Beschluss
2 K 816/09
Thüringer Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGTH:2010:0301.2K816.09.0A
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Leitsätze
Die Kosten eines Rechtsstreits wegen der Verfassungsmäßigkeit des SolzG 1995 sind nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache gegeneinander aufzuheben, weil nach dem Vorlagebeschluss des Niedersächsisches FG vom 25.11.2009 7 K 143/08 (Az. des BVerfG 2 BvL 3/10) der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits ungewiss ist(Rn.2)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kosten eines Rechtsstreits wegen der Verfassungsmäßigkeit des SolzG 1995 sind nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache gegeneinander aufzuheben, weil nach dem Vorlagebeschluss des Niedersächsisches FG vom 25.11.2009 7 K 143/08 (Az. des BVerfG 2 BvL 3/10) der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits ungewiss ist(Rn.2) . Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1, 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. In diesem Fall erfolgt die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 138 Abs. 1 FGO). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung prüft das Gericht in einem summarischen Verfahren den mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das angewendete Gesetz möglicherweise verfassungswidrig ist. Allerdings ist die Rechtslage im Rahmen der Kostenentscheidung nicht eingehend zu prüfen (Gräber, FGO, § 138, Rn. 26 f.). Beide Beteiligten haben von der Ihnen eingeräumten Möglichkeit, zur Kostenverteilung Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht. Im vorliegenden Fall erscheint die gegenseitige Kostenaufhebung ermessensgerecht, weil der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits ungewiss ist. Dem Kläger ist einzuräumen, dass das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 25.11.2009 (Az. 7 K 143/08) dem BVerfG die Frage vorgelegt hat, ob der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer angesichts seiner Unbefristetheit verfassungswidrig ist. Es erscheint jedoch völlig offen, wie das BVerfG entscheiden wird. Die Verfassungswidrigkeit der Norm kann keineswegs als sicher oder überwiegend wahrscheinlich gelten. Selbst wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Norm annähme, so könnte das Gericht lediglich eine Übergangsfrist vorschreiben, innerhalb welcher der Zuschlag abzuschaffen ist. Dies hätte zur Folge, dass für das Jahr 2007 SolZ zu zahlen wäre, der Kläger in diesem Fall mit seiner Klage unterlegen wäre.