Urteil
3 K 830/13
Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGTH:2014:0514.3K830.13.0A
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Leitsätze
1. Im Zusammenhang mit der Ehescheidung eines Steuerpflichtigen erwachsene Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies gilt auch für Prozesskosten, die in Zusammenhang mit der Sicherung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs sowie des Familienunterhalts entstehen (vgl. geänderte höchstrichterliche Rspr., BFH-Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10) (Rn.18)
(Rn.21)
.
2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 63/14).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Zusammenhang mit der Ehescheidung eines Steuerpflichtigen erwachsene Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies gilt auch für Prozesskosten, die in Zusammenhang mit der Sicherung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs sowie des Familienunterhalts entstehen (vgl. geänderte höchstrichterliche Rspr., BFH-Urteil vom 12.5.2011 VI R 42/10) (Rn.18) (Rn.21) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 63/14). Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die durch die Klägerin nachgewiesenen bisher vom Beklagten nicht anerkannten Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 13.177 Euro in Zusammenhang mit der Sicherung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs sowie des Familienunterhalts sind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Soweit die Klägerin im Rahmen ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen in Höhe von 1.942 Euro begehrt, fehlt es bereits an der Vorlage entsprechender Nachweise. 1. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und somit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Für die Entscheidung, ob Aufwendungen zwangsläufig i.S. des § 33 EStG angefallen sind, ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt hat. Liegt diese in der vom Einzelnen gestaltbaren Lebensführung, kommt ein Abzug nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 18. März. 2004 III R 31/02, BFHE 205, 274, BStBl II 2004, 867). 2. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Kosten eines Zivilprozesses bis zum Ergehen der Grundsatzentscheidung des BFH vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 lediglich in besonders gelagerten Fällen als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die erforderliche Zwangsläufigkeit der Kosten hat sie nur dann bejaht, wenn die Durchführung eines Gerichtsverfahrens prozessrechtlich der einzige Weg war, das Klageziel zu erreichen. Der BFH hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a.a.O. unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (dem folgend: z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 14/13; FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013 11 K 1633/12 E, EFG 2013, 701, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 9/13; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12. Dezember 2012 4 K 929/12, juris; FG München, Urteil vom 20. April 2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 74/12; a.A. FG Hamburg, Urteil vom 24. September .2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 34/12; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2014 13 K 3724/12 E, EFG 2014, 850, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 17/14). Nach der früheren Rechtsprechung war für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten auf die Unausweichlichkeit des dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. In Bezug auf eine Scheidung hat der BFH nur die mit dem Gerichtsverfahren zusammenhängenden Kosten für den sogenannten Zwangsverbund (Scheidung und Versorgungsausgleich, § 623 Abs. 1 ZPO) unabhängig von der Schuldfrage als zwangsläufig angesehen, da die Ehe nur durch Urteil geschieden werden kann (§ 1564 BGB). Andere mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten, z.B. die Kosten für Scheidungsfolgesachen (vermögensrechtliche Regelungen, Ehegatten- und Kindesunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht) galten als nicht zwangsläufig, weil sie nur kraft Antrags der Ehegatten in den prozessualen Zwangsverbund fallen und die Ehegatten sich auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts einigen könnten (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 27/04, BFHE 210, 306, BStBl II 2006, 492, und vom 30. Juni 2005 III R 36/03, BFHE 210, 302, BStBl II 2006, 491). 3. Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die o.g. Grundsatzentscheidung des BFH vom 12. 5. 2011 (VI R 42/10, a.a.O.) jedoch überholt (vgl. ebenso FG Köln, Urteil vom 26. Juni 2013 7 K 2700/12, EFG 2013, 1665, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 56/13; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013 10 K 2392/12 E, EFG 2013, 933, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 16/13; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteile vom 21. Februar 2012 1 K 75/11, EFG 2013, 523, Rev. anhängig, Az. des BFH: VI R 70/12; vom 17. April 2013 5 K 156/12, EFG 2013, 1127, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 26/13; a.A. FG München vom 21. August 2012 10 K 800/10, EFG 2013, 451, Rev. anhängig, Az. des BFH: VI R 69/12). Denn der BFH hat mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung geändert. Nach der nunmehr vom BFH vertretenen Auffassung ergibt sich die rechtliche Zwangsläufigkeit der für die Durchführung eines Zivilprozesses entstandenen Kosten unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens aus dem staatlichen Gewaltmonopol und der daraus folgenden Notwendigkeit für den Steuerpflichtigen, streitige Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren. Die für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG erforderliche Unausweichlichkeit liegt für den Steuerpflichtigen bereits darin, dass er – will er sein Recht durchsetzen – im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten muss. 4. So liegt auch der Streitfall. Das Recht der Ehe (Eheschließung und -scheidung einschließlich der daraus folgenden Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen) unterliegt allein dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Diese nicht zuletzt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG –) folgenden Erwägungen werden verletzt, wenn die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) auf Fälle des sog. Zwangsverbundes zwischen Ehescheidung und Versorgungsausgleich begrenzt wäre (vgl. ebenso bereits: FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013 10 K 2392/12 E, a.a.O., Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 16/13). Ursächlich für die insgesamt zu treffenden Regelungen einschließlich der vermögensrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Beziehungen ist die Beendigung der bisher bestehenden Ehe durch die begehrte Ehescheidung. Dabei kann es jedoch keinen Unterschied machen, ob die die Ehescheidung Begehrenden letztere durch Urteil klären oder im Vergleichswege vom Gericht beurkunden lassen. Im Übrigen soll das Gericht in jeder Lage eines Verfahrens auf die vergleichsweise Regelung eines Rechtsstreits hinwirken (§ 278 Abs. 1, 2 und 6 ZPO). Anders als bei einem nicht aus dem Scheidungsverfahren resultierenden Vergleich zur Regelung vermögensrechtlicher oder güterrechtlicher Ansprüche, der der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 2 EStG zuzurechnen ist, ist ein mit dem Scheidungsverfahren bestehender Veranlassungszusammenhang gegeben. Jeder Ehegatte könnte diese Fragen durch Antragstellung zum Verfahrensgegenstand der Scheidungssache machen, über die insgesamt dann durch Urteil zu entscheiden wäre. Unter Heranziehung der geänderten BFH-Rechtsprechung, wonach Zivilprozesskosten Klägern wie Beklagten unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, sind die der Klägerin insgesamt mit der Ehescheidung erwachsenen Verfahrensaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. 5. Aber auch wenn man anderer Ansicht wäre und der Auffassung des FG München, im Urteil vom 21. August 2012 10 K 800/10, a.a.O. folgen würde, welches unter Bezugnahme auf die frühere BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 III R 27/04, a.a.O., und vom 30. Juni 2005 III R 36/03, a.a.O.) alle weiteren außerhalb des Zwangsverbunds (§ 623 Abs. 1 ZPO) stehenden mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen ansähe, weil die Eheleute es in der Hand hätten, die vermögensrechtliche Einigung auch ohne Inanspruchnahme der Gerichte herbeizuführen, stünde dieser Gesichtspunkt aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls dem Abzug der Aufwendungen ausnahmsweise nicht entgegen. Denn im Streitfall hätte die Scheidungsfolgevereinbarung gerade nicht ohne Inanspruchnahme des Familiengerichts erreicht werden können. Denn die Folgevereinbarungen waren höchst streitig und wurden auch schon vor dem Scheidungsverfahren eingeleitet. 6. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 19. März 2013 (IX R 41/12, BFH/NV 2013, 1168), auf die Entscheidung des FG Hamburg vom 24. September 2012 (1 K 195/11, a.a.O.) und auf den Nichtanwendungserlass des BMF vom 20.12.2011 (BStBl I 2011, 1286). Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 26. Juni 2013 (7 K 2700/12, a.a.O.; Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 56/13), denen er folgt. 7. Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen ist jedoch, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Demgemäß sind Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Da diese vom BFH im Rahmen einer "Filterfunktion" herangezogenen Begriffe der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" und der fehlenden "Mutwilligkeit/Leichtfertigkeit" mit den im Prozesskostenhilferecht in § 114 ZPO verwendeten Formulierungen vergleichbar sind, kann für deren Auslegung nach Auffassung des Senats auf die hierzu bereits vorhandene Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden (vgl. FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Mai 2013 9 K 238/12, EFG 2013, 1337, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 31/13; Rosenke, EFG 2013, 454; Loschelder, in: Schmidt, EStG, 31. Auflage 2012, § 33 Rz 35 "Prozesskosten" m.w.N.). Danach muss bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen. Eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist insoweit nicht erforderlich (vgl. hierzu BFH- Beschlüsse vom 26. Juni 2008 IV S 5/08 (PKH), juris, und vom 23. Januar 1991 II S 15/90, BFHE 163, 123, BStBl II 1991, 366; FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, a.a.O.; FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Mai 2013, 9 K 238/12, a.a.O.). Unter dieser Voraussetzung sind diejenigen Prozesskosten abziehbar, die notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Da sich die Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung aus dem staatlichen Gewaltmonopol zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ableitet, kommt es auf die näheren Umstände der Beendigung des Zivilprozesses und der Regelung der Kostenverteilung nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Steuerpflichtige, der die Kosten letztlich zu tragen hat, das Prozesskostenrisiko aus ex ante Sicht mutwillig oder leichtfertig eingegangen ist (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, a.a.O.; FG München, Urteil vom 20. April2012 8 K 2190/09, a.a.O.). Diese Sichtweise trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Einigung hinsichtlich der Kosten die Vergleichsbereitschaft erhöhen kann. 8. Auf der Grundlage dieser aktuellen BFH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, stellen die geltend gemachten Anwalts- und Gerichtskosten im Streitfall in vollem Umfang eine außergewöhnliche Belastung dar. Nach summarischer Prüfung bot die beabsichtigte Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten – bei ex ante Betrachtung – hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie erscheint auch nicht mutwillig. Denn in dem Verfahren hatte sich herausgestellt, dass der Ehemann der Klägerin im Hinblick auf die Änderung der gesetzlichen Regelungen im Recht des Zugewinnausgleichs durch vorbeugende Maßnahmen einen Zugewinnausgleichsanspruch der hiesigen Klägerin hat unterlaufen wollen. Demzufolge musste gegen Ehemann der Klägerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Sicherung des damals erstmals zulässigen vorzeitigen Zugewinnausgleichs erstritten und durchgesetzt werden. Darüber hinaus musste der Familienunterhalt gesichert werden, da der Ehemann der Klägerin angesichts seiner einseitigen Trennung nicht bereit war, die finanziellen Lasten der Familie in ausreichendem Maße mitzutragen. In keinem Verfahren war die Klägerin unterlegen. 9. Die Anwalts- und Gerichtskosten sind auch der Höhe nach nicht unangemessen. Denn sie sind entsprechend den Streitwerten nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG) in zutreffender Höhe ermittelt worden. 10. Das Gericht hat die Steuerfestsetzung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auf den Beklagten übertragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Sie ergibt sich daraus, dass die Klägerseite ursprünglich mit Schreiben vom 8. Januar 2014 beantragt hat, die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2011 jeweils auf 0 Euro festzusetzen und dass damit die gesamte Steuerfestsetzung in Höhe von 12.162,51 Euro im Streit stand. Die Klägerin hat aber durch die zusätzliche steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von 13.177 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG nur eine Steuerminderung um 3.567,94 Euro erreicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. zur Anwendung des § 708 Nr. 10 zutreffend das Urteil des FG München vom 20. Januar 2005, 3 K 4519/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2005, 969). Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO), insbesondere da zur streitigen Rechtsfrage unter den Az.: VI R 56/13, VI R 16/13, VI R 69/12, VI R 70/12, VI R 14/13 und VI R 26/13 mehrere Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind. Streitig ist die Anerkennung von Anwalts- und Gerichtskosten in Zusammenhang mit Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich etc.) als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG. Die Klägerin machte in ihrer ESt-Erklärung 2011 u.a. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als Scheidungskosten i.H.v. insgesamt 13.177,03 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, die sich wie folgt zusammensetzten: Gerichtskosten 879,00 Euro (vgl. Bl. 28 der FA-Akte) Grundbuch 70,50 Euro (vgl. Bl. 41 der FA-Akte) Grundbuch 176,25 Euro (vgl. Bl. 42 der FA-Akte) RA AAA 412,22 Euro (vgl. Rechnung vom 07.11.2011 wegen Pfändung, Bl. 30 der FA-Akte) RA AAA 10.801,54 Euro (vgl. Rechnung vom 19.07.2011 wegen Zugewinnausgleich, Bl. 32/33 der FA-Akte) RA AAA 837,52 Euro (vgl. Rechnung vom 11.07.2011 wegen Nutzungs-entschädigung, Bl. 39 der FA-Akte) Summe: 13.177,03 Euro Mit Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11.02.2013 erkannte der Beklagte diese Aufwendungen als bloße Scheidungsfolgekosten mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung an. Dagegen berücksichtigte er die reinen Scheidungskosten in Höhe von 3.826,64 Euro (vgl. Rechnung RA AAA vom 01.09.2011: 2.441,48 Euro wegen Ehescheidung, vgl. Bl. 36/37 der FA-Akte; Rechnung AAA vom 23.08.2011, Bl. 40 der FA-Akte). Im Rahmen ihres am 18.02.2013 hiergegen gerichteten Einspruchs machte die Klägerin geltend, dass ihr die Scheidungskosten zwangsläufig erwachsen seien und verwies auf die neuere BFH-Rechtsprechung. Am 11.10.2013 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage vor dem Finanzgericht. Der Beklagte habe den Einspruch über sieben Monate ohne Mitteilung eines sachlichen Grundes nicht verbeschieden. Am 14.11.2013 erließ der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens eine Einspruchsentscheidung, mit der er den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückwies. Im Klageverfahren macht die Klägerin geltend: Die geltend gemachten Anwalts- und Gerichtskosten stünden in Zusammenhang mit einer aufgrund geänderter familienrechtlicher Gesetzeslage 2009 nunmehr auch vorzeitig zu beanspruchenden Auskunft über den Vermögensbestand, Einkommen und Aufstockungsunterhalt sowie letztlich in Zusammenhang mit der Ehescheidung samt Zugewinn selbst. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, welche von den Finanzgerichten fortgeführt werde, seien Prozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. So liege der Fall hier. Die Prozesskosten seien notwendig und angemessen gewesen, weil sich in dem Verfahren herausgestellt habe, dass der Ehemann der Klägerin im Hinblick auf die Änderung der gesetzlichen Regelungen im Recht des Zugewinnausgleichs durch vorbeugende Maßnahmen einen Zugewinnausgleichsanspruch der hiesigen Klägerin habe unterlaufen wollen. Demzufolge habe gegen den Ehemann der Klägerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine Sicherung des damals erstmals zulässigen vorzeitigen Zugewinnausgleichs erstritten und durchgesetzt werden müssen. Darüber hinaus habe der Familienunterhalt gesichert werden müssen, da der Ehemann der Klägerin angesichts seiner einseitigen Trennung nicht bereit gewesen sei, die finanziellen Lasten der Familie in ausreichendem Maße mitzutragen. In keinem Verfahren sei die Klägerin unterlegen gewesen, so dass sämtliche Kosten weder in aussichtslosen Verfahren noch mutwillig verursacht worden seien. Die Klägerin habe auch jeweils nur das gesetzliche Honorar nach dem RVG gezahlt, so dass auch insoweit nicht von unangemessenen Kosten die Rede sein könne. Der Klägervertreter weist, insbesondere im Hinblick auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 21. August 2012, 10 K 800/10, EFG 2013, 451 darauf hin, dass im Streitfall die Scheidungsfolgevereinbarung nicht ohne Inanspruchnahme des Familiengerichts habe erreicht werden können. Denn die Folgevereinbarungen seien höchst streitig gewesen und seien schon vor dem Scheidungsverfahren eingeleitet worden. Die Klägerin beantragt, 1. den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 11.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.11.2013 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer 2011 unter Berücksichtigung von anerkennungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 15.119 Euro herabgesetzt wird, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Bei den nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigten Aufwendungen i.H.v. insgesamt 13.177,03 € handele es sich um sogenannte Scheidungsfolgekosten, die aufgrund der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Scheidung angefallen seien. Nach den BFH-Urteilen vom 30.06.2005, BStBl II 2006, 491 und 492, könnten nur Scheidungskosten, die unmittelbar und unvermeidbar mit einem Scheidungsprozess im Zusammenhang stünden, als zwangsläufig erwachsen angesehen werden. Dies seien die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich (sog. Zwangsverbund, § 623 Abs. 1 ZPO). Weitere Scheidungsfolgekosten (z.B. Kosten zur Regelung der elterlichen Sorge für minderjährige Kinder, Aufwendungen für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens anlässlich einer Scheidung) seien hingegen nach der BFH-Rechtsprechung nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Der BFH führe in der Urteilsbegründung (im Urteil vom 30.06.2005, BStBl II 2006, 492) aus, dass Kosten familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien. Das gelte für alle Regelungen, die außerhalb des so genannten Zwangsverbundes durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden seien. Zwar habe der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten. Das BMF habe mit Schreiben vom 20.12.2011 (BStBl I 2011, 1286) aber angewiesen, dass das vorgenannte BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall nicht anzuwenden sei.