Urteil
5 K 189/18
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2019:0626.5K189.18.00
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Leitsätze
1. Mit dem Erwerb eines Pressegrossisten wird nur die Möglichkeit der Erlangung von Belieferungsrechten eröffnet. Mangels Übertragbarkeit durch den Veräußerer stellen die Belieferungsrechte kein selbständig bewertungsfähiges, abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut dar (Rn.50)
(Rn.51)
(Rn.52)
.
2. Die Belieferungsmöglichkeiten enthalten im Wesentlichen die Umsatz- und Gewinnchancen des Unternehmens, welche zu den geschäftswertbildenden Faktoren eines Pressegrossisten zählen. Der über die Teilwerte der materiellen Wirtschaftsgüter hinaus gezahlte Kaufpreis (Mehrpreis) ist daher als Aufwendung für einen Geschäfts- oder Firmenwert anzusehen, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre abzuschreiben ist (Rn.53)
(Rn.55)
(Rn.58)
(Rn.64)
.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Erwerb eines Pressegrossisten wird nur die Möglichkeit der Erlangung von Belieferungsrechten eröffnet. Mangels Übertragbarkeit durch den Veräußerer stellen die Belieferungsrechte kein selbständig bewertungsfähiges, abschreibbares immaterielles Wirtschaftsgut dar (Rn.50) (Rn.51) (Rn.52) . 2. Die Belieferungsmöglichkeiten enthalten im Wesentlichen die Umsatz- und Gewinnchancen des Unternehmens, welche zu den geschäftswertbildenden Faktoren eines Pressegrossisten zählen. Der über die Teilwerte der materiellen Wirtschaftsgüter hinaus gezahlte Kaufpreis (Mehrpreis) ist daher als Aufwendung für einen Geschäfts- oder Firmenwert anzusehen, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre abzuschreiben ist (Rn.53) (Rn.55) (Rn.58) (Rn.64) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 16. August 2016 sowie der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2013 vom 01. März 2016, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat zu Recht den von der Klägerin aufgewendeten Mehrpreis für den Erwerb der Beteiligungen an der A KG als Aufwendung für einen Geschäfts- bzw. Firmenwert angesehen, der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre abzuschreiben ist. 1. Der Geschäfts- bzw. Firmenwert ist der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Wert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens hinaus innewohnt. Er ist Ausdruck für die Gewinnchancen, soweit sie nicht in einzelnen Wirtschaftsgütern verkörpert, sondern durch den Betrieb des eingeführten und fortlebenden Unternehmens im Ganzen gewährleistet sind. Der Geschäftswert ist der Inbegriff einer Anzahl von im Einzelnen nicht messbaren Faktoren wie Kundenkreis, Ruf des Unternehmens, Absatzorganisation usw. (vgl. BFH, Urteil vom 28. Oktober 1987, II R 224/82, BStBl. II 1988, 50 m. w. N.). Der Geschäftswert gehört zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Ein entgeltlich erworbener Firmenwert ist daher nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre abzuschreiben. Eine Aktivierung als Anschaffungskosten für einen Anteil am Geschäftswert und die Abschreibung über 15 Jahre scheidet nur aus, soweit die Aufwendungen nachweisbar als Entgelt für bestimmte materielle oder immaterielle Einzelwirtschaftsgüter bzw. die stillen Reserven in solchen Einzelwirtschaftsgütern bezahlt worden sind (BFH, Urteil vom 25. November 1981, I R 54/77, BStBl. II 1982, 189 m.w.N.). Entfällt ein Teil des Kaufpreises für den Geschäftsanteil daher nicht auf die stillen Reserven aktivierter Wirtschaftsgüter, ist vor einer Aktivierung des Differenzbetrages als Firmenwert zu prüfen, ob nicht anteilig die Beteiligung an nicht bilanzierten immateriellen Wirtschaftsgütern erworben wurde. Voraussetzung dafür ist, dass das jeweilige immaterielle Wirtschaftsgut gesondert bilanzierungs- und bewertungsfähig ist. Das Merkmal der selbständigen Bewertbarkeit wird üblicherweise dahingehend konkretisiert, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes Entgelt ansetzen würde (BFH, Urteil vom 10. August 1989, X R 176-177/87, BStBl. II 1990, 15). Zum jeweiligen Stichtag muss also ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen, der als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden kann (BFH, Urteil vom 09. Juli 1986, I R 218/82, BStBl. II 1987, 14; Urteil vom 26. November 2014, X R 20/12, BStBl. II 2015, 325). Ob eine selbständige Bewertbarkeit vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles festzustellen (BFH, Beschluss vom 03. September 2002 I B 144/01, BFH/NV 2003, 154). Weitere Voraussetzung ist, dass das immaterielle Wirtschaftsgut Gegenstand eines gegenseitigen Vertrages ist, bei dem Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen werden und bei dem die Leistung der einen Vertragspartei in der Übertragung des Wirtschaftsgutes besteht (BFH, Urteil vom 09. Juli 1986, I R 218/82, BStBl. II 1987, 14; Urteil vom 12. August 1982, IV R 184/79, BStBl. II 1982, 696). Ob das der Fall ist, beurteilt sich ebenfalls nach den objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles (BFH, Urteil vom 25. November 1981, I R 54/77, BStBl. II 1982, 189; Urteil vom 05. August 1970, I R 180/66, BStBl. II 1970, 804). Ein Ansatz von Anschaffungskosten für immaterielle Einzelwirtschaftsgüter oder Anteile an solchen kommt dann nicht in Betracht, wenn zwar nach den Erklärungen der Vertragsparteien bei der Bemessung des gesamten Entgelts bestimmte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse des Unternehmens ausdrücklich berücksichtigt wurden, diese Verhältnisse aber bei Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht als immaterielle Einzelwirtschaftsgüter, d.h. wirtschaftliche Werte, für die eine selbständige Bewertung möglich ist, sondern lediglich als unselbständige geschäfts-wertbildende Faktoren zu beurteilen sind (vgl. BFH, Urteil vom 07. November 1985, IV R 7/83, BStBl. II 1986, 176). 2. Unter Zugrundelegung der zuvor genannten Rechtsgrundsätze ist der bei Erwerb der für die Beteiligungen an der A KG gezahlte Mehrpreis nicht für den Erwerb eines eigenständigen abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsguts, sondern für den der A KG innewohnenden Geschäfts- oder Firmenwert gezahlt worden. Dementsprechend ist dieser Geschäfts- oder Firmenwert zu aktivieren und gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über einen Zeitraum von 15 Jahren abzuschreiben. a) Mit dem Erwerb der A KG, welche genau wie die Klägerin als Presse-Grossist tätig war, verfolgte die Klägerin das Ziel, ihre Tätigkeit auf das Vertriebsgebiet der A KG zu erweitern und sich die Alleinbelieferungsrechte in diesem Vertriebsgebiet zu sichern. Eine Alleinbelieferung der in dem Vertriebsgebiet ansässigen Einzelhändler konnte nur erfolgen, sofern die Verlagsunternehmen der Klägerin für das entsprechende Vertriebsgebiet vertraglich die Belieferungsrechte erteilten. Insbesondere gingen die mit den Verlagen vereinbarten Rechte nicht automatisch mit der Übertragung der Anteile an der A KG auf die Klägerin über, sondern die Klägerin war gehalten, mit jedem Verlag das Recht zum Vertrieb der jeweiligen Verlagserzeugnisse in dem Vertriebsgebiet neu auszuhandeln. Gegenstand des Vertrages vom 21. Dezember 2010 über den Kauf von Beteiligungen an der A KG und von Geschäftsanteilen an der Y GmbH waren aber gerade nicht diese „Belieferungsrechte“, die der A KG von den einzelnen Verlagen für ihr Vertriebsgebiet zugesprochen worden waren und damit auch kein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut (wie auch immer ein solches genau zu betiteln wäre und wie auch immer es sich zusammensetzt: Belieferungsrechte, Kundenstamm, Lieferbeziehungen zu den Verlagen etc.). Erworben wurden allenfalls die der A KG als Presse-Grossist anhaftenden Belieferungsmöglichkeiten, nämlich die Möglichkeit, mit den einzelnen Verlagen eigene Lieferbeziehungen zu knüpfen und sodann von den Verlagen mit Zeitschriften und anderen Verlagsobjekten beliefert zu werden, um diese an die Einzelhändler in dem Vertriebsgebiet der A KG weiterzuliefern. Diese Belieferungsmöglichkeiten enthalten im Wesentlichen die Umsatz- und Gewinnchancen des Unternehmens, welche zu den geschäftswertbildenden Faktoren eines Presse-Grossisten zählen. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den folgenden Umständen: In dem Vertrag vom 21. Dezember 2010 wird in den Vorbemerkungen ausgeführt, dass sich die A KG gegenüber dem BVPG bereit erklärt habe, das Q-Verfahren fortzusetzen bzw. auf Verlangen des BVPG zurückzunehmen, soweit die Zusage des BVPG konkretisiert werde, der A KG den aus dem Q-Verfahren erwachsenden finanziellen Nachteil auszugleichen. Wörtlich heißt es: „Dabei geht es insbesondere auch um den Ausgleich einer möglichen Minderung des Unternehmenswertes der A KG und damit einer Minderung der Kaufpreise im Falle der Anteilsveräußerung.“ Die Kaufpreisfindung hat sich danach am Wert des Unternehmens orientiert. Zu den einzelnen wertbildenden Faktoren werden keine genauen Ausführungen gemacht. Nach § 2 des Vertrages wurde entsprechend in Abhängigkeit vom Ausgang des Q-Verfahrens ein Basiskaufpreis für die nach § 1 des Vertragswerks verkauften Gesellschaftsbeteiligungen an der A KG bestimmt, ohne dass hier eine weitere Aufschlüsselung hinsichtlich einzelner erworbener Wirtschaftsgüter oder Rechte erfolgt ist. Ob und ggf. in welchem Umfang die Vertragsparteien bei oder vor Abschluss des Vertrags über die Gesellschaftsanteile im Rahmen der Preisfindung eine Bewertung der „Lieferbeziehungen zu den Verlagen“ vorgenommen und damit deren selbständige Bewertbarkeit vorausgesetzt haben, ist dem Vertrag vom 21. Dezember 2010 konkret nicht zu entnehmen. Betrachtet man die Umstände des gegebenen Einzelfalles, lassen sich selbst bei großzügiger Auslegung des Vertragswerkes keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die „Belieferungsrechte“ bzw. „Lieferbeziehungen zu den Verlagen“ als einzeln bewertbares Wirtschaftsgut verkauft bzw. erworben wurden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die A KG diese „Belieferungsrechte“ gar nicht rechtswirksam übertragen konnte, weil ihr diesbezüglich von den Verlagen kein Dispositionsrecht eingeräumt worden war. Dies bestätigt auch die Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 31. Januar 2017 und vom 04. Juni 2019. Der Übergang von Lieferbeziehungen zu den einzelnen Verlagen finde danach nicht automatisch im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge oder durch den Erwerb eines Unternehmens statt, sondern es bedürfe einer ausdrücklichen Neubegründung oder Erweiterung mit den Verlagen. Eine Fortsetzung der Lieferbeziehungen sei keinesfalls selbstverständlich. Eine Bindung der Lieferbeziehungen zwischen Verlagsunternehmen und Grossisten werde nicht durch das jeweilige, einem Grossisten „zugeteilte“ Liefergebiet begründet, sondern allein durch entsprechende vertragliche Beziehungen zwischen den Verlagsunternehmen und dem jeweiligen Grossisten. Eine quasi automatische Entstehung von Lieferbeziehungen allein durch das Tätigwerden eines neuen Grossisten in einem bestimmten Liefergebiet bestehe nicht. Der zwischen einem Verlagsunternehmen und einem Grossisten bestehende Grosso-Vertrag erweitert sich mithin nicht automatisch auf weitere Gebiete, wenn sich das Grosso-Unternehmen entschließen sollte, sich in ein anderes Liefergebiet auszudehnen. Vielmehr bedarf es für eine Gebietserweiterung gesonderter vertraglicher Vereinbarungen mit den Verlagsunternehmen. Sofern der A KG aber schon nicht das Dispositionsrecht für die Lieferbeziehungen mit den Verlagen zustand, konnte sie diese auch nicht mit dem Betrieb der A KG auf die Klägerin übertragen. Durch den Unternehmenskauf konnte ein Eintritt der Klägerin in die zwischen den Verlagsunternehmen und der A KG bestehenden Lieferbeziehungen für das entsprechende Liefergebiet also gar nicht erfolgen. Insoweit hat auch nicht die von der Klägerin vorgetragene Erweiterung der Lieferbeziehungen stattgefunden. Im Hinblick auf das starre Grosso-System mit den einzelnen Gebietsmonopolen liegt durch die Unternehmensübernahme gerade kein Ausbau und keine Erweiterung bereits bestehender Lieferbeziehungen zu schon bekannten und vorhandenen Geschäftspartnern vor. Vielmehr sollte ein neues und zusätzliches Vertriebsgebiet erschlossen werden. Allein durch eine Ausweitung der schon bestehenden Lieferbeziehungen wäre die Belieferung im Vertriebsgebiet der A KG nicht möglich gewesen, weil die Lieferhoheit für dieses Gebiet bis zur Veräußerung bei der A KG lag und diese die Lieferbeziehung zu den Verlagen zwecks „Erweiterung“ nicht übertragen konnte. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass der Kaufvertrag vom 21. Dezember 2010 hinsichtlich des Ausgangs des zum damaligen Zeitpunkt noch anhängigen Q-Verfahrens flexibel gestaltet und der Kaufpreis in Abhängigkeit von den Lieferbeziehungen zum Q-Verlag und vom Fortbestand der Lieferbeziehungen zu weiteren Verlagen geregelt wurde. Damit wurden jedoch nicht die Vertragsbeziehungen zu den Verlagen zum Gegenstand eines gegenseitigen Vertrages gemacht, vielmehr sind allenfalls die zukünftig möglichen Vertragsbeziehungen und die daraus resultierenden Umsatz- und Gewinnchancen der Kaufpreisfindung zu Grunde gelegt worden. Dass der Kaufpreis für das Unternehmen „Grossist“ mit den sich hieraus ergebenden Absatzmöglichkeiten und Gewinnchancen geleistet wurde, ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch unter weiterer Betrachtung des Vertragswerkes. Denn der unter § 2 Buchst. a) bis c) vereinbarte Basispreis orientiert sich an dem in dem Jahresabschluss der A KG per 31. Dezember 2008 ausgewiesenen Gesamtumsatz des Geschäftsjahres 2008 einschließlich des mit den Q-Presseprodukten erzielten Umsatzes und entspricht - je nach Ausgang des Q-Verfahrens - einem Prozentsatz zwischen 25 % und 33%. Weiter wurde vereinbart, dass bei einer Kündigung von mit der A KG geschlossenen Grosso-Verträgen durch weitere Verlage bis zum 30. September 2011 eine Reduzierung des Basiskaufpreises durch Kürzung der Bemessungsgrundlage (Gesamtumsatz Geschäftsjahr 2008) um den Umsatz erfolgen sollte, der im Geschäftsjahr 2008 mit dem oder den kündigenden Verlagen erzielt worden ist. Daraus folgt für den Senat, dass der Mehrpreis zur Abgeltung von Umsatzchancen geleistet wurde. Bezahlt wurden die Absatzmöglichkeiten für die Presseprodukte der einzelnen Verlage und die darin enthaltenen Gewinnchancen, je nachdem, mit welchen Verlagen die Möglichkeit des Abschlusses von Lieferbeziehungen weiterhin offenstand. Insoweit waren für die Bestimmung des Kaufpreises die zukünftigen Gewinnerwartungen maßgebend. Diese Gewinnerwartungen hingen mit dem Umfang der zukünftigen Lieferbeziehungen zu den Verlagsunternehmen und den im Vertragsgebiet zu beliefernden Zeitschriftenhändlern zusammen. Die mit der Möglichkeit des Abschlusses von Lieferbeziehungen verbundene Absatzmöglichkeit bei den Zeitschriftenhändlern bzw. Verkaufsstellen in dem entsprechenden Vertriebsgebiet ist lediglich ein geschäftswertbildender Reflex und unselbstständiger Bestandteil der wertbildenden Faktoren des Unternehmens „Grossist“. Die Klägerin hat ein Chancenpaket erworben, das sich aus den wertbildenden Einzelbestandteilen „mögliche Lieferbeziehungen zu den Verlagen“ und den darin enthaltenen Absatz- und Umsatzmöglichkeiten in Bezug auf die Einzelhändler als „Kundenstamm“ innerhalb des dazugehörigen Vertriebsgebiets zusammensetzt und die wesentlichen Geschäftsgrundlagen eines Grosso-Unternehmens bildet. Da sie aber lediglich einen geschäftswertbildenden Faktor darstellen, können sie nicht selbständig bilanziert werden, denn bloße Gewinnerwartungen genügen grundsätzlich nicht für den Ansatz eines selbständigen immateriellen Wirtschaftsgutes. Zwar können Gewinnerwartungen ausnahmsweise dann als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut angesehen werden, wenn bei Erwerb eines Unternehmens auch miterworbene, bestehende schwebende Verträge wie z.B. ein übernommener Auftragsbestand übergegangen sind (BFH, Urteil vom 01. Februar 1989, VIII R 361/83, BFH/NV 1989, 778; Urteil vom 28. Mai 1998, IV R 48/97, BStBl. II 1998, 775). Dabei umschreibt der Auftragsbestand den zu erwartenden Gewinn, der sich aus rechtsverbindlich abgeschlossenen (schwebenden) Verträgen ergibt. Allerdings gilt dies nur, wenn er als werthaltige greifbare Einheit gegenüber dem Geschäftswert abgegrenzt werden kann (BFH, Urteil vom 13. September 1989, II R 1/87, BStBl. II 1990, 47). Das ist der Fall, wenn bereits feste Aufträge erteilt sind, die eine selbständig bewertbare Gewinnchance beinhalten. Bloßen Rahmenverträgen, die die Vertragsparteien noch nicht zu bestimmten Leistungen verpflichten, hat der BFH keine selbständig bewertbaren Gewinnchancen beigemessen (BFH, Urteil vom 07. November 1985, IV R 7/83, BStBl. II 1986, 176). Im Streitfall ist die Klägerin weder gegenüber den Verlagen noch gegenüber den Einzelhändlern des neuen Vertriebsgebietes in schwebende Verträge eingetreten. Vielmehr hat sie - wie oben bereits dargestellt - allein die Möglichkeit erhalten, in Vertragsverhandlungen mit den Verlagen zu treten. Nach dem Vertrag vom 21. Dezember 2010 bestand im Zeitpunkt des Erwerbs gerade kein verbindlicher Auftragsbestand, mit dem konkrete Gewinnerwartungen hätten verbunden werden können und der auf die Klägerin hätte übergehen können. Es lagen gerade keine vom vormaligen Unternehmensinhaber übernommenen „Kundenbindungen“ (weder zu den Zeitschriftenhändlern noch zu den Verlagen) vor, die hätten übernommen werden können. Vielmehr bedurfte es zwingend der ausdrücklichen Neubegründung bzw. Erweiterung der Lieferbeziehungen mit den Verlagen für das entsprechende Liefergebiet. Gleiches gilt für die Lieferbeziehungen zu den Einzelhändlern. Ohne die entsprechend erteilten Belieferungsrechte der Verlage für ein entsprechendes Vertriebsgebiet darf der Grossist in diesem Gebiet keine Presseerzeugnisse an die Einzelhändler liefern. b) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin von Anfang an geplant gewesen sei, die A KG nicht fortzuführen. Zwar bildet der Geschäfts- oder Firmenwert die durch den Betrieb des eingeführten und fortlebenden Unternehmens im Ganzen gewährleisteten Gewinnchancen ab, so dass Aufwendungen des Erwerbers eines Unternehmens dann keine Anschaffungskosten für einen Geschäftswert des erworbenen Unternehmens sein können, wenn der Erwerber beabsichtigt, das erworbene Unternehmen sofort stillzulegen und wenn er dieser Absicht gemäß verfährt (BFH, Urteil vom 25.01.1979, IV R 21/75, BStBl. II 1979, 369). Denn in diesem Falle tätigt der Erwerber die Aufwendungen zwar, um die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut "Geschäftswert" zu erlangen, nicht aber, um dieses Wirtschaftsgut als solches fortan zur Erzielung eigener Einkünfte einzusetzen. Er macht die Aufwendungen vielmehr, um das erworbene Wirtschaftsgut zu zerstören und um auf diese Weise den eigenen Geschäftswert durch Ausschaltung eines Konkurrenten zu verbessern, sofern die Aufwendungen nicht Anschaffungskosten für erworbene immaterielle Einzelwirtschaftsgüter sind. Eine sofortige Stilllegung der A KG hat aber nicht stattgefunden. Aus § 2 des Vertrages vom 21. Dezember 2010 ergibt sich, dass es „durch die von der Käuferin geplante Restrukturierung und aufgrund von Synergien … zu einem Personalabbau bei der A KG“ kommen werde. Sofern es zu betriebsbedingten Kündigungen von Arbeitsverhältnissen innerhalb von zwei Jahren nach dem Übertragungsstichtag komme, sollten Abfindungen durch die Klägerin gezahlt werden. Weiterhin sollten bestimmten Arbeitnehmern bei Wegfall ihres Arbeitsplatzes im Betrieb der A KG fortgesetzte Arbeitsverhältnisse in einem anderen Betrieb der Klägerin angeboten werden. Diese Vertragsausgestaltung lässt gerade nicht ersehen, dass das Unternehmen der A KG sofort stillgelegt werden sollte. Vielmehr ist von Synergien und Restrukturierung die Rede, die auf eine Integration des Betriebs der A KG in das Unternehmen der Klägerin und mithin auf eine Fortführung des Unternehmens schließen lassen. Schließlich ist das Unternehmen „A KG“ auch im Jahr 2011 fortgeführt worden, eine sofortige Stilllegung fand gerade nicht statt. Aber auch in den darauffolgenden Jahren ist das übernommene Unternehmen „Grossist“ fortgeführt worden. Die Klägerin hat das Unternehmen der A KG im Ganzen erworben, um sich dadurch das Alleinbelieferungsgebiet mit den darin zu beliefernden Einzelhändlern zu sichern. Eine der wesentlichen Grundlagen des Grosso-Systems ist es, dass ein Pressegrossist jeweils ein bestimmtes Gebiet mit den entsprechenden Publikationen versorgt (Gebietsmonopol). Für das ehemalige Gebiet der A KG erfolgt die Versorgung nun durch die Klägerin. Unabhängig davon, dass im Hinblick auf das geltende Grosso-System schon keine Konkurrenzsituation zwischen der A KG und der Klägerin vorhanden war, wurde das Unternehmen der A KG mit dem ihm anhaftenden Chancenpaket (vgl. insoweit unter 2 a)) nicht aufgelöst bzw. zerstört, um auf diese Weise einen eigenen Geschäftswert durch Ausschaltung eines Konkurrenten zu verbessern, sondern vielmehr ist es in den Firmenkomplex der Klägerin eingegangen und zur Erzielung eigener Einkünfte eingesetzt worden. Insoweit hat sich lediglich der Firmenname geändert. Die Annahme der Unternehmensfortführung wird zudem gestützt durch das klägerische Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2019, wonach ein Teil des Personals der A KG übernommen und auch ein Lager in der Größe von ca. 150 m² in F weiterhin genutzt wurde. Zwar erfolgte ein Personalabbau, allerdings nur sukzessive. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der gezahlte Mehrpreis für den Geschäfts- bzw. Firmenwert der A KG geleistet wurde. Dieser Geschäfts- bzw. Firmenwert ist in 2013 in der Steuerbilanz der Klägerin zu aktivieren und gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG über 15 Jahre abzuschreiben. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorlagen. Strittig ist, ob der bei Erwerb der A KG durch die C GmbH & Co. KG (Klägerin) über die Teilwerte der materiellen Wirtschaftsgüter hinaus gezahlte Kaufpreis (Mehrpreis) als abnutzbares immaterielles Einzelwirtschaftsgut oder als Geschäfts- oder Firmenwert zu bilanzieren ist. Die A KG war ein auf den Handel mit Zeitungen und Zeitschriften spezialisierter Großhändler auf der Handelsstufe zwischen den Verlagen und den Einzelhändlern (sog. Presse-Grossist) mit Standort in F. Bei der Klägerin handelt es sich ebenfalls um einen Presse-Grossisten. Sie ist in 2011 aus der Fusion der H GmbH & Co. KG aus J sowie der L KG aus N hervorgegangen. Die Klägerin hatte als Vertriebsgebiet das nördliche Schleswig-Holstein sowie drei Kreise mit zwei kreisfreien Städten inne. Das Vertriebsgebiet der A KG bestand aus dem Kreis O und Teilen dreier weiterer Kreise. In Deutschland werden nahezu alle Zeitungen und Zeitschriften, die über den stationären Einzelhandel mit Ausnahme des Bahnhofsbuchhandels verkauft werden, auf Großhandelsebene von Pressegrossisten vertrieben. Grundsätzlich versorgt jeweils nur ein einziger Grossist ein bestimmtes Gebiet mit den Publikationen sämtlicher Verlage (Monopolstellung). Lediglich in Hamburg und Berlin existierte im Jahr 2011 ein sogenanntes Doppel-Grosso. Auf Initiative der Bundesregierung haben sich im August 2004 der Verband Deutscher Zeitschriften-Verleger (VDZ), dem auch die Q Group angehört, sowie dem Bundesverband Presse-Grosso (BVPG), dessen Mitglied die A KG war, in einer gemeinsamen Erklärung zugunsten der Überallerhältlichkeit und Vielfalt des Presseangebots in Deutschland zum bewährten Grosso-Vertriebssystem einmütig bekannt. Als unabdingbar für das Grosso-System und damit charakteristisch werden hierin das Dispositionsrecht, Remissionsrecht, Preisbindung, Verwendungsbindung, Neutralitätsverpflichtung und gebietsbezogene Alleinauslieferung verstanden. Das Dispositionsrecht beschreibt das Recht der Verlage, den Grossisten das Sortiment und die zu vertreibenden Mengen weitgehend vorzugeben. Der Grossist hat insoweit eine Abnahmeverpflichtung gegenüber den Verlagen und übt seinerseits das Dispositionsrecht gegenüber dem Einzelhandel aus, der wiederum gegenüber den Grossisten zur Abnahme verpflichtet ist. Mit dem Dispositionsrecht korrespondiert das Remissionsrecht, also das Recht des Einzelhandels und der Grossisten, nicht verkaufte Exemplare an die Verlage zum Einkaufspreis zurückzugeben. Die Preisbindung betrifft das traditionelle Recht der Verlage zur Festlegung des Verkaufspreises für Zeitungen und Zeitschriften. Die Verwendungsbindung bedeutet, dass die Grossisten die ihnen überlassenen Presseerzeugnisse jeweils nur zu dem vom Verlag vorgesehenen Zweck verwenden dürfen. Die Neutralitätsverpflichtung auf Grosso-Ebene beschreibt die Verpflichtung der Grossisten zur Gleichbehandlung aller Presseprodukte bzw. Verlage. Die gebietsbezogene Alleinauslieferung der Grossisten wird dabei als die effiziente Konsequenz dieser Essentials gesehen, um die Aufgabe der flächendeckenden Presseversorgung im Einzelhandel logistisch und wirtschaftlich durch die Grossisten sicherstellen zu können. Einhergehend mit diesem Bekenntnis für eine partnerschaftliche und langfristige Zusammenarbeit sehen Grossisten und Verlage keine Notwendigkeit, das Grosso-System gesetzlich zu sichern. Die Geschäftsbeziehungen sollen, unter Berücksichtigung der Essentials, marktwirtschaftlichen Bedingungen unterliegen. Die Verlage treffen dabei mit den Grossisten - zumeist mündlich - jeweils gesondert rechtsverbindliche Vereinbarungen über die Lieferbeziehungen für das jeweilige Vertriebsgebiet. Ein Übergang von Lieferbeziehungen im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge oder durch den Erwerb eines Unternehmens kann dabei nicht automatisch stattfinden, sondern es bedarf im Falle z.B. einer Betriebsübernahme einer ausdrücklichen Neubegründung mit dem zukünftigen Vertriebspartner. Insoweit sind die Lieferbeziehungen zu den Verlagen für die Grossisten nicht disponibel. Die Handelsspannen der Grossisten werden zwischen den Grossisten und den Verlagen jeweils für mehrere Jahre vereinbart. Für die verlagsunabhängigen Grossisten werden die konkreten Handelsspannen je Zeitung und Zeitschrift und die zu gewährenden Boni mit den Verlagen zentral vom BVPG verhandelt (zentrales Verhandlungsmandat). Diesbezüglich findet gemäß § 30 Abs. 2a S. 1 GWB auf Branchenvereinbarungen zwischen Vereinigungen der Presseverlage und der Presse-Grossisten das Kartellverbot des § 1 GWB keine Anwendung, soweit darin der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungs- und Zeitschriftensortimenten geregelt ist. Der konkrete Inhalt der zu treffenden Branchenvereinbarungen muss von den Vertragsparteien festgelegt werden. Der Gesetzgeber nennt in § 30 Abs. 2a GWB insoweit beispielhaft die Voraussetzungen des Vertriebs und dessen Vergütungen sowie die dadurch abgegoltenen Leistungen. Dabei sind unter den „Voraussetzungen des Vertriebs“ die Charakteristika des bestehenden Grosso-Systems aus der „Gemeinsamen Erklärung“ und unter „Vergütungen“ nebst den „abgegoltenen Leistungen“ insbesondere die einheitlichen Handelsspannenvereinbarungen zu verstehen. Das Auslaufen der gültigen Handelsspannenvereinbarung zwischen den Verlagen und dem BVPG zum 28. Februar 2009 nahm der Q-Verlag zum Anlass, vorsorglich und zur Klarstellung die bestehende Liefervereinbarung mit der A KG (Grosso-Vertrag) aufzukündigen und teilte der A KG des Weiteren mit, dass seiner Meinung nach mit dem Auslaufen der Handelsspannen wegen Wegfalls der „essentialia negotii“ auch der Grosso-Vertrag zum 28. Februar 2009 ende. Er kündigte diesen zu dem genannten Datum. Zum 01. März 2009 beauftragte der Verlag sodann den U - ein hundertprozentiges Konzernunternehmen der Q Group - mit dem Vertrieb ihrer Produkte im Bereich der A KG. Ebenso verfuhr der Q-Verlag mit zwei weiteren Grossisten. Die diesbezügliche erfolgreiche Klage der A KG (Q-Verlag sei nicht zur Kündigung berechtigt gewesen) vor dem Landgericht J war sodann weder vor dem Schleswig-Holsteinischen OLG, noch vor dem BGH erfolgreich (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2011, KZR 7/10). Ebenfalls in 2011 klagte die Q-Vertriebs KG (Vertriebsgesellschaft der Q Group) gegen den BVPG mit dem Antrag, dass der Verband verurteilt werden solle, es zu unterlassen, für Presse-Grossisten einheitliche Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln. Ferner sollte es dem Verband untersagt werden, Presse-Grossisten aufzufordern, individuelle Verhandlungen mit der Q-Vertriebs KG zu verweigern. Das zentrale Verhandlungsmandat des BVPG wurde jedoch vom Bundesgerichtshof BGH mit Urteil vom 06. Oktober 2015 (KZR 17/14) bestätigt, weil bei dessen Wegfall eine Gefährdung des den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung tragenden Pressevertriebssystems bestünde. Mit Vertrag vom 21. Dezember 2010 (Vertrag über den Kauf von Beteiligungen an der A KG und von Geschäftsanteilen an der Y GmbH) erwarb die Klägerin sämtliche Beteiligungen an der A KG sowie den Geschäftsanteil an der Y GmbH mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2010, nachdem das Bundeskartellamt den Erwerb genehmigt hatte. Da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch das Revisionsverfahren vor dem BGH hinsichtlich des gekündigten Grosso-Vertrages anhängig war (s.o.), wurden in dem Übernahmevertrag vom 21. Dezember 2010 in Abhängigkeit vom Ausgang des Revisionsverfahrens vor dem BGH verschiedene Kaufpreisvarianten für die verkauften Gesellschaftsbeteiligungen an der A KG vereinbart. Genau heißt es dort unter § 2: „(1) Der Basiskaufpreis für die gemäß § 1 verkauften Geschäftsbeteiligungen an der A KG bestimmt sich vorbehaltlich der Regelung in § 5 nach dem Ausgang des Q-Verfahrens wie folgt: a) Ist die A KG in dem rechtskräftig abgeschlossenen Q-Verfahren letztlich erfolgreich mit der Folge, dass Q die A KG in deren Vertriebsgebiet mit den Q-Presseprodukten zur Abgabe an den Einzelhandel (ausgenommen Bahnhofsbuchhandel) wieder beliefern muss und zwar gleichgültig, ob zu den Bedingungen vor Kündigung des Grosso-Vertrages oder zu neu verhandelten Bedingungen, beträgt der Basiskaufpreis für alle gemäß § 1 verkauften Gesellschaftsbeteiligungen an der A KG zusammen € x.xxx.xxx ... . Dieser Betrag entspricht 33% des in dem Jahresabschluss der A KG per 31. Dezember 2008 ausgewiesenen Gesamtumsatzes des Geschäftsjahres 2008, d.h. einschließlich des mit den Q-Presseprodukten erzielten Umsatzes. b) Endet das rechtskräftig abgeschlossene Q-Verfahren in der Sache durch eine abschließende Entscheidung des BGH zu Ungunsten der A KG mit der Folge, dass die von Q ausgesprochene Kündigung des Grosso-Vertrages zwischen Q und der A KG wirksam ist, beträgt der Basiskaufpreis für alle gemäß § 1 verkauften Geschäftsbeteiligungen an der A KG zusammen € x.xxx.xxx … . Dieser Betrag entspricht 25% des in dem Jahresabschluss der A KG per 31. Dezember 2008 ausgewiesenen Gesamtumsatzes des Geschäftsjahres 2008 abzüglich des darin enthaltenen Umsatzes mit Q-Presseprodukten. c) Endet das rechtskräftig abgeschlossene Q-Verfahren zu Ungunsten der A KG, ohne dass jedoch der BGH in der Sache, gleichgültig aus welchem Grund, eine abschließende Entscheidung getroffen hat, beträgt der Basiskaufpreis für alle gemäß § 1 verkauften Geschäftsbeteiligungen an der A KG zusammen € x.xxx.xxx … . Dieser Betrag entspricht 30% des in dem Jahresabschluss der A KG per 31. Dezember 2008 ausgewiesenen Gesamtumsatzes des Geschäftsjahres 2008 abzüglich des darin enthaltenen Umsatzes mit Q-Presseprodukten. … d) … (2) Durch die von der Käuferin geplante Restrukturierung und aufgrund von Synergien wird es zu einem Personalabbau bei der A KG kommen. a) Die Käuferin verpflichtet sich, an Arbeitnehmer der A KG, die zum Übergangsstichtag dort bereits beschäftigt waren, eine Abfindung zu zahlen, wenn das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Wirkung zu einem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren nach dem Übertragungsstichtag beendet wird. … b) … c) … d) … e) … f) … (3) Für den Fall, dass sich der Basiskaufpreis nach Abs. 1 lit. b) oder lit. c) bemisst, vereinbaren die Vertragsparteien folgenden Besserungsschein: Sollte die A KG bzw. deren Rechtsnachfolger oder die Käuferin bzw. einer deren Gesellschafter innerhalb von 2 Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Q-Verfahrens in dem jetzigen Vertriebsgebiet der A KG - mittelbar oder unmittelbar und gleich aus welchem Grund - wieder Q-Presseprodukte im Umfang wie vor der Kündigung vertreiben, sei es zu den bis zur Kündigung des Grosso-Vertrages gültigen Bedingungen oder zu neu ausgehandelten Bedingungen, so erhöht sich der Basiskaufpreis nachträglich um a) € … b) € … Sofern die Belieferung in einem geringeren Umfang als vor der Kündigung erfolgt, reduzieren sich die vorstehend zu a) und b) genannten Beträge anteilsmäßig. Zwischenzeitlich eingestellte Titel bleiben hierbei unberücksichtigt. … (4) Kündigen bis zum 30. September 2011 weitere Verlage ihren Grosso-Vertrag mit der A KG, reduziert sich der Basiskaufpreis in der Weise, dass dessen Bemessungsgrundlage (Gesamtumsatz Geschäftsjahr 2008 mit bzw. ohne Q-Umsatz) um den Umsatz gekürzt wird, der im Geschäftsjahr 2008 mit dem oder den kündigenden Verlagen erzielt worden ist. …“ Mit Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 11. Oktober 2011 vereinbarten die Parteien nochmals eine Erhöhung des Kaufpreises für den Fall, dass die A KG in dem Rechtsstreit vor dem BGH unterliegen sollte und der BGH dabei in der Sache entscheiden würde. Bereits vor dem Abschluss des Vertrages über die Übernahme der Gesellschaftsanteile der A KG hatte die Klägerin mit den bedeutendsten Verlagsunternehmen die Übernahme des Vertriebsgebietes der A KG durch den Kauf der Gesellschaftsanteile abgestimmt und mündlich vereinbart, dass die Verlagsunternehmen zukünftig die Klägerin auch für das vormalige Vertriebsgebiet der A KG beliefern würden. Im Jahr 2011 wurde die A KG dann zunächst treuhänderisch für die Klägerin durch den Treuhänder B fortgeführt. Beteiligte der A KG waren in 2011 Herr B als Treuhänder für die Klägerin und die Y GmbH als Kommanditist. Die dem Treuhänder zugerechneten anteiligen Besteuerungsgrundlagen wurden im Rahmen einer besonderen gesonderten Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO auf die Treugeber aufgeteilt / dem Treugeber zugerechnet. Nach Ergehen der Entscheidung des BGH am 24. Oktober 2011 wurde die Übernahme der Belieferung der bisherigen Kunden der A KG durch die Klägerin vorbereitet. Der Betrieb der A KG wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2011 eingestellt. Ab 01. Januar 2012 übernahm die D KG das ehemalige Vertriebsgebiet der A KG. Im Jahr 2012 war die A KG weiterhin noch existent. Ihre Gewerbeabmeldung erfolgte zum 09. Dezember 2013. Die Ermittlung des Mehrwerts für den Erwerb der A KG erfolgte zunächst wie folgt: Vorläufiger Kaufpreis 4.091.784,00 € Kommanditkapital ./. 255.000,00 € Mehrwert/ BMG für die Abschreibung in der Ergänzungsbilanz 3.836.784,00 € Nach Abschluss des Verfahrens vor dem BGH ermittelte sich gemäß des Änderungs- und Ergänzungsvertrags vom 21. Dezember 2010 der anzusetzende Kaufpreis wie folgt: Vorläufiger Kaufpreis 4.091.784,00 € Nachträgliche Kaufpreisminderung ./. 345.100,00 € abzgl. übernommenes Kommanditkapital ./. 255.000,00 € Mehrwert / BMG für die Abschreibung in der Ergänzungsbilanz 3.491.684,00 € Der errechnete Mehrwert i.H.v. 3.836.784,00 € wurde zunächst in einer Ergänzungsbilanz für die Klägerin bei der A KG eingestellt und als „Lieferantenstamm“ über einen Zeitraum von fünf Jahren mit einer errechneten jährlichen Abschreibung i.H.v. 767.357,00 € abgeschrieben. Auch im Geschäftsjahr 2012 erfolgte die Abschreibung noch im Rahmen der fortgeführten Ergänzungsbilanz für die Klägerin bei der A KG, weil die A KG zu diesem Zeitpunkt noch existierte (wenn auch in Abwicklung). Unter Ansatz eines geänderten Mehrwertes i.H.v. 3.491.684,00 belief sich die Abschreibung in 2012 auf 681.081,75 €. Ab dem Geschäftsjahr 2013 erfolgte die Übernahme des Restwertes des „Lieferantenstammes“ in die Steuerbilanz der Klägerin. Die Abschreibung wurde entsprechend i.H.v. 681.081,75 € p.a. fortgesetzt. Der entsprechende Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen datiert auf den 27. Dezember 2013 und der Bescheid für das Jahr 2013 auf den 03. Februar 2015. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO. Den Bescheid für 2012 änderte der Beklagte aus hier nicht relevanten Gründen gemäß § 164 Abs. 2 AO und erließ mit Datum vom 22. September 2014 einen Änderungsbescheid. Mit Datum vom 27. Dezember 2013 erließ der Beklagte den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2012. Der Bescheid für 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag datiert auf den 03. Februar 2015. Auch diese beiden Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO. Aus hier nicht relevanten Gründen erließ der Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2014 einen Änderungsbescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2012 nach § 164 Abs. 2 AO. Im Rahmen einer bei der Klägerin in der Zeit vom 27. Januar 2015 bis 24. November 2015 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2013 ergab sich, dass nach Auffassung des Beklagten der gezahlte Mehrpreis nicht dem selbständigen Wirtschaftsgut „Lieferantenstamm“ zugeordnet werden könne, sondern dass es sich um einen Geschäfts- und Firmenwert handele, der dementsprechend über 15 Jahre abzuschreiben sei. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Aufwendungen für die Genehmigung des Zusammenschlusses durch das Bundeskartellamt in Höhe von 14.000,00 € zu aktivieren waren, so dass sich der errechnete Mehrwert um weitere 14.000,00 € auf 3.505.684,00 € erhöhte. Daraufhin änderte der Beklagte entsprechend die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 und 2013 gemäß § 164 Abs. 2 AO unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Die Beschiede datieren jeweils auf den 01. März 2016. Die Bescheide für 2012 und 2013 über den Gewerbesteuermessbetrag änderte der Beklagte gemäß § 164 Abs. 2 AO unter Aufhebung des Vorbehalts ebenfalls jeweils mit Bescheiden vom 01. März 2016. Mit Schreiben vom 11. März 2016 erhob die Klägerin gegen diese Bescheide Einspruch und beantragte mit weiterem Schreiben vom 29. Juni 2016, den Mehrpreis - wie ursprünglich erklärt - als eigenständiges Wirtschaftsgut „Lieferantenbeziehungen zu den Verlagen", welches wie ein Kundenstamm zu behandeln sei, zu betrachten und über fünf Jahre abzuschreiben. Zur Begründung führte sie an, der Erwerb sei von vornherein mit der Absicht erfolgt, den Standort der A KG in F zu schließen und die A KG zu liquidieren. Eine Fortführung des Firmennamens der A KG sei nicht beabsichtigt gewesen. Lediglich wegen des zwischen der A KG und dem Q-Verlag laufenden Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Belieferungsvertrages sei die A KG im Außenverhältnis noch bis zum Ergehen des diesbezüglichen Urteils des BGH vom 24. Oktober 2011 fortgeführt worden. Sie habe sich durch den Erwerb der A KG nicht die Betriebs- und Organisationsstruktur des lebenden Unternehmens der A KG zunutze gemacht. Mit Verweis auf die BFH-Urteile vom 25. Januar 1979, IV R 21/75, BStBl. II 1979 S. 369 und vom 26. Juli 1989, 1 R 49/85, BFH/NV 1990 S. 442 seien, sofern der Erwerber beabsichtige, das übernommene Unternehmen stillzulegen (etwa um einen Wettbewerber auszuschalten), die Erwerbsaufwendungen nicht Anschaffungskosten eines Geschäfts- oder Firmenwertes. Es handele sich um Aufwendungen für den Erwerb der Lieferbeziehungen mit den Verlagen, weil nur durch den Erwerb und die Stilllegung der A KG die Möglichkeit bestanden habe, das vormalige Vertriebsgebiet der A KG von den Verlagen mit den von diesen hergestellten Presseerzeugnissen beliefern zu lassen. Ein Presse-Grossist habe für diejenigen Waren, die er aufgrund der mit ihm abgeschlossenen Belieferungsverträge von den Verlagen exklusiv für das jeweilige Belieferungsgebiet erhalte, ein Monopol, so dass hieraus ein faktischer Zwang der Zeitschriftenhändler entstehe, ihre Zeitschriften von dem für das jeweilige Liefergebiet zuständigen Grossisten zu beziehen. Maßgeblicher Faktor für das Geschäftsmodell Presse-Grosso sei also nicht das Ansehen, der Ruf oder die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den jeweiligen Zeitschriftenhändlern. Dies werde zudem durch die bestehende Preisbindung für Presseerzeugnisse gestützt. Wesentliche und für den wirtschaftlichen Erfolg des Presse-Grossisten maßgebliche Beziehung sei diejenige zu den „formalen“ Lieferanten, den Verlagen. Eigentliche Kunden seien bei wirtschaftlicher Betrachtung mithin die Verlagsunternehmen. Damit entsprächen die entgeltlich erworbenen Lieferbeziehungen zu den Verlagen wirtschaftlich entgeltlich erworbenen isolierten Kundenbeziehungen und seien damit ebenso wie ein Kundenstamm zu betrachten, welche der Abnutzung unterlägen. Nach Ergehen des Urteils des BGH vom 24. Oktober 2011 bestehe keine faktische Garantie hinsichtlich der Belieferungsmöglichkeiten mehr, da ein Zeitungsverlag eine Lieferbeziehung zu einem Grossisten für ein bestimmtes Liefergebiet nunmehr jederzeit ohne besondere Begründung kündigen könne. Die Möglichkeit, durch die Verlage beliefert zu werden, müsse sich der Presse-Grossist daher immer wieder neu verdienen. Tatsächlich bestehe in dem vormaligen Vertriebsgebiet der A KG bereits eine weitere Vertriebsgesellschaft, die im vormaligen Vertriebsgebiet der A KG die Funktion des Grossisten für die Produkte des Q-Verlages übernehme. Es bestehe mithin nicht lediglich ein potenzieller, sondern ein realer Wettbewerb, da es denkbar erscheine, dass das Vertriebsunternehmen des Q-Verlages über den Q-Verlag hinaus weitere Verlage gewinnen könne und damit für das Liefergebiet der A KG von der D KG abziehe. Daher unterlägen die Lieferbeziehungen zu den Verlagen einer Abnutzung, für die analog zu einem Kundenstamm eine Nutzungsdauer von fünf Jahren angemessen erscheine. Hinsichtlich der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erfolgten zwischenzeitlich aus nicht streitrelevanten Gründen mit Datum vom 04. April 2016 sowie vom 23. Mai 2016 Änderungsbescheide gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2013 wurde danach abermals mit Bescheid vom 16. August 2016 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. November 2016 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, der bei Erwerb der A KG über die Teilwerte der materiellen Wirtschaftsgüter hinaus gezahlte Kaufpreis sei nicht als eigenständiges abnutzbares Wirtschaftsgut „Lieferantenbeziehungen zu den Verlagen", sondern als Geschäfts- oder Firmenwert zu bilanzieren und dementsprechend über fünfzehn Jahre abzuschreiben. Der Wert eines Unternehmens bestehe nicht nur aus den Einzelwerten der Wirtschaftsgüter abzüglich der Verbindlichkeiten, sondern auch aus dessen gutem Ruf und den daraus resultierenden Gewinnaussichten. Diese immateriellen Faktoren würden bei gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen bilanziell durch den sogenannten „Firmen- oder Geschäftswert" erfasst. Vom Firmenwert abzugrenzen seien firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter sowie andere selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter, die anders als die Faktoren, die den Firmenwert bestimmten, selbstständig verkehrs- und bewertungsfähig sein könnten. Für die steuerbilanzielle Einordnung des Kaufpreises sei im vorliegenden Fall auf die Besonderheit des gebietsbezogenen Alleinbelieferungsrechts eines Presse-Grossisten nach dem geltenden Grosso-System abzustellen. Der Darstellung der Klägerin, dass sie sich durch den Erwerb der A KG nicht die Betriebs- und Organisationsstruktur eines lebenden Unternehmens zunutze gemacht oder einverleibt habe, sondern dass von Anfang an die Absicht bestanden habe, die A KG stillzulegen bzw. zu liquidieren, sei zu widersprechen. Mit der Übernahme der A KG habe die Klägerin nicht nur einen (Mit-)Wettbewerber ausgeschaltet und dessen Lieferbeziehungen mit den Verlagen übernommenen, vielmehr sei das Unternehmen „Grossist" als solches erworben worden. Dazu gehörten zum einen die übernommenen Lieferbeziehungen zu den Verlagen und zum anderen die exklusiven Belieferungsmöglichkeiten für die Produkte der Verlage gegenüber den Zeitschriftenhändlern im übernommenen Vertriebsgebiet, mithin die geschäftswertbildenden Faktoren eines Grossisten. Eine gesonderte Übertragung der Lieferbeziehungen zu den Verlagen als selbstständig veräußerbare immaterielle Wirtschaftsgüter wäre in vorliegendem Fall gar nicht möglich gewesen. Der von der Klägerin angeführte Vergleich zur Übernahme eines Kunden- bzw. Mandantenstammes sei insofern nicht auf die Zahlung des Mehrpreises für die Geschäftsanteile an der A KG anwendbar, als dass hier keine von einem vormaligen Unternehmensinhaber übernommene „Bindung" weder zu Kunden noch zu den Verlagen vorliege, die sich mit Zeitablauf wieder verflüchtigen könne. Auch ließen sich keine Anhaltspunkte erkennen, dass im vorliegenden Fall tatsächlich verschiedene Wirtschaftsgüter oder Rechte erworben worden seien, die einzeln bilanzierungs- und bewertungsfähig wären. Ein Ansatz von Anschaffungskosten für immaterielle Einzelwirtschaftsgüter oder Anteile an solchen komme nicht in Betracht, wenn zwar nach den Erklärungen der Vertragsparteien bei der Bemessung des gesamten Entgelts bestimmte tatsächliche und rechtliche Verhältnisse des Unternehmens ausdrücklich berücksichtigt worden seien, diese Verhältnisse aber bei Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht als immaterielle Einzelwirtschaftsgüter, d.h. wirtschaftliche Werte, für die eine selbständige Bewertung möglich sei, sondern lediglich als unselbständige geschäftswertbildende Faktoren zu beurteilen seien. Aus dem vorliegenden Kaufvertrag vom 21. Dezember 2010 ergebe sich eine Abgrenzung zu einem selbständig bewertungsfähigen Einzelwirtschaftsgut nicht. Vielmehr sei ein so bezeichneter „Basiskaufpreis" für das gesamte Unternehmen der A KG vereinbart worden. Es werde nicht bestritten, dass mit dem Erwerb der A KG und deren Lieferbeziehungen konkrete Gewinnerwartungen verbunden gewesen seien, die für die Bestimmung des Kaufpreises maßgebend gewesen seien. Derartige konkrete Gewinnerwartungen bestünden beispielsweise aber auch, wenn ein Unternehmen einen festen Kundenstamm habe, aus dessen Verhalten in der Vergangenheit sich ein bestimmter Umsatz und Gewinn prognostizieren ließe. Dieser Kundenstamm sei, soweit er nicht selbständig übertragen werde und damit zu einem immateriellen firmenwertähnlichen Einzelwirtschaftsgut führe, ebenfalls Bestandteil des umfassenden Geschäftswerts, die damit verbundenen Gewinnerwartungen seien typische geschäftswertbildende Faktoren. Zur Begründung der gegen die Einspruchsentscheidung vom 23. November 2016 eingereichten Klage bringt die Klägerin über die im Vorverfahren erfolgten Ausführungen hinaus vor, dass zwischen den Verlagsunternehmen und dem Grossisten jeweils für ein bestimmtes Liefergebiet Bindungen bestünden, welche sich gemäß Grosso-Vertrag auf ein bestimmtes Liefergebiet beschränkten. Das bedeute, dass sich der zwischen einem Verlagsunternehmen und einem Grossisten bestehende Grosso-Vertrag nicht automatisch auf weitere Gebiete erweitere, wenn sich das Grosso-Unternehmen entschließen sollte, unter Missachtung des im Rahmen des bestehenden Grosso-Systems unter den verlagsunabhängigen Grossisten abgestimmten jeweiligen Gebietsmonopols in ein anderes Liefergebiet auszudehnen. Ob ein Versuch ihrerseits, anstelle des Erwerbs der A KG mit den Verlagen direkt für das Vertriebsgebiet der A KG Grosso-Verträge abzuschließen Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, könne dahinstehen. Sie habe sich aus guten Gründen entschlossen, keine „feindliche Übernahme“ des Vertriebsgebietes der A KG durch eine Verdrängung aus den Lieferbeziehungen zu betreiben, weil sie damit das von ihr als Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten mit verteidige und das ihr in ihrem bisherigen Vertriebsgebiet auch äußerst nützliche Prinzip des Gebietsmonopols unterminiert und gegen das zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Gebietsmonopols erforderliche Gebot der Loyalität unter den verlagsunabhängigen Pressegrossisten verstoßen hätte. Ein Eintritt in die zwischen den Verlagsunternehmen und der A KG bestehenden vertraglichen Lieferbeziehungen für das Liefergebiet der A KG sei nicht erfolgt. Es seien vielmehr die bereits für ihr bisheriges Liefergebiet bestehenden Lieferbeziehungen insoweit erweitert worden, als die Belieferung nun auch für das vormalige Vertriebsgebiet der A KG erfolge. Mit den im Vertriebsgebiet ansässigen Zeitschriftenhändlern bestünde hingegen keine dauerhafte Vertragsbeziehung. Die Exklusivität der Belieferungsmöglichkeiten für die Zeitschriftenhändler stelle lediglich einen Reflex zu den Vertragsbeziehungen mit den Verlagen dar, weil sie aufgrund dessen die einzige Quelle für die entsprechenden Druckerzeugnisse im betreffenden Vertriebsgebiet sei. Im Ergebnis sei es ihr allein darum gegangen, durch eine Schließung der A KG den Weg dafür frei zu machen, dass die Verlagsunternehmen bereit gewesen seien, zukünftig über sie die Versorgung des ehemaligen Liefergebietes der A KG vornehmen zu lassen und sie zu diesem Zweck mit Verlagserzeugnissen zu beliefern. Die Übernahme von organisatorischen Strukturen oder wesentlichem Betriebsvermögen der A KG sei gerade nicht erfolgt. Darum sei sogar zu überlegen, ob sofort abziehbare Aufwendungen zur Verbesserung des eigenen Geschäftswertes gegeben seien, wie dies der Fall bei einem Erwerb zum Zwecke der Stilllegung sei. Im Übrigen sei sie aufgrund des bestehenden Doppel-Grossos einer anderen Wettbewerbssituation als die Grossisten im übrigen Bundesgebiet ausgesetzt. Dass zwischenzeitlich die Q Group und der Verlag I bekannt gegeben hätten, dass sie den Einzelverkaufsbetrieb ihrer Verlagskunden zusammenführen wollen, untermauere die Feststellung, dass es sich bei den Beziehungen zu den Verlagen zwar um in der Vergangenheit weitgehend stabile, für die Zukunft aber äußerst fragile Beziehungen handele, erst recht im Vertriebsgebiet der vormaligen A KG. Da die Lieferbeziehungen bereits mit der Übernahme der Belieferung durch sie am 01. Januar 2012 übergegangen seien, müsse das Wirtschaftsgut Lieferbeziehung dementsprechend bereits für das Geschäftsjahr 2012 nicht mehr in einer Ergänzungsbilanz bei der A KG, sondern in ihrer steuerlichen Gesamthandsbilanz erfasst und abgeschrieben werden. Dementsprechend sei der Aufwand in der steuerlichen Gesamthandsbilanz für 2012 entsprechend zu erhöhen. Dafür falle die bisher bei der A KG in der steuerlichen Ergänzungsbilanz berücksichtigte AfA auf das Wirtschaftsgut Lieferbeziehungen weg, so dass die AfA für das Geschäftsjahr 2012 nur einmalig berücksichtigt werde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. August 2016 sowie den Gewerbesteuermessbescheid 2013 vom 01. März 2016 und die dazugehörige Einspruchsentscheidung vom 23. November 2016 dahingehend zu ändern, dass für die Ermittlung des Gewinns und des Gewerbeertrages für 2013 zusätzlich eine Mehrabschreibung von 451.812,00 € auf den Erwerb der Anteile an der A KG gezahlten Mehrpreis berücksichtigt und dementsprechend der Gewinn anderweitig festgestellt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2016 und führt zusätzlich aus, dass er unabhängig davon, dass der Q-Verlag in 2009 beschlossen habe, im ehemaligen Vertriebsgebiet der A KG die eigenen Presseerzeugnisse durch die zum Unternehmenskonzern gehörende U zu vertreiben, davon auszugehe, dass das seit Jahrzehnten geltende Grosso-System mit dem allgemein akzeptierten und praktizierten Gebiets- und Objektschutz weiterhin Bestand haben werde und in der Folge keine sukzessive Verflüchtigung des entgeltlich erworbenen Belieferungsrechts eintrete. Es sei als unwahrscheinlich anzusehen, dass quasi aus dem „Nichts“ ein weiterer Grossist in Schleswig-Holstein auftauche und zu der Klägerin in Konkurrenz trete. Weiter sei es unwahrscheinlich, dass andere Verlage dem Beispiel des Q-Verlages folgten und eigene Vertriebssysteme installierten. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, dass die Klägerin kein selbständig verkehrs- und bewertungsfähiges immaterielles Einzelwirtschaftsgut erworben habe, sondern der Mehrwert, der einem gewerblichen Unternehmen über den Wert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens hinaus innewohne. Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass ein immaterielles Wirtschaftsgut erworben worden sei, stelle sich die Frage, wie viele immaterielle Wirtschaftsgüter insgesamt erworben worden und wie diese zu bewerten seien. Es sei zu überlegen, ob es sich für den Fall, dass ein Wirtschaftsgut zu aktivieren wäre, überhaupt um ein abschreibungsfähiges handele oder ob nicht vielmehr ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut vorliege. Eine Verminderung des Wertes sei in Anbetracht der zu erwartenden stabilen Vertragsbeziehungen zu den Verlagen einerseits und den Händlern andererseits nicht zu erwarten gewesen. Hinsichtlich der Argumentation der Klägerin, aufgrund des nunmehr bundesweit alleinigen Doppel-Grossos bestehe eine Sondersituation, werde angemerkt, dass für die Frage der steuerlichen Behandlung der in Rede stehenden Zahlungen die Verhältnisse des Streitjahres maßgeblich seien. Selbst wenn heute nur noch ein Doppel-Grosso bestehe, seien die Verhältnisse im Streitjahr anders gewesen. Es sei auch fraglich, ob das Bestehen eines Doppel-Grossos überhaupt streiterheblich sei, denn bei der Kaufpreisfindung sei dieses Doppel-Grosso ja gerade berücksichtigt worden. Schließlich sei das Vorliegen sofort abzugsfähiger Betriebsausgaben unter Hinweis der Klägerin auf das Urteil des BFH vom 26. Juli 1989 (BFH/NV 1990, 442) für ihn nicht erkennbar. Ob die Abschreibung des Mehrwertes bereits in 2012 bei der Klägerin zu erfassen sei, könne erst nach Klärung der eigentlichen Rechtsfrage festgestellt werden. Das Gericht hat mit Beschluss vom 26. Juni 2019 das Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 sowie Gewerbesteuermess-bescheid 2012 von dem Verfahren 5 K 189/18 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 5 K 81/19 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht zu den Aktenzeichen 5 K 188/18 und 5 K 189/18 ausgesetzt.