OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 649/12

Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2013:1127.3K649.12.0A
2mal zitiert
11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der rechtsgeschäftlich verpflichtete Hausverwalter eines Mehrfamilienhauses ist nicht nach § 4 Nr. 4 StBerG zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt und ist vom Finanzamt nach § 80 Abs. 5 AO zurückzuweisen, wenn er die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für die ihm mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragende Eigentümergemeinschaft erstellt(Rn.24) (Rn.25) (Rn.29) (Rn.30) . 2. Der Hausverwalter darf jedoch die Eigentümer der verwalteten Häuser z.B. über Abschreibungsmöglichkeiten beraten und bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mitwirken und beim Ausfüllen der entsprechenden Anlage zur ESt-Erklärung helfen (so zutr. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm. zur  AO § 80 Rz. 337). Diese Aufgaben sind unmittelbar Ausfluss der Verwaltertätigkeiten und stehen hierzu im engen Zusammenhang. Ein Hausverwalter darf also die Buchführung hinsichtlich des verwalteten Vermögensbestandes erstellen, d.h. Einnahmen und Ausgaben erfassen und zu einer Gewinnermittlung verarbeiten (Rn.29) (Rn.30) . 3. Revision eingelegt, Az. des BFH: VII R 12/14.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der rechtsgeschäftlich verpflichtete Hausverwalter eines Mehrfamilienhauses ist nicht nach § 4 Nr. 4 StBerG zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt und ist vom Finanzamt nach § 80 Abs. 5 AO zurückzuweisen, wenn er die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für die ihm mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragende Eigentümergemeinschaft erstellt(Rn.24) (Rn.25) (Rn.29) (Rn.30) . 2. Der Hausverwalter darf jedoch die Eigentümer der verwalteten Häuser z.B. über Abschreibungsmöglichkeiten beraten und bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mitwirken und beim Ausfüllen der entsprechenden Anlage zur ESt-Erklärung helfen (so zutr. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm. zur AO § 80 Rz. 337). Diese Aufgaben sind unmittelbar Ausfluss der Verwaltertätigkeiten und stehen hierzu im engen Zusammenhang. Ein Hausverwalter darf also die Buchführung hinsichtlich des verwalteten Vermögensbestandes erstellen, d.h. Einnahmen und Ausgaben erfassen und zu einer Gewinnermittlung verarbeiten (Rn.29) (Rn.30) . 3. Revision eingelegt, Az. des BFH: VII R 12/14. Die Klage ist unbegründet. Der Zurückweisungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist nicht befugt, geschäftsmäßige Hilfe bei der Erstellung der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungserklärung) sowie der Umsatzsteuerjahreserklärungen zu leisten. I. Gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) sind Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. Die Vorschrift eröffnet kein Ermessen. § 80 Abs. 5 AO beschränkt zulässigerweise die durch Artikel 12 GG garantierte Freiheit der Berufswahl, um die Allgemeinheit vor sachunkundiger und unzuverlässiger Hilfe in Steuerangelegenheiten durch geschäftsmäßig tätige Personen zu schützen. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen soll nur solchen Personen anvertraut werden, die die nötige Sachkunde besitzen und nach ihrer persönlichen Eignung hinreichende Gewähr für die einwandfreie Behandlung steuerlicher Angelegenheiten bieten (Drüen in Tipke/Kruse, Komm. zur AO § 80 Tz. 52). 1. Der Kläger leistete mit Erstellung der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungserklärung) sowie der Umsatzsteuerjahreserklärungen - unstreitig geschäftsmäßig - Hilfe in Steuersachen, denn er tat dies selbstständig und wiederholt und überdies gegen Entgelt (hierzu Drüen aaO. § 80 Tz. 64). 2. Er tat dies nach Ansicht des erkennenden Senats auch unbefugt. Zur hier allein in Betracht kommenden „beschränkten Hilfeleistung“ in Steuersachen befugt sind die in § 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) enumerativ aufgezählten Personen und Vereinigungen sowie Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule. Nach § 5 des StBerG ist anderen als den in den §§ 3 und 4 StBerG genannten Personen die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen verboten. a. Der Kläger gehört nicht zu dem in §§ 3 und 4 StBerG genannten Personenkreis. Die Erstellung der Feststellung- sowie der Umsatzsteuerjahreserklärung ist auch unstreitig keine Tätigkeit im Sinne des § 6 Nr. 3 StBerG (nur mechanische Arbeitsgänge, Buchführungshilfen etc.). b. Gemäß § 4 StBerG sind zur geschäftsmäßigen beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt u. a.: „4. Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten.“ aa. Es gibt keinen gesetzlich geregelten Berufsstand der Verwahrer oder Verwalter von Vermögen. Es fehlt auch eine Legaldefinition für die Fälle der Vermögensverwaltung. Der BFH hat in dem von der Klägerseite herangezogenen Urteil vom 09.11.1982 (VIII R 217/79, nicht amtlich veröffentlicht) hierzu im Hinblick auf einen Testamentsvollstrecker ausgeführt, die Hilfe in Steuersachen nach § 4 Nr. 4 StBerG sei nicht nur hinsichtlich des verwalteten Vermögens erlaubt, sondern auch bei Einkünften aus dem verwalteten Vermögen gestattet. § 4 Nr.4 StBerG sei nicht restriktiv auszulegen. Die Verwaltertätigkeit setze kein Verfügungsrecht über das verwaltete Vermögen voraus. Derjenige, dem der Steuerpflichtige die Vermögensverwaltung übertragen habe, solle die steuerlichen Angelegenheiten dieses Vermögens miterledigen können, wobei an seine steuerliche Qualifikation keine höheren Anforderungen zu stellen seien als an die des Steuerpflichtigen selbst. Diese zu einem Testamentsvollstrecker ergangenen Ausführungen lassen sich nach Ansicht des erkennenden Senats aber nicht dahingehend verallgemeinern, dass auch ein Hausverwalter sämtliche, mit der Verwaltung des Hauses auch mittelbar zusammenhängende steuerliche Angelegenheiten eigenverantwortlich und abschließend regeln darf. bb. Zum Teil wird daher die Ansicht vertreten, dass "der selbstständige, die gesamten das Haus betreffenden Angelegenheiten im Interesse des Eigentümers an dessen Stelle erledigende auch über die Ausgaben entscheidende Hausverwalter Verwalter fremden Vermögens im Sinne des § 4 Nr. 4 sein kann (Kuhls StBerG § 4 Anm. 27 unter Hinweis auf Tipke/Kruse, Kommentar zur AO § 80, Rdnr. 81, anderer Ansicht Gehre/Koslowski § 4 Nr. 7). cc. Der BFH hat demgegenüber bereits im Urteil vom 01.03.1983 (VII R 27/82, BFHE 138/129, BStBl II 1983, 318) ausdrücklich dargelegt, dass die geschäftsmäßige Hilfeleistung bei der Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen den steuerberatenden Berufen vorbehalten ist. Ebenso hat das KG Berlin (Urteil vom 27.09.1988, 5 U 1330/87 StBg 1989, 228) ausgeführt, dass ausschließlich Angehörige der steuerberatenden Berufe Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen dürfen. Die Formulierung des BFH, § 4 Nr.4 StBerG sei nicht restriktiv auszulegen, muss also im Kontext zum damals entschiedenen Sachverhalt verstanden werden. Ansonsten käme es zu einer faktisch einschränkungslosen Zulassung von Jedermann, der geschäftsmäßig Steuererklärungen für Dritte erstellen dürfte, soweit er einen Vermögensgegenstand verwaltet. dd. Die hier vorliegende rechtsgeschäftlich erlaubte Vermögensverwaltung erlaubt im Unterschied zur amtlichen Vermögensverwaltung wie z.B. Tätigkeiten der Zwangs- oder Insolvenzverwalter, Vormünder, Nachlasspfleger etc. weitgehenden Gestaltungsspielraum. Dies spräche zwar dafür, dass der jeweilige Auftraggeber diesen Umfang auch selbst bestimmen kann. Der Kläger mag sogar kraft seiner langjährigen beruflichen Erfahrungen und durch seine weitgefächerte Tätigkeit eine besondere Fachkompetenz erworben haben. Es kommt jedoch nicht auf die persönlichen steuerlichen Kenntnisse des einzelnen Hausverwalters an, sondern abstrakt auf die Tätigkeit auf einem bestimmten Berufsfeld (Hausverwaltung), denn ansonsten müsste der Beklagte die Kenntnisse des Hilfe leistenden Verwalters im Einzelfall überprüfen. Daher hält es der Senat auch nicht für sachgerecht, auf dem Umfang des Vermögens im Einzelfall abzustellen. Zwar sagt das Steuerberatungsgesetz nichts über den Umfang des verwahrten oder verwalteten Vermögens aus, so dass es sich vom Wortlaut her um das Vermögen als Ganzes oder um Teile davon handeln könnte (so Kuhls aaO.). Dagegen spricht aber wiederum die praktische Schwierigkeit, den Umfang des Vermögens im Einzelfall feststellen zu können, denn das Finanzamt kennt, insbesondere in Fällen der Hausverwaltung, oft nicht die sonstigen Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen und kann nicht sicher sein, ob die Steuerpflichtigen, hier die einzelnen Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft, nicht weitere Objekte an anderen Standorten, evtl. im Gemeinschaft mit anderen Steuerpflichtigen oder in Alleineigentum haben. Dies würde einen erheblichen Aufklärungsaufwand bedeuten. Darüber hinaus kann der Umfang des Vermögens erheblich und kurzfristig schwanken, so dass weder das Finanzamt noch der Hausverwalter selbst rechtssicher bei Erstellung einer Steuererklärung einschätzen können, ob eine geschäftsmäßige Hilfeleistung noch zulässig ist oder beispielsweise wegen bislang unbekannten Hinzuerwerbs weiterer Vermögensteile unzulässig geworden sein könnte. ee. Zutreffend geht daher Gehre (Kommentar zum StBerG § 4 Anm. 7) davon aus, dass auch die Verwaltung eines einzelnen Vermögensgegenstandes (z. B. Grundstück) keine Vermögensverwaltung im Sinne dieser Bestimmung ist (so auch OVG Berlin, Urteil vom 25.05.1962 II L 4.62 in JR 1963, 434, 435; anderer Ansicht aber Kuhls aaO, § 4 Anm. 27, offengelassen zur Hilfeleistung des Verwalters einer Eigentumswohnanlage in Grunderwerbsteuersachen OLG Frankfurt, Urt. vom 27.10.1994, 6 U 128/93 NJW-RR 1995,633). Entsprechend deutlich formulierte auch das zwischenzeitlich aufgehobene Rechtsberatungsgesetz in Art. 1 § 5 Nr. 3, dass Hausverwalter die mit der Verwaltung in „unmittelbarem Zusammenhang“ stehenden Rechtsangelegenheiten erledigen dürfen. Zwar erscheint die Formulierung im ab 01.07.2008 geltenden Rechtsdienstleistungsgesetz, nach dessen § 5 Abs. 2 Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit der Haus- und Wohnungsverwaltung erbracht werden, zulässig sind, zunächst weiter. Indes verweist § 1 Abs. 3 Rechtsdienstleistungsgesetz auf die Einschränkungen durch andere Gesetze, wie hier § 80 AO i.V.m. den Regelungen des StBerG. 4. Ein Hausverwalter darf die Eigentümer der verwalteten Häuser z.B. zwar über Abschreibungsmöglichkeiten beraten und bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mitwirken und beim Ausfüllen der entsprechenden Anlage zur ESt-Erklärung helfen (so zutr. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Komm. zur AO § 80 Rz. 337). Diese Aufgaben sind unmittelbar Ausfluss der Verwaltertätigkeiten und stehen hierzu im engen Zusammenhang. Ein Hausverwalter darf also die Buchführung hinsichtlich des verwalteten Vermögensbestandes erstellen, d.h. Einnahmen und Ausgaben erfassen und zu einer Gewinnermittlung verarbeiten. Eine weitergehende Befugnis ist dagegen nach Ansicht des Senats aber zu verneinen (so auch Späth, StBerG § 4 Anm. B.68.2). Ein Hausverwalter hat nicht die Befugnis, die inhaltlich weitergehende Feststellungserklärung oder gar die Umsatzsteuerjahreserklärung zu bearbeiten. Sowohl die Erstellung von Feststellungserklärungen als auch die Fertigung von Umsatzsteuerjahreserklärungen erfordern häufig besondere steuerliche Kenntnisse. Anders als bei der bloßen Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben geht es nicht um die bloße Zusammenstellung von Zahlenmaterial, sondern es sind im Einzelfall schwierige rechtliche Wertungen durchzuführen wie z.B. die Ermittlung von Vorsteuerabzügen, Aufteilung und Zuordnung von Gewinnen etc., für deren zutreffende Beantwortung die Ausbildung eines Steuerberaters oder eines Angehörigen eines rechtsberatenden Berufs vonnöten ist. 5. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung unbestritten dargelegt, er habe eine Vermögenshaftpflichtversicherung, so dass seine Mandanten - wenn es durch eine Falschberatung bzw. falsche Erklärung zu einem Schaden käme - möglicherweise in ähnlicher Weise vermögensrechtlich abgesichert wären wie bei einer Beratung durch Steuerberater. Damit werden aber die ebenfalls schutzwürdigen Interessen der Finanzverwaltung an der Mitwirkung umfassend ausgebildeter und entsprechend geprüfter Berater nicht geschützt. Zwar mögen die spezifischen steuerlichen Kenntnisse einzelner Hausverwalter aufgrund jahrelanger Erfahrungen im Einzelfall rein tatsächlich ausreichen, um Steuererklärungen fachgerecht zu erstellen. Indes muss eine geschäftsmäßige Tätigkeit den Angehörigen der steuerberatenden Berufe mit ihrer speziellen und langwierigen Ausbildung vorbehalten bleiben. Der Zugang zum Beruf des Hausverwalters ist nicht in annähernd vergleichbarer Weise wie der des Steuerberaters an das Bestehen entsprechender Fachprüfungen gebunden. Hausverwaltung betreiben auch zahlreiche, steuerlich nicht ausgebildete oder erfahrene Personen, die keine hinreichende Gewähr bieten, dass, wie etwa bei einem Steuerberater als Organ der Rechtspflege, von der Richtigkeit der Erklärungen ausgegangen werden kann. 6. Das Bundesverfassungsgericht hat das Buchführungsprivileg für steuerberatende Berufe hinsichtlich der laufenden Lohnbuchhaltung mit GG Art 12 Abs 1 als unvereinbar erklärt (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1982, 1 BvR 807/80, BVerfGE 59, 302, BStBl II 1982, 281). Es hat u.a. darauf abgestellt, dass die Möglichkeit besteht, den Lohnsteuerabzug anlässlich der Abschlussarbeiten zum Jahresende zu kontrollieren und notfalls zu berichtigen, so dass die laufende lohnsteuerrechtliche Beurteilung während des Jahres nicht unwiderruflich ist. Eine Klärung von Zweifelsfragen könne deshalb noch im Rahmen der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Abschlussarbeiten erfolgen (vgl. BVerfGE 54, 301 (321). Genau diese nochmalige Überprüfung ist aber bei den abschließenden steuerlichen Jahreserklärungen nicht mehr möglich. 7. Den Vermögensverwaltern im Sinne des § 34 Abs. 3 AO wie z.B. Insolvenz- oder Zwangsverwaltern etc. obliegen eigene steuerrechtliche Pflichten mit entsprechend hohen Haftungsrisiken. Angesichts dieser gesetzlichen Wertungen kann der bloße Hausverwalter kein Verwalter fremden Vermögens im Sinne des § 4 Nr. 4 StBerG sein. II. Zwar führt die Beschränkung der Hilfeleistung tatsächlich zu einer Art von Konkurrenzschutz für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe (kritisch hierzu bereits Trzaskalik, DStR 1985, 67 f). Indes ist diese Einschränkung der Steuerberatungsbefugnis durch den Schutzzweck des StBerG (Erhaltung einer funktionsfähigen Steuerrechtspflege) verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. BFH, Urteil vom 06.10.1998 – VII R 146/97, BFH/NV 1999, 216). Die strengen Zugangsregelungen zum steuerberatenden Beruf stellen einen Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl dar, der mit übergeordneten Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird. Danach soll zur Wahrung der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut, im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutze gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger sichergestellt werden, dass nur solche Berater geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die die dazu erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 27.01.1982 1 BvR 807/80). Demgegenüber bedürfen sogenannte „Teilerlaubnisträger“ i.S. des § 4 StBerG keiner besonderen steuerfachlichen Qualifikation zur Erbringung der ihnen nach dieser Vorschrift erlaubten beschränkten steuerlichen Hilfeleistungen. Dies rechtfertigt es, den Umfang ihrer steuerlichen Hilfebefugnisse sachgerecht zu begrenzen. Da der Kläger frei von steuerfachlichen Zulassungsvoraussetzungen tätig werden darf, kann er - auch unter Berücksichtigung seines Grundrechts der Berufsfreiheit - nicht wie ein Steuerberater Inhalt und Umfang seiner steuerberatenden Tätigkeit bestimmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Da die Frage, inwieweit ein Hausverwalter geschäftsmäßig steuerberatend tätig sein darf, nicht aktuell höchstrichterlich geklärt ist, hält es der Senat für geboten, die Revision zuzulassen, zumal die Entscheidung weitreichende Bedeutung für eine Vielzahl von Hausverwaltern hat. Streitig ist, ob der Kläger als Hausverwalter eines Mehrfamilienhauses die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für dessen Eigentümergemeinschaft geschäftsmäßig erstellen darf. Der Kläger ist als Immobilienmakler, Hausverwalter und öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter tätig. Er meldete im Jahre 1991 ein Gewerbe zur Vermittlung beim Kauf und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden jeder Art, Verwaltung von Mietwohngrundstücken, Gartenschätzung, Gutachtertätigkeit für Gebäude und Grundstücke, Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen und für eigene und fremde Rechnung, treuhänderische Verwaltungen, wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung an. Er schloss einen Hausverwaltungsvertrag (Blatt 28 ff FG-Akte) mit Frau A und Frau B über deren Mietwohngrundstück in A-Stadt, A-Straße. Hiernach darf er unter anderem Mietverträge abschließen und kündigen, Mietinkasso durchführen, notwendige Reparaturen unter Auswahl geeigneter Fachfirmen vergeben und überwachen. Auf Wunsch der Hauseigentümer werden gegen gesondert zu vereinbarende Gebühr folgende Aufgaben übernommen: Gesonderte Jahresabrechnung, Feststellung der Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen für die Steuererklärungen, soweit sie das Verwaltungsobjekt betreffen (Blatt 29 FG-Akte). Im Jahr 2009 reichte die Grundstücksgemeinschaft Frau A und B die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 sowie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2008 für das o.a. Mietwohngrundstück ein. Bei Anfertigung dieser Steuererklärungen wirkte der Kläger als Hausverwalter mit. Er stellte die entsprechenden Leistungen in Rechnung (vgl. beispielhaft die Rechnung vom September 2006 für 2005 Blatt 7 Finanzamts-Akte). Hiernach berechnet er (für 2005) für die Ermittlung des Überschusses der Einkünfte aus V und V 660 €, für die Erstellung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen 120 € und für die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte 180 €. Dabei legte er einen Stundensatz von 30 € (netto) zu Grunde. Der Beklagte bearbeitete diese Steuererklärungen abschließend. Im September 2010 gingen die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2009 sowie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2009 ein. Mit dem hier streitigen Bescheid vom 09.11.2010 (Blatt 15 Finanzamts-Akte) wies der Beklagte den Kläger als Beistand der Grundstücksgemeinschaft gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zurück, da er nicht berechtigt sei, die Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte und der Umsatzsteuererklärung 2009 durchzuführen bzw. diese Erklärungen abzugeben bzw. an deren Erstellung mitzuwirken. § 4 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sei nicht einschlägig. Den gegen diese Verfügung eingelegten Einspruch wies er am 15.06.2012 als unbegründet zurück. Der Kläger ist der Auffassung, er sei gemäß § 4 Nr. 4 StBerG als Verwalter des Vermögens der Grundstücksgemeinschaft A-Stadt, A-Straße berechtigt, auch die beiden Steuererklärungen (gesonderte Feststellung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung) abzugeben. Er begehre die gerichtliche Feststellung, dass er in steuerlichen Angelegenheiten gemäß § 4 Nr. 4 StBerG Hilfe leisten dürfe. Entsprechend der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 09.01.1982 VIII R 217/79) dürfe diese Vorschrift nicht restriktiv ausgelegt werden. Er verwalte das Objekt eigenverantwortlich. Er habe zwar kein Verfügungsrecht über das Grundstück. Dies sei aber auch nicht erforderlich. Er habe eine umfassende Verwaltervollmacht. § 4 Nr. 4 StBerG stelle keine höheren Anforderungen an den Verwalter als an die Qualifikation des Steuerpflichtigen selbst. Er habe die erforderliche Sachkenntnis. Bei dem Vermietungsobjekt handele es sich um den einzigen Vermögensgegenstand der Grundstücksgemeinschaft Frau A und Frau B, der auch von ihm verwaltet werde. Die steuerliche Hilfeleistung beziehe sich also ausschließlich auf diese Grundstücksgemeinschaft mit ihrem einzigen Vermögensgegenstand. Seine Befugnis umfasse nicht nur die Abgabe der Anlage VuV, sondern auch der Feststellungserklärung und der Umsatzsteuererklärung. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen vom 09.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.06.2012 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Er hält das Urteil des BFH vom 09.11.1982 (VIII R 217/79) nicht für vergleichbar, da der Kläger lediglich Verwalter des Hausgrundstücks sei. Eine umfassende Vermögensverwaltung, wie sie der Entscheidung des BFH zugrunde gelegen habe, sei nicht gegeben. Die Landesfinanzdirektion befürwortete den Erlass einer Untersagungsverfügung.