Beschluss
1 Ws 83/10, 1 Ws 83/10 – 1 AR 746/10
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0830.1WS83.10.0A
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Leitsätze
1. Für die kostenrechtliche Frage nach dem Umfang des Erfolgs eines Rechtsmittels kommt es - entgegen der inzwischen herrschenden Meinung - nicht allein auf einen Vergleich zwischen der in der Vorinstanz erkannten Strafe und der im Rechtsmittelzug erreichten Milderung an (Rn.4)
(Rn.5)
.
2. Entscheidend ist vielmehr, ob der Rechtsmittelführer das erklärte oder erkennbare Anfechtungsziel vollständig oder ohne wesentliche Abstriche erreicht hat. Zur Ermittlung der Strafmaßvorstellungen des Rechtsmittelführers kann auch dessen in der Berufungshauptverhandlung gestellter Schlussantrag herangezogen werden (Rn.5)
(Rn.6)
.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die kostenrechtliche Frage nach dem Umfang des Erfolgs eines Rechtsmittels kommt es - entgegen der inzwischen herrschenden Meinung - nicht allein auf einen Vergleich zwischen der in der Vorinstanz erkannten Strafe und der im Rechtsmittelzug erreichten Milderung an (Rn.4) (Rn.5) . 2. Entscheidend ist vielmehr, ob der Rechtsmittelführer das erklärte oder erkennbare Anfechtungsziel vollständig oder ohne wesentliche Abstriche erreicht hat. Zur Ermittlung der Strafmaßvorstellungen des Rechtsmittelführers kann auch dessen in der Berufungshauptverhandlung gestellter Schlussantrag herangezogen werden (Rn.5) (Rn.6) . Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2009 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 13. Oktober 2009 die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß es anstelle der durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Juli 2009 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten auf eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 EUR erkannt und ihm Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) gewährt hat. Die (vom Angeklagten zu tragende) Gebühr für das Berufungsverfahren hat das Landgericht um die Hälfte ermäßigt und zugleich ausgesprochen, daß insoweit der Angeklagte die Hälfte der (gerichtlichen) Auslagen und die Landeskasse die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen habe. Die gegen diese Kosten- und Auslagenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er die vollständige Überbürdung der Kosten der Berufungsinstanz und seiner dort entstandenen notwendigen Auslagen auf die Landeskasse erstrebt, bleibt ohne Erfolg. 1. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zulässig. Daß der Beschwerdeführer keine Angaben zum Beschwerdewert gemacht hat, ist hier unschädlich, da bereits die Hälfte der Gebühren, die sein Verteidiger im Falle ihrer Überbürdung auf die Landeskasse für seine Tätigkeit im Berufungsverfahren nach den Nrn. 4124, 4126 VV RVG zusätzlich verlangen kann, die Wertgrenze von 200 EUR (§ 304 Abs. 3 StPO) ersichtlich übersteigt. 2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Kosten- und Auslagenentscheidung zu Recht auf § 473 Abs. 4 StPO und nicht auf § 473 Abs. 3 StPO gestützt. Denn die Berufung des Angeklagten hatte nur einen Teilerfolg. Die Kriterien, nach denen der Umfang des Erfolges einer (nachträglich) auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung zu ermitteln ist, werden in der Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Nach inzwischen herrschender Ansicht soll es dabei ausschließlich auf einen Vergleich zwischen der in der Vorinstanz erkannten Strafe und der im Rechtsmittelzug erreichten Milderung ankommen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 98, 366). Ein voller Erfolg im Sinne des § 473 Abs. 3 StPO soll immer schon dann vorliegen, wenn anstelle der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe im Berufungsrechtszug auf eine Geldstrafe erkannt wird (vgl. OLG Saarbrücken StV 1990, 366; BayObLG DAR 1974, 184), das Rechtsmittel jedenfalls eine "spürbare" (vgl. KG (3. Senat), Beschluß vom 30. Mai 2000 – 3 Ws 198/00 -) oder "erhebliche" (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1993, 698) Milderung der Sanktion bewirkt, wobei sogar die Reduzierung der Strafe um ein Viertel ausreichen (vgl. OLG Celle NStZ-RR 2008, 359) und es bei der Ermittlung des Erfolgsumfanges nicht auf den Schlußantrag des Rechtsmittelführers ankommen soll (vgl. OLG Celle aaO; KG (4. Senat), Beschluß vom 28. Januar 2002 – 4 Ws 9/02 -; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 221; OLG Köln StV 1993, 649). Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Es hält es vielmehr für entscheidend, ob der Beschwerdeführer das erklärte oder erkennbare Anfechtungsziel vollständig oder ohne wesentliche Abstriche erreicht hat (vgl. Senat, Beschluß vom 7. Dezember 2009 – 1 Ws 123/09 -). Denn auch bei einer deutlichen Herabsetzung der Strafe oder einer milderen Strafart hat derjenige Angeklagte, der aus registerrechtlichen oder anderen Gründen eine noch niedrigere Strafe erstrebt und insoweit trotz einer erheblichen Milderung der Sanktion erfolglos bleibt, sein Berufungsziel nicht vollständig erreicht. Deshalb ist in erster Linie nicht die Differenz zwischen den beiden Strafaussprüchen, sondern das in der Rechtsmittelschrift genannte oder aus sonstigen Erklärungen des Angeklagten hervorgehende Ziel von maßgebender Bedeutung (vgl. Senat, Beschluß vom 19. Dezember 2008 – 1 Ws 191/07 -). Denn Erfolg ist der Eintritt eines gewünschten Ergebnisses. Bleibt der Urteilsspruch nicht unerheblich hinter den Erwartungen zurück, ist nur ein Teilerfolg eingetreten. Nach Auffassung des Senats kann zur Ermittlung der Strafmaßvorstellungen des Rechtsmittelführers auch dessen in der Berufungshauptverhandlung gestellter Schlußantrag herangezogen werden. Die Gegenansicht überzeugt nicht. Selbst in den Entscheidungen, in denen der Erfolg nach dem Ausmaß der Abweichung zwischen den Strafaussprüchen beurteilt wird, klingt gelegentlich an, daß auch auf das erklärte Ziel abzustellen sei (vgl. Thür. OLG, Beschluß vom 7. März 2006 – 1 Ws 59/06 – bei juris; KG (4. Senat) aaO; OLG Hamm aaO; OLG Düsseldorf aaO). Weshalb es dann nicht auf den Schlußantrag ankommen soll, aus dem häufig erstmals das Anfechtungsziel erkennbar wird, ist nicht einleuchtend begründet. Daß der Angeklagte und sein Verteidiger nicht verpflichtet sind, einen konkreten Antrag zu stellen, und sie davor wegen des Kostenrisikos möglicherweise zurückschrecken werden (vgl. OLG Köln aaO; OLG Zweibrücken aaO), ist kein Grund, einen bezifferten Antrag bei der Beurteilung des Anfechtungserfolges völlig unberücksichtigt zu lassen. Es kann nach Auffassung des Senats keinen Unterschied machen, ob das Ziel bereits mit der Rechtsmittelschrift (vgl. KG (4. Senat), Beschluß vom 16. Februar 2004 – 4 Ws 15/04 -), in späteren Erklärungen oder erst mit dem Schlußantrag formuliert wird. Lediglich dann, wenn der Beschwerdeführer sich nicht konkret zu seinen Anfechtungszielen äußert, etwa dann, wenn er nur auf eine "milde(re)" Bestrafung anträgt, ist es geboten, den Erfolg des Rechtsmittels in einer objektiven Betrachtung nach Art und Ausmaß der Strafreduzierung zu beurteilen. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Angeklagte hier mit der Abwendung einer unbedingten Freiheitsstrafe zwar einen erheblichen, aber durch die Verurteilung zu einer hohen Geldstrafe keinen vollen Erfolg erzielt. Denn der Schlußantrag des Verteidigers war auf die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von lediglich 40 Tagessätzen gerichtet. Es kam dem Angeklagten ersichtlich auf eine Geldstrafe an, die infolge Anrechnung der in der Zeit vom 25. Juni bis zum 28. Juli 2009 erlittenen Untersuchungshaft (weitgehend) getilgt gewesen wäre. Dieses Ziel hat er mit der um ein Dreifaches höheren Geldstrafe verfehlt, aus der sich für den arbeitslosen Angeklagten – ungeachtet der bewilligten Zahlungserleichterungen - erhebliche finanzielle Belastungen und die Gefahr einer (noch) etwa dreimonatigen Ersatzfreiheitsstrafe ergaben. Infolgedessen hat er mit seiner Berufung nur einen (erheblichen) Teilerfolg erreicht, der zur Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO führt. Die vom Landgericht bei der Kosten- und Auslagenentscheidung vorgenommene Quotelung (§ 464d StPO) ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.