Beschluss
5/25
Hamburgisches Verfassungsgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHH:2025:0506.5.25.00
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Leitsätze
1a. Vorläufiger Rechtsschutz vor dem Verfassungsgericht nach § 35 Abs 1 S 1 HmbVerfGG (RIS: VerfGG HA) wird nicht unbeschränkt eröffnet (vgl VerfG Hamburg, 02.07.2024, 3/24 ; BVerfG, 01.10.2022, 2 BvQ 84/22 ). Der in der Hauptsache gestellte Antrag und der Inhalt der begehrten einstweiligen Anordnung müssen derart aufeinander bezogen sein, dass Letztere "im Dienst" der Hauptsache steht und hiervon, wenngleich in einem thematischen Zusammenhang stehend, nicht gleichsam abgekoppelt ist (vgl VerfG Hamburg, 02.07.2024, 3/24 ). Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn durch die einstweilige Anordnung das für den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren vorgesehene Regelungssystem unterlaufen werden würde. (Rn.38)
1b. Für die Initiatoren einer Volksinitiative sieht das Gesetz in § 27 Abs 1 S 1 Nr 1 VAbstG (RIS: VoBegG HA) ein statthaftes Verfahren vor, mit dem sie das Verfassungsgericht im Zusammenhang mit der Durchführung eines Volksbegehrens anrufen können. Danach entscheidet das Verfassungsgericht auf entsprechenden Antrag der Initiatoren darüber, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. (Rn.41)
2. Hier:
2a. Eine Zuständigkeit des VerfG für den vorliegenden Antrag ist nicht gegeben. Denn mit der Zulassung der (nach teilweiser Antragsrücknahme) noch weiter verfolgten Begehren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes würde das für den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren vorgesehene Regelungssystem der §§ 26, 27 VoBegG HA, § 14 Nr 5 VerfGG HA unterlaufen. Die Zulässigkeit des Antrages ergibt sich auch nicht "verfassungsunmittelbar" aus Art 50 Abs 6 S 1 HV (RIS: Verf HA) und Art 65 Abs 3 Nr 5 Verf HA. (Rn.39)
2b. Ob das VerfG in Ausnahmefällen auf Antrag der Initiatoren sogar vor der Durchführung eines Volksbegehrens eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung treffen könnte, wenn wegen der von den Initiatoren geltend gemachten Verstöße zu erwarten wäre, dass das Volksbegehren ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden würde und der Verstoß noch vor dem Volksbegehren beseitigt werden könnte (vgl VerfGH Berlin, 16.08.2021, 96/21 ), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn hier ist der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen erst nach Beginn der dreiwöchigen Eintragungsfrist aus § 6 Abs 2 S 2 VoBegG HA gestellt worden. Etwaige Verstöße können nicht mehr vor dem Volksbegehren beseitigt werden. Zudem wären die nach Beginn des Zustimmungsverfahrens beantragten einstweiligen Anordnungen nicht geeignet, ein Hauptsacheverfahren nach § 27 Abs 1 S 1 Nr 1 VoBegG HA zu vermeiden. Denn sie könnten erst zu einem Zeitpunkt erlassen werden, zu dem bereits ein erheblicher Teil der Briefeintragungsfrist und der Eintragungsfrist nach § 6 Abs 2 S 2 VoBegG HA verstrichen wäre. (Rn.44)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als offensichtlich unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Vorläufiger Rechtsschutz vor dem Verfassungsgericht nach § 35 Abs 1 S 1 HmbVerfGG (RIS: VerfGG HA) wird nicht unbeschränkt eröffnet (vgl VerfG Hamburg, 02.07.2024, 3/24 ; BVerfG, 01.10.2022, 2 BvQ 84/22 ). Der in der Hauptsache gestellte Antrag und der Inhalt der begehrten einstweiligen Anordnung müssen derart aufeinander bezogen sein, dass Letztere "im Dienst" der Hauptsache steht und hiervon, wenngleich in einem thematischen Zusammenhang stehend, nicht gleichsam abgekoppelt ist (vgl VerfG Hamburg, 02.07.2024, 3/24 ). Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn durch die einstweilige Anordnung das für den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren vorgesehene Regelungssystem unterlaufen werden würde. (Rn.38) 1b. Für die Initiatoren einer Volksinitiative sieht das Gesetz in § 27 Abs 1 S 1 Nr 1 VAbstG (RIS: VoBegG HA) ein statthaftes Verfahren vor, mit dem sie das Verfassungsgericht im Zusammenhang mit der Durchführung eines Volksbegehrens anrufen können. Danach entscheidet das Verfassungsgericht auf entsprechenden Antrag der Initiatoren darüber, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. (Rn.41) 2. Hier: 2a. Eine Zuständigkeit des VerfG für den vorliegenden Antrag ist nicht gegeben. Denn mit der Zulassung der (nach teilweiser Antragsrücknahme) noch weiter verfolgten Begehren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes würde das für den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren vorgesehene Regelungssystem der §§ 26, 27 VoBegG HA, § 14 Nr 5 VerfGG HA unterlaufen. Die Zulässigkeit des Antrages ergibt sich auch nicht "verfassungsunmittelbar" aus Art 50 Abs 6 S 1 HV (RIS: Verf HA) und Art 65 Abs 3 Nr 5 Verf HA. (Rn.39) 2b. Ob das VerfG in Ausnahmefällen auf Antrag der Initiatoren sogar vor der Durchführung eines Volksbegehrens eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung treffen könnte, wenn wegen der von den Initiatoren geltend gemachten Verstöße zu erwarten wäre, dass das Volksbegehren ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden würde und der Verstoß noch vor dem Volksbegehren beseitigt werden könnte (vgl VerfGH Berlin, 16.08.2021, 96/21 ), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn hier ist der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen erst nach Beginn der dreiwöchigen Eintragungsfrist aus § 6 Abs 2 S 2 VoBegG HA gestellt worden. Etwaige Verstöße können nicht mehr vor dem Volksbegehren beseitigt werden. Zudem wären die nach Beginn des Zustimmungsverfahrens beantragten einstweiligen Anordnungen nicht geeignet, ein Hauptsacheverfahren nach § 27 Abs 1 S 1 Nr 1 VoBegG HA zu vermeiden. Denn sie könnten erst zu einem Zeitpunkt erlassen werden, zu dem bereits ein erheblicher Teil der Briefeintragungsfrist und der Eintragungsfrist nach § 6 Abs 2 S 2 VoBegG HA verstrichen wäre. (Rn.44) 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als offensichtlich unzulässig verworfen. I. Die Antragsteller begehren mit ihrem Antrag verfassungsgerichtliche Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem von ihnen beantragten und derzeit durchgeführten Volksbegehren "Hamburg Werbefrei". Antragsteller sind die Initiatorinnen und Initiatoren der Volksinitiative "Hamburg Werbefrei". Antragsgegner ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg. Das Volksbegehren "Hamburg Werbefrei" findet im Zeitraum 23. April bis 13. Mai 2025 statt. Die Briefeintragung ist seit dem 2. April 2025 möglich. Seit dem 20. März 2025 läuft die Kampagne des Fachverbandes Aussenwerbung e.V. (FAW) "Mehr als Werbung, Außenwerbung macht’s möglich" auf den digitalen Werbeanlagen der Unternehmen A und B u.a. auf Staatsgrund sowie in Bahnhöfen und Zügen der Hamburger Hochbahn AG (Beispiele Anlage ASt 1), der Deutschen Bahn AG (Bahnhöfe) und der S-Bahn Hamburg GmbH. Die Unternehmen A und B sind Mitglieder des FAW. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den beiden Unternehmen nach näherer Maßgabe von Gestattungsverträgen das ausschließliche Recht übertragen, auf Staatsgrund außerhalb von Gebäuden und an Fahrgastunterständen Werbung zu betreiben. Mit Schreiben vom 15. April 2025 (Anlage ASt 2) forderten die Antragsteller den Antragsgegner unter Fristsetzung bis zum 17. April 2025 auf, den Unternehmen A und B die Ausspielung der Kampagne des FAW auf Werbeanlagen auf Staatsgrund der Freien und Hansestadt Hamburg sowie in den Bahnhöfen und Zügen der Hamburger Hochbahn AG zu untersagen. Mit Schreiben vom 17. April 2025 (Anlage ASt 3) kündigte der Antragsgegner eine Rückmeldung bis zum 24. April 2025 nach Anhörung der betroffenen Unternehmen an. Der Antragsgegner informierte über das Volksbegehren jedenfalls durch die öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger vom 21. März 2025, durch eine Pressemitteilung über das Volksbegehren vom 22. April 2025 und durch eine Bekanntmachung auf der Internetseite der Innenbehörde bzw. des Landeswahlamts. Auf Nachfrage der Antragsteller vom 5. März 2025 zum Umfang der vorgesehenen Information über das Volksbegehren teilte der Landesabstimmungsleiter am 14. März 2025 (Anlage ASt 5) mit, dass ergänzend eine Information in Obdachloseneinrichtungen beabsichtigt sei. Mit E-Mail vom 15. April 2025 (Anlage ASt 6) forderten die Antragsteller den Landeswahlleiter auf, in weiterem Umfang über das Volksbegehren zu informieren. Zwei Tage zuvor – am 13. April 2025 – veröffentliche der Finanzsenator der Freien und Hansestadt Hamburg über das soziale Netzwerk LinkedIn folgenden Beitrag: "Konsequent wäre es gewesen, wenn die Initiative #HamburgWerbefrei auf Plakate 🪧 verzichtet hätte - so widerlegt sie sich selbst😉! Auch wenn es im Einzelfall mal nervt, gehört Werbung zu unserer bunten Stadt 🌆 dazu. Sie hilft mit, unsere Stadt-Möblierung modern & sauber zu halten (müsste sonst der Steuerzahler bezahlen🤨). Wir sind auch eine Stadt der Medien, Agenturen & Werber. Schwer vorstellbar, Werbung auf öffentlichen Grund in Hamburg ganz zu verbannen. Und: Wollten wir nicht alle weniger auf Verbote setzen, weniger auf diese absolute Haltung, mehr auf Kompromisse & Toleranz? Deshalb: Ich werde bei der Initiative NICHT unterschreiben ✍️ & hoffe, viele Hamburgerinnen & Hamburger ebenfalls nicht…" Am 23. April 2025 wurde den Antragstellern ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehener Eintragungsbogen übermittelt, den sie am gleichen Tag an die E-Mail-Adresse der Briefeintragungsstelle mit der Bitte um Bestätigung der Zulässigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur auf dem Eintragungsformular weiterleitete. Mit E-Mail vom 24. April 2025 (Anlage zum Nachtrag der Antragsteller vom 24. April 2024) antwortete das Landeswahlamt, dass eine Eintragung zu einem Volksbegehren in elektronischer Form nicht zulässig sei. Mit der Antragserwiderung vom 2. Mai 2025 sicherte der Antragsgegner zu, übersandte qualifiziert elektronisch signierte Eintragungsformulare nicht vor Ablauf der nach § 58 Abs. 1 VAbstVO geltenden Frist zu vernichten oder zu löschen. Mit ihrem Antrag vom 24. April 2025 begehren die Antragsteller (noch) eine Untersagungsanordnung des Antragsgegners gegenüber den Unternehmen A und B im Hinblick auf die Ausspielung der Werbekampagne des FAW, die Ausweitung von Informationsmaßnahmen und die Wahrung des Sachlichkeitsgebots durch den Senat. Die Antragsteller sind der Auffassung, der Rechtsweg zum Hamburgischen Verfassungsgericht sei eröffnet. Das streitige Rechtsverhältnis sei im Kern verfassungsrechtlich geprägt. Die Regelungen über das Volksbegehren seien als materielles Landesverfassungsrecht anzusehen. Dies ergebe sich systematisch aus der Stellung von Artikel 50 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) sowie aus der Regelung in Art. 50 Abs. 6 Satz 1 HV. Auch sähen § 14 Nr. 5 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht (HmbVerfGG) sowie § 26 und § 27 des Volksabstimmungsgesetzes (VAbstG) eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichts vor. Ein Antrag in der Hauptsache könne auch noch in zulässiger Weise gestellt werden. Im Hauptsacheverfahren nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAbstG entscheide das Gericht über das Zustandekommen des Volksbegehrens, was auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens beinhalte. Bei festgestellten Mängeln sei dann die Anordnung der Wiederholung des Volksbegehrens möglich. Die Anträge im einstweiligen Rechtsschutz zielten auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Volksbegehrens ab. Zwar läge in Bezug auf die Anträge zu 1. bis 3. im Falle ihres Erfolges eine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Diese sei hier aber zulässig, weil den Antragstellern auch bei einer Wiederholung des Volksbegehrens nach erfolgreicher Hauptsacheentscheidung ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde. Mit dem Antrag zu 4. habe lediglich die Speicherung und die Möglichkeit der Auswertung von mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Eintragungsbögen, die ebenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen von § 9 Abs. 2 VAbstG erfüllten, abgesichert werden sollen. Ein Hauptsacheverfahren sei auch weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Antragsgegner sei verpflichtet, den Werbeunternehmen A und B die weitere Ausspielung der Kampagne des FAW zu untersagen. Es handle sich dabei um unzulässige politische Werbung gegen das Volksbegehren. Zudem müssten sich die genannten Werbeunternehmen im Rahmen demokratischer Verfahren neutral verhalten. Der Antragsgegner müsse bei unzulässiger politischer Einflussnahme auf direktdemokratische Verfahren auch einschreiten. Der Antragsgegner sei verpflichtet, die Bevölkerung in angemessenem Umfang über das Volksbegehren zu informieren. Jedenfalls vor dem Hintergrund der Kampagne des FAW mit der Platzierung von Desinformationen sei die bisherige Information durch den Antragsgegner nicht ausreichend. Die am Volksgesetzgebungsverfahren beteiligten staatlichen Stellen dürften sich außerdem lediglich sachlich über dessen Gegenstand und Verfahren äußern und hätten Zurückhaltung zu üben. Der Beitrag des Finanzsenators auf LinkedIn sei unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität seines Regierungsamtes erfolgt und verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot, weil er Falschinformationen enthalte und der Senator seine Pflicht zur Zurückhaltung verletzt habe. Die Antragsteller haben zunächst beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. den Unternehmen A und B unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu untersagen, die Kampagne des FACHVERBANDES AUSSENWERBUNG E.V. (FAW) "Mehr als Werbung, Außenwerbung macht´s möglich" bzw. Ersatzkampagnen im Zusammenhang mit dem Volksbegehren "Hamburg Werbefrei" bis zum Ablauf des 13. Mai 2025 nicht weiter über die Werbeanlagen auf Staatsgrund der Freien und Hansestadt Hamburg auszuspielen, 2. nach Maßgabe des Verfassungsgerichts, die Hamburgische Bevölkerung in angemessenem Umfang über das Volksbegehren "Hamburg Werbefrei", zu informieren, 3. sich bei der öffentlichen Auseinandersetzung mit dem Anliegen des Volksbegehrens "Hamburg Werbefrei" an das Sachlichkeitsgebot zu halten, 4. die an E-Mail-Adresse der Briefeintragungsstelle VB-werbefrei@hamburg- nord.hamburg.de übersandten Eintragungsformulare zur Unterstützung des Volksbegehrens "Hamburg Werbefrei", welche durch die Unterstützer qualifiziert elektronisch signiert wurden, bis zu Entscheidung in der Hauptsache vorzuhalten. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2025 haben die Antragsteller das Verfahren hinsichtlich des Antrags zu 4. für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 6. Mai 2025 angeschlossen. Der Antragsgegner beantragt im Übrigen, die Anträge als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet zu verwerfen, hilfsweise, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner hält die Anträge bereits für unzulässig. Der zulässige Inhalt eines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sei auf den möglichen Inhalt einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren begrenzt. Die von den Antragstellern begehrten Verpflichtungen gingen aber darüber hinaus. Die Antragsteller verfolgten eine Verpflichtung des Antragsgegners, das Volksbegehren nach bestimmten Maßgaben durchzuführen und privaten Unternehmen die Ausspielung einer Werbekampagne zu untersagen. Dabei handle es sich um etwas anderes als die im Verfahren nach § 14 Nr. 5 HmbVerfGG i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 1 VAbstG vorgesehene Feststellung des Zustandekommens des Volksbegehrens. Die Voraussetzungen für eine zulässige Anrufung des Verfassungsgerichts seien in § 26 und § 27 VAbstG auch abschließend geregelt. Jedenfalls liege die Ausspielung der Werbekampagne im alleinigen Verantwortungsbereich des FAW und der Unternehmen A sowie B. Dies gelte auch für die "öffentliche Auseinandersetzung" mit dem Volksbegehren durch einzelne Mitglieder des Senats, die als politische Öffentlichkeitsarbeit von dem administrativen Vorgang der Durchführung des Volksbegehrens zu unterscheiden sei. Darüber hinaus seien die Anträge aber auch unbegründet. Der Antrag zu 1. sei bereits widersprüchlich formuliert. Für den offenbar begehrten Erlass einer Untersagungsverfügung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber den Unternehmen A und B fehle es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Bei der beanstandeten Werbekampagne des FAW handle es sich auch nicht um politische Werbung. Sie stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu dem Volksbegehren. Ohnehin wäre die Kampagne auch dann nicht unzulässig, wenn sie doch als politische Werbung einzuordnen wäre. Die Antragsteller hätten auch keinen weitergehenden Anspruch auf eine Information der Öffentlichkeit durch den Antragsgegner. Den Eintragungsberechtigten sei es ohne größeren Aufwand möglich, Kenntnis von Durchführung und Gegenstand des Volksbegehrens zu nehmen, auch vor dem Hintergrund der umfangreichen Thematisierung des Volksbegehrens in den Medien. Der Beitrag des Finanzsenators der Freien und Hansestadt Hamburg auf LinkedIn sei nicht zu beanstanden. Der Beitrag sei auf einem persönlichen, nicht-dienstlichen Account des Senators veröffentlicht. Es gebe kein Äußerungsverbot für Senatsmitglieder in Bezug auf den Gegenstand eines Volksbegehrens während der Eintragungsfrist. Eine rechtliche Begrenzung ergebe sich nur aus dem Sachlichkeitsgebot, das durch den Beitrag aber nicht verletzt werde. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2025 hat der Fachverband Aussenwerbung e.V. seine Beiladung zum Verfahren mit der Begründung beantragt, dass seine rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt würden. II. 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit – hinsichtlich der einstweiligen Vorhaltung qualifiziert elektronisch signierter Eintragungsformulare (Antrag zu 4.) – übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 53, zuletzt geändert am 3.5.2024, HmbGVBl. S. 107; HmbVerfGG) einzustellen. 2. Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet über den zuletzt noch aufrechterhaltenen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 27 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfGG. Danach können offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge durch einstimmigen Beschluss verworfen werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich als offensichtlich unzulässig. Denn der Weg zum Verfassungsgericht ist bereits nicht eröffnet. a. Die von den Antragstellern in ihrer Antragsschrift vom 24. April 2025 formulierten Begehren (Erlass einer Untersagungsanordnung gegenüber Vertragspartnern, Ausweitung von Informationsmaßnahmen, Wahrung des Sachlichkeitsgebots) sind als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 35 HmbVerfGG zu qualifizieren. Allein dieses Verfahren sieht das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht für den von den Antragstellern begehrten vorläufigen Rechtsschutz vor. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfGG kann das Verfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist. Diese Regelung, die die Entscheidungsbefugnisse des Hamburgischen Verfassungsgerichts in Hauptsacheverfahren nach Art. 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (HmbBl I 100-a, zuletzt geändert am 5.3.2025, HmbGVBl. S. 264; HV) ergänzt, trägt dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes Rechnung (HVerfG, Beschl. v. 2.7.2024, 3/24, juris Rn. 32; Beschl. v. 12.1.2022, 1/22, juris Rn. 18; Beschl. v. 30.5.2012, 4/12, juris Rn. 17). Vorläufiger Rechtsschutz vor dem Verfassungsgericht wird hiermit indes nicht unbeschränkt eröffnet (HVerfG, Beschl. v. 2.7.2024, 3/24, juris Rn. 33; Beschl. v. 12.1.2022, 1/22, juris Rn. 21; Beschl. v. 30.5.2012, 4/12, juris Rn. 20; vgl. ferner BVerfG, Beschl. v. 1.10.2022, 2 BvQ 84/22, juris Rn. 1; Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, BVerfGE 159, 1, juris Rn. 22). Vielmehr dient die einstweilige Anordnung als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren maßgeblich dem Zweck, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, um auf diese Weise dazu beizutragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.10.2022, 2 BvR 1838/22, juris Rn. 3 m.w.N.; Beschl. v. 29.3.2007, 2 BvE 2/07, BVerfGE 118, 111, juris Rn. 28). Der in der Hauptsache gestellte Antrag und der Inhalt der begehrten einstweiligen Anordnung müssen deshalb derart aufeinander bezogen sein, dass Letztere "im Dienst" der Hauptsache steht und hiervon, wenngleich in einem thematischen Zusammenhang stehend, nicht gleichsam abgekoppelt ist (HVerfG, Beschl. v. 2.7.2024, 3/24, juris Rn. 33). Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn durch die einstweilige Anordnung das für den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren vorgesehene Regelungssystem unterlaufen werden würde. b. Gemessen hieran ist eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichts für den vorliegenden Antrag nicht gegeben. Denn mit der Zulassung der zuletzt noch verfolgten drei Begehren im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfGG würde das für den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren vorgesehene Regelungssystem der §§ 26, 27 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136, zuletzt geändert am 25.5.2021, HmbGVBl. S. 347; VAbstG), § 14 Nr. 5 HmbVerfGG unterlaufen (hierzu unter aa.). Die Zulässigkeit des Antrages ergibt sich auch nicht "verfassungsunmittelbar" aus Art. 50 Abs. 6 Satz 1 HV und Art. 65 Abs. 3 Nr. 5 HV (hierzu unter bb.). aa. Der auf den Erlass einstweiliger Anordnungen gerichtete Antrag ist mit Blick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 27 VAbstG nicht statthaft. (1) Für die Initiatoren einer Volksinitiative sieht das Gesetz in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAbstG ein statthaftes Verfahren vor, mit dem sie das Verfassungsgericht im Zusammenhang mit der Durchführung eines Volksbegehrens anrufen können. Danach entscheidet das Verfassungsgericht auf entsprechenden Antrag der Initiatoren darüber, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. Wie sich aus dem Verweis auf § 16 Abs. 1 VAbstG im Klammerzusatz in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAbstG ergibt, bezieht sich die Vorschrift auf die vom Senat innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Eintragungsfrist zu treffende Feststellung, ob das Volksbegehren von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterstützt worden ist. (2) Es kann offenbleiben, ob § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAbstG den Antragstellern überhaupt die Möglichkeit einräumt, behauptete Mängel bei der Durchführung eines Volksbegehrens zur Überprüfung durch das Verfassungsgericht zu stellen. Selbst wenn man dies bejahen wollte, ist der Antrag nicht statthaft: Die Begrenzung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Initiatoren auf das dem Volksbegehren nachgelagerte Verfahren nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAbstG ist Ausdruck dessen, dass dieses – ähnlich wie das Verfahren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 VAbstG (vgl. HVerfG, Urt. v. 14.12.2011, 3/10, juris Ls. 1.b.) – als besonderes, eigenständiges Instrument und Verfahren der objektiven Rechtskontrolle ausgestaltet ist. Gegenstand der rechtlichen Prüfung in diesem Verfahren ist nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die objektive Gültigkeit des nach § 16 Abs. 1 Satz 1 VAbstG festgestellten Zustimmungsergebnisses. Im Falle eines Erfolgs des Volksbegehrens kommt es auf etwaige Rechtsverstöße zu Lasten der Volksinitiative nicht an, weil diese sich jedenfalls nicht kausal auf das Ergebnis ausgewirkt haben (vgl. VerfGH Berlin, Urt. v. 2.6.1999, 31 A/99, 31/99, juris Rn. 39, 41 zur korrespondierenden Regelung des § 41 AbstG). (3) Ob das Verfassungsgericht dann in Ausnahmefällen auf Antrag der Initiatoren sogar vor der Durchführung eines Volksbegehrens eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung treffen könnte, wenn wegen der von den Initiatoren geltend gemachten Verstöße zu erwarten wäre, dass das Volksbegehren ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden würde und der Verstoß noch vor dem Volksbegehren beseitigt werden könnte (vgl. zu dieser Möglichkeit die Gesetzeslage in Berlin, die mit §§ 42a, 55 Abs. 3 VerfGHG eine entsprechende Regelung vorsieht; so ausdrücklich auch VerfGH Berlin, Beschl. v. 16.8.2021, 96/21, juris Rn. 13; Beschl. v. 8.9.2011, 77 A/11, juris Rn. 16), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn hier ist der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen erst am 24. April 2025 und damit nicht nur nach Beginn der Briefeintragungsfrist aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VAbstG, sondern sogar nach Beginn der dreiwöchigen Eintragungsfrist aus § 6 Abs. 2 Satz 2 VAbstG gestellt worden. Etwaige Verstöße können nicht mehr vor dem Volksbegehren beseitigt werden. Zudem wären die nach Beginn des Zustimmungsverfahrens beantragten einstweiligen Anordnungen nicht geeignet, ein Hauptsacheverfahren nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAbstG zu vermeiden. Denn sie könnten erst zu einem Zeitpunkt erlassen werden, zu dem bereits ein erheblicher Teil der Briefeintragungsfrist und der Eintragungsfrist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VAbstG verstrichen wäre. bb. Die Zulässigkeit des gestellten Antrages auf Erlass einstweiliger Anordnungen ergibt sich auch nicht "verfassungsunmittelbar" aus Art. 50 Abs. 6 Satz 1 HV und Art. 65 Abs. 3 Nr. 5 HV. Das Verfassungsgericht hat bereits entschieden und eingehend begründet (vgl. HVerfG, Beschl. v. 4.3.2013, 7/12, juris Rn. 76 ff.), dass Art. 50 Abs. 6 Satz 1 und Art. 65 Abs. 3 Nr. 5 HV nicht unmittelbar und unabhängig von gesetzlichen Verfahrensregelungen eine verfassungsgerichtliche Kontrolle des Gegenstandes eines Volksentscheids und eine Entscheidung über seine Durchführung gewährleisten. Dies gilt in gleicher Weise für Volksbegehren und die Frage, nach welchen Maßgaben die Durchführung eines Volksbegehrens der Prüfung durch das Verfassungsgericht unterliegt. Die Möglichkeiten, die dem Volk zur Abstimmung unterbreiteten Gegenstände durch das Verfassungsgericht auf ihre materielle Vereinbarkeit mit der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg sowie mit sonstigem höherrangigen Recht überprüfen zu lassen und Entscheidungen von Senat und Bürgerschaft im Zusammenhang mit der Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid zur inhaltlichen Überprüfung durch das Verfassungsgericht zu stellen, sind in den gesetzlichen Vorschriften vollständig und abschließend geregelt. Durch Art. 50 Abs. 6 Satz 1 HV und Art. 65 Abs. 3 Nr. 5 HV werden daneben keine weiteren Zuständigkeiten des Verfassungsgerichts begründet. 3. Das Verfassungsgericht hat aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten des Antrags und zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung (vgl. zu diesen Ermessenskriterien Bier/Steinbeis-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VerwR, 46. EL August 2024, VwGO, § 65 Rn. 31 m.w.N.) davon abgesehen, den Fachverband Aussenwerbung e.V. nach § 65 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 1 HmbVerfGG beizuladen. 4. Im Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht werden Kosten nicht erhoben (§ 66 Abs. 1 HmbVerfGG). Anlass, eine Kostenerstattung gemäß § 67 Abs. 3 HmbVerfGG anzuordnen, besteht nicht. 5. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Das Verfassungsgericht weist darauf hin, dass das Widerspruchsverfahren nach § 35 Abs. 2 HmbVerfGG vorliegend nicht eröffnet ist. Gemäß § 27 HmbVerfGG bedarf es bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Anträgen keiner mündlichen Verhandlung; dies gilt unmittelbar für Hauptsacheverfahren und erst recht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (HVerfG, Beschl. v. 12.1.2022, 1/22, BeckRS 2022, 56159, Rn. 32).