Urteil
1 K 170/05
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGSH:2006:1025.1K170.05.0A
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um den Ansatz eines Privatanteils für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges und die Änderung der ESt- sowie GewStMB-Bescheide der Jahre 1999 bis 2001. 2 Der Kläger ist Großhändler und vertreibt seine Ware von seinem Wohnsitz in ... aus auf der Insel Sylt . Auf den Namen des Klägers waren in den Jahren 1999 bis 2001 mehrere Kraftfahrzeuge zugelassen. Darunter befanden sich ein privat genutzter Y und ein X, der im Betriebsvermögen des Klägers erfasst wurde. Den X meldete der Kläger als Saisonfahrzeug in den Monaten März bis November des Jahres an. Der geschätzte Bruttolistenpreis des X betrug 140.000,00 DM. 3 Bei dem Kläger wurde für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2001 eine Betriebsprüfung durchgeführt, im Rahmen derer u.a. die Fahrtenbücher des Klägers für den X beanstandet wurden. Für jedes der Prüfungsjahre setzte das Finanzamt den Privatanteil der Nutzung des Fahrzeuges auf 12.600,00 DM an (140.000 DM x 1% = 1.400 DM x 9 Monate = 12.600 DM) und erließ am 01. September 2003 die gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten streitgegenständlichen Bescheide. 4 Im Laufe des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens trug der Kläger in den jeweils zwei hinteren Spalten der Fahrtenbücher arabische Ziffern ein und legte den Fahrtenbüchern ein Kundenverzeichnis bei. Die in diesen Aufstellungen enthaltenen Kunden waren gleichfalls mit Ziffern versehen, so dass sich aus der Gesamtschau die Kunden und die Reihenfolge, in der der Kläger diese besucht hatte, ergaben. Die Einsprüche hatten keinen Erfolg und wurden vom Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung und insbesondere auf die Zusammenstellung der vom FA angenommen Unstimmigkeiten wird Bezug genommen. 5 Zur Begründung der fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Der Sportwagen diene ausschließlich Werbezwecken. Für eine private Nutzung fehle ihm die Zeit. Dies belege sowohl sein geregelter Wochenplan (Bl. 2 und 3 des Schreibens vom 29. Juli 2005) als auch der Umstand, dass das Fahrzeug ein Saisonfahrzeug sei. Das Fahrtenbuch sei ordnungsgemäß geführt worden. Anhand eines Kundenverzeichnisses und der Warenausgangsrechnungen lasse sich die Route leicht nachvollziehen, nach der seine Geschäftspartner angesteuert worden seien. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Sylt ein begrenzter Raum sei. Dass die Insel Sylt als abgeschlossenes Zielgebiet anzusehen sei, ergebe sich schon aus der Rechtsprechung zu den Taxen, deren Angaben zu Fahrten als "Fahrten im Pflichtfahrgebiet" als ausreichend angesehen würden. Ferner seien geringe formelle Fehler unschädlich und nicht geeignet, das Fahrtenbuch vollständig zu verwerfen. Die Abweichungen betrügen in den einzelnen Jahren im Verhältnis zu der Gesamtkilometerleistung zwischen 0,4 und 1,22 %. Allenfalls sei der Anteil der privaten Nutzung in dieser Höhe zu schätzen und das Fahrtenbuch entsprechend zu korrigieren. Die auf dem Festland gekauften Wischblätter habe er mit einem anderen Fahrzeug als dem X abgeholt und sie später an den Sportwagen montiert. Auf die Schriftsätze des Klägers vom 29.07.2005, 30.11.2005, 24.04.2006 und 05.07.2006 wird Bezug genommen. 6 Der Kläger beantragt, die Einkommen- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1999 bis 2001 vom 01. September 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2005 dergestalt zu ändern, dass die für das Kfz X in den Streitjahren jeweils geltend gemachten Aufwendungen wie erklärt ohne Ansatz eines Privatanteils bei der Gewinnermittlung berücksichtigt und die ESt-Festsetzungen bzw. die Festsetzungen der GewStMB entsprechend geändert werden. 7 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2005 und trägt ergänzend vor, dass die in der Einspruchsentscheidung aufgeführten Unregelmäßigkeiten den Schluss zuließen, dass das Fahrtenbuch nicht durchgehend geführt worden sei. Der privat genutzte Y sei durch die Lebensgefährtin des Klägers genutzt worden. 9 Das Gericht hat die Steuerakten (1 Bd. Einkommensteuerakte; 1 Bd. Bilanzakte; 1 Bd. Gewerbesteuerakte; 1 Bd. Betriebsprüfungsakte; 1 BP-Arbeitsbogen) des beklagten Finanzamtes beigezogen. Entscheidungsgründe 10 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das Finanzamt die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angewendet. 11 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Nach Satz 3 der Vorschrift kann die private Nutzung abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 12 Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt, durch die Rechtsprechung aber wie folgt umrissen (vgl. BFH-Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04, DStR 2006, 749, juris): Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch die anteilige oder alleinige berufliche Verwendung des PKW in einer schlüssigen Form belegt. Die Aufzeichnungen müssen daher über die betrieblich veranlassten Fahrten Angaben enthalten, anhand derer sich die betriebliche Veranlassung plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung (wie etwa den Besuch einer bestimmten behördlichen Einrichtung, einer Filiale oder einer Baustelle) aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dabei ist jede einzelne berufliche Verwendung grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings - wie im Falle des Klägers - eine einheitliche beruflich veranlasste Fahrt aus mehreren Teilabschnitten (z.B. wenn nacheinander mehrere Kunden an verschiedenen Orten aufgesucht werden), so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Es genügt dann die Aufzeichnung des erst am Ende der gesamten Reise erreichten Kfz-Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wird andererseits der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen, so stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist. Die genannten Angaben müssen sich in hinreichend übersichtlicher und geordneter Form regelmäßig schon aus dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen und dadurch eine stichprobenartige Überprüfung ermöglichen. Das schließt es nicht aus, im Fahrtenbuch gegebenenfalls auch Abkürzungen für bestimmte, häufiger aufgesuchte Fahrtziele und Kunden oder für einzelne regelmäßig wiederkehrende Reisezwecke zu verwenden, solange die gebrauchten Kürzel entweder aus sich heraus verständlich oder z.B. auf einem dem Fahrtenbuch beigefügten Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt sind und solange der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Fahrtenbuch ist zeitnah und in geschlossener Form zu führen (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005 VI R 27/05, BFHE 211, 508, BStBl II 2006, 408). Die unzutreffende Zuordnung einzelner Privatfahrten zum beruflichen Nutzungsanteil wie auch deren gänzliche Nichtberücksichtigung im Fahrtenbuch ist möglichst auszuschließen. Dieser Anforderung wird nach Auffassung des BFH a.a.O., der sich der Senat anschließt, nur die fortlaufende und zeitnahe Erfassung der Fahrten in einem geschlossenen Verzeichnis gerecht, das aufgrund seiner äußeren Gestaltung geeignet ist, jedenfalls im Regelfall nachträgliche Abänderungen, Streichungen und Ergänzungen als solche kenntlich werden zu lassen. Eine zeitnahe und geschlossene Dokumentation der Fahrten erlegt dem Steuerpflichtigen nach Lage der Dinge keine unangemessenen Belastungen auf. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der zu führende Belegnachweis sich auf Vorgänge bezieht, die sich allein in der Sphäre des Steuerpflichtigen zugetragen haben und die zu einem späteren Zeitpunkt nur in sehr eingeschränktem Umfang und nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand auf ihre richtige Darstellung hin überprüft werden können. 13 Unter Beachtung dieser Maßstäbe konnte die Klage bereits deswegen keinen Erfolg haben, da die vom Kläger in den Streitjahren geführten Fahrtenbücher nicht zeitnah und in geschlossener Form erstellt wurden. Vorliegend hat der Kläger in den Streitjahren vorgefertigte Fahrtenbücher des Brunnen-Verlages verwendet, die in vorgefertigten Spalten Möglichkeiten zur Eintragung der oben dargestellten erforderlichen Angaben vorsahen. Der Kläger machte in der Spalte "Fahrtzweck; Geschäftspartner; Ladung" jedoch lediglich allgemein gehaltene Angaben, die keinen Rückschluss auf die besuchten einzelnen Kunden oder Geschäftspartner und deren zeitliche Reihenfolge zulassen. Erleichterungen in der Darstellungsform des Fahrtenbuches sind zwar möglich, diese dürfen aber nicht verhindern, dass der Zweck des Fahrtenbuches, die leichte und einwandfreie Nachprüfung der beruflichen und privaten Fahrten zu ermöglichen, gefährdet wird (vgl. BFH-Urteil vom 09. November 2005 VI R 27/05 a.a.O.). Der Kläger hat nicht täglich dieselben Geschäftspartner in derselben Reihenfolge besucht. Erst nachträglich hat der Kläger während des Vorverfahrens die Nummern der aufgesuchten Geschäftspartner unter der Rubrik "Sonstige Angaben" nachträglich in die Fahrtenbücher eingetragen, und den Fahrtenbüchern entsprechende Verzeichnisse beigefügt. Dies genügt nicht mehr der Anforderung, das Fahrtenbuch in geschlossener Form und zeitnah zu erstellen. Eine zweifelsfreie Ermittlung der besuchten Kunden anhand der Kundenliste ist im Nachhinein nicht mehr möglich. Dem Kläger ist nicht zuzustimmen, die Eintragung "Sylt" als Reiseziel sei ausreichend. Nach den oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen kann die Insel "Sylt" nicht als abgeschlossener Ort angesehen werden, zumal neben der Stadt Westerland noch 6 Gemeinden auf ihr bestehen (Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V, Amtsblatt Schleswig-Holstein 2002, S. 747) und allein die Entfernung zwischen List und Hörnum rund 35 km beträgt. Ein Vergleich mit den Taxifahrern im sog. Pflichtfahrgebiet scheitert daran, dass diese Personengruppe eine Ausnahmestellung hat und Erleichterungen bei der Führung eines Fahrtenbuchs nicht auf andere übertragbar sind (vgl. BFH Urteil vom 09.11.2005, VI R 27/05, a.a.O.). 14 Wenn gleich nicht entscheidungserheblich weisen die Fahrtenbücher inhaltlich in allen Streitjahren eine Fülle von Unregelmäßigkeiten auf (vgl. Auflistung in der Einspruchsentscheidung). Selbst unter Beachtung des Vortrags des Klägers zum Erwerb der Wischerblätter für den X stellt das Maß der Unregelmäßigkeiten nach Überzeugung des Gerichts die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben unabhängig vom quantitativen Anteil im Verhältnis zu den Gesamtkilometern in Frage. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe zur Zulassung der Revision bestanden nicht.