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Urteil

4 Bf 160/19

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zimmer in zugewiesenen Unterkunftsräumen können Wohnung i.S.d. Art.13 Abs.1 GG sein. • Betreten einer Wohnung zum Auffinden und Ergreifen von Personen stellt regelmäßig eine Durchsuchung i.S.d. Art.13 Abs.2 GG dar. • Für eine solche Durchsuchung gilt der Richtervorbehalt; eine Ausnahme wegen Gefahr im Verzug war hier nicht gegeben. • Die Durchführung einer Abschiebung beendet den grundrechtlichen Schutz der Wohnung nicht bereits vor deren Vollstreckung.
Entscheidungsgründe
Betreten von zugewiesenen Unterkunftszimmern zur Abschiebung als durchsuchungsrelevanter Eingriff • Zimmer in zugewiesenen Unterkunftsräumen können Wohnung i.S.d. Art.13 Abs.1 GG sein. • Betreten einer Wohnung zum Auffinden und Ergreifen von Personen stellt regelmäßig eine Durchsuchung i.S.d. Art.13 Abs.2 GG dar. • Für eine solche Durchsuchung gilt der Richtervorbehalt; eine Ausnahme wegen Gefahr im Verzug war hier nicht gegeben. • Die Durchführung einer Abschiebung beendet den grundrechtlichen Schutz der Wohnung nicht bereits vor deren Vollstreckung. Die Kläger, ein irakisches Ehepaar mit zwei Kindern, lebten in zwei ihnen allein zugewiesenen Zimmern in einer Gemeinschaftsunterkunft. Das Bundesamt ordnete ihre Abschiebung in die Niederlande an. Am 16. Februar 2017 betraten Mitarbeiter der Beklagten frühmorgens mit einem vom Betreiber erhaltenen Schlüssel die Zimmer, um die Kläger aufzufinden und zu ergreifen; zwei wurden anschließend abgeschoben. Die Kläger klagten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Betretens und Durchsuchens ihrer Zimmer und rügten insbesondere das Fehlen einer richterlichen Durchsuchungsanordnung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitentscheidend war, ob es sich bei dem Betreten um eine durchsuchungsrelevante Maßnahme und ob ein Richtervorbehalt zu beachten war. • Zulässigkeit: Feststellungsinteresse besteht wegen der Grundrechtsrelevanz des Eingriffs (Art.13 GG; Fortsetzungsfeststellung bzw. allgemeine Feststellungsklage möglich). • Wohnungsbegriff: Die den Klägern einzeln zugewiesenen verschließbaren Zimmer sind unter grundrechtlichen Gesichtspunkten als Wohnung i.S.d. Art.13 Abs.1 GG und §23 HmbVwVG zu qualifizieren, da dort privates Leben und Schlafstätte stattfanden. • Durchsuchungsbegriff: Das zielgerichtete Betreten zum Auffinden und Ergreifen von Personen ist nach ex-ante-Sicht der Vollstreckungsbeamten als Durchsuchung i.S.d. Art.13 Abs.2 GG anzusehen; Durchsuchen umfasst mehr als bloßes Betreten und Besichtigen offenliegender Gegenstände. • Abgrenzung Betreten/Durchsuchung: Entscheidend ist, ob bei Planung der Maßnahme mit Suchhandlungen gerechnet werden musste. Hier war ungewiss, ob und wo sich alle Kläger befanden, sodass mit Suchhandlungen zu rechnen war. • Rechtsgrundlage und Richtervorbehalt: Die Maßnahme konnte nur auf §23 HmbVwVG gestützt werden; eine richterliche Durchsuchungsanordnung lag nicht vor und eine Gefahr im Verzug, die die Einholung entbehrlich gemacht hätte, bestand nicht, weil die Maßnahme über Wochen geplant war. • Ergebnisfolgen: Mangels richterlicher Anordnung verstößt die durchsuchende Maßnahme gegen §23 Abs.3 HmbVwVG und Art.13 Abs.2 GG; es bleibt offen, ob ein bloßes Betreten oder etwaige körperliche Durchsuchungen der Kleidung gesondert zulässig waren. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Betreten der den Klägern zugewiesenen Zimmer zum Auffinden und Ergreifen der Personen eine Durchsuchung im Sinne von Art.13 Abs.2 GG bzw. §23 HmbVwVG darstellte. Für diese Durchsuchung lag keine Einwilligung und keine richterliche Anordnung vor, und es bestand keine Gefahr im Verzug, die die vorherige richterliche Anordnung entbehrlich gemacht hätte. Die Maßnahme war daher rechtswidrig. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.