Beschluss
4 Bs 125/17
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Protestcamp umfasst nur insoweit Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, als seine Bestandteile eine erkennbare funktionale oder symbolische Verbindung zur kollektiven Meinungsäußerung haben.
• Bei gemischten Veranstaltungen ist durch Gesamtschau aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu prüfen, ob die auf Meinungsbildung gerichteten Elemente das Gesamtgepräge bestimmen; überwiegen nicht-öffentlichkeitsbezogene Elemente, fällt die Gesamtveranstaltung nicht unter Art. 8 GG.
• Das bloße Bereitstellen massenhafter Schlaf- und Versorgungsinfrastruktur für Teilnehmende begründet noch keinen versammlungsrechtlichen Schutz, wenn dafür kein inhaltlicher Bezug zur Kundgebung dargetan ist.
• Auf- und Abbau sowie vor- und nachverlagerte Tätigkeiten sind nur dann privilegiert geschützt, wenn sie inhaltlich notwendiger Bestandteil der Versammlung sind.
Entscheidungsgründe
Protestcamp: Abgrenzung versammlungsrechtlich geschützter Elemente (Art. 8 GG) • Ein Protestcamp umfasst nur insoweit Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, als seine Bestandteile eine erkennbare funktionale oder symbolische Verbindung zur kollektiven Meinungsäußerung haben. • Bei gemischten Veranstaltungen ist durch Gesamtschau aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters zu prüfen, ob die auf Meinungsbildung gerichteten Elemente das Gesamtgepräge bestimmen; überwiegen nicht-öffentlichkeitsbezogene Elemente, fällt die Gesamtveranstaltung nicht unter Art. 8 GG. • Das bloße Bereitstellen massenhafter Schlaf- und Versorgungsinfrastruktur für Teilnehmende begründet noch keinen versammlungsrechtlichen Schutz, wenn dafür kein inhaltlicher Bezug zur Kundgebung dargetan ist. • Auf- und Abbau sowie vor- und nachverlagerte Tätigkeiten sind nur dann privilegiert geschützt, wenn sie inhaltlich notwendiger Bestandteil der Versammlung sind. Der Antragsteller meldete ein politisches Protestcamp "Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen" im Hamburger Stadtpark vom 30.6.–9.7.2017 mit bis zu 10.000 Teilnehmenden an, einschließlich umfangreicher Infrastruktur (bis zu 3.000 Zelte, Küchen, Toiletten, Bühne, Zelte für Workshops und Programme). Das Bezirksamt untersagte das Zelten nach der Parkverordnung; der Antragsteller legte Widerspruch ein und suchte eiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde, das Camp sowie Aufbau und Abbau zu dulden. Die Behörde beschwerte sich und rügte insbesondere eine zu weite Versammlungsbegriffsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Wirksamkeit der Beschwerde und den Versammlungscharakter der unterschiedlichen Camp-Elemente. • Art. 8 Abs. 1 GG schützt kollektive Zusammenkünfte zur öffentlichen Meinungsbildung; nicht alle bei einer Veranstaltung verwendeten Anlagen und Maßnahmen fallen automatisch in den Schutzbereich. • Für die Schutzzuerkennung an infrastrukturellen Maßnahmen ist erforderlich, dass sie eine erkennbare funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema aufweisen und damit inhaltlich zur kollektiven Kundgabe beitragen. • Einzelne Programmpunkte (Bühne mit Lautsprecheranlage, Zirkuszelt, offene Workshop-Zelte, Transparente, Fahnen) sind eindeutig der Meinungsäußerung zuzuordnen und dem Schutzbereich von Art. 8 GG zuzuordnen. • Andere Elemente wie großflächige Schlafzelte, umfangreiche Verpflegungsinfrastruktur, nächtliche Campingbereiche und zahlreiche Unterhaltungspunkte ohne erkennbaren Bezug zur Meinungsäußerung sind nicht inhaltlich erforderlich und fallen nicht unter Art. 8 GG. • Bei gemischten Veranstaltungen ist eine Gesamtschau vorzunehmen: Maßgeblich ist die Sicht eines durchschnittlichen Außenstehenden vor Ort, ergänzt um weitere Umstände; überwiegen die kundgabefremden Elemente, liegt keine Versammlung im Sinn des Art. 8 GG vor. • Auf der Grundlage des vorgelegten Programms und der Lagepläne überwiegen die nicht auf öffentliche Meinungsäußerung gerichteten Elemente (insbesondere Schlaf- und Versorgungsinfrastruktur) in zeitlicher, räumlicher und quantitativer Hinsicht gegenüber den versammlungsbezogenen Angeboten. • Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das nächtliche Übernachten und die großflächige Infrastruktur funktional oder symbolisch notwendige Bestandteile der Kundgebung seien; daher fehlt ein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO. • Folgerichtig sind auch die begehrten Duldungen für Aufbau und Abbau nicht zu gewähren, da sie nicht als versammlungsrechtlich privilegierte Vor- und Nachwirkungen darstellbar sind. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird teilweise stattgegeben und der erstinstanzliche Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Eilantrag des Antragstellers wird abgelehnt, weil das geplante Protestcamp in seiner Gesamtheit nicht den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet; lediglich einzelne Elemente des Camps (Bühne, bestimmte Zelte, Transparente, Workshop-Angebote mit klarem Meinungsbezug) sind versammlungsrechtlich geschützt, überwiegt jedoch das nicht kundgabebezogene Infrastruktur- und Übernachtungsangebot, kann die Veranstaltung insgesamt nicht als geschützte Versammlung durchgesetzt werden. Aufbau- und Abbau- sowie Nachtlagerduldungen sind damit nicht anzuordnen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.