Urteil
3/12
Hamburgisches Verfassungsgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHH:2013:0115.3.12.0A
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Leitsätze
1. Aus der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) ergibt sich nicht, dass die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Abgeordneten dadurch beeinträchtigt wird, wenn auch ohne Einvernehmen mit dem Ältestenrat eine Wahlvorlage während laufender Sitzung der Bürgerschaft nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. Anders als die Bürgerschaft und andere ihrer Organe und Untergliederungen sowie der einzelne Abgeordnete ist der Ältestenrat nicht mit Verfassungsrang versehen.
2. Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft ist Landesrecht im Sinne von Art. 65 Abs. 3 Nr. 4 HV und unterliegt der Auslegungskompetenz des Verfassungsgerichts.
3. Die Regelung in der Geschäftsordnung der Bürgerschaft, über nachträgliche auch inhaltliche Änderungen der Tagesordnung die Bürgerschaft selbst entscheiden zu lassen, entspricht ihrer Rolle als "Herrin der Geschäftsordnung".
Tenor
1. Artikel 7 Absatz 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Wahl durch die Bürgerschaft ungültig ist, wenn die Wahlvorlage zwar mit Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordneten, aber ohne Einvernehmen mit dem Ältestenrat als Erweiterung der Tagesordnung erst während der entscheidenden Sitzung in die Bürgerschaft eingebracht wird.
2. § 24 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 4 Satz 2 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 7. März 2011 sind nicht dahingehend auszulegen, dass die Erweiterung der Tagesordnung während einer laufenden Bürgerschaftssitzung zur Durchführung eines Wahlvorganges nach Antrag des Senats ohne Herstellung des Einvernehmens des Ältestenrats nicht zulässig ist, auch wenn zwei Drittel der Anwesenden dieses Vorgehen unterstützen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) ergibt sich nicht, dass die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Abgeordneten dadurch beeinträchtigt wird, wenn auch ohne Einvernehmen mit dem Ältestenrat eine Wahlvorlage während laufender Sitzung der Bürgerschaft nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. Anders als die Bürgerschaft und andere ihrer Organe und Untergliederungen sowie der einzelne Abgeordnete ist der Ältestenrat nicht mit Verfassungsrang versehen. 2. Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft ist Landesrecht im Sinne von Art. 65 Abs. 3 Nr. 4 HV und unterliegt der Auslegungskompetenz des Verfassungsgerichts. 3. Die Regelung in der Geschäftsordnung der Bürgerschaft, über nachträgliche auch inhaltliche Änderungen der Tagesordnung die Bürgerschaft selbst entscheiden zu lassen, entspricht ihrer Rolle als "Herrin der Geschäftsordnung". 1. Artikel 7 Absatz 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Wahl durch die Bürgerschaft ungültig ist, wenn die Wahlvorlage zwar mit Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordneten, aber ohne Einvernehmen mit dem Ältestenrat als Erweiterung der Tagesordnung erst während der entscheidenden Sitzung in die Bürgerschaft eingebracht wird. 2. § 24 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 4 Satz 2 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 7. März 2011 sind nicht dahingehend auszulegen, dass die Erweiterung der Tagesordnung während einer laufenden Bürgerschaftssitzung zur Durchführung eines Wahlvorganges nach Antrag des Senats ohne Herstellung des Einvernehmens des Ältestenrats nicht zulässig ist, auch wenn zwei Drittel der Anwesenden dieses Vorgehen unterstützen. Die Anträge der Beteiligten zu 1. haben keinen Erfolg. Die begehrten Feststellungen sind nicht zu treffen. A. Die Anträge sind zulässig. I. Der Antrag zu 1. ist nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 HV, § 14 Nr. 1 HVerfGG statthaft und auch sonst zulässig. 1. Die speziellen formellen Anforderungen des § 39 Abs. 2 HVerfGG sind erfüllt. Das erforderliche Quorum von einem Fünftel der Abgeordneten ist erreicht. Den Antrag haben 28 Abgeordnete gestellt. Die Bürgerschaft hat 121 Mitglieder; zur Erreichung des Quorums waren mithin 25 Abgeordnete erforderlich. Die 28 Abgeordneten haben den Antrag selbst unterschrieben und mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten eine (auch) für die Zustellung bevollmächtigte Person benannt. 2. Nach § 39 Abs. 1 HVerfGG hat der Antrag die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, die Gegenstand der Auslegungsstreitigkeit ist. Die auszulegende Bestimmung der Verfassung ist mit Art. 7 Abs. 1 HV benannt. Aus dieser Norm und dem darin verankerten Status der Abgeordneten soll nach Auffassung der Beteiligten zu 1. folgen, dass die Tagesordnung einer laufenden Sitzung nur im Einvernehmen mit dem Ältestenrat durch einen Wahlvorschlag ergänzt werden darf, selbst wenn dieser Verfahrensweise zwei Drittel der Abgeordneten zustimmen, und dass eine unter Verstoß hiergegen durchgeführte Wahl ungültig ist. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. geht es hierbei nicht nur um eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen der Geschäftsordnung der Bürgerschaft. Vielmehr betrifft die Auslegungsfrage unmittelbar die Reichweite von Art. 7 Abs. 1 HV, und zwar unabhängig davon, wie das Verfahren zur nachträglichen Änderung der Tagesordnung in der Geschäftsordnung geregelt ist. 3. Im Hinblick auf diese Auslegung der Verfassung besteht auch eine Streitigkeit. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts genügen für den Anwendungsfall des Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 HV Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Auslegung der Verfassung (HVerfG, Urteil vom 9. 1.1963 - HVerfG 1/62, UA S. 10; David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004, Art. 65 Rn. 30 f., mit Darstellung der Entstehungsgeschichte). Hiernach ist nicht über eine allgemeine Meinungsverschiedenheit hinaus ein konkreter Anwendungsfall erforderlich, in dem zum Beispiel der Bürgerschaft oder ihren Abgeordneten Rechte streitig gemacht werden. An dieser weiten Rechtsprechung, die zu einem Zeitpunkt ergangen ist, zu dem es noch keine spezielle Regelung für die Organstreitigkeit gab, ist festzuhalten. Zwar war seinerzeit anerkannt, dass auf Nr. 1 der genannten Vorschrift auch die Organstreitigkeit gestützt werden konnte (vgl. David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004, Art. 65 Rn. 34, Fn. 70 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Dadurch, dass durch Gesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 129) mit dem seinerzeitigen Art. 65 Abs. 3 Nr. 1a HV (heute: Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV) die Organstreitigkeit eine eigene Regelung erhalten hat, ist jedoch keine eingeschränktere Auslegung des Begriffs der Streitigkeit in Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 HV indiziert. Denn die von diesem Begriff umfassten bloßen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Auslegung der Verfassung sind von der Neuregelung nicht betroffen. Die Meinungsverschiedenheit betrifft die Frage, ob sich aus Art. 7 Abs. 1 HV ergibt, dass eine Wahl dann ungültig ist, wenn die Wahlvorlage ohne Einvernehmen mit dem Ältestenrat nachträglich auf die Tagesordnung einer laufenden Sitzung gesetzt wurde. Die zur Auslegung unterbreitete Frage bezieht sich dabei nicht nur auf die Konstellation einer Wiederholungswahl nach einem erfolglos gebliebenen ersten Wahlvorgang, sondern auch auf die Konstellation eines nachträglich auf die Tagesordnung gesetzten gänzlich neuen Wahlvorschlages. Auch bezüglich der letztgenannten Konstellation besteht eine Meinungsverschiedenheit. Die Annahme des Beteiligten zu 3., es sei nichts dafür ersichtlich, dass irgendein am Verfassungsleben Beteiligter dies in Betracht ziehen würde, ist nicht mehr tragfähig, nachdem die Beteiligte zu 2. im vorliegenden Verfahren eine eben solche Vorgehensweise verteidigt und ausdrücklich für vereinbar mit den Rechten der Abgeordneten erklärt hat. Spätestens damit hat sich die aus Anlass eines konkreten Streitfalls entstandene Meinungsverschiedenheit auch auf diese Fragestellung erweitert. II. Der Antrag zu 2. ist nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 4 HV, § 14 Nr. 4 HVerfGG statthaft und auch sonst ebenfalls zulässig. 1. Bezüglich des Quorums und der Formalien (§ 43 Satz 1, § 39 Abs. 2 HVerfGG) gilt das vorstehend unter A I. 1. Ausgeführte entsprechend. 2. Mit Anführung des § 24 Abs. 4 Satz 2 und des § 26 Abs. 4 Satz 2 GOBü haben die antragstellenden Beteiligten zu 1., wie nach § 43 Satz 2, § 39 Abs. 1 HVerfGG erforderlich, die Bestimmungen bezeichnet, die Gegenstand der Auslegungsstreitigkeit sind. 3. Es herrscht eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung des Landesrechts. a) Die Meinungsverschiedenheit betrifft die Auslegung von § 24 Abs. 4 Satz 2 und § 26 Abs. 4 Satz 2 GOBü. Aus diesen Bestimmungen soll sich nach Auffassung der Beteiligten zu 1. ergeben, dass eine nachträgliche Änderung der Tagesordnung, sei es durch Aufnahme einer zuvor gescheiterten Wahlvorlage als neuer Vorschlag in diese, sei es durch einen gänzlich neuen Wahlvorschlag, nicht ohne Einvernehmen mit dem Ältestenrat zulässig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn einer solchen Verfahrensweise zwei Drittel der Abgeordneten zustimmen. b) Die Meinungsverschiedenheit betrifft die Auslegung von Landesrecht. In der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts ist anerkannt, dass es sich bei der Geschäftsordnung der Bürgerschaft um eine autonome parlamentarische Satzung handelt (HVerfG, Urteil vom 5.11.1975 - HVerfG 1/75, HmbJVBl. 1976, 39, 42). Das entspricht einer verbreiteten Ansicht zur Rechtsqualität parlamentarischer Geschäftsordnungen (vgl. zum Meinungsstand Klein in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 40 Rn. 59 ff., Stand: Januar 2012) und gilt unabhängig davon, dass sich nach dem Charakter parlamentarischer Geschäftsordnungen als autonomes Binnenrecht deren Bindungswirkung nicht auf außenstehende Dritte erstreckt (HVerfG, Urteil vom 5.11.1975 - HVerfG 1/75, HmbJVBl. 1976, 39, 42; BVerfG, Urteil vom 6.3.1952 - 2 BvE 1/51, BVerfGE 1, 144, juris Rn. 20 ff.; HansOLG, Urteil vom 21.6.2006 - II - 123/05 - 1 Ss 179/05, NStZ-RR 2007, 233, juris Rn. 34; Drexelius/Weber, Die Hamburger Verfassung, 2. Aufl. 1972, Art. 18 Anm. 3; Bernzen/Sohnke, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 1977, Art. 18 Rn. 8; David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004, Art. 18 Rn. 39 f., Art. 65 Rn. 67). Als parlamentarische Satzung gehört die Geschäftsordnung der Bürgerschaft dem hamburgischen Landesrecht an. An der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts, wie sie im Urteil vom 5. November 1975 (HVerfG 1/75, HmbJVBl. 1976, 39) begründet worden ist, ist festzuhalten. Die Einwände der Beteiligten zu 2. veranlassen nicht, diese Rechtsprechung aufzugeben. Die Geschäftsordnung der Bürgerschaft kann Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung sein, soweit es um ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung geht. Das kommt insbesondere bei einer Organstreitigkeit nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV, § 14 Nr. 2 HVerfGG oder im abstrakten Normenkontrollverfahren nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 3, § 14 Nr. 3 HVerfGG in Betracht. Hiervon geht auch die Beteiligte zu 2. aus. Zu Unrecht meint sie aber, aus der Geschäftsordnungsautonomie der Bürgerschaft und deren weitem Gestaltungsspielraum ergebe sich, dass es sich bei der Geschäftsordnung dann, wenn es nicht um ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung gehe, nicht um Landesrecht handeln könne, das durch das Verfassungsgericht auszulegen sei. Was den Gestaltungsspielraum anbelangt, besteht bereits kein Unterschied zu formellen Gesetzen, für deren Erlass der Gesetzgeber ebenfalls die (Gesetzgebungs-) Autonomie und dabei - sofern es keine Bindungen insbesondere durch höherrangiges Recht gibt - einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt. Aber auch soweit die Geschäftsordnung ausschließlich Binnenrecht der Bürgerschaft ohne Außenwirkung darstellt, greift der Einwand der Beteiligten zu 2. nicht durch. Denn dieser Rechtscharakter steht nicht einem Verständnis des Art. 65 Abs. 3 Nr. 4 HV dahingehend entgegen, dass auch die Geschäftsordnung der Bürgerschaft zu dem vom Hamburgischen Verfassungsgericht auszulegenden Landesrecht gehört. Durch eine verfassungsgerichtliche Auslegung dieses Binnenrechts wird die Bürgerschaft in ihrer Geschäftsordnungsautonomie, der durch Art. 18 Abs. 1 Satz 2 HV Rechnung getragen wird, nicht oder jedenfalls nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Nicht beeinträchtigt wird die allgemeine Befugnis des Parlaments, seine eigenen Angelegenheiten, insbesondere durch eine Geschäftsordnung, selbst zu regeln (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 21.7.2000 - 2 BvH 3/91, BVerfGE 102, 224, juris Rn. 45; Urteil vom 13.6.1989 - 2 BvE 1/88, BVerfGE 80, 188, juris Rn. 104). Denn die Auslegung der Geschäftsordnung durch das Hamburgische Verfassungsgericht betrifft allein bereits vorhandene Regelungen und steht ihrer künftigen Änderung nicht entgegen. Eine verfassungsgerichtliche Auslegung nimmt dem Parlament allenfalls ein beanspruchtes Auslegungsmonopol. Ob die verfassungsrechtlich gewährleistete Parlamentsautonomie in Angelegenheiten der Geschäftsordnung ein derartiges Auslegungsmonopol hinsichtlich der Geschäftsordnungsnormen, die allein Binnenrecht darstellen und keine Außenwirkung haben, überhaupt umfasst, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn man das in Betracht ziehen wollte, würde zwar durch die verfassungsgerichtliche Auslegung, die ihrerseits durch die Verfassung vorgesehen ist, in dieses Monopol eingegriffen. Dieser Eingriff wäre jedoch nicht so gewichtig, dass dies zu einer einschränkenden Auslegung des Art. 65 Abs. 3 Nr. 4 HV mit seinem vom Wortlaut her weiten Begriff des Landesrechts zwingen müsste. Denn gegenüber den Möglichkeiten, die eigenen Angelegenheiten zu regeln und dazu Geschäftsordnungsbestimmungen zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, kommt der Möglichkeit, vorhandene Regelungen auszulegen, nur ein geringes Gewicht zu. Die Möglichkeit, die Geschäftsordnung allein, also ohne gerichtliche Kontrolle, auszulegen, hat für das Funktionieren des Parlaments und die Bewältigung seiner Aufgaben keine wesentliche Bedeutung. Dass dies jedenfalls bislang auch dem Verständnis der Bürgerschaft entsprach, zeigt sich auch daran, dass die seit 1975 bekannte Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts, dass es sich bei der Geschäftsordnung der Bürgerschaft um Landesrecht im Sinne des Art. 65 Abs. 3 Nr. 4 HV handelt und als solches demzufolge der verfassungsgerichtlichen Auslegung unterliegt, seither nicht als problematisch angesehen und zum Anlass genommen worden ist, die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in diesem Punkt zu ändern. Soweit die Beteiligte zu 2. auf die in § 72 GOBü geregelte Auslegungsautonomie der Präsidentin während einer Bürgerschaftssitzung (Abs. 1) oder der Bürgerschaft in fallübergreifenden Fällen (Abs. 2) verweist, verkennt sie, dass diese Vorschrift nur die Kompetenzverteilung innerhalb der Bürgerschaft regelt, nicht jedoch diejenige zwischen Bürgerschaft und Verfassungsgericht (so schon HVerfG, Urteil vom 5.11.1975 - HVerfG 1/75, HmbJVBl. 1976, 39, 42), die sich unmittelbar aus der Verfassung ergibt und mit dieser untergesetzlichen Regelung nicht beeinflusst werden kann. Unerheblich ist es, dass die auch im Bundesrecht anerkannte verfassungsgerichtliche Überprüfbarkeit parlamentarischer Geschäftsordnungen dort beschränkt ist auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Auch dieser Umstand spricht nicht dagegen, in der Geschäftsordnung der Bürgerschaft Landesrecht im Sinne des Art. 65 Abs. 3 Nr. 4 HV zu sehen. Dass die Geschäftsordnung des Bundestages nur auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft wird, folgt aus der insoweit verfassungsgesetzlich eingeschränkten Überprüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts. Die abstrakte Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG ermöglicht nur die Überprüfung, ob Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht vereinbar ist. Das abstrakte Norminterpretationsverfahren nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 4 HV geht demgegenüber in zweifacher Hinsicht weiter. Es eröffnet zum einen die Kompetenz, eine Norm nur auszulegen; zum anderen enthält es keine Beschränkungen auf die Auslegung im Hinblick darauf, ob die landesrechtliche Norm mit höherrangigem Recht übereinstimmt. Eine Besonderheit des Hamburgischen Verfassungsrechts ist somit, dass dieses insoweit eine Art von (rechts-) gutachterlicher Tätigkeit des Hamburgischen Verfassungsgerichts vorsieht (dazu David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004, Art. 65 Rn. 66), wobei das Ergebnis nach Art. 65 Abs. 5 Satz 2 HV Gesetzeskraft hat, um für künftige Fälle einen Streit um das Verständnis dieser landesrechtlichen Norm zu vermeiden. B. Die Anträge sind nicht begründet. I. Aus Art. 7 Abs. 1 HV ergibt sich nicht, dass eine Wahl durch die Bürgerschaft ungültig ist, wenn die Wahlvorlage mit Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordneten als Erweiterung der Tagesordnung erst während der entscheidenden Sitzung in die Bürgerschaft eingebracht wird, ohne dass der Ältestenrat dazu sein Einvernehmen erklärt hat. Dabei kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen ein Verfahrensfehler zur Ungültigkeit eines - verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen - Bürgerschaftsbeschlusses führt. Denn der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 HV liegt nicht vor. Die von den Beteiligten zu 1. beanstandete Verfahrensweise verletzt nicht die aus dieser Verfassungsnorm sich ergebenden Abgeordnetenrechte. 1. In Art. 7 Abs. 1 HV ist für den Geltungsbereich der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg das Prinzip der repräsentativen Demokratie verankert. Das unmittelbare Repräsentationsorgan in Hamburg ist die Bürgerschaft. Sie besteht aus den als Vertretern des Volkes gewählten Abgeordneten, die insgesamt die Volksvertretung bilden. Der durch Art. 7 Abs. 1 HV gewährleistete repräsentative Status der Abgeordneten ist Grundlage für die repräsentative Stellung der Bürgerschaft. Ihre Repräsentationsfunktion nimmt sie grundsätzlich in ihrer Gesamtheit wahr durch die Mitwirkung aller ihrer Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, Gruppen von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit. Dies setzt gleiche Mitwirkungsbefugnisse aller Abgeordneten voraus, die daher auch grundsätzlich über die gleichen Rechte und Pflichten verfügen. Daher ist jeder einzelne Abgeordnete berufen, an der Arbeit des Parlaments, an dessen Verhandlungen und Entscheidungen teilzunehmen (zum insoweit vergleichbaren Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vgl. BVerfG, Urteil vom 28.2.2012 - 2 BvE 8/11, NVwZ 2012, 495, juris Rn. 101 ff., m. w. N.). Dies erfordert grundsätzlich auch seine Informiertheit über die in der Bürgerschaft zu behandelnden Angelegenheiten. Dem Parlament obliegt es, in dem von der Verfassung vorgezeichneten Rahmen seine Arbeit und die Erledigung seiner Aufgaben auf der Grundlage der Beteiligung aller Abgeordneten zu organisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 13.6.1989 - 2 BvE 1/88, BVerfGE 80, 188, juris Rn. 102, zu Art. 38 Abs. 1 GG). Art. 18 Abs. 1 Satz 2 HV ist Ausdruck der Autonomie des Parlaments und verleiht der Bürgerschaft die Befugnis, in einer Geschäftsordnung die inneren Angelegenheiten im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu regeln und sich selbst so zu organisieren, dass sie ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen kann. Zugleich gestaltet die Selbstorganisation des Parlaments die Art und Weise aus, in der die Abgeordneten ihre verfassungsrechtlichen Statusrechte ausüben. Sie sichert die grundlegenden Bedingungen für die geordnete Wahrnehmung dieser Rechte, die den Abgeordneten zwar unmittelbar aus ihrem verfassungsrechtlichen Status zufließen, die aber nur als Mitgliedschaftsrechte bestehen und nur als solche geordnet wahrgenommen werden können. Es ist daher Aufgabe des Parlaments, die Statusrechte aller Abgeordneten einander zuzuordnen und sie aufeinander abzustimmen, um eine sachgerechte Aufgabenerfüllung zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 13.6.1989 - 2 BvE 1/88, BVerfGE 80, 188, juris Rn. 104, zu Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG). 2. Die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Abgeordneten wird nicht notwendig beeinträchtigt, wenn zwar mit Zweidrittelmehrheit, jedoch ohne Einvernehmen mit dem Ältestenrat eine Wahlvorlage während laufender Sitzung nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird. Gegenstand der Auslegungsfrage ist die Annahme, dass die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch die Abgeordneten nicht gewährleistet sei, wenn - wie im Ausgangsfall geschehen - eine neue Wahlvorlage nachträglich auf die Tagesordnung einer laufenden Sitzung gesetzt wird, auch wenn dem zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten zustimmen. Ob den Beteiligten zu 1. das Einvernehmen mit dem Ältestenrat genügen würde oder ob darüber hinaus auch die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten zur Änderung der Tagesordnung erforderlich sein soll, lässt die Fragestellung nicht erkennen. Hierauf kommt es für die Beantwortung der zur Auslegung gestellten Frage auch nicht an. Denn in jedem Falle soll es nach Auffassung der Beteiligten zu 1. des Einvernehmens mit dem Ältestenrat bedürfen, und zwar ausnahmslos in jedem Fall der nachträglichen Änderung der Tagesordnung einer laufenden Sitzung durch Aufnahme einer neuen Wahlvorlage. Art. 7 Abs. 1 HV erfordert jedoch kein Einvernehmen mit dem Ältestenrat, um die Tagesordnung einer laufenden Sitzung nachträglich zu ändern, und zwar auch dann nicht, wenn eine gänzlich neue Wahlvorlage auf die Tagesordnung gesetzt wird. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg das Organ des Ältestenrats nicht vorsieht. Seine Einrichtung ist nicht durch die Verfassung vorgeschrieben, sondern stellt ein Instrument dar, durch das die Bürgerschaft im Rahmen ihrer Autonomie ihre Geschäfte regelt. Das Einvernehmen mit dem Ältestenrat stellt auch nicht die einzige verfassungsrechtliche Möglichkeit dar, um zu gewährleisten, dass die Abgeordneten auch im Falle einer nachträglichen Änderung der Tagesordnung ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen können. Das Parlament hat bei der Entscheidung darüber, welcher Regeln es zu seiner Selbstorganisation und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges bedarf, einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfG, Urteil vom 13.6.1989 - 2 BvE 1/88, BVerfGE 80, 188, juris Rn. 107). Dieser Gestaltungsspielraum ist hier nicht auf die Regelung eines bestimmten Verfahrens beschränkt. Vielmehr ist die Bürgerschaft berechtigt, ihr Verfahren so zu gestalten, dass die Rechte der Abgeordneten im jeweiligen Einzelfall gewahrt werden. Das schließt es ein, Verfahrensregelungen an den Umständen des Einzelfalls zu orientieren. So ist es bereits nicht zwingend, dass durch Einbringung einer neuen Vorlage überhaupt ein neuer Informations- oder Erörterungsbedarf besteht, der einen besonderen Schutz der Abgeordneten erforderlich machen könnte. Derartige Situationen können bei den Verfahrensregelungen berücksichtigt werden. Andererseits ist die Bürgerschaft berechtigt, bei der Verfahrensgestaltung z.B. einen bestehenden besonderen Zeitdruck zu berücksichtigen. In welcher Weise sie einerseits derartigen Umständen und andererseits der Funktionsfähigkeit des Parlaments und den Rechten der Abgeordneten Rechnung trägt, ist ihr vorbehalten und wird nicht durch die Verfassung im Einzelnen vorgegeben. Das von den Beteiligten zu 1. geforderte Einvernehmen mit dem Ältestenrat stellt dabei allenfalls eine von mehreren Möglichkeiten dar, die Abgeordneten davor zu schützen, dass sie unvorbereitet in eine Abstimmung gedrängt werden. II. Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. § 24 Abs. 4 Satz 2 und § 26 Abs. 4 Satz 2 GOBü sind nicht dahingehend auszulegen, dass die Erweiterung der Tagesordnung während einer laufenden Bürgerschaftssitzung zur Durchführung eines Wahlvorgangs nach Antrag des Senats ohne Herstellung des Einvernehmens des Ältestenrats nicht zulässig ist, auch wenn zwei Drittel der Anwesenden dieses Vorgehen unterstützen. Auch bei dieser Fragestellung kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten zu 1. meinen, das Einvernehmen mit dem Ältestenrat genüge, oder ob sie darüber hinaus auch die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten zur Änderung der Tagesordnung für erforderlich halten. Denn in jedem Falle soll es nach Auffassung der Beteiligten zu 1. des Einvernehmens mit dem Ältestenrat bedürfen, und zwar ausnahmslos in jedem Fall der nachträglichen Änderung der Tagesordnung einer laufenden Sitzung durch Aufnahme einer neuen Wahlvorlage. Das ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. aus den angeführten Normen der Geschäftsordnung der Bürgerschaft nicht. 1. Bei der Auslegung von Geschäftsordnungsbestimmungen sind die auch sonst für die Konkretisierung von Rechtsnormen anerkannten Auslegungsmethoden zu beachten. Das gilt nicht nur für die über den Einzelfall hinausgehende Auslegung durch die Bürgerschaft selbst nach § 72 Abs. 2 GOBü (vgl. auch Achterberg/Schulte in: von Man-goldt/Klein, Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 40 Rn. 57), sondern auch für die gerichtliche Auslegung (vgl. zum Fall einer entstehungsgeschichtlichen Auslegung BVerfG, Beschluss vom 17.9.1997 - 2 BvE 4/95, BVerfGE 96, 264, juris Rn. 92). Zu berücksichtigen ist allerdings auch eine gegebenenfalls vorhandene parlamentarische Übung (vgl. BVerfG, Urteil vom 6.3.1952 - 2 BvE 1/51, BVerfGE 1, 144, 148, juris Rn. 22; vgl. auch Drexelius/Weber, Die Hamburger Verfassung, 2. Aufl. 1972, Art. 18 Anm. 3). 2. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GOBü stellt die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft deren Tagesordnung auf. Sie oder er setzt alle zwei Wochen vor der Sitzung zugegangenen Vorlagen auf die Tagesordnung und teilt diese den Mitgliedern der Bürgerschaft und dem Senat schriftlich mit (§ 24 Abs. 1 Satz 2 GOBü). Die Einladung zu der Sitzung soll mit der Tagesordnung und den dazugehörenden Vorlagen spätestens am 13. Tag vor der Sitzung versandt werden (§ 23 Abs. 2 Satz 3 GOBü). Diese Regelungen betreffen die Vorbereitung und das Verfahren der Einberufung einer Sitzung. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelungen, die sich ausschließlich auf diese Zeit vor der Sitzung beziehen, in der die Tagesordnung bereits aufzustellen ist. Es ergibt sich zudem aus ihrem systematischen Standort in dem mit „Einberufung und Tagesordnung der Bürgerschaft" überschriebenen Ersten Titel des IX. Abschnitts, der das „Verfahren im Plenum" betrifft. Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 GOBü sollen Nachträge nur im Einvernehmen mit dem Ältestenrat auf die Tagesordnung gesetzt werden. Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung oder einem Nachtrag stehen, können nicht verhandelt werden (§ 24 Abs. 4 Satz 2 GOBü). Vom reinen Wortlaut her ist diese Regelung nicht eindeutig. Denn die Notwendigkeit, Nachträge auf die Tagesordnung zu setzen, ergibt sich - wie der Begriff „nachträglich" zeigt - erst nach dem in § 24 Abs. 1 GOBü genannten Zeitpunkt. Bis wann diese Regelung gilt, ergibt sich aus ihrem Wortlaut aber nicht. Dieser lässt es insbesondere offen, ob die Regelung auch für Nachträge gilt, die erst bei oder nach Beginn der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Hieran ändert auch der Normbefehl in § 24 Abs. 4 Satz 2 GOBü nichts, wonach Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung oder einem Nachtrag stehen, nicht verhandelt werden können. Zwar befasst sich diese Regelung nicht mehr mit der Sitzungsvorbereitung, sondern sie stellt die Klammer zum Sitzungsablauf dar. Sie sagt für sich genommen jedoch nichts darüber aus, wann und auf welche Weise der für eine Beratung erforderliche Nachtrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Aus dem systematischen Zusammenhang, in dem § 24 Abs. 4 GOBü sowie § 26 GOBü stehen, ergibt sich jedoch, dass § 24 Abs. 4 Satz 1 GOBü nicht solche Nachträge umfasst, die bei Beginn einer Sitzung oder gar erst nach Eintritt in die Tagesordnung nachträglich in diese aufgenommen werden. Das ergibt sich aus Folgendem: Wie ausgeführt, betrifft § 24 GOBü seinem systematischen Standort in der Geschäftsordnung nach die Vorbereitung einer Sitzung. Der Umstand, dass § 24 Abs. 4 GOBü das Verfahren bei Nachträgen regelt, spricht nicht dagegen, auch diese Regelung noch der Vorbereitung auf die Sitzung zuzurechnen. Denn auch in den Tagen vor einer Sitzung kann sich die Notwendigkeit ergeben, Nachträge auf die Tagesordnung zu setzen, da diese bereits am 13. Tag vor der Sitzung versandt werden soll (§ 23 Abs. 2 Satz 3 GOBü). Die Phase der durch §§ 23 und 24 GOBü geregelten Vorbereitung einer Sitzung endet erst mit dem Beginn der Sitzung, zu deren Ablauf § 26 GOBü Regelungen enthält. Diese mit der Regelungsüberschrift „Ablauf der Sitzung" versehene Norm steht im mit „Sitzungen" überschriebenen Zweiten Titel des IX. Abschnitts. Allerdings enthält diese Regelung auch Rückgriffe auf zeitlich vorangehende Vorbereitungen der Sitzung. So sieht § 26 Abs. 1 GOBü vor, dass zu Beginn einer Sitzung Empfehlungen des Ältestenrates vorliegen sollen zur Reihenfolge der Tagesordnungspunkte (Nr. 1), zur weiteren Verfahrensweise zu sonstigen, also insbesondere den nicht zu beratenden Punkten (Nr. 2) und zur Verteilung der Zeit (Nr. 3). Diese Empfehlungen müssen so rechtzeitig vor der Sitzung zustande gekommen sein, dass sie den Fraktionen spätestens Montag, 15 Uhr, vor der Sitzung vorliegen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 GOBü). Der zeitliche Rückgriff erschöpft sich jedoch hierin sowie in der - hier allerdings nicht weiter relevanten - Regelung in § 26 Abs. 3 Satz 2 GOBü zur Empfehlung der Präsidentin für den Fall, dass es im Ältestenrat zu keiner Empfehlung kommt. Der Rückgriff auf die der Sitzung vorangehende Vorbereitung ist hier auch systematisch stimmig, denn durch ihn wird bestimmt, woran die Bürgerschaft zu Beginn ihrer Sitzung anknüpft. 3. Die nachfolgende Regelung in § 26 Abs. 4 GOBü behandelt dagegen ausschließlich das Verfahren ab Beginn der Sitzung. Nach dessen Satz 1 gilt die in Absatz 3 geregelte Empfehlung als beschlossen, wenn sich zu Beginn des Sitzungstages kein Widerspruch erhebt (erster Halbsatz), bzw. über sie ist im Falle des Widerspruchs abzustimmen (zweiter Halbsatz). Hieran schließt sich die Regelung in § 26 Abs. 4 Satz 2 GOBü an, wonach spätere einvernehmliche Abweichungen von dem Beschluss zulässig sind (erster Halbsatz) und im Falle des Widerspruchs die Abweichung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedarf (zweiter Halbsatz). Damit betrifft § 26 Abs. 4 Satz 2 GOBü ausschließlich den Zeitpunkt ab Beginn einer Sitzung. Das ergibt sich insoweit bereits aus dem Wortlaut und der Binnensystematik der Regelung, die den Fall späterer Abweichungen von dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Beschluss über die Empfehlung des Ältestenrats behandelt. Da der nach § 26 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz GOBü fingierte oder nach § 26 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz GOBü ausdrücklich getroffene Beschluss zu Beginn der Sitzung erfolgt, kann sich die spätere Abweichung von diesem Beschluss nur auf einen Zeitpunkt während der Sitzung beziehen. Hiervon gehen auch die Beteiligten zu 1. aus, sie meinen jedoch, dass die Möglichkeit zur Abweichung nur den der Empfehlung zugrunde liegenden Ablauf der Sitzung betrifft, nicht jedoch auch den Inhalt der Tagesordnung und insbesondere die Frage, ob neue Punkte überhaupt auf die Tagesordnung einer laufenden Sitzung genommen werden dürfen. Diese Einschränkungen ergeben sich jedoch weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus ihrer systematischen Stellung in der Geschäftsordnung. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. ist auch keine verfassungskonforme Auslegung des § 26 Abs. 4 Satz 2 GOBü geboten, die zu den begehrten Einschränkungen führt. Der Wortlaut des in § 26 Abs. 4 Satz 2 GOBü verwendeten Begriffs „Abweichungen" ist weit. Er vermag jede Änderung gegenüber dem in § 26 Abs. 4 Satz 1 GOBü genannten Beschluss zu umfassen. Eine Änderung dieses Beschlusses liegt nicht nur vor, wenn z.B. die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert oder die verfügbare Zeit anders verteilt werden soll. Eine Änderung liegt auch dann vor, wenn ein bislang nicht vorgesehener Punkt nachträglich auf die Tagesordnung genommen wird, da auch in diesem Falle der beschlossene Ablauf der Sitzung nicht beibehalten wird. Systematische Gründe sprechen nicht dafür, sondern dagegen, den Begriff der Abweichungen einschränkend auszulegen und spätere Änderungen des Inhalts der Tagesordnung von ihnen auszunehmen. Denn auch die Änderung des Inhalts der Tagesordnung durch Aufnahme eines neuen Punktes erfolgt „später", also nach Beginn der Sitzung, und ist eine solche Änderung der Tagesordnung nach seiner systematischen Stellung gerade Gegenstand des § 26 Abs. 4 Satz 2 GOBü. § 26 Abs. 4 Satz 2 GOBü bedarf auch keiner verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass - was die Beteiligten zu 1. beanspruchen - auf Änderungen des Inhalts der Tagesordnung nach Beginn einer Sitzung die Regelung zum Einvernehmen mit dem Ältestenrat nach § 24 Abs. 4 Satz 1 GOBü anzuwenden wäre. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob eine auf der Grundlage von § 26 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz GOBü mit Zweidrittelmehrheit getroffene Entscheidung, nachträglich eine völlig neue Wahlvorlage auf die Tagesordnung zu setzen, in jedem Einzelfall verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Insbesondere kann offen bleiben, ob es Fälle gibt, in denen trotz dieser qualifizierten Mehrheit die sich aus Art. 7 Abs. 1 HV ergebenden Rechte der Abgeordneten in unverhältnismäßiger Weise beschnitten würden. Selbst wenn es derartige Fälle geben sollte, so könnte das nicht dazu führen, auf nachträgliche inhaltliche Änderungen der Tagesordnung notwendigerweise und stets - hierauf läuft der Auslegungsantrag der Beteiligten zu 1. hinaus - die Regelung zum Einvernehmen mit dem Ältestenrat nach § 24 Abs. 4 Satz 1 GOBü anzuwenden. Wie bereits ausgeführt, hat die Bürgerschaft bei der Ausgestaltung ihres Verfahrens einen weiten Spielraum. Dieser weite Spielraum ist auch vom Hamburgischen Verfassungsgericht zu beachten und schließt es aus, der Bürgerschaft - und sei es auch nur durch Auslegung der Geschäftsordnungsbestimmungen - einen bestimmten von mehreren verfassungsrechtlich möglichen Lösungswegen für etwaige Kollisionen zwischen den Abgeordnetenrechten aus Art. 7 Abs. 1 HV und der Funktionsfähigkeit des Parlaments vorzugeben. Die mit § 26 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz GOBü getroffene Entscheidung, über nachträgliche auch inhaltliche Änderungen der Tagesordnung die Bürgerschaft selbst entscheiden zu lassen, ist zudem nicht ein von vornherein untaugliches Mittel, die Abgeordnetenrechte zu wahren. Vielmehr entspricht es der Rolle der Bürgerschaft als „Herrin der Geschäftsordnung" (vgl. Klein in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 40 Rn. 42, Stand: Januar 2012), dass sie selbst die Entscheidung über die Tagesordnung trifft und dies nicht einem anderen Gremium überlässt. Hingegen wäre es nach der Verfassungsrechtslage systemfremd, die Entscheidung über Änderungen der Tagesordnung während der Sitzung abschließend in die Hände des Ältestenrats zu legen. Der Ältestenrat ist anders als die Bürgerschaft und andere ihrer Organe und Untergliederungen sowie der einzelne Abgeordnete nicht mit Verfassungsrang versehen. Nach der Geschäftsordnung stellt der Ältestenrat zudem kein Beschlussorgan dar (§ 6 Abs. 3 Satz 4 GOBü). 4. Dieses Auslegungsergebnis entspricht im Übrigen auch einer parlamentarischen Übung, wie sie in Fällen besteht, in denen bei Beginn der Sitzung noch Nachträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. In den von der Beteiligten zu 2. genannten vier Fällen aus drei Legislaturperioden (Plenarprotokolle: 18/28 vom 13.4.2005, S. 1395; 18/59 vom 28.6.2006, S. 3047 ff.; 19/42 vom 9.12.2009, S. 2592 f.; 20/22 vom 14.12.2011, 5. 1621 f.) hatte die Bürgerschaft jeweils nach § 26 Abs. 4 Satz 1 GOBü bei Beginn der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung über Anträge abgestimmt, Nachträge auf die Tagesordnung zu setzen. Dass die Anträge zur Erweiterung der Tagesordnung in diesen Fällen bereits bei Beginn der Sitzung gestellt wurden, stellt zu dem Fall des § 26 Abs. 4 Satz 2 GOBü, in dem es um spätere Änderungen geht, keinen wesentlichen Unterschied dar. Auch in diesen Fällen behandelte die Bürgerschaft die Anträge als Abweichungen von der vorangegangenen Empfehlung des Ältestenrats nach § 26 Abs. 1 GOBü zum Ablauf der Sitzung und stimmte hierüber ab, ohne dass über diese spätere Abweichung von der Tagesordnung das Einvernehmen mit dem Ältestenrat hergestellt wurde. III. Nach allem sind Art. 7 Abs. 1 HV sowie § 24 Abs. 4 Satz 2 und § 26 Abs. 4 Satz 2 GOBü nicht so auszulegen, wie es die antragstellenden Beteiligten zu 1. begehren. Das Hamburgische Verfassungsgericht beschränkt sich nicht auf eine Ablehnung der Anträge, sondern trifft eine negative Feststellungsentscheidung. Sie gewährleistet, dass die im Zusammenhang mit der Wahl von Dr. S. zum Präsidenten des Rechnungshofs entstandenen Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung der genannten Normen beseitigt werden und für die Zukunft Klarheit geschaffen wird, wie es das Verfahren nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 und 4 HV, § 14 Nr. 1 und 4 HVerfGG bezweckt (vgl. HVerfG, Urteil vom 17.12.2003 - HVerfG 1/03, NordÖR 2004, 18, juris Rn. 71; Urteil vom 5.11.1975 -HVerfG 1/75, HmbJVBl. 1976, 39, 44). IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil nach § 66 HVerfGG im Verfahren vor dem Verfassungsgericht keine Kosten erhoben werden und auch eine Auslagenerstattung, wie sie nur für einige besondere Verfahrensarten vorgesehen ist, hier nicht in Betracht kommt. V. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Die Beteiligten zu 1., 28 Abgeordnete der Hamburgischen Bürgerschaft, begehren im Verfahren nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 und 4 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV) die Auslegung der Verfassung sowie der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft (GOBü; Fassung vom 7.3.2011 mit der Änderung vom 23.3.2011, Amtl. Anz. S. 1233, 1234) mit Bezug auf die Frage, ob ein neuer Wahlvorschlag nur im Einvernehmen mit dem Ältestenrat nachträglich auf die Tagesordnung einer laufenden Sitzung der Bürgerschaft gesetzt werden darf. 1. Die maßgeblichen Normen lauten auszugsweise wie folgt: Art. 7 HV (1) 1 Die Abgeordneten sind Vertreterinnen und Vertreter des ganzen Volkes. 2 Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. (2) ... (3) ... GOBü IX. Abschnitt Verfahren im Plenum Erster Titel Einberufung und Tagesordnung der Bürgerschaft § 23 Einberufung, Ladung (1) 1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Bürgerschaft ein. 2 Sie oder er setzt den Sitzungstermin fest, sofern nicht die Bürgerschaft selbst darüber Beschluss gefasst hat. (2) 1 Tag und Stunde der Sitzung sind öffentlich bekannt zu machen. 2 Die Mitglieder sind gesondert durch die Bürgerschaftskanzlei einzuladen. 3 Die Einladung soll mit der Tagesordnung und den dazugehörigen Vorlagen spätestens am 13. Tage vor der Sitzung versandt werden. (3) ... (4) ... § 24 Tagesordnung (1) 1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Tagesordnung auf. 2 Sie oder er setzt alle ihr oder ihm zwei Wochen vor der Sitzung zugegangenen Vorlagen auf die Tagesordnung und teilt diese den Mitgliedern und dem Senat schriftlich mit. 3 Zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegende Ausschussberichte sind auf einvernehmliche Bitte des Ausschusses ebenfalls auf die Tagesordnung zu setzen. (2) 1 Die Präsidentin oder der Präsident fasst für die Tagesordnung solche Punkte zusammen, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen. 2 Eine Trennung dieser Punkte der Tagesordnung kann durch Einvernehmen im Ältestenrat oder durch Geschäftsordnungsbeschluss der Bürgerschaft erfolgen. (3) Die Bürgerschaft kann beschließen, mehrere Punkte der Tagesordnung gemeinsam zu beraten. (4) 1 Nachträge sollen nur im Einvernehmen mit dem Ältestenrat auf die Tagesordnung gesetzt werden. 2 Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung oder einem Nachtrag stehen, können nicht verhandelt werden. (5) ... Zweiter Titel Sitzungen § 25 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. (2) Beantragt ein Zehntel der Mitglieder oder der Senat, die Beratung und Abstimmung in geheimer Sitzung stattfinden zu lassen, so beschließt die Bürgerschaft darüber in nichtöffentlicher Verhandlung. (3) Beschließt die Bürgerschaft geheime Sitzung, dürfen nur Mitglieder, Senatsvertreterinnen oder Senatsvertreter sowie die von der Sitzungspräsidentin oder dem Sitzungspräsidenten zugelassenen Personen im Sitzungssaal verbleiben. § 26 Ablauf der Sitzung (1) Die Bürgerschaft legt zu Beginn jeder Sitzung auf Empfehlung des Ältestenrats fest: 1. welche Punkte der Tagesordnung in welcher Reihenfolge beraten werden sollen, 2. wie mit den sonstigen Punkten der Tagesordnung verfahren werden soll, wobei - abgesehen von Wahlen - Vertagungen, auch hinsichtlich nachrichtlich am Ende der Tagesordnung mitgeteilter Vorlagen, nur von einer eintägigen auf die nächste Sitzung zulässig sind, 3. wie die außerhalb der Aktuellen Stunde (§ 22) und des Zeitbedarfs für geschäftliche Vorgänge verfügbare Zeit verteilt werden soll. (2) Der Ältestenrat soll bei seiner Empfehlung anstreben, dass 1. grundsätzlich jeweils sieben Punkte beraten werden, wobei er Wünschen einer Fraktion oder Gruppe nach Vertagung eines Punktes im Rahmen von Absatz 1 Nummer 2 entsprechen soll, 2. genügend Zeiten für Wahlen, Abstimmungen und die sonstige geschäftliche Behandlung von Vorlagen verbleibt. (3) 1 Die Empfehlung des Ältestenrats soll den Fraktionen und Gruppen bis spätestens Montag, 15 Uhr, vor der Sitzung der Bürgerschaft vorliegen. 2 Kommt es im Ältestenrat zu keiner Verständigung, hat die Präsidentin oder der Präsident unter Berücksichtigung des Meinungsbildes im Ältestenrat zum gleichen Zeitpunkt eine eigene Empfehlung vorzulegen. (4) 1 Die Empfehlung nach Absatz 3 gilt für den jeweiligen Sitzungstag als beschlossen, wenn sich nicht zu Beginn des jeweiligen Sitzungstages Widerspruch erhebt; bei Widerspruch ist über die Empfehlung abzustimmen. 2 Spätere einvernehmliche Abweichungen vom Beschluss sind zulässig; erhebt sich Widerspruch, so bedarf eine Abweichung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. (5) ... (6) ... 2. Anlass für das Normauslegungsverfahren war die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofs in der Sitzung der Bürgerschaft am 9. Mai 2012. Mit der Drucksache Nr. 20/3941 schlug der Beteiligte zu 3. der Beteiligten zu 2. vor, Herrn Dr. S. zum Präsidenten des Rechnungshofs zu wählen. Diese Drucksache wurde als Tagesordnungspunkt TOP II 5 auf die Tagesordnung der 31. Bürgerschaftssitzung am 9. Mai 2012 gesetzt. Bei der Abstimmung erhielt der vorgeschlagene Kandidat 78 Stimmen. Er verfehlte damit die nach Art. 71 Abs. 4 Satz 1 HV erforderliche Zweidrittelmehrheit von 81 Stimmen. Im Anschluss an diese Abstimmung trat der Ältestenrat der Beteiligten zu 2. zusammen. Es herrschte Einigkeit darüber, dass der Tagesordnungspunkt mit der erfolgten Abstimmung erschöpft sei. Mit Senatsbeschluss im Verfügungswege vom selben Tag beschloss der Beteiligte zu 3. erneut, der Beteiligten zu 2. vorzuschlagen, Herrn Dr. S. zum Präsidenten des Rechnungshofs zu wählen. In einem Anschreiben bat der Präsident des Beteiligten zu 3., diesen Punkt noch auf die Tagesordnung der laufenden Sitzung zu setzen. Dieser Antrag wurde der Beteiligten zu 2. mit der Drucksache Nr. 20/4155 zugeleitet. Im Ältestenrat wurde kein Einvernehmen darüber erzielt, diese Drucksache auf die Tagesordnung zu setzen. Ein daraufhin gestellter Geschäftsordnungsantrag, entsprechend der Drucksache 20/4155 erneut über die Wahl des Präsidenten des Rechnungshofs zu entscheiden, wurde mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Beteiligten zu 2. angenommen. Anschließend wurde Herr Dr. S. mit 81 Stimmen gewählt. 3. Am 14. Mai 2012 haben die Beteiligten zu 1. den vorliegenden Normauslegungsantrag gestellt. Zugleich haben sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, dem Beteiligten zu 3. einstweilen zu untersagen, Herrn Dr. S. zum Präsidenten des Rechnungshofs zu ernennen. Diesen Antrag hat das Hamburgische Verfassungsgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2012 (HVerfG 4/12) als offensichtlich unzulässig verworfen. Zur Begründung ihres Normauslegungsantrages machen die Beteiligten zu 1. im Wesentlichen geltend: Die Anträge seien zulässig. Die streitige Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tagesordnung nach Beginn der Bürgerschaftssitzung noch geändert werden könne, betreffe das Demokratieprinzip und damit Art. 7 Abs. 1 HV, sodass das Verfahren nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 HV eröffnet sei. Dieses Prinzip gestatte es nicht, dass während einer laufenden Sitzung allein eine qualifizierte Mehrheit über die Änderung der Tagesordnung entscheide. Die Minderheit werde in diesem Fall gehindert, ihre parlamentarischen Aufgaben wahrzunehmen. Die Abgeordneten müssten in der Lage sein, sich frühzeitig diejenigen Informationen zu beschaffen, die sie für die zu treffenden Entscheidungen benötigten. Wie dies ermöglicht werde, regele nicht die Verfassung, sondern die Geschäftsordnung. Deren Auslegung durch das Hamburgische Verfassungsgericht sei durch Art. 65 Abs. 3 Nr. 4 HV eröffnet, da es sich bei der Geschäftsordnung der Bürgerschaft um Landesrecht handele. Auch wenn eine parlamentarische Geschäftsordnung sich einer eindeutigen Zuordnung in Bezug auf die üblichen normativen Handlungsformen - Gesetz, Verordnung, Satzung - entziehen möge, handele es sich bei ihr um Recht, welches für die Mitglieder des Bürgerschaftsplenums in seiner Eigenschaft als Selbstverwaltungskörperschaft verbindlich sei. Die Anträge seien auch begründet. § 24 Abs. 4 Satz 1 GOBü lasse es nicht zu, Nachträge ohne Einvernehmen mit dem Ältestenrat auf die Tagesordnung zu setzen. Diese Auslegung der Geschäftsordnungsbestimmungen sei bereits durch das verfassungsrechtlich in Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 HV verankerte Prinzip der repräsentativen Demokratie geboten. Das Demokratieprinzip erlaube es nicht, dass die Mehrheit die Minderheit in der Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Verantwortlichkeit beeinflusse und möglicherweise sogar manipuliere. Dem trage die Geschäftsordnung in den §§ 24 und 26 GOBü Rechnung. Welche Vorlagen auf die Tagesordnung kämen, beurteile sich nach § 24 GOBü. § 24 Abs. 4 Satz 1 GOBü bestimme, dass Nachträge nur im Einvernehmen mit dem Ältestenrat auf die Tagesordnung gesetzt werden könnten. Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung oder in einem derartigen Nachtrag stünden, könnten nicht verhandelt werden. Die Regelung in § 26 Abs. 4 Satz 2 GOBü, wonach die Abweichung von dem zu Beginn einer Bürgerschaftssitzung festgelegten Ablauf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfe, wenn sich gegen die Abweichung Widerspruch erhebe, betreffe nicht den Inhalt der Tagesordnung, sondern nur den Ablauf der Sitzung und ermögliche es daher nicht, neue Punkte auf die Tagesordnung zu setzen. Denn die Regelung beziehe sich auf die vorgenannte Empfehlung des Ältestenrates, die notfalls durch Empfehlung der Bürgerschaftspräsidentin ersetzt werden könne (§ 26 Abs. 3 GOBü), und damit auf den Zeitplan der Bürgerschaftssitzung, nicht aber auf Abweichungen vom Inhalt der Tagesordnung. Organakte seien im Fall ihrer Rechtswidrigkeit ungültig. Das sei bei einer Wahl der Fall, die unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 HV und § 24 Abs. 4 Satz 2 GOBü zustande komme. Der Verfahrensfehler sei wesentlich, da diese Normen dem Schutz der Abgeordneten und ihres freien Mandats dienten. Die Beteiligten zu 1. beantragen, festzustellen, dass 1. Art. 7 Abs. 1 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg dahingehend auszulegen ist, dass eine Wahl durch die Bürgerschaft ungültig ist, selbst wenn die Wahlvorlage mit Zustimmung von zwei Dritteln der Abgeordneten als Erweiterung der Tagesordnung erst während der entscheidenden Sitzung in die Bürgerschaft eingebracht wird, ohne dass der Ältestenrat dazu sein Einvernehmen erklärt hat, 2. § 24 Abs. 4 Satz 2 und § 26 Abs. 4 Satz 2 Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft vom 7. März 2011 dahingehend auszulegen sind, dass die Erweiterung der Tagesordnung während einer laufenden Bürgerschaftssitzung zur Durchführung eines Wahlvorgangs nach Antrag des Senats ohne Herstellung des Einvernehmens des Ältestenrats nicht zulässig ist, auch wenn zwei Drittel der Anwesenden dieses Vorgehen unterstützen. Die Beteiligten zu 2. und 3. beantragen, die Anträge abzulehnen. Die Beteiligte zu 2. trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei unzulässig, soweit er auf Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 HV, § 14 Nr. 1 Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht (HVerfGG) gestützt sei. Der Antrag beziehe sich inhaltlich nicht auf eine Auslegung der Verfassung. Der Antrag ziele auf eine verfassungskonforme Auslegung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft ab. Damit sei die Verfassung nicht Gegenstand der Auslegung, sondern nur Auslegungsmaßstab. Eröffnet sei durch Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 HV aber nur die unmittelbare Verfassungsinterpretation. Insofern ähnele sie dem Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, das ebenfalls die Auslegung der Verfassung zum Gegenstand habe. In beiden Fällen scheide Geschäftsordnungsrecht als Auslegungsgegenstand aus. Überdies lasse sich der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg nichts zu der Frage entnehmen, ob und in welcher Weise eine Tagesordnung geändert werden könne, zumal das Organ des Ältestenrats dort nicht vorgesehen sei. Unzulässig sei auch der auf Art. 65 Abs. 3 Nr. 4 HV, § 14 Nr. 4 HVerfGG gestützte Antrag, da es sich bei der Geschäftsordnung der Bürgerschaft nicht um Landesrecht im Sinne dieser Regelungen handele. Das habe das Hamburgische Verfassungsgericht mit Urteil vom 5. November 1975 zwar so entschieden, doch bedürfe diese Entscheidung einer Überprüfung. Bei der Geschäftsordnungsautonomie des Parlaments handele es sich um den unantastbaren Kernbereich parlamentarischer Eigengestaltung, der durch Art. 18 Abs. 1 Satz 2 HV geschützt sei. Die Auslegung ihrer Geschäftsordnung stehe allein der Bürgerschaft zu. Soweit es um den parlamentarischen Innenbereich gehe, sei die Geschäftsordnung der Kontrolle anderer Verfassungsorgane entzogen. Die insoweit bestehende Identität zwischen Normgeber und Normanwender verlange, dass nur der Normgeber die Möglichkeit habe, von der Norm abzuweichen. Das wäre beeinträchtigt, wenn dem Normgeber eine verbindliche Auslegung vorgegeben würde, die nicht verfassungsrechtlich geboten sei. Die Anträge seien überdies unbegründet. Ihr Gegenstand sei eine verfassungskonforme Auslegung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft. Eine solche sei jedoch nicht geboten. Art. 7 Abs. 1 HV betreffe zwar die Abgeordnetenrechte. Diese erforderten aber schon deshalb keine Beteiligung des Ältestenrats, weil dieser von der Verfassung nicht gefordert werde. Es liege aber auch sonst keine Verletzung der Abgeordnetenrechte vor, wenn die Tagesordnung nachträglich geändert werde, und zwar auch dann nicht, wenn eine gänzlich neue Wahlvorlage nachträglich auf die Tagesordnung einer laufenden Sitzung gesetzt werde. Die Geschäftsordnungsautonomie erlaube es, zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments Rechte der Abgeordneten zu beschränken. Das hier vorgesehene Quorum von zwei Dritteln der anwesenden Bürgerschaftsmitglieder sei in seiner Höhe üblich und sichere ausreichend den Minderheitenschutz. Fraglich könne deshalb nicht sein, ob eine Tagesordnung nachträglich ergänzt werden dürfe, sondern nur, unter welchen Voraussetzungen das zulässig sei. Nach der Geschäftsordnung bestehe keine Pflicht, für eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung einer laufenden Sitzung das Einvernehmen mit dem Ältestenrat herzustellen. Die Durchführung eines gewissermaßen zweiten Wahlgangs, wie im vorliegenden Falle geschehen, wäre sogar ohne Erweiterung der Tagesordnung möglich gewesen. Daran ändere der neue Senatsbeschluss nichts, da dieser nur deklaratorische Bedeutung gehabt und die Fortgeltung des früheren Senatsbeschlusses bekräftigt habe. Trotz zweier Drucksachen habe hier ein einheitlicher Wahlvorschlag vorgelegen. Aber auch bei einem gänzlich neuen Tagesordnungspunkt sei ein Einvernehmen mit dem Ältestenrat nicht erforderlich. § 24 Abs. 4 Satz 1 GOBü betreffe ausschließlich die Sitzungsvorbereitung und sei auf bereits begonnene Sitzungen nicht anwendbar. Die Voraussetzungen, unter denen die Tagesordnung einer laufenden Sitzung geändert werden könne, ergäben sich allein aus § 26 Abs. 4 Satz 2 GOBü, der zum Schutz der Minderheit von Abgeordneten eine Änderung der Tageordnung nur mit einer Zweidrittelmehrheit zulasse, wenn gegen die Änderung Widerspruch erhoben werde. Im Übrigen sei es ständige parlamentarische Übung, § 26 Abs. 4 Satz 1 GOBü auf inhaltliche Änderungen der Tagesordnung vor Eintritt in die Sitzung anzuwenden. Schließlich sei eine Wahl, die unter Verstoß gegen die Geschäftsordnung erfolgt sei, nicht ungültig, wenn diese Beschlüsse keine Rechtswirkung nach außen entfalteten. Der Beteiligte zu 3. trägt im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen für einen Antrag nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 1 HV lägen vor, da Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Auslegung der Verfassung, hier insbesondere Art. 7 Abs. 1 HV, im Hinblick auf die Ungültigkeit einer Wahl unter den genannten Voraussetzungen bestünden. Der Antrag sei aber nur insoweit statthaft, als es darum gehe, dass ein zuvor gescheiterter Wahlvorschlag während der laufenden Sitzung erneut auf die Tagesordnung gesetzt werde. Er sei jedoch unstatthaft, soweit es um die Frage gehe, ob ein gänzlich neuer Wahlvorschlag nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden dürfe. Hierüber gebe es keine Meinungsverschiedenheit, da dies niemand in Betracht ziehe. Diese Einschränkung gelte auch für den Antrag nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 4 HV, der im Übrigen statthaft sei, da es sich bei der Geschäftsordnung der Bürgerschaft um Landesrecht handele. Die Anträge seien jedoch unbegründet. Das Teilhaberecht der Abgeordneten aus Art. 7 Abs. 1 HV verbiete nicht, dass der wiederholte Wahlvorschlag ohne Einvernehmen mit dem Ältestenrat nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werde. Die Abgeordneten würden nicht mit einer unvermittelt abverlangten Entscheidung überrascht. Ebenso wie mehrere Wahlgänge zulässig seien, sei auch die Wiederholung einer Wahl mit identischem Wahlvorschlag zulässig. Überdies sei ein Einvernehmen mit dem Ältestenrat verfassungsrechtlich bereits deshalb nicht erforderlich, weil dieser in der Verfassung nicht vorgesehen sei. Im Übrigen sei es unschädlich, dass der wiederholte Wahlvorschlag durch Senatsbeschluss im Verfügungswege eingebracht worden sei. Das sei deshalb gerechtfertigt gewesen, weil der Senat kurzfristig habe reagieren und seinen Wahlvorschlag erneut einbringen müssen, nachdem die Bürgerschaft keinen weiteren Wahlgang zugelassen habe. Unbegründet sei auch der Antrag auf Auslegung der Geschäftsordnung der Bürgerschaft. Insoweit werde auf die Begründung durch die unmittelbar betroffene Beteiligte zu 2. verwiesen. Im Übrigen sei der Schutz der Abgeordneten durch ein Einvernehmen mit dem Ältestenrat nicht höher als bei einer Zweidrittelmehrheit. Denn der Ältestenrat sei nach § 6 Abs. 2 Satz 3 GOBü bereits beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Fraktionen vertreten sei.