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Beschluss

2 Bs 242/20

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung zum Unterlassen der Vollziehung eines zwischen Verkäuferin und Kommune geschlossenen Zweitkaufvertrags kommt nur in Betracht, wenn die Vollziehung tatsächlich eine behördliche Vollziehungsmaßnahme darstellt oder sonst eine unmittelbare Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vorliegt. • Der bloße Abschluss eines zweiseitigen privatrechtlichen Zweitkaufvertrags durch die Kommune ist keine Vollziehung des zuvor ausgeübten Vorkaufsrechts und begründet daher keinen Unterlassungsanspruch des zuerst Erwerbenden. • Ein Anspruch auf Unterlassung privaten Verhaltens der Kommune nach § 8 UWG oder auf unmittelbaren Eingriff in privatwirtschaftliche Entscheidungen der Kommune folgt nicht aus den Verpflichtungen der Gemeinde bei Ausübung eines Vorkaufsrechts. • Bei der Festsetzung des Streitwerts ist zwischen dem materiellen Streitgegenstand der Ausübung des Vorkaufsrechts und den beantragten Sicherungsmaßnahmen zu unterscheiden; reine Sicherungsbegehren begründen keine eigenständigen Streitgegenstände i.S.d. Zusammenrechnungsvorschrift. • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn die Antragstellerin den für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs.1, § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch gegen Abschluss eines kommunalen Zweitkaufvertrags (Vorkaufsrecht) • Eine einstweilige Anordnung zum Unterlassen der Vollziehung eines zwischen Verkäuferin und Kommune geschlossenen Zweitkaufvertrags kommt nur in Betracht, wenn die Vollziehung tatsächlich eine behördliche Vollziehungsmaßnahme darstellt oder sonst eine unmittelbare Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vorliegt. • Der bloße Abschluss eines zweiseitigen privatrechtlichen Zweitkaufvertrags durch die Kommune ist keine Vollziehung des zuvor ausgeübten Vorkaufsrechts und begründet daher keinen Unterlassungsanspruch des zuerst Erwerbenden. • Ein Anspruch auf Unterlassung privaten Verhaltens der Kommune nach § 8 UWG oder auf unmittelbaren Eingriff in privatwirtschaftliche Entscheidungen der Kommune folgt nicht aus den Verpflichtungen der Gemeinde bei Ausübung eines Vorkaufsrechts. • Bei der Festsetzung des Streitwerts ist zwischen dem materiellen Streitgegenstand der Ausübung des Vorkaufsrechts und den beantragten Sicherungsmaßnahmen zu unterscheiden; reine Sicherungsbegehren begründen keine eigenständigen Streitgegenstände i.S.d. Zusammenrechnungsvorschrift. • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags nach § 123 VwGO ist unzulässig, wenn die Antragstellerin den für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht (vgl. § 123 Abs.1, § 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). Die Antragstellerin schloss am 17.9.2019 einen notariellen Erstkaufvertrag über mehrere Grundstücke mit Einkaufszentrum und Parkhaus in Altona zum Preis von 91.000.000 EUR. Die Kommune übte mit Bescheid vom 18.11.2019 das Vorkaufsrecht nach § 25 Abs.1 Nr.2 BauGB aus; die Antragstellerin focht dies an. Die Kommune erwarb die Grundstücke sodann durch einen zwischen Verkäuferin und Kommune geschlossenen Zweitkaufvertrag (März/April 2020) zum unveränderten Preis. Die Verkäuferin trat später unter Berufung auf einen vertraglichen Rücktrittsvorbehalt vom Erstkaufvertrag zurück. Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO, um die Kommune von der Vollziehung des Zweitkaufvertrags und von weiteren Maßnahmen abzuhalten; das VG lehnte ab und setzte den Streitwert fest. Gegen die Entscheidung und die Streitwertfestsetzung legte die Antragstellerin Beschwerde ein. • Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, weil die Antragstellerin den Anordnungsanspruch nach § 123 Abs.1 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat; sie hat die Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage nicht so dargelegt, dass eine einstweilige Sicherung gerechtfertigt wäre. • Rechtlich ist zu unterscheiden zwischen der Ausübung des Vorkaufsrechts (einseitiger, behördlicher Akt mit unmittelbarer Wirkung auf das vertragliche Eigentumsverschaffungsrecht des Erstkäufers) und dem Abschluss eines zweiseitigen privatrechtlichen Zweitkaufvertrags; letzterer ist keine behördliche Vollziehungsmaßnahme i.S.d. Vollziehung und führt nicht selbst zum Entzug des vertraglichen Erwerbsanspruchs. • Ein Unterlassungsanspruch gegen die Kommune lässt sich aus § 28 Abs.2 Satz6 BauGB, § 89 BauGB oder aus §§ 8, 3 UWG nicht herleiten, weil die Kommune durch den Abschluss des Zweitkaufvertrags nicht unlauteren privaten Handelns begeht und die Verkäuferin durch ihren Rücktrittserklärungshandeln den möglichen Rechtsverlust verursacht hat. • Soweit die Antragstellerin behauptet, der Zweitkaufvertrag stelle eine Umgehungstat dar oder verhindere den Erfolg ihrer Anfechtung, greift dies nicht durch: Der Verlust des Rechts auf Eigentumsverschaffung kann allenfalls durch die wirksame Rücktrittserklärung der Verkäuferin eintreten, deren Auseinandersetzung im Zivilrecht zu führen ist. • Auch wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtswidrig wäre, führt die bloße Übereignung oder Weiterveräußerung nicht zur Unbrauchbarkeit der Hauptsacheklage, da gegebenenfalls Kondiktionsansprüche oder sonstige zivilrechtliche Ersatzansprüche bestehen könnten. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird in der Sache zurückgewiesen; die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das OVG bestätigt, dass sie den für eine einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, weil der zwischen Verkäuferin und Kommune geschlossene Zweitkaufvertrag keine behördliche Vollziehung des Vorkaufsrechts darstellt und der mögliche Verlust ihres vertraglichen Erwerbsanspruchs Folge des zivilrechtlichen Rücktritts der Verkäuferin sein kann. Ansprüche der Antragstellerin aus § 28 BauGB, § 89 BauGB oder aus dem UWG sind nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung des ersten Rechtszugs wird insoweit geändert und auf 11.375.000,-- EUR festgesetzt.