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Urteil

2 K 514/22

Thüringer Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2023:0815.2K514.22.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährleistet kein Recht der betroffenen Person auf Einsicht in die vom Finanzamt (hier: im Rahmen der Verwaltung der Grunderwerbsteuer in Thüringen) geführte Steuerakte (Anschluss an Rechtsprechung des FG München und des FG Berlin-Brandenburg).(Rn.18) (Rn.20) 2. Aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO folgt auch kein Anspruch auf Überlassung von Kopien der Steuerakten bzw. der in der Steuerakte enthaltenen Schriftstücke.(Rn.18) (Rn.20) Die betroffene Person hat nur Anspruch auf Erteilung einer Kopie über die personenbezogenen Daten, auf die sich auch das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO bezieht (vgl. Urteil des LArbG Niedersachsen vom 09.06.2020 - 9 Sa 608/19).(Rn.18) (Rn.23) 3. Es besteht kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht, wenn sich die begehrte Akteneinsicht auf bereits abgeschlossene Besteuerungsverfahren bezieht (vgl. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05.09.2022 - 16 K 7154/20).(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährleistet kein Recht der betroffenen Person auf Einsicht in die vom Finanzamt (hier: im Rahmen der Verwaltung der Grunderwerbsteuer in Thüringen) geführte Steuerakte (Anschluss an Rechtsprechung des FG München und des FG Berlin-Brandenburg).(Rn.18) (Rn.20) 2. Aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO folgt auch kein Anspruch auf Überlassung von Kopien der Steuerakten bzw. der in der Steuerakte enthaltenen Schriftstücke.(Rn.18) (Rn.20) Die betroffene Person hat nur Anspruch auf Erteilung einer Kopie über die personenbezogenen Daten, auf die sich auch das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO bezieht (vgl. Urteil des LArbG Niedersachsen vom 09.06.2020 - 9 Sa 608/19).(Rn.18) (Rn.23) 3. Es besteht kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht, wenn sich die begehrte Akteneinsicht auf bereits abgeschlossene Besteuerungsverfahren bezieht (vgl. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05.09.2022 - 16 K 7154/20).(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Beklagte ist durch seinen anwesenden Vorsteher und den Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle wirksam vertreten worden. Das Finanzamt als verklagte Behörde ist nicht selbst prozessfähig und wird daher im finanzgerichtlichen Verfahren durch den Vorsteher als dem gesetzlichen Vertreter des Finanzamtes vertreten (BFH-Beschluss vom 10.03.1969 GrS 4/68, BStBl II 1969, 435). Der Beklagte wurde in der mündlichen Verhandlung damit wirksam von seinem anwesenden Vorsteher vertreten. Weiterhin hat der Beklagte die Möglichkeit sich durch einen Amtsangehörigen vertreten zu lassen (BFH-Urteil vom 08.02.1991 III R 190/86, BFH/NV 1992, 41). Letzterer ist, wenn er im Rahmen seiner Vertretungsmacht als Beamter der beteiligten Behörde handelt, nicht Bevollmächtigter im Sinne des § 62 FGO, sondern ein aus der inneren Organisation der Behörde von Amts wegen berufener Vertreter, der durch seine Dienststellung und nicht durch einen besonderen Auftrag legitimiert wird (BFH-Zwischenurteil vom 11.01.1979 V R 120/77, BStBl II 1979, 283; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Auflage, 2019, § 62, Rd. 4). Hierzu genügt die Vorlage einer Urkunde, aus der hervorgeht, dass der Vorsteher des Finanzamtes einem seiner Beamten für zukünftige Verfahren die Vertretung vor dem FG überträgt (BFH-Urteil vom 08.02.1991 III R 190/86, BFH/NV 1992, 41). Hiernach ist die dem Finanzgericht bereits vorliegende Urkunde vom 15.10.2019, mit der der Vorsteher des Beklagten den Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle bevollmächtigte, das Finanzamt C allen Rechtsstreitigkeiten beim Thüringer Finanzgericht zu vertreten (Generalvollmacht), zum Nachweis der Vertretungsmacht ausreichend. Zudem wurde dieser in der mündlichen Verhandlung durch den anwesenden Vorsteher bevollmächtigt, was es wegen der Generalvollmacht nicht bedurft hätte. 2. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 01.08.2022, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat nach der DSGVO gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Vorlage sämtlicher Daten, die von diesem über ihn erhoben oder verarbeitet worden sind. a) Der Beklagte verfügt über Steuerakten des Klägers. Er ist für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer in Thüringen für alle Finanzämter zuständig, § 6c Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Bezirke und Sitze der Finanzämter und zur Übertragung von Zuständigkeiten (Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung - ThürFAZustVO - vom 02.07.1998). Der Kläger hat Erwerbsvorgänge getätigt. Der Beklagte hat deshalb Grunderwerbsteuerbescheide in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Kläger erlassen. b) Dem Kläger als betroffene Person verleiht Art. 15 Abs. 1 DSGVO kein Recht auf Akteneinsicht und Art. 15 Abs. 3 DSGVO auf Überlassung von Kopien der Steuerakten. aa) Die Regelung des Art. 15 DSGVO ist nach herrschender Rechtsprechung auch im Bereich der direkten Steuern anwendbar (FG München-Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 15 K 1212/19, Juris). Art. 15 DSGVO gewährt einen Auskunftsanspruch über die vom Finanzamt verarbeiteten Daten. Ermessen ist insoweit nicht eingeräumt. Der Beklagte ist als Verarbeiter im Sinne der DSGVO auch richtiger Beklagter bzw. Passivlegitimierter des Anspruchs auf Auskunft (FG München-Urteil vom 19.05.2022 15 K 2067/18, Juris). Grundsätzlich steht somit dem Kläger dem Grunde nach ein anlassloser Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt zu, soweit dieses im Anwendungsbereich der DSGVO personenbezogene Daten verarbeitet (FG München-Gerichtsbescheid vom 03.02.2022 15 K 1212/19, Juris). bb) Allerdings begrenzt die Regelung nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO den Anwendungsbereich der DSGVO auf die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Akten und Aktensammlungen, die nicht nach besonderen Kriterien sortiert sind, sollen nach den Erwägungen zu Art. 15 DSGVO nicht unter deren Anwendungsbereich fallen. Nur innerhalb ihres Anwendungsbereichs gewährt die DSGVO das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO. Die DSGVO selbst schränkt dieses Recht vielfältig ein. Der deutsche Gesetzgeber hat in Ausübung der durch Art. 23 DSGVO den Mitgliedsstaaten eingeräumten Kompetenz, namentlich der Beschränkungskompetenz des Art. 23 Abs. 1 e) DSGVO, in den §§ 32a AO ff. vielfältige Beschränkungen des Auskunftsanspruchs im Bereich der Steuerverwaltung vorgenommen (FG München-Urteil vom 04.11.2021 15 K 118/20, EFG 2022, 299). Nach der Rechtsprechung des FG München (zusammenfassend FG München-Urteil vom 19.05.2022 15 K 2067/18, Juris), der der erkennende Senat folgt, unterliegen somit strukturierte Einzelangaben dem Auskunftsanspruch. Volltexte, die ggf. die Quelle der noch nicht strukturierten/gehobenen Daten darstellen, jedoch grundsätzlich nicht. Im Ergebnis gewährleistet der Auskunftsanspruch somit keinen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakte oder einzelne Verwaltungsdokumente oder die Überlassung von Kopien der in der Steuerakte enthaltenen Schriftstücke (FG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 05.09.2022 16 K 7154/20, Juris). Außerdem ist der Anspruch zeitlich auf die Daten nicht abgeschlossener Besteuerungszeiträume beschränkt (FG München-Urteil vom 04.11.2021 15 K 118/20, Juris). Der Antrag des Klägers zur Einsichtnahme in bereits bestandskräftig beendete Grunderwerbsteuerverfahren ist daher unbegründet. cc) Der weitergehende Antrag des Klägers auf vollständige Akteneinsicht und Erstellung von Kopien ist auch dem Umfang nach nicht aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO herzuleiten. Der Kläger hat nach Auffassung des Senats nur Anspruch auf Erteilung einer Kopie über die personenbezogenen Daten, auf die sich auch das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO bezieht. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie geht nicht weiter als die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelten Pflichtangaben (vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen 9. Kammer, Urteil vom 09.06.2020 9 Sa 608/19, NZA-RR 2020, 571). Es besteht kein Anspruch auf die Überlassung gesamter Inhalte der Steuerakten, da es sich insoweit nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 DSGVO handelt. Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 DSGVO spricht lediglich von Daten, die "Gegenstand der Verarbeitung" sind, bezieht sich also auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Aus dem Erwägungsgrund 63 zur DSGVO ergibt sich, dass ein gewisser Grad an Aussagekraft der Daten über die betroffene Person zu fordern ist (vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen 9. Kammer, Urteil vom 09.06.2020 9 Sa 608/19, NZA-RR 2020, 571). Infolgedessen kann der Verantwortliche, der eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, vor der Auskunftserteilung verlangen, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht (vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen 9. Kammer, Urteil vom 09.06.2020 9 Sa 608/19, NZA-RR 2020, 571). Außerdem ist der Auskunftsanspruch auf solche Dokumente beschränkt, die dem Kläger nicht bereits vorliegen, mit der Folge, dass dieser sein allgemeines Auskunftsverlangen auf bestimmte Dokumente zu konkretisieren hat. In diesem Zusammenhang hat er unter anderem zu begründen, warum ihm das jeweilige Dokument nicht bereits vorliegt (im Sinne eines gestuften Vorgehens auch Paal, in Paal-Pauly, DSGVO BDSG, 2. Auflage 2018 DSGVO Art. 15, Rd. 33, Dausend, ZD 2019, 102/106). Die in den Grunderwerbsteuerakten befindlichen Daten stammen aufgrund der Eigenarten dieser Steuer aus den Notarverträgen und den vom Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten eingereichten Belegen. Dass der Kläger insoweit keine Kenntnis über die Daten hat, die er durch den Notar dem Beklagten in Hinblick auf die Erwerbsvorgänge übermittelt hat, ist nicht anzunehmen. Der Sinn und Zweck der Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung einer Kopie ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, nicht aber vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten, in denen personenbezogene Daten über sie enthalten sind (EuGH-Urteil vom 17.07.2014 C-141/12 und C-372/12, Juris). 3. Die Auslegung des Auskunftsantrages des Klägers in der Form, dass er Auskunft über etwaige bereits gehobene Daten verlangt, die etwa zur Erstellung von Bescheiden verwendet wurden und damit grundsätzlich dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfallen, ist ebenfalls nicht erfolgreich. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt, welche Daten ihm vorenthalten worden sein sollen. Zu beachten ist, dass der Kläger über seine damaligen Prozessbevollmächtigten bereits vor dem Auskunftsantrag im Rahmen des Gerichtsverfahrens 2 K 143/20 nach § 69 Abs. 3 FGO Einsicht in die betroffenen Akten erhalten hat. Dem Kläger sind somit die Daten bereits bekannt und unterliegen nicht einer neuerlichen Auskunftspflicht (vgl. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO in Verbindung mit § 32a Abs. 1 AO, Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 5 a DSGVO). Insoweit sind die Anträge des Klägers exzessiv im Sinne des Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO, mit der Folge, dass der Beklagte die Auskunft verweigern kann (vgl. FG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 05.09.2022 16 K 7154/20, Juris; FG München-Urteil vom 19.05.2022 15 K 2067/18, Juris). 5. Ein möglicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 06.08.1965 VI 349/63 U, BStBl III 1965, 675; vom 07.05.1985 VII R 25/82, BStBl II 1985, 571; BFH-Beschlüsse vom 06.10.1993 VIII B 121/92, BFH/NV 1994, 311; vom 26.05.1995 VI B 91/94 BFH/NV 1995, 1004; vom 08.06.1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64) besteht ebenfalls nicht. Ein solcher ist nur während des Verwaltungsverfahrens möglich (FG Berlin-Brandenburg-Urteil vom 05.09.2022 16 K 7154/20, Juris). Die vom Kläger begehrte Akteneinsicht bezieht sich jedoch auf abgeschlossene Besteuerungsverfahren. II. Der Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils ist unzulässig. Im Gegensatz zum zivilgerichtlichen Verfahren kennt das finanzgerichtliche Verfahren kein Versäumnisurteil (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., 2019, § 91 Rd .18; BFH-Beschluss vom 19.01.2007 VII B 50/06, BFH/NV 2007, 946). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. IV. Die Revisionszulassung folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Akteneinsicht für den Kläger in die vom Beklagten geführten Grunderwerbsteuerakten der Steuernummern AAA/AAA/AAAAA und BBB/BBB/BBBBB, insbesondere ist streitig, ob ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) besteht. Der Kläger wird aufgrund diverser Erwerbsvorgänge von Grundstücken beim Beklagten steuerlich geführt. Unter dem gerichtlichen Aktenzeichen 2 K 143/20 war beim Thüringer Finanzgericht ein Klageverfahren gegen den Beklagten über die die Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids vom 22.11.2019 mit den Aktenzeichen BBB/BBB/BBBBB rechtshängig. Die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers nahmen im Rahmen der gerichtlichen Verfahren Einsicht in die Grunderwerbsteuerakte. Das Verfahren wurde mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.02.2021 rechtskräftig beendet. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 22.12.2021 mit dem Aktenzeichen AAA/AAA/AAAAA ist ebenfalls bestandskräftig geworden; ein gerichtliches Verfahren hat diesbezüglich nicht stattgefunden. Mit Schreiben vom 13.07.2022 begehrte der Kläger beim Beklagten Akteneinsicht und eine durch ihn erfolgende elektronische Erfassung der Akten der Grunderwerbsteuerverfahren mit den Aktenzeichen AAA/AAA/AAAAA und BBB/BBB/BBBBB (Bl. 1 Beiakte). Er begründete die Anträge mit Missständen, die nur anhand der Akteneinsicht aufklärbar seien. Im Schreiben vom 01.08.2022 lehnte der Beklagte die Anträge mangels eines in der Abgabenordnung enthaltenen Anspruchs auf Akteneinsicht und einer konkreten Begründung der Anträge ab (Bl. 2 Beiakte). Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 08.08.2022 unter Verweis auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) (Bl. 5 Beiakte). In der Folge stützte er sein Begehren zusätzlich noch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 09.11.2017 C-298/16 Ispas, Celex-Nr. 62016CJ0298). Der Beklagte wies den von ihm als Einspruch berücksichtigten Widerspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11.10.2022 zurück (Bl. 10 ff Gerichtsakte). Mit der Klage vom 08.11.2022 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, die Akteneinsicht sei erforderlich, um Abgleiche vornehmen zu können. Insbesondere sei der Abgleich von Daten und Signaturen erforderlich. Der Beklagte sei zur Gewährung der Akteneinsicht verpflichtet (Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 25.09.2019 VII B 10/19; EuGH-Urteil vom 09.11.2017 C-298/16 Ispas, Celex-Nr. 62016CJ0298). In der mündlichen Verhandlung am 15.08.2023 hat der Kläger die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der anwesenden Vertreter des Beklagten begehrt, da er sinngemäß der Meinung ist, der Beklagte sei durch den Vorsteher und den Sachgebietsleiter der Rechtbehelfsstelle nicht ordnungsgemäß vertreten, wenn diese keine Vollmacht vorlegen könnten. Der Kläger beantragt, 1. den Ablehnungsbescheid vom 01.08.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.10.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Akteneinsicht in vollem Umfang in eine vollständige Akte zu gewähren sowie das Finanzamt zu verpflichten, eine vollständige Datenauskunft zu erteilen und 2. für den Fall, dass die Originalvollmachten der Vertreter des Beklagten nicht vorliegen sollten, ein Versäumnisurteil zu erlassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.