Urteil
2 K 6/14
Thüringer Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGTH:2015:0901.2K6.14.0A
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Leitsätze
1. Ist einer Aufhebungs- und Abfindungsvereinbarung eindeutig zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis erst zu einem bestimmten Zeitpunkt endet und bis dahin laufender Lohn sowie eine Abfindung zu zahlen ist, muss der Arbeitgeber eine Lohnsteueranmeldung zunächst auch dann noch abgeben, wenn er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat (ggf. sog. Nullanmeldung) (Rn.21)
. Die Pflicht zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung entfällt weder durch eine "Haftungsanzeige" noch durch die Tatsache, dass der Empfänger der Abfindung diese in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung deklariert (Rn.22)
.
2. Die von einem Kläger wortwörtlich verfasste Erledigungserklärung " (...) Jedenfalls ist deshalb in diesem Verfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das Verfahren kann damit abgeschlossen werden, weil die Verfolgung der Besteuerung (...) durch den Beklagten aufgegeben worden ist" ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass eine Erledigungserklärung bloß für den Fall angekündigt wird, dass das Finanzamt zukünftig Abhilfebescheide erlassen wird (Rn.17)
(Rn.18)
.
3. Über den ursprünglichen Sachantrag eines Klägers kann lediglich bei Unwirksamkeit der abgegebenen Erledigungserklärung entschieden werden (Rn.14)
.
4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 94/15). Das Verfahren VI B 94/15 wurde an den IX. Senat des BFH abgegeben; neues Az: IX B 135/15.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist einer Aufhebungs- und Abfindungsvereinbarung eindeutig zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis erst zu einem bestimmten Zeitpunkt endet und bis dahin laufender Lohn sowie eine Abfindung zu zahlen ist, muss der Arbeitgeber eine Lohnsteueranmeldung zunächst auch dann noch abgeben, wenn er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat (ggf. sog. Nullanmeldung) (Rn.21) . Die Pflicht zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung entfällt weder durch eine "Haftungsanzeige" noch durch die Tatsache, dass der Empfänger der Abfindung diese in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung deklariert (Rn.22) . 2. Die von einem Kläger wortwörtlich verfasste Erledigungserklärung " (...) Jedenfalls ist deshalb in diesem Verfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das Verfahren kann damit abgeschlossen werden, weil die Verfolgung der Besteuerung (...) durch den Beklagten aufgegeben worden ist" ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass eine Erledigungserklärung bloß für den Fall angekündigt wird, dass das Finanzamt zukünftig Abhilfebescheide erlassen wird (Rn.17) (Rn.18) . 3. Über den ursprünglichen Sachantrag eines Klägers kann lediglich bei Unwirksamkeit der abgegebenen Erledigungserklärung entschieden werden (Rn.14) . 4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 94/15). Das Verfahren VI B 94/15 wurde an den IX. Senat des BFH abgegeben; neues Az: IX B 135/15. 1. Nachdem die Klägerin trotz vorheriger Erledigungserklärung die Fortsetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Lohnsteuer für Juni 2012 begehrt, war der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache ausnahmsweise mit dem geänderten Gegenstand fortzuführen, allein die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen festzustellen (vgl. Ratschow in Gräber, FGO, § 138 FGO Rz. 27). Eine gleichzeitige Abweisung der Klage als unzulässig wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses wird in einem solchen Fall nicht für notwendig erachtet. Nur bei Unwirksamkeit der Erledigungserklärungen wäre über den ursprünglichen Sachantrag der Klägerin zu entscheiden gewesen. Im Übrigen (Lohnsteuer für November 2011 bis Mai 2012) war nur noch über die Kosten zu entscheiden, da die Klägerin an ihrer Erledigungserklärung festhält. 2. Der Rechtsstreit ist von den Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden. a) Die Klägerin hat eine wirksame Erledigungserklärung abgegeben, indem sie mit Schriftsatz vom 01.07.2015 wörtlich erklärt hat: „Jedenfalls ist deshalb in diesem Verfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das Verfahren kann damit abgeschlossen werden, weil die Verfolgung der Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren gegen den Arbeitgeber durch den Beklagten aufgegeben worden ist.“ Der Senat hält diese Erklärung der fachkundig vertretenen Klägerin für eindeutig. Insbesondere ist sie nicht dahin auslegbar, dass eine Erledigungserklärung bloß für den Fall angekündigt wird, dass das FA zukünftig Abhilfebescheide erlassen wird. Eine solche einschränkende Bedingung enthält die Erledigungserklärung nicht, zumal die Klägerin erklärt hat, dass „die Verfolgung der Besteuerung … durch den Beklagten aufgegeben worden ist“. Der Senat fasst die Erledigungserklärung nicht etwa dahin auf, dass die Klägerin lediglich unverbindlich darauf hingewiesen habe, der Rechtsstreit sei durch die telefonische Auskunft des FA materiell-rechtlich erledigt. Vielmehr versteht der Senat die „Erledigungserklärung“ der Klägerin als solche, nämlich als Prozesserklärung mit der die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Das ergibt sich schon aus der Erklärung, die den bekräftigenden Zusatz enthält, das Verfahren könne „damit“, also als Folge der Erledigungserklärung, abgeschlossen werden. Diese Sichtweise bekräftigt die Klägerin, wenn sie scheibt, dass sich die ursprüngliche „Erledigungserklärung in der Hauptsache“ nur auf die Zeiträume 11/2011 bis 05/2012 bezogen hätte. Überdies lassen die Gesamtumstände des Falles keine andere Deutung zu. So hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2015 in dem Parallelverfahren 2 K 114/15 geäußert, dass das hier zu beurteilende Verfahren durch Erledigungserklärung beendet sei. Dies hat er auch dem Registergericht mitgeteilt, um eine möglichst rasche Löschung der Klägerin im Handelsregister zu erreichen. b) Die Erledigungserklärung der Klägerin wurde mit Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärung des Beklagten am 30.07.2015 unwiderruflich. Nach Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärung des anderen Hauptbeteiligten ist ein Widerruf nicht mehr möglich (Ratschow in Gräber, FGO, § 138 FGO Rz. 17). c) Die Kosten des insgesamt erledigten Verfahrens waren der Klägerin aufzuerlegen. Dies folgt für die Lohnsteuer 11/2011 bis 05/2012 aus § 138 Abs. 1, § 137 Satz 1 FGO, weil das hierauf bezogene, ursprüngliche Klagebegehren infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen nicht mehr weiterverfolgt wird. Obwohl das FA hinsichtlich der Lohnsteuer für 11/2011 bis 05/2012 dem Begehren der Klägerin im Wesentlichen entsprochen hat, indem es für diese Monate die Lohnsteuer auf 0,00 € festgesetzt hat, hat die Klägerin die Kosten gem. § 137 Satz 1 FGO zu tragen. Die Nullfestsetzungen beruhen auf Tatsachen, die die Klägerin früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Aus den Aufhebungs- und Abfindungsvereinbarungen ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin - unbeschadet einer Überleitung von Arbeitsverhältnissen aufgrund des Praxis-Übernahmevertrags vom Mai 2011 - mit Aufhebungs- und Abfindungsvertrag vom November 2011 mit ihrem Geschäftsführer und Frau ABC vereinbart hat, dass die Arbeitsverhältnisse erst am 30.06.2012 enden und bis dahin laufender Lohn sowie eine Abfindung zu zahlen sind. Die Klägerin war nach der im Rahmen der Kostenentscheidung summarischen Prüfung als Arbeitgeber gem. § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG weiterhin verpflichtet, Lohnsteueranmeldungen (ggf. sog. Nullanmeldungen) abzugeben. Der Arbeitgeber muss eine Lohnsteueranmeldung zunächst auch dann noch abgeben, wenn er im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat (Heuermann in Blümich, EStG, § 41a EStG Rz. 9 - November 2014). Die Klägerin hat pflichtwidrig keine Lohnsteueranmeldungen abgegeben. Erst durch eine dem Verwaltungsverfahren nachfolgende Betriebsprüfung hat das FA festgestellt, dass für die genannten Monate kein laufender Lohn gezahlt wurde. Hinsichtlich der Lohnsteuer für Juni 2012 folgt die Kostenentscheidung aus § 135 Abs. 1 FGO, weil dieses Klagebegehren von der Klägerin trotz Erledigung des gesamten Rechtsstreits in der Hauptsache weiter verfolgt wird. Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen und der daraus folgenden Erledigung des Rechtsstreits ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entfallen. Selbst wenn man insoweit - anders als hier - von einer Unwirksamkeit der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ausgehen und es deshalb für notwendig erachten würde, über den Sachantrag der Klägerin zu entscheiden, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Klage hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Denn die Klägerin als Arbeitgeber war gem. § 41a EStG dazu verpflichtet, Lohnsteueranmeldungen beim FA abzugeben, in denen die Abfindungszahlungen zu erfassen waren. Solche Lohnsteueranmeldungen hat die Klägerin nicht abgegeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin entfällt die Pflicht zur Abgabe der Lohnsteueranmeldungen weder durch eine „Haftungsanzeige“ noch durch die Tatsache, dass die Empfänger der Abfindungen diese in ihren persönlichen Einkommensteuererklärungen erfassen. Durch die Lohnsteueranmeldung bzw. -festsetzung entsteht eine eigene Lohnsteuerentrichtungsschuld des Arbeitgebers, unabhängig von der persönlichen Veranlagung des Arbeitnehmers. 3. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. 4. Da der Klägerin keine Kosten zu erstatten sind, war über die übrigen Anträge der Klägerin nicht mehr zu entscheiden. Streitig war zunächst die Rechtmäßigkeit von Lohnsteuerfestsetzungen. Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche GmbH. Gesellschafter der im Jahr 2008 gegründeten GmbH sind Herr Dr. ABC mit einer Beteiligung von 99% und Frau ABC mit einem Geschäftsanteil von 1%. Zum Geschäftsführer wurde Herr Dr. ABC (im Folgenden: Geschäftsführer) berufen. Geschäftsgegenstand ist die „Erbringung von ärztlichen Leistungen als Facharzt für ..., außerdem die Durchführung von Schulungen und Seminaren“. Durch Praxisübernahmevertrag vom Mai 2011 veräußerte die Klägerin ihre vertragsärztliche und privatärztliche Arztpraxis einschließlich Patientenkartei und ideellem Praxiswert zum 01.10.2011. Außerdem wurde vereinbart, dass der Übernehmer in alle Arbeitsverhältnisse eintritt. Im April 2013 beschloss die Gesellschafterversammlung mit Wirkung vom 01.07.2013 die Auflösung der Klägerin, berief ihren Geschäftsführer ab und bestellte ihn zum Liquidator. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Verträge Bezug genommen. Unter dem 11.10.2012 reichte die Klägerin beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) zwei als Haftungsanzeige überschriebene Schreiben ein, mit denen sie in Bezug auf beide Gesellschafter mitteilte, dass sie (a) an den Geschäftsführer eine Abfindung von brutto 40.000 € und (b) an die Gesellschafterin Frau ABC eine Abfindung i.H. von 14.300 € gemäß Aufhebungsvereinbarungen vom 16.11.2011 ausgezahlt habe. Die Anzeigen erfolgten „wegen unterlassenen Lohnsteuerabzugs“ und „zur Vermeidung einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme“. Den Schreiben war jeweils die genannte „Aufhebungs- und Abfindungsvereinbarung“ vom 16.11.2011 zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer bzw. zwischen der Klägerin und Frau ABC beigefügt. In diesen war vereinbart, dass der Geschäftsführerdienstvertrag und der Anstellungsvertrag (Frau ABC) im gegenseitigen Einvernehmen mit Wirkung zum 30.06.2012 aufgehoben werden. Die Klägerin verpflichtete sich, ihren Geschäftsführer bzw. Frau ABC unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge von der Arbeitsleistung freizustellen (Präambel und § 2 Aufhebungsvertrag). Außerdem hatte die Klägerin dem Geschäftsführer eine Abfindung i.H. von 40.000 € und Frau ABC eine Abfindung von 14.300 € zu zahlen, fällig zur Zahlung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2012 (§ 3 Aufhebungsvertrag). Mit dieser Vereinbarung seien der Fortbestand und die Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 30.06.2012 abschließend geregelt (§ 7 bzw. § 6 Aufhebungsvertrag). Aufgrund der Haftungsanzeigen forderte das FA die Klägerin auf, für die zwei vorbenannten Arbeitnehmer monatliche Lohnsteueranmeldungen für die Monate November 2011 bis Juni 2012 abzugeben. Nachdem die Klägerin keine Lohnsteueranmeldungen für die genannten Zeiträume abgab, schätzte das FA unter anderem auf Grundlage der Aufhebungsvereinbarungen vom 16.11.2011 die Besteuerungsgrundlagen und setzte gegenüber der Klägerin Lohnsteuer für die genannten Zeiträume fest. Mit ihren hiergegen eingelegten Einsprüchen machte die Klägerin geltend, dass keine Arbeitsverhältnisse für die betreffenden Zeiträume bestünden und die Versteuerung der Abfindungszahlungen allein im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen der Empfänger der Abfindungszahlungen zu erfolgen habe. Das FA wies die Einsprüche zurück. Aus den Aufhebungs- und Abfindungsvereinbarung sei auf zumindest zwei bis zum 30.06.2012 bestehende Arbeitsverhältnisse zu schließen, sodass die Klägerin insoweit als Arbeitgeberin zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet gewesen sei. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Aufrechterhaltung der bisherigen Argumentation weiter. Die Klägerin habe infolge des Übergangs der Arbeitsverhältnisse auf die Übernehmerin für die streitgegenständlichen Zeiträume keine Arbeitnehmer beschäftigt und sei ohne Zufluss von Arbeitslohn nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet. Überdies hätten „die Arbeitnehmer der Klägerin, Herr Dr. ABC und Frau ABC“ in ihren Einkommensteuererklärungen die Abfindungszahlungen deklariert, wodurch das Lohnsteuerabzugsverfahren überholt und beendet sei. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin im Schriftsatz vom 01.07.2015 mitgeteilt, von einem Sachbearbeiter des FA die Information erhalten zu haben, dass das FA die Abfindungen nicht mehr als Arbeitslohn, sondern als verdeckte Gewinnausschüttungen ansehe, sodass die Abfindungen lediglich als Einkünfte aus Kapitalvermögen, nicht aber als Arbeitslohn zu qualifizieren seien. Die Lohnsteuerbescheide für den Zeitraum 11/2011 bis 6/2012 seien daher aufzuheben. Des Weiteren heißt es in dem Schreiben: „Jedenfalls ist deshalb in diesem Verfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das Verfahren kann damit abgeschlossen werden, weil die Verfolgung der Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren gegen den Arbeitgeber durch den Beklagten aufgegeben worden ist.“ Überdies hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2015 in dem Parallelverfahren 2 K 114/15 geäußert, dass das hier zu beurteilende Verfahren durch Erledigungserklärung beendet sei und dies auch dem Registergericht mitgeteilt. Da das FA zwischenzeitlich festgestellt hatte, dass die Klägerin an ihren Geschäftsführer und Frau ABC keinen laufenden Lohn, sondern nur die vereinbarten Abfindungen gezahlt hatte, hat es die Lohnsteuer für die Monate 11/2011 bis 05/2012 auf 0,00 € festgesetzt und in der Lohnsteuerfestsetzung für 06/2012 die geleisteten Abfindungszahlungen berücksichtigt. Sodann hat es sich der Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen. Das Gericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden und deshalb nur noch über die Kosten zu entscheiden sei. Daraufhin hat die Klägerin erneut für die Zeiträume 11/2011 bis 05/2012 „Erledigung in der Hauptsache“ und im Übrigen erklärt, dass der Bescheid über die Lohnsteuer für 06/2012 noch streitig sei und das Verfahren insofern fortgesetzt werde (Schreiben vom 30.07.2015). Da das FA, so die Klägerin in einem weiteren Schreiben, nur die Bescheide für 11/2011 bis 05/2012 auf 0,00 € festgesetzt hat, habe sich die ursprüngliche „Erledigungserklärung in der Hauptsache … mithin nur auf [die] Zeiträume 11/2011 - 05/2012 … bezogen“ (Schreiben vom 17.08.2015). Die Klägerin beantragt sinngemäß, 1. den Bescheid über Lohnsteuer für Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.12.2013, zuletzt geändert am 29.07.2015 aufzuheben, 2. die Kosten des Verfahrens gegen den Beklagten festzusetzen, 3. die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, 4. hilfsweise die Revision zuzulassen, 5. den Streitwert festzusetzen, 6. die Verzinsung der festzusetzenden Kosten mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Antragstellung zuzusprechen, 7. die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an seinem bisherigen Vorbringen fest. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.