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Urteil

4 K 38/19

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2022:0302.4K38.19.00
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Leitsätze
1. Für die Abgrenzung der Vorsteuerberichtigungstatbestände gemäß § 15a Abs. 1 UStG -- mehrmalig zur Ausführung von Umsätzen verwandt -- und § 15a Abs. 2 UStG -- einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwandt -- kommt es nicht entscheidend auf die im Zeitpunkt des Bezugs des Wirtschaftsgutes gebildete Absicht und/oder dessen Bilanzierung, sondern auf die tatsächliche Verwendung des Wirtschaftsgutes an.(Rn.28) 2. Für die Frage der Anwendbarkeit des § 15a Abs. 2 UStG kommt es nicht darauf an, ob die Wirtschaftsgüter überhaupt einem Betriebsvermögen oder dort dem Umlaufvermögen angehören. § 15a Abs. 2 UStG erfasst auch Wirtschaftsgüter des ertragsteuerlichen Anlagevermögens, sofern diese veräußert oder entnommen werden, bevor sie für andere Verwendungsumsätze verwandt werden konnten.(Rn.28) 3. Die (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks nebst dazugehöriger Planungsleistungen für den Bau von Vermietungsobjekten ist auch dann eine nur einmalige Verwendung des Grundstücks zur Ausführung eines Umsatzes, wenn der Grundstückseigentümer in der Planungsphase Hilfsumsätze aus der übergangsweisen Genehmigung der Aufstellung von Werbemedien auf dem Grundstück erzielt.(Rn.32) 4. Die berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung eines im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens setzt voraus, dass dieses bereits eine gewisse objektive Verfestigung erfahren hat. Die Herstellung der Baureife und der Abschluss von Gewerberaummietverträgen für ein noch zu erstellendes Objekt reichen hierfür jedenfalls dann nicht aus, wenn das objektiv zutage getretene Geschäftsmodell dem eines Bauträgers/Grundstücksentwicklers entspricht (Abgrenzung zu BFH, Urteile vom 12.08.2015 XI R 16/14, BStBl II 2020, 790 einerseits und vom 28.10.2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854 andererseits).(Rn.34) (Rn.39) (Rn.40) 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 10/22) (Orientierungssätze 3 und 4 sind solche des FG.)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Abgrenzung der Vorsteuerberichtigungstatbestände gemäß § 15a Abs. 1 UStG -- mehrmalig zur Ausführung von Umsätzen verwandt -- und § 15a Abs. 2 UStG -- einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwandt -- kommt es nicht entscheidend auf die im Zeitpunkt des Bezugs des Wirtschaftsgutes gebildete Absicht und/oder dessen Bilanzierung, sondern auf die tatsächliche Verwendung des Wirtschaftsgutes an.(Rn.28) 2. Für die Frage der Anwendbarkeit des § 15a Abs. 2 UStG kommt es nicht darauf an, ob die Wirtschaftsgüter überhaupt einem Betriebsvermögen oder dort dem Umlaufvermögen angehören. § 15a Abs. 2 UStG erfasst auch Wirtschaftsgüter des ertragsteuerlichen Anlagevermögens, sofern diese veräußert oder entnommen werden, bevor sie für andere Verwendungsumsätze verwandt werden konnten.(Rn.28) 3. Die (Weiter-)Veräußerung eines baureif gemachten Grundstücks nebst dazugehöriger Planungsleistungen für den Bau von Vermietungsobjekten ist auch dann eine nur einmalige Verwendung des Grundstücks zur Ausführung eines Umsatzes, wenn der Grundstückseigentümer in der Planungsphase Hilfsumsätze aus der übergangsweisen Genehmigung der Aufstellung von Werbemedien auf dem Grundstück erzielt.(Rn.32) 4. Die berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung eines im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens setzt voraus, dass dieses bereits eine gewisse objektive Verfestigung erfahren hat. Die Herstellung der Baureife und der Abschluss von Gewerberaummietverträgen für ein noch zu erstellendes Objekt reichen hierfür jedenfalls dann nicht aus, wenn das objektiv zutage getretene Geschäftsmodell dem eines Bauträgers/Grundstücksentwicklers entspricht (Abgrenzung zu BFH, Urteile vom 12.08.2015 XI R 16/14, BStBl II 2020, 790 einerseits und vom 28.10.2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854 andererseits).(Rn.34) (Rn.39) (Rn.40) 5. Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 10/22) (Orientierungssätze 3 und 4 sind solche des FG.) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Die ursprüngliche Klägerin ist zwar mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes am 28.12.2021 erloschen, so dass grundsätzlich eine Verfahrensunterbrechung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) eintritt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2010 I-24 U 46/10, juris Rz. 18 ff.). Dies gilt gemäß 155 FGO i.V.m. § 246 ZPO jedoch nicht, wenn die Klagepartei durchgängig durch einen gemäß § 62 Abs. 2 FGO postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Das ist hier der Fall. Der Senat sieht nach pflichtgemäßem Ermessen keine Veranlassung, dem Beiladungsantrag der Klägerin nachzukommen. Nach § 60 Abs. 1 FGO kann das Finanzgericht von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen beiladen, deren „rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden“. Inwiefern dies hier der Fall sein könnte, hat die Klägerin trotz eines vorherigen Hinweises des Gerichts nicht dargetan. Das rein zivilrechtliche Interesse einer Klagepartei auf Absicherung etwaiger Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten berührt aber regelmäßig keine Interessen des Dritten nach den Steuergesetzen (z.B. BFH, Beschluss vom 5.02.1988 VI B 56/87, BFH/NV 1988, 455). Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für 2016 und 2017 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die im Streitjahr 2016 durchgeführte Vorsteuerberichtigung in Höhe von 832.396,40 € ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 15a Abs. 2 UStG. Die für 2017 vorgenommene Kürzung der angemeldeten Vorsteuer in Höhe von 510,72 € ist ebenfalls rechtmäßig. Die beweispflichtige Klägerin hat den insoweit geltend gemachten Vorsteueranspruch nicht nachgewiesen, was verfahrensrechtlich zu ihren Lasten geht. Im Einzelnen gilt Folgendes: Umsatzsteuer 2016: Vorsteuerberichtigung Die Finanzbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Jahre 2016 wirksam gewordenen Grundstücksveräußerungen an die F-KG die Verpflichtung zu einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 2 UStG auslöst. Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung hat in dem Besteuerungszeitraum zu erfolgen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird. Diese Voraussetzungen sind im Streitjahr 2016 erfüllt. § 15a Abs. 2 UStG ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Gemäß § 27 Abs. 11 UStG gilt diese durch Artikel 5 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes - EURLUmsG - vom 9.12.2004 (BGBl. I 2004, 3310) neu eingeführte Berichtigungsvorschrift für alle Eingangsumsätze, die nach dem 31.12.2004 ausgeführt werden. Die Klägerin erwarb das B-Grundstück im Jahre 2005 und damit im zeitlichen Geltungsbereich des § 15a Abs. 2 UStG. Die sachlichen Voraussetzungen des § 15a Abs. 2 UStG sind ebenfalls erfüllt. Das B-Grundstück ist als Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, zu qualifizieren. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats tatsächlich als Grundstückshändlerin und Projektentwicklerin und damit in bauträgerähnlicher Weise und nicht als Vermietungsunternehmerin tätig geworden. Sie hat deshalb im Hinblick auf das B-Grundstück nur einen einmaligen Umsatz erzielt. Der Umstand, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs beabsichtigte, zukünftig im Wege der Bebauung und anschließenden Vermietung steuerpflichtige Umsätze zu erzielen und deshalb das Grundstück als Anlagevermögen bilanzierte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Für die Abgrenzung der Berichtigungstatbestände gemäß § 15a Abs. 1 UStG - mehrmalig zur Ausführung von Umsätzen verwandt - und § 15a Abs. 2 UStG - einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwandt - kommt es nicht entscheidend auf die im Zeitpunkt des Bezugs des Wirtschaftsgutes gebildete Absicht und/oder dessen Bilanzierung, sondern auf die tatsächliche Verwendung des Wirtschaftsgutes an. § 15a Abs. 1 UStG erstreckt sich zwar im Regelfall auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Investitionsgüter), während § 15a Abs. 2 UStG sich im Regelfall auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens bezieht. Diese Regelklassifizierung ist jedoch für die umsatzsteuerliche Beurteilung des Einzelfalls nicht maßgeblich oder gar vorgreiflich. Es kommt für die Frage der Anwendbarkeit des § 15a Abs. 2 UStG nicht darauf an, ob die Wirtschaftsgüter überhaupt einem Betriebsvermögen oder dort dem Umlaufvermögen angehören. § 15a Abs. 2 UStG erfasst auch Wirtschaftsgüter des ertragsteuerlichen Anlagevermögens, sofern diese veräußert oder entnommen werden, bevor sie für andere Verwendungsumsätze verwandt werden konnten. § 15a Abs. 8 und 9 UStG gelten dann nicht (Weymüller/Meyer, UStG, 2. Aufl., § 15a Rn. 55). Der Bundesfinanzhof führt im Urteil vom 24.09.2009 V R 6/08, BStBl II 2010, 315 und juris Rz. 22 zum Begriff der Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen bestimmt sind, überzeugend aus: „Zwar wird es sich dabei in aller Regel auch einkommensteuerrechtlich um Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens handeln. Indes kommt es für die Frage, ob ein längerfristig nutzbares "Wirtschaftsgut" i.S. des § 15a UStG vorliegt, nicht entscheidend darauf an, ob das Wirtschaftsgut auch ertragsteuerrechtlich als Umlaufvermögen zu qualifizieren ist. Die ertragsteuerrechtliche Qualifikation als Anlage- oder Umlaufvermögen, die nach § 247 Abs. 2 HGB erfolgt und u.a. materiell von Bedeutung für das Aktivierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB, die Abschreibungsregeln des § 253 Abs. 2 HGB und die Anwendung des strengen Niederstwertprinzips des § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB ist (z.B. Walz in Heymann/Kommentar zum HGB, Band 3 § 247), folgt anderen Regeln. Bei der Unterscheidung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen handelt es sich vielmehr nur um Hilfsbegriffe, die umsatzsteuerrechtlich den Blick auf die entscheidende Zahl der Verwendungsumsätze nicht verstellen dürfen (Birkenfeld, Das Große Umsatzsteuer-Handbuch, § 193 Rz 73; Lippross, UStG, 22. Aufl., S. 887 und 905; Reiss, Umsatzsteuerrecht, 10. Aufl. 2009, Rz 346)“. Dementsprechend kommt es für die umsatzsteuerliche Behandlung gemäß § 15a UStG auch nicht darauf an, ob ein Grundstück bilanzsteuerrechtlich dem Umlaufvermögen oder dem Anlagevermögen zuordnen ist (BFH, Urteil vom 12.08.2015 XI R 16/14, BStBl II 2020, 790). Die vorstehende Würdigung zur Systematik der Vorsteuerberichtigung wird auch durch die Gesetzesbegründung zu § 15a Abs. 2 UStG (Bundestagsdrucksache 15/3677 vom 6.09.2004, S. 41 f.) gestützt. Darin ist wörtlich ausgeführt: „§ 15a Abs. 2 UStG setzt Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie um. Durch § 15a Abs. 2 UStG werden alle Wirtschaftsgüter erfasst, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, z. B. der Verkauf oder die Verarbeitung bestimmter Gegenstände. Dies betrifft also insbesondere die Wirtschaftsgüter, die einkommensteuerrechtlich Umlaufvermögen darstellen. Aufgrund der geltenden Auslegung des § 15 Abs. 1 UStG, dass für die Frage des Vorsteuerabzugs die beim Erwerb des Wirtschaftsguts gegebene Verwendungsabsicht des Unternehmers maßgeblich ist, bestand für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens in den Fällen, in denen der Unternehmer das Wirtschaftsgut mit einer anderen Verwendungsabsicht als der später tatsächlich gegebenen Verwendung erworben hat, eine Regelungslücke. Besonders verlustreich für den Fiskus ist dies z. B. bei Grundstücken im Umlaufvermögen, die unter Nutzung der Option nach § 9 UStG steuerpflichtig erworben werden, weil sie später steuerpflichtig veräußert werden sollen. Selbst wenn es später entgegen den Erwartungen des Unternehmers nur zu einer steuerfreien Veräußerung kommt, war bisher eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht möglich. Nach der Neuregelung ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen verwendet wird, die tatsächliche Verwendung von der beim Erwerb des Wirtschaftsguts gegebenen Verwendungsabsicht abweicht. Anders als bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Investitionsgütern gibt es bei Wirtschaftsgütern, die nur einmalig zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden, keinen begrenzten Berichtigungszeitraum (keine Berichtigung „pro rata temporis“). Die Frage der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung (Veräußerung) zu beurteilen. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird. Der Berichtigungszeitraum für Investitionsgüter spielt keine Rolle“. Die Gesetzesbegründung macht deutlich, dass intendierter Hauptanwendungsfall des § 15a Abs. 2 UStG die von der ursprünglichen Verwendungsabsicht abweichende steuerfreie Grundstücksveräußerung ist, welche von der bisherigen Berichtigungssystematik nicht erfasst war. Dies betrifft zwar „insbesondere“, aber nicht ausschließlich Grundstücke des Umlaufvermögens. In Konsequenz dazu stellt der Gesetzeswortlaut denn auch allein auf die Zahl der Verwendungsumsätze und nicht auf die Bilanzierung des Steuerpflichtigen ab. Die Grundstücksveräußerung ist im Streitfall auch als einmaliger Verwendungsumsatz im Sinne des § 15a Abs. 2 UStG zu qualifizieren. Der Umstand, dass die Klägerin bereits vor der Grundstücksveräußerung steuerpflichtige Entgelte aus der Gestattung der Aufstellung von Werbemedien auf dem Grundstück erzielte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bei diesen Umsätzen handelt es sich um bloße Hilfsumsätze, die nicht den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens der Klägerin bildeten (vgl. hierzu z.B. BFH, Urteil vom 24.02.1988 X R 67/82, BStBl II 1988, 622) und die auch nicht maßgebend für den Vorsteuerabzug im Jahr des Grundstückserwerbs waren. Eine solche Maßgeblichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus einem bereits in Gang gesetzten Vermietungsunternehmen. Zum einen stellte die entgeltliche Gestattung der Aufstellung von Werbeträgern nur eine übergangsweise Nutzung dar. Zum anderen war diese auch nicht auf die (nachhaltige) Vermietung und/oder Verpachtung des Grundstücks selbst gerichtet. Es handelte sich hierbei lediglich um eine von vornherein befristete Rechtsgestattung, die nicht als Grundstücksverwendung im Sinne des § 15a Abs. 2 UStG zu qualifizieren ist. Die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse haben sich durch die Grundstücksveräußerung auch geändert. Maßgeblich für den Vorsteuerabzug war ursprünglich die von der Klägerin geäußerte Absicht der Bebauung und umsatzsteuerpflichtigen Vermietung des Grundstücks. Diese Absicht hat die Klägerin tatsächlich nicht umgesetzt. Stattdessen hat sie das Grundstück in unbebautem Zustand und steuerfrei an die F-KG veräußert. Gemessen am tatsächlichen Ausgangsumsatz steht der Klägerin kein Vorsteueranspruch gemäß § 15 Abs. 1 UStG zu, so dass die Verpflichtung zur Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 2 UStG ausgelöst wird. Diese hat gemäß § 15a Abs. 2 Satz 2 UStG im Jahr der erstmaligen Verwendung des Wirtschaftsguts zu erfolgen. Das ist hier das Jahr 2016, weil die in den Grundstückskaufverträgen mit der F-KG enthaltenen Bedingungen erst in diesem Jahr eingetreten und die Auflassungen erst in 2016 erklärt worden sind. Das FA hat die bei Grundstückserwerb gezogene Vorsteuer auch zu Recht in voller Höhe berichtigt, denn die Berichtigung gemäß § 15a Abs. 2 UStG hat in einem Betrag zu erfolgen. Im Gegensatz zur Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG ist sie auch nicht an einen Berichtigungszeitraum gebunden (Weymüller/Meyer, UStG, 2. Aufl. § 15a, Rn. 57). Deshalb ist die Berichtigung ungeachtet des Ablaufs der 10-Jahres-Frist gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG, welche allein für solche Wirtschaftsgüter gilt, die zur mehrmaligen Ausführung von Umsätzen verwendet werden, vorzunehmen. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung im Ganzen berufen. In den Fällen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen findet eine Vorsteuerberichtigung nicht statt. Der Geschäftserwerber tritt vielmehr hinsichtlich der Pflichten gemäß § 15a UStG in die Rechtsstellung des Veräußerers ein (Müller, UR 2021, 7 ff.). Im Streitfall hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats jedoch weder ein Vermietungs- noch ein sonstiges Unternehmen im Ganzen auf die F-KG übertragen. Eine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG). Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -Richtlinie 77/388/EWG- (nunmehr Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-). Danach können die Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG bezweckt, die Übertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen, und erfasst dementsprechend die Übertragung von Geschäftsbetrieben und von selbständigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Der Erwerber muss dabei beabsichtigen, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben; nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 27. November 2003 Zita Modes C-497/01, EU:C:2003:644, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2004, 19, Rz 44; vom 10. November 2011 Schriever C-444/10, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 37; BFH-Urteile vom 30. Januar 2014 V R 33/13, BFH/NV 2014, 1238, Rz 15, m.w.N.; vom 4. Februar 2015 XI R 42/13, BFHE 248, 472, BStBl II 2015, 616, Rz 17 f., m.w.N.). Dagegen fordert Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG nicht, dass der Begünstigte vor der Übertragung eine wirtschaftliche Tätigkeit derselben Art ausgeübt haben müsste wie der Übertragende (vgl. EuGH-Urteil Zita Modes, EU:C:2003:644, UR 2004, 19, Rz 45). Für die Feststellung, ob ein Geschäft unter den Begriff der Übertragung eines Gesamtvermögens i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG fällt, muss eine Gesamtwürdigung der für das betreffende Geschäft kennzeichnenden tatsächlichen Umstände vorgenommen werden. Dabei ist der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Fortführung geplant ist, besondere Bedeutung zuzumessen (vgl. EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724, BStBl II 2012, 848, Rz 32). Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Übertragung eines vermieteten Grundstücks als Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. von § 1 Abs. 1a UStG zu qualifizieren, wenn durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in den Mietvertrag ein Vermietungsunternehmen übernommen wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 V R 57/06, BFHE 219, 284, BStBl II 2008, 447, unter II.2.; vom 6. Mai 2010 V R 25/09, BFH/NV 2010, 1873, Rz 16; vom 5. Juni 2014 V R 10/13, BFH/NV 2014, 1600, Rz 11; jeweils m.w.N.). Umgekehrt liegt jedoch keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter/Pächter für die einzelnen Einheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund bereits erfolgter Vermietung ertragssteigernd veräußern zu können (BFH, Urteil vom 12.08.2015 XI R 16/14, BStBl II 2020, 790; BFH-Beschluss vom 1. April 2004 V B 112/03, BFHE 205, 511, BStBl II 2004, 802; BFH-Urteile in BFHE 210, 146, BStBl II 2007, 61, unter II.1.a; vom 7. Juli 2005 V R 78/03, BFHE 211, 63, BStBl II 2005, 849, unter II.1.a bb; in BFHE 222, 170, BStBl II 2009, 254, unter II.1.c; in BFH/NV 2011, 854, Rz 22; jeweils m.w.N.; vgl. auch Friedrich-Vache, Mehrwertsteuerrecht 2014, 624). In Abgrenzung beider vorgenannter Sachverhalte hat der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 12.08.2015 XI R 16/14, BStBl II 2020, 790 entschieden, dass eine anfängliche, weiter bestehende und ihrem Unternehmenszweck entsprechende Absicht der Veräußerin, das Objekt wieder zu verkaufen, einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG nicht zwingend entgegen steht. Ein Bauträger, der eine als Objektgesellschaft erworbene Immobilie nach ihrer Sanierung zunächst über mehrere Jahre hält, sukzessive weitgehend vermietet und dann gewinnbringend und wie von Anfang an beabsichtigt zum "richtigen" Zeitpunkt veräußert, kann mit zunehmender Dauer selbst einen auf Vermietung gerichteten unternehmerischen Nutzungszusammenhang geschaffen haben, den er im Zuge der Veräußerung des Objekts auf den Erwerber übertragen kann. Erforderlich ist jedoch, dass im Zeitpunkt der Veräußerung infolge einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit beim Veräußerer ein Vermietungsunternehmen vorliegt, das vom Erwerber fortgeführt wird (BFH, Urteil vom 12.08.2015 XI R 16/14, BStBl II 2020, 790 – Leitsatz Nr. 2). Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen, denen der Senat folgt, hat die Klägerin im Veräußerungszeitpunkt weder eine nachhaltige Vermietungstätigkeit betrieben noch einen auf Vermietung gerichteten unternehmerischen Nutzungszusammenhang erschaffen. Es wurde von ihr deshalb auch kein Vermietungsunternehmen im Ganzen übertragen. Das mit der F-KG geschlossene Veräußerungsgeschäft stellt sich zur Überzeugung des Senats vielmehr als klassisches Grundstückshändler- oder Bauträgergeschäft dar, welches auf die Veräußerung eines bebauungsreif gemachten Grundstücks gerichtet ist. Die in den Veräußerungsverträgen angeführten Nebenabreden zur Grundstücksübertragung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Richtig ist zwar, dass es den Vertragsparteien nicht allein um die Übertragung der unbebauten Grundstücke ging. So ist in den Vertragsurkunden vom 1.10.2013 und vom 2.06.2015 jeweils unter § 5 ausdrücklich festgehalten, dass die Verträge unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau eines Quartiers mit Wohnungen, Gewerbeflächen, Mikroappartements und Tiefgarage sowie Wohnungen für Studenten und Auszubildende stehen sollten. Des Weiteren ist ausdrücklich festgehalten, dass für die projektierten Gewerbeflächen bereits vor Baubeginn Mietverträge mit den Firmen H-GmbH und L-GmbH abgeschlossen worden sind, welche von der Klägerin auf die Erwerberin übergehen sollten. Die Beschaffung der Baugenehmigung für das Gesamtprojekt und die Mitlieferung von zwei Mietverträgen über eine (zukünftige) Gewerberaumvermietung an Einzelhandelsgeschäften reicht jedoch nicht aus, um im Streitfall von einem nachhaltigen Vermietungsunternehmen der Klägerin, welches zum Veräußerungsgegenstand gemacht worden ist, auszugehen. Bei dieser Einschätzung hat der Senat zunächst in Rechnung gestellt, dass die Aktivitäten der Klägerin in Bezug auf das B-Grundstück nach dem objektiv zutage getretenen Gesamtbild der klassischen Vorgehensweise eines Grundstückshändlers/Bauträgers entsprechen, welcher Wertschöpfung aus der Veredelung und gewinnbringenden Veräußerung eines Grundstücks erzielen will. Diese unternehmerische Zielsetzung steht auch im Einklang mit dem Unternehmensgegenstand der Klägerin, welcher gemäß § 2 ihrer Satzung auf den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gerichtet ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass – wie die Klägerin im Schriftsatz vom 28.02.2022 zutreffend ausführt – die Verwaltung eines Grundstücks als Oberbegriff auch dessen Vermietung umfasst. Denn ein mögliches Vermietungsgeschäft stand im Streitfall jedenfalls nicht im Vordergrund der tatsächlichen Betätigung der Klägerin. Die beiden von ihr geschlossenen Gewerberaummietverträge wurden von ihr mangels tatsächlich erstelltem Objekt auch nicht in Vollzug gesetzt. Auch der Umstand, dass die Klägerin sich um ein eigenes Baudarlehen bemühte und hierzu am 29.01.2014 ein Kreditangebot der Q über 42.985.000 € erwirkte, steht ihrer Einordnung als Grundstückshändlerin bzw. Bauträgerähnliches Unternehmen nicht entgegen. Es mag durchaus sein, dass die Vertragsunterzeichnung auf Seiten der Klägerin an der gegenüber der Bank offenbarungspflichtigen Treuhandkonstellation scheiterte und dieses den Anlass für eine Veräußerung der zweiten Tranche des zwischenzeitlich (fast) fertiggeplanten Immobilienprojekts bildete. Allein hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Klägerin (später) selbst als nachhaltige Vermietungsunternehmerin auftreten und sich nicht auf die gewinnbringende Veräußerung der fertig gestellten Immobile beschränken wollte. Die Veräußerung eines bebauten Grundstücks ist ebenfalls Teil des Bauträgergeschäfts. Auch bei der erforderlichen Gesamtwürdigung lassen sich keine zureichenden Anhaltspunkte für ein bereits von der Klägerin geschaffenes Vermietungsunternehmen, welches als solches Übertragungsgegenstand gewesen wäre, erkennen. Der hier zur Beurteilung stehende Fall weicht in wesentlichen Punkten von der Fallgestaltung im Urteil des BFH vom 12.08.2015 XI R 16/14, BStBl II 2020, 790 ab. In dem vorgenannten Fall hatte ein Bauträger eine als Objektgesellschaft erworbene Immobilie nach ihrer Sanierung über mehrere Jahre gehalten und sukzessive weitgehend vermietet. Dies rechtfertigte die Annahme eines selbst geschaffenen unternehmerischen Nutzungszusammenhangs, der im Zuge der Veräußerung des Objekts auf den Erwerber übergehen konnte. Im Streitfall mangelt es sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht an einer vergleichbaren Konstellation. Der Sachverhalt des Streitfalls liegt deutlich näher am Geschäftsmodell des Grundstückshändlers bzw. Bauträgers, wie er in dem Urteil des BFH vom 28.10.2010 V R 22/09, BFH/NV 2011, 854 beschrieben ist. Danach liegt auch bei Abschluss von Mietverträgen, die auf eine bessere Vermarktung eines Bauobjekts gerichtet sind, keine Geschäftsveräußerung eines Mietunternehmens vor. Der Umstand, dass die Anteilseigner der Klägerin möglicherweise auch weitere Objektgesellschaften halten, welche ein umsatzsteuerpflichtiges Vermietungsgeschäft betreiben, reicht nicht aus, um auch im Streitfall von einem Vermietungsunternehmen als Objekt einer Geschäftsübertragung im Ganzen ausgehen zu können. Umsatzsteuer 2017: Anspruch auf Vorsteuer Der Klägerin steht der streitige Vorsteueranspruch für 2017 in Höhe von 510,72 € ungeachtet der im Laufe des Rechtsstreits vorgelegten Rechnungen nicht zu, denn es lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die in Rechnung gestellten Eingangsleistungen mit der Intention, steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu erzielen, bezogen worden sind. Die Behauptung der Klägerin, die jeweiligen Eingangsleistungen seien für die Vorbereitung des Erwerbs von drei Grundstücken zum Zwecke der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung bezogen worden, ist nicht ausreichend objektiviert. Die Rechnungen selbst geben hierzu keinen hinreichenden Aufschluss, denn es geht insoweit ausschließlich um Leistungen für den allgemeinen Geschäftsbetrieb der Klägerin in Gestalt der Offenlegung ihres Jahresabschlusses, für den Bezug eines Stempels, für anwaltliche Beratung und für die Überführung eines PKW. Es ist auch sonst nicht prüffähig dargetan, dass und ggf. inwiefern es sich hier um Gemeinkosten eines auf die Erzielung steuerpflichtiger Umsätze gerichteten Unternehmens handelt. Hieran bestehen auch mit Blick auf die bisherige Geschäftstätigkeit der Klägerin als Grundstückshändlerin und Projektentwicklerin Zweifel, die von ihr nicht hinreichend entkräftet worden sind. Dies hat zu Lasten der Klägerin zu gehen, denn sie trägt die Feststellungslast für alle Tastsachen, die den Vorsteueranspruch begründen (z.B. BFH, Beschluss vom 16.05.2019 XI B 14/19, BFH/NV 2019, 931). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Beteiligten streiten aus Anlass der umsatzsteuerfreien Veräußerung unbebauter Grundstücke über die Rechtmäßigkeit einer Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Die Klägerseite wendet eine berichtigungsneutrale Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG ein und bestreitet auch im Übrigen das Vorliegen der Berichtigungsvoraussetzungen des § 15a Abs. 2 UStG. Die klagende Kommanditgesellschaft ist durch Verschmelzungsvertrag vom 9.12.2021 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz als übernehmender Rechtsträger Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klagepartei (nachfolgend Klägerin) geworden. Die Verschmelzung wurde am 28.12.2021 in das Handelsregister eingetragen. Unternehmensgegenstand der Klägerin, die bis zum Jahre 2011 als X-GmbH firmierte, ist gemäß § 2 ihrer Satzung „der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten“ und alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 22.09.2005 erwarb die Klägerin als Objektgesellschaft von der B-AG diverse unbebaute Grundstücke im Bereich A-Straße, B-Straße und C-Straße in D mit einer Gesamtgröße von ca. 7.491 qm zum Preis von 5.113.000 € (nachfolgend B-Grundstück). Die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch erfolgte am 7.12.2005. Die Vertragsparteien verzichteten ausdrücklich auf die Umsatzsteuerfreiheit des Grundstücksgeschäfts. In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für 2005 machte die Klägerin aus der Bemessungsgrundlage für den Grundstücksumsatz gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 UStG in Höhe von 5.202.477 € Vorsteuern in Höhe von 832.396,40 € geltend. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1.10.2013 veräußerte die Klägerin eine näher definierte, noch zu vermessende Teilfläche aus dem B-Grundstück mit einer Größe von ca. 2.422 qm an die F-KG mit Sitz in M zum Preis von 7,2 Mio €. Die Vertragsparteien hielten unter Ziffer 3.1 fest, dass auf den vorgenannten Kaufpreis keine Umsatzsteuer anfalle. Unter Ziffer 5.1 des Vertrages ist Folgendes festgehalten: Der Verkäufer plant auf dem Vertragsgegenstand sowie der benachbarten derzeit im Eigentum des Verkäufers stehenden bzw. verbleibenden Grundstücksfläche […] entsprechend der Planung in der Anlage 5.1 der Bezugsurkunde den Neubau eines Quartiers mit Wohnungen, Gewerbeflächen, Mikroappartments und Tiefgarage sowie Wohnungen für Studenten und Auszubildende und beabsichtigt, für diesen Zweck eine Baugenehmigung zu erwirken. Unter Ziffer 5.2 ist vereinbart, dass der Vertrag in vollen Umfang erst mit der bestandskräftig erteilten Baugenehmigung wirksam werden sollte. Mit weiterem notariell beurkundetem Vertrag vom 2.06.2015 veräußerte die Klägerin eine näher definierte, noch zu vermessende Teilfläche aus dem B-Grundstück in Größe von ca. 4.651 qm an die F-KG zum Preis von 17,5 Mio €. Die Vertragsparteien hielten unter Ziffer 3.1 fest, dass auf den vorgenannten Kaufpreis keine Umsatzsteuer anfalle. Unter Ziffer 5.1 der Vertragsurkunde ist auf die vorgenannte Bauplanung gemäß der Urkunde vom 1.10.2013 verwiesen und festgehalten: Für diesen Zweck ist der Verkäufer verpflichtet, entsprechend dem städtebaulichen Vertrag Anlage 5.1.b) eine Baugenehmigung zu erwirken. Einen entsprechenden Antrag, welcher der Bezugsurkunde in der Anlage 5.1.c) beigefügt ist, hat er bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bereits erwirkt. Der Vertrag sollte gemäß Ziffer 5.2 erst mit der Erteilung der Baugenehmigung wirksam werden. Mit weiterem notariell beurkundeten Vertrag vom 4.12.2015 veräußerte die Klägerin eine näher definierte Teilfläche des B-Grundstücks in Größe von ca. 405 qm an die F-KG zum Preis von 187.515 €. Im Hinblick auf die in den Grundstückskaufverträgen niedergelegten aufschiebenden Bedingungen wurden die Verträge erst zum 25.02.2016 wirksam (Auflassungserklärung vom 25.02.2016). Die Eintragungen im Grundbuch erfolgten am 16.09.2016. Am 23.07.2015 ordnete das seinerzeit örtlich zuständige Finanzamt (FA) G gegenüber der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung betreffend die Voranmeldezeiträume 1. Quartal 2014 bis 2. Quartal 2015 an. Mit Verfügung vom 5.08.2015 wurde die Prüfung auf die Jahre 2011 bis 2013 erweitert. Das FA G ging wegen der umsatzsteuerfreien Veräußerung der nach wie vor unbebauten Grundstücke von einer Verpflichtung der Klägerin zur Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 2 UStG aus. Das unbebaute B-Grundstück sei von der Klägerin nur einmal zur Ausführung eines steuerfreien Umsatzes verwandt worden, dies entgegen der ursprünglich geäußerten Verwendungsabsicht in Gestalt einer Grundstücksbebauung mit anschließender umsatzsteuerpflichtigen Vermietung. Die für die umsatzsteuerliche Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse hätten sich daher geändert, sodass der zuvor geltend gemachte Vorsteuerabzug zu korrigieren sei. In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für das 1. Quartal 2016 erklärte die Klägerin eine Vorsteuerberichtigung und führte die Steuern ab. Parallel dazu machte sie jedoch eine anderweitige Rechtsauffassung geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 15a Abs. 2 UStG schon deshalb nicht einschlägig sei, weil das B-Grundstück bereits vor seiner Veräußerung zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze verwandt worden sei und zwar aus der entgeltlichen Überlassung als Stellfläche für Postwerbung und Luftraumwerbung durch die Firmen P, S und K. Aus den Gestattungsverträgen seien die folgenden steuerpflichtigen Umsätze erzielt worden. 2006: 21.000 €, 2007: 36.000 €; 2008: 42.000 €; 2009: 15.635,71 €; 2010: 15.600 €; 2012: 9.755,62 €; 2013: 25.267,74 €, 2014: 3.000 €; 2015: 3.000 €; 2016: 3.000 €. Das Grundstück sei von der Klägerin auch bis zum 31.12.2012 im Anlagevermögen als Sachanlage mit dem Wertansatz von 5.510.474,12 € ausgewiesen worden, was ihre Vermietungsabsicht verdeutliche. Erst im Jahresabschluss zum 31.12.2013 sei eine Umgliederung in das Umlaufvermögen („Vorräte, in Ausführung befindliche Bauaufträge) erfolgt und der Wertansatz auf 5.828.665,91 € erhöht worden. Diese Umgliederung sei in der E-Bilanz zum 31.12.2015 vom 3.04.2018 wieder korrigiert worden und es sei erneut ein Ausweis des Grundstücks im Anlagevermögen der Klägerin erfolgt. Die parallele Bebauungsplanung sei von ihr im eigenen Vermietungsinteresse vorangetrieben worden. Aufgrund veränderter Verhältnisse in der Person des Alleingesellschafters bzw. des wirtschaftlich Berechtigten der Klägerin, Herrn I, sowie aufgrund von Schwierigkeiten in der Kreditbeschaffung habe man das noch im Aufbau befindliche Vermietungsunternehmern an die F-KG veräußert. Sachlich handele es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, welche für Zwecke des § 15a UStG berichtigungsneutral sei. Unabhängig davon sei hier allenfalls § 15a Abs. 1 UStG einschlägig. Eine Berichtigung der Vorsteuer gemäß § 15a Abs. 1 UStG wegen Veränderung der für die Umsatzsteuer maßgeblichen Verhältnisse scheide jedoch aus, weil der 10-jährige Berichtigungszeitraum gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG im Zeitpunkt der Grundstücksveräußerung bereits abgelaufen gewesen sei. Das B-Grundstück sei in 2005 erworben und erst im Jahre 2016 (wirksam) veräußert worden. Mit Schreiben vom 18.04.2017 forderte die Klägerin vom FA G die Rücküberweisung der für das 1. Quartal 2016 abgeführten Umsatzsteuer in Höhe von 951.453,80 €. Im Anschluss an eine Sitzverlegung der Klägerin nach E ersuchte das FA G das beklagte Finanzamt um Fortführung der Prüfung in eigener Verantwortung. Den Sachstand zur Prüfung und die Einzelheiten zu den in Bezug auf das B-Grundstück in den Jahren 2005 bis 2015 gezogenen Vorsteuern führte das FA G im Schreiben vom 21.04.2017 aus. Mit Verfügung vom 16.01.2018 ordnete der Beklagte (Finanzamt – FA) gegenüber der Klägerin für die Besteuerungszeiträume 2011 bis 2013 und die Voranmeldezeiträume 1. Quartal 2014 bis 2. Quartal 2015 eine Umsatzsteuersonderprüfung an. Parallel dazu trat er mit Schreiben vom 12.01.2018 der Rechtsauffassung der Klägerseite entgegen: Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liege nicht vor, weil die Klägerin bis zur Grundstücksveräußerung keinen nachhaltigen Geschäftsbetrieb unterhalten habe, welcher Gegenstand der Übertragung gewesen wäre. Die Erzielung von Umsätzen aus der Genehmigung der Aufstellung von Werbetafeln sei nicht als entgeltliche Gebrauchsüberlassung der Grundstücke selbst zu qualifizieren und führe deshalb nicht zu mehrfachen Umsätzen aus dem Wirtschaftsgut Grundstück, so dass § 15a Abs. 1 UStG nicht einschlägig sei. Es seien vielmehr die Berichtigungsvoraussetzungen gemäß § 15a Abs. 2 UStG erfüllt, so dass eine Vorsteuerberichtigung in 2016 zu erfolgen habe. Im Sonderprüfungsbericht vom 17.01.2018 würdigte das FA die Sach- und Rechtslage in Sachen Vorsteuerberichtigung. Mit ergänzenden Schreiben vom 12.01.2018 und vom 19.01.2018 kündigte es die jeweiligen Zeitpunkte der Vorsteuerkorrektur an. Im 1. Quartal 2016 sei lediglich die für den Erwerb des B-Grundstücks gezogene Vorsteuer in Höhe von 832.396,40 € zu korrigieren, so dass die bisherige Korrektur in Höhe von 951.453,80 € auf den vorgenannten Betrag herabzusetzen sei. Die Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten für Bauplanung, Beratung und Bewachung etc. seien gesondert zu betrachten, da es sich hierbei nicht um selbständige Wirtschaftsgüter handele. Der Vorsteuerabzug sei für die noch nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträume rückabzuwickeln, da für das gesamte Projekt zu keiner Zeit eine umsatzsteuerpflichtige Verwendungsabsicht nachgewiesen worden sei. Dementsprechend sei der Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten ab dem Veranlagungszeitraum 2009 zu 100% zu versagen. Die Umsatzsteuererklärung für 2009 sei am 8.04.2011 eingereicht worden, so dass die Festsetzungsfrist regulär am 31.12.2015 abgelaufen wäre. Infolge der in 2015 angeordneten Umsatzsteuersonderprüfung sei jedoch gemäß § 171 Abs. 4 AO Ablaufhemmung eingetreten. Die Korrekturen im Übrigen erfolgten zu den Voranmeldungszeiträumen II und IV 2015 sowie 12/2017. Am 2.07.2018 ergingen gemäß § 164 Abs. 2 AO entsprechend den Prüfungsfeststellungen geänderte Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2015 sowie Bescheide über die Festsetzung der USt-Vorauszahlung I 2016 und der USt-Vorauszahlung I 2017. Hiergegen erhob die Klägerin am 26.07.2018 Einsprüche. Eine inhaltliche Begründung erfolgte nicht. Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 28.01.2019, zum einen betreffend die Jahre 2011 – 2015, zum anderen betreffend die Festsetzung der Vorauszahlungen I/2016 und II 2017 zurück. Am 1.03.2019 hat die Klägerin Klage gegen die Festsetzung der USt-Vorauszahlungen I 2016 und I 2017 erhoben. Am 30.08.2019 erging der Umsatzsteuerbescheid für 2017. Erklärte Vorsteuerbeträge in Höhe von 510,72 € fanden in der Festsetzung keine Berücksichtigung, weil ein Zusammenhang der Eingangsleistungen mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen nicht belegt worden sei. Am 18.11.2019 erging der USt-Bescheid für 2016. Die Umsatzsteuerbescheide 2016 und 2017 sind gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend: Die Voraussetzungen einer Steuerberichtigung gemäß § 15a UStG seien nicht gegeben. Der Veräußerungssachverhalt sei als Geschäftsveräußerung im Ganzen zu qualifizieren. Die Annahme der Finanzbehörden, die Klägerin habe sich lediglich als Grundstückshändlerin und Projektentwicklerin betätigt, sei unzutreffend. Sie habe das B-Grundstück vielmehr von Anfang an im Eigenbestand halten wollen, was auch durch die Bilanzierung des Grundstücks als Anlagevermögen zum Ausdruck komme. Ihre Anlagestrategie sei auf eine Bebauung und langfristige steuerpflichtige Vermietung des Grundstücks gerichtet gewesen. Dies könne der ehemalige Alleingesellschafter und zwischenzeitliche Treugeber der Geschäftsanteile der Klägerin, der Zeuge I, bestätigen. Die zur Beurteilung stehenden Immobilienverkäufe seien allein aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage des Zeugen I, welche als Folge seiner Inhaftierung in 2006 entstanden sei, realisiert worden. Die bereits im 1. Quartal 2006 angestoßene Planung zum Aufbau eines Vermietungsunternehmens sei durch die am 9.05.2006 erfolgte Inhaftierung des Zeugen wesentlich erschwert worden. Der persönliche Leumund des Zeugen sei seinerzeit erheblich belastet gewesen. Es habe sich abgezeichnet, dass mit Herrn I als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin weder ein langfristiger Kredit noch eine Baugenehmigung zu erlangen gewesen wäre. Deshalb habe man sich entschlossen, die N-Group aus G zum offiziellen Gesellschafter und Repräsentanten der Klägerin zu machen. Erst als sich im Jahr 2013 abgezeichnet habe, dass eine Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens C-Straße aufgrund des nicht ausreichenden sog. Track-Records verbunden mit einer nicht ausreichenden Bonität für ein Bauvolumen von rd. 65 Mio € nicht zu erlangen gewesen wäre, habe man entschieden, die vordere Ecke des Bauvorhabens an die F-KG zu veräußern. Für das weitere Bauvorhaben habe die Klägerin dann eine Darlehenszusage der Q über 42.985.000 € erhalten. In dieser sei allerdings Herr J, CEO der N-Group, als wirtschaftlich berechtigte Person aufgeführt gewesen, weil ein Kreditgeschäft mit dem Zeugen I nicht zustande gekommen wäre. Aufgrund der Offenlegungsanforderungen des Kreditwesengesetzes habe die Klägerin letztlich von einer Vertragsunterzeichnung abgesehen. Nachdem die Finanzierung des geplanten Bauvorhabens nicht darstellbar gewesen sei und die Klägerin in Gefahr geraten sei, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der F-KG wegen des Zeitverzuges zu verletzen, habe die Klägerin aufgrund des günstigen Marktumfeldes sämtliche Grundstücke in einem einheitlichen Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit sämtlichen bis dahin erbrachten projektbezogenen Unterlagen und insbesondere mit den bereits abgeschlossenen Gewerberaummietverträgen mit der H-GmbH sowie der L-GmbH an die F-KG veräußert. In der Gesamtbetrachtung habe die Klägerin sämtliche wesentlichen Grundlagen ihres im Aufbau befindlichen Vermietungsunternehmens an die F-KG übertragen. Die gesicherte Fortführung des übertragenen Unternehmens dokumentiere sich u.a. in dem Umstand, dass die Gewerberaummietverträge von der Erwerberin fortgesetzt worden seien. Unabhängig davon sei die von der Finanzbehörde zugrunde gelegte Berichtigungsvorschrift des § 15a Abs. 2 UStG auch deshalb nicht einschlägig, weil das B-Grundstück nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwandt worden sei. Die vorgelagerte Vermietung des Grundstücks für Werbezwecke Dritter sei als deren Verwendung im Sinne des § 15a Abs. 1 UStG zu qualifizieren. Dass das Grundstück nicht in voller räumlicher Ausdehnung zum Aufstellen von Werbetafeln genutzt bzw. überlassen worden sei, sei für die Anwendbarkeit des § 15a Abs. 1 UStG nicht maßgeblich. In diesem Zusammenhang sei auch in Rechnung zu stellen, dass eine weitergehende entgeltliche Überlassung des Grundstücks wegen des laufenden Baugenehmigungsverfahrens von den Behörden nicht erlaubt worden sei. So seien Verhandlungen der Klägerin über eine wiederkehrende Verpachtung des Grundstücks an einen Zirkusbetrieb und/oder zum Betrieb eines sog. Beachclubs an den nicht zu erlangenden behördlichen Genehmigungen gescheitert. Die Versagung des für das 1. Quartal 2017 geltend gemachten Vorsteuerabzugs sei nicht gerechtfertigt. Die entsprechenden Eingangsumsätze dienten der Vorbereitung des Erwerbs von drei Grundstücken. Es sei geplant, dort Gastronomie- und Hotelflächen mit Option zur Umsatzsteuer zu vermieten. Die Klägerin beantragt, 1. den Umsatzsteuerbescheid für 2016 vom 18.11.2019 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a Abs. 2 UStG in Höhe von 832.396,40 € zu unterbleiben hat und die Umsatzsteuer auf 0 € festzusetzen ist, 2. den Umsatzsteuerbescheid für 2017 vom 30.08.2019 mit der Maßgabe zu ändern, dass erklärte Vorsteuern in Höhe von 510,72 € in Ansatz zu bringen sind und die Umsatzsteuer entsprechend herabzusetzen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Erwägungen der Umsatzsteuersonderprüfung seien auch durch das Klagevorbringen nicht entkräftet. Die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen seien nach wie vor nicht plausibel dargetan und belegt. Das von der Klägerin veräußerte Grundvermögen sei nicht als gesondert geführter Vermietungsbetrieb zu qualifizieren. Die Klägerin habe lediglich unbebaute Grundstücke veräußert und sei zu keinem Zeitpunkt selbst als Vermieterin tätig geworden. Der für 2017 geltend gemachte Vorsteueranspruch sei nicht prüffähig dargetan. Ein Zusammenhang der Eingangsleistungen zu steuerpflichtigen Umsätzen sei nicht ausreichend belegt. Der Berichterstatter hat mit Verfügung vom 9.06.2020 einen rechtlichen Hinweis erteilt und um Vorlage näher bezeichneter Unterlagen gebeten. Mit Schriftsatz vom 16.08.2021 hat die Klägerin den Bauvorbescheid vom 22.12.2009 nebst Verlängerungsbescheid vom 21.12.2010, den Bauantrag sowie die Baubeschreibung für das Stadtquartier C-Straße, den Städtebaulichen Vertrag mit der Stadt D vom 7.08.2014 sowie die Mietverträge mit der H-GmbH vom 8.03.2013 und der L-GmbH vom 8.07./29.07.2013 vorgelegt. Des Weiteren hat die Klägerin die Rechnungen für den streitigen Vorsteuerbetrag von 510,72 € vorgelegt. Auf die Übersendung des wesentlichen Akteninhalts haben die Beteiligten ergänzend zum Streitstoff vorgetragen. Die Klägerin begehrt zudem zum Zwecke der Absicherung etwaiger Schadensersatzansprüche die Beiladung ihres früheren Steuerberaters zum finanzgerichtlichen Verfahren.