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Beschluss

3 So 66/15

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Treuhänder kraft Amtes nach § 313 InsO a.F. hat nur insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse, wie die Maßnahme der Vermögensverwaltung, Vermögensverfügung oder Überwachung der Obliegenheiten des Gemeinschuldners erfordert. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einen Partei kraft Amtes nach § 116 Nr. 1 ZPO ist zumindest die Möglichkeit eines rechtlich geschützten Interesses im Rahmen der Amtsausübung erforderlich. • Die bloße Geltendmachung eines Jedermannsrechts auf Informationszugang reicht nicht aus, um Prozesskostenhilfe für prozessuale Maßnahmen der Partei kraft Amtes zu begründen. • Fehlt das rechtlich geschützte Interesse, besteht in aller Regel auch kein Rechtsschutzbedürfnis; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann deshalb zu Recht abgelehnt werden.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe für Treuhänder nach § 313 InsO a.F. nur bei Amtsbezogenem Interesse • Ein Treuhänder kraft Amtes nach § 313 InsO a.F. hat nur insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse, wie die Maßnahme der Vermögensverwaltung, Vermögensverfügung oder Überwachung der Obliegenheiten des Gemeinschuldners erfordert. • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an einen Partei kraft Amtes nach § 116 Nr. 1 ZPO ist zumindest die Möglichkeit eines rechtlich geschützten Interesses im Rahmen der Amtsausübung erforderlich. • Die bloße Geltendmachung eines Jedermannsrechts auf Informationszugang reicht nicht aus, um Prozesskostenhilfe für prozessuale Maßnahmen der Partei kraft Amtes zu begründen. • Fehlt das rechtlich geschützte Interesse, besteht in aller Regel auch kein Rechtsschutzbedürfnis; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann deshalb zu Recht abgelehnt werden. Der Antragsteller ist als Treuhänder kraft Amtes nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person eingesetzt worden. Er beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden sollte, einen Kontoauszug zum Steuerkonto des Gemeinschuldners herauszugeben. Aus dem Klageentwurf ergab sich, dass weder die Massegläubiger noch der Treuhänder selbst ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der Auskunft haben würden. Insbesondere machte der Antragsteller geltend, er sei nicht zur Insolvenzanfechtung berechtigt bzw. verpflichtet. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, der geltend machte, ohne gerichtliche Hilfe sei die Auskunft nicht erzwingbar und ein Vorschuss der Gläubiger unzumutbar. • Parteienstellung: Der Antragsteller ist Partei kraft Amtes (Treuhänder) nach § 313 InsO a.F.; seine Befugnisse beschränken sich auf Verwaltung des Vermögens des Gemeinschuldners und ggf. abgetretene Forderungen (§ 287 Abs. 2 InsO). • Rechtsschutzbedürfnis und rechtlich geschütztes Interesse: Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Nr. 1 ZPO bei Partei kraft Amtes muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass ein rechtlich geschütztes Interesse im Rahmen der Amtsausübung vorliegt. Ein Auskunftsbegehren gegenüber Dritten setzt voraus, dass die Auskunft der Vermögensverwaltung, Vermögensverfügung oder Überwachung der Obliegenheiten dient. • Vortrag des Antragstellers: Der Klageentwurf und die Beschwerde zeigen, dass weder er noch die Massegläubiger ein direktes wirtschaftliches Interesse an der begehrten Auskunft haben; er ist weder zur Insolvenzanfechtung berechtigt noch verpflichtet (§ 313 Abs. 2 InsO a.F.). Damit fehlt ein im Rahmen seiner Amtstätigkeit erforderliches rechtlich geschütztes Interesse. • § 1 Abs. 2 HmbTG und Jedermannsrecht: Das allgemeine Informationsrecht reicht nicht aus, um der Partei kraft Amtes prozessuale Hilfe durch Prozesskostenhilfe zu verschaffen; maßgeblich bleibt das im Rahmen der Amtsaufgaben plausibel dargestellte Interesse. • Folgerung: Mangels darlegbaren rechtlich geschützten Interesses fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis; die Beschwerde ist daher unbegründet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2015 wurde zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zu Recht versagt, weil der Treuhänder kein rechtlich geschütztes Interesse im Rahmen seiner Amtsausübung an der begehrten Auskunft dargelegt hat. Das Fehlen eines solchen Interesses führt zugleich zum Fehlen des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.