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Beschluss

4 Bs 120/14

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung bleibt ohne Erfolg, wenn bei Vollprüfung die Voraussetzungen für die Anordnung dennoch vorliegen. • Für die Beurteilung der güterkraftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit ist auf das Führungs- und Betriebsrisiko des Unternehmens abzustellen; strafbare Handlungen im privaten Bereich begründen nicht ohne Weiteres Unzuverlässigkeit. • Ein fahrlässig begangener Trunkenheitsverstoß sowie im Privatbereich begangene Körperverletzungen und Nötigungen stellen nicht automatisch schwere Verstöße im Sinne der Berufszugangsverordnung dar, wenn keine Anhaltspunkte für ein gefährdendes künftiges Verhalten im Unternehmenseinsatz vorliegen.
Entscheidungsgründe
Erlass einstweiliger Anordnung zur Erteilung einer Gemeinschaftslizenz trotz strafrechtlicher Verurteilungen • Eine Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung bleibt ohne Erfolg, wenn bei Vollprüfung die Voraussetzungen für die Anordnung dennoch vorliegen. • Für die Beurteilung der güterkraftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit ist auf das Führungs- und Betriebsrisiko des Unternehmens abzustellen; strafbare Handlungen im privaten Bereich begründen nicht ohne Weiteres Unzuverlässigkeit. • Ein fahrlässig begangener Trunkenheitsverstoß sowie im Privatbereich begangene Körperverletzungen und Nötigungen stellen nicht automatisch schwere Verstöße im Sinne der Berufszugangsverordnung dar, wenn keine Anhaltspunkte für ein gefährdendes künftiges Verhalten im Unternehmenseinsatz vorliegen. Der Einzelkaufmann betreibt ein Speditionsunternehmen und beantragte im Dezember 2013 erneut die Verlängerung/Erteilung einer Gemeinschaftslizenz für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr. Gegenstand sind mehrere strafrechtliche Verurteilungen des Unternehmers (u.a. Trunkenheit im Verkehr, vorsätzliche Körperverletzung, versuchte Nötigung) und die fehlende Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis. Die zuständige Behörde lehnte die Lizenz mit Bescheid vom 10.02.2014 ab und untersagte zusätzlich die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften mit der Begründung mangelnder Zuverlässigkeit; Widersprüche wurden eingelegt und noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde einstweilen zur Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Gemeinschaftslizenz, nachdem der Antragsteller eine Eigenkapitalbescheinigung vorgelegt hatte. Die Behörde legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte nach vollständiger Durchsicht und wies die Beschwerde zurück. • Zulässigkeit: Der neue Antrag war zulässig; die zwischenzeitliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts stand der erneuten Sache nicht entgegen, weil unter Maßgabe des § 80 Abs. 7 VwGO eine neue Sachentscheidung erfolgen kann und hier auf Grund der vorgelegten Eigenkapitalbescheinigung eine solche Entscheidung getroffen wurde. • Anordnungsgrund: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die Gemeinschaftslizenz die wirtschaftliche Grundlage entzogen würde (Verluste, Aufgabe des Unternehmens, Entlassung von Mitarbeitern), wobei an die Glaubhaftmachung keine strengen Anforderungen zu stellen sind; die Gemeinschaftslizenz ist notwendige Grundlage für die Tätigkeit (§ 5 Güterkraftverkehrsgesetz, Art. 3–4 VO (EG) Nr. 1072/2009). • Anordnungsanspruch/Zuverlässigkeit: Rechtsgrundlagen sind Art. 3–4 VO (EG) Nr. 1072/2009, VO (EG) Nr. 1071/2009 (Art. 3, 6) und § 2 GBZugV. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist auf das Führen und Betreiben des Güterkraftverkehrsunternehmens zu beziehen. Straftaten im privaten Bereich begründen nur dann Unzuverlässigkeit, wenn aus ihnen generalisierend auf künftiges gefährdendes Verhalten im Unternehmen geschlossen werden kann. • Beurteilung der Straftaten: Die einzelnen Verurteilungen (fahrlässige Trunkenheit: 30 Tagessätze; Körperverletzungen/Nötigung: geringe Geldstrafen) und ihre Umstände sprechen nicht für schwere Verstöße im Sinne des § 2 Abs. 3 GBZugV. Die Trunkenheitsfahrt war fahrlässig und unter besonderen Umständen erfolgt; die Gewaltdelikte fanden im privaten Bereich statt. Keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr oder dafür, dass der Unternehmer künftig das Unternehmen nicht ordnungsgemäß führen wird. • Folgerung: Da die finanziellen Voraussetzungen (Eigenkapital) nachgewiesen sind und keine erhebliche güterkraftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit festgestellt werden kann, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache und damit der Anspruch auf die einstweilige Erteilung der Gemeinschaftslizenz. Die Beschwerde der Behörde wurde zurückgewiesen; die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin zur Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Gemeinschaftslizenz zu verpflichten, bleibt bestehen. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Antragsteller die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat und die begangenen Straftaten weder einzeln noch in der Gesamtschau als schwere Verstöße nach § 2 Abs. 3 GBZugV zu qualifizieren sind. Es fehlt an Anhaltspunkten, die einen Rückschluss auf ein künftig gefährdendes Verhalten bei Führung und Betrieb des Güterkraftverkehrsunternehmens zuließen, sodass die Zuverlässigkeit im güterkraftverkehrsrechtlichen Sinne gegeben ist. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.