Urteil
4 K 67/18
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2020:0930.4K67.18.00
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Leitsätze
1. Die aus Anlass der Versetzung eines Universitätsprofessors und Klinikdirektors gewährte Ausgleichszahlung für den versetzungsbedingten Wegfall der auf beamtenrechtlicher Grundlage gewährten Möglichkeit zur Behandlung von Patienten im Nebenamt (Privatliquidation) ist dann nicht der unternehmerischen Sphäre des Medizinprofessors zuzuordnen, wenn sich die Zahlung in erster Linie als Gegenleistung für die vorzeitige Aufgabe der Position des Klinikdirektors darstellt und sich lediglich der Höhe nach an den bisherigen Einkünften aus freiberuflicher medizinischer Tätigkeit orientiert.(Rn.18)
2. Bei einer unterstellten Zuordnung des Verzichts auf das Privatliquidationsrecht zur unternehmerischen Sphäre des Medizinprofessors greift jedenfalls die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 UStG ein, soweit sich der Verzicht ausschließlich auf die Durchführung gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreiter Umsätze aus ärztlichen Heilbehandlungen bezieht.(Rn.23)
3. Der in der BFH-Rechtsprechung zu Mietsachverhalten anzutreffende Rechtsgedanke, dass der Verzicht auf die Rechte aus einem Vertrag steuerlich der Leistung, auf dessen Ausübung verzichtet wird, gleichzusetzen ist, ist wegen der Besonderheiten des Sachverhalts auf den vorliegenden Fall übertragbar.(Rn.22)
4. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 36/20)
(Orientierungssätze 1 und 2 sind solche des FG.)
Tenor
Die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 2013 und 2014 vom 20.03.2017 sowie der geänderte Umsatzsteuerbescheid für 2015 vom 24.03.2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018, werden mit der Maßgabe geändert, dass die vom Kläger gemäß dem Vertrag vom 14.09.2012 in den jeweiligen Streitjahren vereinnahmten Zahlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen und die Vorsteuer entsprechend zu korrigieren ist.
Die Steuerberechnung wird dem Finanzamt übertragen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das Finanzamt zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Gläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die aus Anlass der Versetzung eines Universitätsprofessors und Klinikdirektors gewährte Ausgleichszahlung für den versetzungsbedingten Wegfall der auf beamtenrechtlicher Grundlage gewährten Möglichkeit zur Behandlung von Patienten im Nebenamt (Privatliquidation) ist dann nicht der unternehmerischen Sphäre des Medizinprofessors zuzuordnen, wenn sich die Zahlung in erster Linie als Gegenleistung für die vorzeitige Aufgabe der Position des Klinikdirektors darstellt und sich lediglich der Höhe nach an den bisherigen Einkünften aus freiberuflicher medizinischer Tätigkeit orientiert.(Rn.18) 2. Bei einer unterstellten Zuordnung des Verzichts auf das Privatliquidationsrecht zur unternehmerischen Sphäre des Medizinprofessors greift jedenfalls die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 UStG ein, soweit sich der Verzicht ausschließlich auf die Durchführung gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreiter Umsätze aus ärztlichen Heilbehandlungen bezieht.(Rn.23) 3. Der in der BFH-Rechtsprechung zu Mietsachverhalten anzutreffende Rechtsgedanke, dass der Verzicht auf die Rechte aus einem Vertrag steuerlich der Leistung, auf dessen Ausübung verzichtet wird, gleichzusetzen ist, ist wegen der Besonderheiten des Sachverhalts auf den vorliegenden Fall übertragbar.(Rn.22) 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 36/20) (Orientierungssätze 1 und 2 sind solche des FG.) Die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 2013 und 2014 vom 20.03.2017 sowie der geänderte Umsatzsteuerbescheid für 2015 vom 24.03.2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018, werden mit der Maßgabe geändert, dass die vom Kläger gemäß dem Vertrag vom 14.09.2012 in den jeweiligen Streitjahren vereinnahmten Zahlungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen und die Vorsteuer entsprechend zu korrigieren ist. Die Steuerberechnung wird dem Finanzamt übertragen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Finanzamt zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Gläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Steuerbescheide verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die vom Kläger gemäß der Vereinbarung vom 14.09.2012 erbrachten Verzichtsleistungen, welche mit monatlich (…) € entgolten worden sind, sind unter den vorliegenden Umständen überwiegend beamtenrechtlich veranlasst und deshalb nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG im Rahmen seines Unternehmens erbracht. Unabhängig davon greift hier bei einer unterstellten Steuerbarkeit der Verzichtsleistungen im Hinblick auf die spiegelbildliche Besteuerung von Leistung und entgeltlichem Verzicht auf die Leistungserbringung jedenfalls die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 UStG ein. Im Einzelnen gilt Folgendes: Steuerbarkeit der Verzichtsleistungen Die Klägerseite kann sich in Ansehung des vereinbarten Entgelts nicht auf eine nicht steuerbare echte Schadensersatzleistung berufen. Es geht hier nicht um das Einstehen-Müssen für einen von den Vertragspartnern des Klägers verursachten Schaden, sondern um den Ausgleich von Veränderungen in den zukünftigen Einkommenserwartungen des Klägers, die aus seiner einvernehmlich geregelten Versetzung resultieren. Derartige Vereinbarungen sind steuerlich nicht als Schadenersatz zu qualifizieren (z.B. BFH, Urteil vom 11.02.2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765). Der ergänzend geltend gemachte Rufschaden ist nicht qualifiziert dargetan, ganz absehen davon, dass die Vertragsparteien einen solchen immateriellen Schaden auch nicht gesehen haben, denn sie haben ausdrücklich allein finanzielle Nachteile des Klägers aus Anlass seines Amtsverzichts bzw. seiner Versetzung ausgleichen wollen. Die hier vereinbarten Verzichtsleistungen sind zur Überzeugung des Senats nicht im Rahmen seines Unternehmens als freiberuflicher Mediziner ausgeführt worden. Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (BFH, Urteil vom 18.12.2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749). Der Senat geht davon aus, dass die Ausgleichszahlung gemäß Ziffer 3 des Vertrages vom 14.09.2012 nicht lediglich für den angeführten Verzicht auf das Privatliquidationsrecht, sondern für sämtliche unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Verzichtsleistungen erbracht worden ist. Dies folgt zum einen daraus, dass ausdrücklich auch sonstige finanzielle Nachteile angesprochen sind. Zum anderen hätte das in der Präambel des Vertrages niedergelegte Ziel, die Neuorganisation der (…), nicht ohne den Verzicht des Klägers auf die Klinikleitung und seine damit einhergehende Zustimmung zur Versetzung auf eine Forschungsprofessur erreicht werden können. Wäre der Kläger Leiter der Klinik geblieben, hätte ein isolierter Verzicht auf das Privatliquidationsrecht keine ausreichende Grundlage für die beabsichtigte Neuorganisation dargestellt, weil den Vertragspartnern die angestrebte Neuberufung auf die Chefarztstelle nicht möglich gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die genehmigte Nebentätigkeit des Klägers als privatärztlicher Behandler eng und unmittelbar mit seiner beamtenrechtlichen Position als Professor und Klinikdirektor verbunden war. Deshalb und weil das Privatliquidationsrecht durch das Hochschulgesetz 2007 als durch das Dienstverhältnis vermittelter beamtenrechtlicher Besitzstand ausgestaltet worden ist, wird eine Abspaltung des Privatliquidationsrechts in dem Sinne, dass es ausschließlich und allein die freiberufliche und damit unternehmerische Position des Klägers betrifft, dem vertraglich geregelten Sachverhalt nicht gerecht. Zumindest aber fehlt es an einer hinreichenden vertraglichen Grundlage dafür, die vereinbarte Ausgleichszahlung ausschließlich dem Verzicht auf das Privatliquidationsrecht zuzuordnen. Eine teilweise Zuordnung der Ausgleichszahlung zu einem unternehmerischen Verzicht auf das Privatliquidationsrecht kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil das Privatliquidationsrecht eng und unmittelbar mit der beamtenrechtlichen Stellung des Klägers als Klinikdirektor verbunden ist. Der Senat geht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung davon aus, dass die Ablösung dieser beamtenrechtlichen Position die führende Ursache für den Vertragsschluss und das darin vorgesehene Entgelt darstellt. Der vom FA in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Gesichtspunkt, dass die Ausgleichszahlung der Höhe nach dem unternehmerischen Verlust des Klägers bemessen worden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es für Zwecke der Feststellung der Steuerbarkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG entscheidend auf die Zuordnung der entgoltenen Gegenleistung zum Unternehmensbereich und nicht auf deren Wertbemessung ankommt. Aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages ergibt sich, dass es den Vertragspartnern des Klägers gerade auf die Neubesetzung der Position des Klinikchefs entsprechend den neu getroffenen Strukturentscheidungen ankam. Den Vertragspartnern ging es damit nicht um den Abkauf des Privatliquidationsrechts, sondern um die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit des Klägers als Klinikchef. Der für den Kläger individuell bestehende Wert dieses Rechts stellte lediglich einen preisbildenden Faktor dar, der in das Entgelt für die freiwillige Räumung der Position durch den Kläger einkalkuliert worden ist, um eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung herzustellen. Bei einer interessengerechten Auslegung des Vertrages ist das Entgelt deshalb als Abfindung beamtenrechtlichen Besitzstandes zu qualifizieren. Steuerfreiheit der Verzichtsleistungen Unabhängig davon greift hier bei einer unterstellten Leistung des Klägers aus seinem Unternehmen heraus jedenfalls die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 UStG ein. Für Zwecke der Umsatzsteuer ist zwar grundsätzlich jede Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG als eigene, selbständige Leistung zu betrachten (z.B. BFH, Urteil vom 3.09.2008 XI R 54/07, BStBl II 2009, 499). Richtig ist auch, dass der Verzicht eines Professors der Medizin auf das ihm eingeräumte Liquidationsrecht im Gegensatz zur positiven Ausübung dieser Tätigkeit im Katalog des § 4 UStG nicht ausdrücklich als steuerbefreite Leistung angeführt ist und die Ausnahmetatbestände des § 4 UStG grundsätzlich eng auszulegen sind. Im Streitfall bestehen jedoch eine Reihe von Besonderheiten, die eine spiegelbildliche Beurteilung der Steuerpflicht von aktiver Leistung und Verzicht rechtfertigen. Der Europäische Gerichtshof hat bereits mit Urteil vom 15.12.1993 C-63/92, BStBl II 1995, 480 unter Ziffer 13 der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass keine unionsrechtliche Ermächtigung dafür bestehe, eine Abfindung zu versteuern, die wegen des Verzichts auf die Rechte aus einem Mietvertrag gezahlt wird, wenn die in Erfüllung des Mietvertrages geleisteten Zahlungen von der Mehrwertsteuer befreit waren. Diesen Grundsatz der spiegelbildlichen Besteuerung von Leistung und Verzicht hat der BFH in seinen Urteilen vom 15.04.2015 V R 46/13, BStBl II 2015, 947 – Leitsatz Nr. 2 - und vom 22.05.2019 XI R 20/17, BFH/NV 2019, 834 – Orientierungssatz Nr. 3 – auch ausdrücklich aufgenommen. Zwar geht es im Streitfall - anders als in den BFH-Fällen - nicht um einen steuerbefreiten Mietvertrag bzw. eine steuerbefreite Mietgarantie. Der der Beurteilung zugrunde gelegte Rechtsgedanke, dass der Verzicht auf die Rechte aus einem Vertrag steuerlich der Leistung, auf dessen Ausübung verzichtet wird, gleichzusetzen ist, ist aber auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Eine andere Beurteilung erscheint hier auch nicht mit Blick auf die gegenläufige Argumentation des FA gerechtfertigt. Das FA weist zwar zu Recht darauf hin, dass es bei dem hier zur Beurteilung stehenden entgeltlichen Verzicht weder um eine Heilbehandlung noch um einen sonstigen Leistungsaustausch zwischen Patient und Arzt geht. Der Verzicht wurde vielmehr gegenüber der Universität als dritter Person erklärt. Umgekehrt ist jedoch zugunsten des Klägers in Rechnung zu stellen, dass es allen Vertragsparteien um die Abgeltung des zukünftigen Verlusts umsatzsteuerfreier Einkünfte aus ärztlicher Heilbehandlung ging, die dem Kläger aus Anlass einer Versetzung innerhalb der Universität entstehen würden. Im Gegensatz zu Vermietungssachverhalten, die typischerweise zweiseitig durch das Mieter–Vermieter-Verhältnis geprägt sind, besteht hier notwendig ein Dreiecksverhältnis zwischen Chefarzt, Klinik und Patienten, das allerdings maßgeblich durch die ärztliche Behandlungsaufgabe geprägt ist, denn der Verzicht diente hier der Neuordnung der umsatzsteuerbefreiten Patientenversorgung in der Universität. Eine weitergehende unternehmerische Zielsetzung ist weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Es besteht insbesondere auch keine Vergleichbarkeit zum aktiven Verkauf eines Patientenstamms oder einer Arztpraxis an einen Praxisneubetreiber. Der Sachverhalt ist vielmehr maßgeblich durch die vom Klinikträger gewollte vorzeitige Beendigung der Chefarztposition des Klägers und des hierdurch entstandenen Bedürfnisses, für zukünftig weggefallende umsatzsteuerfreie Einnahmen einen Ausgleich zu schaffen, geprägt. Bei wertender Betrachtung erscheint es deshalb gerechtfertigt, die Ersatzleistung ebenso wie die an den Klinikträger infolge des Verzichts zurückgefallene Hauptleistung, die ärztliche Heilbehandlung, zu besteuern. Die Übertragung der Steuerberechnung erfolgt gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 135 Abs. 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit und Steuerpflicht einer „Entschädigung“ für den aus Anlass einer Versetzung des Klägers erklärten Verzicht auf das chefärztliche Privatliquidationsrecht. Der Kläger war von (…) bis (…) Professor an der Universität. Bis zum (…) war er dienstlich als Direktor der Klinik für (…) tätig. Aufgrund einer ihm als sogen. Altvertragler erteilten beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsgenehmigung war er berechtigt, Patienten stationär und ambulant privat zu behandeln und hierfür zu liquidieren. Dabei dürfte er Einrichtungen, Material und Personal des Universitätsklinikums in Anspruch nehmen und hatte im Gegenzug eine Nutzungsentschädigung abzuführen, welche vom Wissenschaftsministerium auf beamtenrechtlicher Grundlage festgesetzt wurde. Wegen der Einzelheiten seiner ursprünglichen Rechtsstellung zum Land Schleswig-Holstein wird auf den Abschnitt III „Nebentätigkeit in der Krankenversorgung“, §§ 7 ff. der Hochschulnebentätigkeitsverordnung – HNtVO - vom 15.12.1989 (GVOBl SH 1989, S. 219 ff.) sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2000 2 C 36/99 – juris – betreffend die privatärztliche Betätigung eines Hochschulprofessors der Medizin in Schleswig-Holstein verwiesen. Die HNtVO wurde in der Folgezeit geändert. Im Zuge von Umstrukturierungen in der Behandlung von Privatpatienten wurde durch Art. 2 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2007 unter § 3 Abs. 4 für Altvertragler die folgende Besitzstandsregelung getroffen: “Personen, die aufgrund ihres Dienstverhältnisses zum Klinikum das Liquidationsrecht für die Behandlung von Privatpatienten haben, behalten dieses Recht bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Landesdienst“ (GVOBl SH 2007, S. 184, 221). Der Kläger erzielte aus der Ausübung des vorgenannten Nebentätigkeitsrechts Einkünfte aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die entsprechenden Umsätze aus ärztlichen Heilbehandlungen wurden vom Beklagten (Finanzamt – FA) als gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei behandelt. Am 14.09.2012 trafen die Universität, die Klinik und der Kläger zum Zwecke der Neuorganisation folgende Vereinbarung: „Präambel Prof. XY ist Professor an der Universität. Er wird mit Ablauf des (…) in den Ruhestand treten. Die Parteien vereinbaren auf dieser Grundlage das Folgende: 1. Prof. XY verzichtet mit Ablauf des (…) auf die Leitung der Klinik sowie auf das ihm eingeräumte Recht zur Privatliquidation für die Behandlung ambulanter und/oder stationärer Privatpatienten und Selbstzahler. 2. Die Universität versetzt Prof. XY mit seiner hiermit erteilten Zustimmung mit Wirkung ab dem (…) bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand in eine sektionsübergreifende Einrichtung der Universität, die der Entwicklung von Forschung und Lehre auf dem Gebiet der (…) und ihrer Anwendung in der klinischen Medizin bezweckt. Prof. XY wird in diesem Forschungsbereich wissenschaftlich tätig. Eine Lehrverpflichtung besteht nicht. Er wird seinen Arbeitsplatz in die Einrichtung verlegen. 3. Die Klinik zahlt an Prof. XY als Ausgleich für den Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation und sämtlicher sonstiger Prof. XY aufgrund dieser Vereinbarung entstehender finanzieller Nachteile bis zu dem Monat seines Eintritts in den Ruhestand einen Betrag in Höhe von (…) Euro brutto, fällig jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Auf die Zahlung nach Satz 1 eventuell anfallende Steuern trägt Prof. XY. 4. Im Übrigen bleibt die beamtenrechtliche Stellung von Prof. XY unberührt“. Der Kläger reichte die Umsatzsteuererklärung für 2013 am 15.12.2014, für 2014 am 18.01.2016 und für 2015 am 10.01.2017 beim FA ein. Die monatlichen Zahlungen aufgrund des im vorgenannten Vertrag geregelten Verzichts sind darin nicht aufgeführt. Der Kläger ging davon aus, dass es sich insoweit um eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Entschädigung/Abfindung für den Wegfall seiner Einkünfte aus freiberuflicher chefärztlicher Tätigkeit handele. Am 4.11.2016 ordnete das FA gegenüber dem Kläger eine Außenprüfung betreffend die Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2012 bis 2014 an. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass der Verzicht auf das Privatliquidationsrecht zugunsten der Universität als umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung des Klägers zu qualifizieren sei. Dem trat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 6.01.2017 entgegen: Die Ausgleichszahlung sei nicht umsatzsteuerbar, da sie einen teilweisen Verzicht auf beamtenrechtliche Vergütungsansprüche beinhalte. Die Honorierung des Klägers sei auf der Grundlage des im Jahre 1990 geltenden Hochschul- und Beamtenrechts des Landes Schleswig-Holstein festgelegt gewesen. Neben der Zahlung der laufenden Bezüge, der Stellung eines Dienstfahrzeugs sowie des Pensionsanspruchs sei ihm als Chefarzt auch das Recht eingeräumt worden, Privatpatienten zu behandeln. Der Verzicht sei deshalb nicht als unternehmerische Leistung bzw. Unterlassung zu qualifizieren. Mit Schreiben vom 20.02.2017 machte der Kläger ergänzend geltend: Für den Fall, dass das FA an seiner Rechtsauffassung festhalte, sei die Entschädigung aufzuteilen nach ihrer Abgeltungszielsetzung. Sie sei nämlich nicht allein für den Verzicht auf das Privatliquidationsrecht, sondern auch für den Verzicht auf die Klinikleitung bzw. die Zustimmung zur Versetzung gezahlt worden. Darüber hinaus enthalte sie eine immaterielle Entschädigung insofern, als dem Kläger durch die vereinbarte Versetzung ein Reputationsschaden entstanden sei. Unabhängig davon sei die Entschädigung jedenfalls gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit, da sie als Ausgleich für weggefallene umsatzsteuerfreie Umsätze gezahlt worden sei. Das FA folgte sowohl dem Haupt-, als auch dem Hilfsantrag des Klägers nicht und erfasste die Ausgleichszahlungen von monatlich (…) € vollständig als umsatzsteuerpflichtiges Bruttoentgelt. Die USt der Streitjahre setzte es mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten USt-Bescheiden für 2013 und für 2014 fest. In dem am 24.03.2017 ergangenen geänderten USt-Bescheid für 2015 ist die USt auf (…) festgesetzt. Hiergegen erhob der Kläger am 4.04.2017 Einspruch, welchen das FA mit Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018 zurückwies: Der Kläger sei im Rahmen der von ihm gegenüber Privatpatienten abgerechneten chefärztlichen Leistungen als selbständiger Arzt unternehmerisch im Sinne des § 2 UStG tätig geworden. Seine Aufgaben als Hochschulprofessor seien hiervon zu trennen. Mit dem entgeltlichen Verzicht auf dieses Recht habe der Kläger gegenüber der Universität eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG erbracht. Die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 UStG greife für diese Leistung nicht ein, da sie nicht auf eine Heilbehandlung gerichtet sei. Die vereinbarte Gegenleistung werde auch nicht im Arzt-Patienten-Verhältnis im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung, sondern von einer dritten Person für deren eigene unternehmerische Zwecke erbracht. Die monatliche Entschädigung sei unter den vorliegenden Umständen weder ganz noch teilweise als Schadensersatz im Rechtssinne zu qualifizieren. Es handele sich um eine vertraglich vereinbarte Leistung. Dass dem Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 14.09.2012 abgesehen vom Wegfall des Rechts zur Privatliquidation ein finanzieller Nachteil entstanden sei, sei auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Mit der am 17.04.2018 erhobenen Klage macht der Kläger ergänzend geltend: Die Würdigung der Finanzbehörde sei sachlich unzutreffend. Der Kläger habe keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung in Gestalt eines Unterlassens erbracht. Er sei vielmehr ausschließlich für ein weggefallenes Recht, das Bestandteil seiner beamtenrechtlichen Honorierung als Professor der Medizin sei, entschädigt worden. Das Land Schleswig-Holstein habe dem Kläger nach den im Jahre 1990 geltenden Regelungen zusätzlich zu seinen Bezügen nach der Besoldungsgruppe (…) Behandlungs- und Abrechnungsmöglichkeiten aus chefärztlicher Tätigkeit eingeräumt. Der vertraglich vereinbarte Verzicht auf diesen Teil seines Gesamtvergütungsanspruchs sei als Abfindung im Rahmen seiner beamtenrechtlichen Stellung zu qualifizieren. Der Kläger habe hierzu keine Leistung als Unternehmer erbracht. Es sei ihm vielmehr darum gegangen, in seiner Rechtsstellung als Professor der Medizin der personellen und sachlichen Neuorganisation der Krankenversorgung in der Universität nicht im Wege zu stehen. In jedem Falle greife hier die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 UStG ein. Die Entschädigung sei genauso zu behandeln wie der umsatzsteuerbefreite Umsatz selbst. Der Kläger beantragt, den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2013 vom 20.03.2017 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018 in der Weise zu ändern, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze um brutto (…) € reduziert und die Vorsteuer entsprechend korrigiert wird; den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2014 vom 20.03.2017 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018 in der Weise zu ändern, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze um brutto (…) € reduziert und die Vorsteuer entsprechend korrigiert wird; den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2015 vom 24.03.2017 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29.03.2018 in der Weise zu ändern, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze um brutto (…) € reduziert und die Vorsteuer entsprechend korrigiert wird. Das FA beantragt, die Klage aus den Gründen der Einspruchsentscheidung abzuweisen. Das FA hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass die zugunsten des Klägers vereinbarten Ausgleichszahlungen der Höhe nach in etwa seinen in der Vergangenheit erzielten Einkünften aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit entsprochen hätten. Dies deute indiziell darauf hin, dass es den Vertragsparteien allein oder jedenfalls vorrangig um die Abgeltung eines unternehmerischen Verzichts gegangen sei.