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Urteil

4 K 36/20

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2021:0929.4K36.20.00
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Leitsätze
1. Wird ein Mietvertrag über ein Hotel in der Weise geändert, dass die bisherige Mitvermietung des Hotelinventars einschließlich Betriebsvorrichtungen beendet und durch eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Überlassung des Eigentums am Inventar auf den Mieter (Inventarpensionsgeschäft) ersetzt wird, kann auch das Ersatzgeschäft zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führen.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.27) 2. Zwischen der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen und deren entgeltlicher, auf die Dauer des Rahmenmietverhältnisses begrenzter Überlassung im Wege eines Pensionsgeschäfts besteht hinsichtlich der Frage eines schädlichen Nebengeschäfts i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kein rechtserheblicher Unterschied. Beide Vertragstypen sind inhaltlich auf die Überlassung von Betriebsvorrichtungen für die Dauer des Mietverhältnisses gerichtet.(Rn.27) 3. Im Streitfall kam es für die Frage eines schädlichen Nebengeschäfts im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht darauf an, ob und ggf. unter welchen Bedingungen bei den streitgegenständlichen Pensionsgeschäften ähnlich wie bei § 340 Abs. 4 HGB von fortdauerndem wirtschaftlichem Eigentum und einer damit einhergehenden Bilanzierungspflicht beim Pensionsgeber auszugehen ist.(Rn.24) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 24/21). (Orientierungssatz 1 ist ein solcher des Finanzgerichts)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Mietvertrag über ein Hotel in der Weise geändert, dass die bisherige Mitvermietung des Hotelinventars einschließlich Betriebsvorrichtungen beendet und durch eine auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzte Überlassung des Eigentums am Inventar auf den Mieter (Inventarpensionsgeschäft) ersetzt wird, kann auch das Ersatzgeschäft zur Versagung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG führen.(Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) (Rn.27) 2. Zwischen der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen und deren entgeltlicher, auf die Dauer des Rahmenmietverhältnisses begrenzter Überlassung im Wege eines Pensionsgeschäfts besteht hinsichtlich der Frage eines schädlichen Nebengeschäfts i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kein rechtserheblicher Unterschied. Beide Vertragstypen sind inhaltlich auf die Überlassung von Betriebsvorrichtungen für die Dauer des Mietverhältnisses gerichtet.(Rn.27) 3. Im Streitfall kam es für die Frage eines schädlichen Nebengeschäfts im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht darauf an, ob und ggf. unter welchen Bedingungen bei den streitgegenständlichen Pensionsgeschäften ähnlich wie bei § 340 Abs. 4 HGB von fortdauerndem wirtschaftlichem Eigentum und einer damit einhergehenden Bilanzierungspflicht beim Pensionsgeber auszugehen ist.(Rn.24) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 24/21). (Orientierungssatz 1 ist ein solcher des Finanzgerichts) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Steuerbescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA hat die erweiterte Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu Recht abgelehnt. Das Ausschließlichkeitsgebot gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist unter den im Streitjahr 2015 realisierten Bedingungen nicht gewahrt. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt; maßgebend ist der Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14 GewStG). Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können stattdessen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (grundlegend Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25.09.2018 - GrS 2/16, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 263, 225, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2019, 262; BFH, Urteile vom 18.04.2000 - VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359 und vom 11.04.2019 - III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 12). Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet (BFH-Urteil in BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, unter II.3.b der Gründe). Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (BFH-Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2.a der Gründe). Die Voraussetzungen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG liegen nicht vor. Zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin im Streitjahr 2015 auch solche Erträge erzielte, die nicht (ausschließlich) auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen sind. Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes ist ebenso wie in Satz 1 dieser Bestimmung im gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 22.06.1977 - I R 50/75, BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778; vom 26.02.1992 - I R 53/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738; vom 20.09.2007 - IV R 19/05, BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985; BFH in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 15). Dies beruht auf dem Zweck des § 9 Nr. 1 GewStG, die Doppelbelastung von Grundbesitz mit Realsteuern - Gewerbesteuer und Grundsteuer - zu vermeiden. Bei Erträgen, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen sind, ist eine Doppelbelastung durch Grundsteuer und Gewerbesteuer nicht zu befürchten (BFH-Urteil in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985). Der Umfang des Grundvermögens ergibt sich aus § 68 des Bewertungsgesetzes -BewG- (BFH-Urteil in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985). Danach gehören zum Grundvermögen u.a. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG), nicht aber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG). Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Zugehörigkeit "zu einer Betriebsanlage" ergibt sich, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (BFH, Urteile vom 28.02.2013 - III R 35/12, BFHE 240, 453, BStBl II 2013, 606, Rz 8, m.w.N., und in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 17). Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (BFH-Urteil vom 24.03.2006 - III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130, unter II.1., m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 17). Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2130, unter II.1., m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist das bis zum Jahre 2014 mitvermietete und im Streitjahr 2015 aufgrund einer speziellen vertraglichen Regelung für die Dauer des Mietverhältnisses übertragene Hotelinventar (auch) als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren und deshalb nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Der BFH hat in einem Hotelfall bereits durch Urteil vom 11.04.2019 III R 36/15, BStBl II 2019, 705 entschieden, dass kein Anspruch auf eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG besteht, wenn eine grundbesitzverwaltende Gesellschaft neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände wie Bierkühlanlagen, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken und Büffetanlagen mitvermietet. Im Streitfall besteht ein vergleichbarer Sachverhalt: Die in der Anlage 2 zum Mietvertrag aufgeführten Wirtschaftsgüter enthalten auch Betriebsvorrichtungen wie z.B. die Hotel-EDV, die Konferenztechnik, die Restaurantausstattung einschließlich Bierkühlzelle, die Bareinrichtung nebst Kühlung und die Kücheneinrichtung nebst Kühlzellen. Die vorgenannten Betriebsvorrichtungen sind auch im Rahmen eines schädlichen Nebengeschäfts im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgeltlich an den Hotelmieter überlassen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerseite führt die Änderung des ursprünglichen Mietvertrags durch den hier zur Beurteilung stehenden Nachtrag vom 22.12./29.12.2014 nicht zum Wegfall der gewerbesteuerrechtlichen Schädlichkeit. Der Nachtragsvertrag beinhaltet zwar eine Übertragung des Eigentums am näher bezeichneten Hotelinventar auf den Mieter. Diese ist jedoch nicht abschließender Natur, sondern gilt allein für die Dauer des Mietverhältnisses. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter zur Rückübertragung des Eigentums am Inventars auf den Vermieter, die Klägerin, verpflichtet. Der Nachtragsvertrag beinhaltet damit ein im Rahmen der schuldrechtlichen Gestaltungsfreiheit abgeschlossenes echtes Pensionsgeschäft über das Hotelinventar, welches ähnlich der für Kreditinstitute geltenden Spezialregelung des § 340b Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch (HGB) ausgestaltet ist. § 340b Abs. 4 HGB sieht bei echten Pensionsgeschäften eine (fortdauernde) Pflicht zur Bilanzierung der übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Pensionsgebers vor. Ob und ggf. unter welchen Bedingungen bei Pensionsgeschäften der vorliegenden Art ebenfalls von fortdauerndem wirtschaftlichem Eigentum und einer damit einhergehenden Bilanzierungspflicht beim Pensionsgeber auszugehen ist, ist bislang noch nicht geklärt (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 23.04.2021 IX R 20/19, DB 2021, 1783 und juris Rz. 25 ff. mit weiteren Nachweisen). Hierauf kommt es zur Beurteilung der Frage eines schädlichen Nebengeschäfts im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aber auch nicht entscheidend an. Die vorliegende Vertragskonstruktion ist hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Eckpunkte einem Miet- bzw. Pachtverhältnis sehr ähnlich ausgestaltet: Es geht wie bei der Miete bzw. Pacht um die Überlassung von Gegenständen auf Zeit, und zwar zeitlich befristet für die Dauer des Grundmietverhältnisses. Es handelt sich auch um ein entgeltliches Geschäft. Zwar beinhaltet der Nachtrag zum Mietvertrag keine spezielle Entgeltregelung. Er steht jedoch schon begrifflich durch die Bezeichnung „Nachtrag zum Mietvertrag“ in einer ausdrücklichen Beziehung zum Grundmietverhältnis über das Hotel, so dass die darin getroffene Entgeltregelung nach wie vor Geltung beansprucht. Mit Blick auf den Umstand, dass der Wert des Inventars gemäß den in der Anlage 2 des Mietvertrages aufgeführten Preisangaben eine ganz erhebliche Größenordnung aufweist, geht der Senat davon aus, dass der zuvor anteilig auf das Hotelinventar entfallende Mietzins ab 2015 als Pensionsentgelt geschuldet sein sollte. Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass das Inventar „für sie selbst“ ohne Wert gewesen sei, beseitigt dies den objektiv realisierten Tatbestand einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung nicht. Der zur Beurteilung stehende Vertrag sieht bei Beendigung des Mietverhältnisses ausdrücklich eine Pflicht zur Rückübereignung der Inventargegenstände in Art, Qualität und Umfang der Ersteinrichtung vor. Diese Verpflichtung wäre überflüssig, wenn die Klägerseite kein Interesse am Hotelinventar mehr gehabt hätte und diesem subjektiv keinen Wert beigemessen hätte, was den entsprechenden Vortrag der Klägerseite als widersprüchlich und unglaubhaft erscheinen lässt. Unabhängig davon fehlt es auch an einer entsprechenden Änderung der Preisgestaltung der Hotelüberlassung, die der vorgetragenen Wertlosigkeit der Inventargegenstände durch entsprechende Herabsetzung des Mietzinses objektiv Rechnung getragen hätte. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Vertragsparteien das Mietverhältnis in Bezug auf das Inventar und die darin enthaltenen Betriebsvorrichtungen einvernehmlich beenden wollten. Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ist zwar ein typischer Anwendungsfall eines schädlichen Nebengeschäfts. In der übergeordneten Rechtsfrage nach der Wahrung des gewerbesteuerlichen Ausschließlichkeitsgebots kommt es jedoch nicht entscheidend auf den konkreten Vertragstypus an. Maßgeblich sind vielmehr die objektiv realisierten Bedingungen. So führt der BFH in der Rechtssache III R 36/17, BStBl II 2020, 405 unter der juris Rz. 33 ausdrücklich aus: „Denn die Frage, ob die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft vorliegen, ist anhand der objektiven Umstände festzustellen und nicht nach den Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und seinen tatsächlichen Geschäftspartnern andererseits zu beurteilen“. Daran gemessen besteht zwischen der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen und deren entgeltlicher, auf die Dauer des Rahmenmietverhältnisses begrenzter Überlassung im Wege eines Pensionsgeschäfts kein rechtserheblicher Unterschied. Entscheidend ist allein, dass die für die Dauer des Rahmenmietverhältnisses entgeltlich überlassenen Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar für die Ausübung des Hotelgewerbes benutzt werden. Das ist hier der Fall. Der Tatbestand der entgeltlichen Überlassung von Betriebsvorrichtungen entfällt auch nicht durch die vereinbarte (zeitweise) Eigentumsübertragung am Hotelinventar. Der Bedeutungsgehalt eines sachenrechtlichen Verfügungsgeschäfts bemisst sich nach dem der jeweiligen Verfügung zugrundeliegenden Kausalgeschäft. Kausalgeschäft ist hier ein entgeltliches Pensionsgeschäft hinsichtlich des Hotelinventars, welches inhaltlich auf die Überlassung von Betriebsvorrichtungen für die Dauer des Mietverhältnisses am Hotel gerichtet ist. Diese zivilrechtliche Zweckbestimmung ist auch steuerrechtlich beachtlich (BFH, Urteil vom 28.11.2019 III R 34/17, BStBl II 2020, 409, juris, Leitsatz Nr. 2) und zur Überzeugung des Senats als schädliches Nebengeschäft im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzuordnen. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Klägerin ist aufgrund Vermittlung eines Immobilienprojektentwicklers Eigentümerin und Vermieterin einer in B belegenen Hotelimmobilie. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Anschluss an eine Änderung des Mietvertrages im Streitjahr 2015 die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) erfüllt sind. Mit Vertrag vom 1.12./9.12.1998 vermietete die Klägerin ein noch fertigzustellendes Hotel an die Hotelbetriebs GmbH. Als „Mieteintrittsverpflichtete“ Vertragspartei wurde die Hotel AG bestimmt. Das Mietobjekt ist unter Ziffer 1.3 des Vertrages wie folgt beschrieben: „Das vom Vermieter erstellte Mietobjekt Hotel wird ca. 240 Zimmer, Restaurant, Bar, Parkplätze und ca. 750 qm für Tagungs- und Konferenzräume einschließlich Foyerbereich, sowie einen entsprechenden Fitness-Bereich mit Sauna etc. sowie allen sonstigen Büros und Nebenräumen haben, und schlüsselfertig und komplett eingerichtet - wie es sich aus der Planung und Baubeschreibung gemäß 1.1 (Anlage 1 zu diesem Vertrag) ergibt - an den Mieter übergeben. Ebenfalls zum Mietobjekt gehört entsprechend der Anlage 2 die Einrichtung und Ausstattung des Mietobjekts inclusive des Zubehörs.“ Hinsichtlich der mitvermieteten Ersteinrichtung enthält der Vertrag unter Ziffer 11.1, dritter Absatz die folgende Regelung: „Die vom Vermieter gemäß § 1, Abs. 1.3 und 1.8 mitvermietete Ersteinrichtung gemäß Anlage 2 zu diesem Vertrag ist vom Mieter laufend zu unterhalten bzw. auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu erneuern, so daß bei Beendigung des Mietvertrages ein unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der Nutzung entsprechend eingerichtetes und ausgestattetes Hotel, welches in Art, Qualität und Umfang der Ersteinrichtung und Erstausstattung entspricht, an den Vermieter zurückgegeben wird“. Im Jahre 2002 erwarb die ausländische S Gruppe die Mieterin. Deren deutsche Tochtergesellschaft T GmbH trat als Rechtsnachfolgerin der Mieterseite in das vorgenannte Mietverhältnis ein. Sie betreibt in der Immobilie das T Hotel in B. Im Nachtrag Nr. 2 haben die Vertragsparteien am 22.12./29.12.2014 die folgende Änderung des Mietvertrages vom 1.12./9.12.1998 vereinbart: „Der Vermieter überträgt hiermit das Eigentum an der mitvermieteten Ersteinrichtung gemäß überarbeiteter Anlage 2 des Mietvertrages auf den Mieter, der diese Übertragung annimmt. Die Übertragung erfolgt im derzeitigen Zustand, wie er dem Mieter durch Besichtigung und Nutzung bekannt ist, und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung des Vermieters. Der Mieter verpflichtet sich im Gegenzug, bei Beendigung des Mietvertrages an den Vermieter solche Einrichtungsgegenstände zurück zu übereignen, die nach Art und Umfang der Anlage 2 zum Mietvertrag entsprechen und unter Berücksichtigung des Zeitablaufs und der Nutzung einen Zustand haben, der in Art, Qualität und Umfang der Ersteinrichtung und Erstausstattung entspricht.“ Am 13.06.2016 reichte die Klägerin beim Beklagten (Finanzamt - FA) ihre Gewerbesteuererklärung für 2015 ein. Sie gab einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von X € an und beantragte gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die erweiterte Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, welcher auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Hotelgrundbesitzes entfalle. Dieser belaufe sich auf X €. Das FA folgte dem Antrag nicht und setzte den Gewerbesteuermessbetrag 2015 unter Berücksichtigung des unstreitigen Kürzungstatbestandes gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG durch Bescheid vom 13.04.2017 auf Y € fest. Zur Begründung ist ausgeführt: „Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wurde verneint, da es – nach derzeit geltendem Recht - bei der Überlassung von Betriebsvorrichtungen (Hotelinventar) an der für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages erforderlichen Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes fehlt. Hieran ändert auch nicht der Umstand, dass das Eigentum an den verbleibenden beweglichen Wirtschaftsgütern zum 1.01.2015 auf den Mieter übertragen wird mit dem Anspruch des Vermieters auf „entsprechende“ Rückübertragung der Ersteinrichtung nach Ende der Mietzeit. - Wirtschaftlich betrachtet - ändert sich durch die Vertragsänderung vom 22./29.12.2014 nichts. Es wird somit weiterhin daran festgehalten, dass sich die Werthaltigkeit der überlassenen Wirtschaftsgüter in den Mieterlösen wieder spiegelt und das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG somit nicht erfüllt wird. Im übrigen ist der wirtschaftliche Zweck/Grund für die vertragliche Änderung zum 1.1.2015 nicht ersichtlich. Ein rein steuerlicher Grund, der den Vermieter/auch Mieter entlastet, ist nicht zulässig. § 42 AO.“ Hiergegen erhob die Klägerin am 24.04.2017 Einspruch. Die Würdigung des FA sei sachlich und rechtlich unzutreffend. Das Inventar gehöre nach der Eigentumsübertragung dem Mieter und könne schon deshalb nicht mehr Teil des Mietzinses sein. Von einer fortdauernden Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen könne aber auch deshalb keine Rede sein, weil es sich bei dem Inventar nicht mehr um bei der Klägerin aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter handele. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungen im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) liege nicht vor. Die vertragliche Neugestaltung beruhe maßgeblich auf dem Gesichtspunkt der Reduzierung von Verwaltungsaufwand. Die buchführungspflichtige Klägerin habe zuvor bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse die bei ihr zu bilanzierenden Inventargegenstände mit der Mieterseite abstimmen müssen. Hierbei habe es sich zum einen ausgesprochen mühsamen Prozess gehandelt, der auch dadurch erschwert gewesen sei, dass die ausländische Konzernzentrale der Mieterin habe miteinbezogen werden müssen. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20.02.2020 zurück: Die angeführten außersteuerlichen Erwägungen seien nicht in plausibler Weise belegt. Mit der am 11.03.2020 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend: Ihr stehe ein Anspruch auf erweiterte Kürzung ihres Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu, weil sie ausschließlich grundbesitzverwaltend tätig sei. Das Ausschließlichkeitsgebot sei hier auch nicht unter dem in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aufgestellten Gesichtspunkt einer kürzungsschädlichen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen verletzt. Die Klägerin sei im Streitjahr 2015 nicht mehr Eigentümerin der Betriebsvorrichtungen des Hotels gewesen und habe sie deshalb weder mitvermieten können noch mitvermieten wollen. Die gegenläufigen Erwägungen des FA seien vom tatsächlich realisierten Sachverhalt nicht gedeckt. § 42 AO sei schon deshalb nicht einschlägig, weil es der Klägerin bei der Neugestaltung in zulässiger Weise um die Reduzierung von administrativem Aufwand gegangen sei. Die Annahme des FA, dass es der Klägerin vornehmlich um eine Steuergestaltung gegangen sei, werde schon durch die zeitlichen Abläufe widerlegt. Der Nachtrag Nr. 2 zum Mietvertrag sei erst im Nachgang zu einem Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin an die Mandantschaft, wonach diese jährlich zur Abstimmung der bei ihr noch zu bilanzierenden Erstausstattung /-Einrichtung des Hotels mit der Mieterin verpflichtet sei, erarbeitet worden. Nachdem sich der Abstimmungsprozess als mühsam herausgestellt habe und umgekehrt der Klägerin klargeworden sei, dass die in ihrem Eigentum verbliebenen Inventargegenstände keinen nennenswerten Umfang mehr ausgemacht und für sie selbst ohnehin keinen Wert mehr gehabt hätten, sei es zum Abschluss des Nachtrags Nr. 2 zum Mietvertrag gekommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid für 2015 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 13.04.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2020 aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Die Änderung des Mietvertrages sei rein steuerlich motiviert und ändere auch nichts an der zeitlich auf die Dauer des Mietverhältnisses begrenzten (Mit-) Überlassung von Betriebsvorrichtungen. Das Ausschließlichkeitsgebot als Voraussetzung einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages sei deshalb nicht gewahrt.