Urteil
4 K 1/17
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2017:0602.4K1.17.00
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Leitsätze
1. Ein deutscher Staatsangehöriger kann für seine in der Türkei lebenden Kinder kein Kindergeld aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit beanspruchen (Rn.14)
.
2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses 3/80 (ARB 3/80) sowie aus Art. 37 des Zusatzprotokolls und Art. 10 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 (ARB 1/80) (Rn.15)
(Rn.16)
.
3. Die Türkei zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten (Rn.18)
.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein deutscher Staatsangehöriger kann für seine in der Türkei lebenden Kinder kein Kindergeld aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit beanspruchen (Rn.14) . 2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses 3/80 (ARB 3/80) sowie aus Art. 37 des Zusatzprotokolls und Art. 10 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 (ARB 1/80) (Rn.15) (Rn.16) . 3. Die Türkei zählt nicht zu den in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG genannten Staaten (Rn.18) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. 1.) Das Gericht befindet in diesem Verfahren – unbeschadet des klägerischen Vorbringens – über Ansprüche des Klägers, soweit sie im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Abkommen bzw. Assoziationsabkommen mit der Türkei bzw. nach Assoziationsratsbeschlüssen EWG/Türkei als Ausnahmeregelungen zu den Anforderungen an den Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder gem. § 63 EStG in Betracht kommen. Ansprüche, die im Zusammenhang mit diesen Rechtsquellen bestehen könnten, sind Gegenstand der angegriffenen Ablehnungsentscheidung vom 13. Oktober 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Eine Entscheidung über Kindergeld nach dem BKGG ist dagegen nicht Gegenstand dieser angegriffenen Entscheidung gewesen. Bzgl. solcher Ansprüche – so sie Gegenstand des Rechtsstreits wären – wäre nicht das Finanzgericht, sondern gem. § 15 BKGG das Sozialgericht zuständig, sodass der Rechtsstreit insoweit zu verweisen gewesen wäre. 2.) Dem Kläger steht kein Anspruch aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (BGBl II 1965, 1169) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 28. Mai 1969 (BGBl II 1972, 1) und des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 (BGBl II 1975, 373) und des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 (BGBl II 1986, 1040) (SozSichAbk) zu. Ansprüche aus diesem Abkommen scheiden schon deshalb aus, weil der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist und deutsche Staatsangehörige nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher das Gericht folgt, nicht von dessen Anwendungsbereich umfasst sind (vgl. BFH-Urteile vom 17.Dezember 2015, V R 13/15, BFH/NV 2016, 534; vom 27. September 2012, III R 55/10, BFHE 239, 109, BStBl II 2014, 473, Rz 18). 3.) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses 3/80 (ARB 3/80). Nach dieser Bestimmung haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnen und für die der ARB 3/80 gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates wie Staatsangehörige dieses Staates, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimmt. Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 konkretisiert das in Art. 9 Assoziierungsabkommen EWG/Türkei verankerte allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit für den Bereich der sozialen Sicherheit; die Norm gilt nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar in den Mitgliedsstaaten, der Einzelne kann sich somit unmittelbar darauf berufen. In ihrem Anwendungsbereich gewährt sie den in einem Mitgliedsstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen einen individuellen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen dieses Staates (vgl. mit weiteren Nachweisen BFH-Urteil vom 15. Juli 2010, III R 6/08, BStBl. II 2012, 883). Der Kläger fällt jedoch bereits nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des ARB 3/80. Gemäß Art. 2 ARB 3/80 gilt dieser Beschluss für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates oder mehrerer Mitgliedsstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind, ferner für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnen, und für die Hinterbliebenen dieser Arbeitnehmer. Diese Tatbestände sind nicht erfüllt, da der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Juli 2010, III R 6/08, BStBl. II 2012, 883); er ist zudem – wobei es darauf nicht mehr ankommt – auch kein Arbeitnehmer, sondern erhält eine Rente. 4.) Auch ein Anspruch aus Art. 37 Zusatzprotokoll und Art. 10 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 (ARB 1/80) auf Kindergeld in Höhe der Beträge des § 66 Abs. 1 EStG besteht nicht. Nach Art. 37 Zusatzprotokoll sieht jeder Mitgliedstaat für die in der Gemeinschaft beschäftigten Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit eine Regelung vor, die in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber Arbeitnehmern enthält, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind. Gemäß Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 räumen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den türkischen Arbeitnehmern, die ihrem regulären Arbeitsmarkt angehören, eine Regelung ein, die gegenüber den Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft hinsichtlich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ausschließt. Beide Vorschriften gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2010, III R 6/08, BStBl. II 2012, 883; EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003 C-171/01, Slg. 2003, I-4301; EuGH-Beschluss vom 25. Juli 2008 C-152/08, Slg. 2008, I-6291). Sie konkretisieren für den besonderen Bereich des Arbeitsentgelts und der sonstigen Arbeitsbedingungen das in Art. 9 Assoziierungsabkommen EWG/Türkei verankerte allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (BFH-Urteil vom 15. Juli 2010, III R 6/08, BStBl. II 2012, 883). Es kann dahinstehen, ob das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG überhaupt in den sachlichen Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 fällt oder nicht. Der Kläger fällt jedenfalls nicht in den persönlichen Anwendungsbereich, da Art. 37 Zusatzprotokoll und Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 nur türkische Arbeitnehmer begünstigen (BFH-Urteil vom 15. Juli 2010, III R 6/08, BStBl. II 2012, 883; BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2012, III B 108/12, BFH/NV 2013, 538). Der Kläger war jedoch deutscher Staatsangehöriger und zudem im Streitzeitraum kein Arbeitnehmer (s.o.). 5.) Auch aus Art. 9 des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei (BGBl II 1964, 509, 518) lässt sich der vom Kläger geltend gemachte Kindergeldanspruch nicht herleiten. Nach dieser Bestimmung erkennen die Vertragsparteien an, dass für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise aufgrund von Art. 8 Assoziierungsabkommen EWG/Türkei noch erlassen werden, dem in Art. 7 des Vertrags zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Es kann dahinstehen, ob diese Bestimmung unmittelbar gilt und sich der Kläger damit unmittelbar auf sie berufen kann. Denn er war im Streitzeitraum deutscher Staatsangehöriger und damit im Hinblick auf den streitigen Kindergeldanspruch ebenso wie alle anderen deutschen Staatsangehörige zu behandeln. So würde auch jedem anderen deutschen Staatsangehörigen, dessen Kinder nicht in einem der in § 63 EStG benannten Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, kein Kindergeld zugesprochen werden. Eine Diskriminierung ist daher nicht ersichtlich (BFH-Urteil vom 15. Juli 2010, III R 6/08, BStBl. II 2012, 883). 6.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Sie konnte gem. §§ 79a Abs. 3, 4, 90 Abs. 2 FGO durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung ergehen. Gründe, die Revision zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht ersichtlich (vgl. auch Ablehnungsbeschluss des BFH vom 11. Dezember 2012, III B 108/12, BFH/NV 2013, 538). Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Kindergeld für die Kinder A, B und C. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Er bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente und ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Er erhielt für die Kinder A, B und C, geboren am 25. September 2007, 11. Juni 2009 und 9. September 2010, Kindergeld nach dem EStG von der Familienkasse. Nach vorangegangenem Schriftverkehr hob die Familienkasse mit Bescheid vom 26. Juli 2016 die Festsetzung des Kindergeldes für die Kinder ab August 2016 auf. Zur Begründung wurde im Hinblick auf alle drei Kinder dargelegt, dass weder ein Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in einem der in § 63 EStG benannten Staaten festgestellt werden könne, weil sich die Kinder in der Türkei aufhielten. Nachdem der Kläger hiergegen Einspruch eingelegt hatte, erließ die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 20. September 2016 eine ablehnende Einspruchsentscheidung und erkannte auch hierin, dass ein Anspruch des Klägers auf Kindergeld nach dem EStG nicht bestehe, da die Voraussetzungen des § 63 EStG nicht erfüllt seien. Zugleich wies die Familienkasse in einem gesonderten Hinweis darauf hin, dass sich der Kläger an die Beklagte Familienkasse Bayern Süd wenden könne, sofern er Kindergeld unter Berücksichtigung des zwischenstaatlichen Abkommens bzw. Assoziationsabkommens mit der Türkei oder nach Assoziationsratsbeschlüssen begehre. Gegen die Einspruchsentscheidung der Familienkasse erhob der Kläger Klage, die mit Urteil vom heutigen Tage (Az. des Gerichts 4 K 138/16) als unbegründet abgewiesen wurde, da die Voraussetzungen des § 63 EStG nicht erfüllt waren. Hinsichtlich der auf Ansprüche auf Kindergeld unter Berücksichtigung des zwischenstaatlichen Abkommens bzw. Assoziationsabkommens mit der Türkei oder nach Assoziationsratsbeschlüssen wurde die Akte von der Familienkasse an die beklagte Familienkasse Bayern Süd übersandt. Mit in diesem Verfahren angegriffenem Bescheid vom 13. Oktober 2016 lehnte die Beklage Familienkasse Bayern Süd den Antrag des Klägers „auf Kindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 21.7.2016 ab dem Monat August 2016“ ab. Zur Begründung führte sie aus, für Kinder in der Türkei bestehe für türkische Staatsangehörige ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe der jeweiligen Abkommenssätze nur dann, wenn sie Arbeitnehmer im Sinne des deutsch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit seien. Unter dem Arbeitnehmerbegriff des deutsch-türkischen Abkommens fielen Personen, die in Deutschland eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, sich in Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und -elternzeitgesetz befänden oder Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen bezögen. Eine Berücksichtigung sei im Streitfall nicht möglich. Denn das Abkommen regle allein den Anspruch türkischer Arbeitnehmer im Hinblick auf den Bezug deutscher Leistungen und diene dazu, einen in Deutschland lebenden türkischen Arbeitnehmer kindergeldrechtlich einem inländischen gleichzustellen. Der Anwendungsbereich des Abkommens sei für Deutsche, wie den Kläger, nicht eröffnet (Verweis auf BFH-Urteil vom 27. September 2012, III R 55/10). Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 24. Oktober 2016. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er eine Berufsunfähigkeitsrente erhalte und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei. Es sei nicht einzusehen, warum er anders behandelt werde, als jemand, der Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder vergleichbare Leistungen beziehe. Mit Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2016 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Für in der Türkei lebende Kinder eines türkischen Arbeitnehmers könne zwar eine Ausnahme von der Ausschlussvorschrift des § 63 EStG in Betracht kommen. Danach könne Kindergeld auch dann gewährt werden, wenn die Kinder einer begünstigten Person in der Türkei – und damit nicht in einem der in § 63 EStG benannten Staaten – lebten. Der Kläger sei jedoch deutscher Staatsangehöriger und sei nicht durch das Abkommen begünstigt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 4. Januar 2017 bei Gericht eingegangenen Klage. Zur Begründung trägt er vor, seine Einkünfte bestünden lediglich aus der Rente und unterlägen zu 100 % der deutschen Einkommensteuer. Im Übrigen würde ein Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz -BKGG- auch dann bestehen, wenn der Kläger Rente nach deutschen Vorschriften beziehe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheids vom 13. Oktober 2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 2016 zu verpflichten, Kindergeld ab August 2016 für die Kinder A, B und C zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie darauf, die Kinder hätten ihren Wohnsitz seit August 2016 in der Türkei. Mit dem Einwand, dass der Kläger eine Rente aus Deutschland erhalte und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sei, könne - gerade weil der Kläger Deutscher sei - ein Kindergeldanspruch nach dem deutsch-türkischen Abkommen nicht begründet werden. Mit richterlicher Verfügung vom 27. März 2017 wies der Berichterstatter darauf hin, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG im streitgegenständlichen Verfahren nicht gewährt werden könne, da für solche Streitigkeiten die Sozialgerichte zuständig seien (§ 15 BKGG). Zu einem etwaigen Anspruch aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SozSichAbk) habe der Bundesfinanzhof -BFH- mit Urteil vom 27. September 2012 (III R 55/10, BStBl. II 2014, 437) entschieden, dass dieser Anspruch auf türkische Arbeitnehmer beschränkt sei. Auch ein Anspruch aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei komme nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob daraus ein unmittelbarer Anspruch abgeleitet werden könne, sei dieses Abkommen nicht einschlägig, da der Kläger deutscher Staatsangehöriger sei. Auch Ansprüche aus dem Assoziationsratsbeschluss (ARB) Nr. 1/80 und ARB 3/80 kämen nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 15. Juli 2010, III R 6/08, BStBl. II 2012, 883) nicht in Betracht, weil auch dort die Anspruchsmöglichkeit auf türkische Arbeitnehmer begrenzt sei. Der Berichterstatter gab Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. April 2017.