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Urteil

3 K 54/20

Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einer Liposuktion handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems. Deswegen ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für eine im Jahr 2016 durchgeführte Liposuktion durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung zu erbringen ist, wobei der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein muss (§ 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStDV).(Rn.20) 2. Die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom 19.09.2019, die Liposuktion zur Behandlung von Lipödemen im Stadium III unter bestimmten Bedingungen als Behandlungsmethode zuzulassen, ist nicht rückwirkend auf den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Eine Anerkennung der Liposuktion als wissenschaftlich anerkannte Heilmethode ist allenfalls mit abschließender Entscheidung des GBA im Jahr 2024 zu erwarten.(Rn.17) 3. Die Regelungen in § 33 Abs. 4 EStG und § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV über den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden im Krankheitsfall, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.25) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 36/20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Liposuktion handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems. Deswegen ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für eine im Jahr 2016 durchgeführte Liposuktion durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung zu erbringen ist, wobei der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein muss (§ 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStDV).(Rn.20) 2. Die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom 19.09.2019, die Liposuktion zur Behandlung von Lipödemen im Stadium III unter bestimmten Bedingungen als Behandlungsmethode zuzulassen, ist nicht rückwirkend auf den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Eine Anerkennung der Liposuktion als wissenschaftlich anerkannte Heilmethode ist allenfalls mit abschließender Entscheidung des GBA im Jahr 2024 zu erwarten.(Rn.17) 3. Die Regelungen in § 33 Abs. 4 EStG und § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV über den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden im Krankheitsfall, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.(Rn.25) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 36/20) Die Klage ist nicht begründet. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird in den Fällen, in denen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen (außergewöhnliche Belastung), auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der die zumutbare Belastung übersteigende Teil dieser Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Zwangsläufig erwachsen derartige Aufwendungen, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, § 33 Abs. 2 EStG. 1) Krankheitskosten entstehen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen immer zwangsläufig (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 18.06.2015 VI R 31/14, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2016, 40). Dabei kommt es grundsätzlich auf die Erstattungsrichtlinien der Krankenkassen oder Beihilfevorschriften nicht an (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2007 2 K 5507/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2008, 544). Steuerlich berücksichtigungsfähig sind allerdings nur solche krankheitsbedingten Aufwendungen, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen (Loschelder in Schmidt, EStG Kommentar, 36. Auflage, 2017, § 33, Rdnr. 35). Nach § 33 Abs. 2 EStG ist erforderlich, dass die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind (BFH-Urteil vom 19.04.2012 VI R 74/10, BFHE 237, 156, BStBl II 2012, 577). Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Zwangsläufigkeit seiner Aufwendungen im Krankheitsfall formalisiert nachzuweisen, was in der Regel durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erfolgt. Nach § 33 Abs. 4 EStG wurde die Bundesregierung ermächtigt die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach § 33 Abs. 1 EStG durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Mit dem durch das "Steuervereinfachungsgesetz 2011" eingeführten § 64 EStDV ist bei bestimmten Maßnahmen und Aufwendungen der Nachweis der Zwangsläufigkeit allerdings in qualifizierter Form zu führen. a) Nach § 64 Abs. 1 EStDV hat der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes ... für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel oder in den Fällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines MDK zu erbringen. Der Nachweis muss nach § 64 Abs. 2 EStDV vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt sein. Die Liposuktion war zum Zeitpunkt der Operation der Klägerin nicht als Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt und unterlag der Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 f EStDV. Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse entsprechen. Dies wird angenommen, wenn die einschlägigen Fachleute mit großer Mehrheit die Behandlungsmethode befürworten und wenn über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. Im Regelfall setzt dies voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit zuverlässige und nachprüfbare Aussagen gemacht werden können, dass sich der Erfolg aus wissenschaftlich einwandfrei durchgeführten Studien ablesen lässt und dass die Therapie in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein muss (BFH-Urteil vom 26.06.2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9). Der maßgebliche Zeitpunkt für die wissenschaftliche Anerkennung ist der Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung, da das Nachweiserfordernis darüber Kenntnis geben soll, ob eine Behandlungsmethode im Zeitpunkt der Behandlung medizinisch indiziert und die angefallenen Aufwendungen daher zwangsläufig zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803). aa) Unter Berücksichtigung bisheriger sozialgerichtlicher Rechtsprechung war die Liposuktion im Zeitpunkt der Behandlung (Operation) der Klägerin keine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode. Aus der durch die Klägerseite in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 26.02.2019 B 1 KR 18/18 R, SozR 4-2500 § 13 Nr 44) ergibt sich auch keine andere rechtliche Wertung. Unabhängig von der Frage der Anerkennung der Heilmethode waren in den dort entschiedenen Fällen die Kosten der Liposuktion durch die dort beklagten Krankenkassen nur deshalb zu übernehmen, da aufgrund der nur formalen Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - die beantragten Leistungen (Liposuktion) als genehmigt galten. Dieses Ergebnis beruhte jedoch nicht auf einer tatsächlichen Entscheidung der Krankenkasse oder einer Anerkennung der Behandlungsmethode, sondern auf einer bloßen Fristversäumnis der Krankenkasse, nämlich einer unterbliebenen Mitteilung eines "hinreichenden Grundes". bb) Auch eine Indizwirkung des Beschlusses des GBA vom 18.01.2018 zum Erlass einer Richtlinie zur Erprobung der Liposuktion für eine wissenschaftliche Anerkennung scheidet aus, da dieser zum Zeitpunkt der Operation noch nicht gefasst war. Eine rückwirkende Rechtskraft entfaltet er nicht (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2016 4 K 2173/15, EFG 2016, 1704). cc) Die Entscheidung des GBA vom 19.09.2019 (Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschuss Nr. 25/2019, www.g-ba.de, www.g-ba.de/presse-rss), die Liposuktion zur Behandlung von Lipödemen im Stadium III unter bestimmten Bedingungen als Behandlungsmethode zuzulassen, ist nach Ansicht des Senats nicht rückwirkend auf den hiesigen Fall anzuwenden. Diese Entscheidung des GBA ist zunächst befristet und vorläufig bis zum 31.12.2024, da erst zu diesem Zeitpunkt mit validen Ergebnissen der Erprobungsstudie zur Liposuktion bei Lipödem zu rechnen ist. Eine Anerkennung als wissenschaftlich anerkannte Heilmethode ist daher allenfalls mit abschließender Entscheidung des GBA im Jahr 2024 zu erwarten. Allerdings hat der Senat es für gegeben erachtet, aufgrund dieser Situation die Revision im hiesigen Verfahren zuzulassen. dd) Eine Entscheidung, ob es sich zum Zeitpunkt der Behandlung bei der Liposuktion um eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung des Lipödems der Klägerin handelt, obliegt daher dem Senat (BFH-Urteil vom 26.06.2014 VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9). Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.06.2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803) kann sich das Finanzgericht bei seiner Entscheidung, ob eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode vorliegt, auf allgemein zugängliche Fachgutachten oder solche Gutachten stützen, die in Verfahren vor anderen Gerichten zur Beurteilung dieser Frage herangezogen wurden. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 01.10.2014 2 K 272/12, EFG 2015, 33) und des BFH zur wissenschaftlichen Anerkennung der Liposuktion bei Behandlung eines Lipödems geht der Senat davon aus, dass die Liposuktion zum Zeitpunkt der Operation der Klägerin keine anerkannte Therapie zur Behandlung gewesen ist (BFH-Urteil vom 18.06.2015 VI R 68/14, BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803). Die Liposuktion verringert zwar das Fettgewebe, allerdings ist nicht erwiesen, ob damit auch eine nachhaltige Reduzierung der Lipödembeschwerden auftritt. Eine kontrollierte klinische Studie lag zum Zeitpunkt nicht vor, die Leitlinien "Lipödem der Beine" der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie sind nicht geeignet, eine Therapie als wissenschaftlich allgemein anerkannt gelten zu lassen. Unter Berücksichtigung der im Bereich des SGB V zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen war die Liposuktion im Streitjahr 2016 nicht als wissenschaftliche Behandlungsmethode mit der Konsequenz einer Kostentragungspflicht der Krankenversicherungen anerkannt (BSG-Urteil vom 24.04.2018 B 1 KR 13/16 R, Entscheidungen des Bundessozialgerichts - BSGE - 125, 262; SG Aachen, Urteil vom 05.11.2019 S 14 KR 297/19, nach juris). b) Da es sich bei der Liposuktion nach Ansicht des Senates nicht um eine wissenschaftliche Behandlungsmethode handelt, ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Maßnahmen und Aufwendungen damit nach § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStDV durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung zu erbringen, die jeweils vor Beginn der Behandlung ausgestellt worden sein müssen. aa) Die amtsärztliche Stellungnahme des MR Dipl.-Med. B vom 15.05.2019 erfüllt aus rein formellen Gründen nicht die Voraussetzungen an ein nach § 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV zu berücksichtigendes amtsärztliches Gutachten (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG Kommentar, 36. Auflage, 2017, § 33, RdNr. 31; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2018 1 K 1480/16, EFG 2019, 279). Die Stellungnahme wurde mehr als zwei Jahre nach der streitgegenständlichen Operation abgegeben und somit nicht vor der Heilmaßnahme. Die Inanspruchnahme fachlicher Beratung ist dem Steuerpflichtigen nach herrschender Rechtsprechung auch grundsätzlich zuzumuten (BFH-Urteile vom 14.08.1997 III R 67/96, BFHE 183, 561, BStBl II 1997, 732). Ein nachträglich erstelltes amtsärztliches Gutachten wurde vom BFH nur ausnahmsweise dann als Nachweis anerkannt, wenn das Erfordernis einer vorherigen amtlichen Begutachtung für bestimmte Aufwendungen erstmals höchstrichterlich aufgestellt worden war und vom Steuerpflichtigen deshalb nicht erwartet werden konnte, dass er dieses Erfordernis kennt (BFH-Urteil vom 21.04.2005 III R 45/03, BFHE 209, 365, BStBl II 2005, 602; BFH-Beschluss vom 20.11.2003 III B 44/03, BFH/NV 2004, 335). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, da vor der Gesetzesfassung bereits eine dahingehende Auslegung durch die Rechtsprechung erfolgt ist. Mit der eindeutigen Regelung des Gesetzgebers (StVerG 2011, BGBl I 2011, 2131) ist lange vor dem Streitjahr Rechtssicherheit eingetreten und die Vorschrift wortgetreu auszulegen (BFH-Urteil vom 06.02.2014 VI R 61/12, BStBl II 2014, 458). bb) Die Stellungnahme des MDK in seinem Gutachten vom 23.03.2015 genügt ebenfalls nicht zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Voraussetzungen der Leistungsgewährung nicht erfüllt sind. Der Klägerin wird darin bestätigt, dass sie die klinischen Symptome eines Lipödems aufweist, allerdings ein Lymphödem, welches bei ausgeprägtem Lipödem zu erwarten sei, nicht vorliegt. Unter Berücksichtigung der als Richtlinie verabschiedeten Begutachtungsanleitung - Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (Oktober 2008) - ist eine positive Entscheidung nur dann möglich, wenn kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: - es handelt sich um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung, - eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung steht nicht zur Verfügung, - es besteht eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens Besserung. Bei einem Lipödem handelt es sich nicht um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Krankheit, so dass nach den Feststellungen des MDK bereits aus diesem Grund eine notstandsähnliche Situation, die eine positive Einzelfallentscheidung erforderlich macht, nicht gegeben ist. Der Einwand der Klägerin, dass das Gutachten des MDK zwar nicht den Vortrag der Klägerin bestätige, aber damit die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens auch im Nachhinein ermögliche, da im Vorfeld der Operation das Gutachten des MDK vorgelegen habe, greift nicht. Beide Varianten (Amtsarzt und MDK) sind unabhängig voneinander als Belegnachweis möglich. Es gibt keinen Hinweis in der Regelung, dass die Vorlage des einen (negativen) die verspätete Vorlage des anderen (positiven) Nachweises heilt. Die Klägerin hat den Nachteil, dass die Zweifel am Vorliegen der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen (§ 33 Abs. 2 Satz EStG) nicht geklärt werden können, zu tragen, da die (objektive) Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 EStG bei ihr liegt (BFH-Urteil vom 27.07.1990 III R 90/87, BFH/NV 1991, 229). 2. Die Regelungen in § 33 Abs. 4 EStG und § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 f EStDV über den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden im Krankheitsfall, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Bestimmungen sind formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar; sie verletzen insbesondere nicht die Grundrechte der Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 21.02.2018 VI R 11/16, Deutsche Zeitung für Steuerrecht - DStR - 2018, 1114). Im Ergebnis sind die von der Klägerin getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behandlung des Lipödems nicht dem Grunde nach abzugsfähig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision wird zugelassen. Streitig ist, ob bei der Klägerin die Kosten einer Liposuktion (Fettabsaugung) in Höhe von 5.193,- EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2016 berücksichtigt werden können. Die Klägerin erzielte als Bankkauffrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 machte sie außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 5.655,- EUR geltend, davon waren Aufwendungen in Höhe von 5.283,- EUR aufgrund einer operativen Fettabsaugung an den Armen der Klägerin in Folge eines Lipödems (krankhafte Ansammlung von Fettdepots) entstanden. Die Krankheit und die Erforderlichkeit der Operation bestätigte ein Arztbrief der Doktores A der Fachklinik für operative Lymphologie A vom 20.02.2015. Die Krankenversicherung der Klägerin hatte mit Schreiben vom 07.04.2015 die Übernahme der Kosten der Liposuktion abgelehnt und sich dabei auf das Gutachten des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung - MDK - bezogen, das die Behandlungsmethode nicht empfohlen hatte, da bis dato die Ursache für die Ausbildung eines Lipödems medizinisch nicht geklärt sei. Mit Einkommensteuerbescheid 2016 vom 17.01.2019 erkannte der Beklagte die mit der Liposuktion verbundenen Kosten nicht an. Er begründete dies mit dem Gutachten des MDK vom 25.03.2015, dem zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für eine sozialmedizinische Empfehlung der Methode unter Berücksichtigung der sozialmedizinischen begutachtungsrelevanten Gesichtspunkte nicht gegeben seien. Es handele sich bei der Liposuktion um eine "neue" Behandlungsmethode, die nicht über eine eigene Abrechnungsziffer verfüge und bezüglich derer ein positives Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses - GBA - noch nicht vorliege. Daher sei die als Richtlinie verabschiedete Begutachtungsanleitung (Oktober 2008) als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Eine positive leistungsrechtliche Entscheidung sei nur möglich, wenn es sich um eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung handele und eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe sowie wenn eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens Besserung bestehe. Diese Voraussetzungen lägen im Fall der Klägerin aber nicht vor. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein und schilderte ausführlich den Umfang ihrer Leiden. Sie gab an, nicht gegen die ablehnende Entscheidung der Krankenversicherung vorgegangen zu sein. Weiterhin legte sie Arztbriefe der oben benannten Doktores vor, in denen diese die medizinische Indikation der Operationen bestätigten. Im Laufe des Einspruchsverfahrens holte die Klägerin eine amtsärztliche Stellungnahme des MR Dipl.-Med. B vom 15.05.2019 ein, die die medizinische Rechtfertigung der Operationen aufgrund des progredienten Verlaufs und der präoperativen Erschöpfung aller konservativen Therapieansätze bestätigte. Der von der Klägerin im Verlauf des Einspruchsverfahrens beauftragte steuerliche Berater verwies auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 26.02.2019 B 1 KR 33/17 R, SozR 4-2500 § 13 Nr. 44), in der eine Krankenversicherung zur Übernahme der Kosten einer Liposuktion an Armen und Beinen verpflichtet wurde. Weiterhin habe das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht - FG - in seiner Entscheidung vom 14.08.2013 (5 K 238/12, EFG 2013, 1846) entschieden, dass die Kosten einer Liposuktion zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG seien; ein amtsärztliches Gutachten sei zur Nachweisführung nach § 64 Einkommensteuerdurchführungsverordnung - EStDV - nicht erforderlich. Im Übrigen habe das sozialmedizinische Gutachten des MDK vom 25.03.2015 die Voraussetzungen an die formalisierte Beweisführung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStDV erfüllt, auch wenn es die medizinische Indikation der Operation verneint habe. Mit Einspruchsentscheidung vom 02.01.2020 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin zurück und begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 64 EStDV der Nachweis der Zwangsläufigkeit der krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel in qualifizierter Form zu führen sei. Dies sei der Klägerin nicht gelungen, da das amtsärztliche Gutachten - entgegen der Regelung im § 64 Abs. 1 Satz 2 EStDV - nicht "vor" Beginn der Heilmaßnahme eingeholt worden sei. Der Beschluss des GBA vom 18.01.2018 mit Erlass einer Richtlinie zur Erprobung der Liposuktion beim Lipödem sei erst mehr als ein Jahr nach der Operation der Klägerin ergangen, so dass die Behandlung zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht wissenschaftlich anerkannt gewesen sei. Weiterhin spreche die vollständige Ablehnung der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung dafür, dass es sich bei der Liposuktion nicht um eine anerkannte Behandlungsmethode handele. Die zitierte Entscheidung des FG Schleswig-Holstein vom 14.08.2013 (5 K 238/12, a. a. O.) sei eine nicht auf den Streitfall übertragbare Einzelfallentscheidung, in der sich das Gericht nicht mit der Frage der wissenschaftlich-anerkannten Behandlungsmethode auseinandergesetzt habe. Das Gutachten des MDK vom 25.03.2015 bejahe gerade nicht die Zwangsläufigkeit der Liposuktion, die Atteste der Fachklinik A, des Universitätsklinikums B und die am 15.05.2019 verfasste amtsärztliche Stellungnahme könnten den geforderten qualifizierten Nachweis nicht ersetzen, da ihnen aufgrund der formellen Nachweisführung des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 f EStDV keine Bedeutung zukomme. Mit ihrer am 03.02.2020 eingereichten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und verweist auf die umfangreiche Stellungnahme ihres steuerlichen Beraters im Einspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 17.01.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2020 abzuändern und die Aufwendungen der Liposuktion in Höhe von 5.193,- EUR als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zu bringen. Der Beklagte beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung und stellt nochmals dar, dass es sich bei der Liposuktion im Jahr 2016 nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode gehandelt habe. Die Klägerin habe den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen weder durch ein vor Beginn der Liposuktion eingeholtes amtsärztliches Gutachten noch durch eine zuvor erteilte ärztliche Bescheinigung des MDK der Krankenversicherung erbracht. Der Senat hat die Gerichts- und Steuerakten zur Entscheidung herangezogen.