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Urteil

3 K 18/18

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2019:0121.3K18.18.00
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Leitsätze
1. Ist ein Kind ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist (Rn.12) . 2. Es ist nicht schädlich, dass das voraussichtliche Ende der Erkrankung zunächst vom Arzt nicht festgestellt wurde. Eine solche Erklärung ist gerade bei psychischen Erkrankungen oft nicht möglich. Dies kann nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen (Rn.14) (Rn.17) .
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 6.12.2017 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 5.02.2018 verpflichtet, zugunsten der Klägerin Kindergeld für ihr Kind D (geb. xx.xx.1993) für den Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2018 festzusetzen. Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 62% und die Klägerin 38%. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Kind ausbildungswillig, aber zeitweise wegen einer Erkrankung nicht in der Lage, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, ist es ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen ist (Rn.12) . 2. Es ist nicht schädlich, dass das voraussichtliche Ende der Erkrankung zunächst vom Arzt nicht festgestellt wurde. Eine solche Erklärung ist gerade bei psychischen Erkrankungen oft nicht möglich. Dies kann nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten gehen (Rn.14) (Rn.17) . Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 6.12.2017 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 5.02.2018 verpflichtet, zugunsten der Klägerin Kindergeld für ihr Kind D (geb. xx.xx.1993) für den Zeitraum Juli 2017 bis Februar 2018 festzusetzen. Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 62% und die Klägerin 38%. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unzulässig. Der Klägerin steht ein Kindergeldanspruch für D für den in der Einspruchsentscheidung geregelten Zeitraum von Juli 2017 bis Februar 2018 zu. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes trotz ernsthafter Bemühungen nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dies gilt auch dann, wenn das Kind - wie hier - infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, die Berufsausbildung fortzusetzen oder sich um eine neue Berufsausbildung zu bemühen. Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung der "Kinder ohne Ausbildungsplatz" mit den in Ausbildung befindlichen Kindern nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG, weil ein Kind nach Nr. 2 c finanziell ebenso abhängig ist und in typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen wird, dass dem Kindergeldberechtigten regelmäßig Unterhaltsaufwendungen in einer Höhe erwachsen, die die Gewährung von Kindergeld rechtfertigen (vgl. zuletzt Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 31.07.2018 6 K 192/17 – juris mit weiteren Nachweisen). Die Klägerin hat durch ärztliche und psychotherapeutische Bescheinigungen nachgewiesen, dass ihre Tochter D im streitigen Zeitraum nicht in der Lage war, sich um eine Ausbildung zu bemühen oder eine Ausbildung zu beginnen. Sie hat auch ihre grundsätzliche Ausbildungsbereitschaft plausibel dargelegt. Das Gericht wertet die vorgelegten ärztlichen und psychotherapeutischen Bescheinigungen als glaubhaft, weil gravierende Krankheitsbilder benannt sind, die das Erfordernis einer längerfristigen Behandlung schlüssig erscheinen lassen und zudem eine amtsärztliche Überprüfung stattgefunden hat. Auch der Amtsarzt hat für einen früheren Anfragezeitraum eine Ausbildungsunfähigkeit des Kindes für die Dauer eines Jahres bescheinigt. Es ist zudem aus einer Vielzahl bereits durchgeführter Verfahren gerichtsbekannt, dass gerade psychische Erkrankungen bzw. deren Therapie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken können, ohne dass sich stets eine feste Prognose über den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Ausbildungs- bzw. Arbeitsfähigkeit treffen lässt. Es gab deshalb für D im streitigen Zeitraum trotz grundsätzlicher Ausbildungsbereitschaft keinen Ausbildungsplatz. Auch für solche Fälle gilt die Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden rechtlichen Erwägungen des Finanzgerichts Hamburg in seinem Urteil vom 31.07.2018 6 K 192/17 – juris -, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, an. Soweit der Dienstanweisung der Beklagten ein den vorstehenden Erwägungen entgegenstehendes Verständnis vom Regelungsbereich des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG zu entnehmen sein sollte, vermag das Gericht einer solchen Auffassung nicht zu folgen. Es besteht insbesondere keine Rechtsgrundlage dafür, ein Kind nur dann als ausbildungsunfähig erkrankt anzusehen, wenn das voraussichtliche Ende der Erkrankung ärztlich bescheinigt ist. Eine solche Sichtweise wird den besonderen medizinischen Herausforderungen der Therapie psychisch erkrankter Kinder nicht gerecht. Soweit im Hinblick auf die Dauer einer Erkrankung Zweifel an der Richtigkeit vorgelegter ärztlicher Bescheinigungen bestehen sollten, sind diese im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung abzuklären. Derartige Zweifel sind hier von der Beklagten weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Das Gericht hält es auch im Hinblick auf das systematische Verhältnis der Anspruchstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG – Kind ohne Ausbildungsplatz - und des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG – Kind mit körperlicher oder seelischer Behinderung – rechtlich nicht für haltbar, in den Fällen einer Langzeiterkrankung ohne feste zeitliche Genesungsprognose einen Kindergeldanspruch allein unter den besonderen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu bejahen. Zwar können längerfristige Erkrankungen auch mit einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX einhergehen, da es insoweit in zeitlicher Hinsicht auf die Hinderung an einer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ankommt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass – wie die Beklagte offenbar meint - ein juristisches Ausschlussverhältnis zwischen den Tatbeständen einer ausbildungshindernden Erkrankung und einer körperlichen bzw. seelischen Behinderung besteht. Hierfür lassen sich dem Gesetz keine zureichenden Anhaltspunkte entnehmen. Der besondere, für Kinder mit Behinderung geltende Anspruchstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG soll die allgemeinen Berücksichtigungstatbestände gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG erweitern und fortsetzen (Jachmann in Kirchhof/Söhn, EStG, § 32 Anm. C 30). Im Hinblick auf diese Zielsetzung ist eine einschränkende Interpretation der Kindergeldberechtigung für Kinder ohne Ausbildungsplatz gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG nicht gerechtfertigt. Die weitergehende Klage ist unzulässig. Für die Monate März bis Juli 2018 mangelt es an einer abschließenden Verwaltungsentscheidung, so dass für diese Monate eine richterliche Inhaltskontrolle ausscheidet (vgl. BFH, Urteil vom 25.09.2014 III R 56/13, BFH/NV 2015, 206). Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1, 139 Abs. 3 FGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über einen Kindergeldanspruch für ein langfristig erkranktes Kind. Die Klägerin ist die Mutter der am xx.xx.1993 geborenen D. D trat zum 1.08.2012 eine Ausbildung an. Ab Juni 2015 war sie über einen Zeitraum von etwa drei Jahren ausbildungsunfähig erkrankt. In der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ist mitgeteilt, dass ein Ende der seit dem Juni 2015 bestehenden Erkrankung nicht absehbar ist. Der Ausbildungsbetrieb verlängerte den Ausbildungsvertrag mit D zunächst zweimal um jeweils ein halbes Jahr bis zum 31.07.2016. Mit Schreiben vom 17.05.2016 lehnte er eine weitere Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses unter Hinweis auf § 21 des Berufsbildungsgesetzes ab. Seit August 2015 befindet sich D in regelmäßiger ambulanter tiefenpsychologischer Psychotherapie. Ihr Therapeut bescheinigte mit Schreiben vom 14.02.2018 mehrere Diagnosen. Im Zuge einer Zwischenbegutachtung teilte der zuständige Amtsarzt des Kreises F mit Schreiben vom 4.08.2016 folgendes mit: D „konnte auf Grund einer Erkrankung im Zeitraum 6/2016 bis 6/2017 ihre Ausbildung und Schule nicht absolvieren. Hiernach ist wieder mit Ausbildungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Aus ärztlicher Sicht lagen/liegen weiterhin die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug vor“. Im Hinblick auf die vorgenannte Bescheinigung des Amtsarztes setzte die Beklagte Kindergeld für D durch Bescheid vom 23.08.2016 antragsgemäß fest. Mit Schreiben vom 24.10.2017 teilte D der Beklagten mit, dass ihre Psychotherapie erneut um weitere 50 Stunden verlängert worden sei. Sie sei auf der Suche nach einem Arbeitsplatz, wolle sich demnächst auf einen Schulplatz bewerben, um das Abitur nachzuholen und anschließend zu studieren. Mit Bescheid vom 6.12.2017 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Juli 2017 auf. Die Aufhebung erfolgte im Hinblick auf das in der amtsärztlichen Bescheinigung erwähnte voraussichtliche Ende der Erkrankung. Mit weiterem Bescheid vom 6.12.2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Kindergeld für D ab dem Monat Juli 2017 ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch vom 14.12.2017 wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5.02.2018 zurück: Die frühere Berufsausbildung sei zum 31.06.2016 beendet worden. Ernsthafte Bemühungen um einen neuen Ausbildungsplatz seien für den Zeitraum ab Juli 2017 nicht nachgewiesen. Mit der am 5.03.2018 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, D habe die von ihr angestrebte weitere Ausbildung im Hinblick auf die im Streitzeitraum noch andauernde psychische Erkrankung nicht beginnen können. Die krankheitsbedingte Unfähigkeit zu Fortsetzung der Berufsausbildung könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Mit Schriftsatz vom 27.08.2018 hat die Klägerseite mitgeteilt, dass D seit dem 25.06.2018 bei der H GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 6.12.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.02.2018 zu verpflichten, der Klägerin für ihr Kind D von Juli 2017 bis einschließlich Juli 2018 Kindergeld zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 EStG seien nicht nachgewiesen. Eine Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 c) EStG komme ebenfalls nicht in Betracht. Nach dem Inhalt der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 3.04.2018 sei ein Ende der Erkrankung des Kindes im Streitzeitraum nicht absehbar gewesen. Darüber hinaus habe im Streitzeitraum auch keine Anbindung des Kindes zu einer Ausbildungsstätte mehr bestanden. Unter diesen Umständen könne D nach den Vorgaben der Dienstanweisung Kindergeld nicht als ausbildungssuchendes Kind berücksichtigt werden. Unabhängig davon endet der Streitzeitraum des Klageverfahrens mit dem Monat des Erlasses der Einspruchsentscheidung (hier: Februar 2018), da für den Folgezeitraum keine ablehnende Regelung getroffen worden sei.