Beschluss
2 V 268/10
Thüringer Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGTH:2010:1208.2V268.10.0A
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Leitsätze
1. Erfolgt mit dem Duldungsbescheid zugleich die Anfechtung einer Rechtshandlung (§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO), muss der Duldungsbescheid inhaltlich auch den Anforderungen entsprechen, die an die Zulässigkeit einer entsprechenden zivilrechtlichen Anfechtungsklage (§ 13 AnfG) zu stellen wären (Rn.14)
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2. Diese inhaltlichen Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn sich die notwendigen Angaben nicht ausschließlich aus dem Duldungsbescheid selbst, sondern nur aus diesem in Kombination mit der Anlage und dem vorhergehenden Anhörungsschreiben ergeben (Rn.18)
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3. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.des. § 1 Abs. 1 AnfG ist anzunehmen, wenn sich die Vollstreckungsmöglichkeit in den konkreten Gegenstand erschwert. Die Feststellungslast hierfür trägt der Gläubiger. Bei der Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten ist nicht der nominale Buchwert maßgeblich, sondern in welcher Höhe sie noch Forderungen sicherten (Rn.24)
.
4. Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen beinhaltet § 3 Abs. 2 AnfG eine Beweislastumkehr dergestalt, dass sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis der nahestehenden Person hiervon gesetzlich vermutet werden, während der Anfechtungsgegner seine Unkenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners darlegen und beweisen muss (Rn.26)
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5. Die Quittierung einer Barsumme in dem notariellen Vertrag genügt nicht zur Glaubhaftmachung, dass der Haftungsschuldner den Kaufpreis auch tatsächlich erhalten hat und dieser dem Zugriff durch das FA zur Verfügung stand (Rn.30)
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6. Liegt der vereinbarte Kaufpreis deutlich unter dem wahren Wert eines Grundstücks, stellt dieser keine gleichwertige Gegenleistung für die überlassenen Grundstücke dar. Dies bewirkt lediglich eine wertneutrale Vermögensumschichtung (Rn.31)
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7. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis beim Erwerber liegen vor, da weder aus einer vereinbarten Gütertrennung noch aus dem Briefgeheimnis der Schluss gezogen werden kann, dass das vom Gesetz zwischen nahen Angehörigen unterstellte Näheverhältnis und die damit verbundene Kenntnis des einen Ehegatten von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des anderen Ehegatten nicht mehr bestehen (Rn.32)
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8. In einem Duldungsbescheid kann nur die (bestandskräftig) festgesetzte sowie die bis zum Erlass des Duldungsbescheids verwirkten Säumniszuschläge, welche nicht der Festsetzung bedürfen (§§ 218 Abs. 1, 240 AO), geltend gemacht werden (Rn.34)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt mit dem Duldungsbescheid zugleich die Anfechtung einer Rechtshandlung (§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO), muss der Duldungsbescheid inhaltlich auch den Anforderungen entsprechen, die an die Zulässigkeit einer entsprechenden zivilrechtlichen Anfechtungsklage (§ 13 AnfG) zu stellen wären (Rn.14) . 2. Diese inhaltlichen Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn sich die notwendigen Angaben nicht ausschließlich aus dem Duldungsbescheid selbst, sondern nur aus diesem in Kombination mit der Anlage und dem vorhergehenden Anhörungsschreiben ergeben (Rn.18) . 3. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.des. § 1 Abs. 1 AnfG ist anzunehmen, wenn sich die Vollstreckungsmöglichkeit in den konkreten Gegenstand erschwert. Die Feststellungslast hierfür trägt der Gläubiger. Bei der Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten ist nicht der nominale Buchwert maßgeblich, sondern in welcher Höhe sie noch Forderungen sicherten (Rn.24) . 4. Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen beinhaltet § 3 Abs. 2 AnfG eine Beweislastumkehr dergestalt, dass sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis der nahestehenden Person hiervon gesetzlich vermutet werden, während der Anfechtungsgegner seine Unkenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners darlegen und beweisen muss (Rn.26) . 5. Die Quittierung einer Barsumme in dem notariellen Vertrag genügt nicht zur Glaubhaftmachung, dass der Haftungsschuldner den Kaufpreis auch tatsächlich erhalten hat und dieser dem Zugriff durch das FA zur Verfügung stand (Rn.30) . 6. Liegt der vereinbarte Kaufpreis deutlich unter dem wahren Wert eines Grundstücks, stellt dieser keine gleichwertige Gegenleistung für die überlassenen Grundstücke dar. Dies bewirkt lediglich eine wertneutrale Vermögensumschichtung (Rn.31) . 7. Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis beim Erwerber liegen vor, da weder aus einer vereinbarten Gütertrennung noch aus dem Briefgeheimnis der Schluss gezogen werden kann, dass das vom Gesetz zwischen nahen Angehörigen unterstellte Näheverhältnis und die damit verbundene Kenntnis des einen Ehegatten von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des anderen Ehegatten nicht mehr bestehen (Rn.32) . 8. In einem Duldungsbescheid kann nur die (bestandskräftig) festgesetzte sowie die bis zum Erlass des Duldungsbescheids verwirkten Säumniszuschläge, welche nicht der Festsetzung bedürfen (§§ 218 Abs. 1, 240 AO), geltend gemacht werden (Rn.34) . II. Der AdV-Antrag führt nur zu einem geringen Teil zum Erfolg, im Wesentlichen ist er unbegründet. Es bestehen lediglich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids, sofern er sich auf die Vollstreckung von Säumniszuschlägen i.H.v. 891 € erstreckt. Im Übrigen bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Finanzamt den Antragsteller rechtmäßig durch Duldungsbescheid gem. § 191 AO i.V.m. den Vorschriften des AnfG in Anspruch genommen hat. 1. Die AdV soll gem. § 69 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschlüsse des BFH vom 10. 02.1984 III B 40/83, Bundessteuerblatt -BStBl- 1984, 454 und vom 30.12.1996 I B 61/96, BStBl II 1997, 466). Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen; es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH Beschluss vom 23. August 2007 VI B 42/07, BStBl II 2007, 799). Der Prozessstoff findet seine Beschränkung auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen. Hierzu zählen insbesondere die Akten des Finanzamtes sowie weitere präsente Beweismittel. Die Regeln über die Feststellungslast gelten auch im Verfahren über die AdV. Es ist Sache des Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO, § 294 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit seine Mitwirkungspflicht reicht (BFH/NV 1998, 994, 997). 2. Gemessen an den vorstehenden Maßstäben zweifelt der Senat nicht daran, dass der gegenüber dem Antragsteller ergangene Duldungsbescheid vom 8.1.2010 formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt ist. a) Duldungsbescheide sind schriftlich zu erteilen (§ 191 Abs. 1 Satz 3 AO) und müssen, wie jeder Verwaltungsakt, inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Der Adressat des Bescheids muss erkennen können, was von ihm verlangt wird. Im Einzelfall richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den jeweiligen Bestimmungen des mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Erfolgt, wie im Streitfall, mit dem Duldungsbescheid - anstelle mit einer Klage vor den ordentlichen Gerichten - zugleich die Anfechtung einer Rechtshandlung (§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO), muss der Duldungsbescheid inhaltlich auch den Anforderungen entsprechen, die an die Zulässigkeit einer entsprechenden zivilrechtlichen Anfechtungsklage (§ 13 AnfG) zu stellen wären. Danach muss ein solcher Duldungsbescheid zusätzlich bestimmt bezeichnen: (1.) die zu befriedigende Forderung, deren Vollstreckung geduldet werden soll, nach Art und Höhe, (2.) den Anfechtungsgrund, (3.) den Gegenstand, dessen Rückgewähr begehrt wird sowie (4.) in welchem Umfang und in welcher Weise die Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Gegenstandes bewirkt werden soll. Was die Bezeichnung der Forderung - oben unter (1.) - anbelangt, so müssen wegen der Verknüpfung der Duldungspflicht mit dem Bestehen der ihr zugrunde liegenden Schuld(en) bei der Duldung wegen mehrerer Forderungen sämtliche Forderungen im Einzelnen nach Art, Betrag und Erhebungszeitraum aufgeschlüsselt sein, damit klar ist, wofür im Einzelnen Duldung verlangt wird. Die Angabe einer Gesamtsumme genügt nicht. Ob ein Duldungsbescheid den vorstehenden notwendigen Inhalt mit hinreichender Bestimmtheit bezeichnet, kann bei Unklarheiten durch Auslegung seines verfügenden Teils in Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen festgestellt werden (BFH-Beschluss vom 8.2.2001 VII 82/00 BFH/NV 2001, 1003; BVerwG-Urteil vom 18.04.1997 8 C 43/95, BVerwGE 104, 301). b) Diese inhaltlichen Anforderungen sind im Streitfall - trotz der vom FA vorgenommenen zunächst verwirrenden handschriftlichen Ergänzungen auf der Anlage - erfüllt, auch wenn sich die notwendigen Angaben nicht ausschließlich aus dem Duldungsbescheid selbst, sondern nur aus diesem in Kombination mit der Anlage und dem vorhergehenden Anhörungsschreiben vom 7.10.2009 ergeben. Aus diesen Dokumenten gehen insbesondere Art und Höhe der Forderungen, für die die Zwangsvollstreckung geduldet werden soll, unzweifelhaft hervor. Klar erkennbar ist, dass der Antragsteller für Abgabenrückstände seiner Ehefrau aus einem Haftungsbescheid vom 14.11.2007 in Gestalt des geänderten Haftungsbescheids vom 18.4.2008, also für Haftungsschulden seiner Ehefrau als Duldungspflichtiger in Anspruch genommen wird. Die Haftungsschuld ist auch der Höhe nach mit 9.798,57 € eindeutig im Anhörungsschreiben vom 7.10.2009 benannt und findet sich auf der Anlage zum Duldungsbescheid in dem handschriftlichen Zusatz „9.798,57 € geänderte Haftungssumme“ wieder. Zu dieser Haftungssumme i.H.v. 9.798,57 € werden in der Anlage teils maschinen-, teils handschriftlich die gesetzlichen Säumniszuschläge addiert, woraus sich die dem Duldungsbescheid zugrunde gelegte Gesamtsumme von 13.042,07 € ergibt, welche auch im Duldungsbescheid selbst genannt ist. Der Antragsteller konnte also durchaus erkennen, dass und in jeweils welcher Höhe er für Haftungsschulden seiner Ehefrau nebst Säumniszuschlägen als Duldungspflichtiger in Anspruch genommen wird. Eine Haftung für weitere Schulden wird mit dem Duldungsbescheid nicht geltend gemacht, so dass entgegen der Ansicht des Antragstellers auch keine weiteren Forderungen zu benennen waren. Überdies ist es für die inhaltliche Bestimmtheit des Duldungsbescheids irrelevant, wie sich die Haftungsschuld seiner Ehefrau im Einzelnen zusammensetzt, so dass auch eine Aufschlüsselung der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Forderungen in dem Duldungsbescheid nicht nötig war. Ebenso ist es für die hinreichende Bestimmtheit des Duldungsbescheids ohne Belang, ob der Antragsteller den Inhalt des gegenüber seiner Ehefrau ergangenen Haftungsbescheids kannte. Die weiteren notwendigen Inhaltsangaben sind in dem Duldungsbescheid unstreitig enthalten. Insbesondere ist § 3 Abs. 2 AnfG als Anfechtungsgrundlage aufgeführt und die Grundstücke, in welche die Zwangsvollstreckung geduldet werden soll, sind genau bezeichnet. Anhand der Angaben konnte der Antragsteller mit hinreichender Bestimmtheit erkennen, was von ihm verlangt wird. 3. Es ist auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Duldungsbescheid dem Grunde nach materiell rechtmäßig ist. Der Senat zweifelt nicht daran, dass der Antragsteller nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG zur Duldung der Vollstreckung in den übertragenen Grundbesitz verpflichtet ist. Der Senat geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass des Duldungsbescheids gem. § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 AnfG vorliegen, so dass das Finanzamt die Grundstücksveräußerung von der Ehefrau des Antragstellers auf diesen wirksam angefochten hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. a) Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann derjenige durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Eine solche gesetzliche Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung kann sich nicht nur aus steuerrechtlichen Vorschriften, sondern auch aus zivilrechtlichen Vorschriften ergeben, insbesondere aufgrund der Anfechtung einer Rechtshandlung (hier: der Grundstücksveräußerung) nach den Vorschriften des AnfG. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen steht im Ermessen der Finanzbehörde. Im Falle einer wirksamen Anfechtung muss das, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggeben oder aufgegeben ist, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Dazu gehört, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in den erlangten, aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschiedenen Gegenstand zu dulden hat. Nach § 1 AnfG können alle Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den Bestimmungen des AnfG angefochten werden. Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde (§ 2 AnfG). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG ist anfechtbar ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§138 Insolvenzordnung - InsO -) geschlossener Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist u.a. ausgeschlossen, wenn dem Erwerber zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG). Eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 1 Abs. 1 AnfG ist anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen verschlechtert wird, d.h. ganz oder teilweise wegfällt, erschwert oder bloß verzögert wird. Dabei kommt es nicht auf die Verminderung des Schuldnervermögens insgesamt an, sondern auf die Erschwerung der Vollstreckungsmöglichkeit in den konkreten Gegenstand. Die Feststellungslast hierfür trägt der Gläubiger. Ausreichend ist es, wenn er vorträgt und nachweist, dass der Anfechtungsgegner einen Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat. Dann muss der Anfechtungsgegner im Einzelnen Tatsachen vortragen, aus denen sich anfechtungsrechtlich beachtliche Einwände ergeben Eine objektive Gläubigerbenachteiligung scheidet bei wertausschöpfender Belastung des veräußerten Gegenstandes aus, weil dann die Zwangsvollstreckung für den anfechtenden Gläubiger keinen Erfolg gehabt hätte. Bei der Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten ist nicht der nominale Buchwert maßgeblich, sondern in welcher Höhe sie noch Forderungen sicherten (FG Hamburg Urteil vom 4.10.2007 2 K 188/06, juris, Tz. 38, m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2004 4 U 639/03, juris). Für eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 3 Abs.2 AnfG muss allein das anfechtbare Rechtsgeschäft als solches unmittelbar, also ohne Hinzutreten anderer, insbesondere später eintretender Umstände für die Gläubiger benachteiligend gewesen sein. Nicht ausreichend ist es - anders als bei der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung nach § 3 Abs. 1 AnfG -, wenn der Schuldner zunächst eine vollwertige Gegenleistung erhält, jedoch aufgrund hinzutretender weiterer adäquat kausaler Umstände eine Benachteiligung eintritt, etwa weil der gezahlte Kaufpreis verbraucht ist. Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung scheidet aus, wenn der Schuldner für das, was er aufgibt, eine vollwertige Gegenleistung erhält (FG Hamburg a.a.O.; OLG Saarbrücken a.a.O, jeweils m.w.N.). Hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen beinhaltet § 3 Abs. 2 AnfG eine Beweislastumkehr dergestalt, dass sowohl der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis der nahestehenden Person hiervon gesetzlich vermutet werden, während der Anfechtungsgegner seine Unkenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners darlegen und beweisen muss. Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass nahe Angehörige im Allgemeinen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners kennen, daher seine Absichten leichter durchschauen und wegen ihrer persönlichen Verbundenheit eher bereit sind, zum Schaden seiner Gläubiger mit ihm Verträge zu schließen. § 3 Abs. 2 AnfG erklärt deshalb die dort genannten Verträge ohne Weiteres für anfechtbar und überlässt es dem nahen Angehörigen, darzulegen und nachzuweisen, dass der Schuldner keinen Benachteiligungsvorsatz hatte bzw. er von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nichts wusste (FG Baden-Württemberg Urteil vom 22.3.2010 10 K 3288/08, EFG 2010, 1581; BFH-Beschluss vom 10.6.2008 VII B 117/07, BFH/NV 2008, 1855; BGH-Urteil vom 20.10.2005 IX ZR 276/02, ZinsO 2006, 151; Huber, AnfG, § 3 Rn. 61 ff.). b) Der Senat zweifelt nicht daran, dass die vorstehenden Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung im Streitfall erfüllt sind. Das FA war dazu berechtigt, den notariellen Kauf- und Grundstücksübereignungsvertrag anzufechten. aa) Das FA war Anfechtungsberechtigter i.S.d. § 2 AnfG. Das FA hatte im Zeitpunkt der Anfechtung unstreitig gegenüber der Ehefrau des Antragstellers eine Haftungsforderung i.H.v. 9.798,57 € mit Haftungsbescheid bestandskräftig festgesetzt, welche auch fällig war. Infolge der eidesstattlich versicherten Angaben der Ehefrau gegenüber dem Finanzamt über ihre Vermögensverhältnisse war nicht mehr damit zu rechnen, dass eine Zwangsvollstreckung in deren Vermögen zu einer vollständigen Befriedigung führen würde. bb) Die Grundstücksübertragung durch notariellen Vertrag stellt eine Rechtshandlung dar, die zu einer objektiven und unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung i.S.d. §§ 1 und 3 Abs. 2 AnfG führte. Indem die Ehefrau des Antragstellers das Grundstück auf den Antragsteller übertragen hat, war es der Zwangsvollstreckung des FA entzogen. Dieser Nachteil wurde auch nicht durch die Vereinbarung eines Kaufpreises i.H.v. 8.600 € kompensiert. Der vereinbarte Kaufpreis stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine gleichwertige Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks dar. Dies folgt nach der hier gebotenen summarischen Prüfung bereits daraus, dass der Antragsteller keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich zur Überzeugung des Senats ergibt, dass die Ehefrau des Antragstellers den Kaufpreis auch tatsächlich erhalten hat und dieser somit dem Zugriff durch das FA zur Verfügung stand. Die Quittierung in dem notariellen Vertrag genügt nicht zur Glaubhaftmachung. Es bleibt nämlich völlig offen, wann und in welcher Form es zur Kaufpreiszahlung gekommen sein soll. Gegen den Erhalt des Kaufpreises spricht auch, dass die Ehefrau vor dem Finanzamt am 25.11.2008 insbesondere eidesstattlich versichert hat, gegenwärtige und zukünftige Vermögenswerte vollumfänglich angegeben zu haben bzw. vollumfänglich angeben wird. Eine solche Angabe über den Zugang von Barmitteln ist gegenüber dem FA jedoch zu keiner Zeit erfolgt. Unabhängig von der Frage, ob die Ehefrau den vereinbarten Kaufpreis i.H.v. 8.600 € tatsächlich erhalten hat, stellt dieser jedenfalls keine gleichwertige Gegenleistung für die überlassenen Grundstücke dar, die lediglich eine wertneutrale Vermögensumschichtung bewirkt hätte. Der vom Antragsgegner nach dem für jedermann zugänglichen Bodenrichtwertinformationssystem für Thüringen BORIS ermittelte Bodenrichtwert für die übertragenen Grundstücke beträgt 23.032 € bezogen auf den Stichtag 31.12.2008. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung in der Antragserwiderung vom 12.5.2010 verwiesen. Dieser Wert ist auch nicht etwa durch die auf dem Grundstück lastende Grundschuld gemindert, da die ihr zugrunde liegende Forderung nicht mehr valutiert. Der vereinbarte Kaufpreis i.H.v. 8.600 € liegt damit offensichtlich deutlich unter dem wahren Wert der Grundstücke. cc) Die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnfG, nämlich Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und dessen Kenntnis beim Erwerber liegen ebenfalls vor. Der Vortrag des Antragsstellers ist nicht ausreichend bzw. geeignet, den gesetzlich vermuteten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Ehefrau des Antragstellers sowie dessen Kenntnis hiervon zu widerlegen. Allein der vom Antragsteller vorgetragene Umstand, dass er mit seiner Ehefrau Gütertrennung vereinbart hat, bedeutet nicht ohne weiteres, dass das vom Gesetz zwischen nahen Angehörigen unterstellte Näheverhältnis und die damit verbundene Kenntnis des einen Ehegatten von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des anderen Ehegatten nicht mehr bestehen. Ebenso wenig steht das für jedermann geltende Briefgeheimnis einer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Ehepartners entgegen. Über diese allgemeinen Ausführungen hinaus gehende konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Unkenntnis des Antragstellers von der wirtschaftlichen Situation seiner Ehefrau und ihres Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes schließen lassen, etwa auf ein längeres Getrenntleben, sind weder vorgetragen noch belegt. c) Die Ermessenserwägungen des Finanzamts zum Erlass des Duldungsbescheids sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Finanzamt hat sich bei seiner Ermessensentscheidung davon leiten lassen, dass der übertragene Grundbesitz den einzigen Vermögensgegenstand darstellt, in den vollstreckt werden kann. 4. Allerdings ist der Duldungsbescheid, mit dem ein Rückgewähranspruch von (9.798,57 € Haftungssumme zzgl. 3.243,50 € Säumniszuschläge -SZ- =) 13.042,07 € geltend gemacht wird, der Höhe nach zu beanstanden. Es besteht lediglich ein Rückgewähranspruch nach § 11 Abs. 1 AnfG i.H.v. 11.349,47 €. Die Duldungspflicht ist abhängig vom Bestand der zugrunde liegenden Primärschulden, im Streitfall also abhängig von der gegenüber der Ehefrau bestehenden Haftungsschuld, die im Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheids festgesetzt, fällig und vollstreckbar sein muss (BVerwG-Urteil vom 13.2.1987 8 C 25/85, BVerwGE 77, 38; BStBl II 1987, 475). Die Ehefrau des Antragstellers schuldete nur die mit Einspruchsentscheidung (bestandskräftig) festgesetzte Haftungsschuld i.H.v. 8.676,76 €. Hinzu kommen die bis zum Erlass des Duldungsbescheids verwirkten Säumniszuschläge, welche nicht der Festsetzung bedürfen (§§ 218 Abs. 1, 240 AO). Die Säumniszuschläge betragen: * 1 v.H. für 6 Monate aus 11.883,34 € Haftungssumme = 713 € zzgl. * 1 v.H. für 20 Monate aus 9.798,57 € Haftungssumme = 1.959,71 €, insgesamt also 2.672,71 €. Die Summe aus Haftungssumme (8.676,76 €) und verwirkter Säumniszuschläge (2.672,71 €) ergibt einen Haftungsbetrag und damit einen Rückgewähranspruch i.H.v. 11.349,47 €. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Danach haben die Beteiligten die Kosten im Verhältnis ihres Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Inanspruchnahme durch Duldungsbescheid. Die Ehefrau des Antragstellers schuldete dem Freistaat Thüringen, vertreten durch den Antragsgegner (das Finanzamt - FA -), Abgaben als Haftungsschuldnerin. Diese wurden vom FA zunächst mit Haftungsbescheid vom 14.11.2007 i.H.v. 11.883,34 € festgesetzt. Unter Berücksichtigung einer neu ermittelten Tilgungsquote erließ das FA gegenüber der Ehefrau am 18.04.2008 einen geänderten Haftungsbescheid, mit dem es eine Haftungsschuld i.H.v. 9.798,57 zuzüglich Säumniszuschlägen festsetzte. Mit bestandskräftig gewordener Einspruchsentscheidung vom 10.9.2010 reduzierte das FA die Haftungsschuld der Ehefrau erneut auf einen Betrag von 8.676,76 €. Mit notarieller Urkunde vom 5.6.2009 veräußerte die Ehefrau des Antragstellers die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts A-Stadt von G-Dorf Blatt 705, Landwirtschaftsflächen, Flur 15, Flurstücke 68/2 (978 qm), Flurstück 66/3 (734 qm) und Flurstück 66/2 (200 qm) an den Antragsteller. Das Grundbuch wies in Abt. III eine Grundschuld i.H.v. 250.000 € aus, welcher jedoch keine Forderung mehr zugrunde lag. Der Kaufpreis betrug 8.600 €, welcher nach einem Vermerk in der Urkunde bereits gezahlt worden sein soll. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Notarvertrag vom 5.6.2009 verwiesen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 25.08.2009. Der Antragsgegner - das Finanzamt (FA) - war der Auffassung, dass die Übertragung des Grundstückseigentums von der Ehefrau des Antragstellers auf diesen eine Gläubigerbenachteiligung darstelle. Es teilte deshalb dem Antragsteller mit Schreiben vom 7.10.2009 mit, dass dessen Ehefrau dem Freistaat „Abgaben aus Haftungsbescheid vom 14.11.2007, in Form des geänderten Bescheids vom 18.04.2008 i.H.v. 9.798,57 €“ schulde, es die Grundstücksübertragung mit Duldungsbescheid anfechten und den Antragsteller in Anspruch nehmen werde, die Vollstreckung in die ihm übertragenen Grundstücke zu dulden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 7.10.2009 verwiesen. Am 8.1.2010 erließ das FA gegenüber dem Antragsteller einen Duldungsbescheid. Darin focht das FA die Grundstücksübertragung gem. § 191 AO i.V.m. § 3 Abs. 2 Anfechtungsgesetz (AnfG) an und machte gegenüber dem Antragsteller einen sog. Rückgewähranspruch gem. § 11 AnfG i.H.v. 13.042,07 € geltend. Danach habe der Antragsteller die Vollstreckung in den ihm übertragenen Grundbesitz wegen des Betrages von 13.042,07 € so zu dulden, als gehörten die Grundstücke noch zum Vermögen seiner Ehefrau. Zur Bezeichnung der dem Duldungsbescheid zugrunde liegenden Forderungen der Ehefrau des Antragstellers wurde in dem Bescheid auf eine Anlage verwiesen. Dabei handelte es sich um eine an die Ehefrau des Antragstellers gerichtete „Rückstandsanzeige“ vom 29.1.2008, in der als Schuldgrund „Haftungsbescheid“, als Schuldbetrag 11.888,34 € und darauf entfallende Säumniszuschläge bis 30.01.2008 angegeben waren. Außerdem befand sich darunter ein handschriftlicher Vermerk über eine auf 9.798,57 € geänderte Haftungssumme sowie eine ergänzende handschriftliche Berechnung der auf die ursprüngliche und die geänderte Haftungssumme entfallenden gesetzlichen Säumniszuschläge vom 1.2.2008 bis zum 8.1.2010. Dabei wurde die verminderte Haftungssumme i.H.v. 9.798,57 € erst ab dem 18.04.2009 für die Berechnung der Säumniszuschläge zugrunde gelegt, während für die Zeit davor die Säumniszuschläge auf Grundlage der vorherigen Haftungssumme i.H.v. 11.888,34 € berechnet sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Duldungsbescheid nebst Anlage verwiesen. Gegen den Duldungsbescheid legte der Antragsteller beim FA Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheids. Das FA lehnte den Aussetzungsantrag ab. Über den Einspruch hat es noch nicht entschieden. Mit seinem vor Gericht erhobenen AdV-Antrag macht der Antragsteller zum einen geltend, dass der Duldungsbescheid nicht hinreichend bestimmt sei. Der Antragsteller könne nicht erkennen, für welche einzelnen Schulden seiner Ehefrau die Duldung geltend gemacht wird, da die Forderungen pflichtwidrig nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt seien. Der Verweis in der Anlage auf einen Haftungsbescheid gegenüber seiner Ehefrau genüge nicht, zumal er ihm nicht bekannt sei. Zum zweiten sei der Anfechtungstatbestand der vorsätzlichen Benachteiligung des § 3 AnfG nicht erfüllt. Die Grundstücksveräußerung habe zu keiner objektiven und unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt, da das Vermögen der Ehefrau nicht geschmälert worden sei. Vielmehr sei ihr eine gleichwertige Gegenleistung in Form des in bar entrichteten Kaufpreises zugeflossen (bloße Vermögensumschichtung). Drittens habe der Antragsteller infolge der mit seiner Ehefrau bestehenden Gütertrennung und wegen des verfassungsrechtlich geschützten Briefgeheimnisses keine Kenntnis von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz seiner Ehefrau gehabt. Schließlich fehle es, da der übertragene Grundbesitz aus vorgenannten Gründen nicht mehr für Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht komme, an einer fehlerfreien Ermessensausübung seitens des FA. Der Antragsteller beantragt, die Vollziehung des Duldungsbescheids vom 8.1.2010 bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Nach Ansicht des Antragsgegners sei der Duldungsbescheid bestimmt genug. Aus dem Anhörungsschreiben vom 7.10.2009 sowie dem Duldungsbescheid selbst nebst Anlage habe der Antragsteller hinreichend erkennen können, dass von ihm die Duldung der Vollstreckung für Haftungsschulden seiner Ehefrau gefordert werde. Der Antragsteller verkenne, dass dem Duldungsbescheid nur diese eine Haftungsschuld zugrunde liege, weshalb sich die Nennung der dem Haftungsbescheid seiner Ehefrau zugrunde liegenden Forderungen im Einzelnen erübrige. Zu einer Gläubigerbenachteiligung sei es gekommen, weil der vereinbarte Barkaufpreis erheblich unterhalb des wahren Grundstückswerts gelegen habe. Überdies spreche die von der Ehefrau des Antragstellers abgegebene eidesstattliche Versicherung dagegen, dass sie den Kaufpreis tatsächlich erhalten habe. Schließlich sei die zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau vereinbarte Gütertrennung nicht geeignet, die durch § 3 Abs. 2 AnfG vermutete Kenntnis des Antragstellers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz seiner Ehefrau zu widerlegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung verwiesen.