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Beschluss

1 Bs 211/14

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei glaubhaft dargestellter Suizidgefahr infolge einer psychischen Erkrankung kann eine amts- oder fachärztliche Begutachtung erforderlich sein, bevor eine Abschiebung durchgeführt wird. • Die Ausländerbehörde muss nicht nur Sicherungsmaßnahmen während des Transports treffen, sondern auch darauf achten, dass sich die Suizidgefahr bereits zwischen Ankündigung und Durchführung der Abschiebung nicht realisiert. • Die Zusage, eine Abschiebung ärztlich zu begleiten und die Übergabe in ärztliche Obhut im Zielland zu gewährleisten, kann allein nicht ausreichen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Abschiebung bereits vor oder unabhängig vom Transport eine erhebliche Gesundheitsgefährdung (einschließlich Suizid) bewirken kann.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit fachärztlicher Begutachtung bei Suizidgefahr vor Abschiebung • Bei glaubhaft dargestellter Suizidgefahr infolge einer psychischen Erkrankung kann eine amts- oder fachärztliche Begutachtung erforderlich sein, bevor eine Abschiebung durchgeführt wird. • Die Ausländerbehörde muss nicht nur Sicherungsmaßnahmen während des Transports treffen, sondern auch darauf achten, dass sich die Suizidgefahr bereits zwischen Ankündigung und Durchführung der Abschiebung nicht realisiert. • Die Zusage, eine Abschiebung ärztlich zu begleiten und die Übergabe in ärztliche Obhut im Zielland zu gewährleisten, kann allein nicht ausreichen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Abschiebung bereits vor oder unabhängig vom Transport eine erhebliche Gesundheitsgefährdung (einschließlich Suizid) bewirken kann. Die Antragstellerin, ghanaische Staatsangehörige, begehrt die Aussetzung ihrer Abschiebung bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, da sie an erheblichen physischen und psychischen Erkrankungen leidet und konkrete akute Suizidgefahr besteht. Sie ist u. a. gehbehindert und zeigt psychiatrische Symptome mit akustischen Halluzinationen, die sie zum Suizid auffordern sollen. Ein früherer Asylantrag war erfolglos; das Bundesamt verneinte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Die Ausländerbehörde ließ die Flugreisefähigkeit untersuchen und plante eine Abschiebung per Flug am 2. Oktober 2014. Das Verwaltungsgericht untersagte die Abschiebung bis zur Einholung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens zur Klärung, ob aufgrund der Abschiebung eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands durch suizidales Verhalten droht. Die Ausländerbehörde legte Beschwerde ein und bot an, die Abschiebung ärztlich zu begleiten und eine Übergabe in ärztliche Betreuung im Zielland sicherzustellen. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerdebegründung machte das Ziel der vollständigen Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses erkennbar, sodass das Antragserfordernis erfüllt ist. • Ergebnis der Prüfung: Die Beschwerde war unbegründet; das Verwaltungsgericht durfte die Antragsgegnerin verpflichten, ein amts- oder fachärztliches Gutachten einzuholen, bevor die Abschiebung durchgeführt wird. • Rechtslage zu Abschiebungshindernissen: Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis kann bestehen, wenn die Abschiebung eine konkrete erhebliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bewirkt und diese nicht durch Vorkehrungen ausgeschlossen werden kann (§ 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Dies umfasst auch Suizidgefahr als Folge psychischer Erkrankung und reicht zeitlich bereits ab der Mitteilung der Abschiebungsabsicht. • Erforderlichkeit fachärztlicher Begutachtung: Bei substantiierten Anhaltspunkten für suizidales Verhalten (hier attestiert durch Facharztatteste vom 15.05.2014 und 19.09.2014) ist eine amts- oder fachärztliche Untersuchung angezeigt, um zu klären, ob akute Suizidgefahr zwischen Ankündigung und Durchführung besteht und ob diese wirksam verhindert werden kann. • Zurückweisung der bloßen Zusicherung: Die nachträglich erklärte Zusicherung, die Abschiebung ärztlich zu begleiten und eine Übergabe in ärztliche Obhut im Zielland vorzunehmen, reicht nicht aus, um die Risiken vor der Abschiebung abzudecken; sie verhindert allenfalls Suizide während oder unmittelbar nach dem Transport, nicht jedoch solche, die infolge der Ankündigung oder vor dem Transport entstehen. • Abwägung und Bindungswirkung: Da das Bundesamt negative Feststellungen zu zielstaatsbezogenen Verboten getroffen hat, kann die Antragstellerin sich nur auf inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse berufen; vor diesem Hintergrund ist die fachärztliche Abklärung zur Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht war berechtigt, die Aussetzung der Abschiebung bis zur Einholung eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens anzuordnen, da substantiiert vorgetragene Atteste eine akute Suizidgefahr begründen und die Gefahr bereits zwischen Ankündigung und Durchführung der Abschiebung bestehen kann. Die von der Behörde angebotene ärztliche Begleitung während des Transports und die Übergabe in ärztliche Obhut im Zielland genügen nicht, um diese vorab bestehende Gefährdung zuverlässig auszuschließen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.