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Beschluss

3 Nc 1/19

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Hochschule kann bei der horizontalen Substituierung nicht zu Lasten eines noch nicht erschöpften Studiengangs bereits erfolgte Überbuchungen anderer Studiengänge der Lehreinheit ohne Weiteres gegenrechnen. • Die horizontale Substituierung dient der Vermeidung engpassbezogener Kapazitätsermittlung und begrenzt nur insoweit die Widmungsbefugnis der Hochschule, als dies erforderlich ist, um ein endgültiges Freibleiben von Studienplätzen zu vermeiden. • Im Beschwerdeverfahren ist zunächst nur zu prüfen, ob die fristgemäß vorgebrachten Gründe die erstinstanzliche Entscheidung in erheblichem Maße erschüttern; falls ja, erfolgt eine umfassende Prüfung des Anspruchs auf vorläufige Zulassung.
Entscheidungsgründe
Horizontale Substituierung: Keine pauschale Verrechnung von Überbuchungen zugunsten der Hochschule • Eine Hochschule kann bei der horizontalen Substituierung nicht zu Lasten eines noch nicht erschöpften Studiengangs bereits erfolgte Überbuchungen anderer Studiengänge der Lehreinheit ohne Weiteres gegenrechnen. • Die horizontale Substituierung dient der Vermeidung engpassbezogener Kapazitätsermittlung und begrenzt nur insoweit die Widmungsbefugnis der Hochschule, als dies erforderlich ist, um ein endgültiges Freibleiben von Studienplätzen zu vermeiden. • Im Beschwerdeverfahren ist zunächst nur zu prüfen, ob die fristgemäß vorgebrachten Gründe die erstinstanzliche Entscheidung in erheblichem Maße erschüttern; falls ja, erfolgt eine umfassende Prüfung des Anspruchs auf vorläufige Zulassung. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zum B.Sc. Lehramt Berufliche Schulen (WiWi) im 1. Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019, nachdem er keinen Studienplatz erhalten hatte. Die Universität hatte für den Studiengang eine Zulassungszahl von 60 Studienanfängerplätzen festgesetzt. Die Lehreinheit Betriebswirtschaftslehre ist mehreren Studiengängen zugeordnet; die Universität berechnete eine Gesamtaufnahmefähigkeit, aus der dem streitgegenständlichen Studiengang nach Schwund 61 Plätze zuzurechnen waren. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag des Antragstellers statt und stellte fest, dass noch ein Platz nach dem Grad der Qualifikation an den Antragsteller zu vergeben sei. Die Hochschule rügt, die horizontale Substituierung führe bei Berücksichtigung bestimmter Zahlen zu einer Überlastung der Lehreinheit und damit zur Unzulässigkeit einer Zulassung über die festgesetzte Zahl von 60 hinaus. • Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; das Beschwerdegericht prüft zunächst nur die fristgemäß geltend gemachten Änderungsgründe (§ 146 Abs.4 S.6 VwGO). • Die Hochschule behauptet, eine horizontale Substituierung zu Gunsten der Universität führe dazu, dass Überbuchungen in anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen anzurechnen seien und dadurch mindestens ein Platz weniger zur Verfügung stehe. • Die Kammer folgt diesem Ansatz nicht: Horizontale Substituierung setzt Austauschbarkeit der Lehrangebote innerhalb der Lehreinheit voraus und dient der Vermeidung engpassbezogener Kapazitätsermittlung, nicht jedoch einem generellen Ausgleich von Überlasten zugunsten der Hochschule. • Rechtsprechung und Zweck der Horizontalen Substituierung zeigen, dass Überbuchungen nur innerhalb der potenziellen Substituierung mit unbesetzten Plätzen zu saldieren sind; daraus folgt nicht, dass bereits überbuchte Plätze generell zu Lasten eines noch nicht erschöpften Studiengangs gegengerechnet werden dürfen. • Folglich war die verwaltungsgerichtliche Feststellung, wonach noch ein Platz zur Verfügung steht und nach Qualifikation an den Antragsteller zu vergeben ist, nicht in erheblicher Weise erschüttert. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs.2 VwGO sowie §§ 47 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die Hochschule trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Inhaltlich begründet das Gericht die Entscheidung damit, dass die von der Hochschule geltend gemachte Verrechnung von Überbuchungen aus anderen Studiengängen im Rahmen einer horizontalen Substituierung nicht dazu führt, vorhandene Kapazität eines noch nicht erschöpften Studiengangs pauschal zu mindern. Die aufgestellte Kapazitätsrechnung des Verwaltungsgerichts ist nicht in erheblicher Weise erschüttert, sodass der Antragsteller Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium nach Rangfolge der Qualifikation hat. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 3.750 Euro festgesetzt.