Urteil
4 K 165/16
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2018:0615.4K165.16.00
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Leitsätze
1. Äußert die Klägerin erstmals im laufenden Klageverfahren ein Begehren auf Erlass der festgesetzten Umsatzsteuer und stützt sie die Begründung für den Erlassantrag nicht unwesentlich auch auf Erwägungen des Umsatzsteuerrechts und damit des Festsetzungsverfahrens, ohne jedoch auf die zur Prüfung des Erlassgrundes erfolgte Anforderung von Unterlagen zu reagieren, ist es ermessensgerecht, zur Vermeidung von Verzögerungen des Rechtsstreits über die Fragen der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit der Festsetzungen ohne Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO zu entscheiden (Rn.57)
.
2. Die Entscheidung der Frage, welche Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung im Hinblick auf die dort benannte Adresse zu stellen sind, hat keinen Einfluss auf die Frage, wo eine steuerpflichtige Person ihr Unternehmen betreibt (hier: Steuerbarkeit von Umsätzen bejaht, die im Rahmen eines im Inland betriebenen, in den Niederlanden angemeldeten Adviesbureau erzielt wurden, soweit es sich nicht um Beratungsleistungen handelte, deren Ort aufgrund § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 3 UStG im Ausland - Dänemark - lag) (Rn.58)
.
3. § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG findet keine Anwendung auf einen Sachverhalt, der nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Norm fällt und zudem vom klaren Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich nicht erfasst ist. Eine analoge Anwendung scheidet aus (Rn.66)
(Rn.67)
.
4. § 27 Abs. 19 UStG schafft - wie auch § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG - keinen Grundsatz dahingehend, dass die Vertragsparteien durch eine Übereinkunft über die Anwendung von § 13b UStG disponieren können (Rn.68)
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Tenor
Die Umsatzsteuerbescheide 2006, 2008, 2009 vom 30. März 2015, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2016, werden dahingehend geändert, dass die Ausgangsumsätze der Klägerin im Jahr 2006 um 228,29 € (netto), im Jahr 2008 um 3.446,86 € (netto) und im Jahr 2009 um 3.777,12 € (netto) verringert und die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt wird. Dem Beklagten wird die Berechnung der Steuer übertragen.
Im Übrigen wird Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Äußert die Klägerin erstmals im laufenden Klageverfahren ein Begehren auf Erlass der festgesetzten Umsatzsteuer und stützt sie die Begründung für den Erlassantrag nicht unwesentlich auch auf Erwägungen des Umsatzsteuerrechts und damit des Festsetzungsverfahrens, ohne jedoch auf die zur Prüfung des Erlassgrundes erfolgte Anforderung von Unterlagen zu reagieren, ist es ermessensgerecht, zur Vermeidung von Verzögerungen des Rechtsstreits über die Fragen der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit der Festsetzungen ohne Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO zu entscheiden (Rn.57) . 2. Die Entscheidung der Frage, welche Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung im Hinblick auf die dort benannte Adresse zu stellen sind, hat keinen Einfluss auf die Frage, wo eine steuerpflichtige Person ihr Unternehmen betreibt (hier: Steuerbarkeit von Umsätzen bejaht, die im Rahmen eines im Inland betriebenen, in den Niederlanden angemeldeten Adviesbureau erzielt wurden, soweit es sich nicht um Beratungsleistungen handelte, deren Ort aufgrund § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 3 UStG im Ausland - Dänemark - lag) (Rn.58) . 3. § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG findet keine Anwendung auf einen Sachverhalt, der nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Norm fällt und zudem vom klaren Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich nicht erfasst ist. Eine analoge Anwendung scheidet aus (Rn.66) (Rn.67) . 4. § 27 Abs. 19 UStG schafft - wie auch § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG - keinen Grundsatz dahingehend, dass die Vertragsparteien durch eine Übereinkunft über die Anwendung von § 13b UStG disponieren können (Rn.68) . Die Umsatzsteuerbescheide 2006, 2008, 2009 vom 30. März 2015, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2016, werden dahingehend geändert, dass die Ausgangsumsätze der Klägerin im Jahr 2006 um 228,29 € (netto), im Jahr 2008 um 3.446,86 € (netto) und im Jahr 2009 um 3.777,12 € (netto) verringert und die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt wird. Dem Beklagten wird die Berechnung der Steuer übertragen. Im Übrigen wird Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1.) Dem Antrag auf Aussetzung / Ruhen des Verfahrens war nicht zu entsprechen. Ein Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO) kam nicht in Betracht, weil das Finanzamt einem solchen nicht zugestimmt hat. Auch eine Aussetzung des Verfahrens war nicht geboten. Gem. § 74 FGO kann das Gericht eine Aussetzung des Verfahrens anordnen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Zwar vermag die Frage eines Erlasses grundsätzlich ein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne dieser Norm sein; die Aussetzung des Verfahrens ist aber grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (BFH-Beschluss vom 18. September 2002, XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189). So besteht eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens bspw. dann nicht, wenn das Begehren einer abweichenden Festsetzung der Steuer nach § 163 AO 1977 offenkundig aussichtslos ist (BFH-Urteil vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189 unter II.2.) oder wenn sich der Aussetzungsantrag im Wesentlichen auf Ausführungen stützt, die im Anfechtungsverfahren zu klären sind (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 2004, V R 18/02, juris). Im Streitfall hat das Gericht sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass zunächst über die Frage der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung entschieden und das Verfahren nicht bis zur Entscheidung über den Erlass ausgesetzt wird. Tragend hierfür war zunächst der Umstand, dass sich die eingereichte Begründung für den Erlassantrag nicht unwesentlich auch auf Erwägungen des Umsatzsteuerrechts und damit des Festsetzungsverfahrens stützt (z.B. entsprechende Anwendung des § 13b Abs. 5 S. 7 UStG; unionsrechtskonforme Auslegung des Umsatzsteuerrechts, s. dazu unten, Ziff. 6 - 8). Hinzu kommen im Streitfall weitere prozessökonomische Gründe: Die ursprünglichen Festsetzungen erfolgten bereits im Jahre 2015. Die Klägerin hat erst im laufenden Klageverfahren – im Jahre 2017 – erstmals ein Erlassbegehren geäußert. Auf dieses Begehren hat das Finanzamt nach den unwidersprochenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im März 2017 weitere Unterlagen angefordert, um den Erlassgrund weiter zu prüfen. Die Klägerin hat hierauf bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht reagiert gehabt. Auch im Lichte dieses Zeitablaufs erachtet es das Gericht als ermessensgerecht, weitere Verzögerungen des Rechtsstreits zu vermeiden und über die Fragen der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit der Festsetzungen ohne Aussetzung des Verfahrens zu entscheiden. 2.) Das Gericht geht – mit Ausnahme der in ihrem Umfang aus dem Tenor ersichtlichen Umsätze – in Übereinstimmung mit dem Finanzamt davon aus, dass die Klägerin ihre sonstigen Leistungen grundsätzlich „im Inland“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) erbrachte, weil die Tätigkeit von C aus erfolgte und der Ort der Leistung damit gem. § 3a Abs. 1 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung grundsätzlich im Inland lag. Zur Begründung dieser Annahme nimmt das Gericht gem. § 105 Abs. 5 FGO auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2016, denen es insoweit folgt, Bezug. Auch der Vortrag in der mündlichen Verhandlung – wonach im Rahmen einer Steuerberatung gerade keine dauernde Präsenz vor Ort erforderlich sei – führt zu keinem anderen Ergebnis. Letztlich ist im Rahmen des Verfahrens nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt und belegt worden, dass überhaupt maßgeblich relevante – und wenn ja: welche konkreten – entscheidungserhebliche Tätigkeiten von der Klägerin bei den gelegentlichen Besuchen in den Niederlanden ausgeübt wurden. Die insoweit weitgehend unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen der Finanzbehörde lassen vielmehr den Schluss zu, dass die Klägerin von C aus agierte und das Unternehmen damit von dort aus betrieb. Unbeachtlich ist der Hinweis auf das Urteil des FG Köln vom 28. April 2015 (Az. 10 K 3803/13), da dieser Entscheidung die Frage zugrunde lag, welche Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung im Hinblick auf die dort benannte Adresse zu stellen sind. Eine Entscheidung zu dieser Frage hat keinen Einfluss auf die Frage, wo eine steuerpflichtige Person ihr Unternehmen betreibt. 3.) Bzgl. der Höhe der von der Klägerin erbrachten Gesamtumsätze folgt das Gericht ebenfalls grundsätzlich den vom Finanzamt in der Einspruchsentscheidung zugrunde gelegten Zahlen. Denn diese Zahlen basieren auf den Angaben der Klägerin und sind – wenngleich über die rechtliche Behandlung Streit besteht – in ihrer Höhe nicht substantiiert angegriffen worden. 4.) Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Umsätze geht das Gericht jedoch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vom Vorliegen nicht im Inland zu besteuernder Umsätze aus. Zwar ist die Tätigkeit der Klägerin nach der Überzeugung des Gerichts aus o.g. Gründen auch bzgl. dieser Umsätze in C ausgeübt worden. Jedoch liegen insoweit Umsätze vor, bei denen der Ort der Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 UStG aufgrund der Ausnahmevorschriften des § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 3 UStG im Ausland – Dänemark – lag. Nach diesen Vorschriften wird die Leistung dort erbracht, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist und es sich um Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 4 UStG handelt. Das Gericht schätzt diese Umsätze unter Bezugnahme auf den vom Finanzamt vorgenommenen Abgleich der eingereichten Mandantenliste und die Zuordnung der Mandanten zu den Ausgangsumsätzen gemäß den Rechnungsausgangsbüchern und Aufstellungen der Klägerin. Das Finanzamt hat insoweit nachvollziehbar – und von der Klägerin unwidersprochen – dargelegt, in welchem Umfang ohne erhebliche Zweifel den Mandanten dänische Adressen und diesen dänischen Adressen wiederum Umsätze zugeordnet werden konnten. Diese Umsätze belaufen sich (netto) auf 2006: 228,29 € 2007: ./. 2008: 3.446,86 € 2009: 3.777,12 € Dabei geht das Gericht zugunsten der Klägerin davon aus, dass es sich auch inhaltlich um (Beratungs-)Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG handelt. Weitere Feststellungen zugunsten der Klägerin waren nicht möglich. 5.) Weitere Vorsteuern waren nicht anzuerkennen; insbesondere kann die Klägerin keinen Vorsteuerabzug hinsichtlich der erklärten Eingangsleistungen durch die A GmbH & Co.KG geltend machen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin insoweit von der KG tatsächlich die entsprechenden Leistungen bezogen hat; denn es mangelt insoweit bereits an einer den Vorsteuerabzug ermöglichenden Rechnung. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG muss eine Rechnung auch Angaben zum Steuersatz enthalten. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit den Regelungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL - vgl. BFH-Urteil vom 2. September 2010 V R 55/09, BStBl II 2011, 235 und BFH-Urteil vom 1. März 2018, V R 18/17 – juris zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Sechste Richtlinie). Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Eine Rechnung kann nach § 31 Abs. 5 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a UStG enthält. Eine Rechnungsberichtigung wirkt nach der neueren Rechtsprechung des BFH und des EuGH auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung der Rechnung zurück (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, DStR 2016, 2967; EuGH-Urteil vom 15. September 2016 C-518/14 - Senatex -, DStR 2016, 2211). Eine Rechnungsberichtigung kann dabei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eines finanzgerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 V R 26/15, DStR 2016, 2967; s.a. auch FG Hamburg, Beschluss vom 1. März 2018, 2 V 295/16, juris). Nach diesen Grundsätzen scheidet ein Vorsteuerabzug aus, da keine Rechnungen eingereicht wurden, welche den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG entsprechen. 6.) Die im Klageverfahren erstmals vorgebrachten Erwägungen zu § 13b Abs. 5 S. 7 UStG führen zu keinem anderen Ergebnis. § 13b Abs. 5 S. 7 UStG sieht Folgendes vor: Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 4, 5 Buchstabe b, Nummer 7 bis 11 ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Kriterien nicht zutreffend war, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Die Vorschrift betrifft Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG), Lieferungen von Gas und Elektrizität (§ 13b Abs. 2 Nr. 5b UStG), Lieferungen von in der Anlage 3 benannten Gegenständen (z.B. granulierte Schlacke, § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG), Reinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG), Goldlieferungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG), Lieferungen von Mobilfunkgeräten (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) und Lieferungen von in der Anlage 4 benannten Gegenständen (z.B. Silber/Platin, § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Die Regelung setzt die Nichtbeanstandungsregelung im UStAE 13b.8. um und gilt ab 2014 (Art. 8, 28 KroatienanpassungsG, BGBl. I 2014, 1266). § 13 Abs. 5 S. 7 UStG findet keine Anwendung, weil der streitgegenständliche Sachverhalt nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der Norm fällt und zudem vom klaren Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich nicht erfasst ist (letzteres gilt auch für die Vereinfachungsregel des UStAE, die Beratungsleistungen ebenfalls nicht erfasste). Hinzu kommt – wobei es darauf nicht mehr ankommt –, dass nicht ersichtlich ist, dass bei den Leistungen der Klägerin tatsächlich Zweifelsfälle im Sinne dieser Norm vorlagen. Denn da § 13b Abs. 5 S. 7 UStG auf die Art des Umsatzes abstellt, kommt es entscheidend darauf an, dass es sich inhaltlich um eine zweifelhafte Leistung handelt – dadurch soll in derartig ausgewählten Zweifelsfällen eine aufwändige Rückabwicklung vermieden werden (vgl. Leonard, in: Bunjes, UStG, § 13b Rn. 160). Im Streitfall dagegen ist nicht erkennbar, dass die Art des Umsatzes zweifelhaft war; die (irrige) Annahme einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft dürfte ihren Grund vielmehr in der Fehleinschätzung im Hinblick auf die Tätigkeit im Inland gehabt haben. Schließlich ist – wobei es auch darauf nicht ankommt – nach Aktenlage nicht erkennbar, ob die Leistungsempfänger tatsächlich das reverse-charge-Verfahren angewendet und die Leistungen der Steuer unterworfen haben. Denn es ist nicht bekannt, wie die Leistungsempfänger in umsatzsteuerlicher Hinsicht mit den Leistungen der Klägerin umgegangen sind; auch ist nicht erkennbar, inwieweit die Rechnungen der Klägerin überhaupt einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft beinhalteten (s. dazu exemplarisch die Rechnung an Herrn G, welche keinen Hinweis gem. § 14a Abs. 5 UStG auf § 13b UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung beinhaltet). Eine analoge Anwendung von § 13b Abs. 5 S. 7 UStG scheidet aus, da die Norm im Streitzeitraum nicht (und damit auch nicht analog) anwendbar war und eine analoge Anwendung von Verwaltungsanweisungen (wie sie zuvor im Streitzeitraum existierte) grundsätzlich nicht möglich ist. Auch scheitert eine analoge Anwendung am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Denn der Gesetzgeber ging in der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Norm (nur) auf die fehlerhafte Beurteilung des Inhalts einer (Bau-) Leistung abstellt (BT-Drucksache 18/1995, S. 115, S. 114). Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich klargestellt, dass § 13b Abs. 5 S. 7 UStG nur einen begrenzten (nicht durch Analogie erweiterbaren) Anwendungsbereich haben soll. Die vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren gewünschte weitergehende Regelung, nach der es in allen Fällen des § 13b UStG bei der von den Beteiligten angewandten Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bleiben sollte, auch wenn die Voraussetzungen gar nicht vorlagen, wurde ausdrücklich nicht übernommen, weil gerade eine solche umfassende Regelung dazu führen würde, dass es letztlich in der Disposition von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger liegt, wer Steuerschuldner sein soll (vgl. so die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 2. Juli 2014, BT-Drucksache 18/1995, S. 115). Da eine analoge Anwendung daher bereits dem Grunde nach ausscheidet, kommt es nicht darauf an, dass gar nicht bekannt ist (s. dazu o.), ob die Empfänger der Leistungen tatsächlich von einer Anwendung des reverse-charge-Verfahren ausgingen oder nicht. 7.) Auch die im Klageverfahren vorgetragenen Erwägungen zu § 27 Abs. 19 UStG führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift dient der Vermeidung möglicher Steuerausfälle, die darauf beruhen, dass in der Vergangenheit bei Bauträgern zu Unrecht die Steuerschuldübernahme erklärt wurde und diese deshalb die übernommene Steuer vom Fiskus zurückfordern. § 27 Abs. 19 UStG sieht einen Mechanismus vor, der durch Abtretung bewirken soll, dass diese Bauträger die gem. § 13b UStG erklärte Steuer zwar rückgängig machen können, dafür aber der Leistende zur Abführung der Steuer verpflichtet wird und zu diesem Zweck der Vertrauensschutz nach § 176 AO ausgesetzt wird. Hintergrund hierfür war die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10) für Bauträger, die dazu zu führen drohte, dass die Leistungsempfänger die Steuer zurückfordern konnten, während der Leistungserbringer Vertrauensschutz nach § 176 AO in Anspruch nahm (zu den Einzelheiten und zur Entstehungsgeschichte vgl. näher Robisch, in: Bunjes, § 27 Rn. 36). Die Norm schafft – wie auch § 13b Abs. 5 S. 7 UStG – keinen Grundsatz dahingehend, dass die Vertragsparteien durch eine – wie auch immer entstandene Übereinkunft – über die Anwendung von § 13b UStG disponieren können. Es kann daher dahinstehen, ob die Empfänger – wie von der Klägerin vorgetragen – tatsächlich das reverse-charge-Verfahren angewendet haben oder nicht (s. dazu o.). 8.) Schließlich führen der Grundsatz der Neutralität sowie die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des EuGH („Equoland“, „Senatex“) zu keinem anderen Ergebnis. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ergibt sich aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass der Steuerpflichtige (Unternehmer) weder ganz noch teilweise durch die Mehrwertsteuer belastet werden darf. Der Steuerpflichtige muss in der Lage sein, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus einem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen. Dem Steuerpflichtigen darf somit durch die Steuererhebung kein finanzielles Risiko entstehen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 28. Juli 2011 C-274/10, Kommission/Ungarn, UR 2011, 755). In Bezug auf das vom Steuerpflichtigen zu vereinnahmende Entgelt folgt aus dem Grundsatz steuerlicher Neutralität insbesondere, dass der Betrag, der als Bemessungsgrundlage für die vom Steuerpflichtigen geschuldete Mehrwertsteuer dient, nicht höher sein darf als der Betrag, den er letztlich erhält (EuGH-Urteil vom 24. Oktober 1996 C-317/94, Elida Gibbs, Slg. 1996, I-5339 Rdnr. 28, s. BFH-Urteil vom 24. November 2011, V R 13/11, BStBl. II 2012, 298). Diese Grundsätze stehen einer ordnungsgemäßen Erhebung einer Steuer beim Leistenden für von diesem im Inland erbrachte Umsätze nicht entgegen, wenn ein Umsatz als von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht angesehen wurde, obgleich der Unternehmer gar nicht im Ausland ansässig war (zu den Anforderungen an die Ansässigkeit im Ausland s. § 13b Abs. 4 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung). Denn der Grundsatz der Steuerneutralität führt nicht dazu, dass die Anwendung des reverse-charge-Verfahrens in der Disposition der Vertragsparteien steht. Es wäre der Klägerin unter angemessenen Bedingungen möglich gewesen, ihre im Inland steuerbaren Umsätze mit Mehrwertsteuer abzurechnen und auf die Leistungsbezieher umzuwälzen. Es kann daher dahinstehen, ob der Vortrag, dass die Empfänger vom reverse-charge-Verfahren ausgingen und die empfangenen Leistungen tatsächlich der Steuer unterworfen haben, zutrifft oder nicht (s. dazu o.). Auch das EuGH-Urteil vom 17.7.2014 (C-272/13, „Equoland“) führt zu keiner anderen Sichtweise. Dieser Entscheidung des EuGH lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Kläger durch Selbstfakturierung im reverse-charge-Verfahren die Mehrwertsteuer für eine importierte Ware selber einmal entrichtet hatte und die Finanzbehörde für dieselbe Ware erneut Einfuhr-Mehrwertsteuer einschließlich einer Sanktion in Höhe von 30 % vom Kläger erhob, da die Waren nicht physisch, sondern nur virtuell in das Steuerlager eingelagert wurden. Dieser Fall ist nicht mit dem Fall vergleichbar, in welchem ein Steuerpflichtiger Umsätze in Inland erbringt und (nach unbelegtem Vortrag) die Umsätze als dem reverse-charge-Verfahren unterliegend behandelt werden, obgleich der Leistende kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist. Das Urteil des EuGH vom 15. September 2016 (C-518/14, „Senatex“) betraf die Frage, ob Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, nämlich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde. Diese Entscheidung gebietet im Streitfall keine andere Sichtweise, da die Frage der Rückwirkung einer Rechnungskorrektur hier nicht betroffen ist. Inwieweit die Erwägungen in Ziff. 6-8 einen etwaigen Erlass begründen können, ist im gesonderten Verfahren zu entscheiden. 9.) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136, 137 FGO. Die Entscheidung konnte im Einvernehmen mit den Beteiligten gem. §§ 90 Abs. 2 FGO, 79a Abs. 3, 4 FGO durch den Berichterstatter ohne (weitere) mündliche Verhandlung ergehen. Gründe, die Revision zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten darum, ob Umsätze, welche die Klägerin im Rahmen ihres sog. Adviesbureau erbracht hat, im Inland von ihr zu versteuern sind. Die Klägerin ist Bilanzbuchhalterin. Nach der Beendigung einer Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt übernahm sie einen Mandantenstamm, welchen sie nach deutschem Recht nicht betreuen durfte. Daraufhin meldete sie ein Adviesbureau unter einer Adresse in den Niederlanden an; die weiteren Einzelheiten hierzu sind streitig. Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren gegenüber ihren Kunden Beratungsleistungen wie z.B. die Ermittlung von Einkünften und/oder Erstellung von Steuererklärungen. Für die Streitjahre 2006 bis 2009 reichte sie keine Umsatzsteuererklärungen bei den inländischen Finanzbehörden ein. Im Rahmen einer in der Zeit vom 13. Juli 2011 bis zum 22. Dezember 2014 mit Unterbrechungen bei der Klägerin durchgeführten Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin Umsätze aus einem in den Niederlanden angemeldeten Adviesbureau erzielt. Im Rahmen dieser Prüfung wurden Ausgangsrechnungen des Adviesbureaus sichergestellt, welche sich lediglich auf 20 % des Mandantenstamms des Adviesbureaus bezogen haben sollen. Die Rechnungen wurden ohne eine Hinzuschätzung weiterer möglicher Beträge als Umsatzerlöse, die der Besteuerung in Inland unterliegen, festgestellt. Während einer durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme in den Räumlichkeiten der A GmbH & Co.KG in C, deren Geschäftsführerin die Klägerin war, wurde festgestellt, dass die Tätigkeit des Adviesbureaus überwiegend in den Räumen der A GmbH & Co.KG betrieben wurde. Es wurden dort sämtliche für die Betreuung der entsprechenden Mandanten erforderlichen Unterlagen, Firmenstempel, EDV-Daten usw. sichergestellt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin wurde ein Rechtshilfeersuchen in die Niederlande angestrengt. Aus der Antwort der niederländischen Finanzbehörde ist zu erkennen, dass von der Klägerin in den Jahren 2007 bis 2009 folgende Umsatzbesteuerungen in den Niederlanden vorgenommen wurden: 2006: ./. 2007: Umsatz Steuer Umsätze 19 % 8.678,00 1.649,00 nicht steuerbar 30.652,00 Vorsteuer -255,00 gesamt 39.330,00 1.394,00 2008: Umsatz Steuer Umsätze 19 % 5,715,00 1.086,00 nicht steuerbar 35.434,00 Vorsteuer -127,00 gesamt 41.149,00 959,00 2009: Umsatz Steuer Umsätze 19 % 11.466,00 2.178,00 nicht steuerbar 16.597,00 Vorsteuer -130,00 gesamt 28.063,00 2.048,00 Darüber hinaus wurde von der niederländischen Behörde eine Befragung von Herrn E vorgenommen. Dieser teilte u.a. mit, dass die Klägerin ein „separates Zimmerchen“ in seiner Wohnung in den Jahren von 2004-2005 bis 2011 angemietet habe, welches nicht verschlossen und dessen Tür auch nicht mit einem Schloss versehen gewesen sei. Sie habe sich unter seiner Adresse auch in der niederländischen Handelskammer eingetragen. Die Klägerin sei in den Jahren insgesamt ca. 16 Mal in den Niederlanden gewesen. Häufigere Anwesenheiten hätten nicht vorgelegen. Versehentlich für die Klägerin geöffnete Post sei an sie weitergeleitet worden. Die Steuerfahndung ging davon aus, dass die Durchführung der Geschäfte des Adviesbureaus von C aus erfolgte. Unter Berücksichtigung der bei Durchsuchung aufgefundenen Rechnungen/Daten legte sie für die Jahre Bruttoumsätze zugrunde, welche das Finanzamt in den ersten Steuerbescheiden für die Streitjahre heranzog, die jeweils herausgerechneten Nettoumsätze der Besteuerung zugrunde legte und dabei keine Vorsteuern anerkannte. Die auf dieser Berechnung ergangenen Steuerbescheide für die Jahre datieren auf den 30. März 2015 und weisen folgende Umsätze aus: 2006 2007 2008 2009 16 % 28.711 (Steuer 4.593,76) 19 % 77.980 (Steuer 14.816,20) 58.800 (Steuer 11.172) 41.404 (Steuer 7.866,76) Gegen diese Bescheide wandte sich die Klägerin mit ihren form- und fristgerecht eingegangenen Einsprüchen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die geschätzten Umsätze beruhten allein auf Indizien und seien grob fehlerhaft und willkürlich. Es sei im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung gänzlich unberücksichtigt geblieben, dass die Rechnungslegung für zwei Firmen, das Adviesbureau und die A GmbH & Co.KG erfolgt sei. Der von der Steuerfahndungsstelle ermittelte Mandantenstamm beziehe sich demzufolge nicht nur auf das Adviesbureau, sondern auch auf die A GmbH & Co.KG. Mit der verwendeten Software für wirtschafts- und steuerberatende Berufe könnten mehrere Kanzleien eingerichtet werden. Die Mandanten könnten nur einmalig für mehrere Kanzleien erfasst werden. Es würden daher nicht alle Einnahmen auf das Adviesbureau entfallen, sondern auch der A GmbH & Co.KG zuzuordnen sein. Mit Schreiben vom 6. Juni 2015 legte die Klägerin die Umsätze, wie sie in den Niederlanden erklärt worden seien, für das Jahr 2006 dar: 2006: Konto 4000 B2B 35.409,28 Konto 4003 Erlöse 19 % 5.722,89 USt 1.113,85 Gesamtbetrag (einschließlich USt) 42.246,02 Lt. Rechnungsbuch 42.605,60 Differenz 359,58 Der Differenzbetrag ergebe sich insbesondere durch Stornobuchungen in der Buchhaltung des Adviesbureaus. Ein Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 in den Niederlanden sei nicht erstellt worden, da die Steuer einen Jahresbetrag von 1.301,00 € unterschritten und damit in den Niederlanden automatisch zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung geführt habe. Unter Bezugnahme auf die ebenfalls eingereichte Gewinn- und Verlustrechnung trug die Klägerin ergänzend vor, dass dem Konto 6780 (Fremdarbeiten) ein gebuchter Betrag von 33.474,38 € entnommen werden könne. In diesem Betrag seien Eingangsrechnungen von der A GmbH & Co.KG über 32.287,50 € enthalten, die von dem Finanzamt dieser Gesellschaft als umsatzsteuerpflichtig behandelt worden seien. Es handle sich insoweit um widerstreitende Festsetzungen nach § 174 der Abgabenordnung -AO-, da die Umsatzsteuer bereits bei der Gesellschaft festgesetzt worden sei. In den insoweit eingereichten Rechnungen der A GmbH & Co.KG an die Klägerin ist kein Ausweis der Umsatzsteuer enthalten; vielmehr enthalten die Rechnungen des Jahres 2006 den Hinweis, dass die Beträge gem. § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 7 UStG nicht steuerbar seien. Für den Veranlagungszeitraum 2007 reichte die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2015 Unterlagen ein. Danach seien folgende Umsätze im Rahmen des Adviesbureaus erbracht worden: 2007: Nicht steuerbar 30.652,97 Erlöse 19 % 8.678,20 (USt.: 1.648,86) Gesamt (einschließlich USt) 40.980,03 Dazu trug die Klägerin vor, dass es sich bei den in der Gewinnermittlung geltend gemachten Fremdarbeiten in Höhe von 35.695,00 € um Leistungen der A GmbH & Co.KG handle, die von dem Finanzamt als steuerpflichtig behandelt worden seien. Die insoweit für das Jahr 2007 eingereichten Rechnungen der A GmbH & Co.KG weisen die Umsatzsteuer jedoch nicht gesondert aus, sondern enthalten den Hinweis, dass der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schulde. Für den Veranlagungszeitraum 2008 reichte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2016 Unterlagen, u.a. eine Gewinnermittlung und Auszüge aus dem Rechnungsausgangsbuch, ein. Die Klägerin hatte danach folgende Umsätze erzielt: 2008: Nicht steuerbar 35.434,28 Erlöse 19 % 5.714,96 (USt.: 1.086,00) Gesamt (einschließlich USt) 42.235,24 Dazu trug sie vor, dass eine Besteuerung in den Niederlanden vorgenommen worden sei. Die Differenz sei bei der A GmbH & Co.KG versteuert worden. Es wurden Betriebsausgaben für Fremdarbeiten in Höhe von 34.850 € geltend gemacht. Die Klägerin gab nicht an, in welcher Höhe Leistungen der A GmbH & Co.KG in diesem Betrag enthalten waren. Für das Jahr 2009 reichte die Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 18. Januar 2016 Unterlagen, u.a. eine Gewinnermittlung, ein. Daraus ergaben sich folgende Umsätze: 2009: Nicht steuerbar 16.597,15 Erlöse 19 % 11.466,89 (USt.: 2.178,71) Gesamt (einschließlich USt) 30.242,75 In der Gewinnermittlung wurden Fremdarbeiten in Höhe von 24.120 € als Betriebsausgabe erklärt; der Betrag wurde nicht weiter aufgeschlüsselt. Die für die Streitjahre 2006 bis 2009 eingereichten Aufstellungen des Rechnungsausgangsbuchs wiesen jeweils das Datum der Rechnung und den Leistungsempfänger aus; die Anschrift des Leistungsempfängers war diesen nicht zu entnehmen. Die Klägerin trug weiter vor, dass sie die Umsätze und Einnahmen aus dem Adviesbureau in den Niederlanden in den Jahren 2006 bis 2009 ordnungsgemäß erklärt habe. Dieses ergebe sich aus den Berechnungen, den Mitteilungen der holländischen Finanzbehörde sowie den vorliegenden Steuerbescheiden. In Bezug auf die Frage, ob der gesamte Umsatz im Inland zu versteuern wäre, da in C Stempel etc. aufgefunden wurden, verwies die Klägerin auf das Urteil des FG Köln vom 28. April 2015 (Az. 10 K 3803/13, juris), wonach der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich sei, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen, bzw. zumindest keine büromäßigen, Aktivitäten stattfinden. Aufgrund der technischen Fortentwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren würden die Anforderungen an die Anschrift, insbesondere, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen, vom FG Köln als überholt angesehen. Nach Ansicht der Klägerin müssten nicht täglich oder überwiegend an der jeweiligen Anschrift im Einzelfall geschäftliche Handlungen in persona stattfinden. Eine andere Betrachtung führe zu einer unzulässigen Auslegung der „geschäftlichen Aktivitäten" und damit längerfristig zu einer Einschränkung der Berufsausübung. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 fasste das Finanzamt gegenüber der Klägerin die übermittelten Umsatzdaten zusammen und teilte ihr mit, dass der Umsatzsteuerbescheid 2006 auf der Grundlage der von der Klägerin eingereichten Unterlagen zu ihren Ungunsten zu ändern sei. Das Finanzamt legte dar, dass die Steuer nach Überprüfung im Rechtsbehelfsverfahren 5.799,70 € betragen würde, die angefochtene festgesetzte Steuer dagegen nur 4.593,76 €. Der Klägerin wurde anheimgestellt, ihren Einspruch in Hinblick auf die Änderung der Festsetzung 2006 zu ihren Lasten zurückzunehmen. Inhaltlich wies das Finanzamt im Wesentlichen darauf hin, dass es davon ausgehe, dass die Leistungen von C aus erbracht wurden, dass es keine (Beratungs)Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 4 UStG erkenne, und dass nicht erkennbar oder belegt sei, dass die Unternehmer (Leistungsempfänger) ihren Sitz im Ausland hatten. Damit werde bzgl. aller Umsätze davon ausgegangen, dass diese im Inland zu besteuern seien. Darauf erwiderte die Klägerin u.a., dass auf das Urteil des FG Köln (Az. 10 K 3803/13, juris) verwiesen werde, und dass an Art. 12, Art. 2, Art. 20 Abs. 3 GG sowie die EMRK (Art. 8) zu denken. Die Umsatzsteuerbescheide 2006 ff. waren (auch) Gegenstand eines am 23. März 2016 von der Klägerin eingeleiteten Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung (AdV). In diesem Verfahren trug die Klägern ergänzend u.a. vor, dass auch der Einfluss von Art. 5 DBA Niederlande im Streitfall zu klären sei. Es liege in den Niederlanden eine Betriebsstätte vor, da es ein Büro, einen Briefkasten und eine Büroeinrichtung sowie Werbeanzeigen im Internet gegeben und die Klägerin auch Mandanten in Holland gehabt habe. Auf eine dortige aktive Geschäftstätigkeit komme es nicht an. Es sei fraglich, was unter geschäftlichen Aktivitäten bzw. einer Betriebsstätte zu verstehen sei, denn hinsichtlich § 3a UStG komme es auch in der Beratungstätigkeit auf den Ort der Betriebsstätte an. Die Folgerungen des Finanzamtes, die aufgrund des Vorhandenseins von Unterlagen und Stempeln in C gezogen werden, würden nicht zu einem zeitgemäßen, beweisbaren und realitätsnahen Ergebnis führen. Der Klägerin solle durch die vorliegende Aberkennung der bereits geleisteten Steuern in den Niederlanden und die ausschließlich erbrachte Leistung über das holländische Büro, die Möglichkeit genommen werden, über ein vollständig eingerichtetes und genutztes Büro (mit Ausnahme der physischen dauernden Anwesenheit) unter denselben (steuerrechtlichen) Bedingungen aller Mitgliedstaaten einer beratenden Tätigkeit nachzugehen. Dies komme einem Tätigkeitsverbot gleich. Am 29.08.2016 fand in dem AdV-Verfahren ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht statt. Dabei wurde insbesondere erörtert, dass eine nachträgliche Besteuerung der Umsätze, die die A GmbH & Co.KG als Fremdleistungen an die Klägerin erbracht hat, von dem Finanzamt der Personengesellschaft vorgenommen wurde. Die Rechnungen an die Klägerin erfolgten jedoch ohne Umsatzsteuerausweis. Insofern würde es sich – der Auffassung des Finanzamts folgend – um Leistungen von einem inländischen Unternehmer an einen anderen inländischen Unternehmer handeln, so dass grundsätzlich eine nachträgliche Rechnungskorrektur möglich erscheine. Es wäre daher nicht auszuschließen, dass die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bestehen würde. Die Klägerin gab an, dass sie sich bemühen werde, korrigierte Rechnungen der A GmbH & Co.KG beizubringen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorsteuerabzugs und des Zeitpunkts würde dann durch das Finanzamt vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund wurde vereinbart, die Bescheide für einen Zeitraum von zwei Monaten auszusetzen. Es sind jedoch keine geänderten Rechnungen übermittelt worden. In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf einen Antrag nach § 69 FGO beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 am 24. Mai 2016 wurde dargelegt, dass sich die Anwesenheit der Klägerin auf gelegentliche Besuche im Büro in den Niederlanden, durchschnittlich ein Besuch pro Quartal, beschränkt habe. Mit Schreiben vom 24.06.2016 wurde die Klägerin vom Finanzamt um Auskunft gebeten worden, ob sie sich der Auffassung, das Adviesbureau sei im Inland betrieben worden, anschließen könne. Soweit in den Jahren 2006 bis 2009 Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 4. Nr. 3 UStG an Unternehmer, die ihr Unternehmen nicht im Inland betrieben haben, erbracht worden wären, wäre die sonstige Leistung abweichend von § 3a Abs. 1 UStG dort ausgeführt, wo er Empfänger sein Unternehmen betreibe. Es wurde von dem Finanzamt angeregt, dass die Klägerin entsprechende Leistungen unter Benennung des Leistungsempfängers, seines Sitzes und Mitteilung der Rechnungsbeträge bzw. Vorlage der Rechnungen zusammenstellt. Nachdem die Klägerin dieses Schreiben unbeantwortet ließ, änderte das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 30. November 2016 die Steuerfestsetzungen und wies zugleich die Einsprüche i.Ü. als unbegründet zurück. Allein aus dem Vorliegen einer Postanschrift in den Niederlanden könne nicht geschlossen werden, dass sich dort der Ort befinde, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibe (vgl. Art. 10 der MwStVO). Ungeachtet der Tatsache, dass das Finanzamt die Auffassung vertrete, dass die Klägerin von C aus ihr Unternehmen betrieben habe, sei in C nach den Feststellungen des Finanzamtes zumindest eine Betriebsstätte des Unternehmens anzunehmen, von der aus allein die sonstigen Leistungen erbracht worden seien. Aufgrund der Angaben der Klägerin und ihres Vermieters über die Anwesenheit der Klägerin in den Niederlanden sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Tätigkeit ausschließlich von C aus ausgeübt habe. Es liege auch aufgrund der geringen Anwesenheitszeiten in den Niederlanden nahe, dass die Klägerin dort tatsächlich gar nicht unternehmerisch tätig geworden sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Klägerin in den Räumlichkeiten der A GmbH & Co.KG über eine feste Geschäftseinrichtung verfügt habe, die ihrer unternehmerischen Tätigkeit gedient habe. Diese Einrichtung habe die Klägerin nach Aktenlage regelmäßig genutzt. Dieser Schluss könne insbesondere auch daraus gezogen werden, dass dort Unterlagen, die den Feststellungen des Finanzamts zugrunde liegen und für die Betreuung der entsprechenden Kunden erforderlich seien (Firmenstempel, EDV-Daten etc.), sichergestellt worden seien. Es sei nicht anzunehmen, dass die Unterlagen nur „zufällig" aufgrund des behaupteten Umzuges bei der Durchsuchung in den Geschäftsräumen vorgefunden worden seien. Zum anderen liefere auch der Vortrag der Klägerin im Rechtsbehelfsverfahren Indizien für die dauerhafte Lagerung der Unterlagen in C. Die Buchungen der Umsätze des Adviesbureaus sowie der A GmbH & Co.KG seien offensichtlich über dasselbe Buchhaltungssystem vorgenommen worden. Der Wechsel der Mandanten zwischen dem Adviesbureau und der A GmbH & Co.KG, deren Geschäftsführerin die Klägerin sei, sowie die wechselnde Verbuchung lasse ebenfalls den Schluss einer dauerhaften Tätigkeit in C zu. Die Büroräume in C seien daher zumindest als Betriebsstätte anzusehen, von der aus sämtliche Leistungen erbracht worden seien. Die sonstigen Leistungen seien folglich im Inland ausgeführt, so dass der Ort der sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 1 UStG im Inland liege. Eine Ausnahme nach § 3a Abs. 3, Abs. 4 UStG liege nicht vor. Zu den sonstigen Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 3 UStG gehörten nach § 3a Abs. 4 UStG u.a. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung (§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG). § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG sei insbesondere bei der Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatung anzuwenden. Dabei müsse es sich um Fragen eines gewissen Komplexitätsgrades handeln, die über das Erledigen von Routinetätigkeiten hinausgehen. Es handle sich dagegen nicht um Beratung i.S.d. § 3a Abs. 4 UStG, wenn Personen, die nicht zu den steuerberatenden Berufen gehören, Buchführungsarbeiten ausführen. Trotz Aufforderung im Schreiben vom 24. Juni 2015 habe die Klägerin das Erbringen von Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG nicht anhand von geeigneten Unterlagen nachgewiesen. Darüber hinaus habe sie, trotz Aufforderung im Rahmen des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 29. August 2016 beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht, nicht dargelegt, welche von ihr betreuten Kunden ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte im Ausland haben. Die eingereichten Aufstellungen aus dem Rechnungsausgangsbuch ließen zwar den Namen der Kunden, nicht jedoch den Wohnort bzw. Geschäftssitz erkennen. Dabei sei zu beachten, dass eine ausländische, insbesondere dänische Bezeichnung der Leistungsempfänger aufgrund der Betätigung der Klägerin in der Grenzregion Schleswig-Holsteins nicht zwangsläufig bedeuten müsse, dass diese Firmen ihren Sitz auch im Ausland (Dänemark) gehabt hätten. Denn es fänden sich in dieser Region eine Vielzahl von Firmen mit dänischer Bezeichnung, die ihren Sitz gleichwohl im Inland hätten. Der Ort der sonstigen Leistungen liege daher im Inland und die bislang von der Klägerin in den Niederlanden nicht umsatzbesteuerten Erlöse würden wie folgt bei der Umsatzsteuerfestsetzung berücksichtigt: Erlöse (Netto-)Umsatz 2006 35.409,28 30.525,24 2007 30.652,00 25.758,80 2008 35.434,00 29.776,47 2009 16.597,18 13.947,18 Darüber hinaus seien auch die in den Niederlanden von der Klägerin versteuerten Erlöse im Inland Umsatz zu versteuern, da auch für diese der Ort der sonstigen Leistung im Inland anzunehmen sei. Insoweit werde auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach nicht belegt sei, inwieweit Umsätze an Unternehmer im Ausland erbracht worden seien. Die bereits in den Niederlanden vorgenommene Besteuerung vermöge an dieser Auffassung nichts zu ändern. Die Bemessungsgrundlage für die Umsätze, die mit dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegen, ermittle sich danach durch eine Addition der in den Niederlanden versteuerten (Netto-)Umsätze und der nicht versteuerten (Netto-)Um-sätze wie folgt: 2006 2007 2008 2009 in NL versteuert 5.772,89 8.678,20 5.715,00 11.466,89 bislang unversteuert 30.525,24 25.758,80 29.776,47 13.947,18 Summe 36.248,18 34.437,00 35.491,47 25.394,07 Zu Gunsten der Klägerin würden nach § 162 AO geschätzte Vorsteuerbeträge zum Abzug zugelassen. Als Schätzungsgrundlage würden dabei die in den Niederlanden erklärten Vorsteuerbeträge angesetzt, da anzunehmen sei, dass diese von der Klägerin auf der Grundlage ihrer Eingangsrechnungen, in denen Steuer ausgewiesen worden sei, ermittelt worden seien: 2006: 113 € 2007: 255 € 2008: 127 € 2009: 130 € Weitere Vorsteuern könnten nicht anerkannt werden. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setze voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitze. Eine Rechnung müsse nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG u.a. auch Angaben zu dem anzuwendenden Steuersatz sowie den auf den Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten. Die von der Klägerin in Bezug auf Fremdleistungen der A GmbH & Co.KG vorgelegten Rechnungen für die Jahre 2006 und 2007 erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Vielmehr enthielten diese den Hinweis, dass keine Steuerbarkeit vorliege oder der Leistungsempfänger die Steuer schulde. Es mangle an einem gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag. Die Klägerin habe, trotz Ankündigung im Termin über die Erörterung der Sach- und Rechtslage beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht am 29. August 2016, entsprechend geänderte Rechnungen nicht vorgelegt. Ein Vorsteuerabzug sei daher, ungeachtet der Frage, wann dieser zu gewähren sei, nicht möglich. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 29. Dezember 2016 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie mittlerweile einen Antrag auf Erlass der Steuerschulden gestellt habe. Es werde insoweit das Ruhen / die Aussetzung des Verfahrens beantragt. In der dem Gericht vorgelegten Kopie dieses Antrags trägt die Klägerin u.a. vor, dass die Besteuerung in den Niederlanden und Deutschland zu einer systemwidrigen Doppelbesteuerung führe, und dass die in Deutschland ansässigen Unternehmer das „reverse-charge-Verfahren“ angewendet und die Leistungen damit der Umsatzsteuer unterworfen hätten, sodass dem deutschen Fiskus kein Schaden entstanden sei (Rechtsgedanke des § 13b Abs. 5 S. 7 UStG). Soweit § 13b Abs. 5 S. 7 UStG vom Wortlaut her keine Anwendung finde, verstoße dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, gegen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, gegen den Grundsatz der Steuerneutralität und das Verbot der Doppelbesteuerung (Verweis auf EuGH-Urteil vom 17. Juli 2014, C-272/13, „Equoland“). Bei einer nachträglichen Rechnungskorrektur wäre die zivilrechtliche Durchsetzbarkeit von Nachforderungsansprüchen in hohem Maße unsicher. Schließlich seien im Streitfall keine Missbrauchsgründe ersichtlich, die eine Sanktionierung der Klägerin begründeten (Verweis auf EuGH-Urteil vom 15. September 2016, C-518/14, „Senatex“), da alle Beteiligten davon ausgingen, dass das „reverse-charge-Verfahren“ Anwendung finde, sodass keine ungerechtfertigten Steuervorteile in Anspruch genommen worden seien. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Umsatzsteuerbescheide 2006-2009 vom 30. März 2015, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2016, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei nicht begründet worden; zudem komme eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Das Gericht hat eine mündliche Verhandlung am 20. April 2018 durchgeführt. In dem Termin wurde eine Liste von Mandanten vorgelegt und u.a. die Frage erörtert, inwieweit Umsätze an Unternehmer im Ausland erbracht worden sein könnten („B2B“ Umsätze von Deutschland nach Dänemark). Der Berichterstatter erließ an diesem Tag kein Urteil, sondern beschloss, im Lichte dieser Erörterungen eine Entscheidung zuzustellen. Die Klägerin hat sich in Bezug auf etwaige „B2B“-Leistungen nicht weiter eingelassen. Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 30. April 2018 weiter Stellung genommen. Auch auf dieses Schreiben hat die Klägerin nicht reagiert. Nachdem die Klägerin einen weiteren anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hat wahrnehmen können, haben sich die Beteiligten mit Schreiben vom 26. bzw. 30 Mai 2018 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Beteiligten haben sich zudem mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.