OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Ko 387/13

Thüringer Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2015:0323.4KO387.13.0A
9Zitate
22Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 22 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die von der teilweise kostenerstattungspflichtigen Beklagten des Hauptsacheverfahrens, der Familienkasse, aufgrund von zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen geleisteten Zahlungen für das Einspruchsverfahren und für das Klageverfahren sind auf den Vergütungsanspruch der Prozessbevollmächtigten/Erinnerungsführerin anzurechnen(Rn.43) . 2. Bei der Ermittlung der festzusetzenden Vergütung werden die Verfahrenskosten nicht insgesamt anhand des Gesamtstreitwerts ermittelt und dann der Vergütungsbetrag entsprechend der Quote der Prozesskostenbewilligung an diesem Gesamtstreitwert errechnet, sondern es wird genau der Streitwert ermittelt, der sich aus der Höhe des Kindergeldes der Monate ergibt, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Aus diesem speziell ermittelten (Teil)Streitwert wird dann der Erstattungsbetrag aufgrund der Prozesskostenhilfebewilligung anhand der prozesskostenrechtlichen und der Rechtsanwaltsgebührenregelungen ermittelt(Rn.48) . 3. Auf die Verfahrensgebühr ist abweichend von Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 VV-RVG nicht die entstandene, sondern nur die tatsächlich gezahlte Geschäftsgebühr anzurechnen (Anschluss an den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.05.2011 7 KO 4/10). Dies gilt auch, wenn die vor der Prozesskostenhilfebewilligung entstandene Geschäftsgebühr aufgrund einer (gesonderten) Kostenfestsetzung für das außergerichtliche Vorverfahren von der Kostenschuldnerin, der Familienkasse, erst im Nachgang zum Hauptsacheverfahren vollständig gezahlt wird. Im Zeitpunkt der Zahlung erlischt automatisch der Teil der Verfahrensgebühr, der mit der Geschäftsgebühr verrechnet wurde. Dass nachfolgende Zahlungen auf anzurechnende Gebühren auch im Vergütungsverfahren noch zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus der Regelung in § 55 Abs. 5 Satz 3 RVG(Rn.50) .   4. Hier: Während des Vergütungsverfahrens bzw. des anschließenden Erinnerungsverfahrens Kostenfestsetzung der entstandenen Aufwendungen (darin enthalten 1,3 Geschäftsgebühr) und von der Familienkasse zu erstattende Aufwendungen im Umfang von 14/32. Anrechnung der gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der von der Familienkasse erstatteten 14/32 Geschäftsgebühr dem Grunde nach(Rn.50) (Rn.51) . 5. Bei der gesetzlich geregelten Anrechnungsreihenfolge des § 58 Abs. 2 RVG ist die Regelung des § 48 Abs. 1 RVG zu beachten. Der Anwalt erhält von der Staatskasse deshalb nur die Gebühren in dem Umfang und für den Verfahrensteil, in dem bzw. für den er beigeordnet worden ist, auch wenn er im gerichtlichen Verfahren einen weitergehenden Anspruch (teilweise ohne Prozesskostenhilfebewilligung) verfolgt. Entstehen deshalb in einem weiteren Umfang Verfahrenskosten, so sind diese über die Prozesskostenhilfebewilligung hinausgehenden Kosten und Gebühren des Rechtsanwalts nach den allgemeinen gebührenrechtlichen Regelungen gegenüber den gesetzlichen Gebührenschuldnern, z. B der erstattungspflichtigen Gegenpartei oder dem eigenen Mandanten, geltend zu machen(Rn.52) . 6. Hat aber der teilweise kostenerstattungspflichtigen Beklagte des Hauptsacheverfahrens, die Familienkasse, gerade für den Verfahrensteil eine Kostenerstattung an die Klägerin geleistet, für den auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgte und keine konkrete Tilgungsbestimmung getroffen, ergibt sich aus der Natur der Sache, dass die unterlegene Partei ausschließlich die Kosten erstatten will, die ihr vom Gericht in der Kostengrundentscheidung dem Grunde und im Vergütung- und Kostenfestsetzungsverfahren der Höhe nach für den Teil auferlegt wurden, in dem sie unterlegen war. Aus Gründen der Vermeidung überschießender Erstattungen sind die Erstattungen, die für einen konkret abtrennbaren Verfahrensbereich wegen des Unterliegens in einem Rechtsstreit von der unterlegenen Partei geleistet werden grundsätzlich auch auf den nur teilweise für einen konkret abtrennbaren Verfahrensbereich bewilligten Prozesskostenhilfeanspruch zu verrechnen, wenn bzw. soweit sich die beiden Verfahrensbereiche decken. Damit sind die durch Kostenfestsetzungsbeschluss gegenüber der Familienkasse festgesetzten zu erstattenden Aufwendungen für das finanzgerichtliche Verfahren auf den Vergütungsanspruch der Erinnerungsführerin aus Prozesskostenhilfe anzurechnen(Rn.52) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von der teilweise kostenerstattungspflichtigen Beklagten des Hauptsacheverfahrens, der Familienkasse, aufgrund von zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen geleisteten Zahlungen für das Einspruchsverfahren und für das Klageverfahren sind auf den Vergütungsanspruch der Prozessbevollmächtigten/Erinnerungsführerin anzurechnen(Rn.43) . 2. Bei der Ermittlung der festzusetzenden Vergütung werden die Verfahrenskosten nicht insgesamt anhand des Gesamtstreitwerts ermittelt und dann der Vergütungsbetrag entsprechend der Quote der Prozesskostenbewilligung an diesem Gesamtstreitwert errechnet, sondern es wird genau der Streitwert ermittelt, der sich aus der Höhe des Kindergeldes der Monate ergibt, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Aus diesem speziell ermittelten (Teil)Streitwert wird dann der Erstattungsbetrag aufgrund der Prozesskostenhilfebewilligung anhand der prozesskostenrechtlichen und der Rechtsanwaltsgebührenregelungen ermittelt(Rn.48) . 3. Auf die Verfahrensgebühr ist abweichend von Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 VV-RVG nicht die entstandene, sondern nur die tatsächlich gezahlte Geschäftsgebühr anzurechnen (Anschluss an den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.05.2011 7 KO 4/10). Dies gilt auch, wenn die vor der Prozesskostenhilfebewilligung entstandene Geschäftsgebühr aufgrund einer (gesonderten) Kostenfestsetzung für das außergerichtliche Vorverfahren von der Kostenschuldnerin, der Familienkasse, erst im Nachgang zum Hauptsacheverfahren vollständig gezahlt wird. Im Zeitpunkt der Zahlung erlischt automatisch der Teil der Verfahrensgebühr, der mit der Geschäftsgebühr verrechnet wurde. Dass nachfolgende Zahlungen auf anzurechnende Gebühren auch im Vergütungsverfahren noch zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus der Regelung in § 55 Abs. 5 Satz 3 RVG(Rn.50) . 4. Hier: Während des Vergütungsverfahrens bzw. des anschließenden Erinnerungsverfahrens Kostenfestsetzung der entstandenen Aufwendungen (darin enthalten 1,3 Geschäftsgebühr) und von der Familienkasse zu erstattende Aufwendungen im Umfang von 14/32. Anrechnung der gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der von der Familienkasse erstatteten 14/32 Geschäftsgebühr dem Grunde nach(Rn.50) (Rn.51) . 5. Bei der gesetzlich geregelten Anrechnungsreihenfolge des § 58 Abs. 2 RVG ist die Regelung des § 48 Abs. 1 RVG zu beachten. Der Anwalt erhält von der Staatskasse deshalb nur die Gebühren in dem Umfang und für den Verfahrensteil, in dem bzw. für den er beigeordnet worden ist, auch wenn er im gerichtlichen Verfahren einen weitergehenden Anspruch (teilweise ohne Prozesskostenhilfebewilligung) verfolgt. Entstehen deshalb in einem weiteren Umfang Verfahrenskosten, so sind diese über die Prozesskostenhilfebewilligung hinausgehenden Kosten und Gebühren des Rechtsanwalts nach den allgemeinen gebührenrechtlichen Regelungen gegenüber den gesetzlichen Gebührenschuldnern, z. B der erstattungspflichtigen Gegenpartei oder dem eigenen Mandanten, geltend zu machen(Rn.52) . 6. Hat aber der teilweise kostenerstattungspflichtigen Beklagte des Hauptsacheverfahrens, die Familienkasse, gerade für den Verfahrensteil eine Kostenerstattung an die Klägerin geleistet, für den auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgte und keine konkrete Tilgungsbestimmung getroffen, ergibt sich aus der Natur der Sache, dass die unterlegene Partei ausschließlich die Kosten erstatten will, die ihr vom Gericht in der Kostengrundentscheidung dem Grunde und im Vergütung- und Kostenfestsetzungsverfahren der Höhe nach für den Teil auferlegt wurden, in dem sie unterlegen war. Aus Gründen der Vermeidung überschießender Erstattungen sind die Erstattungen, die für einen konkret abtrennbaren Verfahrensbereich wegen des Unterliegens in einem Rechtsstreit von der unterlegenen Partei geleistet werden grundsätzlich auch auf den nur teilweise für einen konkret abtrennbaren Verfahrensbereich bewilligten Prozesskostenhilfeanspruch zu verrechnen, wenn bzw. soweit sich die beiden Verfahrensbereiche decken. Damit sind die durch Kostenfestsetzungsbeschluss gegenüber der Familienkasse festgesetzten zu erstattenden Aufwendungen für das finanzgerichtliche Verfahren auf den Vergütungsanspruch der Erinnerungsführerin aus Prozesskostenhilfe anzurechnen(Rn.52) . II. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 18.04.2013, in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23.05.2013, ist die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG der statthafte Rechtsbehelf. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Grundsätzlich ist der Einzelrichter zuständig (§ 56 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i. v. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch weist das Verfahren eine derartig hohe Schwierigkeit in rechtlicher, aber auch in tatsächlicher Art auf, dass es sachgerecht war, den Rechtsstreit dem Senat zu übertragen. Der zuständige Berichterstatter hat dies mit Beschluss vom 18.03.2015 getan. Die Erinnerungsfrist des § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG von zwei Wochen ist eingehalten. Die Erinnerungsführerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung einer weiteren Vergütung aus der X. Die Vergütungsfestsetzung nach § 55 FGO durch den A des Gerichts im Beschluss vom 18.04.2013, in der im Erinnerungsverfahren geänderten Fassung vom 23.05.2013, entspricht zwar nicht vollumfänglich den gesetzlichen Bestimmungen. Doch ist eine Änderung zu Lasten der Erinnerungsführerin nicht möglich. Die aus der X zu gewährende - hier streitige - Vergütung wird auf Antrag des Rechtsanwalts von dem A des Gerichts des ersten Rechtszugs nach § 55 Abs. 1 RVG festgesetzt. Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, nach § 45 Abs. 1 RVG die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der B. Der Vergütungsanspruch bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG (dem Grunde und dem Umfang nach) nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Nach § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG gilt § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Der Kostenvergütungsantrag hat gemäß § 55 Abs. 5 Satz 2 RVG die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen. Nach den kostenrechtlichen Regelungen sind nach Auffassung des hier entscheidenden Senats die von der teilweise kostenerstattungspflichtigen Beklagten des Hauptsacheverfahrens, der Familienkasse, aufgrund der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse geleisteten Zahlungen für das Einspruchsverfahren und für das Klageverfahren auf den Vergütungsanspruch der Erinnerungsführerin anzurechnen. Zu beachten ist im vorliegenden Streitfall, dass die Erinnerungsführerin nach den Ausführungen im Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.09.2012 Prozesskostenhilfe wegen des streitigen Kindergeldes für die Zeit ab September 2008 beantragt, der zuständige Senat des Hauptsacheverfahrens aber nur Prozesskostenhilfe für die streitigen Monate Februar 2009 bis März 2010 (14 Monate) unter Beiordnung der Erinnerungsführerin gewährt und im Übrigen den Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen hat. Für die Berechnung des Streitwertes und auch für die Ermittlung, für welche Monate der Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen wurde, hat der Senat auf die zum Zeitpunkt des Beginns des Klagezeitraumes und vor Aufhebung der Regelung in § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. übliche Berechnungsmethode abgestellt und für die Monate September 2008 bis Januar 2009 sowie für 13 Monate ab April 2010 (davon 12 Monate nach Klageeinreichung), also bis April 2011, insgesamt für 18 Monate keine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Klage gesehen. Die Familienkasse hat daraufhin der Rechtsauffassung des Senats in diesem Beschluss folgend Kindergeld für die Monate Februar 2009 bis März 2010 (14 Monate) festgesetzt und insoweit dem Klagebegehren teilweise abgeholfen. In diesem Umfang haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt. Für die übrigen streitigen bzw. in die Streitwertberechnung einzubeziehenden Monate September 2008 bis Januar 2009 und April 2010 bis April 2011 (insgesamt 18 Monate) hat die Prozessbevollmächtigte für die Klägerin die Klage zurückgenommen. Demgemäß wurde durch Beschluss des Berichterstatters des Hauptsachesenats vom 08.01.2013 der Streitwert des Verfahrens für 32 streitigen Monate (September 2008 bis April 2011) auf 5.528 € festgesetzt und die Verfahrenskosten entsprechend dem Anteil des Obsiegens zu 18/32 der Klägerin und zu 14/32 der Beklagten auferlegt. Diese Kostenverteilung entspricht zwar möglicherweise nicht dem Anteil der Prozesskostenhilfebewilligung, weil dort, wie sich aus der Begründung ergibt, Prozesskostenhilfe evtl. nur für den zulässigen Teil der Klage gewährt werden sollte und nach dem Monat des Ergehens der Einspruchsentscheidung, also ab April 2010, eine zulässige Klage nicht anhängig gemacht werden konnte. Dies spielt aber keine Rolle, weil, wie unten ausgeführt wird, für die Ermittlung des Vergütungsbetrages ein besonderer Prozesskostenhilfestreit für die Berechnung der Gebühren ermittelt wird. Ob der Streitwert richtig ermittelt wurde und ob die Kostenverteilung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 138 FGO richtig durchgeführt wurde, ist für das vorliegende Erinnerungsverfahren unbeachtlich, weil der hierfür zuständige Senat an die Beschlüsse des Hauptsachesenats gebunden ist. Demgemäß braucht die neuerer Rechtsprechung des BFH zur Ermittlung des Streitwertes in Verfahren über die Aufhebung und Ablehnung von Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer (s. Beschlüsse des BFH vom 02.10.2014 III S 2/14, BStBl II 2015, 37, BFH/NV 2015, 119 , und vom 18.11.2014 V S 30/14, zitiert nach Haufe Steuer Office Kanzlei-Edition), wonach der Streitwert regelmäßig nur noch bis zum Monat des Ergehens der Einspruchsentscheidung berechnet wird, nicht beachtet werden, weil der Senat die Beschlüsse des Hauptsachesenats nicht mehr überprüfen darf. Bei der Ermittlung der von der X festzusetzenden Vergütung werden die Verfahrenskosten nicht insgesamt anhand des Gesamtstreitwerts ermittelt und dann der Vergütungsbetrag entsprechend der Quote der Prozesskostenbewilligung an diesem Gesamtstreitwert errechnet, sondern es wird genau der Streitwert ermittelt, der sich aus der Höhe des Kindergeldes der Monate ergibt, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Aus diesem speziell ermittelten (Teil)Streitwert wird dann der Erstattungsbetrag aufgrund der Prozesskostenhilfebewilligung anhand der prozesskostenrechtlichen und der Rechtsanwaltsgebührenregelungen ermittelt. Dieser (Teil)Streitwert errechnet sich für die 11 Monate Februar bis Dezember 2009 aus einem monatlichen Kindergeld i.H.v. 164 € und für die 3 Monate Januar bis März 2010 aus einem monatlichen Kindergeld i.H.v. 184 € und beträgt insgesamt 2.356 €. Ohne Berücksichtigung von Vorauszahlungen und Anrechnungsbeträgen ergibt sich nach den gebührenrechtlichen Regelungen aus diesem „Prozesskostenhilfestreitwert“ folgender Erstattungsbetrag: 1,6 Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV-RVG 257,60 € 1,0 Erledigungsgebühr Nr. 1002, 1003 VV-RVG 161,00 € Post-u. Telekom Dienstleistg Nr. 7002 VV-RVG 20,00 € Nettosumme gerichtl. Verfahren 438,60 € Umsatzsteuer 19% Nr. 7008 VV-RVG 83,33 € Bruttosumme Gerichtsverfahren 521,93 € Auf diesen Anspruch ist aber bei dem gegebenen Sachverhalt der Anrechnungsbetrag nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV-RVG im Umfang der Hälfte der von der Familienkasse gezahlten 14/32 Geschäftsgebühr für das Einspruchsverfahren anzurechnen. Nach dieser Regelung wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Dabei sind grundsätzlich auch die Voraussetzungen von § 15a Abs. 1 RVG zu beachten und zu prüfen, inwieweit diese Norm im konkreten Vergütungsverfahren nach Prozesskostenbewilligung anwendbar ist. Nach § 15 a Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt, wenn das RVG die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorsieht, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Wie das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt durch Beschluss vom 04.05.2010 (4 KO 409/10, EFG 2010, 1820) klarstellt, entstehen die beiden aufeinander anzurechnende Gebühren zunächst unabhängig voneinander in voller Höhe und ungekürzt. Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich jede abzurechnende Gebühr in voller Höhe geltend machen, ihm steht grundsätzlich ein Wahlrecht zu, welche der beiden Gebühren er in welcher Höhe in welchem Verfahren (Einspruchsverfahren/Klageverfahren) fordern möchte. Der Rechtsanwalt kann aber nicht beide Gebühren ungekürzt verlangen, sondern insgesamt nur den um den gesetzlichen Anrechnungsbetrag geminderten Gesamtbetrag. Wird eine Gebühr von einem Dritten, hier der erstattungspflichtigen Familienkasse, beglichen, bewirkt dies jedoch, dass im Umfang der Zahlung durch Anrechnung die andere Gebühr erlischt (Beschluss des Hessischen FG vom 10.05.2011 13 KO 276/11, Juris). Dabei folgt das Gericht den Ausführungen des Niedersächsischen Finanzgerichts in dessen Beschluss vom 16.05.2011 (7 KO 4/10, Juris), dass auf die Verfahrensgebühr abweichend von Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 VV-RVG nicht die entstandene, sondern nur die tatsächlich gezahlte Geschäftsgebühr anzurechnen ist. Wegen der Begründung wird auf die ausführliche Darstellung in diesem Beschluss Bezug genommen. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch, wenn die vor der Prozesskostenhilfebewilligung entstandene Geschäftsgebühr aufgrund einer (gesonderten) Kostenfestsetzung für das außergerichtliche Vorverfahren von der Kostenschuldnerin, der Familienkasse, erst im Nachgang zum Hauptsacheverfahren vollständig gezahlt wird. Im Zeitpunkt der Zahlung erlischt automatisch der Teil der Verfahrensgebühr, der mit der Geschäftsgebühr verrechnet wurde. Dass nachfolgende Zahlungen auf anzurechnende Gebühren auch im Vergütungsverfahren noch zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus der Regelung in § 55 Abs. 5 Satz 3 RVG, wonach der Rechtsanwalt Zahlungen nach Antragstellungen unverzüglich anzuzeigen hat. Diese Anrechnung auch im Vergütungsverfahren ist auch sachgerecht, weil andernfalls hier eine höhere als die gemäß § 15 a Abs. 1 RVG mögliche Gebühr entsprechend der Summe der beiden aufeinander anzurechnenden Gebühren entstünde. In diesem Zusammenhang hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 03.04.2013 (13 OA 276/12, NJW 2013, 1618) ausgeführt, dass es mit dem Zweck des § 58 Abs. 2 RVG als Tilgungsvorschrift nicht vereinbar sei, dass ein Rechtsanwalt neben einer vorprozessual entstandenen und vom Mandanten beglichenen Geschäftsgebühr im Ergebnis aus Mitteln der X eine nur geringfügig oder gar ungekürzte Verfahrensgebühr und damit aus diesen beiden Gebühren einen höheren Gesamtbetrag erhalte, als ihm nach § 15 a Abs. 1 RVG zustehe. Dies muss nach der Auffassung des hier entscheidenden Senats umso mehr gelten, wenn bzw. soweit der erstattungspflichtige Prozessgegner diese Kosten aufgrund einer Kostenfestsetzung zahlt. Auf den streitigen Sachverhalt angewendet bedeutet dies, dass die von der Familienkasse gezahlte Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr dem Grunde nach anzurechnen ist. Zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Antragstellung auf Vergütung war die anzurechnende Geschäftsgebühr gegenüber der kostentragungspflichtigen Familienkasse weder beantragt noch festgesetzt noch bezahlt war. Im Laufe des Vergütungsfestsetzungsverfahren bzw. des sich daran anschließenden Erinnerungsverfahrens wurden auf Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin des Hauptsacheverfahrens mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.05.2013 aus einem Streitwert von 5.528 € die entstandene Aufwendungen in Höhe von 611,90 € (darin enthalten 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 439,40 €) und davon zu erstattende Aufwendungen im Umfang von 14/32, mithin 267,70 €, gegenüber der Familienkasse festgesetzt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig und von der Familienkasse zwischenzeitlich auch beglichen. Demgemäß ist auf die Verfahrensgebühr, weil die anzurechnende Geschäftsgebühr bis zu diesem Erinnerungsbeschluss bereits gezahlt worden war, die Hälfte der von der Familienkasse erstatteten 14/32 Geschäftsgebühr i.H.v. 439,40 €, also 96,12 € dem Grund nach anzurechnen. Es ist mit dem Zweck des 15a Abs. 1 RVG nicht zu vereinbaren, wenn nach Bezahlung der Geschäftsgebühr durch den Prozessgegner und Kostentragungspflichtigen über die Tilgungsvorschrift in § 58 Abs. 2 RVG ein Rechtsanwalt neben der vorprozessual entstandenen, aber vom Prozessgegner bereits beglichenen Geschäftsgebühr im Ergebnis aus Mitteln der X eine ungekürzte Verfahrensgebühr erhält und er damit aus der Summe der beiden ungekürzten Gebühren einen höheren Gesamtbetrag erhält, als ihm nach § 15a Abs. 1 RVG zusteht. Wegen der oben dargestellten Begründung des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg ist deshalb nach auch hier vertretener Auffassung dieser Anrechnungsbetrag nicht entsprechend der Regelungen in § 58 Abs. 2 RVG zu verrechnen, sondern die Verfahrensgebühr ist, damit die rechtlich gebotene Begrenzung der Summe aus Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr in § 15a Abs. 1 RVG nicht überschritten wird, bereits bei der Entstehung der festzusetzenden Vergütung zu berücksichtigen, auch wenn die Geschäftsgebühr erst im Nachhinein nach der Einreichung des Vergütungsfestsetzungsantrages bezahlt worden ist. Auch die durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2013 gegenüber der Familienkasse festgesetzten zu erstattenden Aufwendungen für das finanzgerichtliche Verfahren sind auf den Vergütungsanspruch der Erinnerungsführerin aus Prozesskostenhilfe anzurechnen. Dabei sind aber die Grundsätze des § 58 Abs. 2 RVG zu beachten. Über § 58 Abs. 2 RVG sind in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die X nicht besteht. Die Erinnerungsführerin ist demgemäß bei der von ihr begehrten Anrechnung nach dieser Regelung von der anwaltlichen Regelvergütung für das gesamte von ihr teils erfolgreich und teils erfolglos geführte Verfahren ausgegangen. Sie begehrte die Anrechnung der von der Familienkasse aufgrund der Kostenfestsetzung geleisteten Zahlungen (zu ihren Gunsten) auf den Teil, der erfolglos geführt worden ist, um dann Prozesskostenhilfe ohne Anrechnung für den anderen, den erfolgreichen Teil der Klage ganz oder weitgehend ungekürzt von der X zu erhalten. Dieser Berechnungsmethode kann der hier entscheidende Senat aber nicht folgen. Denn nach seiner Auffassung wird die Anrechnung im konkreten Streitfall nicht durch die Regelung in § 58 Abs. 2 RVG eingeschränkt. Nach dieser Regelung ist zuerst die Vergütung des Anwalts nach den Wahlanwaltsgebührenregelungen und im Anschluss daran die Vergütung nach den prozesskostenhilferechtlichen Regelungen zu ermitteln. Soweit die Wahlanwaltsgebühren für diesen durch den Prozesskostenhilfebeschluss begrenzten Teil des Verfahrens höher sind als die Prozesskostenhilfegebühren, ist ein erhaltener Vorschuss oder eine erhaltene Zahlung zuerst auf die Differenz zwischen diesen beiden Gebührenbeträgen anzurechnen. Bei dieser gesetzlich geregelten Anrechnungsreihenfolge ist aber zu beachten, dass nach § 48 Abs. 1 RVG sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, bestimmt. Die Prozesskostenhilfebewilligung und die Beiordnung bestimmen, dass der Rechtsanwalt seine Gebühren nicht mehr gegenüber seinem Mandanten darf, sondern gegenüber der X geltend machen kann und muss. Die gesetzlichen Regelungen im achten Abschnitt des RVG über den beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt reichen aber nur soweit, wie der Rechtsanwalt beigeordnet wurde. Der Anwalt erhält von der X deshalb nur die Gebühren in dem Umfang und für den Verfahrensteil, in dem bzw. für den er beigeordnet worden ist, auch wenn er im gerichtlichen Verfahren einen weitergehenden Anspruch (teilweise ohne Prozesskostenhilfebewilligung) verfolgt. Entstehen deshalb in einem weiteren Umfang Verfahrenskosten, so sind diese über die Prozesskostenhilfebewilligung hinausgehenden Kosten und Gebühren des Rechtsanwalts nach den allgemeinen gebührenrechtlichen Regelungen gegenüber den gesetzlichen Gebührenschuldnern, z. B der erstattungspflichtigen Gegenpartei oder dem eigenen Mandanten, geltend zu machen. Für diesen Teil der Kosten hat deshalb grundsätzlich nicht die X, sondern der gesetzliche Kostenschuldner einzustehen. Über die Anrechnungsregelungen in § 58 Abs. 2 RVG soll nach dem Sinn und Zweck der Regel dem Anwalt, wenn Zahlungen auf die Verfahrenskosten gerade für den durch Prozesskostenhilfe geförderten Verfahrensteil geleistet werden, zuerst der Nachteil ausgeglichen werden, der ihm kostenrechtlich durch die Prozesskostenhilfebewilligung entsteht, in erster Linie also der Nachteil der herabgesetzten Gebühren im Prozesskostenhilfeverfahren. Die Familienkasse hat aber gerade für den Verfahrensteil eine Kostenerstattung an die Klägerin geleistet, für den auch Prozesskostenhilfe gewährt worden war. Die Familienkasse hat zwar keine konkrete Tilgungsbestimmung getroffen. Doch ergibt sich aus der Natur der Sache, dass die unterlegene Partei ausschließlich die Kosten erstatten will, die ihr vom Gericht in der Kostengrundentscheidung dem Grunde und vom A im Vergütung- und Kostenfestsetzungsverfahren der Höhe nach für den Teil auferlegt wurden, in dem sie unterlegen war. Im Streitfall war im Hauptsacheverfahren genau für die Monate Prozesskostenhilfe gewährt worden, in dem die Klagepartei auch obsiegt hat. Sowohl der Prozesskostenhilfeanspruch als auch der Kostenerstattungsanspruch war somit auf ein und denselben Verfahrensteil beschränkt. Im gerichtlichen Kostenerstattungsrecht soll jedoch grundsätzlich über die Anrechnungsregel in § 58 Abs.2 RVG kein Ausgleich dafür bzw. dadurch erfolgen, dass Verfahrenskosten dadurch entstehen, dass bei Gericht Forderungen geltend gemacht werden, für die noch nicht einmal eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs im Sinne des Prozesskostenhilferechts besteht. Um eine überschießende Erstattung im vorgenannten Sinne zu verhindern, sind die prozesskostenhilferechtlichen Erstattungsregeln am Prozesskostenhilfebeschluss zu messen und zu begrenzen. Für den konkret hier zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass die Zahlungen, die die Familienkasse aufgrund der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse an die Klägerin des Hauptsacheverfahrens geleistet hat, anhand der vorgenannten einengenden Auslegung anzurechnen sind. Demgemäß sind Erstattungen, die für einen konkret abtrennbaren Verfahrensbereich wegen des Unterliegens in einem Rechtsstreit von der unterlegenen Partei geleistet werden grundsätzlich auch auf den nur teilweise für einen konkret abtrennbaren Verfahrensbereich bewilligten Prozesskostenhilfeanspruch zu verrechnen, wenn bzw. soweit sich die beiden Verfahrensbereiche decken. Bei Anwendung dieser durch § 48 Abs. 1 RVG beschränkten Anrechnung gemäß § 58 Abs. 2 RVG der von der Familienkasse geleisteten Zahlungen verbleibt kein Anspruch mehr gegen die X aus einem Prozesskostenhilfeanspruch. Neben der oben dargestellten Anrechnung in Höhe von 96,12 € wegen der anzurechnenden Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr hat die Familienkasse für das finanzgerichtliche Verfahren aufgrund des rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 06.03.2013, in dem der Erstattungsbetrag entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag genau für die streitigen Kindergeldmonate Februar 2009 bis März 2010, für die auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, festgesetzt worden war, 652,70 € an die Klägerin gezahlt, die mit dem Vergütungsanspruch der Erinnerungsführerin aus der X zu verrechnen sind. Der A hatte aufgrund der im Kostenfestsetzungsverfahren herrschenden Dispositionsmaxime antragsgemäß unter anderem eine 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 405,60 € und entgegen der im Thüringer Finanzgericht herrschenden Rechtsprechung auch eine an sich zu hohe 1,5 Erledigungsgebühr in Höhe von 507 € der Berechnung der zu erstattenden Kosten zugrunde gelegt und die insgesamt entstandenen Kosten so mit 1.491,90 € sowie die zu erstattenden Kosten mit einem Anteil von 14/32 davon, mithin i.H.v. 652,70 € festgesetzt. Da aber im hier maßgeblichen Bereich der Gebührenfestsetzung bei einem Streitwert von 2.356 € sich die Gebühren des Wahlanwaltes und die des Prozesskostenhilfeanwaltes nicht unterscheiden, und, wie oben dargestellt, sich ein Vergütungsbetrag aus Prozesskostenhilfebewilligung in Höhe von 521,93 € ergibt, ist der Vergütungsanspruch gegenüber der X durch die Anrechnung der Zahlung der Familienkasse in vollem Umfang erloschen. Zu beachten ist vorliegend auch, dass der A in dem Änderungsbeschluss vom 23.05.2013 im Wege der Abhilfeentscheidung im Erinnerungsverfahren trotzdem eine festzusetzende Vergütung in Höhe von 155,43 € festgesetzt hat. Diese Vergütungsfestsetzung entspricht zwar nicht den zuvor angesprochenen Berechnungen des Vergütungsanspruchs. Sie kann aber wegen des Grundsatzes des Verbots der Verböserung nicht mehr zu Lasten der Erinnerungsführerin geändert werden. Da aber die X gegen diesen geänderten Vergütungsbeschluss vom 23.05.2013 und gegen die aus der B zu zahlende Vergütung in Höhe von 155,43 € keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, bindet diese Vergütungsfestsetzung den für das Erinnerungsverfahren zuständigen Spruchkörper. Die Erinnerung konnte nach alledem insoweit keinen Erfolg haben, soweit der A der Erinnerung nicht abgeholfen hat. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). I. Die Parteien streiten über die Rechtsmäßigkeit des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nach §§ 45, 55 RVG und hier vor allem über die Verrechnung von Zahlungen der Familienkasse aus der Kostenfestsetzung mit der beanspruchten Vergütung. Mit Schriftsatz vom 14.04.2010 erhob die Erinnerungsführerin und Prozessbevollmächtigte im Hauptsacheverfahren namens und in Vollmacht der Klägerin Klage und beantragte, den Bescheid über die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung ab September 2008 vom 02.11.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.03.2010 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, der Klägerin ab September 2008 Kindergeld zu gewähren. Gleichzeitig stellte sie Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung als Prozessbevollmächtigte. Mit Beschluss des 4. Senats des Thüringer Finanzgerichts vom 10.09.2012 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Raten hinsichtlich des Kindergeldes für die Monate Februar 2009 bis März 2010 unter Beiordnung der Erinnerungsführerin als Prozessbevollmächtigte gewährt. Im Übrigen wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Auf den Beschluss wird verwiesen. Mit Verfügung der beklagten Familienkasse vom 05.11.2012 wurde entsprechend der Entscheidung im Beschluss über den Antrag auf Prozesskostenhilfe Kindergeld für die Monate Februar bis Dezember 2009 in Höhe von 164 € und für die Monate Januar bis März 2010 in Höhe von 184 €, insgesamt 2.356 € festgesetzt. Die Familienkasse erklärte den Rechtsstreit für diese Zeiträume teilweise in der Hauptsache für erledigt. Mit Schreiben vom 15.11.2012 klärte der Berichterstatter die Prozessbevollmächtigte und Erinnerungsführerin über die Erfolgsaussichten der Klage auf und stellte anheim, soweit dem Klagebegehren abgeholfen worden war, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und im Übrigen die Klage zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 16.11.2012 erklärte die Erinnerungsführerin im Namen der Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, soweit im Bescheid vom 05.11.2012 Kindergeld gewährt worden war. Mit Schreiben vom 20.11.2012 nahm sie die Klage, soweit sie nicht im Umfang des Abhilfebescheides für erledigt erklärt worden war, zurück. Mit Beschluss des Berichterstatters des 4. Senats des Thüringer Finanzgerichts vom 08.01.2013 wurde das Verfahren hinsichtlich Kindergeldes für die Monate September 2008 bis Januar 2009 und ab April 2010 eingestellt. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde für notwendig erklärt, der Streitwert auf 5.528 € festgesetzt und die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 18/32 und der Beklagten zu 14/32 auferlegt. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.01.2013 stellte die Erinnerungsführerin für die Klägerin „Kostenausgleichsantrag“ (Kostenfestsetzungsantrag), in dem sie unter anderem beantragte, die von der Beklagten zu erstattenden Kosten wie folgt festzusetzen: Gegenstandswert: 5.528 € VV-RVG-Nr.* Gebührentext/Berechnung Betrag Betrag/PKH 3100 1,6 Verfahrensgebühr 540,80 € 360,00 € anzurechnen Vorb.3 Abs.4 VV-RVG: 0,65 219,70 € 146,25 € 3104 1,2 Terminsgebühr 405,60 € 270,00 € 1003 / 1002 1,5 Erledigungsgebühr 507,00 € 337,50 € 7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 € 20,00 € Summe netto 1253,70 € 841,25 € 7008 19 % Umsatzsteuer 238,20 € 159,84 € Summe 1491,90 € 1001,09 € * Vergütungsverzeichnis in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) Mit Schriftsatz vom 21.01.2013 stellte die Erinnerungsführerin einen inhaltsgleichen Kostenerstattungsantrag (Vergütungsfestsetzungsantrag nach § 55 RVG), in dem sie die Erstattung der vorgenannten Gebühren aus der Staatskasse beantragte. Auf den Antrag wird verwiesen. Die Beklagte (Familienkasse) nahm im Schreiben vom 29.01.2013 Stellung und wies darauf hin, dass die Kosten des Verfahrens zu 18/32 der Klägerin und zu 14/32 der Beklagten auferlegt worden seien. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2013 setzte der Urkundsbeamte des Thüringer Finanzgerichts die nach § 139 Abs. 3 FGO von der Familienkasse zu erstattenden Kosten wie folgt fest: insgesamt entstandene Aufwendungen, wie beantragt 1.491,90 € davon 14/32 zu erstatten, mithin 652,70 € Die Gebühren und Auslagen würden antragsgemäß unter Beachtung der Kostenquote festgesetzt. Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Dieser Kostenfestsetzungsbeschluss wurde rechtskräftig. Der Vertreter der X nahm mit Schriftsatz vom 19.03.2013 zu der beantragten Vergütung gemäß § 55 RVG Stellung. Mit Beschluss vom 10.09.2012 sei der Klägerin Prozesskostenhilfe für den Streitzeitraum Februar 2009 bis März 2010 gewährt worden. Das für diesen Zeitraum strittige Kindergeld sei den festzusetzenden Kosten zu Grunde zu legen. Dieser Zeitraum sei auch vom Beschluss über die Kostentragung vom 08.01.2013 umfasst. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2013 seien zu Gunsten der Klägerin bereits Kosten in Höhe von 652,70 € festgesetzt worden. Diese Kostenfestsetzung sei bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen, da es sich bei der Festsetzung vom 06.03.2013 um einen abgekürzten Zahlungsweg handele, da mit Gewährung der Prozesskostenhilfe die Ansprüche gegen die Beklagte auf die X übergegangen seien. Bei den geltend gemachten Aufwendungen sei der Ansatz der Terminsgebühr nach Aktenlage nicht gerechtfertigt, da die Voraussetzungen für die Festsetzung der Gebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG nicht vorlägen. Die Erledigungsgebühr sei im finanzgerichtlichen Verfahren nach vorherrschender Rechtsprechung in Höhe einer 1,0-fachen Gebühr festzusetzen. Insgesamt seien die aus der X an die Klägerin zu erstattenden Gebühren mit den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2013 festgesetzten Aufwendungen bereits abgegolten, so dass eine weitere Festsetzung nicht erfolgen könne. Mit Schreiben vom 08.04.2013 stellte die Erinnerungsführerin einen korrigierten „Kostenerstattungsantrag“ (Vergütungsfestsetzungsantrag), in dem sie folgende Gebühren zur Festsetzung und Erstattung aus der X beantragte: Gegenstandswert: 5.528 € VV-RVG-Nr.* Gebührentext/Berechnung Betrag Betrag/PKH 3100 1,6 Verfahrensgebühr 540,80 € 360,00 € anzurechnen Vorb.3 Abs.4 VV-RVG: 0,65 219,70 € 146,25 € 1003 1,0 Erledigungsgebühr 338,00 € 225,00 € 7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 € 20,00 € Summe netto 679,10 € 545,91 € 7008 19 % Umsatzsteuer 129,03 € 87,16 € Summe 808,13 € 545,91 € 14/32 sind als von der Gegenseite zu zahlende Quote abzusetzen (§ 58 Abs. 2 RVG) -353,56 € Verbleiben 454,57 € Bereits als Quote bezahlt 652,70 € Guthaben 299,14 € Guthaben mit PKH Gebühr zu verrechnen -299,14 € Erstattungsbetrag 246,77 € * Vergütungsverzeichnis in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) Die Erinnerungsführerin versicherte, dass die Auslagen während der Beiordnung entstanden sind sowie dass weitere als etwa angegebene Vorschüsse und sonstige Zahlungen und weitere als etwa nachstehende angerechnete Gebühren für Beratungshilfe nicht geleistet worden sind. Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 18.04.2013 setzte der A des Thüringer Finanzgerichts die aus der B zu zahlende Vergütung der Bevollmächtigten gemäß § 45 RVG auf 0,00 € mit folgender Berechnung fest. Gegenstandswert: 2.356,00 € 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV-RVG) 257,60 € 1,0 Erledigungsgebühr (Nr. 1003 VV-RVG) 161,00 € Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV-RVG) 20,00 € Nettovergütung 438,60 € 19 v. H. Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG) 83,83 € insgesamt entstandene Vergütung 521,93 € Abzüglich geleistete Zahlung Dritter 652,70 € noch zu zahlende Vergütung 0,00 € Zur Begründung führte er aus, dass, da sich der Gebührenanspruch aus dem Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ableite (§ 48 Abs. 1 RVG) und die Gebühren aus einem gesondert zu berechnenden Streitwert zu bestimmen seien. Dass das Gericht den Streitwert des Verfahrens festgesetzt habe, sei unbeachtlich. Eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG werden nicht vorgenommen (§ 15a Abs. 2 RVG). Die beantragte Terminsgebühr werde nicht festgesetzt. Im Übrigen würden die Gebühren und Auslagen antragsgemäß festgesetzt. Auf den Vergütungsanspruch seien die Zahlungen Dritter, hier der durch Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Beklagte festgesetzte Betrag, anzurechnen (§ 58 Abs. 2 RVG). Wegen der genauen Begründung wird auf den Vergütungsbeschluss Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25.04.2013 reichte die Erinnerungsführerin erneut - so ihre Ausführungen - folgenden Antrag auf Kostenfestsetzung für das Vorverfahren ein. Die der Klägerin entstandenen Kosten seien in der nachstehenden Kostenaufstellung enthalten, die als Bestandteil dieses Kostenfestsetzungsantrages gelte: Geb. Nr. Satz Bezeichnung Gebühr 2300 1,30 Geschäftsgebühr 439,40 € 7002 Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen 20,00 € 7002 116 Fahrtkosten zur Akteneinsicht bei der Familienkasse Erfurt, einfache Fahrt 58 km 34,80 € 7005 4 Tage- und Abwesenheitsgeld 20,00 € Summe 514,20 € 7008 19 % Umsatzsteuer 97,70 € Summe 611,90 € Die Familienkasse nahm zu diesem Kostenfestsetzungsantrag dahingehend Stellung, dass der Kostenfestsetzungsantrag vom 21.01.2013 dem Gericht vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 06.03.2013 vorgelegen habe und inhaltlich berücksichtigt worden sei. Die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2013 zu zahlenden Kosten seien von der Familienkasse nicht zu beanstanden. Darüber hinaus seien keine weiteren Kosten angefallen. Mit Schriftsatz vom 07.05.2013 legte die Erinnerungsführerin gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 18.04.2013, zugestellt am 25.04.2013, Erinnerung ein. Richtig sei zwar, dass sich der Gebührenanspruch, der sich aus dem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ableite, aus dem Streitwert von 2.356 € errechne und eine Terminsgebühr hier nicht entstanden sei. Nicht berücksichtigt worden sei aber, dass die Zahlung von 652,70 € gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss nicht als Zahlung Dritter, sondern als Zahlung des Gegners anzusehen sei, dass diese Zahlung (des Gegners) zunächst auf jene Vergütung anzurechnen sei, für die ein Anspruch gegen die X nicht bestehe (§ 58 Abs. 2 RVG) und dass die Gebühr für das Vorverfahren im Kostenausgleichsantrag 2 angerechnet, bisher aber nicht festgesetzt worden sei. Mithin könne eine endgültige (gequotelte) Berechnung der Vergütung, für die ein Anspruch gegen die X (aus Prozesskostenhilfe) nicht bestehe, erst nach Festsetzung der Vorverfahrensgebühr erfolgen. Dann sei die Zahlung von 652,70 € zu verrechnen und das verbleibende Guthaben sei mit der PKH-Gebühr über 521,93 € zu verrechnen. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.05.2013 setzte der A des Thüringer Finanzgerichts folgende zu erstattende Kosten fest. Auf den Nachliquidationsantrag vom 25.04.2013 hin würden weitere aufgrund des Beschlusses des Thüringer Finanzgerichts vom 08.01.2013 von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Kosten in Höhe von 267,70 € festgesetzt. Streitwert: 5.528,00 € Vorverfahren: 1,3 Geschäftsgebühr 439,40 € (Nummer 2300/2301 VV-RVG) Entgelte für Post- und Telekom.-Dienstleistungen 20,00 € (Nummer 7002 VV-RVG) Reisekosten 34,80 € (Nummer 7003/7004 VV-RVG) Abwesenheit Geld 20,00 € (Nummer 7005 VV-RVG) 19 % Umsatzsteuer von 514,20 € 97,70 € (Nummer 7008 VV-RVG) insgesamt entstandene Aufwendungen 611,90 € davon sind 14/32 zu erstatten, mithin 267,70 € Mit weiterem Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 23.05.2013 setzte der A des Thüringer Finanzgerichts auf Erinnerung der Erinnerungsführerin eine aus der B zu zahlende Vergütung in Höhe von 155,43 € fest. Gegenstandswert: 2.356,00 € Berechnung der Wahlanwaltsvergütung: 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV-RVG) 540,80 € Abzüglich Anrechnung hälftige Vorverfahrenskosten -219,70 € 1,0 Erledigungsgebühr (Nr. 1003 VV-RVG) 383,00 € Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV-RVG) 20,00 € 19 v. H. Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG) 129,03 € Insgesamt 808,13 € Berechnung des Anspruchs auf Erstattung aus der X 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV-RVG) 257,60 € 1,0 Erledigungsgebühr (Nr. 1003 VV-RVG) 161,00 € Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV-RVG) 20,00 € Vergütung 433,60 € 19 v. H. Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG) 83,83 € entstandene Vergütung 521,93 € Berechnung des Vergütungsanspruchs, für den kein Anspruch gegen die X besteht: Wahlanwaltsvergütung 808,13 € abzüglich Vergütungsanspruch gegen X 521,93 € Differenz 286,20 € Berechnung des Anrechnungsbetrages nach § 58 Abs. 1 RVG: geleistete Zahlung des Verfahrensgegners 652,70 € (maßgeblich nur Kosten des Klageverfahrens) abzüglich Vergütungsanspruch, für den kein Anspruch 286,20 € gegen die X besteht Anrechnungsbetrag 366,50 € Berechnung der festzusetzenden Vergütung: Anspruch auf Erstattung aus der X 521,93 € abzüglich Anrechnungsbetrag 366,50 € festzusetzende Vergütung 155,43 € Zur Begründung trug er über die Gründe des früheren Beschlusses hinaus vor, dass eine Anrechnung aus der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs aus der X nicht vorgenommen werde (§ 15a Abs. 2 RVG). Eine Terminsgebühr werde nicht festgesetzt. Bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG sei eine Quotelung nicht zu beachten. Auch sei die Anrechnung nur hinsichtlich der gebührenrechtlichen Angelegenheit finanzgerichtliches Verfahren, nicht aber für das Einspruchsverfahren vor der Finanzbehörde zu ermitteln. Daher ergebe sich eine vom Vergütungsantrag vom 08.04.2013 und der Erinnerung abweichende Festsetzung. Hinsichtlich des Differenzbetrages werde der Erinnerung nicht abgeholfen und dem zuständigen Senat des Gerichts zur Entscheidung vorgelegt. Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 18.04.2013, in der Gestalt des geänderten Vergütungsbeschlusses vom 23.05.2013 dahingehend zu ändern, dass die von der X noch zu zahlende Vergütung insgesamt auf 246,77 € festgesetzt wird. Die Erinnerungsgegnerin beantragt, die Erinnerung abzuweisen. Sie hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.