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Beschluss

3/24

Hamburgisches Verfassungsgericht, Entscheidung vom

ECLI:DE:VERFGHH:2024:0819.3.24.00
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Leitsätze
1a. Art 103 Abs 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verpflichtung, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht. Eine Verletzung der Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, kommt nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (so bereits VerfG Hamburg, 30.05.2018, 3/17; BVerfG, 08.07.1997, 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205 ). (Rn.8) 1b. Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gem § 16 Abs 1 S 1 HmbVerfGG (RIS: VerfGG HA) iVm § 152a Abs 2 S 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (vgl BVerwG, 28.12.2022, 5 B 2.22 mwN). (Rn.9)  2. Hier: Es bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung, ob – wie das VerfG bisher angenommen hat (vgl nur VerfG Hamburg, 30.05.3018, 3/17) – die Anhörungsrüge nach § 16 Abs 1 S 1 VerfGG HA iVm § 152a VwGO auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren eröffnet ist (vgl dazu allg ua LVerfG Schleswig, 26.02.2019, LVerfG 7/17 ). Denn aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen ergibt sich jedenfalls nicht, dass das VerfG mit seinem Beschluss vom 02.07.2024 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (wird ausgeführt). (Rn.6) (Rn.7)
Tenor
Die Anhörungsrüge in dem auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatz wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1a. Art 103 Abs 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verpflichtung, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht. Eine Verletzung der Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, kommt nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (so bereits VerfG Hamburg, 30.05.2018, 3/17; BVerfG, 08.07.1997, 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205 ). (Rn.8) 1b. Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gem § 16 Abs 1 S 1 HmbVerfGG (RIS: VerfGG HA) iVm § 152a Abs 2 S 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (vgl BVerwG, 28.12.2022, 5 B 2.22 mwN). (Rn.9) 2. Hier: Es bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung, ob – wie das VerfG bisher angenommen hat (vgl nur VerfG Hamburg, 30.05.3018, 3/17) – die Anhörungsrüge nach § 16 Abs 1 S 1 VerfGG HA iVm § 152a VwGO auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren eröffnet ist (vgl dazu allg ua LVerfG Schleswig, 26.02.2019, LVerfG 7/17 ). Denn aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen ergibt sich jedenfalls nicht, dass das VerfG mit seinem Beschluss vom 02.07.2024 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (wird ausgeführt). (Rn.6) (Rn.7) Die Anhörungsrüge in dem auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatz wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin wendet sich mit einer Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Hamburgischen Verfassungsgerichts. Die Antragstellerin ist die Volksinitiative „Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung“. Sie wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 2. Juli 2024, mit dem das Verfassungsgericht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als offensichtlich unzulässig verworfen hat. Mit dem Eilantrag hatte die Antragstellerin erreichen wollen, dass der Beginn der Briefeintragung für das Volksbegehren, dessen Durchführung sie – die Antragstellerin – zuvor beantragt hatte, verschoben werde; bis zu einer entsprechenden Entscheidung im Eilverfahren solle das Volksbegehren zudem vorerst nicht bekannt gemacht werden. Zugrunde lag dem eine weiterhin anhängige „Klage auf Feststellung“ (HVerfG 4/2024), mit der die Antragstellerin zum einen beanstandet, dass der Antragsgegner zu 1. seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 9 Satz 2 VAbstG nicht nachgekommen sei, und mit der die Antragstellerin zum anderen moniert, die Antragsgegnerin zu 2. habe ihren (weiteren) Fristverlängerungsantrag nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VAbstG in unzulässiger Weise abgelehnt mit der Folge, dass die Durchführung des Volksbegehrens während der Sommerferien stattfinde. In seinem Beschluss vom 2. Juli 2024 hat das Hamburgische Verfassungsgericht insbesondere darauf verwiesen, der Antrag sei bereits deshalb unzulässig, weil die mit der einstweiligen Anordnung angestrebte Entscheidung nicht auf die Entscheidung in der Hauptsache bezogen sei. Überdies könne, nachdem die Antragstellerin die Durchführung des Volksbegehrens beantragt habe, auf den weiteren zeitlichen Ablauf des Volksabstimmungsverfahrens nicht mehr durch gerichtliche Entscheidung Einfluss genommen werden. Dies sei auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten nicht geboten. Es könne daher dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu 2. den Antrag auf (weitere) Fristverlängerung aus den von der Antragstellerin behaupteten Gründen abgelehnt habe. Die begehrte einstweilige Anordnung sei auch nicht im Hinblick auf die weitere Rüge, der Antragsgegner zu 1. sei seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 9 Satz 2 VAbstG nicht nachgekommen, zu erlassen. Auch wenn diese Rüge der Antragstellerin zuträfe, wirkte sich dies auf die für die Durchführung des Volksbegehrens geltenden Fristen nicht aus. Zudem sei eine Verschiebung des Volksbegehrens nicht erforderlich, um die auf § 9 Satz 2 VAbstG bezogenen (Feststellungs-) Anträge in der Hauptsache zu sichern. Der Beschluss des Gerichts vom 2. Juli 2024 ist der Antragstellerin am 3. Juli 2024 zugestellt worden. Am 9. Juli 2024 hat die Landesabstimmungsleitung die Durchführung des Volksbegehrens „Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung“ für die Zeit vom 8. August 2024 bis zum 28. August 2024 und den Beginn der Briefeintragungsfrist für den 18. Juli 2024 bekannt gegeben (Amtl. Anz. S. 1159). Am 17. Juli 2024 hat die Antragstellerin die vorliegende Anhörungsrüge mit einem auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatz erhoben. In diesem Schriftsatz hat sie ferner erklärt, dass sie ihre Anträge im Hauptsacheverfahren erweitere. II. Die Anhörungsrüge, über die aufgrund der urlaubsbedingten Verhinderung zweier Mitglieder des Verfassungsgerichts und der sie vertretenden Mitglieder in reduzierter Besetzung entschieden wird (vgl. § 10 Abs. 3 HmbVerfGG; zur Besetzung im Übrigen VerfGH Thüringen, Beschl. v. 17.11.2018, 1/14, juris Rn. 5), bleibt ohne Erfolg. Dabei bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung, ob – wie das Verfassungsgericht bisher angenommen hat (vgl. nur HVerfG, Beschl. v. 30.5.3018, 3/17, n.v.) – die Anhörungsrüge nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfGG i.V.m. § 152a VwGO auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren eröffnet ist (vgl. dazu allg. LVerfG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.2.2019, LVerfG 7/17, juris Rn. 1 f.; VerfGH Thüringen, Beschl. v. 17.11.2018, 1/14, juris Rn. 7 m.w.N.; für das jeweilige Landesrecht im Grundsatz verneinend LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.1.2015, LVG 5/15, juris Rn. 3; VerfGH Berlin Beschl. v. 19.6.2023, 149/12, juris Rn. 1; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.9.2021, 4/21.VB-1, juris Rn. 5 f.; VerfGH Sachsen, Beschl. v. 18.9.2017, Vf. 2-IV-17, juris Rn. 4 f.; wohl anderer Ansicht VerfG Brandenburg, Beschl. v. 15.3.2024, 17/23 EA, juris Rn. 4). Denn aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen ergibt sich jedenfalls nicht, dass das Hamburgische Verfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 2. Juli 2024 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten bei Vorliegen der Voraussetzung des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verpflichtung, jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, besteht nicht. Eine Verletzung der Pflicht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, kommt nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (so bereits HVerfG, Beschl. v. 30.5.2018, 3/17, n.v., m. Verw. auf BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, juris Rn. 42 ff.; vgl. ferner LVerfG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 26.2.2019, LVerfG 7/17, juris Rn. 3 m.w.N. aus der bundesverfassungsgerichtlichen Rspr.; BVerwG, Beschl. v. 28.12.2022, 5 B 2.22 u.a., juris Rn. 6 m.w.N.). Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfGG i.V.m. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.2022, 5 B 2.22 u.a., juris Rn. 7, m.w.N.). Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen ist die Anhörungsrüge der Antragstellerin nicht begründet. 1. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, bereits aus dem (quantitativen) Umfang der Begründung des Gerichts werde deutlich, dass sich dieses nicht mit (allen) ihren Ausführungen befasst habe (Gliederungspunkt C. II. 1., S. 5 des auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatzes), legt sie eine Gehörsverletzung nicht dar. Es ergibt sich hieraus nicht, welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben sein soll. 2. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, das Gericht habe Teile ihres Vortrags nicht zur Kenntnis genommen bzw. unberücksichtigt gelassen, legt sie eine Gehörsverletzung, die entscheidungserheblich ist, ebenfalls nicht dar. Hierzu im Einzelnen: a) Mit ihren Ausführungen zur „fehlerhafte(n) Annahme einer offensichtlichen Unzulässigkeit des Antrags auf Verschiebung des Volksbegehrens“ (Gliederungspunkt D. I., S. 7 bis S. 12 des auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatzes) legt die Antragstellerin nicht dar, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Vielmehr rügt sie – wie schon die Überschrift zu ihren Ausführungen nahelegt – eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Gericht. Dies betrifft zunächst die Ausführungen der Antragstellerin zur Argumentation des Gerichts betreffend die fehlende Konnexität der Anträge im Eilverfahren und in der Hauptsache. Mit ihrem Einwand, das Gericht habe hierbei übersehen, um was es ihr – der Antragstellerin – zentral gehe, und stattdessen eine „in der Sache unzutreffende Formalbetrachtung der konkreten Antragsformulierung“ vorgenommen, zeigt sie nicht auf, das Gericht habe ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, sondern vielmehr, dass das Gericht aus ihrem Vorbringen nicht die richtigen Schlüsse gezogen habe. Damit zielt die Antragstellerin auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Gerichts, nicht aber auf eine Gehörsverletzung. Für die weiteren Beanstandungen der Antragstellerin – das Gericht habe zu Unrecht die für das Organstreitverfahren geltenden Maßstäbe herangezogen, obwohl sich die Klagebefugnis unmittelbar aus Art. 50 Abs. 6 HV ergebe; es liege, selbst wenn die Maßstäbe für das Organstreitverfahren gelten würden, kein Fall der Unzulässigkeit vor; es sei schließlich eine restriktive Auslegung des Begriffs der „Offensichtlichkeit“ geboten – gilt nichts anderes. Auch insoweit beanstandet die Antragstellerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verfassungsgerichts, ohne eine Gehörsverletzung darzulegen. Indes stellt die Anhörungsrüge keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. b) Mit ihren Ausführungen dazu, dass sich das Gericht nicht mit der „materielle(n) Kernfrage“ – nämlich: ob es verfassungsgemäß sei, dass ein Volksbegehren vollständig in den Hamburger Schulferien durchgeführt werden müsse – auseinandergesetzt habe (Gliederungspunkt D. II. 2., S. 13 bis S. 16 des auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatzes), zeigt die Antragstellerin eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht auf. Dies beruht zunächst darauf, dass die aufgeworfene Frage für das Gericht nicht entscheidungserheblich war. Denn in dem Beschluss vom 2. Juli 2024 hat das Gericht für seine Entscheidung zum einen selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Eilantrag nicht auf die Entscheidung in der Hauptsache bezogen sei, und zum anderen – ebenfalls selbständig tragend – darauf, dass bei der gegebenen Sachlage auf den weiteren zeitlichen Ablauf des Volksabstimmungsverfahrens durch gerichtliche Entscheidung nicht mehr Einfluss genommen werden könne, nachdem die Antragstellerin die Durchführung des Volksbegehrens beantragt habe. Die Frage nach der Zulässigkeit eines Volksbegehrens in den Sommerferien stellt sich zumindest nach dem ersten – selbständig tragenden – Begründungsansatz nicht. Selbst wenn das Gericht das betreffende Vorbringen der Antragstellerin nicht zur Kenntnis genommen hätte, wäre dieses Versäumnis deshalb nicht entscheidungserheblich gewesen. Dass das Gericht die eingangs genannten Ausführungen der Antragstellerin durchaus zur Kenntnis genommen hat, zeigt allerdings der auch von der Antragstellerin zitierte Satz in dem Beschluss vom 2. Juli 2024, es sei nicht ersichtlich, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, Volksabstimmungen stets außerhalb der (Sommer-) Ferienzeit durchzuführen (BA S. 8). Hiermit hat das Gericht einerseits zum Ausdruck gebracht, dass es die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage im Hinblick auf die seinerzeit gestellten Anträge und das Stadium, in dem sich das Volksabstimmungsverfahren im Entscheidungszeitpunkt bereits befunden hat, für rechtlich nicht relevant hält; es hat andererseits deutlich gemacht, dass es die verfassungsrechtlichen Zweifel der Antragstellerin an der Zulässigkeit eines Volksbegehrens in der Ferienzeit nicht teilt. Die Begründung dieses Ansatzes bedarf hier keiner Vertiefung. Jedenfalls kann von einer Gehörsverletzung nicht die Rede sein. c) Soweit die Antragstellerin beanstandet, das Gericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass es nach dem Antrag auf Durchführung des Volksbegehrens keinen Einfluss mehr auf das weitere zeitliche Verfahren nehmen könne, da die von ihr – der Antragstellerin – nicht beeinflussbaren „starren“ Fristenregelungen im Volksabstimmungsgesetz ihrerseits verfassungswidrig seien (Gliederungspunkt D. II. 4. a.E., S. 17 des auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatzes), macht sie der Sache nach (erneut) geltend, der Beschluss vom 2. Juli 2024 sei unrichtig, nicht aber, das Gericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. d) Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Antragstellerin darauf verweist, das Gericht sei auf ihr Vorbringen zur Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Ablehnung einer (weiteren) Fristverlängerung nicht eingegangen (Gliederungspunkt D. II. 5. a.E., S. 17 f. des auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatzes). Nach dem Begründungsansatz des Gerichts (s.o. zu b]) kommt es hierauf nicht an. Im Übrigen hat sich das Gericht mit der Ablehnung einer (weiteren) Fristverlängerung durch die Antragsgegnerin zu 2. in seinem Beschluss vom 2. Juli 2024 durchaus befasst (BA S. 8). Dass es bei seinen Erwägungen das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin nicht berücksichtigt hätte, legt diese nicht in einer den Anforderungen aus § 16 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfGG i.V.m. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise schlüssig dar. e) Eine Gehörsverletzung zeigt die Antragstellerin auch nicht auf, soweit sie sich gegen die Argumentation des Gerichts wendet, es könne über die Hauptsache auch ohne Verschiebung des Volksbegehrens entschieden werden (Gliederungspunkt D. II. 6., S. 18 des auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatzes). Die diesbezüglichen – knappen – Ausführungen der Antragstellerin beziehen sich offenbar auf die Erwägungen des Gerichts in dem Beschluss vom 2. Juli 2024 zur Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung für die auf die behauptete Verletzung von § 9 Satz 2 VAbstG bezogenen Feststellungsanträge (BA S. 9). In der Sache macht die Antragstellerin eine unrichtige Auslegung ihrer Anträge bzw. ein falsches Verständnis des Gerichts hinsichtlich des mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgten Zwecks geltend. Damit zeigt sie indes allenfalls eine (vermeintliche) Unrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung, nicht aber eine Gehörsverletzung auf. f) Soweit die Antragstellerin sich gegen den Ansatz des Gerichts wendet, dass es nicht relevant sei, ob die Antragsgegnerin zu 2. den (weiteren) Antrag auf Fristverlängerung zu Unrecht abgelehnt habe (Gliederungspunkt D. II. 9., S. 20 des auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatzes), geht ihr Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil es sich auf einen nicht entscheidungstragenden Begründungsansatz des Gerichts bezieht. Im Übrigen hat sich das Gericht mit dem Zusammenspiel der Fristenregelungen im Volksabstimmungsgesetz und des Antrags der Antragstellerin auf Durchführung des Volksbegehrens auseinandergesetzt. Sollte es hieraus – wie die Antragstellerin meint – die falschen Schlüsse gezogen haben, würde daraus die Unrichtigkeit des Beschlusses vom 2. Juli 2024 folgen, nicht aber, dass das Gericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. g) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ein Volksbegehren, das vollständig in den Schulferien liege, die Rechte der Antragstellerin und der Bürger in verfassungswidriger Weise beschneide (Gliederungspunkt D. II. 10., S. 20 des auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatzes). Dieser Einwand trifft nicht zu. Das Gericht hat in dem Beschluss vom 2. Juli 2024 die Auffassung vertreten, es sei nicht ersichtlich, dass es verfassungsrechtlich geboten sei, Volksabstimmungen stets außerhalb der Ferienzeit durchzuführen (BA, S. 8). Dass es den Erwägungen, die die Antragstellerin hierzu anstellt, nicht gefolgt ist bzw. solche Erwägungen nicht angestellt hat – es insoweit insbesondere nicht angenommen hat, der Gleichheitssatz sei verletzt, weil die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft stets außerhalb der Schulferien stattfinde –, begründet keine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf rechtliches Gehör. Dies gilt im Übrigen schon deshalb, weil es – wie ausgeführt – auf diesen Gesichtspunkt nach der Begründung des Beschlusses nicht entscheidungserheblich ankam (s.o. zu b]). h) Eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG legt die Antragstellerin schließlich auch nicht dar, indem sie moniert, das Gericht habe sich nicht mit ihrem Vorbringen „zur bewusst taktischen Ablehnung des Fristverlängerungsantrags“ auseinandergesetzt (Gliederungspunkt D. II. 11., S. 21 f. des auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatzes). Das Gericht hat sich in dem Beschluss vom 2. Juli 2024 mit den von der Antragstellerin behaupteten Motiven der Antragsgegnerin zu 2. bei der Ablehnung des (weiteren) Fristverlängerungsantrags befasst, diese aber für rechtlich unerheblich gehalten. Dass die Antragstellerin hierauf eine andere Sicht hat, begründet keine Gehörsverletzung. Denn das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen. Dass das Gericht das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin erfasst und gewürdigt hat, wird im Übrigen bereits daraus erkennbar, dass es in dem Beschluss vom 2. Juli 2024 ergänzend darauf hinweist, dass die diesbezüglichen Mutmaßungen der Antragstellerin durch nichts belegt seien. 3. Die Antragstellerin legt eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung auch nicht dar, indem sie beanstandet, das Gericht sei seiner Hinweispflicht mehrfach nicht nachgekommen bzw. es habe auf Aspekte abgestellt, mit denen sie – die Antragstellerin – nicht habe rechnen können. Hierzu im Einzelnen: a) Nicht durchgreifend ist zunächst der Einwand der Antragstellerin, das Gericht habe sie nicht vor Erlass des Beschlusses vom 2. Juli 2024 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Eilantrag wegen fehlenden Zusammenhangs mit den Anträgen in der Hauptsache als offensichtlich unzulässig zu verwerfen (Gliederungspunkt C. III., S. 6 f. des auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatzes). Das Gericht ist schon nach dem Prozessrecht nicht gehalten, einen derartigen Hinweis zu erteilen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 HmbVerfGG. Hiernach muss das Gericht einen Beschluss, mit dem ein Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet verworfen wird, nicht weiter begründen, wenn es zuvor auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit hingewiesen hat. Hieraus folgt allein, dass es im Falle eines unterlassenen Hinweises einer Begründung des Beschlusses bedarf, aber nicht, dass es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handelt, wenn das Gericht von der in § 27 Abs. 1 Satz 2 HmbVerfGG vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch macht (vgl. VerfG Brandenburg, Beschl. v. 20.2.2015, 65/13, juris Rn. 7). Überdies hatte bereits der Antragsgegner zu 1. in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 2024 vertreten, der Eilantrag sei offensichtlich unzulässig. Er hatte in diesem Zusammenhang (auch) darauf verwiesen, der Antrag sei auf eine unzulässige Rechtsfolge gerichtet, da er über den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens hinausgehe (S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 24. Juni 2024). Die Antragstellerin hatte deshalb ungeachtet eines gerichtlichen Hinweises Anlass, sich mit diesen Fragen – auch im Hinblick auf ihr weiteres Vorbringen und das Zusammenspiel ihrer Anträge im Eilverfahren und in der Hauptsache – auseinanderzusetzen. Sie hat in ihrer Replik vom 1. Juli 2024 auch eingehend zu Fragen der Zulässigkeit ihrer Anträge vorgetragen. Sie kann sich auch vor diesem Hintergrund nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe nicht damit rechnen können, dass (auch) das Gericht auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen abstellen könnte. Ob die diesbezüglichen Erwägungen des Gerichts in der Sache zutreffen bzw. überzeugen, spielt im Verfahren der Anhörungsrüge keine Rolle. b) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, das Gericht habe die Frage aufgeworfen, ob für die Hauptsache der Rechtsweg nach Art. 50 Abs. 6 HV eröffnet sei, ohne sie – die Antragstellerin – zuvor hierauf hingewiesen zu haben (Gliederungspunkt D. II. 3., S. 16 des auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatzes). Einen Gehörsverstoß legt die Antragstellerin insoweit schon deshalb nicht dar, weil das Gericht nicht entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der Rechtsweg nach Art. 50 Abs. 6 HV nicht eröffnet sei, sondern dies ausdrücklich offengelassen hat. Die gerügte Gehörsverletzung ist im Übrigen aber auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Antragstellerin selbst die Zulässigkeit ihres Rechtsschutzbegehrens – wie sie auch zur Begründung ihrer Anhörungsrüge (erneut) geltend macht – aus der betreffenden Bestimmung hergeleitet hatte. c) Erfolglos bleibt ferner der Einwand der Antragstellerin, sie sei von der Argumentation des Gerichts überrascht worden, dass auf den weiteren zeitlichen Ablauf des Verfahrens kein Einfluss genommen werden könne, nachdem die Durchführung des Volksbegehrens beantragt worden sei (Gliederungspunkt D. II. 4., S. 16 f. des auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatzes). Ob und ggf. welche gerichtliche(n) Hinweispflichten in einem verfassungsgerichtlichen (Eil-) Verfahren bestehen können, bedarf hier keiner Vertiefung. Jedenfalls hatte schon der Antragsgegner zu 1. in seinem Schriftsatz vom 24. Juni 2024 auf die Fristenregelungen im Volksabstimmungsgesetz und darauf, dass die Antragstellerin „durch ihren Antrag auf Durchführung des Volksbegehrens den Zeitpunkt (…) maßgeblich mitbestimmt“ habe, abgestellt (S. 11 des Schriftsatzes vom 24. Juni 2024). Dass auch das Gericht diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung rechtlich würdigen könnte, konnte vor diesem Hintergrund nicht überraschen. Das Gericht ist im Übrigen auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehalten, den Verfahrensbeteiligten im Vorwege die beabsichtige Entscheidung und die hierzu angestellten Erwägungen mitzuteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2021, 1 WB 1.21, juris Rn. 12). d) Das Vorbringen der Antragstellerin, das Gericht habe in für sie überraschender Weise darauf abgestellt, dass sie – die Antragstellerin – sich wegen der von ihr monierten Ablehnung einer (weiteren) Fristverlängerung durch die Antragsgegnerin zu 2. nicht frühzeitig an das Hamburgische Verfassungsgericht gewandt habe (Gliederungspunkt D. II. 5., S. 17 des auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatzes), führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Anhörungsrüge. Auch insoweit legt die Antragstellerin nicht näher dar, dass eine gerichtliche Hinweispflicht bestanden hätte. Mit ihren Ausführungen wendet sich die Antragstellerin vielmehr gegen die Richtigkeit der von dem Gericht angestellten Erwägungen bzw. der Argumentation des Gerichts. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG wird hiermit nicht dargelegt. Abgesehen davon sind die Erwägungen der Antragstellerin auch deshalb nicht geeignet, einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß darzulegen, weil das Gericht seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt hat (s.o. zu 2. b]). Auf den ersten Begründungsansatz des Gerichts – der Eilantrag sei nicht auf die in der Hauptsache angestrebte Entscheidung bezogen – wirkt sich die Rüge der Antragstellerin indes nicht aus. e) Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin meint, das Gericht habe ihr „Vorbringen (…) in wesentlicher Hinsicht übergangen“ bzw. „erneut den Kern des Vorbringens (…) nicht erfasst“, weil es (für sie überraschend) darauf abstelle, dass sie – die Antragstellerin – die gesetzliche Grundlage für die Fristen nicht in Frage gestellt habe (Gliederungspunkt D. II. 7., S. 18 f. des auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatzes). Mit ihren weiteren Ausführungen hierzu wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihre Erwägungen zu den Fristenregelungen im Volksabstimmungsgesetz und macht in der Art einer Rechtsmittelbegründung geltend, die Entscheidung des Gerichts, das diesen Erwägungen nicht gefolgt ist, sei fehlerhaft. Eine Gehörsverletzung legt sie auf diese Weise nicht dar, zumal sie im Eilverfahren gerade nicht geltend gemacht hatte, die Fristenregelungen seien verfassungswidrig, sondern das Verhalten der Antragsgegnerin zu 2. bei der Entscheidung über den (weiteren) Antrag auf Fristverlängerung moniert hatte. Daran ändert auch nichts, dass sie die Begründung des Gerichts als für sie „überraschend“ bezeichnet. Denn auf das Zusammenspiel der gesetzlichen Fristen und des Antrags der Antragstellerin auf Durchführung des Volksbegehrens hatte bereits der Antragsgegner zu 1. in seiner Antragserwiderung hingewiesen (s.o. zu c]). Abgesehen davon sind die Erwägungen der Antragstellerin auch deshalb nicht geeignet, einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß darzulegen, weil sie sich wiederum nur auf einen – den zweiten – der zwei entscheidungstragenden Begründungsansätze des Gerichts (s.o. zu 2. b]) beziehen. f) Gleiches gilt schließlich für das Vorbringen der Antragstellerin, das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass sie – die Antragstellerin – „unverschuldet in die Situation gelangt ist, das Volksbegehren in den Sommerferien durchführen zu müssen“ (Gliederungspunkt D. II. 8., S. 19 f. des auf den 1. Juli 2024 datierten Schriftsatzes). Überdies kann aus dem Umstand, dass sie – die Antragstellerin – „das Datum der Übergabe der Eintragungslisten (21. Juli 2023) bereits in der Antragsschrift vom 16. Juni 2024 mitgeteilt“ habe, nicht abgeleitet werden, das Gericht habe das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt, indem es die weiteren Erwägungen, die die Antragstellerin mit der Anhörungsrüge diesbezüglich erstmals anstellt, in seinem Beschluss vom 2. Juli 2024 selbst nicht angestellt habe. III. Eine Kostenentscheidung ist wegen § 66 Abs. 1 HmbVerfGG nicht veranlasst.