IX ZR 122/94
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 22. Juni 1995 IX ZR 122/94 BNotO § 14 Abs. 1 Hinweispflicht des Notars bei Kaufvertragsabwicklung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BNotO § 14 Abs. 1 Hinweispflicht des Notars bei Kaufvertragsabwicklung Muß der Notar bei der Beurkundung eines Kaufvertrages über ein "Hausgrundstück" davon ausgehen, daß die Käufer das Grundstück zum ständigen Bewohnen erwerben wollen, hat er sie grundsätzlich zu warnen, falls er erfährt, daß das Grundstück baurechtlich nur als Wochenendgrundstück genutzt werden darf. Verzichtet der durch eine fahrlässige Pflichtverletzung des Notars Geschädigte in einem mit einem anderen Schädiger abgeschlossenen Vergleich teilweise auf Schadensersatzansprüche, kann sich der Notar auf die Subsidiarität seiner Haftung nicht berufen, wenn dem Geschädigten die weitere Rechtsverfolgung gegenüber dem anderen Schädiger nicht zuzumuten war. BGH, Urt. v. 22.06.1995 - IX ZR 122/94 Kz.: L III 1 - § 19 BNotO DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 18/1995 September 1995 170 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 22.06.1995 Aktenzeichen: IX ZR 122/94 Erschienen in: DNotI-Report 1995, 170 DNotZ 1996, 118-121 NJW 1995, 2713-2715 Normen in Titel: BNotO § 14 Abs. 1