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Urteil

4 K 46/16

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2017:0628.4K46.16.00
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Leitsätze
Eine Gesellschaft, die eine Maßnahme der Arbeitsmarktförderung vornimmt - welche sich an Bezieher von Arbeitslosengeld richtet und für diese unentgeltlich ist - und dafür aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheides Zuschüsse von der öffentlichen Hand erhält, kann durch die Durchführung der Maßnahme eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung erbringen, wenn zwischen der Maßnahme (Leistung) und dem Zuschuss ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Der Zuschuss ist dann als "unechter Zuschuss" und folglich als Entgelt i.S.d. § 10 UStG anzusehen (Rn.42) (Rn.43) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gesellschaft, die eine Maßnahme der Arbeitsmarktförderung vornimmt - welche sich an Bezieher von Arbeitslosengeld richtet und für diese unentgeltlich ist - und dafür aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheides Zuschüsse von der öffentlichen Hand erhält, kann durch die Durchführung der Maßnahme eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung erbringen, wenn zwischen der Maßnahme (Leistung) und dem Zuschuss ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Der Zuschuss ist dann als "unechter Zuschuss" und folglich als Entgelt i.S.d. § 10 UStG anzusehen (Rn.42) (Rn.43) . Die Klage ist unbegründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 16. September 2013, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. März 2016, zuletzt geändert durch Bescheid vom 4. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-. Die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Projektes „XXX“ ist als unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 UStG einzuordnen, so dass der Klägerin – wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen – gem. § 15 UStG der volle Vorsteuerabzug aus den von ihr insoweit bezogenen Eingangsleistungen zusteht. Jedoch geht das Finanzamt zu Recht davon aus, dass die im Streitzeitraum gewährten Zuschüsse in Höhe von 57.841,48 € (brutto) ein der Umsatzsteuer zu unterwerfendes Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung der Klägerin im Rahmen des Projektes darstellten. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Klägerin – obgleich sie nicht ausdrücklich als Empfängerin des Zuwendungsbescheides vom 12. Februar 2008 benannt ist – einen (unechten) Zuschuss unmittelbar aufgrund einer Leistungsbeziehung zur G-Bank (Zuwendungsgeber) erhielt (dazu 1.), oder ob die Projektkoordinatorin als Bescheidempfängerin den Zuschuss als Entgelt für die Durchführung des Gesamtprojektes „XXX“ bezog und der Klägerin einen Teil des Zuschusses als Entgelt für von der Klägerin erbrachte (Subunternehmer-)Leistungen in Gestalt ihres Projektbeitrags weiterleitete (dazu 2.). Eine andere Sichtweise ist auch nicht im Hinblick auf die Regelungen des § 176 AO (Vertrauensschutz) geboten (dazu 3.). 1.) Legt man den Zuwendungsbescheid vom 12. Februar 2008 nach den Vorschriften der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB- dahingehend aus, dass – wofür etwa die Einbeziehung der Klägerin in den Antrag und Begünstigungsbescheid, sowie die unmittelbare Korrespondenz des Zuwendungsgebers mit den einzelnen Projektteilnehmern bei der Abrechnung spricht – die Klägerin selbst als vom Zuwendungsgeber unmittelbar begünstigte Person anzusehen ist, so ist zwischen diesen beiden ein Rechtsverhältnis entstanden, in dessen Zusammenhang die Klägerin eine umsatzsteuerbare Leistung im Sinne des § 1 UStG erbrachte und dafür vom Zuwendungsgeber ein Entgelt im Sinne des § 10 UStG erhielt. Die Projektkoordinatorin fungierte in diesem Fall als reine Zahlstelle. a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des EuGH sowie des BFH im Wesentlichen folgende gemeinschaftsrechtlich geklärte Grundsätze zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 16. Februar 2017, 4 K 35/14, EFG 2017, 776): Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. März 2002, C-174/00, BFH/NV, Beilage 2002, BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, m.w.N.). Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen die Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749 m.w.N.). Dabei muss der Leistungsempfänger identifizierbar sein und einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (BFH-Urteil vom 21. April 2005, V R 11/03, BStBl II 2007, 63 m.w.N.; BFH-Urteil vom 9. November 2006, V R 9/04, BStBl II 2007, 285 m.w.N.). Wird einem Unternehmer für seine Tätigkeit (Leistung) ein Geldbetrag gezahlt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Leistung derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, auf die Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden oder den Bewilligungsbescheid abzustellen (vgl. m.w.N. BFH-Urteil vom 10. August 2016, XI R 41/14, BFH/NV 2017, 238). Wenngleich ein synallagmatisches Vertragsverhältnis für die Annahme eines Leistungsaustauschs nicht konstitutiv ist, sind die Voraussetzungen für eine entgeltliche Leistung bei einem gegenseitigen Vertrag – der jedoch nicht zwingend vorliegen muss – regelmäßig erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394). Unerheblich für die Annahme eines Leistungsaustausches ist, ob der Leistungsempfänger die bezogene Leistung tatsächlich verwendet und gegebenenfalls zu welchem Zweck er dies tut (BFH-Urteil vom 18. Januar 2005, V R 17/02, BFH/NV 2005, 1394). Ferner steht es einem Leistungsaustausch nicht entgegen, wenn der Unternehmer mit der Tätigkeit (auch) einen eigenen Zweck verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig im eigenen Interesse durchgeführte (ggf. ideelle) Betätigung verdrängt (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862). Ebenso ist die Bezeichnung der Zuwendung (z.B. „Zuschuss“, „Spende“) unerheblich, sowie die Frage, ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht oder nicht (BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl II 2015, 862). Und schließlich ist unbeachtlich, ob es sich bei einer vom Leistenden übernommenen Aufgabe um eine Pflichtaufgabe einer Körperschaft handelt oder nicht (BFH-Urteil vom 19. November 2009, V R 29/08, BFH/NV 2010, 701). Keine Leistung gegen Entgelt liegt dagegen vor, wenn der Zuschuss lediglich der Förderung des Zahlungsempfängers im allgemeinen Interesse dient und nicht Gegenwert für eine steuerbare Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl II 2009, 749). Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung im Hinblick auf Zahlungen der öffentlichen Hand u. a. entschieden, dass diese auch dann ein Entgelt für steuerbare Leistungen sein können, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich übernimmt und die Zahlung damit zusammenhängt (vgl. mit zahlreichen Nachweisen und Beispielen BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862), oder dass ein steuerlich relevanter Zusammenhang bei einem aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsbescheides gezahlten Betrages auch dann vorliegen kann, wenn dem Zuwendungsempfänger keine Primärpflicht zur Erbringung der geförderten Tätigkeit obliegt und er ein signifikantes Eigeninteresse an deren Durchführung hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Kiel, Urteil vom 16. Februar 2017, 4 K 35/14, EFG 2017, 776). b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Zahlung des Zuwendungsgebers um ein Entgelt i.S.d. § 10 UStG für eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin, weil ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Projektes „XXX“ und dem (anteiligen) Zuschuss in Höhe von 57.841,48 € € (brutto) bestand. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus einer Auslegung des Bewilligungsbescheides unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Bei der insoweit gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Ermittlung des Inhalts des Bewilligungsbescheides sind die Erklärungen jeweils grundsätzlich so auszulegen, wie sie im konkreten Fall nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte sowie der maßgeblichen Begleitumstände zu verstehen waren. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Zuwendungsbescheid vom 12. Februar 2008 durch die Bezugnahme auf den Antrag vom 8. August 2007 nebst Anlagen einen hinreichend konkretisierten Leistungs- und Fördergegenstand beschrieb. Auch wenn die dem Antrag beigefügte Projektbeschreibung im Hinblick auf die Detailebene (Auswahl der Dozenten / konkrete Anzahl und Länge einzelner Veranstaltungen / Abstimmung und Anpassung der Lehrinhalte) noch Gestaltungsspielräume offen ließ, so waren doch die wesentlichen Punkte des Projektes ausreichend klar dargelegt, so dass aus Sicht des Zuwendungsgebers deutlich wurde, für welche (Dienst-)Leistungen die Fördersumme gezahlt wurde. So ergab sich aus der Projektübersicht und Projektbeschreibung zunächst, welche Projektpartner welchen Projektansatz und inhaltliche Zielsetzung verfolgten, welche Zielgruppen angesprochen werden sollten, und wo die Veranstaltungen von welchem Projektpartner durchzuführen waren. Weiterhin wurde ein hinreichend klarer Projektablauf beschrieben, der mit den sogenannten „Start-Centern“ – deren Kernaufgaben gleichsam beschrieben waren – begann. Dem folgten Ausführungen zur sogenannten „Ideenwerkstatt“, zur Ausarbeitung eines Unternehmenskonzepts, sowie zur Erstellung der Rentabilitätsberechnungen etc. („Gründungstraining“). In diesem Rahmen erfolgte auch eine Umschreibung der sogenannten „Praxiscamps“, in denen das theoretische Wissen vertieft und das eigene Unternehmen praxisnah in allen Details durchdacht und geplant werden sollte, sowie Ausführungen zur geplanten Intensivberatung. Durch die dem Antrag beigefügten Kostenübersichten/-kalkulationen war darüber hinaus erkennbar, welchen finanziellen Rahmen das Gesamtprojekt hatte, wobei die Einzelkalkulationen der Projektteilnehmer eine detaillierte Übersicht über die von den Beteiligten jeweils zu erbringenden Aufwendungen vermittelten. Bereits diese Konkretisierung von Fördergegenstand, Projektinhalten und geplanten Aufwendungen spricht dafür, dass der Zuschuss im unmittelbaren Zusammenhang mit den Projektleistungen stand und nicht lediglich eine Förderung der Projektpartner im Allgemeinen zum Ziel hatte. Für die Annahme eines steuerlich relevanten Zusammenhangs von Leistung und Zuschuss spricht weiter, dass die Fördergelder aufgrund der im Bescheid in Bezug genommenen Rahmenrichtlinie Prioritätssache A der Kompensation solcher Ausgaben dienten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Projekt standen und der Erreichung des Zwecks dienten. Darüber hinaus waren die Zuwendungsempfänger aufgrund der Richtlinie verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle der Förderangebote erforderlichen Daten zu erheben und entsprechend den festgelegten Vorgaben und Fristen an den Zuwendungsgeber zu übermitteln. Die messbaren Erfolgskriterien und Ziele (Teilnehmerzahl, Zahl der Gründungen / Arbeitsplätze etc.) wurden dabei ausdrücklich zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids erklärt. Eine unmittelbare Verknüpfung folgt ferner aus dem Umstand, dass die Gelder als Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt wurden und auf die anteilige Finanzierung der für das – hinreichend konkretisierte – Projekt angefallenen Personal- und Sachausgaben bezogen und begrenzt war. Dies zeigt, dass die Mittel nicht zur allgemeinen Förderung der Projektpartner bestimmt waren, sondern nur und unmittelbar um der Umsetzung des Projektes Willens geleistet wurden. In diesem Sinne erfolgte auch im Rahmen der Abrechnung jeweils eine Prüfung, ob die Fördergelder von den Projektpartnern auch tatsächlich aufgrund von im Rahmen des Projektes angefallenen Kosten abgerufen wurden. Entsprechend den vorbenannten Rechtsgrundsätzen spricht gegen die Annahme eines steuerlich relevanten Zusammenhangs nicht, dass die Klägerin mit ihrer Mitwirkung am Projekt aufgrund der damit verbundenen Kundenakquise auch ein signifikantes Eigeninteresse verfolgte, dass die Rechtsgrundlage für die Fördergelder ein öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheid war, dass dem Zuwendungsgeber kein durchsetzbarer Primäranspruch auf die Leistung zustand, und dass das Ziel der Arbeitsmarktförderung eine übergeordnete Bedeutung hat. Ebenso ist unbeachtlich, dass die Fördergelder als „nicht rückzahlbarer“ Zuschuss bezeichnet wurden. Denn die Frage einer etwaigen Rückzahlung vom Zuwendungsempfänger ist unabhängig davon zu beantworten, ob die Zahlung an den Zuwendungsempfänger nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze als Entgelt oder lediglich zur allgemeinen Förderung erfolgte. Die Bezeichnung als „nicht rückzahlbarer“ Zuschuss hatte weder zur Folge, dass der Zuwendungsempfänger die Gelder unabhängig von den im Bescheid festgelegten Maßgaben erhielt, noch, dass er frei in der Mittelverwendung war. Der Bescheid nahm zudem ausdrücklich auf die §§ 116 bis 117a des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (LVwG) Bezug, so dass eine Rücknahme/Rückforderung für den Fall in Betracht kam, in dem der Empfänger gegen eine ihn verpflichtende Auflage (§ 107 LVWG) im Bescheid verstieß (§ 117 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 LVwG), oder die erhaltenen Mittel zweckwidrig einsetzte (§ 117 Abs. 3 Nr. 1 LVwG). Eine vom Projekt entkoppelte Verwendung der Fördergelder war mit der Bezeichnung als „nicht rückzahlbarer“ Zuschuss erkennbar nicht intendiert. Die von der Klägerin empfangenen Mittel bildeten damit den Gegenwert – das Entgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG – für die von ihr erbrachten Leistungen. 2.) Geht man im Streitfall dagegen davon aus, dass – wofür insbesondere die Adressierung der Projektkoordinatorin im Zuwendungsbescheid spricht – allein die Projektkoordinatorin im Verhältnis zum Zuwendungsgeber als Leistungserbringerin des (Gesamt-)Projektes und Begünstigte anzusehen ist, so ist auch nur die Projektkoordinatorin Empfängerin des (Gesamt-)Entgelts vom Zuwendungsgeber geworden. In diesem Fall stellt jedoch die von der Klägerin erbrachte Tätigkeit im Rahmen des Projektes eine gemäß § 1 UStG steuerbare (Subunternehmer-)Leistung dar, welche sie gegenüber der Projektkoordinatorin (als Generalunternehmerin) erbrachte und dafür den anteiligen Zuschuss in Höhe von 57.841,48 € € (brutto) als steuerbares Entgelt (§ 10 UStG) erhielt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus einer Auslegung der maßgeblichen zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen der Projektkoordinatorin und der Klägerin als Projektpartnerin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Ausweislich der zwischen der Projektkoordinatorin und den anderen Projektpartnern geschlossenen „Kooperationsvereinbarung für die Projektpartnerschaft“ schlossen sich die Vertragspartner zur Durchführung des Projektes „XXX“ zusammen, wobei die nähere Umschreibung des Projektes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 15. Januar 2008 bereits durch den Antrag auf Bewilligung der Fördermittel vom 8. August 2007 hinreichend konkret festgeschrieben war. Aus dem Vertrag, dem diesem zugrunde liegenden Förderantrag nebst dazugehörigen Kostenübersichten ergab sich weiter, dass die Partner für die Projektumsetzung ihre „antragsgemäßen sachlichen und personellen Ressourcen“ einzusetzen hatten (§ 3), und dass die beantragte Gesamtsumme anteilig den einzelnen Projektpartnern nach Maßgabe der von diesen erbrachten Leistungen und danach ermittelten Aufwendungen zu Gute kommen sollte. Da die Projektkoordinatorin insoweit „als Antragsteller und Koordinator“ fungierte, oblag es ihr, die erhaltenen Gelder auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung und nach Maßgabe der erbrachten Leistungen anteilig an die Partner zu zahlen. Damit wurde die von der Klägerin nach dem Vertrag geschuldete Einbringung ihrer Ressourcen durch die Projektkoordinatorin abgegolten. Eine bloße Förderung der Klägerin „im Allgemeinen“ war von der Projektkoordinatorin durch die Zahlung der 57.841,48 € (brutto) nicht bezweckt. 3.) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus § 176 AO (Vertrauensschutz). a) Ein Vertrauensschutz kann zunächst nicht aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO abgeleitet werden. Nach dieser Norm darf bei einer Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofs des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung der Behörde angewandt worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil sich die Rechtsprechung des BFH zwischen der ersten Steuerfestsetzung (im Jahre 2009) und dem angegriffenen Bescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung (im Jahre 2016) im Hinblick auf die streitige Leistung nicht geändert hat. Insbesondere nahm der BFH keine Änderung der Rechtsprechung durch sein Urteil vom 22. April 2015 (XI R 10/14, BStBl. II 2015, 862) vor. Die in dieser Entscheidung angewandten Rechtsgrundsätze – deren Anwendung zur Annahme eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer Maßnahme der Arbeitsmarktförderung und dem empfangenen Zuschuss führte – hatten sich insoweit nicht geändert. Der BFH bezog sich in seiner Entscheidung vielmehr auf zahlreiche ältere – vor dem Jahre 2009 ergangene – Entscheidungen und betonte dabei ausdrücklich (Rz. 23 m.w.N., zit. nach juris), dass er in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze Projekte der Arbeitsförderung, die durch Zuschüsse gefördert wurden, bereits in Entscheidungen aus dem Jahre 2007 (Verweis auf BFH-Urteil vom 29. Juni 2007, V B 28/06, BFH/NV 2007, 1938; BFH-Urteil vom 21.3.2007, V R 28/04, HFR 2007, 687) als steuerbare Leistungen angesehen hatte. b) Ein Vertrauensschutz folgt auch nicht aus § 176 Abs. 2 AO. Nach dieser Vorschrift darf bei einer Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit geltendem Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist. Als Verwaltungsvorschrift kann insoweit nicht das BMF-Schreiben vom 21. März 1983 (BStBl. I 1983, 262) herangezogen werden, da dieses durch das BMF-Schreiben vom 29. März 2007 (BStBl. I 2007, 369) aufgehoben wurde und sich zudem auf Kostenerstattungen nach § 53 Abs. 1 Nr. 7 AFG i.V.m. §§ 24, 25 FDA-Anordnung (Zuschüsse der Bundesanstalt für Arbeit zu Kosten für Arbeitserprobung und Probebeschäftigung) bezog. Auch die Verwaltungsvorschriften des Abschnitts 150 Abs. 7 der Umsatzsteuer-Richt-linien / des Abschnitts 10.2 Abs. 7 des UStAE begründen die Annahme eines Vertrauensschutzes nicht. In diesen Vorschriften werden echte Zuschüsse dadurch beschrieben, dass die Zahlungen nicht aufgrund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Dies sei der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpften. Die bloße technische Anknüpfung von Fördermaßnahmen an eine Leistung des Zahlungsempfängers führe nicht dazu, dass die Förderung ein zusätzliches Entgelt für die Leistung darstelle, wenn das Förderungsziel nicht die Subvention der Preise zugunsten der Arbeitnehmer, sondern die Subvention des Zahlungsempfängers sei. Verdeutlicht werden diese Grundsätze durch verschiedene Beispiele, etwa durch Zuschüsse an Unternehmen zu den Löhnen und Ausbildungsvergütungen, oder durch Zuschüsse von den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung oder Qualifizierungsmaßnahmen durch eine Arbeitsgelegenheit, die diese selbst oder von einem Externen ausführen lässt. Aus diesen Vorschriften folgt nicht, dass ein Zuschuss, der als Fehlbedarfsfinanzierung im unmittelbaren Zusammenhang mit bestimmten Kosten aufgrund der Durchführung eines konkret festgelegten Projektes zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nebst einer Verpflichtung zur Erfolgskontrolle an einen bzw. mehrere Projektpartner geleistet wird, einen echten Zuschuss darstellt. Zwar haben die benannten Verwaltungsvorschriften bestimmte, der Arbeitsmarktförderung dienende Tätigkeiten zum Gegenstand. Nicht entnommen werden kann ihnen jedoch, dass – unbeschadet einer unmittelbaren Verknüpfung mit einem Umsatz – alle im Zusammenhang mit der Arbeitsförderung vorgenommenen Förderungen als echte Zuschüsse zu werten sind. Doch selbst wenn man den Verwaltungsvorschriften eine solche Aussage entnehmen könnte, käme ein Vertrauensschutz nicht in Betracht. Denn einem im letztgenannten Sinne bestehenden Verständnis hat der BFH bereits vor der ersten Steuerfestsetzung eine Absage erteilt, sodass die Anwendung von § 176 Abs. 2 AO auch aus diesem Grunde ausscheidet (vgl. dazu von Groll, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 176, Rn. 213 m.w.N.). Denn der BFH hatte bereits in der Entscheidung vom 29. Juni 2007 (V B 28/06, BFH/NV 2007, 1938; vgl. auch BFH-Urteil vom 21.3.2007, V R 28/04, HFR 2007, 687) zum Ausdruck gebracht, dass auch bei Maßnahmen der Arbeitsförderung die allgemeinen Grundsätze zur Steuerbarkeit von Leistungen Anwendung finden. Er hat dabei klargestellt, dass die Leistungen bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Maßnahme und Förderung durchaus der Umsatzsteuer unterliegen können. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin erhaltene Zuschüsse Entgelte für steuerbare und steuerpflichtige Leistungen darstellten und inwieweit ein Vorsteuerabzug im Hinblick auf von der Klägerin bezogene Eingangsleistungen, welche mit dem Projekt in Zusammenhang stehen, in Betracht kommt. Die Klägerin ist die „ A GmbH“, deren Anteile zu 100% vom Kreis C gehalten werden. Zweck der Gesellschaft ist das Betreiben der A GmbH in E. Sie ist ein ...zentrum für ... Fragen der Unternehmensgründung und Unternehmensführung. Sie berät Existenzgründer und junge Unternehmen in C und in angrenzenden Landkreisen. Daneben vermietet sie an Existenzgründer und junge Unternehmen Büro-, Produktions- und Lagerflächen. Neben der reinen Raumüberlassung bietet sie den Mietern auch weitere Leistungen an. Dies beinhaltet beispielsweise die Nutzung des Empfangs, umfangreiche Service- und Sekretariatsleistungen, sowie das Zurverfügungstellen moderner Informations- und Kommunikationstechnik wie z. B. leistungsstarker Kopiergeräte. Neben diesen entgeltlichen Leistungen bietet die Klägerin auch kostenlose Veranstaltungen und Workshops zur Unternehmensgründung und -führung an. Im Streitjahr 2008 erhielt die Klägerin Zuschüsse in Höhe von insgesamt 57.841,48 € für die Mitarbeit an einem Projekt für arbeitssuchende Menschen. Der Zuschuss wurde von der G-Bank im Auftrag des Landes aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF, Ziel: regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung) aufgrund eines Zuwendungsbescheides vom 12. Februar 2008 der G-Bank geleistet. Zuwendungsgegenstand war das Projekt mit dem Titel „XXX“. Ziel des gesamten Vorhabens war es, in mehreren Kreisen und einer kreisfreien Stadt eine nachhaltige und überschaubare Struktur zu schaffen bzw. weiterzuführen, die die persönlichen und individuellen Potentiale von Gründer/innen aus der Arbeitslosigkeit erkennt und möglichst optimal unterstützt, um eine erfolgreiche, dauerhafte Existenz und damit eine Lebensgrundlage zu schaffen. Hierzu wurden zunächst sogenannte Start-Center errichtet; das sind neutrale, für die gesamte Teilnahmedauer begleitende Anlaufpunkte für die Teilnehmer/innen. Weiterer Bestandteil des Projekts war eine sog. Ideenwerkstatt sowie ein Gründungstraining, welches aus Seminaren und Workshops bestand. Schließlich wurden sogenannte Praxiscamps - gründungsspezifische Business-Trainings - durchgeführt. In den Praxiscamps wurde das theoretische Wissen der Teilnehmer vertieft und ihr geplantes Unternehmen praxisnah in allen Details durchdacht und geplant. Zur Erstellung und inhaltlichen Vertiefung des eigenen Businessplans stand eine fachliche Begleitung durch Rechtsanwälte, Steuerberater und hochqualifizierte Dozenten aus der Praxis, z. B. Journalisten, Marketingspezialisten und Verkaufstrainer zur Verfügung. Im Mittelpunkt standen dabei auch Rollenspiele und gegenseitige Produktpräsentationen, in denen die Teilnehmer/innen ihre Soft-Skills weiterentwickeln konnten. Als Teilnehmer des Projektes wurden ALG I- und ALG II-Empfänger zugelassen; für sie war das Projekt kostenlos. Der Teilnehmerkreis hielt sich bei den Praxiscamps regelmäßig etwa 10 Tage auf. Er kam u.a. durch Internet/Anzeigen zustande; insbesondere aber setzte er sich aus solchen Arbeitslosen zusammen, die gegenüber dem Jobcenter eine Neigung zur Selbständigkeit geäußert hatten. Die Jobcenter waren insoweit mit Flyern über das Projekt ausgestattet und leiteten diese dann an die Arbeitssuchenden weiter. Soweit die Teilnehmer die Maßnahme mitmachten, waren sie für diesen Zeitraum von den Jobcentern von weiteren Verpflichtungen freigestellt. Anbieter des Projekts waren neben der Klägerin sechs weitere Kooperationspartner. Die Partner hatten sich im Rahmen einer sog. Kooperationsvereinbarung für die Projektpartnerschaft zusammengeschlossen. Nach dieser Vereinbarung fungierte ein Partner als Antragstellerin und Koordinatorin des Projektes. Die einzelnen Maßnahmen des Projektes führten die Kooperationspartner nicht gemeinsam durch; sie teilten sich die Aufgaben im Hinblick auf verschiedene Regionalbezirke auf. Die konkrete Tätigkeit der Klägerin, für welche sie die Zuschussgelder im Rahmen der Fördermaßnahme erhielt, bestand in der Durchführung der sog. Praxiscamps. Neben den im Rahmen der Praxiscamps angebotenen Workshops etc. wurden den Teilnehmern dabei auch die kostenpflichtigen Angebote der Klägerin vorgestellt, die sich speziell an Existenzgründer richteten. Dies diente insbesondere dazu, zukünftige Mieter aus dem Teilnehmerkreis zu akquirieren, wie dies auch in der Vergangenheit bei früheren Projekten gelingen konnte. Die Finanzierung der geplanten Gesamtkosten des Projekts i.H.v. 3.551.221,10 € erfolgte aus Eigenmitteln der Kooperationspartner sowie mit einer Summe von 1.294.147,00 € durch die Zuschüsse des Landes. Ein weiterer Finanzierungsbeitrag wurde durch sogenannte SGB-Mittel erbracht. Diese SGB-Mittel stellten jedoch keine echten liquiden Zuschüsse dar. Es handelte sich insoweit um das Arbeitslosengeld der Teilnehmer, welches dergestalt berechnet wurde, dass die voraussichtliche Anwesenheit der Teilnehmer ermittelt und das auf den Zeitabschnitt entfallende Arbeitslosengeld als Betrag in Ansatz gebracht wurde. Dem stand ein Kostenpunkt gegenüber, welcher unter der Kostenrubrik „Projektteilnehmer“ erfasst wurde. Auch die Kosten waren insoweit keine realen liquiden Abgänge, sondern stellten Kostenansätze dar, die - den SGB-Mitteln entsprechend - fiktiv in Ansatz gebracht wurden. Die Einstellung dieser (fiktiven) Mittel und Kosten hatte subventionsrechtliche Gründe. Der Antrag für die Bewilligung der Fördermittel, datiert auf den 8. August 2007, ergänzt durch Schreiben vom 4. Februar 2008 und vom 19. November 2007. Er wurde von der Projektkoordinatorin gestellt, und benannte die einzelnen Kooperationspartner als Mitanbieter der Leistungen im Rahmen des Projekts. Beigefügt waren u.a. eine Kostenübersicht, Einzelkalkulationen der Projektpartner, eine Projektbeschreibung und eine Projektübersicht. Die Projektbeschreibung benannte die Projektpartner und enthielt Ausführungen über den Projektansatz, die inhaltliche Zielsetzung, die Zielgruppen sowie über die geplanten Durchführungsorte und die jeweils für die Durchführungsorte zuständigen Maßnahmenträger. Bei der Beschreibung der inhaltlichen Zielsetzung wurde dargelegt, dass zunächst die sogenannten Startcenter errichtet werden sollen und welche Kernaufgaben diesen obliegen. Sodann folgten Ausführungen darüber, wie die sog. „Ideenwerkstatt“ durchgeführt wird, und dass in den dafür vorgesehenen zwei bis drei moderierten Tagen die Sicherheit für die Entscheidung zur Selbständigkeit in Abstimmung mit den nächsten Schritten erfolgen soll. Sodann wurde beschrieben, wie dem kreativen Teil der Ideenwerkstatt die Theorie und Praxis im Hinblick auf die unternehmerischen Anforderungen und das Ausarbeiten eines Unternehmenskonzeptes mit der Rentabilitätsrechnung erfolgen soll (sog. Gründungstraining). In diesem Rahmen wurden auch die Praxiscamps beschrieben, in denen das theoretische Wissen vertieft und das eigene Unternehmen praxisnah in allen Details durchdacht und geplant werden soll. Hieran angeschlossen erfolgte eine kurze Darlegung der sog. Intensivberatung, die während des gesamten Zeitraums auf die Erfordernisse der Zielgruppe Beratung zur Verfügung stehen sollte. Unter Ziff. 4 der Projektbeschreibung wurden die „messbaren Erfolgskriterien und Evaluationen“ beschrieben. Diese wurden aus den Erfahrungen bisheriger Projekte in der Form dargestellt, dass neben der geplanten Teilnehmerzahl (aufgegliedert nach Männern / Frauen und ALG I- / ALG II-Beziehern) u.a. die geplante Anzahl der Gründungen nach 6, 12 und 24 Monaten sowie die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze benannt wurden. Diese quantitativen Erfolgsindikatoren stellten den Maßstab für das Handeln der Kooperationspartner dar und sollten kontinuierlich geprüft werden. Der Zuwendungsbescheid von der G-Bank erging am 12. Februar 2008 an die Projektkoordinatorin. Der Bescheid nahm Bezug auf den Antrag sowie die ergänzenden Schreiben vom 19. November 2007 und 4. Februar 2008 und sah die Bewilligung von Mitteln in Höhe von insgesamt 1.294.147,00 € vor. Der Bewilligungsbescheid nahm als Grundlage folgende Dokumente in Bezug: - Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit von Unternehmen und Beschäftigten im Rahmen des Zukunftsprogramms Arbeit (Rahmenrichtlinie Prioritätssache A) vom 31. August 2007. Diese Richtlinie sieht u.a. vor, dass die Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt werden, und dass zuwendungsfähig solche Ausgaben sind, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem geförderten Projekt stehen und der Erreichung des Zwecks dienen (Ziff. 5.1, 5.4). Ferner verpflichtet sie den Zuwendungsempfänger dazu, die für die Erfolgskontrolle der Förderangebote erforderlichen Daten zu erheben und entsprechend den im Zuwendungsbescheid festgelegten Vorgaben und Fristen an die G-Bank zu übermitteln, sowie die Verwendung der Zuwendung in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises nachzuweisen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und eine etwaige Rückforderung der Zuwendung erklärte sie die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sowie §§ 116 bis 117a des Landesverwaltungsgesetzes grds. für anwendbar, - das Dokument „Ideenwettbewerb für die Durchführung von Projekten zur Förderung der Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit heraus“, festgelegt vom Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa. Darin erklärte die Landesregierung, Arbeitslose im Rahmen des Zukunftsprogramms bei der Gründung einer Selbständigkeit einer beruflichen Existenz zu unterstützen zu wollen. Ziel des Ideenwettbewerbes sei es, Projekte zu fördern, in denen Arbeitslose auf eine nachhaltige Existenzgründung vorbereitet werden. Es sei geplant, in sog. „Gründungscamps“ Schulungen und Beratungen in der Vorgründungsphase anzubieten, die das Ziel einer Qualifizierung aber auch einer Auslese von potentiellen Gründerinnen und Gründern verfolgten. Bei der Einreichung eines Antrags seien messbare Erfolgskriterien zu benennen, anhand derer die Zielerreichung überprüft werden könne. - §§ 23, 24 der Landeshaushaltsordnung, - die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. In diesen Bestimmungen werden u.a. Maßgaben für die Verwendung der Zuwendung sowie Regelungen zu Mitteilungspflichten und Verwendungsnachweisen und deren Überprüfung dargestellt, - die für das Ziel regionaler Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung maßgeblichen Bestimmungen des Europäischen Sozialfonds (ESF), - der dem Bescheid beiliegende Kosten- und Finanzierungsplan, welcher zum verbindlichen Bestandteil des Bescheides erklärt wurde. Ausweislich des Bescheides wurden die bewilligten Mittel in Höhe von 1.294.147,00 € im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt und waren zweckgebunden für die anteilige Finanzierung der im Bewilligungszeitraum angefallenen Personal- und Sachausgaben für die o.g. Maßnahme. Die im Antrag benannten messbaren Ziele („messbaren Erfolgskriterien und Evaluationen“), namentlich die benannte Teilnehmeranzahl, der Anteil der teilnehmenden Frauen, der Anteil an ALG I- bzw. ALG II-Beziehern, die geplante Anzahl der Gründungen nach 6, 12 und 24 Monaten und die geplante Zahl geschaffener Arbeitsplätze, wurden zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Auf die Erreichung der im Antrag definierten Ziele war in den Sachberichten – nach Geschlecht differenziert – ausführlich einzugehen. Die Auszahlung der Zuwendungen war aufgrund der tatsächlich getätigten Ausgaben vorgesehen. Auszahlungsanträge konnten grundsätzlich alle drei Monate gestellt werden. Auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht der gewährten Zuwendung wurde hingewiesen. Nach Ziff. 7 des Bescheides war der G-Bank spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Verwendungsnachweis nach Maßgabe der Ziff. 7.3.1. der Rahmenrichtlinie Prioritätssache A zu erbringen. Da gemäß dem Antrag ein Teil der Zuwendungen an Dritte weitergeleitet werden sollte, hatten diese die Verwendung der Antragstellerin (Projektkoordinatorin) gegenüber durch einen entsprechenden Verwendungsnachweis zu belegen. Die Nachweise der Kooperationspartner waren den von der Projektkoordinatorin zu erbringenden Verwendungsnachweisen beizufügen. Die Struktur, bei welcher die Projektkoordinatorin auch als Antragstellerin und Bescheidempfängerin fungierte, wurde gewählt, da sich das Land bei der Förderung einer ausgewählten Region vorrangig nur an eine Person - an einen Projektleiter - wenden wollte. Ziel war es dabei, die darunterliegenden Strukturen durch die Projektleitung organisatorisch zusammenzufassen und den Verwaltungsaufwand auf Seiten des Zuwendungsgebers zu verringern. Die Abrechnungen mit dem Zuwendungsgeber erfolgten dabei im Einzelnen so, dass die Kooperationspartner – die die Projekte in ihrem Bereich jeweils allein und in eigener finanzieller Vorleistung durchführten – ihre jeweiligen Kosten aufzeichneten. Nach in der Regel etwa einem Quartal wurden die vorgeleisteten Kosten zusammengefasst und an die Projektkoordinatorin weitergeleitet, die diese dann gebündelt an die G-Bank weiterreichte. Seitens der G-Bank wurden die Unterlagen dann geprüft. Traten hinsichtlich der Darlegung der angefallenen Kosten Fehler oder Unklarheiten auf, wandte sich die G-Bank unmittelbar an den jeweils betroffenen Kooperationspartner, in dessen Zuständigkeitsbereich die Fehler/Unklarheiten aufgetreten sind. Bei einer positiven Prüfung durch die G-Bank erfolgte eine Auszahlung des Gesamtbetrags an die Projektleitung, die dann auf Grundlage der geprüften Unterlagen über die Kosten die Aufteilung und Weiterleitung an die einzelnen Kooperationspartner vornahm. In ihrer am 2. September 2009 beim Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuererklärung unterwarf die Klägerin die streitigen Fördergelder nicht der Umsatzsteuer. Sie erklärte steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 57.109,00 € (Steuer: 10.850,71 €), Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 324,00 € (Steuer: 22,68 €) sowie abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 27.470,41 €. Im Ergebnis ergab sich damit eine Steuer in Höhe von ./.16.597,02 €; die Erklärung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 29. Mai 2012 fand im Zeitraum von August 2012 bis August 2013 (mit Unterbrechungen) eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung der Kalenderjahre 2008 bis 2009 bei der Klägerin statt. Der Prüfer stellte sich in seinem Bericht vom 9. August 2013 auf den Standpunkt, dass der bezogene Zuschuss zwar einen echten Zuschuss darstelle, die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Projektes jedoch nicht wirtschaftlicher Natur sei. Die diesem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnenden und somit nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge wurden auf 10.000,00 € pro Jahr geschätzt. Mit Bescheid vom 16. September 2013 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung 2008 gem. § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung -AO- nach Maßgabe des Betriebsprüfungsberichtes und kürzte die abziehbaren Vorsteuerbeträge um 10.000,00 €. Unter Berücksichtigung einer weiteren - unstreitigen - Kürzung der Vorsteuern von 182,00 € setzte es die Umsatzsteuer (USt) 2008 auf ./.6.415,02 € fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 15. Oktober 2013. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, der Vorsteuerabzug für die im Zusammenhang mit dem Projekt „XXX“ stehenden Eingangsleistungen sei nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu gewähren. Die nichtsteuerbare Zuwendung, welche die Klägerin erhalten habe, stelle keinen Ausgangsumsatz dar, dem Eingangsumsätze direkt zugeordnet werden könnten. Fehle ein direkter Zusammenhang mit einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, sei der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Kosten für die Eingangsleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehörten und als solche Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen seien. Bei den im Rahmen des Projektes „XXX“ angebotenen Seminaren handele es sich letztlich um Akquisemaßnahmen, welche die Klägerin im Hinblick auf ihre - entgeltlichen und steuerpflichtigen - Angebote durchführe. Dass die Finanzierung dieser unentgeltlichen Seminare (Akquisemaßnahmen) teilweise durch Zuwendungen erfolge, habe keinen Einfluss auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Im weiteren Verwaltungsverfahren vertrat das Finanzamt unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 22. April 2015 (XI R 10/14) erstmals im Schreiben vom 20. Oktober 2015 die Auffassung, dass die Maßnahmen im Rahmen des Projektes in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit der Zahlung der Fördergelder stünden. Damit seien zwar die bislang streitigen Vorsteuerbeträge in Höhe von 10.000,00 € zu gewähren, der erhaltene Zuschuss müsse jedoch als steuerbares Entgelt versteuert werden. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass das Urteil des BFH vom 22. April 2015 (XI R 10/14) auf den Streitfall nicht anwendbar sei. Der erhaltene Zuschuss habe allein der Arbeitsmarktförderung gedient und ein Leistungsaustausch liege somit nicht vor. Dies ergebe sich auch aus dem „Merkblatt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der im Rahmen des Zukunftsprogramms Arbeit gewährten Zuwendung“. In diesem Merkblatt wird ausgeführt, dass das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein die Auffassung vertritt, die Aktionen des Zukunftsprogramms Arbeit würden durch echte Zuschüsse gefördert. Die einzelnen Zuwendungsempfänger würden ihre Leistungen nicht an das Land erbringen und hätten auch keine Aufgaben des Landes übernommen. Auch Entgelte von dritter Seite lägen in der Regel nicht vor. Nach Einschätzung des Finanzministeriums sei die Erstellung einer Beratungsstruktur keine Leistung an einen bestimmten Leistungsempfänger und unterliege damit nicht der Umsatzsteuer. Ergänzend werde jedoch angemerkt, dass die vorgenommene umsatzsteuerrechtliche Beurteilung im Einzelfall eine Prüfung nicht ausschließe, ob aufgrund zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen des Zuwendungsgebers oder sonstiger Umstände ein steuerbarer Leistungsaustausch begründet werde. In der Einspruchsentscheidung vom 2. März 2016 nahm das Finanzamt die Vorsteuerkürzung über 10.000,00 € zurück, unterwarf jedoch die Zuschüsse in Höhe von 57.841,48 € der Umsatzsteuer und erhöhte damit die Steuern von ./.6.415,02 € auf ./.5.425,23 € (-6.415,02 € ./. 10.000,00 € + [57.841,48 € x 19%]). Die Formulierungen im Zuwendungsbescheid vom 12. Februar 2008 im Zusammenhang mit dem Antrag vom 8. August 2007 führten dazu, dass dem Vorgang ein Leistungsaustausch zugrunde liege. Nach dem Zuwendungsbescheid verpflichte sich die Klägerin im Verbund mit anderen Projektpartnern zur Erbringung fest umrissener Leistungen, die unter Ziff. 2 des Bewilligungsbescheides als sog. messbare Ziele in Verbindung mit den Antragsunterlagen (Konzept) ausformuliert worden seien. Auf dieser Grundlage würden die entsprechenden Zahlungen an die Klägerin erbracht, so dass es an der für die Nichtsteuerbarkeit erforderlichen Entkoppelung von Leistungen und Gegenleistungen mangele. Auch die Erläuterungen im „Merkblatt zur umsatzsteuerlichen Behandlung der im Rahmen des Zukunftsprogramms Arbeit gewährten Zuwendungen“ führten zu keiner anderen Auffassung. Entsprechend den dort dargelegten Ausführungen schließe die umsatzsteuerliche Beurteilung des Finanzministeriums im Einzelfall eine Prüfung nicht aus, ob aufgrund zusätzlicher Auflagen oder Bedingungen des Zuwendungsgebers oder sonstiger Umstände ein steuerbarer Leistungsaustausch begründet werde. Dies entspreche auch den Ausführungen des BMF-Schreibens vom 15. August 2006 unter Ziff. 2. Aufgrund eines telefonischen Antrags der Klägerin wurde diese Festsetzung mit Änderungsbescheid vom 4. April 2016 dahingehend geändert, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zu einem Steuersatz von 19 % lediglich um die „Netto“-Zuwendung in Höhe von 48.606,29 € erhöht wurden. Die Umsatzsteuer wurde dementsprechend auf ./.7.179,88 € festgesetzt. Mit ihrer am 1. April 2016 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Versteuerung der Zuwendung. Bei der Zuwendung des Landes Schleswig-Holstein für das Projekt handele es sich mangels eines Leistungsaustauschs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht um ein Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 UStG. Es handele sich vielmehr um einen echten - nicht steuerbaren - Zuschuss. Zunächst liege kein gegenseitiger Vertrag vor. Die Zahlung der Zuwendung werde aufgrund eines hoheitlichen Zuwendungsbescheides geleistet; auch die Weiterleitung der Zahlung von der Projektkoordinatorin an die Klägerin finde ihren Grund allein in diesem Bescheid. Die Klägerin sei in dem Zuwendungsbescheid als Projektpartner aufgenommen und die Projektkoordinatorin fungiere für die Projektpartner lediglich als reine Zahlstelle. Eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der Projektkoordinatorin und der Klägerin, aufgrund derer die Zahlung an die Klägerin erfolgte, existiere nicht. Ferner werde die Zuwendung im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt und diene allein dem Zweck der Arbeitsmarktförderung. Die im Zuwendungsbescheid aufgenommenen Zielparameter bezögen sich auf die Anzahl der Teilnehmer an dem Projekt und sonstige messbare Parameter. Dies alles seien lediglich Vorgaben, die die zweckgebundene Verwendung sicherstellen sollten, was jedoch grundsätzlich nicht zu einem Leistungsaustausch führe. Es fehle zumindest an einer Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. So sei die Zuwendung nicht zurück zu gewähren, wenn die definierten Ziele nicht erreicht würden. Die Zahlung sei damit nicht an eine konkrete Gegenleistung geknüpft, sondern lediglich hinsichtlich einer zweckgebundenen Verwendung verpflichtend. Wie dieser Zweck erreicht werde, liege grundsätzlich im Ermessen der Klägerin. Lediglich im Nachhinein sei ausweislich des Zuwendungsbescheides ein Verwendungsnachweis zu führen. Dies diene aber ebenso der Überprüfung der dem Zweck entsprechenden Verwendung und sei keine Überprüfung von spezifisch zu erbringenden Leistungen der Klägerin. In dem Förderantrag würden auch keine konkreten Leistungsverpflichtungen der Klägerin beschrieben. Es werde nur ganz allgemein beschrieben, mittels welcher Maßnahmen der Zweck der Förderung bzw. des Projektes erreicht werden solle. Es sei gerade nicht genau festgelegt, dass z.B. eine bestimmte Anzahl von Seminaren oder Beratungsgesprächen durchzuführen wäre. Es werde nur geschildert, dass es bestimmte Maßgaben geben solle. Die Zuwendung diene der Klägerin folglich lediglich im Allgemeinen, um sie in die Lage zu versetzen, dem Zweck entsprechend tätig zu werden. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 10. August 2016 (XI R 41/14), da die Klägerin keine Aufgabe der den Zuschuss weiterleitenden Stelle (Projektkoordinatorin) übernommen habe. Die Klägerin sei bereits als Projektteilnehmerin in den Zuwendungsbescheid für das Projekt „XXX“ aufgenommen; vorliegend handele es sich also um eine nicht steuerbare Zahlung. Es liege auch kein Entgelt von dritter Seite vor. Die Zuwendung an die Klägerin sei den Teilnehmern zwar mittelbar zugutegekommen, weil diese die Seminare und weitere Angebote des Projektes „XXX“ u.a. aufgrund der Zuwendung unentgeltlich besuchen konnten. Allerdings sei dies nicht der eigentliche Grund für die Unentgeltlichkeit gewesen. Die Zuwendung habe die Finanzierung des Projektes lediglich zu einem Teil sichergestellt. Ein großer Teil sei aus Mitteln der Klägerin finanziert worden und auch ohne die streitgegenständliche Zuwendung wäre das Projekt in vergleichbarer Weise durchgeführt worden. Die Hauptaufgabe der Klägerin sei die Förderung der Wirtschaft in der Region C mittels Zurverfügungstellung von Infrastruktur für Existenzgründer. Die Durchführung habe damit aus Sicht der Klägerin der Akquisition neuer Mieter gedient. Insofern sei auch aus diesem Grunde von den Teilnehmern kein Entgelt verlangt worden. Außerdem sei die Klägerin - wie dargelegt - nicht verpflichtet gewesen, ganz bestimmte Leistungen zu erbringen. Sie sei in der Ausgestaltung des Projektes frei gewesen, sodass die die Zuwendung keinen entgeltauffüllenden Charakter gehabt haben konnte. Hilfsweise sei der Klägerin Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - zu gewähren. Bis zum Jahr 2015 habe das BMF Leistungen der Arbeitsförderung in weitem Umfang als nichtsteuerbar angesehen (Verweis auf BMF-Schreiben vom 21. März 1983, BStBl. I 1983, 262; Abschnitt 150 Abs. 7 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000; Abschnitt 10.2 Abs. 7 UStAE). Bei dem Projekt XXX handele es sich grundsätzlich um Maßnahmen, die den Arbeitsmarkt fördern, insofern sei dieses Projekt unter die seinerzeitige Verwaltungsauffassung zu subsumieren gewesen. Dies müsse das Finanzamt grundsätzlich gegen sich gelten lassen - der BFH habe der pauschalen Verwaltungsauffassung erst im Jahr 2015 widersprochen (Verweis auf BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14). Zum Vorsteuerabzug trägt die Klägerin vor, dieser stehe ihr auch bei Annahme eines echten Zuschusses zu. Das Projekt „XXX“ sei dem unternehmerischen Bereich der Klägerin zuzuordnen, da es überwiegend der Akquisition von zukünftigen Mietern gedient habe. Eine Zuordnung zum unternehmensfremden Bereich bzw. zum nichtwirtschaftlichen Bereich im engeren Sinne könne nicht vorgenommen werden. Aufgrund der finanziellen Förderung des Projekts komme eine Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht in Betracht. Deutschland habe von der in Art. 174 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL - eingeräumten Möglichkeit, echte Zuschüsse bei der Ermittlung des Verhältnisses von abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Vorsteuern zu berücksichtigen, keinen Gebrauch gemacht. Die Rechtsfrage, ob echte Zuschüsse bei der Berechnung der Vorsteuerabzugsquote zu berücksichtigen seien oder nicht, sei zu verneinen (Verweis auf BFH-Beschluss vom 14. April 2008, XI B 171/07; wohl anderer Ansicht BFH-Urteil vom 22. April 2015, XI R 10/14, Bl. 48 GA). Schließlich werde darauf hingewiesen, dass nach dem EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 (C-126/14, „Sveda“) unentgeltlich angebotene Leistungen keinen Einfluss auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug haben, wenn diese unentgeltlichen Leistungen dem unternehmerischen Tun des Steuerpflichtigen dienten. Für den Fall, dass das Gericht den streitigen Zuschuss als zu versteuerndes Entgelt ansieht, teilt die Klägerin mit, dass sie sich nicht auf die begünstigenden Regelungen der MwStSystRL beruft. Sie beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 16. September 2013, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. März 2016, zuletzt geändert durch Bescheid vom 4. April 2016, dahingehend zu ändern, dass die Zuschusszahlungen in Höhe von 57.841,48 € (brutto) nicht als zu versteuerndes Entgelt behandelt werden und die Steuer damit von ./.7.179,88 € um 9.235,14 € verringert und damit auf ./.16.415,02 € festgesetzt wird; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf die Einspruchsentscheidung. Es werde ferner darauf hingewiesen, dass der Geldfluss zwischen der Projektkoordinatorin und der Klägerin nicht nachvollzogen werden könne und das Finanzministerium es für möglich halte, dass in dem Tätigwerden der Klägerin gegenüber der Projektkoordinatorin eine steuerbare sonstige Leistung vorliege. Sofern man dagegen einen nichtsteuerbaren Zuschuss annehmen würde, stelle sich die vom Finanzamt zunächst thematisierte Problematik des Vorsteuerabzugs. Hierzu werde auf die Ausführungen im Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 9. August 2013 sowie die Ausführungen im Schreiben vom 16. Dezember 2014 verwiesen. In diesen Dokumenten sei hinreichend aufgeführt, dass ein Vorsteuerabzug insoweit zu versagen sei, als die bezogenen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem geförderten Teil des Projekts stünden. Vertrauensschutz sei nicht zu gewähren. Das von der Klägerin zitierte BMF-Schreiben vom 21. März 1983 sei durch das BMF-Schreiben vom 29. März 2007 (IV C 6-0 1000/07/0018) aufgehoben worden. Für Vorgänge, die unter das besagte BMF-Schreiben aus dem Jahre 1983 fielen und die nach dem 31. Dezember 2004 verwirklicht worden seien, sei eine entsprechende Anwendung nicht vorgesehen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass der BFH im Urteil vom 10. August 2016 (XI R 41/14) seine Rechtsprechung hinsichtlich der Kriterien für entgeltliche Leistungen bestätigt habe. Der Berichterstatter hat am 4. November 2016 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt.