Beschluss
(1) 2 StE 2/08 - 2 (21/08)
KG Berlin 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0730.1.2STE2.08.2.21.0.0A
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Leitsätze
1. Zur Postbeschlagnahme (§ 99 StPO) - hier: Beschlagnahme von an Presseunternehmen gerichteten Tatbekennungsschreiben einer kriminellen Vereinigung.(Rn.20)
2. Postsendungen, die der Beschlagnahme unterliegen, dürfen grundsätzlich nur von den Postunternehmen anhand der im anordnenden Beschluss festgelegten Kriterien aus der Gesamtmenge der zu befördernden Post aussortiert werden. Die Mitwirkung der Strafverfolgungsbehörden auf dieser Stufe ist jedenfalls dann rechtswidrig, wenn es zum Aussortieren keines besonderen kriminalistischen Sachverstands bedarf und die Sendungen nach rein postalischen Gesichtspunkten von den Postunternehmen ausgesondert werden können.(Rn.42)
(Rn.43)
(Rn.44)
Tenor
1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der richterlichen Anordnung der Postbeschlagnahme durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 2007 – 1 BGs 225/2007 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die Art und Weise des Vollzugs der Postbeschlagnahme insoweit gegen §§ 99, 100 StPO verstieß, als Ermittlungsbeamte des Bundeskriminalamtes und nicht Postbedienstete die an die Antragsteller gerichteten Postsendungen sichteten, um die Briefe auszusondern, die den im Postbeschlagnahmebeschluss aufgeführten Suchmerkmalen entsprachen.
3. Von den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen der Antragsteller tragen die Antragsteller zwei Drittel und die Staatskasse ein Drittel.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Postbeschlagnahme (§ 99 StPO) - hier: Beschlagnahme von an Presseunternehmen gerichteten Tatbekennungsschreiben einer kriminellen Vereinigung.(Rn.20) 2. Postsendungen, die der Beschlagnahme unterliegen, dürfen grundsätzlich nur von den Postunternehmen anhand der im anordnenden Beschluss festgelegten Kriterien aus der Gesamtmenge der zu befördernden Post aussortiert werden. Die Mitwirkung der Strafverfolgungsbehörden auf dieser Stufe ist jedenfalls dann rechtswidrig, wenn es zum Aussortieren keines besonderen kriminalistischen Sachverstands bedarf und die Sendungen nach rein postalischen Gesichtspunkten von den Postunternehmen ausgesondert werden können.(Rn.42) (Rn.43) (Rn.44) 1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der richterlichen Anordnung der Postbeschlagnahme durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 2007 – 1 BGs 225/2007 – wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Art und Weise des Vollzugs der Postbeschlagnahme insoweit gegen §§ 99, 100 StPO verstieß, als Ermittlungsbeamte des Bundeskriminalamtes und nicht Postbedienstete die an die Antragsteller gerichteten Postsendungen sichteten, um die Briefe auszusondern, die den im Postbeschlagnahmebeschluss aufgeführten Suchmerkmalen entsprachen. 3. Von den Kosten des Verfahrens und den notwendigen Auslagen der Antragsteller tragen die Antragsteller zwei Drittel und die Staatskasse ein Drittel. I. Der Generalbundesanwalt führte gegen die Beschuldigten Dr. B., D., Dr. H., M., L., R. und H. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der - zunächst als terroristische, später als kriminelle Vereinigung eingestuften – linksextremistischen Organisation „militante gruppe (mg)“. Der Vereinigung wurde und wird eine Vielzahl von Brandanschlägen gegen überwiegend öffentliche Einrichtungen zugerechnet. In der Nacht zum 18. Mai 2007 verübten unbekannte Täter gegen zwei Einsatzfahrzeuge der Berliner Polizei in Berlin-Spandau einen Brandanschlag, der in der Art und Weise der Tatausführung sowie hinsichtlich des Angriffsziels für eine Urheberschaft der militanten gruppe (mg) sprach. Da die militante gruppe (mg) bei früheren Anschlägen Bekennerschreiben an verschiedene Tagesszeitungen, vor allem an die B. Zeitung, die B. M., die B. und den T. verschickt hatte, erwarteten die Ermittlungsbehörden auch zu dem neuerlichen Anschlag derartige Tatbekennungen. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts erließ der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 18. Mai 2007 einen Postbeschlagnahmebeschluss nach §§ 99, 100 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 StPO, mit dem er für die Zeit vom 18. bis 22. Mai 2007 die Beschlagnahme durch bestimmte äußere Merkmale gekennzeichneter Briefe an die Berliner Verlagshäuser der genannten vier Tageszeitungen im Briefzentrum 10 in Berlin-Mitte anordnete. Dadurch sollten etwaige Bekennerschreiben zu dem aktuellen Anschlag vor deren Auslieferung durch die Deutsche Post AG sichergestellt und einer daktyloskopischen sowie serologischen Untersuchung unterzogen werden, bevor das Spurenbild der Täter durch andere bei der Brieföffnung in den Verlagen entstehende Spuren überlagert werden konnte. Außerdem sollten die Ermittlungsbehörden zu einem möglichst frühen Zeitpunkt vom Inhalt der Bekennerschreiben Kenntnis erhalten und in die Lage versetzt werden zu ermitteln, in welchem Bezirk die Schreiben aufgegeben wurden. Der Tenor des ermittlungsrichterlichen Beschlusses vom 18. Mai 2007 – 1 BGs 225/2007 – hat folgenden Wortlaut: „Gemäß §§ 99, 100 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, 169 Abs. 1 Satz 1 StPO wird 1. für die Zeit vom 18. Mai bis 22. Mai 2007 die Beschlagnahme der an die a) B. Zeitung, …, b) B. M., …, c) B., …, d) T., …, gerichteten Briefe bei der Deutschen Post AG, Briefzentrum 10, Berlin-Mitte angeordnet, deren äußeres Erscheinungsbild aufgrund der bisherigen Erkenntnisse über Postsendungen der 'militante(n) gruppe (mg)' darauf schließen lässt, dass es sich bei den Inhalten der Briefe um Selbstbezichtigungsschreiben der 'militante(n) gruppe (mg)' zu deren Anschlag auf zwei Gruppenkraftwagen der Berliner Polizei in Berlin-Spandau in der Nacht zum 18. Mai 2007 handelt, 2. die Öffnung und Durchsicht der ausgelieferten Briefe bei der Deutschen Post AG dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe übertragen.“ In den Gründen des Beschlusses wird u.a. ausgeführt: „Die terroristische Vereinigung 'militante gruppe (mg)' versandte beim größten Teil ihrer bisherigen Anschläge in den beiden darauf folgenden Tagen Selbstbezichtigungsschreiben an die im Tenor aufgeführten Zeitungsredaktionen. Durch Auswertung der jeweiligen Briefumschläge wurde festgestellt, dass von der Gruppierung immer weiße Umschläge im Format C6 sowie selbstklebende Briefmarken verwendet wurden. In den meisten Fällen der Bekennerschreiben wurde auf den Briefumschlägen kein Absender angegeben. Die Adressanschriften wurden mittels selbstgedrucktem, ausgeschnittenem Adressaufkleber angebracht. In den letzten beiden Jahren wurden die Bekennerschreiben hauptsächlich im Briefzentrum 10 in Berlin abgestempelt.“ Die zu erwartenden Bekennerbriefe könnten anhand der genannten Kriterien identifiziert und so noch vor der Auslieferung spurenschonend sichergestellt werden, was eine erfolgversprechende kriminaltechnische Untersuchung gewährleiste. Außerdem ermögliche die Postbeschlagnahme auch die Feststellung, in welchem Bezirk die Schreiben aufgegeben worden seien, was wiederum neue Ansatzmöglichkeiten zur Täterermittlung sowie zur Tataufklärung biete. Die Anordnung sei angesichts der Schwere der bislang begangenen Taten und des Verdachtsgrades verhältnismäßig, zumal die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der Beschluss wurde nach dem Vermerk des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 22. Mai 2007 (SAO 17 Bl. 28-30) und dessen Schreiben vom 20. Dezember 2007 (SAO 17 Bl. 60.57–60.58) am 19. Mai 2007 sowie am 21. Mai 2007 in dem Briefzentrum 10 der Deutschen Post AG vollzogen. Am 19. Mai 2007 wurde dem Schichtleiter des Briefzentrums von den Ermittlungsbeamten des BKA eine Kopie des ermittlungsrichterlichen Beschlusses „ohne Gründe“ – mithin ausweislich einer bei den Akten befindlichen „Ausfertigung ohne Gründe“ (SAO 17 Bl. 20-21) nur das Rubrum und der Tenor des Beschlusses ohne die in den Gründen genannten Merkmale zur Eingrenzung des Suchprogramms – ausgehändigt. Sämtliche an die Haus- und Postfachanschriften der genannten vier Zeitungen gerichteten Briefe wurden vom Sicherungsbeauftragten der Post maschinell vorsortiert und in 20 bis 30 Kisten den im Briefzentrum eingesetzten vier Beamten des BKA vorgelegt. Insgesamt handelte es sich um 6.000 bis 9.000 Briefe. Die BKA-Beamten sichteten diese äußerlich nach den im ermittlungsrichterlichen Beschluss genannten 5 Kriterien (die genannten Zeitungen als Adressaten; weiße Umschläge im C6-Format; selbstklebende Briefmarken; keine Absenderangabe; selbstgedruckte, ausgeschnittene Adressaufkleber). Die Sichtung dauerte an beiden Tagen jeweils von 2.30 bis 6.00 Uhr. Am 19. Mai 2007 wurden von den BKA-Beamten zwei an die B. M. und an die B. adressierte Briefe festgestellt, die alle fünf Suchkriterien erfüllten. Sie wurden von den Beamten „ans Licht gehalten“. Dabei konnten sie jeweils bereits durch den Briefumschlag einen fünfzackigen schwarzen Stern erkennen, welcher typisch für die Selbstbezichtigungsschreiben der militanten gruppe (mg) ist. Alle übrigen am 19. und 21. Mai 2007 gesichteten Postsendungen wurden ohne Zählung, sonstige Erfassung oder ein Halten gegen eine Lichtquelle sofort in den weiteren Postgang gegeben. Die beiden angehaltenen Briefe wurden am 21. Mai 2007 in Anwesenheit eines Staatsanwalts des Generalbundesanwalts in einem Fachlabor des Landeskriminalamts Berlin durch Personal der Polizei geöffnet und, nachdem sich herausgestellt hatte, dass es sich tatsächlich um Selbstbezichtigungsschreiben der militanten gruppe (mg) handelte, zum Zwecke der kriminaltechnischen Untersuchung beschlagnahmt. Von den Originalschreiben, bei denen es sich bereits um Fotokopien handelte, wurden Ablichtungen gefertigt, welche noch am selben Tag an die Adressaten abgesandt wurden, für die die Öffnung der Schreiben nicht erkennbar war. Die vorläufige Beschlagnahme der beiden Selbstbezichtigungsschreiben wurde durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2007 – 1 BGs 245/2007 - gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO bestätigt. Die Benachrichtigung der betroffenen vier Zeitungsverlagsunternehmen von der Anordnung und dem Vollzug der Maßnahme gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO wurde aus ermittlungstaktischen Gründen zurückgestellt. Sie erlangten hiervon im November 2007 von dritter Seite Kenntnis. Die Betroffenen haben mit Schriftsatz vom 28. Januar 2008 beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Postbeschlagnahmeanordnung vom 18. Mai 2007 sowie hilfsweise gegen die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme eingelegt. Den Beschluss vom 31. Mai 2007, mit dem die vorläufige Beschlagnahme der beiden sichergestellten Bekennerschreiben bestätigt worden war, haben sie nicht angefochten. Die Betroffenen sind der Auffassung, dass der Beschluss vom 18. Mai 2007 rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Anordnung der Postbeschlagnahme unverhältnismäßig in ihre vom Grundgesetz geschützte Pressefreiheit eingreife. Die Pressefreiheit schütze auch das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant. Daher wirkten Anordnungen zur Postbeschlagnahme, die die betreffenden Postsendungen nur nach solchen äußeren Merkmalen beschrieben, die auf eine Vielzahl von Briefen zuträfen, auf Informanten und andere Einsender einschüchternd. Dies schränke die Arbeitsbedingungen der freien Presse unverhältnismäßig ein. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel gemäß § 300 StPO in einen Antrag nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Postbeschlagnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzuges umgedeutet. Er hat mit Beschluss vom 5. Mai 2008 – 1 BGs 79/2008 - den Antrag als unbegründet zurückgewiesen, soweit er sich gegen die richterliche Anordnung der Maßnahme richtet. Auf den hilfsweise gestellten Antrag hat er festgestellt, dass die Art und Weise des Vollzugs der Postbeschlagnahme insoweit gegen §§ 99, 100 Abs. 3 StPO verstoßen habe, als Ermittlungsbeamte der Polizei und nicht Postbedienstete die an die Betroffenen gerichteten Sendungen sichteten, um die Briefe auszusondern, die den Suchmerkmalen entsprachen; im Übrigen seien die Art und Weise des Vollzugs der Postbeschlagnahme nicht zu beanstanden. Die Betroffenen haben gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 (BGHSt 53,1) die Sache an den 1. Senat des Kammergerichts abgegeben, da der Generalbundesanwalt dorthin unter dem 21. Juni 2008 Anklage gegen die Beschuldigten L., R. und H. erhoben hatte, mit der er ihnen unter anderem Mitgliedschaft in der militanten gruppe (mg) zur Last gelegt hat. Der Senat hat die Angeklagten am 16. Oktober 2009 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung und versuchter Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel zu Freiheitsstrafen verurteilt. Das Urteil ist von den Angeklagten mit der Revision angefochten worden und nicht rechtskräftig. Der Senat hat in dem Urteil festgestellt, dass der Brandanschlag in der Nacht zum 18. Mai 2007 auf die Einsatzfahrzeuge der Berliner Polizei von (unbekannt gebliebenen) Mitgliedern der militanten gruppe (mg) verübt wurde. Der Antrag der betroffenen Zeitungsverlage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des die Postbeschlagnahme anordnenden Beschlusses hat keinen Erfolg. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise des Vollzugs ist begründet. II. Die Anträge sind zulässig. Die Antragsteller sind als Adressaten der der Postbeschlagnahme gemäß § 99 StPO unterliegenden Postsendungen antragsberechtigt (§ 101 Abs. 7 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO). Die Anträge sind auch fristgerecht gestellt worden, da die Antragsteller zuvor nicht gemäß § 101 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO benachrichtigt worden waren und somit die Frist nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO nicht in Gang gesetzt wurde. III. Die Anordnung der Postbeschlagnahme mit Beschluss vom 18. Mai 2007 war rechtmäßig. Sie griff zwar in Grundrechte der Antragsteller ein, war jedoch gerechtfertigt und verletzte sie daher nicht in ihren Rechten. 1. Die Postbeschlagnahme, d.h. die Weisung an ein Postunternehmen, die bereits vorliegenden und/oder die künftig zu erwartenden Postensendungen oder einzelne von ihnen auszusondern und auszuliefern (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 99 Rdn. 5; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 99 Rdn. 17), hatte im verfahrensgegenständlichen Fall ihre Rechtsgrundlage in § 99 Satz 2 StPO. Zuständig für die Anordnung war der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, da der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führte (§§ 100 Abs. 1 1. Alt., 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). 2. Nach § 99 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StPO ist die Beschlagnahme von Postsendungen zulässig, die sich im Gewahrsam von Personen und Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen, und bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, dass sie von dem Beschuldigten herrühren und dass ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der richterlichen Anordnung vor. a) § 99 StPO setzt als wesentliches Individualisierungsmoment, welches die Maßnahme von einer (unzulässigen) allgemeinen Postkontrolle durch den Staat unterscheidet, ein bestimmtes Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten voraus (vgl. LR-Schäfer aaO, § 99 Rdn. 18 unter Hinweis auf BGHSt 23, 329, 330). Die Postbeschlagnahme vom 18. Mai 2007 erging in einem solchen Verfahren. Das Verfahren wurde gegen mehrere namentlich bekannte Beschuldigte wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung geführt. Es bestand der begründete Verdacht, dass die unbekannten Täter des Anschlags diesen als mitgliedschaftlichen Betätigungsakt der militanten gruppe (mg) ausgeführt hatten. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Postbeschlagnahme, die Erkenntnisse zu Mitgliedern der militanten gruppe (mg) und zu den Brandstiftern erbringen sollte, im Rahmen des bereits eingeleiteten Ermittlungsverfahrens angeordnet wurde. Dass die Täter des Anschlags noch unbekannt waren und ihre Identität erst durch die Postbeschlagnahme aufgedeckt werden sollte, ist für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ohne Belang (vgl. LR-Schäfer aaO, § 99 Rdn. 18). Unerheblich ist auch, dass die militante gruppe (mg) in diesem Stadium des Verfahrens noch als terroristische Vereinigung (§ 129a StGB) qualifiziert wurde, während es sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2007 (BGHSt 52, 98) und dem Urteil des Senats vom 16. Oktober 2009 nur um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB handelte. Denn der mitgliedschaftliche Betätigungsakt, die gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbare Brandstiftung vom 18. Mai 2007, war gleichermaßen von § 129 (dort Abs. 1) als auch von § 129a StGB (dort Abs. 2 Nr. 2) erfasst. b) Die bis dahin angefallenen Erkenntnisse zu den Tatbekennungen der militanten Gruppe (mg) ließen erwarten, dass die Vereinigung auch nach der neuerlichen Tat vom 18. Mai 2007 Bekennerschreiben an bereits in der Vergangenheit angeschriebene Tageszeitungen verschicken würde. Es lagen Tatsachen vor, die den Schluss zuließen, dass die erwarteten Postsendungen von den Beschuldigten herrührten und dass ihr Inhalt für die Untersuchung von Bedeutung sein würde. Für die Schlussfolgerung, dass die erwarteten Postsendungen von den Mitgliedern der militanten gruppe (mg) herrührten und dass sie Bedeutung für die Untersuchung hatten, war es erforderlich, dass sie die äußeren Merkmale aufwiesen, die nach den polizeilichen Erkenntnissen auf die bisher von der militanten gruppe (mg) stammenden Bekennerschreiben zutrafen (vgl. BGHSt 28, 57, 59 zu „äußeren Merkmalen“ bei einer Durchsuchungsanordnung). Bloße Vermutungen über den Absender und die Beweiseignung, die sich nicht auf Tatsachen stützen können, reichen insoweit nicht aus. Notwendig ist vielmehr, dass sich aus Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Herkunft und die Beweisbedeutung der Postsendung ergibt, wobei sich der Verdacht nicht aus der Postsendung selbst ergeben muss, sondern auch auf Feststellungen im Ermittlungsverfahren beruhen kann (vgl. LR-Schäfer aaO, § 99 Rdn. 28). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist erforderlich, sie genügt aber auch für die Rechtmäßigkeit der Anordnung. Höhere Anforderungen zu stellen wäre nicht sachgerecht. Denn an das Vorliegen der Voraussetzungen von Ermittlungsmethoden, die von der Strafprozessordnung grundsätzlich zugelassen sind, dürfen keine unrealistisch hohen Anforderungen geknüpft werden, da sie ansonsten nicht angewandt werden können. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Anhalt, dass an die in § 99 StPO gemeinten Schlussfolgerungen besonders hohe Anforderungen zu stellen sind oder sogar eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür zu fordern wäre, dass die zu umschreibenden Postsendungen von bestimmten Beschuldigten stammen. Das Gegenteil ist der Fall. Denn § 100 Abs. 5 StPO trifft Regelungen darüber, was mit Postsendungen zu geschehen hat, deren Öffnung nicht angeordnet worden ist, oder deren Zurückbehaltung nach der Öffnung nicht erforderlich ist. Dies bezieht nicht nur solche Postsendungen ein, die zwar von dem Beschuldigten herrühren, aber für die Untersuchung ohne Bedeutung sind, sondern auch Postsendungen, die zwar in das „Raster“ der Beschlagnahme fallen, jedoch entgegen dem ersten Verdacht nicht von dem Beschuldigten, sondern einer anderen Person herrühren. Somit geht auch das Gesetz ersichtlich davon aus, dass der Postbeschlagnahme keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit fordert, nur die „richtigen“ Postsendungen zu treffen, sondern durchaus eine gewisse „Fehlertoleranz“ berücksichtigt. Die danach notwendige, aber auch ausreichende Wahrscheinlichkeit für die Herkunft und die Beweisbedeutung der erwarteten Postsendungen war hier gegeben. Die militante gruppe (mg) hatte in der Vergangenheit ihre Bekennerschreiben in einem auf die Anschläge unmittelbar folgenden Zeitraum mit der Post an verschiedene Berliner Tageszeitungen versandt, darunter die von den Antragstellern herausgegebenen. Dabei hatte sie regelmäßig weiße Briefumschläge des Formats C6 mit selbstklebenden Briefmarken verwendet, auf den Umschlägen keinen Absender angegeben und die Adresse der Berliner Tageszeitungen mittels selbstgedruckter, ausgeschnittener Aufkleber angebracht. Die Postsendungen waren in den letzten beiden Jahren hauptsächlich im Briefzentrum 10 in Berlin abgestempelt worden. Aus dem Zusammenhang von in der Vergangenheit verübten Brandanschlägen, die jeweils ein ähnliches Vorgehen zeigten, dem Umstand, dass sich die militante gruppe (mg) danach in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu diesen Anschlägen bekannte, und dem Umstand, dass sie hierbei regelmäßig die Briefe mit vergleichbaren Umschlägen und mit vergleichbaren Adressfeldern sowie ohne Absenderangabe ausstattete, ließ sich ohne weiteres schlussfolgern, dass mit einem entsprechenden Vorgehen auch bei dem in der Nacht zum 18. Mai 2007 verübten Brandanschlag zu rechnen war und dass den zu einem möglichst frühen Zeitpunkt sicherzustellenden Bekennerschreiben Beweisbedeutung zukam. c) Der Beschluss muss die der Postbeschlagnahme unterliegenden Sendungen so genau bezeichnen, dass für die vollziehende Stelle keine Zweifel über den Umfang der Beschlagnahme entstehen können (vgl. BGH NJW 1956, 1805, 1806; Nrn. 77, 78 RiStBV; Nack in Karlsruher Kommentar, StPO 6. Aufl., § 100 Rdn. 2, § 99 Rdn. 10; LR-Schäfer aaO, § 100 Rdn. 8; Meyer-Goßner aaO, § 100 Rdn. 4-5). Auch unter diesem Gesichtspunkt begegnet der Beschluss des Ermittlungsrichters über die Anordnung der Postbeschlagnahme keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar stellt sein Tenor lediglich auf das „äußere Erscheinungsbild“ der an die Antragsteller gerichteten Briefe ab, welches aufgrund der bisherigen Erkenntnisse über Postsendungen der militanten gruppe (mg) darauf schließen lasse, dass es sich bei den Inhalten der Briefe um Selbstbezichtigungsschreiben zu deren Anschlag vom 18. Mai 2007 handele. Damit ließ sich jedoch ohne das Wissen um die bisherigen Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden dem Tenor nur eines der fünf Suchkriterien, nämlich die Adressaten der erwarteten Briefe, entnehmen. Da der Beschlusstenor und die Gründe eine Einheit bilden, ergibt sich jedoch aus der Gesamtschau zweifelsfrei, nach welchen weiteren Merkmalen die Briefe durch die Post AG auszusondern waren. 3. Die richterliche Anordnung der Postbeschlagnahme griff in das durch Art. 10 Abs. 1 GG, § 39 PostG geschützte Postgeheimnis und die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Pressefreiheit ein. Der Eingriff in diese Grundrechte der Antragsteller war jedoch aufgrund des § 99 Satz 2 StPO – einem Schrankengesetz im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG und des Art. 5 Abs. 2 GG – gerechtfertigt. Der Beschluss vom 18. Mai 2007 war verhältnismäßig. a) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat Verfassungsrang und ist bei allen Ermittlungsmaßnahmen zu beachten. Die Maßnahme muss zur Erreichung ihres Zwecks, hier der Beweissicherung, geeignet und erforderlich sein. Sie darf außerdem, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Beweisbedeutung und des Gewichts des strafrechtlichen Vorwurfs, der damit bewiesen werden soll, nicht außer Verhältnis zu den mit ihr verbundenen Nachteilen für den Grundrechtsinhaber stehen. Daher sind im Einzelfall das Interesse der Allgemeinheit an einer leistungsfähigen Strafjustiz, die vom Rechtsstaat zu gewährleisten ist und daher ebenfalls Verfassungsrang hat, gegen das betroffene Grundrecht abzuwägen (vgl. LR-Schäfer aaO, § 94 Rdn. 51 m.w.N., § 99 Rdn. 24). Richtet sich die Ermittlungsmaßnahme gegen zeugnisverweigerungsberechtigte Personen, ist weiter zu beachten, dass der Gesetzgeber zu deren Schutz in § 160a Abs. 2 Sätze 1 und 2 StPO ein von der Verhältnismäßigkeit abhängiges relatives Beweiserhebungsverbot (vgl. Meyer-Goßner aaO, § 160a Rdn. 9) normiert hat. Diese Vorschrift ist zwar erst durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 in die Strafprozessordnung aufgenommen worden und galt somit unmittelbar noch nicht im Zeitpunkt der hier angeordneten Postbeschlagnahme am 18. Mai 2007. Der Senat wendet jedoch den in der Gesetzesnovelle zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken auch auf den hier relevanten Zeitpunkt an, da dieser bereits der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz von Berufsgeheimnisträgern, die den Hintergrund für die Einführung der Norm bildete (dazu KK-Griesbaum aaO, § 160a Rdn. 1 m.w.N.), zugrunde lag. Die Antragsteller wurden durch die Anordnung der Postbeschlagnahme in ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO und ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit betroffen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit schützt alle Tätigkeiten der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Zur Pressefreiheit gehört daher auch der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und Informanten. Dieser ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich darauf verlassen kann, dass das Redaktionsgeheimnis gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 117, 244, 259). Das Zeugnisverweigerungsrecht der Antragsteller erstreckt sich gemäß § 53 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO auch auf die Person des Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie den Inhalt von Mitteilungen. Ob allerdings auch Bekennerschreiben, mit denen ein anonymer Informant unter Zuhilfenahme der Presse die Öffentlichkeit auf die Ziele der Organisation, der er angehört, aufmerksam machen will und deren Verantwortlichkeit für die Straftat er bekennt, ein schützenswertes Vertrauensverhältnis zwischen Journalist und Informant begründen können (verneinend BGHSt 41, 363, 367; offen lassend BVerfG NStZ 2001, 43, 44; NStZ 1982, 253, 254), ob also die durch die verfahrensgegenständliche Maßnahme gesuchten und letztlich beschlagnahmten beiden Bekennerschreiben der militanten gruppe (mg) zum Brandanschlag vom 18. Mai 2007 in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO fallen, erscheint zweifelhaft. Dies kann hier jedoch dahinstehen. Denn die Postbeschlagnahmeanordnung erstreckte sich zunächst auf eine nicht absehbare Anzahl von Briefen, die die im Beschluss genannten fünf äußeren Merkmale aufwiesen und von denen anzunehmen war und ist, dass sie Informationen und Kommunikationsvorgänge enthielten, die unzweifelhaft dem Redaktionsgeheimnis unterliegen. b) Nach diesen Grundsätzen war die ermittlungsrichterliche Anordnung der Postbeschlagnahme vom 18. Mai 2007 verhältnismäßig. aa) Die Maßnahme war geeignet, die Beschlagnahme von Bekennerschreiben herbeizuführen. Deren Inhalt war für die Untersuchung von Bedeutung, weil die zu erwartenden Aussagen zur Urheberschaft des Brandanschlags vom 18. Mai 2007 und die zu erwartenden Spuren auf den Briefen Aufschluss über die für den Brandanschlag Verantwortlichen sowie die an der militanten gruppe (mg) Beteiligten versprachen. bb) Die Maßnahme war auch erforderlich, weil es kein milderes, ebenso erfolgversprechendes Mittel gab, der Bekennerschreiben rechtzeitig und spurenschonend habhaft zu werden. Weniger geeignet, das Untersuchungsziel zu erreichen, war die denkbare und in der Vergangenheit praktizierte Möglichkeit, durch das Zusammenwirken mit den Antragstellern eine alsbaldige einverständliche Auslieferung der Bekennerbriefe nach deren Eingang bei den Antragstellern zu erreichen. Zwar hätte auch auf diesem Wege, wenn auch mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung, Aufschluss über die inhaltlichen Aussagen in den Briefen gewonnen werden können. Jedoch wäre hierdurch der weitere Zweck, Ermittlungsansätze durch die Analyse der den Briefen anhaftenden Spuren zu erlangen, verfehlt oder jedenfalls deutlich erschwert worden. Denn die Briefe wären bereits geöffnet und durch den Postgang bei den Antragstellern mit anderen Spuren vermengt gewesen. Das übliche Vorgehen der Antragsteller, Bekennerbriefe den Ermittlungsbehörden in Folie verpackt zu übergeben, hätte dies nicht verhindern können. Zudem schloss die Erwägung, das Vorgehen verdeckt zu halten, um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden, eine vorherige Kontaktaufnahme mit den Antragstellern aus. cc) Die Anordnung der Postbeschlagnahme war auch angemessen, das heißt verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Grundrechte der Antragsteller auf Wahrung des Briefgeheimnisses und auf Pressefreiheit überwiegen nicht das Interesse des Staates an der Aufklärung und Strafverfolgung der den Anlass der Postbeschlagnahme bildenden Taten. Die Antragsteller haben mit Recht darauf hingewiesen, dass eine freie Presse von herausragender Bedeutung für den freiheitlichen Staat ist. Ihr Beitrag zum Prozess der Willensbildung ist für die moderne Demokratie unentbehrlich (hierzu und zum Folgenden näher Herzog in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 57. EL 2010, Art. 5, Rn. 118 ff. mit Nachw. zur Rspr. des BVerfG; aus dieser vgl. nur BVerfGE 20, 162; 66, 116; 117, 244; NStZ 2001, 43). Die Pressefreiheit gewährleistet den im Pressewesen tätigen Personen Freiheit von staatlichem Zwang und die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Dazu gehört auch der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und privaten Informanten. Das Grundgesetz schützt die Pressefreiheit allerdings nicht unbeschränkt, denn nach Art. 5 Abs. 2 GG findet sie ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die ihrerseits im Blick auf die Pressefreiheit auszulegen sind. Die Vorschriften der StPO mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsermittlung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungshandlungen zu dulden, sind solche allgemeinen Gesetze. Der Gesetzgeber hat auch den Erfordernissen einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten funktionstüchtigen Rechtspflege Rechnung zu tragen, deren Aufgabe es ist, Gerechtigkeit zu verwirklichen. Deshalb sind das Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und an einer möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung im Strafverfahren sowie insbesondere die Aufklärung schwerer Straftaten als wesentlicher Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens von Verfassungs wegen anerkannt. Das vorliegende Ermittlungsverfahren betraf Straftaten „von erheblicher Bedeutung“ im Sinne des § 160a Abs. 2 StPO, nämlich die Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und Brandstiftung (§ 306 StGB). Hierbei handelt es sich, wie sich aus § 100a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) und s) StPO ergibt, um schwere Delikte, denen der Gesetzgeber ein besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. auch KK-Griesbaum aaO, § 160a Rdn. 14). Den zu erwartenden Bekennerschreiben kam im damaligen Stadium des Ermittlungsverfahrens prognostisch erhebliche Beweisbedeutung zu. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Ermittlungsrichter bei der Abwägung der kollidierenden Interessen dem Strafverfolgungsinteresse den Vorrang eingeräumt hat. Auch nach dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden Recht (§ 160a Abs. 2 StPO) ergäbe sich kein Beweiserhebungsverbot. Die Besorgnis der Antragsteller, dass die Durchführung der Postbeschlagnahme vom 18. Mai 2007, über die in den Medien ausführlich berichtet wurde, einen nicht hinnehmbaren einschüchternden Effekt auf künftige potentielle Informanten oder sonstige Kommunikationsteilnehmer ausgeübt habe oder ausüben werde, führt zu keiner anderen Bewertung. Der mögliche Einschüchterungseffekt bleibt bei einer Postbeschlagnahmeanordnung, die den Anschein einer allgemeinen staatlichen Postkontrolle gegenüber der Presse vermeidet, gering. So lag es hier. Der ermittlungsrichterliche Beschluss bezog sich auf die Aufklärung schwerer Straftaten, war auf einen engen Zeitraum begrenzt und beschränkte die Postbeschlagnahme auf ein Suchprogramm, das in der (kumulativen) Kombination aller Suchmerkmalenur eine begrenzte Anzahl der den Ermittlungsbehörden auszuhändigende Briefe erwarten ließ. Tatsächlich gab es hier auch nur zwei Briefe, die alle Merkmale aufwiesen. Dass der Informationsfluss von Personen aus dem terroristischen oder kriminellen Bereich, die mit Hilfe der Presse durch Bekennerschreiben auf ihre Organisation und deren Straftaten aufmerksam machen wollen, Schaden nehmen könnte, ist wenig wahrscheinlich, weil sie - wie hier die militante gruppe (mg) - gerade die Veröffentlichung anstreben und im Übrigen mit einer Sicherstellung dieses Beweismaterials durch die Ermittlungsbehörden rechnen. IV. Der hilfsweise gestellte Antrag hat Erfolg. Die Art und Weise des Vollzugs der Postbeschlagnahmeanordnung war rechtswidrig, soweit Ermittlungsbeamte des Bundeskriminalamtes und nicht Postbedienstete die an die Antragsteller gerichteten Postsendungen sichteten, um die Briefe auszusondern, die den im Postbeschlagnahmebeschluss aufgeführten Suchmerkmalen entsprachen. Die Postbeschlagnahme ist ein zweistufiges Verfahren, das wie folgt geregelt ist (vgl. Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 28. November 2007 – 1 BGs 519/07 – (StV 2008, 225); ders., Beschluss vom 5. Mai 2008 – 1 BGs 79/2008 -; LR-Schäfer aaO, § 99 Rdn. 8, 17, § 100 Rdn. 1; KK-Nack aaO, § 100 Rdn. 7-9; Meyer-Goßner aaO, § 100 Rdn. 8-10; grundlegend LG Freiburg i. Br., DRZ 1948, 258): Auf der ersten Stufe sind die der Beschlagnahme unterliegenden Postsendungen anhand der jeweiligen anzuwendenden Kriterien aus der Gesamtmenge der beförderten Post auszusortieren und sodann an den Richter oder Staatsanwalt auszuliefern. Auf dieser Stufe ist nach herrschender Meinung (vgl. Beschlüsse des Ermittlungsrichters des BGH ebenda; LG Freiburg ebenda; Meyer-Goßner ebenda Rdn. 8; KK-Nack ebenda Rdn. 7, § 99 Rdn. 9) ausschließlich das Postunternehmen tätig. Die Ermittlungsbehörden dürfen dabei nur insoweit in Erscheinung treten, als sie dem Postunternehmen die zu vollziehenden Postbeschlagnahmeanordnung bekannt geben und später die Postsendungen in Empfang nehmen. Dies entspricht dem Schutzzweck der Bestimmungen über die Postbeschlagnahme, denn auch die bloß abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme von den nicht von der Postbeschlagnahmeanordnung betroffenen Kommunikationsvorgängen soll so ausgeschlossen werden, da unter Umständen die bloße Tatsache, dass Kommunikation stattgefunden hat, für die Ermittlungsbehörden von Interesse sein kann, was wiederum die freie Kommunikation mit der Presse zu verhindern geeignet sein kann. Dadurch wird auch der von den Antragstellern befürchtete Einschüchterungseffekt vermieden. Auf der zweiten Stufe entscheidet in einem ersten Schritt der Richter oder Staatsanwalt über die Beweisbedeutung der jeweiligen Postsendung und in einem zweiten Schritt darüber, ob die jeweilige Postsendung konkret zu beschlagnahmen ist; dies stellt die „eigentliche“ Beschlagnahme dar. Der Senat folgt der herrschenden Meinung. Ob der Grundsatz der „Polizeifreiheit“ auf der ersten Stufe des Verfahrens ohne jede Ausnahme zu gelten hat, ist zwar nicht zweifelsfrei. Es sind Fälle denkbar, in denen zur Aufklärung schwerer Straftaten nach äußeren Merkmalen der Post gesucht werden muss, für die es des kriminalistischen Sachverstands der Ermittlungsbehörden bedarf und in denen die Abwägung im Einzelfall es gebieten kann, dass sie auf dieser Stufe mitwirken. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die von der Anordnung der Postbeschlagnahme erfassten Briefsendungen hätten nach rein postalischen Gesichtspunkten von dem Postunternehmen ausgesondert werden können. Daraus folgt, dass die Ermittlungsbeamten des BKA verpflichtet gewesen wären, den Mitarbeitern der Deutschen Post AG vollständig die Suchkriterien mitzuteilen, nach denen die an die Antragsteller adressierten Briefsendungen auszusortieren waren. Wenn sie aus ermittlungstaktischen Gründen Bedenken gehabt haben sollten, den ermittlungsrichterlichen Beschluss mit den Gründen auszuhändigen, hätte die Instruktion in einer geeigneten anderen Form geschehen müssen (vgl. LR-Schäfer aaO, § 100 Rdn. Rn. 24). Die unvollständige Instruktion hatte zur Folge, dass die Deutsche Post AG lediglich eine maschinelle Vorsortierung nach dem einzigen im Beschlusstenor genannten Kriterium – dem der Adressaten der Briefe – vornehmen konnte und somit sämtliche 6.000 bis 9.000 Sendungen den Polizeibeamten des Bundeskriminalamtes übergab. Indem die Ermittlungsbeamten sodann die Briefe sichteten, um die Briefe auszusondern, die den in der Anordnung der Postbeschlagnahme aufgeführten Suchmerkmalen entsprachen, verstießen sie gegen die Regelung der §§ 99, 100 StPO und handelten rechtswidrig. Danach kommt es auf die Frage, ob auch das Halten der beiden Briefe gegen das Licht rechtswidrig war, nicht mehr an (vgl. zu der Problematik im Rahmen des § 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB Bosch in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 202 Rdn. 7). Im Übrigen sind Art und Weise des Vollzugs der Postbeschlagnahmeanordnung nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere für den Umstand, dass sich der Staatsanwalt bei der Öffnung der beiden Briefe der Hilfe der Polizei bediente. Denn dies diente lediglich dem technischen Vorgang der Brieföffnung mit dem Ziel eines möglichst spurenschonenden Vorgehens, während sichergestellt war, dass das Personal der Polizei vom Inhalt der Sendungen keine Kenntnis erlangte, bevor nicht der Staatsanwalt die tatsächliche Beweisbedeutung festgestellt und die Beschlagnahme angeordnet hatte (vgl. KK-Nack aaO, § 100 Rdn. 7; LR-Schäfer aaO, § 100 Rdn. 31). V. Die nach § 473a StPO zu treffende Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt den allgemeinen Regeln (vgl. Niesler in Graf, StPO, § 473a Rdn. 3), insbesondere den Grundsätzen des § 473 StPO (analog) und der Bestimmung des § 464d StPO. Die Antragsteller haben mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg gehabt. Der angegriffene Postbeschlagnahmebeschluss war nicht zu beanstanden. Dem hilfsweise gestellten Antrag war jedoch stattzugeben, so dass eine Verteilung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der Antragsteller im Verhältnis von zwei Dritteln (Antragsteller) zu einem Drittel (Staatskasse) dem Umfang des Erfolgs des Rechtsbehelfs entspricht.