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Urteil

4 K 712/15

Thüringer Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch wenn ein Verwaltungsakt die Überschrift "Bescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer" trägt und in dem Bescheid von einer "Steuerfestsetzung" gesprochen wird, kann der Verwaltungsakt dahingehend auslegungsfähig sein, dass es sich bei ihm nicht um eine Steuerfestsetzung, sondern tatsächlich um einen Haftungsbescheid handelt.(Rn.19) 2. Die Auslegungsfähigkeit des Bescheids ergab sich vorliegend unter Berücksichtigung eines Schreibens, das die Finanzbehörde vor dem Erlass des Bescheids an die Kapitalgesellschaft gerichtet hatte und aus dem sich der Hinweis ergab, dass ein überhöht ausgewiesener Betrag der Einlagenrückgewähr vorliege und deswegen gemäß § 27 Abs. 5 KStG Kapitalertragsteuer entstanden sei, die durch Haftungsbescheid geltend zu machen sei.(Rn.21) 3. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. I R 14/20, abgegeben an 8. Senat, neues Az.: VIII R 34/20, als Revisionsverfahren fortgeführt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.06.2020 I B 6/19, nicht dokumentiert).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn ein Verwaltungsakt die Überschrift "Bescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer" trägt und in dem Bescheid von einer "Steuerfestsetzung" gesprochen wird, kann der Verwaltungsakt dahingehend auslegungsfähig sein, dass es sich bei ihm nicht um eine Steuerfestsetzung, sondern tatsächlich um einen Haftungsbescheid handelt.(Rn.19) 2. Die Auslegungsfähigkeit des Bescheids ergab sich vorliegend unter Berücksichtigung eines Schreibens, das die Finanzbehörde vor dem Erlass des Bescheids an die Kapitalgesellschaft gerichtet hatte und aus dem sich der Hinweis ergab, dass ein überhöht ausgewiesener Betrag der Einlagenrückgewähr vorliege und deswegen gemäß § 27 Abs. 5 KStG Kapitalertragsteuer entstanden sei, die durch Haftungsbescheid geltend zu machen sei.(Rn.21) 3. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. I R 14/20, abgegeben an 8. Senat, neues Az.: VIII R 34/20, als Revisionsverfahren fortgeführt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.06.2020 I B 6/19, nicht dokumentiert). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der strittige Bescheid vom 25. Februar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung). Zu Recht hat der Beklagte die Klägerin durch den strittigen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Oktober 2009 zur Haftung für die angefallene Kapitalertragssteuer herangezogen (§ 27 Abs. 5 S. 4 KStG). Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG ist die auf einen in der Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 3 KStG überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagerückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid gegen die ausschüttende Kapitalgesellschaft geltend zu machen (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 20.11.2014 4 K 208/13, EFG 2015, 676; Urteil des FG München vom 26.7.2016 6 K 97/15, EFG 2017, 1401). Meldet eine Kapitalgesellschaft die entstandene Kapitalertragsteuer nicht an, so haftet sie dafür nach § 27 Abs. 5 KStG. Das Finanzamt ist in einem solchen Fall zum Erlass eines Haftungsbescheides berechtigt und verpflichtet. Insbesondere setzt die Haftung nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG (abweichend von § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG) kein Verschulden der Kapitalgesellschaft voraus. Abweichend von § 191 AO beinhaltet § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG ferner eine gesetzliche Verpflichtung der Finanzbehörden, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die insoweit zu Unrecht nicht einbehaltene und angemeldete Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid festzusetzen (Hessisches Finanzgericht a.a.O., Gosch, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz § 27 Rn. 14; Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz § 27 Rn. 130). Ein Ermessen ist der Finanzbehörde im Interesse des gesetzlichen Steuervollzugs und angesichts der von den falschen Bescheinigungen ausgehenden Gefahr der Nichtbesteuerung des überhöht bescheinigten Betrags nicht eingeräumt. § 27 Abs. 5 Satz 4 schränkt das dem Finanzamt ansonsten nach § 191 AO eingeräumte Ermessen bei einer Haftungsinanspruchnahme ein (Hessisches Finanzgericht a. a. O.; Herrmann/Heuer/Raupach § 27 KStG Rn. 130). Die Haftung der Körperschaft ist verschuldensunabhängig, da die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises (wegen fehlender vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung) nach § 27 Abs. 5 Satz 4 HS 2 KStG durch den Verweis auf die Nichtanwendbarkeit von § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen ist (Rödder/Herlinghaus/Neumann, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz § 27 Rn. 166; Dötsch/Pung/Mühlenbrock, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz § 27 Rn. 217 ff.). Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist der strittige Bescheid vom 25.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2009 nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat ausweislich des bestandskräftigen Feststellungsbescheides vom 25.02.2008 die Einlagenrückgewähr überhöht ausgewiesen, so dass Kapitalertragssteuer i. H. v. 76.131,75 € entstanden ist (§ 27 Abs. 5 S. 4 KStG). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Klägerbevollmächtigte hat es in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2018 auch ausdrücklich zu Protokoll erklärt (vgl. Niederschrift vom 21.11.2018). Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, dass der strittige Bescheid vom 25.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2009 ein Bescheid zur Festsetzung der Kapitalertragssteuer und kein Haftungsbescheid i. S. d. § 27 Abs. 5 S. 4 KStG sei. Denn nach Überzeugung des Senats ergibt die Auslegung (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) des strittigen Bescheides, dass es sich um einen Haftungsbescheid handelt. Ein Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird (§ 124 Abs. 1 Satz 2 AO). Gemäß § 119 Abs. 1 AO muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein, d. h. einem Verwaltungsakt muss der Regelungsgehalt eindeutig zu entnehmen sein. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Entscheidend sind der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Tenor des Bescheids abzustellen, sondern auch auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den Bescheid gegebenen Begründung (Urteil des BFH vom 04.09.2017 XI B 107/16, BFH/NV 2017, 1412). Dabei gehen Unklarheiten zu Lasten der Behörde. Im Zweifel ist das den Steuerpflichtigen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen (Urteil des BFH vom 25.11.2008 II R 11/07, BStBl II 2009, 287). Bei der Auslegung eines Bescheides ist auch die Einspruchsentscheidung zu berücksichtigen. Diese ist ein selbstständiger Verwaltungsakt. Die Finanzbehörde entscheidet über den Fortbestand und Inhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes. Verwirft sie nicht lediglich den Einspruch als unzulässig (§ 358 AO), enthält die Einspruchsentscheidung eine materiell-rechtliche Regelung, weil sie den Regelungsinhalt des angefochtenen Verwaltungsaktes umgestaltet oder bestätigt. Verfahrensrechtlich bilden ursprünglicher Verwaltungsakt und Einspruchsentscheidung jedoch einen Rechtsverbund, eine Verfahrenseinheit in der Weise, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt (mit dem Inhalt) zu beurteilen ist, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat (§ 44 Abs. 2 FGO). Diese Vorschrift legt fest, gegen welche Einzelfallregelung die Klage zu richten ist und mit welchem Inhalt die angefochtene Einzelfallregelung in das Verfahren eingeht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.09.2014 VI R 80/13, BStBl II 2015, 115). Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist der Bescheid vom 25.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2009 als Rechtseinheit auszulegen. Hierbei ist zwar zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 25.02.2008 überschrieben ist mit "Bescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer ". Unter I. wird von einer Steuerfestsetzung gesprochen. Im Folgenden wird allerdings ausgeführt, dass die nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG abzugebende Steueranmeldung für Kalenderjahr 2006 trotz besonderer Aufforderung nicht abgegeben worden sei. Es werde eine Kapitalertragsteuer festgesetzt. Des Weiteren wird auf die Haftungsbestimmungen des § 44 Abs. 5 EStG hingewiesen. Weiter wird in den Erläuterungen zum Bescheid unter II. darauf hingewiesen, dass die Festsetzung den Erörterungen mit der Klägerin entspreche. Aus dem Schreiben des Finanzamtes vom 15.01.2008 (Bl. 6 der Feststellungsakte 2006) ergibt sich der Hinweis des Beklagten an die Klägerin, dass vorliegend ein überhöht ausgewiesener Betrag der Einlagenrückgewähr vorliege und dass deswegen gemäß § 27 Abs. 5 KStG Kapitalertragsteuer entstanden sei, die durch Haftungsbescheid geltend zu machen sei. In diesem Schreiben hat das Finanzamt die Klägerin auch gebeten, die noch fehlende Kapitalertragssteueranmeldung vorzulegen. Unter Berücksichtigung dieses vor Erlass des strittigen Bescheides an die Klägerin ergangenen Schreibens ergibt sich nach Einschätzung des Senats, dass der strittige Bescheid vom 25.02.2008 auslegungsfähig war. Aus dem objektiven Erklärungsinhalt dieses Bescheids war unter Berücksichtigung der der Klägerin bekannten Umstände nicht eindeutig zu erkennen, ob es sich um eine Kapitalertragsteuer-Festsetzung handelt. Dies legt einerseits die Überschrift des Bescheides (Bescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer) nahe. Andererseits spricht der Hinweis auf § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG in Verbindung mit § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG im Bescheid dafür, dass ein Haftungsbescheid vorliegt. Dies gilt umso mehr, als auf die Haftungsbestimmungen des § 44 Abs. 5 EStG hingewiesen wurde. Weiter lässt sich hierfür anführen, dass das Finanzamt auch auf die Erörterungen mit der Klägerin hingewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist das Schreiben vom 15.01.2008 von Bedeutung, in dem die Klägerin ausdrücklich auf die Haftungsinanspruchnahme für die angefallene Kapitalertragsteuer hingewiesen wurde. Diesen auslegungsfähigen Bescheid vom 25.02.2008 hat das Finanzamt durch die Einspruchsentscheidung vom 2.10.2009 eindeutig dahingehend inhaltlich konkretisiert, dass es sich um einen Haftungsbescheid handelt. Dies war von der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände auch so zu verstehen. Entscheidend hierbei ist nämlich der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebende objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn die Klägerin nach den ihr bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (Beschluss des BFH vom 04.09.2017 XI B 107/16, BFH/NV 2017, 1412). In der Einspruchsentscheidung hat das Finanzamt darauf hingewiesen, dass § 27 Abs. 5 KStG gemäß § 34 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782- SEStEG-) als Vorschrift für die Haftungsinanspruchnahme in der neuen Fassung bereits für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden sei (S. 4 der Einspruchsentscheidung). Weiter führt es aus, dass die Klägerin gegen die betragsmäßige Ermittlung der Haftungsinanspruchnahme keine Einwände vorgebracht habe. Die Haftungsinanspruchnahme führe zu keiner rückwirkenden Besteuerung. Die Haftungsinanspruchnahme nach § 27 Abs. 5 KStG n. F. in Verbindung mit § 44 Abs. 5 EStG sei nur eine tatbestandliche Rückanknüpfung an einen verwirklichten Sachverhalt (S. 5 der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2009). Aus diesen eindeutigen Formulierungen in der Einspruchsentscheidung ergibt sich nach Überzeugung des Senats, dass der ursprünglich auslegungsfähige Bescheid vom 25.02.2008 nach Erlass der Einspruchsentscheidung eindeutig als Haftungsbescheid auszulegen ist. Denn verfahrensrechtlich bilden der ursprüngliche Bescheid und die Einspruchsentscheidung eine Verfahrenseinheit (Urteil des BFH vom 19.05.1998 I R 44/97, BFH/NV 1999, 314) in der Weise, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt "in der Gestalt" (mit dem Inhalt) zu beurteilen ist, die er durch Einspruchsentscheidung gefunden hat (§ 44 Abs. 2 FGO; Urteil des BFH vom 18.09.2014 VI R 80/13, BStBl II 2015, 115 m. w. N.). Die Einspruchsentscheidung legt also fest, mit welchem Inhalt eine angefochtene Einzelfallregelung in das gerichtliche Verfahren eingeht (Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 8. Auflage § 44 Rn. 31 ff.). Dies führt vorliegend dazu, dass der Bescheid vom 25.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2009 als Haftungsbescheid auszulegen ist, der zu Recht gemäß § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG erlassen wurde. Daher war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO. I. Strittig ist die Haftung für Kapitalertragsteuer wegen der Bescheinigung und Auszahlung einer Kapitalrücklage durch die Klägerin an ihre Gesellschafter. In der Abschlussbilanz zum 31.12.2005 wies die Klägerin folgende Positionen des Eigenkapitals aus: I. Gezeichnetes Kapital: 25.000,00 € II. Kapitalrücklage: 420.627,40 € III. Gewinnvortrag: 329.000,49 € IV. Jahresfehlbetrag: 4.802,55 € Die Gesellschafter der Klägerin beschlossen in der Versammlung vom 7. März 2006, die zum 31.12.2005 vorhandene Kapitalrücklage in Höhe von 420.627,40 € auszuschütten. Dieser Beschluss wurde dadurch umgesetzt, dass die auf die Gesellschafter entfallenden Kapitalrücklagen in Gesellschafterdarlehen umgewandelt wurden. Auf den Beschluss wird Bezug genommen (vgl. Bl. 10 der Feststellungsakte 2006). Mit Schreiben vom 15.01.2008 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die fehlende Kapitalertragssteueranmeldung vorzulegen und führte hierzu aus: "...Nach § 27 Abs. 1 S. 3 KStG mindern Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital i. S. des § 28 Abs. 2 S. 2 KStG das steuerliche Ertragskonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr). Nach Ihren Angaben wurde die Kapitalrücklage i.H.v. 420.627 € vollständig ausbezahlt. Diesbezüglich bitte ich auch um Vorlage des Gesellschafterbeschlusses vom 07.03.2006. Nach Abzug der Kapitalrücklage sowie des Nennkapitals i.H.v. 25.000 € vom Eigenkapital lt. Steuerbilanz zum 31.12.2005 von 750.154 € verbleibt ein (fiktiver) ausschüttbarer Gewinn i.H.v. 304.527 €. Auf diesen überhöht ausgewiesenen Betrag der ELK-Rückgewähr ist entsprechend der Vorschrift des § 27 Abs. 5 S. 3 KStG Kapitalertragssteuer grds. durch Haftungsbescheid geltend zu machen..." Mit geändertem Bescheid vom 25.02.2008 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 KStG zum 31.12.2006 stellte das Finanzamt A das steuerliche Einlagenkonto und den ausschüttbaren Gewinn in Höhe von 304.527,00 € fest. Am 25.02.2008 erging folgender Bescheid an die Klägerin: Bescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer, Steuerabzug nach § 50a EStG/ggf. i.V.m. §§ Abs. 1, 31 Abs. 1 KStG und Solidaritätszuschlag I. Steuerfestsetzung 1. Die nach § 27 Abs. 5 S. 4 KStG i.V.m. § 44 Abs. 5 S. 1 EStG abzugebende Steueranmeldung für Kalenderjahr 2006 wurde trotz besonderer Aufforderung nicht abgegeben. 2. Es werden deshalb für den oben bezeichneten Zeitraum festgesetzt: (negative Beträge sind mit einem Minuszeichen versehen) EUR,Ct Kapitalertragsteuer (ohne Zinsabschlag) 76.131,75 Zinsabschlag Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50a EStG): □ Einkommensteuer □ Körperschaftsteuer Steuerbetrag 76.131,75 Solidaritätszuschlag X zur Kapitalertragsteuer 4.187,24 □ zum Zinsabschlag □ zum Steuerabzug nach § 50a EStG Verspätungszuschlag nach § 152 der Abgabenordnung wegen □ Nichtabgabe □ verspäteter Abgabe der Anmeldung □ zur Kapitalertragsteuer □ zum Zinsabschlag □ zum Steuerabzug nach § 50a EStG Gesamtbetrag 80.318,99 Auf die Haftungsbestimmungen der §§ 44 Abs. 5 und 50 a Abs. 5 Einkommensteuergesetz wird hingewiesen. Die Abrechnung und Zahlungsaufforderung der Finanzkasse ergeben sich aus der beigefügten Abrechnungsmitteilung. II. Erläuterung Die Festsetzung entspricht den Erörterungen mit Ihnen. Ermittlung: Bemessungsgrundlage: Gewinnausschüttung Kalenderjahr 2006: 304.527,00 € Kapitalertragsteuer 25 % (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG): 76.131,75 € Solidaritätszuschlag 5,5 %: 4.187,24 € Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 02.10.2009 zurück. Zur Begründung führte es u. a. aus: "... Nach § 27 Abs. 1 S. 5 KStG a.F. war durch die Steuerbescheinigung der Körperschaft die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ausdrücklich festgeschrieben. Allerdings hat bei fehlerhaften Steuerbescheinigungen auch bereits die Möglichkeit bestanden, die Gesellschaft für die dadurch verkürzte Steuer oder zu Unrecht gewährte Steuervorteile in Haftung zu nehmen (§ 27 Abs. 5 KStG a.F. i.V.m. § 44 Abs. 5 EStG). Durch das SEStEG wurden sowohl die Festschreibung der Verwendung als auch auf die Haftungsinanspruchnahme modifiziert (§ 27 Abs. 5 KStG n.F.). Das Gesetz ist am 12.12.2006 im Bundesgesetzblatt (BGBl) verkündet worden und damit am 13.12.2006 in Kraft getreten. Gem. § 34 Abs. 1 i.d.F. des Gesetzes vom 07.12.2006, BGBl I 2782 - SEStEG ist die Vorschrift für die Haftungsinanspruchnahme in der neuen Fassung bereits für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden. Das FA hat u.a. die Kapitalertragsteuer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unter Zugrundelegung der Übernahme der Kapitalertragsteuer ermittelt. Eine Berichtigung der Steuerbescheinigung ist nicht erfolgt. Gegen die betragsmäßige Ermittlung der Haftungsinanspruchnahme liegen keine Einwände vor. Der Vortrag der Ef, die Haftungsinanspruchnahme führe zu einer rückwirkenden Besteuerung eines bereits verwirklichten nicht steuerbaren Sachverhalts, vermag nicht zu überzeugen. Denn unabhängig von der neuen Regelung bestand auch nach altem Recht bei fehlerhafter Steuerbescheinigung die Möglichkeit zur grundsätzlichen Haftungsinanspruchnahme. Bei Ausstellung der Steuerbescheinigung im März 2006 hätte die Ef auch nach altem Recht feststellen können, dass sie in der Steuerbescheinigung die Einlagerückgewähr überhöht und damit fehlerhaft ausgewiesen hat. Sie hat bereits zu diesem Zeitpunkt in Kauf nehmen müssen, für dadurch entstandene Steuerausfälle aufkommen zu müssen. In der Haftungsinanspruchnahme nach § 27 Abs. 5 KStG n.F. i.V.m. § 44 Abs. 5 EStG ist nur eine tatbestandliche Rückanknüpfung an einen verwirklichten Sachverhalt und keine Rückwirkung von Rechtsfolgen zu sehen. Denn durch das SEStEG wurde der Entstehungszeitpunkt der Kapitalertragsteuer (Zufluss der Kapitalerträge beim Gläubiger) nach § 44 Abs. 1 S. 2 EStG nicht verändert. Mit Zufluss der Erträge am 07.03.2006 war bereits für den nicht als Rücklagegewähr verwendeten Betrag die Kapitalertragsteuer entstanden..." II. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der strittige Bescheid vom 25.02.2008 sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Die unstrittig angefallene Kapitalertragsteuer hätte durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden müssen. Ein solcher Haftungsbescheid sei vorliegend gerade nicht erlassen worden. Da das Gesetz die Geltendmachung der Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid gemäß § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG angeordnet habe, sei eine gesonderte Steuerfestsetzung gegen den Entrichtungsschuldner unzulässig. Ein Haftungsbescheid könne vorliegend allerdings nicht erkannt werden, auch wenn die Haftungsnorm des § 44 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Bescheid zitiert werde. Wegen der Wesensverschiedenheit zwischen Haftungs- und Steuerbescheid sei eine Umdeutung eines Steuerbescheides in einen Haftungsbescheid nicht möglich. § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG schließe als Spezialvorschrift die Anwendung des § 167 Abs. 1 AO aus. Die Klägerin beantragt, den strittigen Bescheid am 25. Februar 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.10.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung und führt vertiefend aus: Im Hinblick auf den strittigen Bescheid sei der Erlass eines Haftungsbescheides beabsichtigt gewesen. Die B Finanzverwaltung verwende die entsprechenden Vordrucke seit Einführung des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG im Jahr 2006. Im strittigen Bescheid werde auf die einschlägige Haftungsnorm des § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG Bezug genommen. Es werde auch auf die Haftungsbestimmung des § 44 Abs. 5 EStG verwiesen. Deshalb sei der Bescheid auch als Haftungsbescheid auszulegen. Zudem handele es sich vorliegend in materieller Hinsicht um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs, denn die Klägerin hafte als Anmeldungs- und Entrichtungspflichtige nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG für die Kapitalertragsteuer. Im Bescheid zum 31.12. 2006 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1 KStG vom 25.02.2008 sei ein ausschüttbarer Gewinn in Höhe von 304.527,00 € ausgewiesen. In Höhe dieses ausschüttbaren Gewinns von 304.527,00 € lägen Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vor. Diese Auffassung habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. Februar 2005 VIII R 50/11. bestätigt. Die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erhebende Kapitalertragsteuer habe die Klägerin nicht einbehalten und beim Finanzamt nicht angemeldet, obwohl sie bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2008 zur Abgabe einer Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufgefordert worden sei. In diesem Schreiben sei auch auf die Geltendmachung der Kapitalertragssteuer durch Haftungsbescheid hingewiesen worden. Daher habe das Finanzamt zu Recht den strittigen Bescheid erlassen können.