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Urteil

3 K 290/13

Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2013:0925.3K290.13.0A
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Leitsätze
Die sportbedingten Aufwendungen eines Auszubildenden in einer (Landes-) Sportfördergruppe (= Ausbildungsdienstverhältnis) sind als Werbungskosten im Rahmen der Grenzbetragsermittlung (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG) abziehbar (Rn.12) (Rn.14) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die sportbedingten Aufwendungen eines Auszubildenden in einer (Landes-) Sportfördergruppe (= Ausbildungsdienstverhältnis) sind als Werbungskosten im Rahmen der Grenzbetragsermittlung (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG) abziehbar (Rn.12) (Rn.14) . Die Klage ist begründet, der Sohn der Klägerin hatte berufliche Aufwendungen im Rahmen des Sports, die als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der das Kindergeld versagende Bescheid vom 11.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2013 ist daher aufzuheben und Kindergeld für beide Streitjahre zu gewähren. 1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das … im Streitzeitraum das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Satz 2 EStG der in den Streitjahren geltenden Fassungen ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge den für den Streitzeitraum noch maßgeblichen Jahresgrenzbetrag von 8.004 € nicht übersteigen. Der Sohn der Klägerin befand sich unstreitig in einem Ausbildungsverhältnis. Der Begriff der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, z.B. Urteile vom 17.06.2010 III R 59/09, BFHE 230, 142, BStBl II 2011, 121; vom 05.07.2012 VI R 99/10, BFHE 238, 93, BFH/NV 2012, 1870). 2. Gemäß § 9 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind nach ständiger Rechtsprechung alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, 32. Aufl., § 9 Rz. 7 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine auf die Einnahmeerzielung bezogene Veranlassung von Aufwendungen ist dann zu bejahen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeiten gemacht werden. Dabei ist ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Steuerpflichtigen im weitesten Sinne fördern (BFH-Urteil vom 28.07.2011 VI R 5/10, BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553). Nicht abziehbar sind Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 EStG). Diese Vorschrift verbietet zur Wahrung der steuerlichen Gerechtigkeit den Abzug von so genannten "gemischten" Aufwendungen, die sowohl der allgemeinen Lebensführung als auch dem Beruf dienen. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs lediglich dann, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der allgemeinen Lebensführung nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.1993 VI R 14/90, BStBl II 1993, 559; BFH-Beschluss vom 22.05.2007 VI B 107/06, BFH/NV 2007, 1690). Für den Abzug von Aufwendungen ist maßgebend, ob die Aufwendungen durch die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sind und die Befriedigung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Hierbei kommt es auf eine Würdigung und Gewichtung aller Umstände des Einzelfalles an. Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die streitigen Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen. a. Der Senat stimmt mit der Ansicht der Beklagtenseite insoweit überein, als die Ausübung von Sport regelmäßig zum Bereich der privaten Lebensführung gehört, denn durch die sportliche Betätigung wird allgemein und i. d. R. unabhängig von der Ausübung eines bestimmten Berufs die körperliche Leistungsfähigkeit gefördert (vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009 5 K 2517/07 sowie FG Münster, Urteil vom 05.10.1993 11 K 2242/91 E, EFG 1994, 238; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2005 3 K 202/04, EFG 2006, 811; BFH-Beschluss vom 06.06.2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792). So stellen die Aufwendungen eines Polizeibeamten für den Besuch eines Fitnessstudios keine Werbungskosten dar (zutreffend FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2006 1 K 1783/05, EFG 2007, 29). Dies spricht dafür, Aufwendungen, die eine sportliche Betätigung mit sich bringt, regelmäßig den nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, denn körperliches Training ist für alle Lebensbereiche gleichermaßen sinnvoll und dient der allgemeinen Fitness und Gesundheitsvorsorge. b. Im Streitfall geht aber die ausgeübte sportliche Betätigung deutlich über die Ausübung eines privaten Sports hinaus und die damit verbundenen Kosten sind somit nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. aa. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen allgemeinen Fitnesssport; vielmehr ist der Sohn der Klägerin Eisschnellläufer. Sein körperliches Training dient nicht, wie es sonst regelmäßig der Fall sein wird, der Förderung und Aufrechterhaltung der eigenen Gesundheit. Es wird wesentlich auch im Interesse des Dienstherrn zur allgemeinen Förderung des Eisschnelllaufsportes und um das Ansehen der Polizei, des Freistaates Thüringen und bei internationalen Wettkämpfen der Bundesrepublik Deutschland zu erhöhen ausgeübt. bb. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass ihm Ausbildungsbezüge auch während der Freistellung für den Sport weiter gezahlt wurden. Nach Ansicht der Beklagten würde der Freistaat Thüringen den Sohn der Klägerin für dessen privaten Leistungssport freistellen und bezahlen, ihm also sein privates Vergnügen an Leistungssport durch Gewährung von Dienstbezügen vergüten. So liegt der Fall indes nicht. cc. Das Bildungszentrum der Thüringer Polizei hat im Schreiben vom 19.11.2012 (Bl. 57 Kindergeldakte) bescheinigt, dass „die Erbringung sportlicher Höchstleistungen und der Erwerb der Befähigung für den mittleren Polizeidienst gleichberechtigte Ziele“ sind. Bei den Trainingsphasen der Sportler handelt es sich hiernach um einen“ integrativen Bestandteil der Ausbildung“. Der Einwand der Beklagten im Bescheid vom 11.09.2012, die Aufwendungen stünden „nicht im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Polizeimeister, sondern im Zusammenhang mit der Sportfördergruppe“ und seien daher nicht abzugsfähig, überzeugt daher nicht. Damit wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Sportförderung in die Ausbildung integriert ist. Ausweislich einer Bestätigung des Bildungszentrums vom 08.05.2012 (Bl. 30 KG-Akte) sind die Trainingslager Bestandteil der Ausbildung der Sportfördergruppen in der Thüringer Polizei. Nach den Richtlinien des Thüringer Innenministeriums "Sport in der Thüringer Polizei" wird die Wettkampfteilnahme von Spitzensportlern gefördert. Dies bestätigt den klägerischen Vortrag, dass die Förderung des Sportes gleichwertig neben die weitere Ausbildung tritt und daher Ausbildungs- und Trainingspläne aufeinander abgestimmt sind. Die Ausbildung wurde insbesondere wegen des Sportes von zwei auf vier Jahre verlängert. dd. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Schreiben der Thüringer Polizei vom 27.05.2009 (Bl. 8 der Kindergeldakte der Beklagten), dass im vorliegenden Fall das Zustandekommen der Sportfördergruppe unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung war. Die Behörde wies sogar darauf hin, dass bei weniger als fünf Bewerbern für eine Sportfördergruppe "eine Einstellung aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht stattfinde". In einem solchen Falle werde der Einstellungsbescheid zurückgenommen. Dies beweist, dass die Polizei den Sohn der Klägerin nicht nur als Polizisten einstellte, sondern vielmehr als Spitzensportler, der das Land Thüringen bei Wettkämpfen vertreten soll. Seine Fähigkeiten als Sportler waren Einstellungsvoraussetzung. ee. Die Berufsbezogenheit der Aufwendungen kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Sohn der Klägerin zum 06.07.2013 zum "Polizeisportler (A9 mD)" bestellt wurde. Dieser Umstand legt nahe, dass sich seine zusätzliche Qualifikation auch durch eine rasche Höherstufung im Rahmen seiner nichtselbstständigen Tätigkeit finanziell auswirken dürfte. Daher sind die Aufwendungen zur Förderung des beruflichen Werdegangs erfolgt und damit als Werbungskosten anzuerkennen. Die Höhe der Werbungskosten (im Wesentlichen Fahrtaufwendungen, Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen) ist unstreitig. 3. Darüber hinaus drängt es sich, auch wenn hierzu bisher nicht konkret vorgetragen wurde, zumindest auf, dass der Sohn der Klägerin im Falle anhaltender sportlicher Erfolge durch Werbeverträge mit Sponsoren und Preisgelder künftig Einkünfte erzielen könnte, so dass die bisherigen Aufwendungen auch als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen sein dürften. Mithin wurde die Einkünfte- und Bezügegrenze in beiden Streitjahren unterschritten, sodass Kindergeld für den in Ausbildung befindlichen Sohn der Klägerin in gesetzlicher Höhe zu gewähren ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Der Senat hält eine Zulassung der beantragten Revision für geboten, damit über die einkommensteuerliche Qualifizierung sportbedingter Aufwendungen bei Auszubildenden in einer (Landes- oder Bundes-) Sportfördergruppe höchstrichterlich einheitlich entschieden werden kann. Streitig ist, ob sportbedingte Aufwendungen eines Mitgliedes der Sportfördergruppe der Polizei als Werbungskosten oder als private Kosten der Lebensführung zu qualifizieren sind. Die Klägerin ist die Mutter des am … geborenen Sohnes …, der seit dem 01.09.2009 eine Ausbildung in der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei absolviert. Er tritt bei Wettkämpfen als Eisschnellläufer an. Mit Wirkung vom 06.07.2013 wurde er zum "Polizeisportler" (A 9 mittlerer Dienst) am Bildungszentrum der Thüringer Polizei bestellt (Bl. 44 FG-Akte). Im Kalenderjahr 2010 hatte er Einnahmen in Höhe von 11.676,00 € und machte Werbungskosten in Höhe von 3.911,00 € geltend. Nach dem Einkommensteuerbescheid für 2010 ergaben sich Einkünfte in Höhe von 7.765,00 €. Im Kalenderjahr 2011 erhielt er Einnahmen in Höhe von 12.407,00 € und machte Werbungskosten in Höhe von 6.046,00 € geltend. Die Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten ist unstreitig. Die Beklagte hält die Aufwendungen im Wesentlichen für privat veranlasste Sportausgaben und lehnte mit streitigem Bescheid vom 11.09.2012 die Kindergeldfestsetzung für die Kalenderjahre 2010 und 2011 wegen Überschreitens der Einkünfte- und Bezügegrenze ab. Die Aufwendungen stünden „nicht im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Polizeimeister, sondern im Zusammenhang mit der Sportfördergruppe“. Der gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Die Klägerin ist der Auffassung, die sportbedingten Aufwendungen seien berufsbezogen und nicht aus privater Neigung angefallen. Ihr Sohn sei als Mitglied der Sportfördergruppe eingestellt worden, er repräsentiere auf den Wettkämpfen als Eisschnellläufer das Land Thüringen, daher seien seine Kosten als Werbungskosten abzugsfähig. Ihr Sohn betreibe den Leistungssport nicht nur aus reiner Freude. Er absolviere zum einen eine Ausbildung zum Spitzensportler, zum anderen zum Polizeimeister. Beide Ausbildungsmaßnahmen seien zusammengefasst. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beruf des Spitzensportlers nur für eine gewisse Zeit ausführbar sei. Die Erbringung sportlicher Höchstleistungen und der Erwerb der Befähigung für den mittleren Polizeidienst seien gleichberechtigte Ziele. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.09.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.03.2013 aufzuheben und der Klägerin Kindergeld in gesetzlicher Höhe für die Kalenderjahre 2010 von 2011 zu bewilligen sowie die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Sie meint, Kosten im Zusammenhang mit dem Leistungssport seien keine beruflich veranlassten Werbungskosten. Der Sport als Eisschnellläufer gehöre nicht zur Ausbildung eines Polizeimeisters im mittleren Polizeivollzugsdienst, denn sonst müsste jeder Polizeimeister diesen Sport betreiben. Dies sei jedoch offenkundig nicht der Fall. Im Streitfall sollte der Sohn als Leistungssportler gefördert werden. Die Polizei gebe jungen Sportlern die Möglichkeit, neben ihrer Ausbildung den Leistungssport ungehindert fortzusetzen. Die Ausbildungsdauer werde deshalb von zwei auf vier Jahre angepasst. Der sportliche Teil habe nichts mit der Ausbildung und die Ausbildung nichts mit dem Leistungssport zu tun. Der Sohn der Klägerin erhalte seine Bezüge auch während der Trainings- und Wettkampfphasen weiter. Dies würden auch andere öffentliche Dienstherren entsprechend fördern. Es fehle an einem objektiven Bezug der Leistungssport bezogenen Aufwendungen zum Beruf. Ziel der Ausbildung sei die Befähigung des Anwärters zu einer verantwortlichen Tätigkeit als Polizeibeamter im mittleren Vollzugsdienst. Ausschließlich aus dem Gedanken einer Förderung des Leistungssports habe der Freistaat Thüringen die Möglichkeit geschaffen, die Ausbildung und das private Betreiben von Leistungssport miteinander zu verbinden. Ein neues Ausbildungsziel oder ein neuer Ausbildungszweck (Polizeivollzugsbeamter als Leistungssportler) werde damit nicht geschaffen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Mitglieder der Sportfördergruppe verpflichtet seien, an festgesetzten Trainingseinheiten und Wettkämpfen teilzunehmen. Diese Pflicht stelle keine originäre Polizeidienstpflicht dar. Dass der Freistaat Thüringen mit der Einrichtung der Sportfördergruppe auch die Hoffnung verknüpfen möge, dass herausragende sportliche Erfolge die Institution der Thüringer Polizei in einem "guten Licht" erscheinen lasse, mache diesen Teil nicht zu einem eigenständigen Ausbildungsziel. Die Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb gehöre nicht zu den Dienstpflichten eines Polizeianwärters. Es könne sich nicht um eine Tätigkeit handeln, für die ein Teil der Besoldung gewährt werde. Letztlich sei der Gesichtspunkt "Leistungssport" kein Aspekt, der bei Besoldung eines Polizeianwärters eine Rolle spiele. Der Umstand, dass bei weniger als fünf Bewerbern für die Sportfördergruppe eine Einstellung nicht erfolgt wäre, stehe dem nicht entgegen. Dies sei kein Indiz dafür, dass die Mitglieder der Sportfördergruppe als Spitzensportler eingestellt würden. Dies diene lediglich dazu, die Polizeiausbildung haushaltsrechtlich rechtfertigen zu können. Dabei müssten die polizeilichen Ausbildungsabschnitte speziell auf die Sportfördergruppe abgestimmt werden. Diese könnten nicht im "normalen" Ausbildungsdienst unterrichtet werden. Der Sohn der Klägerin vertrete bei den Wettkämpfen nicht offiziell den Freistaat Thüringen. Wenn dies der Fall wäre, wäre eine Abordnung durch den Dienstherrn mit weiteren rechtlichen Ansprüchen, z. B. Reisekostenerstattung, Anrechnung von Dienstzeiten etc. verbunden. Dies sei jedoch weder für Trainingslager noch für Wettkämpfe der Fall. Es erfolge stets eine Freistellung vom Dienst. Auch aus der Ausbildungsordnung ergebe sich, dass es keine speziellen Ausbildungsinhalte für Leistungssportler gebe. Bei den Trainings- und Wettkampftagen handele es sich nicht um Ausbildungstage im Sinne der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes. Es gäbe keinen Zusammenhang zwischen den sportlichen Aktivitäten und der Einkünfteerzielung des Sohnes. Der Freistaat Thüringen gebe privaten Sportlern lediglich die Möglichkeit, "neben" ihrer Berufsausbildung ihren privaten sportlichen Ambitionen nachzugehen. Dies ergebe sich auch aus einer Werbeschrift der Thüringer Polizei. Es handele sich mithin nicht um beruflich veranlasste Aufwendungen. Der Sohn der Klägerin sei quasi ein „normaler“ Polizeimeister, Polizeisportler sei nur eine Dienstpostenbezeichnung. Die Teilnahme an Sportveranstaltungen sei keine Aufgabe der Polizei.