Beschluss
5 V 176/13
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2014:0623.5V176.13.0A
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Leitsätze
1. Die Einkommensteuerschuld ist auch dann in voller Höhe Masseverbindlichkeit, wenn sie auf einheitlich und gesondert festgestellten Gewinnen einer ebenfalls in Insolvenz gegangenen OHG beruht und sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Gesellschafters entstanden ist (Rn.35)
.
2. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 89/14).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einkommensteuerschuld ist auch dann in voller Höhe Masseverbindlichkeit, wenn sie auf einheitlich und gesondert festgestellten Gewinnen einer ebenfalls in Insolvenz gegangenen OHG beruht und sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Gesellschafters entstanden ist (Rn.35) . 2. Beschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 89/14). Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Beschwerde wird zugelassen. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Bescheides auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 5. März 1979, GrS 5/77, BFHE 127, 140, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1979, 570). Da das Aussetzungsverfahren wegen seiner Eilbedürftigkeit und seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994, IX B 78/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1995, 116). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl. 2010, § 69 Rz. 121 m.w.N.). Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1997, VIII B 108/96, BFHE 183, 174, BFH/NV BFH/R 1997, 462 und vom 23. August 2004, IV S 7/04, BFH/NV 2005, 9). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts vor. Die im angefochtenen Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer ist nach summarischer Prüfung Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Sonstige Masseverbindlichkeiten i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind u.a. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Insbesondere wegen der Art und Weise ihrer Geltendmachung und ihrer Anspruchsbefriedigung sind diese von den Insolvenzforderungen (§§ 35 Abs. 1, 38, 87, 174 ff., 187 ff. InsO) abzugrenzen. Insolvenzforderungen sind nach § 38 InsO solche Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet waren. Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Auf die steuerliche Entstehung der Forderung (z.B. § 38 der Abgabenordnung i.V.m. § 36 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (BFH, Urteil vom 16.11.2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, unter II.2. der Gründe; Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.1.). Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des BFH, wann der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt wurde (BFH, Beschluss vom 01.04.2008 X B 201/07, BFH/NV 2008, 925, unter II.2.c der Gründe, m.w.N.). Der Rechtsgrund für einen (abstrakten) Steueranspruch ist gelegt, wenn der gesetzliche Besteuerungstatbestand verwirklicht wird. Ob und wann ein Besteuerungstatbestand nach seiner Art und Höhe tatbestandlich verwirklicht und damit insolvenzrechtlich begründet ist, richtet sich auch im Anschluss an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich nach steuerrechtlichen Grundsätzen (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. BFH, Urteile in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, unter II.2. der Gründe; vom 29.08.2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145, unter III.2.b dd (1), m.w.N.; vom 29.01.2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, unter II.1.). Bezogen auf die Einkommensteuer kommt es für die insolvenzrechtliche Begründung der Steuerforderung folglich darauf an, ob der einzelne (unselbständige) Besteuerungstatbestand - insbesondere die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG - vor oder nach Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde (BFH, Urteil vom 16.05.2013 IV R 23/11, BStBl II 2013, 759 m.w.N.). Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits begründete Steueransprüche sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach Insolvenzeröffnung begründete Steueransprüche, die als Massekosten oder Masseschulden zu qualifizieren sind, sind gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen und von diesem vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Alle sonstigen Steueransprüche sind insolvenzfrei. Die aus der Verwertung der Insolvenzmasse sich ergebende Einkommensteuerschuld ist in einem auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung beschränkten Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen. Die einheitliche Einkommensteuerschuld ist gegebenenfalls - aus Sicht des Finanzamts - in eine Insolvenzforderung, eine Masseforderung und eine insolvenzfreie Forderung aufzuteilen. Steuern, die auf Einkünften der Insolvenzmasse beruhen und zu Massekosten führen, sind durch Steuerbescheid festzusetzen. Der gegen die Masse gerichtete Bescheid ist ein gegenständlich beschränkter Steuerbescheid, mit dem die Einkommensteuer festgesetzt wird; er ist Teil des Festsetzungsverfahrens. Nach dem BFH-Urteil vom 05.03.2008 X R 60/04 (BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787) kann das Finanzamt die Einkommensteuer einer Mitunternehmerin nicht gegenüber dem Konkursverwalter (Insolvenzverwalter) der Konkursmasse (Insolvenzmasse) der Mitunternehmerschaft als Massekosten geltend machen (BFH, Urteil vom 18.05.2010 X R 60/08, BStBl II 2011, 429). Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn auch dann in voller Höhe Masseverbindlichkeit, wenn das verwertete Wirtschaftsgut mit Absonderungsrechten belastet war und nach Vorwegbefriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger aus dem Verwertungserlös der (tatsächlich) zur Masse gelangte Erlös nicht ausreicht, um die aus der Verwertungshandlung resultierende Einkommensteuerforderung zu befriedigen. An der anderslautenden Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 29.03.1984 IV R 271/83, BStBl II 1984, 602, unter 3.), die noch zu den Regelungen der Konkursordnung ergangen war, hält der BFH unter Geltung der InsO nicht mehr fest (BFH, Urteil vom 16.05.2013 IV R 23/11, BStBl II 2013, 759). Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, ist die aus der Beteiligung an den beiden OHG resultierende Einkommensteuerschuld vom Antragsgegner zutreffend als Masseverbindlichkeit behandelt worden. Allein maßgeblich ist dabei hier, dass die Gewinne aus Gewerbebetrieb steuerrechtlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Das ist im vorliegenden Verfahren der Fall. Denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des A wurde im Dezember 2009 eröffnet und der Gewinn der Gesellschaften (X A OHG und YA OHG) wurde im Feststellungszeitraum 2010 erfasst und entsprechend im Jahre 2012 festgestellt. Das Finanzamt hat zu Recht einheitliche und gesonderte Feststellungen zu den Einkünften dieser insolventen Gesellschaften getroffen, weil mit der Eröffnung der Insolvenzverfahren die XA OHG und die YA OHG zwar handelsrechtlich aufgelöst sind, aber weiterhin beschränkt rechtsfähig bleiben. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zu einer Aufgabe des Gewerbebetriebs und die steuerlichen Rechte und Pflichten bestehen fort (Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 9. Auflage, Rn. 1503; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 8. Auflage, S. 165 f.). Im Gegensatz zum Insolvenzrecht sind die Personengesellschaften steuerrechtlich kein Steuerrechtssubjekt. Daher sind die Gewinne und Verluste auch nach Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der XA OHG und der YA OHG den Gesellschaftern dieser Personengesellschaften zuzurechnen und in ihren Steuererklärungen zu berücksichtigen. Da die Gewinnfeststellungsbescheide für 2010 nach Aktenlage nicht von der Vollziehung ausgesetzt sind, sind die hierin festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb anteilig bei Herrn A entsprechend den Feststellungsmitteilungen anzusetzen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass steuerrechtlich zwar der Insolvenzverwalter der OHG einen Gewinn erzielt hat, der die Masse der Gesellschaft in voller Höhe stärkt, während kein Zufluss zur Masse des Gesellschafters erfolgt und trotzdem die Masse wegen der Einkommensteuerforderung des Finanzamts gemindert wird (vgl. Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 9. Auflage, Rn. 1506 und 1507). Dies ist indes die Folge der steuerlichen Zuordnung der Einkünfte. Dieses Ergebnis ist nach Frotscher (Besteuerung bei Insolvenz, 8. Auflage, S. 165 ff.) auf die Unabgestimmtheit von Insolvenzrecht und Steuerrecht zurückzuführen und sei unbefriedigend und müsse seines Erachtens korrigiert werden. Dabei bringe das Urteil des BFH vom 29.03.1984 IV R 271/83 (BStBl II 1984, 602) einen Lösungsansatz. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters sollten danach solche Einkommensteuerforderungen nicht geltend gemacht werden können, die auf Gewinnen der ebenfalls in Insolvenz gefallenen Personengesellschaft beruhen, wenn die Masse in der Gesellschafterinsolvenz nicht bereichert sei. Allerdings habe der BFH seine in diesem Urteil vom 29.03.1984 vertretene Ansicht aufgegeben. Seines Erachtens könnten die Grundsätze, wie sie der BFH in dem Urteil vom 29.03.1984 dargelegt habe, weiterhin bei Personengesellschaften in der Insolvenz angewandt werden (Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 8. Auflage, S. 172). Zur Überzeugung des Senats rechtfertigt diese Argumentation indes keine Abweichung von den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH und dem Vorrang der steuerrechtlichen Betrachtungsweise. Vielmehr können sachwidrige Ergebnisse derzeit allein durch Anträge im Rahmen der §§ 163, 222 und 227 AO auf eine Billigkeitsentscheidung vermieden werden (vgl. auch Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 9. Auflage, Rn. 1511). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 FGO zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte aus insolventen Personengesellschaften, an denen der Insolvenzschuldner beteiligt ist, zu den Masseverbindlichkeiten zu rechnen sind. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A. Über das Vermögen wurde im Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Herr A war an den Gesellschaften XA OHG und YA OHG beteiligt. Über das Vermögen dieser Gesellschaften wurden im Mai 2009 jeweils ebenfalls Insolvenzverfahren eröffnet. Für das Streitjahr 2010 gab der Antragsteller keine Einkommensteuererklärung ab. Er teilte dem Antragsgegner mit, er habe den Schuldner bereits aufgefordert, sein Einkommen zu erklären. Vermutlich bestreite der Schuldner seinen Lebensunterhalt mit geringfügigen Beschäftigungen. Der Antragsteller bat, eine Schätzung vorzunehmen. Bei der Schätzung berücksichtigte der Antragsgegner den vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Bruttoarbeitslohn in Höhe von 22.716 € sowie geschätzte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.000 €. Daneben berücksichtigte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß der Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 vom 25. Juli 2012 für die Firma XA OHG in Höhe von 6.700 € und laut Feststellungsmitteilung für 2010 vom 16. Oktober 2012 für die Beteiligung an der Firma YA OHG in Höhe von 2.300 €. Mit Einkommensteuerbescheid vom 31. Oktober 2012, der gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der geschätzten Einkünfte auf 6.562 € fest. Der Bescheid enthielt den Zusatz: „Die Steuerfestsetzung betrifft die Festsetzung der Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit.“ Hiergegen legte der Antragsteller am 9. November 2012 Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsteller trug vor, die Einkünfte aus Beteiligungen beruhten auf Schätzungen. Tatsächlich seien beide Betriebe 2009 entweder eingestellt oder im Ganzen veräußert worden. Einkünfte könnten in 2010 daher nicht mehr erzielt worden sein. Gegen die Grundlagenbescheide seien Einsprüche eingelegt worden. Zudem habe die in dem Einkommensteuerbescheid festgesetzte Steuer auf Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters der beiden OHG´s beruht, nicht auf etwaigen Handlungen durch ihn als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A. Aufgrund dessen seien die Steuern auch keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Insolvenzordnung und nicht gegen ihn als Insolvenzverwalter festzusetzen. Auch im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 5. März 2008 X R 60/04 handele es sich um Insolvenzforderungen. Denn nur wenn Handlungen des Insolvenzverwalters über das Vermögen eines Mitunternehmers (Gesellschafterinsolvenz) zu Einkünften dieser Insolvenzmasse in steuerrechtlichem Sinne führten, habe der Insolvenzverwalter die darauf entfallende Einkommensteuer mit der Folge verursacht, dass sie als Massekosten und Masseschulden vorweg aus der Masse zu berichtigen seien. Der BFH habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Einkommensteuerforderungen aus nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung erzielten Gewinnen nur dann als Massekosten anzusehen seien, wenn die den Gewinnen entsprechenden Vermögensmehrungen auch zur Insolvenzmasse gelangt seien. Hier sei es jedoch so gewesen, dass ausschließlich der Insolvenzverwalter der Personengesellschaften durch seine Handlungen steuerlich relevante Einnahmen erzielte habe. Eine Vermögensmehrung im hiesigen Insolvenzverfahren des Mitunternehmers sei gerade nicht erfolgt. Daher könnten die Steuerforderungen gegen die Gesellschafter auch nicht mittels Steuerbescheid, sondern nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden. Darüber hinaus würde die Belastung der Insolvenzmasse des Mitunternehmers mit Masseverbindlichkeiten zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Gläubiger des Mitunternehmers führen. Mit Bescheid vom 4. März 2013 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer in Höhe von 4.153 €, Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von 145 € und den Solidaritätszuschlag in Höhe von 228,51 € von der Vollziehung aus. Mit Einspruchsentscheidung vom 19. April 2013 wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Hiergegen hat der Antragsteller am 24. April 2013 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 5 K 81/13 noch anhängig ist. Mit Schreiben vom 19. April 2013 wurde dem Antragsteller die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung zum 22. Mai 2013 mitgeteilt. Den am 25. April 2013 daraufhin gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. Mai 2013 ab. Der hiergegen am 31. Mai 2013 eingelegte Einspruch hatte zum Teil Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 2013 wurden die Einkommensteuer, Zinsen zur Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 2.749,46 € von der Vollziehung ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollziehung wurde wegen der ungewissen Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie wegen der Zuordnung der Steuer für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zum insolvenzfreien Vermögen gewährt. Im Übrigen wurde mit der Einspruchsentscheidung der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 11. September 2013 wurde die Einkommensteuer auf 4.976 € herabgesetzt. Dabei wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nunmehr mit 0 Euro angesetzt. Die Einkommensteuernachzahlung für Lohneinkünfte während des Insolvenzverfahrens wurde dem insolvenzfreien Vermögen zugeordnet. Von dem nach Steuerabzug vom Lohn verbleibenden Steuerbetrag in Höhe von 2.567 € entfallen nach dem Bescheid 1.454,21 € auf Masseverbindlichkeiten. Hinsichtlich der Aufteilung der Steuerbeträge verweist der Bescheid auf die Anlage. Danach sind die Einkünfte aus den Beteiligungen an den Personengesellschaften in Höhe von 9.000 € der Masse zuzurechnen. Am 26. September 2013 hat der Antragsteller bei Gericht Aussetzung der Vollziehung gestellt. Zur Begründung trägt er vor, die hier allein streitbefangenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien zu Unrecht zugerechnet worden. Die vom Finanzamt insoweit geltend gemachten Steueransprüche seien ernstlich zweifelhaft. Sie beruhten weder auf Handlungen des Gemeinschuldners noch auf Handlungen des Insolvenzverwalters oder sonstwie aus der Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse (vgl. § 55 InsO). Es seien keinerlei Beträge aus dem gesonderten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Personengesellschaften an die von ihm verwaltete Masse geflossen. Die Verwertungserlöse in jenen Insolvenzverfahren seien ausschließlich den dortigen Gläubigern zugute gekommen. Die Gewinne der Personengesellschaft seien durch Verwertung von Maßnahmen des Insolvenzverwalters in Verfahren über die Personengesellschaften (OHG) entstanden und den dortigen Gläubigern zugute gekommen. Daher fehle es an einer Bereicherung der Masse. Es fehle auch an einem Verwaltungshandeln des antragstellenden Insolvenzverwalters. Auch die vom Finanzamt angeführte BFH-Entscheidung vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BStBl. II 2011, S. 429, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Entscheidung sei auf einem signifikant abweichenden Sachverhalt erfolgt. In jenem Fall seien „echte Gewinne“ der Mitunternehmerschaft gegeben, die der Masse des Verwalters zugute gekommen seien. Ferner seien im Urteilsfall des BFH buchhalterische Gewinne aus der Auflösung von Rückstellungen gegeben, auch diese Konstellation sei im Streitfall nicht gegeben. Vielmehr bestünde die Parallelität zu den Fällen, in denen in einer von dem vom Insolvenzverwalter fremden Masse Gewinne erzielt würden, bspw. im Rahmen eines freigegebenen Betriebes (vgl. BFH vom 24. November 2010, VII R 35/08). Soweit sich das Finanzamt auf das Schaubild bei Waza/Uhländer/Schmittmann, Rz. 1507 beziehe, sei darauf zu verweisen, dass den Erwägungen ersichtlich zunächst eine nicht insolvente Personengesellschaft zugrunde liege. Ein Anspruch des Gesellschafters auf Gewinnanteile entstehe hier aber tatsächlich nicht, weil die Personengesellschaften insolvent seien. Auch die in der Entscheidung des Niedersächsischen FG angesprochene Werterhöhung der Beteiligung einer Personengesellschaft sei im Falle der Insolvenz der Personengesellschaften ersichtlich nicht gegeben. Vielmehr würden allgemein die Grundsätze des BFH in der ebenfalls angeführten Entscheidung von 1984, wonach die Einkommensteuer aufgrund der Veräußerung von Massegegenständen nur insoweit zu Masseverbindlichkeiten führe, wie der Veräußerungserlös zur Masse gelange (Urteil vom 29. März 1984 IV R 271/83, BStBl. II 1984, S. 602), gelten. Nach diesem Grundsatz mache es keinen wirtschaftlichen Unterschied, ob es einen materiellen Massegegenstand (Grundstück) oder eine Forderung bzw. Beteiligung an einer Personengesellschaft betreffe. Der BFH habe im Jahr 1984 auf das materielle Steuerrecht abgestellt und die unrichtigen Folgen einer anderen Handhabung dargestellt. Auch das letztgenannte Argument des Niedersächsischen FG (Urteil vom 28. Oktober 2008 13 K 457/07, unter 2 b/bb/ccc, EFG 2009, 486, 488) treffe nicht zu, weil die Einkommensteuer gegen den Gemeinschuldner bzw. dessen freies Vermögen festgesetzt werden könne. Der BFH unterscheide zwischen verschiedenen Vermögenssphären bei der Insolvenz einer natürlichen Person. Daher würde eine Feststellung der Einkommensteuer gegen den Gemeinschuldner bzw. dessen freies Vermögen am ehesten steuerrechtlichen Prinzipien genügen und dem Fiskus seinen Anspruch erhalten. Im Übrigen seien dies eher verfahrensrechtliche Aspekte, die dem Grundsatz steuerlicher materieller Richtigkeit nicht im Wege stehen könnten. Die etwaige Zuordnung der Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit wäre in diesem Fall schlicht eine Entscheidung gegen die Gläubiger des Gemeinschuldners, weil der Konflikt von Insolvenz- und Steuerrecht zugunsten des Fiskus gelöst werden solle. An der Schnittstelle zwischen Steuer- und Insolvenzrecht entstehe die in verschiedenen Entscheidungen des BFH angesprochene Verschiedenheit bzw. der Konflikt zwischen Insolvenz- und Steuerrecht. Nach steuerrechtlichen Grundsätzen gelte die Personengesellschaft im Hinblick auf die Einkommensteuer als transparent, so dass die Einkommen-steuer auf die einheitlichen gesondert festzustellenden Gewinnanteile des Gesellschafters/Mitunternehmer bei seiner Einkommensteuer festzustellen und zu besteuern sei. Steuerlich sei dies gerechtfertigt, weil dem Gesellschafter/Mitunternehmer die Gewinnanteile bzw. Entnahmen zustehen. Das Insolvenzrecht mache hier eine ganz klare Zäsur und trenne die Vermögensmasse strikt. Der Gesellschafter habe in der Insolvenz keinen Zugriff auf jedwede Vermögensgegenstände der Personengesellschaft. Weiterhin sei festzustellen, dass in der Insolvenz einer natürlichen Person mehrere Vermögensmassen zu unterscheiden seien, nämlich die vom Insolvenzverwalter verwaltete Masse, evtl. nach § 35 InsO freigegebener Betrieb und das pfändungsfreie Vermögen des Schuldners. Aus dieser insolvenzrechtlichen Trennung der Vermögensmassen von Personengesellschaften und Vermögen des Gesellschafters folge, dass obwohl formal eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung bestehen bleibe, der Gesellschafter aber keinerlei Mitwirkungsmöglichkeiten in dem Betrieb der Personengesellschaft habe; dies müsste nach allgemeinen Grundsätzen zum Verlust seiner steuerrechtlichen Mitunternehmerstellung führen, denn der Einkünftetatbestand nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 15 Abs. 3 EStG setze einen gemeinsamen Gewerbebetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht voraus. Der Mitunternehmer müsse entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten sowie das typische Unternehmerrisiko in seiner Person verwirklichen. In dem parallelen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Personengesellschaft seien die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 80 InsO vollständig auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Chancen und Risiken für den Gesellschafter seien nicht mehr gegeben. Daher sei eine fortbestehende Einkünfteerzielungsabsicht in der Person des Gesellschafters nicht begründbar. Das Finanzamt habe in seiner Stellungnahme zunächst darauf abgestellt, dass die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseforderungen sich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung richte. Dies sei eine weithin anerkannte Formel, die ständig vom BFH und BGH angeführt werde. Damit werde es aber nach Meinung von Kahlert (DStR 2013, S. 1587 f.) darauf ankommen, wann stille Reserven gelegt worden seien. Sei dies vor dem Insolvenzverfahren erfolgt, so hätte das Finanzamt lediglich eine einfache Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO, weil der Realisation dieser stillen Reserven insolvenzrechtlich keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Darüber hinaus sei problematisch, ob tatsächlich ein Gewinnanteil zugewiesen werden könne und ggf. welchen Vermögensteil beim Insolvenzschuldner bzw. der Person A eine etwaige Steuerschuld betreffe: Die Masse oder das freie Vermögen. Der BFH habe in der Entscheidung vom 5. März 2008 (BStBl. II 2008, S. 787) festgestellt, dass die Einkommensteuer einer Mitunternehmerin nicht in einem Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren der Mitunternehmerschaft als Massekosten geltend gemacht werden könne. Dabei habe das Gericht auf die Friktion zwischen Insolvenz und Steuerrecht und auf die aus dieser Unabgestimmtheit resultierenden Probleme hingewiesen. Keller (BB 2008, S. 2783) stelle für die Frage, wie eine etwaige Einkommensteuer resultierend von Gewinnen einer insolventen Personengesellschaft zu behandeln sei, drei Lösungen zur Diskussion. Er favorisiere die Lösung, nach der der Gesellschafter im Rahmen seiner Haftungsbefreiung durch die Gesellschaft „für die Steuern der Gesellschaft haften solle.“ Diese Lösung deute zunächst auf steuerliche Belastung des freien Vermögens des Gesellschafters hin, zumal seine mitgliedschaftliche Stellung bestehen bleibe. Der BFH habe in seinem vom Finanzamt herangezogenen Urteil vom 18. Mai 2010 weiter dargestellt, dass eine Einkommensteuerschuld die Masse oder auch das freie Vermögen des Steuerschuldners betreffen könne, ggf. sei eine Aufteilung vorzunehmen. In diesen Entscheidungen werde eine Zurechnung eines rein buchhalterisch entstandenen Gewinnanteils (Auflösung einer Rückstellung) nach steuerrechtlichen Grundsätzen vollzogen, ohne dass die insolvenzrechtlich gebotene Trennung der Vermögensmassen problematisiert werde. Auch die schon steuerrechtlich fragliche Qualifizierung der Beträge als Gewinneinkünfte werde nicht angesprochen. Ein steuerrechtlich entscheidender Gesichtspunkt sei die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners als Belastungsgrund für die entstehende Einkommensteuer. Wenn diese Belastungsfähigkeit nicht gegeben sei, so gewinne der Steuertatbestand eine „überschießende Innentendenz“; die Frage der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bzw. der Unbilligkeit stelle sich unmittelbar. Eine niedrigere Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO erscheine angezeigt, wenn eine Gewinnzurechnung tatsächlich erfolgen sollte. In einem aktuellen Vorlagebeschluss (vom 10. April 2013 I R 80/12, DStR 2013, 2158 ff, 2163) habe der BFH ganz aktuell diesen Gesichtspunkt betont: Der Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit sei untrennbar mit dem Grundsatz der Individualbesteuerung verbunden. Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der natürlichen Person. Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften habe der BFH dieses Prinzip als verletzt angesehen, wenn dieser Vorgang zur Aufdeckung von stillen Reserven zwinge, aber die Liquidität mangels tatsächlichem Veräußerungsvorgang nicht erhöht werde. Eine Parallelität zu dem hier zu entscheidenden Fall sei unverkennbar, weil auch hier trotz vollständig fehlender Liquidität ein Besteuerungstatbestand behauptet werde. Darüber hinaus fehle es nicht nur (jetzt) an der Liquidität, sie sei anderweitig vereinnahmt worden. Schließlich sei die Einkünftequalifizierung fraglich und damit der Besteuerungstatbestand insgesamt. Nun könnte aus dem Umstand, dass der persönlich haftende Gesellschafter durch Vermögensverwertung und Gläubigerbefriedigung von seinen Verpflichtungen zu einem Teil befreit werden, ein Argument gewonnen werden, ihm den Gewinnanteil zuzurechnen. Damit wäre noch nicht entschieden, dass dies zu Lasten der Masse gehen müsse. Aber unabhängig von dieser Frage müsste zwischen der Haftungsbefreiung und der Gewinnzurechnung eine angemessene Relation bestehen, wenn dies der tragende Grund sein sollte. Denn der Verwertungserlös könne im Insolvenzverfahren der Personengesellschaft vollständig durch Massekosten aufgezehrt werden, so dass tatsächlich keine Minderung der Verbindlichkeiten der Personengesellschaft erzielt und somit keine Haftungsreduktion eintrete. Auch das vom Finanzamt angesprochene verfahrensrechtliche Element sei in Frage zu stellen. Im Feststellungsverfahren seien die Feststellungen des Feststellungsbescheides nicht ohne Weiteres bindend. Im Zusammenhang mit sogenannten Zebragesellschaften sei festgestellt worden, dass auf der Ebene des Gesellschafters zu prüfen sei, ob tatsächlich zuzurechnende Gewinneinkünfte angefallen seien. Diese Einkünftequalifizierung sei auf Ebene des Gesellschafters zu treffen. Diese Überlegung und Entscheidung habe das Finanzamt offenbar nicht angestellt, weil es von strikter Bindung ausgehe. Ferner - und das sei der Hauptgesichtspunkt - sei die insolvenzrechtliche Zuordnung bzw. Wertung vorzunehmen. Die profiskalische Rechtsprechung sollte keine Fortsetzung finden. Der BFH habe in jüngster Zeit seine insolvenzrechtliche steuerrechtliche Rechtsprechung mehrfach geändert. In der Regel seien diese Änderungen erfolgt, wie auch in dem vom Finanzamt angeführten jüngsten Urteil vom 16. Mai 2013, IV R 23/11, profiskalisch und durch Qualifizierung als Masseverbindlichkeit zulasten der betroffenen Gläubiger. Die Literatur wende sich zum Teil scharf gegen die dargestellte profiskalische Rechtsprechung, die den Intentionen und Grundprinzipien der Insolvenzordnung grob zuwider laufen würden (Kahlert/Rühland, Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, 2. Aufl. 2011, Kap. 7; Butzer/Knof, Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. I, 2004, § 85 Rdnr. 48). Diese Serie von Entscheidungen gewinne eine verfassungsrechtliche Dimension, weil Konflikte zwischen Steuer- und Insolvenzrecht stets zulasten des Gläubigers und zugunsten des Fiskus aufgelöst würden (so auch Hölzle, BB 2012, S. 1571 ff.). Nach alledem seien die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung gegeben, hilfsweise werde beantragt, die Beschwerde gemäß § 128 FGO zuzulassen. Die Antragstellerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid vom 31. Oktober 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2013 sowie in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. September 2013 von der Vollziehung auszusetzen, soweit dies nicht durch die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 13. Juni 2013 bereits erfolgt sei. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt zur Begründung vor, der BFH habe in seinem Urteil vom 18. Mai 2010 (BStBl. II 2011, 429) unter Rz. 33 klargestellt, dass die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen/-verbindlichkeiten und Masseforderungen/-verbindlichkeiten sich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung richte. Auf die steuerliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit käme es nicht an. Zu den kraft Gesetzes entstehenden Masseverbindlichkeiten zählten vor allem auch Steuerforderungen/-verbindlichkeiten, die nach Verfahrenseröffnung entstünden. Der BFH habe unter Rz. 35 herausgestellt, dass das Finanzamt die Einkommensteuer einer Mitunternehmerin nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse der Mitunternehmerschaft (hier OHG) geltend machen könne. Nach dem BFH-Urteil vom 5. März 2008 (BStBl. II 2008, 787, Rz. 19) sei im Falle des Mitunternehmerkonkurses, der auf Einkünften aus der Konkursmasse der Mitunternehmerschaft beruhende Einkommensteuerbescheid gegen den Konkursverwalter über das Vermögen des Mitunternehmers zu richten. Es komme für die Einordnung der Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit nicht darauf an, wie der Gewinn des Streitjahres entstanden sei, ob als „echter Ertrag“ oder - wie im Urteilsfall - durch Auflösung einer Rückstellung. Allein maßgeblich sei, dass der Gewinn steuerrechtlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei. Der BFH habe auch betont, dass die im Feststellungsverfahren getroffenen Feststellungen für die Einkommensteuerveranlagung bindend seien; der Feststellungsbescheid sei ein Grundlagenbescheid. Nach diesen Grundsätzen könne der Antragsteller mit seinem Begehren, die Steuerschuld, soweit sie aus dem Ansatz der gewerblichen Einkünfte des Steuerpflichtigen aus den Feststellungsbescheiden für die Gesellschaften resultiere, als Insolvenzforderung zu behandeln, nicht durchdringen. Denn die Gewinnanteile für das Kalenderjahr 2010 seien eindeutig nach dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründet worden. Die im Feststellungsverfahren getroffenen Feststellungen seien für die Einkommensteuerveranlagung nach § 182 Abs. 1 AO bindend; die Feststellungsbescheide seien Grundlagenbescheide (§ 171 Abs. 10 AO). Im Übrigen vermöge das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11 die Auffassung des Antragstellers ebenfalls nicht stützen. Der BFH habe seine Rechtsprechung im Urteil vom 29. März 1984 (BStBl. II 1984, 602) in diesem Urteil ausdrücklich aufgegeben. Somit spreche das Argument des Antragstellers, der Insolvenzmasse seien die Gewinnanteile aus dem sich ebenfalls in Insolvenz befindlichen Gesellschaften nicht zugute gekommen, nicht für seine Rechtsauffassung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides 2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. September 2013 seien daher nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte 5 K 81/13 sowie 1 Bd. Einkommensteuerakten I und 1 Bd. Aussetzungsvorgänge Einkommensteuer 2010 Bezug genommen.