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Urteil

4 Bf 233/12

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ausfertigung von Rechtsverordnungen ist Wirksamkeitsvoraussetzung und folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip. • Rechtsstaatliche Mindestanforderungen an die Ausfertigung sind funktional zu bestimmen; es muss erkennbar und dokumentiert sein, dass der veröffentlichte Normtext dem vom Normgeber Beschlossenen entspricht. • Die formale Herstellung einer singulären unterschriebenen Originalurkunde ist nicht immer erforderlich, wenn das Normsetzungsverfahren in seiner Gesamtheit die Identitäts- und Gewährleistungsfunktion erfüllt. • Sind Verordnung und Aufhebungsverordnung materiell wirksam ausgefertigt, kann wegen eines damit zusammenhängenden Vorbringens an die erste Instanz zur Sachentscheidung zurückverwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Wirksame Ausfertigung von Landesrechtsverordnungen durch funktionale Gesamtdokumentation • Ausfertigung von Rechtsverordnungen ist Wirksamkeitsvoraussetzung und folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip. • Rechtsstaatliche Mindestanforderungen an die Ausfertigung sind funktional zu bestimmen; es muss erkennbar und dokumentiert sein, dass der veröffentlichte Normtext dem vom Normgeber Beschlossenen entspricht. • Die formale Herstellung einer singulären unterschriebenen Originalurkunde ist nicht immer erforderlich, wenn das Normsetzungsverfahren in seiner Gesamtheit die Identitäts- und Gewährleistungsfunktion erfüllt. • Sind Verordnung und Aufhebungsverordnung materiell wirksam ausgefertigt, kann wegen eines damit zusammenhängenden Vorbringens an die erste Instanz zur Sachentscheidung zurückverwiesen werden. Die Klägerin war Eigentümerin eines bebauten Grundstücks innerhalb eines 1982 vom Senat der Beklagten förmlich festgelegten Sanierungsgebiets. Der Senat beschloss am 6. April 1982 die Festlegungsverordnung; ein Verordnungstext wurde später erstellt und im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. 2005 beschloss der Senat die Aufhebungsverordnung, die ebenfalls veröffentlicht wurde. Die Beklagte setzte 2009 einen sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag gegen die Klägerin fest; Widerspruch und Klage blieben zunächst erfolgreich; das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf, weil die Festlegungs- und Aufhebungsverordnung angeblich nicht ordnungsgemäß ausgefertigt seien. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Ausfertigung sowie dessen Ergebnis, weshalb das Oberverwaltungsgericht über Wirksamkeit der Verordnungen und die Rückverweisung entscheiden sollte. • Verfahrensrechtlich ist die Berufung zulässig und begründet; die Frage der Ausfertigung ist verfassungsrechtlich zu beurteilen (§§ 142,162 BauGB sind formell nicht entscheidend). • Ausfertigungspflicht: Aus der verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgarantie (Art.20 GG/Art.3 HV) folgt die Notwendigkeit, dass jede Rechtsnorm ausgefertigt ist, weil die Ausfertigung die Identität des angewendeten Normtextes mit dem Willen des Normgebers sichert. • Mindestanforderungen: Diese ergeben sich funktional aus dem Rechtsstaatsprinzip; es kommt auf die Gewährleistungs- und Identitätsfunktion an. Eine zwingende Pflicht zur Errichtung einer unterschriebenen Originalurkunde folgt nicht daraus. • Anwendung auf den Einzelfall: Das Normsetzungsverfahren der Beklagten (Vorlage einer eindeutigen Senatsdrucksache, Protokollierung des Senatsbeschlusses durch die Senatskanzlei, Erstellung einer konsolidierten Textfassung mit dem Vermerk "Gegeben in der Versammlung des Senats") stellt in der Gesamtschau die erforderliche Dokumentation und Kontrolle sicher. • Dementsprechend sind sowohl die Festlegungsverordnung vom 6. April 1982 als auch die Aufhebungsverordnung vom 13. September 2005 wirksam ausgefertigt; die vom Verwaltungsgericht angenommenen Ausfertigungsmängel liegen nicht vor. • Prozessordnung: Da das Verwaltungsgericht in der Folge nicht in der Hauptsache über die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung entschieden hat, ist Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs.2 Nr.2 VwGO geboten, um die Sache in der Sache zu entscheiden und prozessökonomisch zu behandeln. Der Senat hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und stellt fest, dass die Festlegungsverordnung vom 6. April 1982 und die Aufhebungsverordnung vom 13. September 2005 wirksam ausgefertigt sind. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen, damit dieses über die materiellen sanierungsrechtlichen Fragen (insbesondere die behauptete Bodenwerterhöhung und die Höhe des Ausgleichsbetrags) entscheidet. Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht vorbehalten. Eine Revision wird nicht zugelassen. Das Berufungsgericht folgt einem funktionalen Auslegungsansatz zur Ausfertigung: Entscheidend ist, dass das gesamte Normsetzungsverfahren die Identität des veröffentlichten Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen hinreichend dokumentiert und gewährleistet, nicht zwingend die Herstellung einer unterschriebenen Originalurkunde.