Beschluss
2 Bs 217/14
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mieter und sonstige obligatorisch Berechtigte sind nach hamburgischem Denkmalschutzgesetz keine „Verfügungsberechtigten“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG und haben daher kein subjektives Recht, die Denkmalschutzbehörde zur Eintragung eines Gebäudes in die Denkmalliste zu verpflichten.
• Die bloße Möglichkeit, gegenüber der Denkmalschutzbehörde eine Eintragung „anzuregen“, begründet für obligatorisch Berechtigte keinen einklagbaren Anspruch auf Eintragung.
• Mangels eines solchen subjektiven Rechts besteht auch kein Anspruch auf Erlass einer Untersagungsverfügung gegen einen Abriss des betroffenen Gebäudes.
• Die Frage, ob die Anlage die Voraussetzungen eines Denkmals nach § 4 Abs. 3 DSchG erfüllt, ist nicht entscheidungserheblich, wenn Antragstellern die erforderlichen Antragsrechte fehlen.
Entscheidungsgründe
Keine Antragsbefugnis von Mietern zur Eintragung und Abrissuntersagung nach hamburgischem DSchG • Mieter und sonstige obligatorisch Berechtigte sind nach hamburgischem Denkmalschutzgesetz keine „Verfügungsberechtigten“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG und haben daher kein subjektives Recht, die Denkmalschutzbehörde zur Eintragung eines Gebäudes in die Denkmalliste zu verpflichten. • Die bloße Möglichkeit, gegenüber der Denkmalschutzbehörde eine Eintragung „anzuregen“, begründet für obligatorisch Berechtigte keinen einklagbaren Anspruch auf Eintragung. • Mangels eines solchen subjektiven Rechts besteht auch kein Anspruch auf Erlass einer Untersagungsverfügung gegen einen Abriss des betroffenen Gebäudes. • Die Frage, ob die Anlage die Voraussetzungen eines Denkmals nach § 4 Abs. 3 DSchG erfüllt, ist nicht entscheidungserheblich, wenn Antragstellern die erforderlichen Antragsrechte fehlen. Die Antragsteller sind Nutzungsberechtigte (Mieter/Genossenschaftsmitglieder) von Wohnungen in einer Wohnhausanlage der Beigeladenen, die in den 1920er Jahren errichtet und nach Kriegszerstörung wiederaufgebaut wurde. Die Eigentümerin beantragte ab 2011 Abriss und Neubebauung; 2013 erteilte die Bauaufsicht die Abrissgenehmigung und später die Baugenehmigung. Der Denkmalrat sprach sich 2014 gegen den Abriss aus, eine formelle Eintragung in die Denkmalliste erfolgte nicht. Die Antragsteller beantragten im Oktober 2014 gegenüber der Denkmalschutzbehörde die vorläufige Eintragung der Anlage als Ensemble und eine Untersagung des Abrisses; die Behörde verweigerte dies. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Eilantrag der Antragsteller ab, worgegen diese Beschwerde einlegten. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil den Antragstellern das erforderliche subjektive Recht zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Eintragung in die Denkmalliste fehlt (§ 6 Abs. 2 S. 1 DSchG). • Der Begriff ‚Verfügungsberechtigte‘ im hamburgischen Denkmalschutzgesetz erfasst nach systematischer Auslegung dinglich Berechtigte (z. B. Eigentümer, Erbbauberechtigte) und nicht Mieter oder sonstige obligatorisch Berechtigte; das Gesetz unterscheidet an mehreren Stellen ausdrücklich zwischen Verfügungsberechtigten und obligatorisch Berechtigten (vgl. § 1 Abs. 2, §§ 7 Abs. 6, 13 Abs. 1 S. 4 DSchG). • Eine über diesen Wortlaut hinausgehende, weite Auslegung des Begriffs ist mit der Zielsetzung und dem Regelungsgefüge des hamburgischen DSchG nicht vereinbar; auf Auslegungsmeinungen anderer Landesgesetze kann nicht übertragen werden. • Die gesetzliche Möglichkeit, eine Eintragung ‚anzuregen‘ begründet kein subjektives Antragsrecht für Mieter. Ein Anspruch auf Eintragung würde allenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht kommen; hierfür bestehen aber keine Anhaltspunkte, zumal die verfassungsrechtliche Position dem Eigentümer oder Vergleichbarem zukommt. • Mangels eines Anspruchs auf Eintragung fehlt den Antragstellern auch das Recht, eine Untersagungsverfügung gegen den Abriss zu erzwingen. Die materielle Frage, ob die Anlage ein Denkmal im Sinne des § 4 Abs. 3 DSchG ist, kann daher im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen. Die Antragsteller sind als Mieter bzw. obligatorisch Berechtigte nicht ‚Verfügungsberechtigte‘ i.S. des hamburgischen Denkmalschutzgesetzes und haben daher kein subjektives Recht, die Behörde zur Eintragung der Wohnhausanlage in die Denkmalliste zu verpflichten. Ohne ein solches Recht besteht auch kein Anspruch auf Erlass einer Untersagungsverfügung gegen den Abriss der Anlage. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind den Antragstellern aufzuerlegen. Die Frage, ob die Anlage die Voraussetzungen eines Denkmals erfüllt, bleibt in diesem Verfahren unentschieden.