Beschluss
2 Bs 148/14
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein carportähnlicher Kfz-Aufzug, der der Zufahrt zu einer Tiefgarage dient, kann nach Landesrecht wie eine Garage behandelt und damit privilegiert in Abstandsflächen zugelassen werden.
• Ist ein Kfz-Aufzug überwiegend unterirdisch als Bauteil der Tiefgarage angelegt und nur kurzzeitig oberirdisch in Betrieb, löst er für das unterirdische Bauteil keine Abstandsflächenpflicht aus.
• Die Unzumutbarkeit von Immissionen durch Zu- und Abfahrten ist unter dem allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme zu prüfen; die Errichtung privilegierter Abstandsflächenanlagen begründet allein noch keine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn.
• Die Ausübung von Ermessen bei der Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO begründet nicht ohne weiteres nachbarschützende Rechte des Nachbarn, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans städtebauliche Motive verfolgen.
Entscheidungsgründe
Kfz‑Aufzug zur Tiefgaragenzufahrt in Abstandsfläche als privilegierte Anlage zulässig • Ein carportähnlicher Kfz-Aufzug, der der Zufahrt zu einer Tiefgarage dient, kann nach Landesrecht wie eine Garage behandelt und damit privilegiert in Abstandsflächen zugelassen werden. • Ist ein Kfz-Aufzug überwiegend unterirdisch als Bauteil der Tiefgarage angelegt und nur kurzzeitig oberirdisch in Betrieb, löst er für das unterirdische Bauteil keine Abstandsflächenpflicht aus. • Die Unzumutbarkeit von Immissionen durch Zu- und Abfahrten ist unter dem allgemeinen Gebot der Rücksichtnahme zu prüfen; die Errichtung privilegierter Abstandsflächenanlagen begründet allein noch keine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn. • Die Ausübung von Ermessen bei der Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO begründet nicht ohne weiteres nachbarschützende Rechte des Nachbarn, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans städtebauliche Motive verfolgen. Die Antragsgegnerin erteilte einer Beigeladenen die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage auf einem Grundstück; genehmigt wurde u.a. ein Kfz‑Aufzug zur Zufahrt in die Tiefgarage. Die Antragstellerin, Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks, erhob Widerspruch gegen die Errichtung des Kfz‑Aufzugs unmittelbar an ihrer nördlichen Grundstücksgrenze. Mit geändertem Plan wurde ein weiterer Aufzug an der gemeinsamen Grenze genehmigt; das Vorhabengrundstück verfügt über ein Überfahrtsrecht über das Grundstück der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigungen ab und bejahte die Zulässigkeit des Kfz‑Aufzugs in der Abstandsfläche nach einschlägigen Bauordnungs- und BauNVO‑Vorschriften. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein, mit der sie insbesondere die fehlende Privilegierung, die Verletzung nachbarschützender Wirkungen des Bebauungsplans und unzumutbare Immissionen rügte. • Der grenznahe Kfz‑Aufzug ist nach den genehmigten Plänen überwiegend unterirdisch als Bauteil der Tiefgarage und hat oberirdisch carportähnliche Maße (ca. 3,20 m x 6,10 m) sowie eine Überdachung; für unterirdische Bauteile gelten Abstandsflächenregelungen nicht (§ 6 Abs. 1 HBauO). • Selbst wenn der Aufzug als eigenständige Anlage zu betrachten wäre, entspricht seine Größe und Bauweise einer eingeschossigen, carportähnlichen Anlage, die nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO privilegiert in Abstandsflächen zulässig ist; Carports gelten nach § 2 Abs. 7 Satz 2 HBauO als Garagen. • Der Kfz‑Aufzug ist funktional der Zufahrt zur Tiefgarage zugeordnet und damit mittelbar dem Abstellen von Fahrzeugen dienlich; daher ist die Gleichstellung mit einer Garage gerechtfertigt und die Privilegierung anwendbar. • Die Rüge eines Ermessensfehlers bei der Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO führt nicht zu einem Schutzrecht der Antragstellerin, weil aus der Anordnung der Baugrenzen keine zwingende nachbarschützende Intention des Bebauungsplans folgt; die Festsetzungen verfolgten städtebauliche Zwecke. • Zur Zumutbarkeit der Immissionen hat das Verwaltungsgericht erhebliche Umstände zutreffend gewürdigt: Entfernung von ca. 30 m zwischen Aufzug und Hauptgebäude, die Stellplatznutzung dient der Wohnnutzung, es sind lediglich vier Stellplätze mehr als zuvor genehmigt worden, und auf dem Nachbargrundstück lastet ein Überfahrtsrecht, wodurch mit Parkverkehr gerechnet werden muss; diese Erwägungen sprechen gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung. • Die Beschwerdeprüfung nach §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO erbrachte keine überzeugenden Gründe, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben oder die aufschiebende Wirkung der Widersprüche anzuordnen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Errichtung des Kfz‑Aufzugs an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist nach den genehmigten Unterlagen rechtlich zulässig, weil der Aufzug überwiegend als Bauteil der Tiefgarage anzusehen ist und sich die oberirdische, carportähnliche Konstruktion aufgrund ihrer Größe und Nutzung nach § 6 Abs. 7 HBauO privilegiert in der Abstandsfläche einordnen lässt. Weiterhin bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die zu erwartenden Zu‑ und Abfahrten; die vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Umstände wie Abstand, Zweckbindung der Stellplätze und vorhandenes Überfahrtsrecht sprechen gegen eine erhebliche Belästigung. Soweit eine Ermessensausübung nach § 23 Abs. 5 BauNVO behauptet wird, begründet dies keine Verletzung nachbarschützender Rechte. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.