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Urteil

3 K 1014/13

Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2014:0924.3K1014.13.0A
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Leitsätze
1. Ehegatten, die jeweils eine eigene Apotheke in derselben Stadt betreiben, können nicht steuerwirksame wechselseitige Arbeitsverhältnisse begründen. Fremde Personen, die konkurrierende Geschäfte betreiben, werden in der Regel kein Arbeitsverhältnis in der Weise eingehen, dass sie wechselseitig im Betrieb des anderen angestellt und den Weisungen des anderen zu folgen verpflichtet sind (Rn.52) . Es handelt sich trotz gemeinsamer Werbung und gemeinsamen Wareneinkaufs nicht um kooperierende Unternehmen, wenn sich die beiden Apotheken (wie hier) lediglich 800 m voneinander entfernt befinden, was nach der allgemeinen Lebensanschauung für einen Wettbewerb spricht (Rn.55) . 2. Ist der "Arbeitnehmer"-Ehegatte nach den Tätigkeitsumschreibungen jeweils auch als Datenschutzbeauftragter in der Apotheke des Ehepartners angestellt und ferner für Mitarbeitergespräche nebst Durchführung/Vorbereitung von Teamberatungen tätig, handelt es sich gerade nicht um Hilfstätigkeiten, sondern um Tätigkeiten, die den Kernbereich der Apotheke umfassen (Rn.53) . 3. Einem zwischen Ehegatten vereinbarten Arbeitsverhältnis ist die steuerliche Anerkennung auch dann zu versagen, wenn lediglich eine "regelmäßige" wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird, ohne dass bestimmt wird, wann diese Arbeitszeit zu leisten ist bzw. wem die Bestimmung überlassen ist (Rn.58) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ehegatten, die jeweils eine eigene Apotheke in derselben Stadt betreiben, können nicht steuerwirksame wechselseitige Arbeitsverhältnisse begründen. Fremde Personen, die konkurrierende Geschäfte betreiben, werden in der Regel kein Arbeitsverhältnis in der Weise eingehen, dass sie wechselseitig im Betrieb des anderen angestellt und den Weisungen des anderen zu folgen verpflichtet sind (Rn.52) . Es handelt sich trotz gemeinsamer Werbung und gemeinsamen Wareneinkaufs nicht um kooperierende Unternehmen, wenn sich die beiden Apotheken (wie hier) lediglich 800 m voneinander entfernt befinden, was nach der allgemeinen Lebensanschauung für einen Wettbewerb spricht (Rn.55) . 2. Ist der "Arbeitnehmer"-Ehegatte nach den Tätigkeitsumschreibungen jeweils auch als Datenschutzbeauftragter in der Apotheke des Ehepartners angestellt und ferner für Mitarbeitergespräche nebst Durchführung/Vorbereitung von Teamberatungen tätig, handelt es sich gerade nicht um Hilfstätigkeiten, sondern um Tätigkeiten, die den Kernbereich der Apotheke umfassen (Rn.53) . 3. Einem zwischen Ehegatten vereinbarten Arbeitsverhältnis ist die steuerliche Anerkennung auch dann zu versagen, wenn lediglich eine "regelmäßige" wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird, ohne dass bestimmt wird, wann diese Arbeitszeit zu leisten ist bzw. wem die Bestimmung überlassen ist (Rn.58) . Die zulässige Klage ist unbegründet. Die geänderten Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 vom 09.03.2011 und 2007 bis 2008 vom 09.03.2011, geändert durch die Bescheide vom 17.05.2011 und 10.06.2011, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2013, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat zu Recht den Betriebsausgabenabzug versagt, weil er die Ehegattenarbeitsverhältnisse der Kläger nicht anerkannt hat. Diese Verträge halten weder dem Fremdvergleich stand noch haben die Kläger die tatsächliche Durchführung in den Streitjahren nachgewiesen. I. Nach § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Das sind Aufwendungen des Arbeitgeber-?Ehegatten für seinen Arbeitnehmer-?Ehegatten - seien es Zahlungen von Gehalt/Lohn, sei es die Abführung der Sozialversicherungsbeiträgen – nur dann, wenn das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten steuerrechtlich anzuerkennen ist. Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen durch die Einkunftserzielung veranlasst oder aber durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen motiviert sind, ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten (BFH-Beschluss vom 23.12.2013 III B 84/12, BFH/NV 2014, 533). Wechselseitige Ehegatten-Arbeitsverhältnisse sind an den allgemeinen Kriterien für Arbeitsverhältnisse unter Ehegatten zu messen. Ihnen ist nicht generell die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen; vielmehr ist die Entscheidung unter Würdigung aller Umstände zu treffen (BFH-Beschluss vom 10.10.1997 X B 59/97, BFH/NV 1998, 448). Zwar ist unter Anderem Voraussetzung, dass die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Jedoch schließt nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (vgl. BFH-Urteile vom 16.12.1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780; vom 13.07.1999 VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386; vom 17.07.2013 X R 31/12, BFH/NV 2013, 1968, BStBl II 2013, 1015). Maßgebend sind die äußerlich erkennbaren Merkmale (BFH-Urteil vom 18.12.2001 VIII R 69/98, BFHE 197, 475, BStBl II 2002, 353). Kein Kriterium hat den Rang eines Tatbestandsmerkmals, so dass nicht jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen ohne weiteres die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt (BFH-Beschluss vom 23.12.2013 III B 84/12, BFH/NV 2014, 533). Die unterbliebene Führung von Arbeitszeitnachweisen betrifft dabei in der Regel nicht die Frage der Fremdüblichkeit der Arbeitsbedingungen, sondern hat vorrangig Bedeutung für den dem Steuerpflichtigen obliegenden Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen jedenfalls in dem vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat (BFH-Urteil vom 17.07.2013 X R 31/12, BFH/NV 2013, 1968, BStBl II 2013, 1015). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Arbeitsverhältnisse unter nahen Angehörigen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ernsthaft vereinbart sind und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden. Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung müssen dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist (vgl. BFH-Urteile vom 25.01.1989 X R 168/87, BFHE 156, 134, BStBl II 1989, 453; vom 26.08.2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553). An diesen Kriterien sind auch gegenseitige Ehegattenarbeitsverhältnisse zu messen. Diese scheitern nicht schon an dem Nebeneinander von unternehmerischer und nichtselbständiger Arbeit, da es vorkommen kann, dass ein Unternehmer neben der Führung des eigenen Betriebs als Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb tätig ist. Jedoch werden Unternehmer, die ihren Betrieb selbst leiten, sich im Allgemeinen nicht gegenseitig als Arbeitnehmer verpflichten, sondern ihre Arbeitskraft ausschließlich im eigenen Betrieb einsetzen. Gegenseitigen Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten ist nicht generell die steuerrechtliche Anerkennung zu versagen. Die Entscheidung ist stets unter Würdigung aller Umstände des einzelnen Falles zu treffen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2003 8 K 462/98, EFG 2004, 484). Unter Anwendung dieser Grundsätze entsprechen die vorliegenden Arbeitsverhältnisse weder dem Fremdvergleich noch haben die Kläger nachgewiesen, dass sie tatsächlich durchgeführt worden sind. 1. Fremdvergleich Die gegenseitigen Arbeitsverhältnisse halten dem Fremdvergleich nicht stand, weil fremde Personen, welche konkurrierende Geschäfte betreiben, in der Regel kein Arbeitsverhältnis in der Weise eingehen, dass sie wechselseitig im Betrieb des anderen angestellt und den Weisungen des anderen zu folgen verpflichtet sind. Fremde Betriebsinhaber werden es vorziehen, ihre Arbeitskraft im eigenen Betrieb zu dessen Nutzen einzusetzen, statt die eigene Arbeitskraft im Betrieb des anderen zu dessen Vorteil einzusetzen (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2003 8 K 462/98, EFG 2004, 484). Die Kläger führen bereits selbst aus, dass das Einkaufen der in den Arbeitsverhältnissen vereinbarten Tätigkeiten bei fremden Dritten wesentlich teurer sei und durch die Tätigkeiten auch Betriebsgeheimnisse betroffen seien, die die Kläger nicht unbedingt Dritten anvertrauen wollten. Es handelt sich auch nicht um Hilfstätigkeiten, die nicht in den Hauptaufgabenbereich der Apotheke fallen - wie die Kläger meinen (Schriftsatz vom 30.05.2014,Bl. 105 d. A.). Beide Kläger sind nach den Tätigkeitsumschreibungen jeweils auch als Datenschutzbeauftragte angestellt. Der Beauftragte für den Datenschutz hat auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften hinzuwirken. Er hat insbesondere die ordnungsmäßige Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen (§ 4g Bundesdatenschutzgesetz - BDSG). Der Schutz dieser personenbezogenen Daten stellt einen Hauptbereich jedes Unternehmens dar. Der Kläger soll zudem tätig sein für Mitarbeitergespräche und die Durchführung und Vorbereitung von Teamberatungen. Auch hierbei handelt es sich ersichtlich nicht um Hilfstätigkeiten. Gerade diese beiden Gesichtspunkte sind wichtige, wenn nicht sogar die entscheidenden Gründe dafür, warum auch fremde Dritte Apotheker sich nicht gegenseitig anstellen würden. Indem die Kläger anführen, fremde Dritte hätten das Unternehmen aufgrund der fehlenden Branchenkenntnisse als Apotheker wahrscheinlich nicht so gut überblicken können wie die Kläger, wird verkannt, dass die Beurteilung der Fremdüblichkeit vorliegend gerade unter der Prämisse zu erfolgen haben muss, dass es sich bei beiden Vertragsparteien um Apotheker handelt. Auch die Ansicht der Kläger, es handele sich nicht um konkurrierende, sondern um kooperierende Unternehmen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen befinden sich die Apotheken nur 800 m voneinander entfernt, so dass nach der allgemeinen Lebensanschauung davon auszugehen ist, dass es sich um einen Wettbewerb handeln muss. Zum anderen ergibt sich eine etwaige Kooperation gerade durch die persönliche Bindung der Kläger. Fremde Dritte befinden sich unter gleichen Verhältnissen üblicherweise in einer Konkurrenzsituation. Anders als die Kläger meinen, stehen sie durch die Anwendung des „Fremdvergleichs“ nicht schlechter als Fremde untereinander. Durch den Fremdvergleich wird gerade die steuerliche Anerkennung der missbräuchlichen Vereinbarung von Arbeitsverhältnissen, die ihren Ursprung überwiegend in den persönlichen Beziehungen der Vertragspartner haben, vermieden. Die Nichtanwendung des Fremdvergleichs würde in solchen Fällen dazu führen, dass voneinander unabhängige Dritte gegenüber nahen Angehörigen benachteiligt würden. Durch die Anwendung des Fremdvergleichs werden daher nicht die Kläger aufgrund der Tatsache, dass sie verheiratet sind unangemessen benachteiligt, sondern die Benachteiligung von unabhängigen Dritten gegenüber Ehegatten wird aufgehoben, indem an Ehegattenarbeitsverhältnisse die gleichen Maßstäbe anzusetzen sind, wie bei Arbeitsverhältnissen zwischen fremden Dritten. Nachdem auch das Bundesverfassungsgericht den Fremdvergleich ausdrücklich für sachgemäß erachtet (BVerfG, Entscheidung vom 24.01.1962 1 BvL 32/57, BVerfGE 13, 290), ist eine rechtswidrige Verletzung der Kläger in ihren Grundrechten daher nicht gegeben. Das BVerfG hat die Rechtsprechung des BFH als ausdrücklich mit der Verfassung vereinbar angesehen. Sie trage den innerhalb eines Familienverbundes typischerweise fehlenden Interessengegen-sätzen und der hieraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehegatten Rechnung (BVerfG-Beschluss vom 07.11.1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34). Unüblich ist zudem die Vertragserweiterung, welche sich aus den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Tätigkeitsumschreibungen (Bl. 79 Rechtsbehelfsakte) ergeben soll. Diese Auflistungen sind gegenüber den im Vertrag schriftlich festgelegten Tätigkeiten weitaus konkreter und auch umfangreicher. Es handelt sich - anders als die Kläger meinen - nicht um eine „relativ unwesentliche Tätigkeitsverschiebung“. Ein fremder Dritter hätte sich auf eine solche Erweiterung, insbesondere auch auf die Verantwortung als Datenschutzbeauftragter nach § 4f BDSG nicht eingelassen ohne eine entsprechende eindeutige vertragliche Regelung und ggf. Anpassung der weiteren Regelungen. Die Annahme des Beklagten liegt nahe, dass sich eine Ausweitung der Tätigkeiten auch auf die Höhe des Gehaltes auswirken müsste. Schließlich haben die Kläger auch nicht vorgetragen, wann es konkret zu dieser Erweiterung gekommen sein soll. Vielmehr tragen sie vor, es habe sich „im Laufe der Beschäftigungszeit“ herausgestellt, dass die ursprünglich vereinbarten Tätigkeiten nicht mehr den Anforderungen des jeweiligen Unternehmens entsprächen (Schriftsatz vom 28.01.2014, Bl. 51 d. A.). Demgegenüber haben die Kläger allerdings die Erhöhung des Gehaltes ab 01.04.2003 schriftlich fixiert („Ergänzung zum Arbeitsvertrag“, Bl. 50 Rechtsbehelfsakte). Schließlich ist es unter Fremden nicht üblich, lediglich eine „regelmäßige“ wöchentliche Arbeitszeit festzulegen, ohne dass bestimmt wird, wann diese Arbeitszeit zu leisten ist bzw. wem die Bestimmung überlassen ist (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2012 9 K 2351/12 E, Juris). Regelmäßig ist diese Bestimmung von dem Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Arbeitsverträgen aber gerade nicht, wer das Bestimmungsrecht hat. Dort ist nur von einer „Absprache mit dem Apothekeninhaber“ die Rede. Es ist unklar, wie die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Einklang gebracht werden sollten. 2. Tatsächliche Durchführung Den Klägern ist es nicht gelungen, die tatsächliche Durchführung der Arbeitsverhältnisse zur Überzeugung des Senates nachzuweisen. Dem Steuerpflichtigen obliegt der Nachweis, dass der Angehörige tatsächlich Arbeitsleistungen jedenfalls in dem vertraglich vereinbarten Umfang erbracht hat (BFH-Urteil vom 17.07.2013 X R 31/12, BFHE 242, 209, BStBl II 2013, 1015). Die Kläger hätten diesbezüglich für die einzelnen Streitjahre darstellen müssen, wann genau welche Tätigkeiten ausgeübt worden sind. Hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 unter Bezugnahme auf die Arbeitszeitregelung in § 1 Abs. 3 der wechselseitigen Arbeitsverhältnisse ausgeführt, dass das „zeitliche Niveau mindestens regelmäßig erfüllt“ worden sei. Arbeitszeitnachweise seien nicht geführt worden, weil dies die Arbeitsprozesse aufhalten würde. Der Aufwand hierfür sei zu groß. Nach Auffassung des Senates konnten die Kläger gerade nicht nachvollziehen, ob mehr oder weniger als 4 h pro Woche gearbeitet wurde. Auch die Mehrstunden sind relevant, weil nach dem Vertrag lediglich 5 Stunden im Monat mit dem Gehalt abgegolten sein sollten. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass allein die Leistung von Mehrarbeit ohne Entgelt nicht schädlich sein kann (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 17.07.2013 X R 31/12; BFHE 242, 209; BStBl II 2013, 1015). Allerdings ist dieser Umstand in die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten einbezogen. Dass keine Stundenzettel oder Arbeitszeitnachweise vorliegen, geht insoweit zu Lasten der Kläger (BFH-Urteil vom 17.07.2013 X R 31/12; BFHE 242, 209; BStBl II 2013, 1015). Ob und wann die vertraglich vereinbarten Urlaubstage tatsächlich in Anspruch genommen worden sind, konnten die Kläger nicht konkret vortragen. Sie haben lediglich ausgeführt, dass sie in der Regel zusammen mit ihren schulpflichtigen Kindern in den Schulferien gemeinsam in den Familienurlaub gefahren seien. Auch diesbezüglich sind keinerlei Aufzeichnungen geführt worden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Kläger im Rahmen der Betriebsprüfung eine (undatierte) erweiterte Tätigkeitsumschreibung vorgelegt hatten (Bl. 79 Rechtsbehelfsakte). Dass tatsächlich und wann eine solche Vertragserweiterung stattgefunden haben soll, steht ebenfalls nicht zur Überzeugung des Senates fest. Schließlich hatten die Kläger für sich selbst und zumindest für die Mutter der Klägerin im Jahr 1999 jeweils einen bezüglich der Tätigkeiten identischen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Zu beachten ist auch, dass die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten schriftlich zu erfolgen hat (§ 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG). Es hätte somit nahegelegen, zum Nachweis diese Unterlagen vorzulegen. Die Kläger haben keine Dienstpläne vorgelegt, weil es nicht notwendig gewesen sei, den jeweiligen Ehepartner in diesen Dienstplänen zu berücksichtigen. Hiergegen spricht allerdings, dass der Kläger nach der in der Betriebsprüfung vorgelegten Tätigkeitsumschreibung auch für gelegentliche Notdienste eingeteilt gewesen sein soll. Das konnte der Senat mangels Vorlage geeigneter Unterlagen nicht nachprüfen. Im Übrigen ergeben sich aus § 41 EStG, § 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV Aufzeichnungspflichten. Danach ist die Zahl der tatsächlichen Arbeitsstunden in dem jeweiligen Lohnzahlung- oder Lohnabrechnungszeitraum aufzuzeichnen (Schmidt-Krüger, 33. Auflage, § 40a EStG, Rn. 12). Auch diese Unterlagen haben die Kläger nicht vorgelegt, was nach Ansicht des Senates nahegelegen hätte. Letztlich ist die Pauschalierung der Lohnsteuer unzulässig, wenn der Arbeitslohn durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 EUR übersteigt (§ 40 a Abs. 4 Nr. 2 EStG). Vorliegend soll der Arbeitslohn je Stunde 25 EUR betragen haben. Die im Schriftsatz vom 30.05.2014 benannten 16 Zeugen für das „Tätigwerden“ der Ehegatten in der Apotheke des anderen Ehegatten musste der Senat nicht vernehmen. Dieser Beweisantrag ist nicht ausreichend. Das Finanzgericht ist nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (BFH-Beschlüsse vom 07.11.2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561; vom 18.11.2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342). In welchem Maße eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab. Dabei stehen der zumutbare Inhalt und die Intensität der richterlichen Ermittlungen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten, die gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO eine Pflicht zur Förderung des finanzgerichtlichen Verfahrens haben. Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.06.2006 V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098; vom 03.04.2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445). Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt (vgl. BFH-Beschluss vom 03.08.2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227), nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.04.2004 XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980) oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 01.02.2007 VI B 118/04, BFHE 216, 409, BStBl II 2007, 538), der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt (vgl. BFH-Beschluss vom 12.12.2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736) oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 02.03.2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132). Im vorliegenden Fall hätten die Kläger für die einzelnen Streitjahre darstellen müssen, wann genau welche Tätigkeiten ausgeübt worden sind und welcher Zeuge dies konkret bestätigen soll. Nach einem entsprechenden Hinweis der Berichterstatterin haben die Kläger im Schriftsatz vom 14.07.2014 eingestanden, dass die tatsächliche Durchführung nur durch Vernehmung der Kläger selbst nachgewiesen werden könne. darin - wie auch im rügelosen Einlassen in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 - liegt schließlich auch ein Verzicht auf die Vernehmung der benannten Zeugen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 115 Abs. 2 FGO. Die Grundsätze für die Anerkennung von gegenseitigen Ehegattenarbeitsverhältnissen sind mehrfach höchstrichterlich entschieden. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten, welche jeweils eine Apotheke betreiben. Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Jeder der Ehegatten betreibt selbständig eine eigene Apotheke in AAA und bezieht daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Kläger betreibt die BBB - Apotheke und die Klägerin die CCC-Apotheke in AAA. Darüber hinaus beziehen die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Vom 20.09.2010 bis 10.02.2011 führte der Beklagte bei den Klägern eine Betriebsprüfung durch. Prüfungsgegenstand waren die Einkommensteuer 2004 bis 2008, die Gewerbesteuer 2004 bis 2008 sowie die Umsatzsteuer 2004 bis 2008. Gemäß den Feststellungen der Betriebsprüfung schlossen die Kläger mit Wirkung ab 01.04.1999 wechselseitig identische Arbeitsverträge mit folgendem Wortlaut ab: „§ 1 - Gegenstand der Arbeitsleistung (1) Der Ehepartner verpflichtet sich, ab dem 01.04.1999 als Apotheker in der Apotheke des Apothekeninhabers nach den jeweils gültigen Regeln für diese besondere Art der Beschäftigung zu arbeiten und die ggf. hierfür notwendige amtlichen Bescheinigungen dem Apothekeninhaber auszuhändigen. (2) Zu Ihrem Aufgabenbereich gehören: Schreibarbeiten, Vorarbeiten für die Buchführung, Bankverkehr, Kassenbuchführung, Abrechnungen, Telefondienste, Hilfe bei sonstigen Apothekenarbeiten, Besorgungen. (3) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich 4 Stunden und ist nach Absprache mit dem Apothekeninhaber festzulegen. § 2 - Arbeitsentgelt (1) Der Ehepartner erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von netto DM 630,00, zahlbar am Letzten eines jeden Monats. Mit dem Entgelt sind zugleich alle etwaigen Ansprüche auf Bezahlung von bis zu 5 Überstunden pro Monat pauschal abgegolten. Darüberhinausgehende Überstunden werden gesondert vergütet. (2) Der Ehepartner hat mit diesen Bezügen nicht zum Familienunterhalt beizutragen. (3) Das Entgelt wird (wie die übrigen Lohnzahlungen der Apotheke) auf ein eigenes Konto des Ehepartners überwiesen, über das dieser nur alleine verfügen kann. § 3 - Versteuerung Der Apothekeninhaber verpflichtet sich, das Entgelt seines Ehepartners der pauschalen Lohn- und ggf. Kirchensteuer zu unterwerfen und die anfallenden Steuern abzuführen, oder nach Lohnsteuerkarte abzurechnen. § 4 - Urlaub Der Ehepartner hat Anspruch auf bezahlten Urlaub von 5 Wochen jährlich. § 5 - Kündigung Der Arbeitsvertrag kann beiderseits sechs Wochen vor Quartalsende gekündigt werden. Es ist unbenommen, den Arbeitsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen jederzeit mit sofortiger Wirkung aufzulösen. § 6 - Ergänzende Vorschriften (1) Soweit keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen werden, finden auf diesen Arbeitsvertrag die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Handels- und Sozialrechtes ergänzend Anwendung. (2) Die Vertragsparteien behalten sich vor, einzelne Bestimmungen dieses Vertrages zu ändern, wenn eine Änderung der einschlägigen Gesetze, eine behördliche Beanstandung oder andere Gründe dies erfordern. (3) Für Fahrten im Interesse der Apotheke erhält der Ehepartner die steuerlich zulässigen Pauschalen erstattet." Zum 01.01.2003 hatten die Kläger die bisherige Vergütung von 322,11 EUR (630 DM) auf 400 EUR erhöht. Das Entgelt unterwarfen sie der pauschalen Lohnsteuer (2 %), die jeweils geltenden Sätze an Renten- (12 -15 %) und ggf. Krankenversicherungsbeiträgen (11 -13 %) führten sie ab. Im Rahmen der Schlussbesprechung schilderten die Kläger ausführlich ihre gegenseitigen Tätigkeiten (Aktenvermerk über die Schlussbesprechung vom 17.01.2011, Bl. 76ff. Rechtsbehelfsakte) und überreichten schriftliche Tätigkeitsumschreibungen (Bl. 79 Rechtsbehelfsakte). Schriftliche Arbeitszeitnachweise konnten nicht eingereicht werden. Im Einzelnen: Arbeiten des Klägers im Betrieb der Ehefrau: Betreuung Elac-Katalog, gelegentlich Notdienst, Betreuung EDV-Anwendung, Durchführung von EDV-updates, Organisation und Wartung der E-mail-Accounts, Druck und Versand der Geburtstags- und Weihnachtskarten, Gelegentlicher Einsatz in Randzeiten, Unternehmensberatung, Beratung bei Umbau, Bauüberwachung, Datenschutzbeauftragter, Beratung QM während Abwesenheit und nach Ausscheiden von MR, Verhandlungspartner für GH und diverse Lieferanten, Mitarbeitergespräche, Durchführung und Vorbereitung von Teamarbeiten, Datenmeldung Erfa Tagungen. Arbeiten der Klägerin im Betrieb des Ehemannes: Betreuung MAK-Flyer, Redaktion und Gestaltung der Anzeigenseite (Heimatecho), Gestaltung der Geburtstags- und Weihnachtskarten, Besetzung in den Randzeiten, Schaufenstergestaltung, Planung und Ausführung, sonstige Dekoration, Einkauf Taler/ Zugabeartikel, Geburtstagsgeschenke/ Aufmerksamkeiten/ Blumen je nach Anlass für Mitarbeiter, Geschäftspartner etc., Unternehmensberatung, Vorbereitung von Erfa-Tagungen (Artikel, Aktionen und entspr. Material für Kollegenbereitstellen), Organisation von Firmen-Events (Ausflug, Weihnachtsfeier...); Datenschutzbeauftragte, Aktionsplanung. Zusätzlich beschäftigte der Kläger im Streitzeitraum die Mutter seiner Ehefrau, welche 150 km entfernt wohnt und zu Beginn des Prüfungszeitraumes 68 Jahre alt war, ebenfalls für eine monatliche Vergütung in Höhe von 400,00 EUR (BP-Bericht vom 22.02.2011, Tz. 18b). Zum Aufgabengebiet gehörten – wie bei den Arbeitsverträgen der Kläger - : Schreibarbeiten, Vorarbeiten für die Buchführung, Bankverkehr, Kassenbuchführung, Abrechnungen, Telefondienste, Hilfe bei sonstigen Apothekenarbeiten, Besorgungen. Nachdem der Kläger eingeräumt hatte, dass die Arbeitsleistung durch seine Schwiegermutter nur zur Hälfte erbracht worden sei, kürzte der Beklagte die geltend gemachten Betriebsausgaben um die Hälfte. Der Beklagte erkannte die gegenseitigen Arbeitsverhältnisse zwischen den Klägern nicht an. Er kürzte den Betriebskostenabzug um den entsprechenden Lohnaufwand und die Sozialbeiträge. Es handelte sich um folgende Beträge: Minderung der Betriebsausgaben im Betrieb des Klägers: 2004 2005 2006 2007 2008 6.000 EUR 6.000 EUR 6.120 EUR 6.240 EUR 6.240 EUR Minderung der Betriebsausgaben im Betrieb der Klägerin: 2004 2005 2006 2007 2008 5.472 EUR 5.472 EUR 5.544 EUR 5.616 EUR 5.616 EUR Diese Beträge setzten sich jeweils aus dem vereinbarten Arbeitslohn in Höhe von 400,00 EUR monatlich (4.800 EUR jährlich) zuzüglich der pauschalen Lohnsteuer und den jeweils geltenden Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen (Krankenversicherung nur bei der Klägerin) zusammen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den BP- Bericht vom 22.02.2011 verwiesen. In Umsetzung der Prüfungsergebnisse erließ der Beklagte am 09.03.2011 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2004 bis 2008 und gab diese am gleichen Tage zur Post. Mit Schreiben vom 31.03.2011 (Bl. 1-4 Rechtsbehelfsakte) legten die Kläger hiergegen Einspruch ein. Die Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten seien steuerlich anzuerkennen, wenn diese ernstlich vereinbart, der Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt würden und nach Inhalt und Ausführung dem entsprächen, was unter Fremden üblich sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Es lägen rechtswirksam zustande gekommene Arbeitsverträge vor. Die Ehegatten würden tatsächlich im Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeiten. Das von der Betriebsprüfung zitierte Urteil (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2003, 8 K 462/98) sei nicht auf den Streitfall anwendbar, da die Kläger gegenseitig nicht in den Kernbereichen des anderen Unternehmens tätig würden. Sie führten vielmehr eher Nebentätigkeiten aus, wie zum Beispiel Einkauf und Organisation der Dekoration, Einkauf von Aufmerksamkeiten für das Personal und Kunden, Gestaltung der gemeinsamen Anzeigen in den Zeitungen, Pflege der Hard- und Software. Zudem handele es sich bei den beiden Gewerbebetrieben der Kläger nicht um konkurrierende, sondern eher um kooperierende Unternehmen (gemeinsame Werbung, gemeinsamer Wareneinkauf). Für beide Unternehmen ergäben sich durch die Mitarbeit des anderen Ehegatten wirtschaftliche Vorteile durch die Ausnutzung von Synergieeffekten. Die Kläger könnten so jeweils auf die besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten des anderen Ehegatten zurückgreifen und diese sogar aufgrund der arbeitsrechtlichen Verpflichtung einfordern. Fremde Dritte würden diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht unentgeltlich anbieten oder ausführen. Ferner unterlägen Apotheker gemäß § 2 Abs. 5 ApBetrO einem Vertretungszwang. Die Kläger vertreten die Ansicht, dass praktisch alle freien Berufe angestellte Freiberufler beschäftigen, wobei diese grundsätzlich eine „Konkurrenzgefahr" verkörperten. Daher sei vorliegend das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.10.1988 (6 K 382/81) zutreffend. Schließlich seien die Kläger im Fremdvergleich schlechter gestellt, als Fremde untereinander. Der Fremdvergleich sei nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.11.1995 (2 BvR 82/90) nicht zur Prüfung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, sondern eher zur Prüfung der Angemessenheit der Entlohnung als Indiz hinzuzuziehen. Sofern ein Arbeitsverhältnis tatsächlich bestünde und auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht würden sowie eine angemessene Entlohnung stattfände, sei dieses Arbeitsverhältnis gemäß den Grundsätzen des vorgenannten Beschlusses anzuerkennen, weshalb die Lohnaufwendungen als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Während des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte am 17.05.2011 und am 10.06.2011 jeweils die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 (Einkommensteuerakte 2007 und 2008). Diese Änderungen betrafen nicht die streitige Anerkennung der Ehegattenarbeitsverhältnisse. Mit Einspruchsentscheidung vom 29.10.2013 (Bl. 12-15 d. A.) wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. An der Durchführung der Arbeitsverträge bestünden ernsthafte Zweifel, so dass diese nicht anerkannt werden könnten. Als einzige Unterlage seien im Rahmen der Betriebsprüfung die wechselseitig abgeschlossenen ursprünglichen Arbeitsverträge selbst vorgelegt worden. Hierin sei das Tätigkeitsfeld festgelegt, wobei eine Änderung zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden sei. Daher sei der Arbeitgeber weisungsrechtlich an die vertraglich abgesteckten Tätigkeitsbereiche gebunden. Die Auflistung der Tätigkeiten, die während der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt wurde, sei demgegenüber weitaus umfangreicher und enthalte überdies bei jedem Ehegatten zusätzlich die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter der Apotheke, mit der er den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Eine derartige Handhabung beziehungsweise weite Auslegung der arbeitsvertraglich umschriebenen Tätigkeiten sei unter fremden Dritten nicht üblich. In solchen Fällen werde unter fremden Dritten vielmehr eine Änderungskündigung oder ein Änderungsvertrag vereinbart und durchgeführt. Weiterhin sei zwar explizit festgehalten worden, dass die Lohnzahlung auf ein Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten jeweils am Monatsletzten gezahlt wird, über das der Ehegatte alleinverfügungsberechtigt ist. Mangels Mitwirkung seitens der Kläger habe jedoch nicht geprüft werden können, inwiefern diese Vereinbarung eingehalten worden sei. Darüber hinaus liege keine arbeitsvertragliche Vereinbarung vor, wann die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 4 Stunden abzuleisten sei, obwohl dies mit dem Apothekeninhaber festzulegen sei. Zudem sei höchst fraglich, ob tatsächlich 4 Stunden wöchentlich gegebenenfalls inklusive der pauschal abgegoltenen 5 Überstunden pro Monat abgeleistet worden seien oder ob die Mithilfe im Betrieb des jeweiligen Ehegatten diese Zeitvorgabe vorübergehend deutlich unter- oder auch überschritten habe. Nach den Angaben der Kläger sei davon auszugehen, dass keine entgeltliche Mehrarbeit geleistet worden sei, da bei einem Überschreiten der Überstundengrenze die Mehrarbeit nach der vertraglichen Regelung gesondert vergütet werden soll, jedoch solche Vergütungen aus den Lohnjournalen nicht ersichtlich seien. Allerdings sei aufgrund der nachgereichten Tätigkeitsbeschreibung davon auszugehen, dass einige der aufgeführten Arbeiten auch mit einem vorübergehenden höheren Zeitaufwand verbunden seien (beim Kläger die Überwachung und Beratung bei Umbau, das Drucken der Weihnachtspost und bei der Klägerin das Entwerfen der Weihnachtspost und Planen und Organisieren der Weihnachtsfeier und Vorbereitung von Erfa-Tagungen). Bei derartigen Tätigkeiten, die neben den laufenden anderen Tätigkeiten ausgeführt würden, müsse davon ausgegangen werden, dass schnell Überstunden anfielen, welche gesondert zu vergüten seien, was sich den Lohnjournalen jedoch nicht entnehmen lasse. Ob und wann darüber hinaus die arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubstage tatsächlich in Anspruch genommen worden sind, habe mangels Mitwirkung der Kläger nicht aufgeklärt werden können. Die Argumentation der Kläger, dass Apotheker einem Vertretungszwang unterliegen, gehe ins Leere. Es sei zwar korrekt, dass sich ein Apotheker laut ApBetrO vertreten lassen müsse, sofern er die persönliche Leitung nicht selbst wahrnehme. Daraus ergebe sich weiterhin auch eine Pflicht zur Anwesenheit in der eigenen Apotheke. Insofern widerspreche sich das Argument, denn für den Fall, dass einer der Kläger seinen Ehegatten in dessen Apotheke vertrete, sei er in dieser Zeit von seiner eigenen Apotheke abwesend und müsse dort ebenfalls vertreten werden. Nicht zuletzt könne auch keine Vertretung eines Ehegatten durch den anderen Ehegatten bei etwaigen gemeinsamen Urlauben erfolgen. Schließlich widerspreche die Angabe der Kläger, die Mitarbeit in der jeweils anderen Apotheke beziehe sich nicht auf den Kernbereich des anderen Unternehmens, der Argumentation der Kläger im Hinblick auf den Vertretungszwang, weil eine solche Vertretung gerade den Kernbereich des anderen Unternehmens betreffe, da nach § 2 Abs. 7 ApBetrO der Vertreter während der Dauer der Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters habe. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es eher unüblich, dass zwei Unternehmer gegenseitig jeweils im Betrieb des anderen Unternehmers beschäftigt sind. Der Hinweis der Kläger, sie sähen sich nicht als konkurrierende, sondern als kooperierende Unternehmen, gehe fehl, da diese Kooperationsbereitschaft sehr wohl in der persönlichen Bindung zueinander seinen Ursprung habe. Insofern könne auch dem Argument der Kläger nicht gefolgt werden, dass die Arbeitskraft aufgrund der abgeschlossenen Arbeitsverträge auch einklagbar sei, da dies nicht den Grundsätzen einer kooperativen Arbeit entspreche. Die bewusste Wahl der pauschalversteuerten Arbeitsverhältnisse bringe auch steuerliche Vorteile mit sich, die zum Beispiel bei einer gegenseitigen Vergütung auf Rechnung nicht entstünden. Die gegenseitige Rechnungslegung sei eine realitätsnähere Praxis, die gegebenenfalls nicht anzuzweifeln sei, da in solchen Fällen der - logischerweise Schwankungen unterliegende - Arbeitsaufwand direkt abgerechnet werden könne. Auch entspräche dies eher der Eigenverantwortlichkeit, mit der die Ehegatten entsprechend ihren persönlichen Fähigkeiten im Betrieb des anderen Ehegatten Leistungen erbrächten. Es könne schließlich auch nicht von einer Schlechterstellung der Ehegatten die Rede sein, da nicht Streitgegenstand sei, ob die Ehegatten ihre Arbeitsleistung unentgeltlich gegenseitig zur Verfügung stellen müssten. Hiergegen richtet sich die Klage. Die gegenseitigen Arbeitsverhältnisse seien steuerrechtlich anzuerkennen, da die Aberkennung des Betriebsausgabenabzuges in der jeweiligen Apotheke der Kläger diese rechtswidrig in ihren Rechten verletze. Die Kläger nehmen Bezug auf ihre Ausführungen im Einspruchsverfahren. Ergänzend tragen sie vor: Es habe sich im Laufe der Beschäftigungszeit herausgestellt, dass die ursprünglich vereinbarten Tätigkeiten aufgrund der individuellen Fähigkeiten des Klägers beziehungsweise der Klägerin nicht mehr den Anforderungen der jeweiligen Unternehmen entsprächen, so dass die Tätigkeiten konkludent modifiziert worden seien. Insoweit liege, entgegen den Ausführungen des Beklagten, eine entsprechende Änderungsvereinbarung vor, welche nicht schriftlich als Änderungsvertrag niedergelegt werden müsse. Das vom Kläger an die Klägerin zu zahlende Gehalt in Höhe von zuletzt 400,00 EUR netto sei auf deren Konto bei der DDD-sparkasse AAA mit der Kontonummer 000 sowie das von der Klägerin an den Kläger zu zahlende Gehalt in gleicher Höhe auf dessen Konto bei der DDD-sparkasse AAA mit der Kontonummer 0000 geflossen. Die Kläger seien jeweils im Wesentlichen im wöchentlichen Umfang von 4 Stunden in der Apotheke des jeweiligen Ehegatten tatsächlich tätig gewesen. Die Frage, ob Arbeitszeitnachweise geführt wurden oder nicht, betreffe nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern habe allein Bedeutung für den Nachweis, ob der Angehörige die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich erbracht habe. Insbesondere sei die Vorlage von Dienstplänen aus dem strittigen Zeitraum nicht zielführend, da der Zweck von Dienstplänen derjenige sei, den Bestand an Arbeitnehmern für die Hauptaufgaben der Apotheken sicherzustellen. Diese bestünden darin, Patienten mit Medikamenten zu versorgen, Warenlieferungen entgegenzunehmen, im Lager sachgerecht zu verstauen und im Warenwirtschaftssystem zu erfassen sowie die notwendigen Arbeiten im Labor durchzuführen. Um dies optimal zu gewährleisten sei es notwendig, den Einsatz des beschäftigten Personals durch Dienstpläne zu regeln. Da die Kläger für diese Hauptaufgaben nicht beschäftigt seien, sei es demzufolge nicht notwendig, sie in den jeweiligen Dienstplänen zu berücksichtigen. Es sei weiterhin irrelevant, ob durch die Tätigkeit Mehrarbeiten entstanden seien, die zusätzlich zu vergüten seien. Für den Betriebsausgabenabzug sei lediglich entscheidend, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung tatsächlich erbringe, was auch dann der Fall sei, wenn die arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt würden. Der Beklagte verkenne zudem, dass bei der Vereinbarung einer regelmäßigen Arbeitszeit gerade der Umstand berücksichtigt werde, dass hierbei Mehr- oder Minderstunden anfallen könnten. Bezüglich der arbeitsvertraglich vereinbarten Urlaubstage könne davon ausgegangen werden, dass die Kläger als Arbeitnehmer nicht durchweg 52 Wochen im Jahr tätig geworden seien, sondern entsprechend auch Urlaub aus dem streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis genommen hätten. Für den Fall, dass die Kläger weniger als den ihnen zustehenden Urlaub genommen hätten, sei dies unschädlich, da auch in fremden Arbeitsverhältnissen nicht immer der volle Urlaubsanspruch tatsächlich geltend gemacht werde, sondern schlichtweg verfalle. Das Argument der Beklagten, die gegenseitige Rechnungslegung stelle eine realitätsnähere Praxis für die von den Klägern erbrachten Leistungen dar, sei nicht nachvollziehbar: Schließlich müsse den vertragschließenden Parteien aufgrund der Vertragsfreiheit zugestanden werden, welche Leistungen sie erbringen, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich und im Falle der entgeltlichen Tätigkeit, ob dies in Form eines Anstellungsverhältnisses oder in Form einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgen solle. Hier hätten sich die Kläger für die Anstellung entschieden, weil es jeweils Tätigkeiten seien, die sie auch einem fremden Dritten überlassen hätten und zudem die Leistungen regelmäßig anfielen. Das Einkaufen dieser Leistungen bei fremden Dritten sei allerdings zum einen wesentlich teurer und zum anderen hätte ein fremder Dritter das Unternehmen aufgrund der fehlenden Branchenkenntnisse als Apotheker wahrscheinlich nicht so gut überblicken können wie die Kläger. Zudem seien hier auch Betriebsgeheimnisse betroffen gewesen, die die Kläger jedoch nicht unbedingt Dritten anvertrauen wollten. Nach der Überzeugung der Kläger wäre auch in Anbetracht der wechselnden Tätigkeit und der Art der Tätigkeit sowie des damit einhergehenden Arbeitsaufwandes bei der Erbringung der Leistungen durch einen freiberuflichen Dritten der Arbeitsaufwand wahrscheinlich pauschal abgerechnet worden. Letztlich versage der Beklagte die Anerkennung der Arbeitsverhältnisse nur deshalb, weil die Kläger miteinander verheiratet seien. Der Beklagte stelle sie schlechter als Fremde untereinander und verletze daher die Grundrechte. Schließlich sei der angewendete Vergleichsmaßstab und damit der Fremdvergleich vorliegend unsachgerecht. In der mündlichen Verhandlung am 24.09.2014 haben die Kläger weiter vorgetragen: In den Jahren 2004 bis 2008 seien auch ihre Eltern, d. h. der Vater des Klägers und die Mutter der Klägerin in den Apotheken des jeweiligen Schwiegerkindes angestellt gewesen. Der Schwiegervater der Klägerin sei bis 2011 angestellt gewesen. Die Apotheken liegen ca. 800 m auseinander. Die Vertragsgestaltung sei u. a. aus Gründen des Unfallschutzes für den jeweils angestellten Ehegatten so erfolgt. Der Kläger erklärte, Arbeitszeitnachweise wurden nicht geführt, weil dies die Arbeitsprozesse aufhalten würde. Der Aufwand hierfür sei zu groß. Die Kläger beantragen, 1. die streitigen Bescheide 2004 bis 2008 in Gestalt der jeweils zugehörigen Einspruchsentscheidungen vom 29.10.2013 dahingehend abzuändern, dass die wechselseitigen Arbeitsverhältnisse als Betriebsausgaben anerkannt werden. 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, 3. hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist diesbezüglich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 29.10.2013 und führt ergänzend aus: Die Arbeitsverhältnisse hielten schon deshalb dem Fremdvergleich nicht stand, weil es sich bei zwei verschiedenen Apothekenbetrieben immer um konkurrierende Betriebe handele. Einander fremde Unternehmer, die ihren Betrieb selbst leiteten, verpflichteten sich nicht gegenseitig als Arbeitnehmer, sondern würden, nach Ansicht des Beklagten, ihre eigene Arbeitskraft ausschließlich ihrem Betrieb zur Verfügung stellen. Weiterhin sei der vereinbarte Stundenlohn in Höhe von 25,00 EUR für die behaupteten Hilfstätigkeiten überhöht und würde von fremden Arbeitgebern für vergleichbare Tätigkeiten nicht gezahlt werden. Auch die mündliche Vereinbarung weiterer Tätigkeiten bei gleichbleibender Bezahlung halte einem Vergleich unter Fremden nicht stand. Schließlich sei es unter fremden Dritten nicht üblich, auf Stundenaufzeichnungen sowie Aufzeichnungen über genommene Urlaubstage und den Bestand der Resturlaubstage gänzlich zu verzichten. Bei Verträgen zwischen Fremden werde üblicherweise festgelegt, an welchen Tagen und zu welchen Stunden der Arbeitnehmer zu arbeiten habe. Unter Fremden sei es demgegenüber nicht üblich, dass sich der Arbeitnehmer, wie vorliegend die Kläger, lediglich zu einer wöchentlichen oder gar monatlichen Anzahl von Arbeitsstunden verpflichte und es dabei völlig dem Arbeitgeber beziehungsweise dem Arbeitnehmer überlassen bleibe, zu bestimmen, wann die Arbeit im Einzelnen zu leisten sei. Ebenso sei auch der Umfang der zu erledigenden Arbeiten den Vereinbarungen nicht zu entnehmen. Im Ergebnis seien daher die gegenseitigen Arbeitsverhältnisse nicht anzuerkennen, da diese dem Fremdvergleich nicht standhielten. Bezugnehmend auf den Schriftsatz der Kläger vom 30.05.2014 wies die Berichterstatterin die Kläger per Schreiben vom 05.06.2014 (Bl. 113-115 d.A.) darauf hin, dass der Senat den bislang gestellten Beweisanträgen aufgrund ihrer Unbestimmtheit nicht folgen werde und die Anwesenheit beider Kläger im Falle einer Beweisaufnahme für unabdingbar halte. Zudem wurde auf die Kostenregelung des § 137 FGO hingewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.