Urteil
3 K 715/13
Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGTH:2015:0225.3K715.13.0A
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Leitsätze
1. Das von einer kanadischen Behörde gezahlte Stipendium für die in Deutschland ausgeübte postdoktorale Tätigkeit eines nach seinem Zuzug aus Kanada unbeschränkt Steuerpflichtigen ohne feste Einrichtung in Kanada unterliegt der deutschen Einkommensteuer. Vergütungen aus dem Stipendium für eine postdoktorale Tätigkeit unterliegen als Einkünfte aus einem freien Beruf Art. 14 DBA-Kanada und nicht Art. 20 DBA-Kanada, wenn die mit keiner Prüfung endende postdoktorale Tätigkeit nach abgeschlossenem Studium und abgeschlossener Promotion qualitativ der allgemeinen wissenschaftlichen Weiterqualifizierung dient, unabhängig von dem Umstand, ob im Einzelfall inhaltlich mit der Tätigkeit eine wissenschaftliche Neuorientierung verbunden ist. Eine Steuerfreiheit der Vergütung gem. § 3 Nr. 44 EStG scheidet aus(Rn.35)
(Rn.40)
(Rn.42)
(Rn.56)
(Rn.62)
(Rn.64)
(Rn.79)
.
2. Bei der Auslegung des Begriffs "Ausbildung" i.S. von Art. 20 DBA-Kanada ist der Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen. Sachgerecht ist auf das weite Begriffsverständnis des BFH im Kindergeldrecht abzustellen (Rn.48)
(Rn.49)
(Rn.52)
(Rn.53)
.
3. Die Behauptung, dass der Lebensmittelpunkt eines im Inland einer postdoktoralen Tätigkeit nachgehenden Steuerpflichtigen in Kanada zu verorten ist, lässt sich nicht mit Unterlagen der kanadischen staatlichen Krankenversicherung beweisen. Maßgeblich sind allein die kollisionsrechtlichen Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 DBA-Kanada; sozialversicherungsrechtliche Regelungen sind für die steuerliche Behandlung unerheblich(Rn.65)
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4. Zu welchem der Vertragsstaaten ein in mehreren Staaten über eine ständige Wohnstätte verfügender Steuerpflichtiger die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist nicht an den subjektiven Befindlichkeiten des Steuerpflichtigen, sondern an objektiven Kriterien zu messen. Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung, wozu familiäre, gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen gehören; wirtschaftliche Beziehungen bestehen vor allem zu örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen und Vermögensgegenständen. Dabei sind die Umstände als Ganzes zu prüfen und es kommt es darauf an, welcher der beiden Orte unter Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als der bedeutungsvollere anzusehen ist(Rn.69)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das von einer kanadischen Behörde gezahlte Stipendium für die in Deutschland ausgeübte postdoktorale Tätigkeit eines nach seinem Zuzug aus Kanada unbeschränkt Steuerpflichtigen ohne feste Einrichtung in Kanada unterliegt der deutschen Einkommensteuer. Vergütungen aus dem Stipendium für eine postdoktorale Tätigkeit unterliegen als Einkünfte aus einem freien Beruf Art. 14 DBA-Kanada und nicht Art. 20 DBA-Kanada, wenn die mit keiner Prüfung endende postdoktorale Tätigkeit nach abgeschlossenem Studium und abgeschlossener Promotion qualitativ der allgemeinen wissenschaftlichen Weiterqualifizierung dient, unabhängig von dem Umstand, ob im Einzelfall inhaltlich mit der Tätigkeit eine wissenschaftliche Neuorientierung verbunden ist. Eine Steuerfreiheit der Vergütung gem. § 3 Nr. 44 EStG scheidet aus(Rn.35) (Rn.40) (Rn.42) (Rn.56) (Rn.62) (Rn.64) (Rn.79) . 2. Bei der Auslegung des Begriffs "Ausbildung" i.S. von Art. 20 DBA-Kanada ist der Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen. Sachgerecht ist auf das weite Begriffsverständnis des BFH im Kindergeldrecht abzustellen (Rn.48) (Rn.49) (Rn.52) (Rn.53) . 3. Die Behauptung, dass der Lebensmittelpunkt eines im Inland einer postdoktoralen Tätigkeit nachgehenden Steuerpflichtigen in Kanada zu verorten ist, lässt sich nicht mit Unterlagen der kanadischen staatlichen Krankenversicherung beweisen. Maßgeblich sind allein die kollisionsrechtlichen Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 DBA-Kanada; sozialversicherungsrechtliche Regelungen sind für die steuerliche Behandlung unerheblich(Rn.65) . 4. Zu welchem der Vertragsstaaten ein in mehreren Staaten über eine ständige Wohnstätte verfügender Steuerpflichtiger die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist nicht an den subjektiven Befindlichkeiten des Steuerpflichtigen, sondern an objektiven Kriterien zu messen. Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung, wozu familiäre, gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen gehören; wirtschaftliche Beziehungen bestehen vor allem zu örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen und Vermögensgegenständen. Dabei sind die Umstände als Ganzes zu prüfen und es kommt es darauf an, welcher der beiden Orte unter Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als der bedeutungsvollere anzusehen ist(Rn.69) . Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Beklagte hat in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid das von der ....gezahlte Stipendium für die durch den Kläger in Deutschland ausgeübte postdoktorale Tätigkeit zutreffend der deutschen Einkommensteuer unterworfen und zu Recht als steuerpflichtige Einkünfte behandelt. Jedoch sind die durch den Kläger hinreichend glaubhaft gemachten Aufwendungen in Höhe von 3.476 Euro als zusätzliche Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen. Die Kläger waren seit Mai 2009 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) und unterliegen grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen und damit auch mit der Vergütung aus dem Stipendium der deutschen Besteuerung (I.). Das Stipendium ist nicht nach Art. 20 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen (DBA-Kanada) vom 19. April 2001 (BGBl II 2002, 670), in Deutschland steuerfrei. Denn der Kläger, der unmittelbar vor der Einreise nach Deutschland in Kanada ansässig war, hat sich im Rahmen der von ihm ausgeübten postdoktoralen Tätigkeit nicht ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufgehalten, weil er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht dem in Art. 20 DBA-Kanada aufgeführten Personenkreis unterfiel (II.). Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Klägers aus selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA - Kanada) steht Deutschland zu, da die Kläger im Streitjahr zwar in beiden Vertragsstaaten ansässig waren, aber nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a DBA-Kanada als nur in Deutschland ansässig galten, weil sie in Deutschland seit Mai 2009 ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (III.). Eine durch die Klägerseite begehrte Anrechnung ausländischer Steuer kam nicht in Betracht, da der Kläger im Ausland tatsächlich keine Steuer gezahlt hat. Die Kläger hatten auch keinen Anspruch aus Art. 23 Abs. 2 Buchstabe a DBA - Kanada darauf, dass das Stipendium aus der Bemessungsgrundlage für die deutsche Besteuerung ausgenommen wird (IV.). Jedoch waren die durch die Kläger hinreichend glaubhaft gemachten Aufwendungen als zusätzliche Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen, da sie durch die Erzielung der steuerpflichtigen Einkünfte aus selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit veranlasst waren (V.) I. Die Kläger waren im Streitjahr in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG), da sie beide seit Mai 2009 in Deutschland über einen Wohnsitz verfügten. Denn die Kläger hatten seit Mai 2009 im Inland zunächst in … und später in … eine Wohnung unter Umständen inne, die darauf schließen ließen, dass sie diese Wohnung beibehalten und benutzen würden (vgl. § 8 AO). Als solche ist auch eine möblierte Institutswohnung mit jährlich befristetem Mietvertrag anzusehen. Die Umstände, dass das Stipendium auf zwei Jahre befristet war und dass der Kläger im Jahr 2010 an einem Interview für eine Professur in ...(Kanada) teilgenommen hat, sprechen ebenfalls nicht gegen das Bestehen eines Wohnsitzes in Deutschland. Zumindest hatten sie seit Mai 2009 in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 9 AO hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt in diesem Sinn ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Seit ihrem Zuzug nach Deutschland Anfang Mai 2009 hielten sich der Kläger und seine Familie im Streitjahr mehr als sechs Monate im Inland auf. Aufgrund ihres Wohnsitzes bzw. zumindest ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und ihrer daran anknüpfenden unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterlagen im Streitjahr die gesamten von den Klägern aus dem In- und Ausland bezogenen Einkünfte und damit auch das Stipendium als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i.V.m. Art. 14 DBA-Kanada der deutschen Einkommensteuer (sog. Welteinkommensprinzip). II. Entgegen der Auffassung der Kläger war das dem Kläger von Seiten der... zugeflossene Forschungsstipendium für seine postdoktorale Tätigkeit in Deutschland nicht aufgrund Art. 20 DBA-Kanada in Deutschland steuerfrei. Die steuerliche Behandlung in Kanada ist insofern unbeachtlich, da das hiesige Gericht eine eigene hiervon unabhängige rechtliche Prüfung vorzunehmen hat und an die rechtliche Behandlung durch die kanadischen Steuerbehörden nicht gebunden ist. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass Kanada von einem bei sich liegenden Besteuerungsrecht ausgegangen sei, weil ein entsprechender kanadischer Steuerbescheid erlassen worden sei, kommt aber diesem ebenso lediglich indizielle Bedeutung wie dem Umstand, dass Kanada demgegenüber eine Kontrollmitteilung über das Bundeszentralamt für Steuer nach Deutschland gesandt hat, über ausländische Einkünfte des Klägers, für welche ggf. das Besteuerungsrecht Deutschland zustehe. Dieser Umstand spricht dafür, dass Kanada möglicherweise auch von einem Besteuerungsrecht in Deutschland ausgegangen sein mag. 1. Bei den Vergütungen an den Kläger aus dem Stipendium handelt es sich um Einkünfte im Sinne des Art. 14 DBA-Kanada. Der Kläger erzielt Einkünfte aus einem freien Beruf, konkret für selbständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit. Die Vergütungen waren auch nicht deswegen von der deutschen Einkommensteuer befreit, weil der Kläger in Deutschland eine postdoktoralen Tätigkeit ausgeübt hat. Denn entgegen der klägerischen Auffassung war auch Art. 20 DBA - Kanada auf die Zahlungen des Stipendiums nicht anwendbar. Hiernach sind zwar Personen, die - wie der Kläger - unmittelbar, bevor sie sich in den Vertragsstaat Deutschland begeben haben, in dem anderen Vertragsstaat Kanada ansässig waren, mit den für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland in Deutschland von der Einkommensteuer befreit. Indessen gilt diese Befreiung nur für solche Personen, die sich in dem Vertragsstaat Deutschland lediglich als Studenten, als Lehrlinge einschließlich der Praktikanten oder als Forschungsreisende aufhalten. Zu diesem Personenkreis rechnete der Kläger aber auch unter Berücksichtigung der von ihm ausgeübten postdoktoralen Tätigkeit nicht. In derartigen Fällen aber fallen die gezahlten Vergütungen grundsätzlich nicht unter den nach Art. 20 DBA-Kanada steuerfreien „Praktikantenunterhalt“, sondern unter die allgemeine Regelung über Vergütungen aus selbständiger Arbeit gemäß Art. 14 Abs. 1 DBA-Kanada (vgl. Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 20 MA Rz. 27). 2. Gem. Art. 20 DBA-Kanada sind Zahlungen, die ein Student, ein Lehrling oder ein anderer in beruflicher Ausbildung Stehender (einschließlich eines Volontärs oder eines Praktikanten), der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, im erstgenannten Staat nicht zu besteuern, wenn diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen. a. Weder im DBA-Kanada noch im OECD-Musterabkommen wird der Begriff der „Ausbildung“ definiert. Rechtsprechung liegt hierzu ebenfalls nicht vor. Die Rechtsprechung befasste sich bei Steuerpflichtigen, die post-doc Tätigkeiten ausübten, bisher nur mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Werbungskosten (vgl. z.B. FG Hamburg, Urteil vom 29. Juni 2001 II 139/00, EFG 2001, 1423; FG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2011 9 K 3301/10, EFG 2012, 2210). b. Im Schrifttum wird einerseits die Auffassung vertreten, dass Personen, die ihre berufliche Ausbildung - wie der Kläger - bereits abgeschlossen haben und lediglich ihre Kenntnisse auf einem Spezialgebiet erwerben oder erweitern wollen, nicht zum begünstigten Personenkreis des Art. 20 DBA-Kanada zählten (vgl. Prokisch in Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, 4. Aufl., Art. 20 Rz. 7, m. w. N.; Klaus Vogel, DBA Kommentar Art. 20 Tz 10). Auf diese Meinung beruft sich auch der Beklagte. c. Nach anderer Auffassung im Schrifttum (vgl. Wassermeyer, Doppelbesteuerung; MA Art. 20 Tz 19 m.w.N.) sei diese Abgrenzung allerdings nicht überzeugend, weil Art. 20 DBA-Kanada bzw. DBA-MA keine Differenzierung zwischen dem Erwerb normaler Kenntnisse (Ausbildung) und dem Erwerb von Kenntnissen auf einem Spezialgebiet (Weiterbildung) enthalte. Der Begriff „Ausbildung“ sei weit zu fassen. Man müsse vielmehr den abkommensrechtlichen Ausdruck „Ausbildung“ in seinem Zusammenhang mit den Ausdrücken „Student/Praktikant/Lehrling“ sehen. Der Ausdruck „Ausbildung“ sei im deutschen innerstaatlichen Steuerrecht meistens durch die Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung geprägt, die sich jedoch auf Aufwendungen beziehe, während in Art. 20 DBA-Kanada bzw. DBA-MA Zahlungen im Sinne von Zuwendungen zu beurteilen seien, weshalb dieser Ausbildungsbegriff nicht ohne weiteres auf das Abkommensrecht übertragen werden dürfe. „Ausbildung“ im abkommensrechtlichen Sinne umfasse begrifflich den Besuch jeder allgemeinbildenden Schule, den Besuch von Lehranstalten mit und ohne akademischen Abschluss, die Vorbereitung auf jede berufsnotwendige Ausbildungsphase oder Prüfung (Referendar, Gesellenprüfung, Meisterprüfung, Habilitation, Promotion, Steuerberaterexamen, Wirtschaftsprüferexamen). Bei Erhalt eines Postgraduate-Stipendium sei darauf abzustellen, ob der Empfänger als „Gegenleistung“ sich einem Studium oder einer Ausbildung unterziehe oder ob der Steuerpflichtige z.B. eine Dissertation schreibe bzw. Forschungsergebnisse veröffentlicht. Im letzteren Fall löse das Stipendium Einkünfte aus selbständiger wissenschaftlicher Tätigkeit aus, die nicht unter Art. 20 DBA-Kanada falle, weil es an einem Studium bzw. an einer Ausbildung fehle (vgl. Wassermeyer, Doppelbesteuerung; MA Art. 20 Tz 20a). d. Das erkennende Gericht folgt dem Schrifttum insoweit, dass bei der Auslegung des Begriffs der „Ausbildung“ in Art. 20 DBA-Kanada bzw. in Art. 20 OECD-MA der Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen ist. Die Regelung dient dem internationalen Austausch von Ausbildungsmöglichkeiten zwischen den Vertragsstaaten (vgl. Wassermeyer, Doppelbesteuerung; MA Art. 20 Tz 1). Nach dem Sinn der Norm ist der Begriff nach zutreffender Wertung allgemeinverständlich und grundsätzlich auch weit auszulegen, wie auch die deutsche Abkommenspraxis zeigt. Auch soweit es um die Bestimmung des „Ausbildungsbegriffs“ z.B. im Kindergeldrecht geht, vertritt der BFH eher ein weites Begriffsverständnis, das sich ebenfalls von der Unterscheidung zwischen Ausbildung und Fortbildung löst. Dieser Umstand lässt es sachgerecht erscheinen zur Bestimmung des Begriffs der Ausbildung i.S. von Art. 20 DBA-Kanada auch auf diese Begriffsbestimmung zurückzugreifen. e. Der BFH hat den Begriff der Ausbildung in mehreren Grundsatzurteilen bestimmt und erweiternd ausgelegt. Danach umfasst eine Ausbildung alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, m.w.N., vom 29. Oktober 1999 VI R 53/99, BFH/NV 2000, 431; vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708, jeweils betr. Promotionsvorbereitung). Zur Berufsausbildung gehört danach auch die Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf, wenn diese dazu dient, zu einer höheren beruflichen Qualifikation zu gelangen. Dabei ist das Berufsziel nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn der Betreffende die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufes erfüllt. Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen lässt es vielmehr notwendig erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. Dem Steuerpflichtigen muss zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen. Die betreffende Maßnahme muss der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dienen und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen. Das heißt, dass die Maßnahmen dem Erwerb von Grundlagenkenntnissen für den künftigen Beruf dienen müssen. Ob es sich bei einer Tätigkeit um eine Berufsausbildung oder um eine selbständige bzw. unselbständige Tätigkeit handelt, hängt nicht von der Bezeichnung der Maßnahme ab. Entscheidend ist vielmehr, ob die Erlangung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, a.a.O.; vom 21. Januar 2010 III R 17/07, BFH/NV 2010, 1423). Eine Ausbildung wird in der Regel mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Berufsausbildung umfasst aber nicht nur Ausbildungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erfüllen, sondern auch solche, die geeignet sind, die berufliche Stellung zu verbessern. Danach kann sich ein Steuerpflichtiger auch dann noch in Berufsausbildung befinden, wenn er nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildung in ernsthafter und nachhaltiger Weise zusätzliche Qualifikationen erwirbt, sofern diese als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Der BFH hat daher ein Studium nach einer Lehre, ein Zusatzstudium mit dem Ziel "Master of Laws (LLM)" nach bestandenem Staatsexamen (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2000 VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495), die Fortsetzung des Studiums nach bestandener Diplomprüfung als Maschinenbauingenieur (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2010 III R 80/08, BFH/NV 2010, 1431), den Erwerb der ersten Musterberechtigung (sog. type rating) durch einen Verkehrsflugzeugführer (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 2010 III R 23/08, BFH/NV 2010, 1264) und insbesondere auch die gegen geringe Entlohnung ausgeübte Volontärtätigkeit einer Wirtschaftsassistentin (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 50/98, a.a.O.) als Ausbildung angesehen. So wird die Berufsausbildung bezogen auf akademische Berufe mit Ablegung einer erstmaligen Abschlussprüfung nicht zwingend, sondern nur regelmäßig abgeschlossen. So kann auch ein anschließendes Praktikum in akademischen Berufen noch zur Berufsausbildung gehören, zumal, wenn es in einer maßgebenden Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Ebenso wie sich Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst nach Ablegung des ersten Staatsexamens als Teil ihrer Ausbildung zum Volljuristen noch in Berufsausbildung befinden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Juli 2004 VIII R 20/02, BFH/NV 2005, 36), gehörte z.B. nach der Rechtsprechung (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 10. November 1999 12 K 10/99, EFG 2000, 136) die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach den damals maßgeblichen Approbationsordnungen für Ärzte (AappO) nach bestandenem Staatsexamen ebenso zur Berufsausbildung wie eine Promotion (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VI R 96/01, BFHE 203, 500, BStBl II 2004, 891). Nach Wertung des hiesigen Gerichts ist der abkommensrechtliche Ausbildungsbegriff mit dem Begriff der Ausbildung für einen Beruf i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vergleichbar und daher weiter als der Begriff der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; weil die dort bedeutsame Abgrenzung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Aufl., § 10 Rz 122) ebenso wie für § 32 EStG nicht maßgeblich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522). 2. Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den Streitfall handelt es sich unter Würdigung der Gesamtumstände bei der postdoktoralen Tätigkeit des Klägers nicht um eine Ausbildung im Sinne des Art. 20 DBA- Kanada. Zwar handelte es sich bei dem Stipendium nach Überzeugung des Gerichts nicht um eine reine Vergütung für die Veröffentlichung von Forschungstätigkeiten. So war die Förderung nicht projektbezogen, die eingereichten Unterlagen des ... geben für eine solche Wertung auch keinen Anlass. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, nämlich ob - so der Beklagte - „die Förderung für das zweite Jahr vom Ergebnis der Überprüfung der Forschungsarbeit im ersten abhängig sei, …" oder ob - so der Kläger - eine weitere Zahlung des Stipendiums nur erfolge, wenn der Kandidat gute Fortschritte gemacht habe, ist insoweit nicht erheblich. Denn selbst wenn man die Wertung des Beklagten zugrunde legen würde, wäre dieser Umstand allein im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht ausreichend, um das Stipendium als „Gegenleistung“ für eine Forschungstätigkeit des Klägers anzusehen. Dennoch unterfällt die Post-doc Tätigkeit unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht dem Ausbildungsbegriff des Art. 20 DBA-Kanada bzw. DBA-MA: Anders als eine typische Ausbildung wie z.B. eine Promotion oder ein Masterstudium schließt eine post-doc Tätigkeit nicht mit einer Prüfung ab. Allein der Umstand, dass eine Weiterzahlung des Stipendiums davon abhängig sein mag, dass ein Betreuer dem Stipendiat bescheinigt, dass er gute Fortschritte macht, ist mit einer Prüfung nicht vergleichbar. Auch das Risiko einer Rückzahlung des bereits erhaltenen Stipendium bei einem Negativvotum durch den „Supervisor“ ergibt sich aus den Vergabeunterlagen des ... nicht. Der Kläger war auch selbständig in der Auswahl des Themas und unterlag nicht ständiger Kontrolle durch einen „vorgesetzten Prüfer“. Auch der Umstand, dass der Kläger im konkreten Fall während seines postdoktoralen Praktikums (2009-2010) angesichts des durch ihn gewählten Themas eine vollständige Neuorientierung seines wissenschaftlichen Tätigkeitsbereiches, von der … zur …, durchgeführt haben mag, was das Erlernen von theoretischen und praktischen Grundlagen einer für ihn bis dahin unbekannten wissenschaftlichen Disziplin beinhaltet habe, führt dieser Umstand nicht dazu, dass die post-doc Tätigkeit nach ihrer spezifischen Qualität dem Erwerb von Grundlagenkenntnissen für den künftigen Beruf gedient hätte. Der Kläger verfügte über ein abgeschlossenes Studium und eine abgeschlossene Promotion, so dass die post-doc Tätigkeit qualitativ der allgemeinen wissenschaftlichen Weiterqualifizierung diente, unabhängig von dem Umstand, ob im Einzelfall inhaltlich mit der Tätigkeit - wie im Fall des Klägers - eine wissenschaftliche Neuorientierung verbunden sein mag. Soweit der Kläger vorträgt, dass eine post-doc-Tätigkeit Voraussetzung für eine Habilitation bzw. die Erlangung einer Professorenstelle sei, ist dem Kläger zwar zuzugeben, dass gerade in naturwissenschaftlichen Fächern wie Biologie oder Chemie in der Praxis faktisch die Vergabe einer Habilitantenstelle nicht selten an eine abgeschlossene, möglichst im Ausland absolvierte post-doc Tätigkeit geknüpft sein mag. Anders als die angeführten durch die Rechtsprechung entschiedenen Fälle ist aber eine erfolgreiche post-doc Tätigkeit nicht allgemein oder im konkret nachweisbaren Einzelfall des Klägers als zwingende rechtliche Voraussetzung in einer Habilitationsordnung oder ähnlichen Statuten vorgeschrieben. So werden in der Praxis auch Absolventen zu Professoren ernannt, obwohl sie keine vorherige post-doc Tätigkeit aufweisen können. Auch werden post-doc Tätigkeiten von Absolventen ausgeübt, die gar keine Habilitation anstreben, sondern nur die Zeit bis zu einer Festanstellung überbrücken wollen. Ein zwingender unmittelbarer allgemeiner bzw. rechtlicher Zusammenhang zwischen einer post-doc Tätigkeit und der Erlangung einer Habilitationsstelle besteht gerade nicht. In der Schrift der Westfälischen Wilhelms- Universität „Was ist eigentlich ein Post-doc? Woher kommt das Geld für die Forschung? Und warum hat auch die Uni einen Kanzler? - Wissenswertes von Studierenden für Studierende über die Organisation von Hochschule und Forschung- dargestellt am Beispiel des Fachbereichs Biologie der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster Ausgabe 2013/2014 „wird unter Teil II Wie wird man eigentlich „Wissenschaftler“? auf Seite 35 unter Punkt 2.3 „Postdocs“ folgendes ausgeführt: „Als „Postdoc“ werden allgemein alle promovierten, aber nicht habilitierten Wissenschaftlicher bezeichnet, die in der (universitären) Forschung arbeiten und in vielen Fällen auf eine Habilitation und ähnliche Weiterqualifizierung hinarbeiten. Die Zeit nach der Promotion ist vor allem dafür vorgesehen, das eigene wissenschaftliche Profil zu verfeinern, sein Netzwerk auszuweiten und Kooperationen mit anderen Arbeitsgruppen aufzubauen. Sie bietet eine gute Gelegenheit, eine andere Universität kennenzulernen und Erfahrungen im Ausland zu sammeln. Mehrmonatige Auslandsaufenthalte während der Post-doc Phase sind für die Beanspruchung vieler Förderprogramme verpflichtend. Während der Postdoc-Phase sollen zudem erste Führungs- und Organisationsaufgaben übernommen werden, zum Beispiel durch die praktische Betreuung von Studierenden und Doktoranden während ihrer Abschlussarbeiten und die Einbindung in die Durchführung von grundständigen Veranstaltungen.“ In Wikipedia findet sich unter dem Begriff „Post-Doktorand“ folgende Erläuterung: „Der Post-Doktorand (auch Postdoc oder post-Doc) ist ein Wissenschaftler, der nach Beendigung einer Promotion den Doktorgrad erlangt hat und nun an einer Universität oder einem Forschungsinstitut befristet angestellt ist. Während dieser Zeit arbeitet er an Forschungsprojekten, wobei die Stelle des Post-Doktoranden meist durch Drittmittel finanziert wird. Die Anstellung erfasst in der Regel einen Zeitraum von 6 Monaten bis zu 5 Jahren (typisch sind 2 Jahre). In den meisten Ländern gibt es spezifische Stipendien für Auslands-Postdocs. Insbesondere in den Naturwissenschaften – speziell in der Grundlagenforschung – kann es notwendig sein, statt einer festen Anstellung eine oder mehrere Post-doc Stellen anzunehmen. Dabei können folgende Aspekte im Vordergrund stehen: der Umstand, dass eine unbefristete Stelle meist überhaupt nicht zur Verfügung steht, die Vertiefung wissenschaftlicher Kenntnisse und Fertigkeiten des Post-Doktoranden und der Ausbau seiner Publikationsliste und/oder das Sammeln von Erfahrungen in verschiedenen Forschungsinstituten, da eine Post-doc Stelle meist an einer anderen Universität als das vorherige Studium und oft im Ausland ist.“ Grundsätzlich dienen derartige Stipendien und die mit der geförderten Tätigkeit erfolgte wissenschaftliche Weiterqualifizierung danach vielmehr allgemein der Förderung der akademischen Karriere des wissenschaftlichen Nachwuchses, d.h. der persönlichen Laufbahn im Berufsleben und gerade nicht der „Ausbildung“. Sofern der Kläger auf Stellungnahmen von Vorgesetzten bzw. seines Arbeitgebers verweist, wird darin auch nur von einer „Qualifizierungsphase“ (nicht Ausbildungsphase) gesprochen. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft gewährt z.B. jungen Wissenschaftlern Stipendien nach dem sog. Heisenberg-Programm. Sinn und Zweck der Stipendien ist es, besonders qualifizierte junge Wissenschaftler der Wissenschaft bzw. den deutschen Hochschulen zu erhalten. Der Stipendiat übt eine eigenverantwortliche Tätigkeit aus, indem er eigene Forschungsvorhaben durchführt oder sich an anderen Forschungsvorhaben beteiligt. Mit dem Stipendiaten wird kein Arbeits-(Dienst-)verhältnis begründet. Der Stipendiat übt keine weisungsgebundene Tätigkeit aus. Das Postgraduate Stipendium wurde im Streitfall für die Forschungstätigkeit des Klägers gewährt, die z.B. Grundlage für eine Habilitation sein kann. Das Forschungsstipendium ist somit zwar ein möglicher Zwischenschritt zu einer Hochschulkarriere. Es eröffnet dem Kläger darüber hinaus aber auch andere Wege. Das Post-doc-Praktikum in Deutschland dient letztlich allgemein dem Nachweis, dass der Kläger ein in der internationalen Spitzenforschung tätiger Wissenschaftler ist. Damit wird er aber allgemein in die Lage versetzt, seine Karrierepläne zielgerichtet und erfolgreich zu verfolgen. Auf Grund des wissenschaftlichen Rufes kann er entweder eine von ihm angestrebte Hochschullehrerlaufbahn weiter verfolgen oder in Wirtschaft und Industrie auf Grundlage der Spezialisierung auf ein Kerngebiet der internationalen Forschung künftig Spitzenpositionen bekleiden. Das Gericht zieht daher insoweit Parallelen zu einen betrieblichen Traineeprogramm oder zu dem sog. „dritten juristischen Staatsexamen“ für Juristen bei einem Oberlandesgericht, das geeignete Juristen auf ihre Geeignetheit für höhere Stelle prüfen, vorbereiten und qualifizieren soll oder mit einer Tätigkeit als „wissenschaftlicher Assistent“ an Obergerichten, z.B. beim Bundesfinanzhof, beim Bundesverfassungsgericht usw. In diesem Rahmen würde keiner ein derart weites Verständnis dahingehend zugrunde legen, dass eine allgemeine berufliche Weiterqualifizierung zur allgemeinen Steigerung der Karrierechancen auch bei weitem Begriffsverständnis unter den Begriff der „Ausbildung“ zu fassen wäre. Sofern die Kläger darauf verweisen, dass es falsch sei, ein postdoktorales Praktikum nicht einem Masterstudium bzw. Doktorantenstudium/Promotionsverfahren gleichzusetzen, folgt das Gericht der klägerischen Wertung nicht. Anders als ein Masterstudium oder eine Promotion, die mit einer Prüfung abschließen und die unter Betreuung durch einen Hochschullehrer stattfinden, ging es bei dem postdoctoralem Praktikum des Klägers um den Erwerb neuer bzw. die Vertiefung vorhandener Kenntnisse im Rahmen von Forschungen, ohne dass der Kläger sich nochmals einer Prüfung unterziehen müsste bzw. einer ständige Betreuung bzw. Kontrolle unterlag. Hier liegt keine Ausbildung i.S. des Art. 20 DBA-Kanada vor. So gab der Kläger in seiner Internetpräsentation selbst an, dass er erworbene Kenntnisse in weitere Forschungen einbringen und somit neue Forschungsergebnisse erarbeiten wolle. III. Der sonach allein anwendbare Art. 14 Abs. 1 DBA Kanada bestimmt, dass Einkünfte, die eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässige ist, aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden können, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Nach Art. 14 Abs. 2 DBA-Kanada umfasst der Ausdruck „freier Beruf“ u.a. insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit. Nach dieser Regelung stand das Besteuerungsrecht für die vom Kläger bezogenen Vergütungen für seine selbständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit mangels zur Verfügung stehen einer festen Einrichtung in Kanada dem deutschen und nicht dem kanadischen Fiskus zu. Denn der Kläger war in den Streitjahren in dem Vertragsstaat Deutschland, nicht aber in dem Vertragsstaat Kanada abkommensrechtlich ansässig. Soweit die Kläger unter Hinweis auf Unterlagen der kanadischen staatlichen Krankenversicherung darauf verwiesen, dass ihr Lebensmittelpunkt in Kanada gewesen sei, sind nach den im Steuerrecht anzuwendenden Regelungen des DBA-Kanada bestehende sozialversicherungsrechtliche Regelungen für die steuerliche Behandlung unerheblich. Maßgeblich sind vielmehr allein die kollisionsrechtlichen Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 DBA-Kanada, aus denen sich die Ansässigkeit des Klägers in Deutschland ergibt. 1. Nach Art. 4 Abs. 1 DBA-Kanada bedeutet i. S. des DBA-Kanada der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts oder eines ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Für den Kläger ergab sich hieraus wegen seiner aus dem inländischen Wohnsitz folgenden unbeschränkten Steuerpflicht zunächst eine abkommensrechtliche Ansässigkeit in Deutschland. Da der Kläger zudem über einen weiteren kanadischen Neben-Wohnsitz verfügte, war er indessen in den Streitjahren zugleich auch i. S. des Art. 4 Abs. 1 DBA-Kanada im Vertragsstaat Kanada ansässig. Für diese Fälle einer gleichzeitigen Ansässigkeit in beiden Vertragsstaaten bestimmt Art. 4 Abs. 2 DBA-Kanada zunächst, dass die Person nur als in dem Vertragsstaat ansässig gilt, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt (Buchstabe a Satz 1 der Vorschrift). Die Kläger verfügten sowohl in Kanada als auch in Deutschland über eine ständige Wohnstätte, da eine Wohnstätte ein Haus, eine Wohnung oder auch an möbliertes Zimmer sein können. Auf Eigentumsverhältnisse ist dabei nicht abzustellen, die Wohnstätte muss lediglich – wie im Streitfall den Klägern - jederzeit zur Verfügung stehen. 2. Verfügt die Person indessen - wie die Kläger - in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchstabe a 2. Halbsatz DBA-Kanada nur als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat; der Abkommenstext bezeichnet dieses Anknüpfungsmerkmal erläuternd als den „Mittelpunkt der Lebensinteressen“. Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Buchst. b der Vorschrift). Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten, so gilt sie nach Buchst. c der Vorschrift als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. a.) Zu welchem der Vertragsstaaten ein in mehreren Staaten über eine ständige Wohnstätte verfügender Steuerpflichtiger die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das Gericht folgt, nicht an den subjektiven Befindlichkeiten des Steuerpflichtigen, sondern an objektiven Kriterien zu messen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1990 I R 24/89, BFHE 163, 411, BStBl II 1991, 562, unter 2.; gleicher Ansicht: FG München, Urteil vom 2. April 2003 9 K 5494/00, nicht veröffentlicht - n. v. -, juris, unter 2. a.; Wassermeyer, in Debatin/Wassermeyer, a. a. O., Art. 4 MA Rz. 67; Lehner in Vogel/Lehner, a. a. O., Art. 4 Rz. 79). Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung, wozu familiäre, gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen gehören; wirtschaftliche Beziehungen bestehen vor allem zu örtlich gebundenen Tätigkeiten, Einnahmequellen und Vermögensgegenständen. Dabei sind die Umstände als Ganzes zu prüfen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist damit auf der Grundlage einer zusammenfassenden Wertung sowohl der persönlichen als auch der wirtschaftlichen Beziehungen im konkreten Fall zu ermitteln (vgl. Urteile des FG Baden-Württemberg vom 23. Juli 2001 11 K 223/97, n. v., juris, und vom 29. November 2001 2 K 205/00, n. v., juris, unter 1. d. aa., sowie des FG Hamburg vom 12. Juni 2008 5 K 81/06, EFG 2008, 1558, unter II. 4.). Danach kommt es darauf an, welcher der beiden Orte unter Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als der bedeutungsvollere anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juli 1971 III R 60/70, BFHE 103, 82, BStBl II 1971, 758, und vom 23. Oktober 1985 I R 274/82, BFHE 145, 48, BStBl II 1986, 133). b.) Bei Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall hatten die Kläger die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland. Zwar hatte der Kläger - um dessen Einkünfte es hier geht - auch nach einem längeren Aufenthalt von mehreren Jahren in Kanada unverkennbar noch persönliche Bindungen von einer gewissen Intensität auch nach Kanada gehabt. Indessen hielten sich zur gleichen Zeit ab Mai 2009 sowohl die Ehefrau des Klägers - die Klägerin - als auch die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder ständig am inländischen Wohnsitz der Kläger auf. Zumindest die älteste Tochter war in Deutschland schulpflichtig und bedurfte bereits ihres Lebensalters wegen einer erheblich engeren elterlichen Betreuung und Fürsorge als die in Kanada lebenden Freunde und Bekannten. Auch geht das Gericht davon aus, dass der Kläger über weitere enge verwandtschaftliche Beziehungen in Deutschland verfügte, da er nach eigenen Vortrag zunächst bei seiner Mutter gewohnt hat und in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Damit lag der Schwerpunkt des Aufenthalts der Kernfamilie des Klägers ab Mai 2009 unzweifelhaft in Deutschland. Zu den dort lebenden Familienmitgliedern, nämlich zu seiner Ehefrau und zu seinen minderjährigen Kindern, unterhielt der Kläger in dieser Zeit die bei weitem engeren persönlichen Beziehungen. Der Umstand, dass der Kläger sich in erheblichem Umfang darum bemüht haben mag, die gesellschaftlichen und kulturellen Beziehungen seiner Kernfamilie nach Kanada dauerhaft aufrechtzuerhalten, ist insoweit nachrangig. Auch überstiegen die maßgeblichen wirtschaftlichen Beziehungen des Klägers zu Deutschland ab Mai 2009 diejenigen zu Kanada. Allein der Umstand, dass dem Kläger die streitigen Vergütungen von einer in Kanada ansässigen Institution gezahlt wurden, war für sich genommen noch nicht geeignet, die durch seine Tätigkeit in Deutschland geschaffene hauptsächliche Erwerbsquelle des Klägers nach Kanada zu verlagern. Der Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit des Klägers lag erkennbar in der in Deutschland ausgeübten wissenschaftlichen Forschungstätigkeit. Damit überwog der wirtschaftliche Bezug des Klägers zu Deutschland jenen zu Kanada auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Kläger in Kanada über Wohneigentum verfügten. Denn die Erwerbsgrundlage und mithin die Quelle zur Aufrechterhaltung des eigenen Lebensstandards des Klägers lag im Streitjahr in Deutschland. Für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen im streitigen Zeitraum gleichfalls nicht von Belang ist die Vorstellung der Kläger, sich wenn möglich in Kanada um eine Professorenstelle bewerben zu wollen. c.) Die Kläger übersehen zudem, dass das Besteuerungsrecht an den streitigen Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit selbst dann bei dem Vertragsstaat Deutschland verblieben wäre, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Klägers - entgegen der Überzeugung des Gerichts - in Deutschland nicht hätte festgestellt werden können. Dann wäre es nämlich entscheidend darauf angekommen, in welchem der beiden Vertragsstaaten die Kläger ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b DBA-Kanada). Denn es bestanden bei Würdigung aller Umstände und insbesondere unter Einschluss der Tatsache, dass sich die Kernfamilie des Klägers ab Mai 2009 mit ihn im Deutschland befand, jedenfalls keine engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Klägers i. S. des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-Kanada zu Kanada als zu Deutschland. Ein abkommensrechtlicher Aufenthalt ist danach in dem Maße „gewöhnlich“, in dem er der Verwirklichung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen dient. Der gewöhnliche Aufenthalt liegt somit in dem Vertragsstaat, in dem der Steuerpflichtige normalerweise und überwiegend lebt (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Januar 1999 3 K 21/95 V, n. v., juris; Finanzgericht Berlin, Urteil vom 18. Juni 2002 5 K 5386/00, Internationales Steuerrecht - IStR - 2002, 845; Lehner in Vogel/Lehner, a. a. O., Art. 4 Rdnr. 90). Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b DBA-Kanada ist daher ausschlaggebend, in welchem der beiden Vertragsstaaten der Steuerpflichtige sich häufiger aufhält, wobei nicht nur die Aufenthalte an der jeweiligen ständigen Wohnstätte in Betracht zu ziehen sind, sondern auch solche an irgendeinem anderen Ort in demselben Staat (Art. 4 Ziff. 17 OECD-Musterkommentar). Für die Zeit ab Mai 2009 war das Deutschland, wo sich die Kläger dauerhaft und längerfristig aufhielten. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kläger befand sich ab Mai 2009 in Deutschland, da die Kläger sich seit mindestens dem 04.05.2009 nur in Deutschland aufhielten und damit an mehr Tagen dort als in Kanada waren, nachdem sich der Lebensmittelpunkt infolge des Familienumzugs und der aufgenommenen beruflichen Tätigkeit des Klägers nach Deutschland verlagert hatte. IV. Im Streitfall kommt auch keine Anrechnung kanadischer Steuern in Betracht. Zum einen hat der Kläger in Kanada ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides keine Steuer gezahlt, die in Deutschland angerechnet werden könnte. Zum anderen sieht Art. 23 Abs. 2 Buchstabe b DBA-Kanada keine Anrechnung von kanadischen Steuern vom Einkommen vor, die auf Einkünfte im Sinne des Art. 14 DBA-Kanada gezahlt wurden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die ihm von einer kanadischen Institution gezahlten Vergütungen aus dem Stipendium nach Art. 23 Abs. 2 Buchstabe a DBA-Kanada von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden. 1. Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Kanada besteuert werden, so wird die Doppelbesteuerung nach Art. 23 Abs. 2 Buchstabe a DBA Kanada dadurch vermieden, dass unter Beachtung von Art. 23 Abs. 2 Buchstabe b DBA-Kanada von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb Kanadas ausgenommen werden, die nach den vorstehenden Artikeln in Kanada besteuert werden können oder nur dort besteuert werden können. Diese sog. Freistellungsmethode findet bei Einkünften aus selbständiger Arbeit aber nur nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada Anwendung, wenn das Abkommen sowohl dem Ansässigkeitsstaat Deutschland als auch dem Quellenstaat Kanada ein Besteuerungsrecht einräumt. Dabei verbietet die Regelung in Übereinstimmung mit dem Musterabkommen bereits die virtuelle Doppelbesteuerung. Eine Freistellung ist demnach in Deutschland vorzunehmen, wenn Kanada gemäß dem Abkommen zur Besteuerung berechtigt ist, also unabhängig von der tatsächlichen Besteuerung bzw. davon ob bzw. aus welchen Gründen in Kanada tatsächlich keine Steuer anfällt. 2. Danach greift Art. 23 Abs. 2 Buchstabe a DBA-Kanada im Streitfall nicht. Denn nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 DBA-Kanada können die Einkünfte des Klägers aus seiner selbständigen wissenschaftliche Tätigkeit nur im Ansässigkeitsstaat Deutschland besteuert werden, weil dem Kläger im Quellenstaat Kanada keine feste Einrichtung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA-Kanada zur Verfügung stand. V. Der Beklagte hat die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit dem Grunde nach zu Recht der Einkommensbesteuerung zugrunde gelegt. 1. Die Vergütungen aus dem Stipendium waren für den Kläger insbesondere nicht steuerfrei i. S. des § 3 Nr. 44 EStG. Da eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG mangels Zahlung durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ausscheidet und damit in Verbindung stehend die Grundsätze zur Kapitalfreiheit in der EU nicht auf Kanada anwendbar sind, sind die Einnahmen aus dem Forschungsstipendium als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. Art. 14 DBA Kanada in Deutschland steuerpflichtig. 2. Die durch den Kläger im Rahmen seines Hilfsantrages im Klageverfahren geltend gemachten Aufwendungen waren als Betriebsausgaben steuermindernd zu berücksichtigen, denn sie waren durch die Erzielung der Einkünfte veranlasst. Nach Überzeugung des Gerichts gilt dies aber nicht nur für die durch den Beklagten dem Grunde und der Höhe nach anerkannte Umzugskostenpauschale. Vielmehr hat der Kläger nach den Gesamtumständen und unter Berücksichtigung seines Vortrages auch die übrigen durch ihn geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach zumindest hinreichend glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass aufgrund der lange zurück liegenden Zeit und wegen der aus Sicht des Klägers vorliegenden Steuerfreiheit des Stipendiums keine Belege zum Nachweis mehr vorhanden sind, ist unter besonderer Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls unschädlich. Die Aufwendungen stehen auch in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Streitjahr ausgeübten Tätigkeit und sind durch das in Deutschland steuerpflichtige Stipendium veranlasst. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer eventuellen künftigen Tätigkeit als Professor in Kanada, aus der eventuell in Deutschland steuerfreie Einnahmen erwachsen könnten, besteht dagegen nicht. Das Gericht hat die Steuerfestsetzung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auf den Beklagten übertragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 zutreffend das Urteil des FG München vom 20. Januar 2005, 3 K 4519/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 969). Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO), da insbesondere die über den vorliegenden Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Fällen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob eine post-doc Tätigkeit unter den abkommensrechtlichen Ausbildungsbegriff des Art. 20 OECD-MA fällt. Streitig ist die Steuerfreiheit eines Stipendiums, insbesondere ob eine durch den Kläger ausgeübte post-doctorale Tätigkeit als Berufsausbildung nach Art. 20 DBA Kanada zu werten ist. Die Familie des Klägers zog im Mai 2009 von Kanada nach Deutschland. Nach den dem Beklagten vorliegenden Informationen meldete der Kläger seinen Wohnsitz zum 04.05.2009 zunächst in … (Hessen) und zum 14.08.2009 in … an. Dasselbe erfolgte mit gleichen Daten für die Klägerin und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder. Der Ehemann erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und bezog im Streitjahr 2009 ein Stipendium für ein postdoctorales Praktikum in Höhe von 40.000 kanadischen Dollar (CAD), umgerechnet also in Höhe von 25.512 Euro, von der "…". Es handelt sich dabei um eine kanadische Regierungsbehörde, welche als Aufgabe die finanzielle Unterstützung von Forschungen in der Naturwissenschaft hat. Diesen Stipendiumsbetrag gab der Kläger in einer kanadischen Steuererklärung an, auf deren Grundlage in Kanada ein Steuerbescheid erging. Die Klägerin war Hausfrau. Die Kläger wurden durch Angehörige der steuerberatenden Berufe steuerlich vertreten. Der Kläger reichte für das Jahr 2009 zunächst keine Einkommensteuererklärung in Deutschland ein. Auf Grund einer Kontrollmitteilung des Bundeszentralamtes für Steuern über ausländische Einkünfte in Kanada, für welche ggf. das Besteuerungsrecht Deutschland zustehe (vgl. Bl. 4 ff. der FA-Akte), forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Einkommensteuerjahreserklärung für 2009 einzureichen. In der eingereichten Erklärung erklärten die Kläger nur den Bezug von Arbeitslohn ab November 2009, jedoch nicht die ausländischen Einkünfte. Da die Kläger keine Angaben zu etwaigen ausländischen Einkünften machten, schätzte der Beklagte diese an Hand des Kontrollmaterials. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 15.02.2012 die Einkommensteuer des Streitjahres unter voller Besteuerung des Stipendiums fest. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machten die Kläger geltend, dass das kanadische Stipendium in Deutschland nicht steuerbar sei, weil es bereits in Kanada versteuert worden sei. Zum Nachweis reichten sie einen in französischer Sprache verfassten nicht übersetzten Bescheid ein. Nach erfolglosem Einspruch verfolgen die Kläger ihr Begehren mit der Klage weiter und machen geltend: In rechtlich unzutreffender Weise habe der Beklagte das kanadische Stipendium in voller Höhe der Besteuerung unterworfen. Eine Anrechnung der kanadischen Steuern sei trotz Vorlage des Nachweises der Besteuerung nicht erfolgt. a.) Die Schlussfolgerung des Beklagten, dass ein nach Deutschland zurückkehrender Deutscher offensichtlich auch seinen Lebensmittelpunkt mit dem Umzug wechsle, werde bestritten (siehe Dokumente der kanadischen Steuerbehörde). Hierzu müsse berücksichtigt werden, dass die Kläger nicht nur die deutsche, sondern auch die kanadische Staatsbürgerschaft besäßen und weiterhin materielle als auch familiäre Bindungen nach Kanada pflegten. Der Umzug nach Deutschland sei zum damaligen Zeitpunkt temporär gewesen; dies sei u.a. dadurch belegt, dass der Kläger nur ein zeitlich begrenztes Stipendium bezogen habe und dass die Kläger in eine möblierte Wohnung mit jährlich befristetem Mietvertrag gezogen seien. Die Kläger hätten damals keine weiteren Schritte unternommen, um diesen Zustand zu ändern (z.B. Kauf von Möbeln oder Immobilien). Im Gegenteil habe der Kläger im Jahr 2010 an einem Interview für eine Professur an der Universite … in … teilgenommen, was jedoch nicht zu einem Ruf geführt habe. Erst nach Ablauf des Stipendiums und nachdem dem Kläger im Jahr 2011 eine Vollstelle in Deutschland in Aussicht gestellt worden sei, hätten die Kläger ihren Lebensmittelpunkt „auch offiziell“ im Juni 2011 nach Deutschland verlegt. Diesen Sachverhalt hätten die Kläger den kanadischen Behörden mitgeteilt und hätten von diesem Zeitpunkt an in Kanada keine Lohnsteuererklärung mehr eingereicht. Erst danach seien die Kläger in eine Wohnung mit unbefristetem Mietvertrag gezogen und besäßen seitdem auch eigene Möbel. Die Kläger tragen vor, dass sie bis Juni 2011 ihren Lebensmittelpunkt rechtlich in Kanada gehabt hätten. Insoweit verweisen sie auf Dokumente der provinzialen staatlichen Krankenversicherung, die nur für Personen gelte, die ihren Lebensmittelpunkt in Kanada hätten (englisch "resident"). Die Kläger hätten dafür u. a. nachweisen müssen, dass ihre Immobilie in Kanada auch während ihrer Abwesenheit weiterhin in ihrem Besitz gewesen sei. Da sie während der Dauer des Stipendiums ein Anrecht auf die kanadische Krankenversicherung gehabt hätten, könne ihr Lebensmittelpunkt für diesen Zeitraum als in Kanada liegend definiert werden. Die Kläger hätten die kanadischen Behörden dann im Jahr 2011 vom Wechsel ihres Lebensmittelpunktes informiert und hätten von Juli 2011 an (nach Ablauf des Stipendiums) kein Anrecht mehr auf die staatliche Krankenversicherung gehabt. Die Kläger hätten bis April 2009 ihren Wohnsitz in Kanada gehabt und seien dann Anfang Mai 2009 nach Deutschland gezogen, wobei sie weiterhin einen Nebenwohnsitz in Kanada behalten hätten. Dieser Nebenwohnsitz sei ihr Anwesen (Grundstück mit Haus) in …, Kanada gewesen. Dieses Haus habe bis Juli 2011 leer gestanden und werde z.Zt. von einem Bekannten bewohnt. Seit Mai 2009 hätten die Kläger dann ihren Hauptwohnsitz zunächst nach … (Hessen) verlegt, wo sie bei der Mutter des Klägers gewohnt hätten bis die ihnen zugeteilte Wohnung in … frei geworden sei. Seit August 2009 hätten sie ihren Hauptwohnsitz in … . Dem Kläger sei in 2009 ein Stipendium (40.000 CAD jährlich, Laufzeit 2 Jahre) für ein postdoctorales Praktikum zugeteilt worden. Dieses Praktikum habe der Kläger im Juni 2009 begonnen. Das Stipendium sei in 6 monatlichen Raten ausgezahlt worden, beginnend im Juni 2009, und sei im Mai 2011 ausgelaufen. Zusätzlich zu diesem Stipendium wurde dem Kläger eine halbe Stelle als Wissenschaftler zugesprochen, um das für eine Familie magere Stipendium aufzustocken. Seit dem Auslaufen des Stipendiums war der Kläger als Wissenschaftler mit einem Zeitvertrag auf voller Stelle bis September 2014 angestellt. b.) Für den Zeitraum von Juni 2009 bis Juni 2011 sei aus Sicht des Klägers eindeutig von einer Ausbildung im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens auszugehen. Insoweit werde auf eine Übersicht zum akademischen Werdegang des Klägers (Bl. 68 der Gerichtsakte) sowie auf die Stellungnahmen von Professoren …verwiesen. Das gewährte Stipendium habe keine, wie auch immer geartete, Gegenleistung vom Kläger verlangt. Das Ziel sei ausschließlich die Förderung der wissenschaftlichen Entwicklung gewesen. Diese mehrjährigen Stipendienprogramme im Rahmen der "Post-Doc-Phase" dienten der Qualifizierung und würden zur Erlangung von benötigten Kenntnissen und Fähigkeiten im späteren wissenschaftlichen Berufsumfeld genutzt. Die vom Beklagten angeführte sprachliche Unterscheidung zwischen "Qualifizierungsphase" und "Ausbildungsphase" könne für den zu entscheidenden Sachverhalt nicht wirklich relevant sein. Der Kläger verweist auf ein Dokument mit den Bestimmungen des … zum Erhalt des Stipendiums (Bl. 85 ff. der Gerichtsakte). Eine Vereinbarung von Gegenleistungen, wie z.B. die Herausgabe von bestimmten Arbeitsergebnissen, sei nicht Teil der Be-stimmungen. Hinsichtlich des Inhaltes eines postdoctoralen Praktikums verweist der Kläger auf Auszüge aus dem Bundesbericht zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und einer Studie für das German Academic International Network (Bl. 85 ff. der Gerichtsakte). In diesen Dokumenten werde die Thematik des "Post-doc" im Detail besprochen. Dabei werde in beiden Fällen die "Post-doc-Phase" als eine wissenschaftliche Qualifizierung dargestellt, welche auf eine spezielle Berufsperspektive ausgerichtet sei, nämlich die Berufung auf eine Professur. Die konkrete Berufsausrichtung würde sogar höher eingeschätzt als bei einer Promotion (siehe im Bundesbericht "Nr. 3.2.2 Qualifizierungswege" auf Seite 57 siehe in der Studie "Nr. 6.4 Die neue Zwischenphase" auf Seite 64). Der Kläger habe während seines postdoctoralen Praktikums (2009-2010) eine vollständige Neuorientierung seines wissenschaftlichen Tätigkeitsbereiches durchgeführt. Dies habe das Erlernen von theoretischen und praktischen Grundlagen einer für ihn bis dahin unbekannten wissenschaftlichen Disziplin beinhaltet. Das Praktikum könne daher durchaus als Ausbildungsschritt gewertet werden und nicht, wie der Beklagte feststelle, lediglich als Tätigkeit um „weitere Forschungsergebnisse [zu] erarbeiten". Wäre die Recherche auf der Webseite des Klägers gründlich durchgeführt worden, würde der Beklagte ebenfalls festgestellt haben, dass im besagten Zeitraum (2009-2010) keine publikationsrelevanten Daten gesammelt worden seien. Erst im Sommer 2011, also nach Ablauf des Praktikums, sei der erste zur Veröffentlichung führende Versuch durchgeführt worden. Dies sei eindeutig in den Veröffentlichungen dokumentiert und könne somit nicht in Frage gestellt werden. Im Zeitraum des postdoctoralen Praktikums habe der Kläger zwei Literaturrecherchen veröffentlicht sowie zwei Studien, die aus der Doktorarbeit hervorgegangen seien. Es habe eine Neuorientierung (= Ausbildung) stattgefunden. Veröffentlichen von neuen Erkenntnissen auch während postgraduierter Studiengänge gälte als Regelfall und unterschiede sich diesbezüglich nicht von einem postdoctoralem Praktikum. Die Kandidatur des Klägers auf eine Professur habe aufgrund eines fehlenden abgeschlossenen postdoktoralen Praktikums nicht zum Ruf geführt. Während der Beklagte also unzutreffende Definitionen über Unterschiede in Wissenserkenntnis anführe, zeige die wissenschaftliche Realität deutlich, dass ein (erstes) postdoktorales Praktikum, zumindest im naturwissenschaftlichen Fachbereich, einen essentiellen Schritt der Ausbildung darstelle. Soweit der Beklagte hinsichtlich der Frage der Steuerpflicht des …-Stipendiums geltend mache, dass sich der Kläger als Postdoktorand keiner Ausbildung unterziehe, sei diese Wertung rechtlich unzutreffend. Die Definition des Begriffs „Postdoktorand“ sei alles andere als eindeutig. Es sei zwar richtig, dass „Postdoktoranden“ Wissenschaftler seien, die nach ihrer Promotion an Universitäten/Forschungsinstituten befristet angestellt seien und an Forschungsprojekten arbeiteten. Diese Tätigkeiten dienten grundsätzlich der Vertiefung wissenschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten sowie dem Ausbau ihrer Publikationen, dies gelte jedoch nicht nur für Postdoktoranden, sondern für alle postgraduierten Wissenschaftler, sei es für Master-, Ph.D. (Doktor) oder Postdoktoranden. Ein postdoktorales Praktikum (engl, postdoctoral fellowship, franz. stage postdoctoral) diene dem Sammeln von Erfahrungen in verschiedenen Forschungsinstituten, da sich die Postdocstelle meist an einer anderen Universität als das vorherige Studium und oft im Ausland befinde. Besonders in den Naturwissenschaften sei eine Stelle als Postdoktorand im Ausland oft ein notwendiger Schritt hin zu einer Habilitation und einer akademischen Laufbahn zum Privatdozenten oder Professor. Insbesondere in den Naturwissenschaften - speziell in der Grundlagenforschung - könne es notwendig sein, statt einer festen Anstellung eine oder mehrere Postdocstellen anzunehmen, da dort oft keine festen Stellen vorhanden seien. Man brauche im Berufsbild des Klägers die zweijährige postdoc-Ausbildung, um sich auf eine Professoren-Stelle bewerben zu können. Er habe das Thema seiner Forschung selbst ausgesucht und sei bei der Forschung selbstständig tätig gewesen. Nach einem Jahr werde ein Zwischenbericht übersandt, die weitere Förderung sei von diesem Bericht nicht abhängig. Es gebe in diesem Sinne keine Erfolgskontrolle. Die Förderung sei auch nicht projektbezogen, er habe auch das Thema wechseln können. Es handele sich um eine Art „Begabtenförderung“, es werde nicht eine konkrete wissenschaftliche Arbeit, sondern das wissenschaftliche Arbeiten gefördert. Die Förderung ende nach 2 Jahren, dann erstelle er einen Abschlussbericht. Er bewerbe sich für eine Habilitantenstelle. Die durch den Beklagten nach der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2014 durchgeführten Internet-Recherche bringe keine neuen Erkenntnisse, bestenfalls unterstützende Argumente für den Kläger. Das Finanzamt habe zum einen scheinbar nicht festgestellt, dass das beigefügte Formular nicht spezifisch für Postdoktoranden, sondern ebenfalls für Doktoranden gelte und dass sich das Stipendium somit nicht von dem eines Doktoranden unterscheide. Zum anderen sei dem Beklagten nicht aufgefallen, dass nicht das Projekt, sondern das Stipendiat bzw. dessen Fortschritt bewertet werden solle. Genau dies habe der Kläger in der Verhandlung vom 19.11.2014 ausgesagt. Das Formular solle anscheinend den Eindruck erwecken, dass der Kläger während seines postdoktoralen Praktikums einen Forschungsauftrag durchgeführt habe und somit nicht in Ausbildung gestanden habe. Dies sei falsch und werde in keiner Weise durch das Formular belegt. Das Projekt werde in dem Formular nicht einmal erwähnt. Hingegen erwähne das Formular Kurse, Prüfungen, These, etc. (courses, comprehensive examination, thesis: etc.), berufliche Entwicklung {„professional development) und Hochschulabschlussvoraussetzungen („degree requirements"). Der aus dem Formular übersetzte Satz: "I confirm that the award holder is expected to continue for the full period for which payment is requested and that payment of this instalment of the … award is in order." habe der Beklagte als; "...dass zu erwarten ist, dass der Stipendiat unter seiner Aufsicht die weitere Forschungsarbeit für die gesamte weitere Forschungsdauer ordnungsgemäß erfüllen wird", übersetzt. Die in der Übersetzung unterstrichenen Wörter seien dabei frei erfunden. Der Vorgesetzte solle lediglich bestätigen, dass der Stipendiat voraussichtlich für die gesamte Dauer der beantragten Finanzierung weiterhin unter Aufsicht des Vorgesetzten arbeiten wird. Die vom Beklagten mit einem „sogar“ unterstrichene Bewertung eines Kandidaten sei wissenschaftliche Routine und werde ebenfalls auf Master- und Doktorandenniveau durchgeführt. So z.B. würden an der …-schule Doktoranden alle 6 Monate auf ihr Vorankommen bewertet und müssten dazu ebenfalls Berichte verfassen und einreichen. Bei mangelnden Leistungen könnten dann Stipendien gekürzt bzw. gestrichen werden, wobei auch hier nicht die Ergebnisse der Forschungsarbeiten, sondern die Entwicklung des Kandidaten im Vordergrund stehe. Zum einen deute die Tatsache einer direkten Betreuung mehr auf den Sachverhalt einer Ausbildung als auf die Durchführung eines selbstständigen Forschungsauftrags hin. Zum anderen werde durch den Betreuer nicht die Forschungsarbeit, sondern die Entwicklung des Kandidaten beurteilt. Eine weitere Zahlung des Stipendiums erfolge nur, wenn der Kandidat gute Fortschritte gemacht habe („award holder's progress"). Der Kläger habe sehr wohl erwähnt, dass die weitere Förderung von dem Bericht abhängig sei und dass der Kandidat auch Leistungen erbringen müsse. Diese bezögen sich aber nicht, wie bei einem Forschungsauftrag, auf das Produkt, sondern auf den Kandidaten und dessen Entwicklung. Dies sei bei einem Doktorandenstipendium genauso. Die durch den Beklagten gezogene Folgerung, dass „die Förderung für das zweite Jahr vom Ergebnis der Überprüfung der Forschungsarbeit im ersten abhängig sei, …" sei daher falsch. Bei einem Forschungsauftrag zähle nur die Einhaltung des Auftrags, d.h. ob das Produkt pünktlich geliefert werde. Das Projekt, werde in dem Formular ja nicht einmal erwähnt, geschweige denn das Produkt. Und zudem werde beim PhD ja genauso verfahren. Dies zeige doch eindeutig, dass zumindest für die kanadische Seite das Stipendium der Weiterbildung des Kandidaten und nicht seiner Forschung dienlich sein soll. c.) Die Stipendiumseinkünfte seien also eindeutig der Besteuerung in Kanada unterworfen worden. Durch die Anrechnung von Freibeträgen für Ehefrau und Kinder sowie durch die Anrechnung der Studiengebühren seien im Endergebnis keine Steuerbelastungen entstanden. Die absolute Höhe einer Steuerfestsetzung sei für die Feststellung des Besteuerungsrechtes unerheblich. Die Anrechnung von Werbungskosten oder die Inanspruchnahme von steuerlichen Ermäßigungen des jeweiligen nationalstaatlichen Steuerrechtes könne nicht zu einer für den Steuerpflichtigen nachteilig abgeleiteten Beurteilung der Nichtbesteuerung führen. d.) Für den Fall der Steuerpflicht des Stipendiums begehren die Kläger die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 3.476 Euro. Der Kläger habe in seinen Unterlagen keine Belege für Werbungskosten im Jahr 2009 gefunden. Er sei in der Vergangenheit nicht davon ausgegangen, dass er solche Belege noch benötigen könnte. Die Kläger machen folgende steuermindernde Ausgaben geltend: 1. Umzugskostenpauschale für verheiratete Ehepaare mit 3 Kindern: 1.256 Euro + (3 x 277 Euro) = 2.087 Euro. 2. Abschreibung für Notebook Toshiba Tecra A1: 1600 CAD; umgerechnet 1.008 Euro (Kaufdatum 15.4.09, Umtauschkurs 0,63 Euro pro Dollar). AfA 2009 = 1.008 / 3 /12 x 9 Monate = 252 Euro. Der Preis sei per Internet-Recherche veranschlagt und das Datum geschätzt worden. Der Kläger habe das Notebook kurz vor der Abreise gekauft. Ein Kaufbeleg liege leider nicht vor. 3. Pauschale für Fahrtkosten von der ersten Wohnadresse in … nach … zum … für den Zeitraum von Anfang Mai (Ankunft in Deutschland) bis Anfang August (Wohnung verfügbar in …): Besprechungen und Treffen am Institut. Es sei durchaus üblich vor dem offiziellen Antritt einer Arbeitssteile schon Verhandlungsgespräche zu führen, dies sei hier der Fall gewesen. Fahrtkosten: 296 km x 2 x 6 Fahrten = 3.552 km x 0,30 Euro =1.065,50 Euro Verpflegungsmehraufwand: 6x12 Euro = 72 Euro Die Kläger beantragen, 1. den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 15.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2013 dahingehend zu ändern, dass das Stipendium als steuerfrei behandelt wird und die Steuer unter Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG für das Stipendium nach Art. 23 Abs. 2a DBA-Kanada festgesetzt wird, 2. hilfsweise den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 15.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.07.2013. dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 3.476 Euro steuermindernd berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit er nicht im Schreiben vom 02.01.2015 hinsichtlich des Hilfsantrages in Höhe der Umzugskostenpauschale in Höhe von 2.087 Euro eine Klaglosstellung in Aussicht gestellt hat. Er macht geltend: Das ...-Stipendium sei entgegen der klägerischen Auffassung nicht unter Art. 20 des DBA einzuordnen und unterliege wegen der Ansässigkeit (Art. 4 Abs. 2 DBA-Kanada) der Kläger in Deutschland der bundesdeutschen Besteuerung. Denn die Kläger hätten seit ihrem Zuzug im Mai 2009 den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Eine Anrechnung kanadischer Steuern nach Art. 23 DBA-Kanada sei mangels Nachweises nicht möglich. Der Kläger habe weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen, dass das vom Kläger absolvierte postdoctorale Praktikum eine Ausbildung im Sinne von Art. 20 DBA-Kanada darstellte. Aus Sicht der Beklagten habe der Kläger seine berufliche Ausbildung bereits in Kanada abgeschlossen und sich mit dem Praktikum Kenntnisse auf einem Spezialgebiet angeeignet. Die geltend gemachten Kosten i.H.v. 2.087 Euro Umzugskostenpauschale seien grundsätzlich als Werbungskosten der Höhe nach berücksichtigungsfähig. Eine Berücksichtigung der AfA für das Notebook sei ohne Vorlage eines Kaufbeleges oder Zahlungsnachweises nicht möglich, ebenso wie eine Berücksichtigung der geltend gemachten Fahrtkosten.