Beschluss
2 Bs 254/15
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 78 Abs. 3 WHG vermittelt keinen individuellen Drittschutz zu Gunsten von Nachbarn gegen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung.
• Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot findet in einem (vorläufig) gesicherten Überschwemmungsgebiet dort seine Grenze, wo spezielle wasserrechtliche Regelungen (§ 78 WHG) greifen.
• Bei summarischer Prüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die Klage der Antragssteller gegen die Baugenehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleibt; deshalb ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Kein nachbarlicher Drittschutz durch §78 Abs.3 WHG; Abweisung des Eilantrags • § 78 Abs. 3 WHG vermittelt keinen individuellen Drittschutz zu Gunsten von Nachbarn gegen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung. • Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot findet in einem (vorläufig) gesicherten Überschwemmungsgebiet dort seine Grenze, wo spezielle wasserrechtliche Regelungen (§ 78 WHG) greifen. • Bei summarischer Prüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die Klage der Antragssteller gegen die Baugenehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleibt; deshalb ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abzuweisen. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Baugenehmigung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen zur Errichtung von Pavillonhäusern zur Unterbringung wohnraumbedürftiger Personen auf einem Teil eines aufzuschüttenden Vorhabengrundstücks. Das Vorhabengrundstück liegt in einem nach Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesenen Bereich und teilweise in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der K. Die Beigeladene beantragte Aufschüttung der Baufelder A und B sowie Anlage von Rückhaltebecken; der LSBG berichtete, dass HQ100-bedingt Retentionsvolumen und Wasserspiegel nicht beeinträchtigt würden. Die Antragssteller rügten Fehler in der Hochwasser- und Grundwasserdarstellung, Hinweise auf Verklausungen an einer Brücke und befürchteten Gefährdungen ihres Grundstücks; sie beantragten einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht ordnete zunächst nur die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Baufeld B an. Hiergegen berief die Antragsgegnerin; die Antragsteller und die Antragsgegnerin führten in der Beschwerdeverfahren aus. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet, weil sie entscheidungstragende Annahmen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zieht (vgl. §§146 Abs.4,147 Abs.1 VwGO). • Rechtscharakter §78 WHG: Das Gericht unterscheidet zwischen wasserrechtlichen Erlaubnissen (§§8 ff. WHG) mit drittschützender Rücksichtnahmewirkung und den speziellen Regelungen zum Hochwasserschutz in §78 WHG; die Rechtsprechung und der Gesetzesaufbau lassen für §78 Abs.3 WHG keinen individuellen Drittschutz erkennen. • Anwendbare Normen: Entscheidend sind §78 WHG (insbesondere Abs.3 und Abs.4), bauplanungsrechtliche Vorschriften (§15 Abs.1 Satz2 BauNVO, §31 Abs.2 BauGB) sowie Verfahrensvorschriften des VwGO für die Beschwerdeprüfung. • Vorhabenseinheit: Die Aufschüttungen und die Bebauung der Baufelder A und B sind als einheitliches Vorhaben im Sinne des Bauantrags zu bewerten; für die wasserrechtliche Prüfung ist auf die dargestellte Einheit abzustellen. • Summarische Würdigung: Bei summarischer Prüfung überwiegen die Erfolgsaussichten der Antragsgegnerin; die gesetzlichen Anforderungen des §78 Abs.3 WHG sind auf das Vorhaben anzuwenden und vermitteln keinen individuellen Schutz zugunsten der Nachbarn. • Rücksichtnahmegebot im Baurecht: Wo spezifische wasserrechtliche Regelungen gelten, tritt das allgemeine bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot in den Hintergrund; §78 WHG setzt höhere, speziellere Anforderungen im Überschwemmungsgebiet. • Interessenabwägung: Selbst bei bestehenden Zweifeln an der Hochwasserberechnung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung der Baugenehmigung, da die Klage der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird und die Eintrittswahrscheinlichkeit eines HQ100 sowie die zu befürchtenden Schäden gering sind. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolgreich; der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird insoweit geändert, dass der Antrag der Antragsteller zu 5) und 6) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage insgesamt abgelehnt wird. Die Beschwerde der Antragsteller zu 5) und 6) wird zurückgewiesen. Begründend führt das Gericht aus, dass §78 Abs.3 WHG keinen individuellen Drittschutz zugunsten der Nachbarn schafft und die wasserrechtlichen Anforderungen auf das einheitlich gestellte Vorhaben anwendbar sind. Bei summarischer Prüfung bestehen nur geringe Erfolgsaussichten der Klage; daher überwiegt das Vollzugsinteresse der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden entsprechend getroffen.