IX ZR 102/06
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. März 2007 IX ZR 102/06 BeurkG § 17; BNotO § 19; BGB § 675; StBerG § 57 Keine Pflicht des Rechtsberaters zur Lektüre von Anlegermagazinen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr102_06 letzte Aktualisierung: 12.08.2007 BGH, 29.3.2007 - > IX ZR 102/06 BeurkG § 17; BNotO § 19; BGB § 675; StBerG § 57 Keine Pflicht des Rechtsberaters zur Lektüre von Anlegermagazinen Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, regelmäßig die Zeitschrift "Capital" zu lesen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 102/06 vom 29. März 2007 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. März 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Februar 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 143.327,10 Euro festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts ( § 543 Abs. 2 ZPO ). Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, regelmäßig die Zeitschrift "Capital" zu lesen. Der Bundesgerichtshof hat eine Verpflichtung des Steuerberaters erwogen, Entwicklungen des Steuerrechts auch in der Tagespresse zu verfolgen, wenn Fachzeitschriften nicht die notwendige Aktualität verbürgen (Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR 472/00, NJW 2004, 3487 ). Ein nur alle zwei Wochen erscheinendes Anlegermagazin ist keine wesentliche Informationsquelle in diesem Sinne. Etwaige Ansprüche der Klägerin sind außerdem verjährt ( § 68 StBerG ). Die Steuerbelastung, derentwegen die Klägerin Schadensersatz verlangt, ist mit der Bestandskraft des Steuerbescheides endgültig geworden. Dass der Schaden erst mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 2004 als solcher erkennbar wurde, ändert daran nichts; denn die Verjährungsfrist des § 68 StBerG begann in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden war. Die Voraussetzungen eines Sekundäranspruchs sind in den Tatsacheninstanzen nicht dargelegt worden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Dr. Gero Fischer Lohmann Dr. Ganter Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.03.2007 Aktenzeichen: IX ZR 102/06 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Beurkundungsverfahren Normen in Titel: BeurkG § 17; BNotO § 19; BGB § 675; StBerG § 57