Urteil
2 K 180/12
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2016:0309.2K180.12.0A
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Leitsätze
1. Liegen verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen vor, ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen (sog. Segmentierung). Eine wirtschaftlich eigenständige Betätigung ist anzunehmen bei einem selbständigen Tätigkeitsbereich, der keine bloße Hilfstätigkeit oder Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit ist (vgl. BFH-Rechtsprechung und Literatur) (Rn.25)
.
2. Um eine solche Segmentierung vorzunehmen, ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Tätigkeiten um selbständige Teilbetriebe handelt. Notwendig, aber auch ausreichend, ist, dass die beiden Tätigkeiten von einander trennbar sind. Bedingen sich die Tätigkeiten allerdings dergestalt, dass die verlustbringende Tätigkeit die andere Tätigkeit maßgeblich fördert, muss eine Segmentierung unterbleiben (Rn.26)
.
3. Bei einer Lagerhandelsgeschäftstätigkeit kann es sich gegenüber einem daneben betriebenen Yachtgeschäft um eine eigenständige wirtschaftliche Betätigung handeln (Rn.29)
(Rn.30)
.
4. Auch wenn ein Yachtgeschäft mehrere Tätigkeiten umfasst (hier: Yachtvercharterung, Handel mit Yachtzubehör, Yachtreparatur und Yachtwartung), kann das Yachtgeschäft ein einheitliches gewerbliches Unternehmen darstellen (hier: keine Segmentierung im Yachtbereich) (Rn.29)
(Rn.31)
.
5. Übt der Steuerpflichtige eine Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist, können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen. So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: fehlende Gewinnerzielungsabsicht im Yachtgeschäft) (Rn.53)
.
6. Zur Aufteilung von durch verschiedene Einkunftsarten verursachten Aufwendungen im Schätzungswege (Rn.32)
(Rn.33)
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7. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. X R 27/16 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 25.08.2016 X B 47/16, nicht dokumentiert).
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 sowie 2008 und 2009 vom 15. Dezember 2010 (2004) bzw. 10. Juni 2011, alle in Gestalt der Einspruchsent-scheidung vom 8. August 2012 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 52 % und der Beklagte zu 48 %.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist – soweit der Klage stattgegeben wurde – wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Liegen verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen vor, ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen (sog. Segmentierung). Eine wirtschaftlich eigenständige Betätigung ist anzunehmen bei einem selbständigen Tätigkeitsbereich, der keine bloße Hilfstätigkeit oder Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit ist (vgl. BFH-Rechtsprechung und Literatur) (Rn.25) . 2. Um eine solche Segmentierung vorzunehmen, ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Tätigkeiten um selbständige Teilbetriebe handelt. Notwendig, aber auch ausreichend, ist, dass die beiden Tätigkeiten von einander trennbar sind. Bedingen sich die Tätigkeiten allerdings dergestalt, dass die verlustbringende Tätigkeit die andere Tätigkeit maßgeblich fördert, muss eine Segmentierung unterbleiben (Rn.26) . 3. Bei einer Lagerhandelsgeschäftstätigkeit kann es sich gegenüber einem daneben betriebenen Yachtgeschäft um eine eigenständige wirtschaftliche Betätigung handeln (Rn.29) (Rn.30) . 4. Auch wenn ein Yachtgeschäft mehrere Tätigkeiten umfasst (hier: Yachtvercharterung, Handel mit Yachtzubehör, Yachtreparatur und Yachtwartung), kann das Yachtgeschäft ein einheitliches gewerbliches Unternehmen darstellen (hier: keine Segmentierung im Yachtbereich) (Rn.29) (Rn.31) . 5. Übt der Steuerpflichtige eine Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist, können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen. So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: fehlende Gewinnerzielungsabsicht im Yachtgeschäft) (Rn.53) . 6. Zur Aufteilung von durch verschiedene Einkunftsarten verursachten Aufwendungen im Schätzungswege (Rn.32) (Rn.33) . 7. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. X R 27/16 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 25.08.2016 X B 47/16, nicht dokumentiert). Die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 sowie 2008 und 2009 vom 15. Dezember 2010 (2004) bzw. 10. Juni 2011, alle in Gestalt der Einspruchsent-scheidung vom 8. August 2012 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 52 % und der Beklagte zu 48 %. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist – soweit der Klage stattgegeben wurde – wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zum Teil begründet. Allerdings geht das Finanzamt zu Recht davon aus, dass das Unternehmen der Klägerin steuerrechtlich nicht als einheitliches Unternehmen anzusehen ist. Entgegen der Auffassung des Finanzamts bildet aber der Bereich „Yachtgeschäft“, also Yachtvercharterung, Yachthandel und -reparatur ein Unternehmen (1.). Danach sind die Erlöse und Aufwendungen auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche aufzuteilen (2.) Für den Bereich „Yachtgeschäft“ ergeben sich nach der erforderlichen Aufteilung der Erlöse und Aufwendungen Verluste. Für diese Verluste fehlt es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht, so dass die Ergebnisse steuerlich unbeachtlich sind (3.). Die Klage hat soweit Erfolg als die Erlöse und Aufwendungen auch aus dem Bereich Yachthandel und -reparatur aus der Bemessungsgrundlage für die Einkommensbesteuerung auszuscheiden sind (4.). 1. a) Liegen verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen vor, ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen, sog. Segmentierung (Schmidt/Wacker, Kommentar zum EStG, 34. Aufl., § 15 RNr. 29; BFH-Urteile vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202; vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081). Eine wirtschaftlich eigenständige Betätigung ist anzunehmen bei einem selbständigen Tätigkeitsbereich, der keine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit ist (BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 58/04, BFH/NV 2007, 434). Um eine solche Segmentierung vorzunehmen, ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Tätigkeiten um selbständige Teilbetriebe handelt. Notwendig, aber auch ausreichend, ist, dass die beiden Tätigkeiten von einander trennbar sind. Bedingen sich die Tätigkeiten allerdings dergestalt, dass die verlustbringende Tätigkeit die andere Tätigkeit maßgeblich fördert, muss eine Segmentierung unterbleiben. Es ist im Geschäftsleben allgemein üblich, gegebenenfalls auch verlustbringende Teile eines Unternehmens zu betreiben, wenn dadurch das Gesamtunternehmen dergestalt gefördert wird, dass es insgesamt ein positives Ergebnis erzielt. Der Förder- und Sachzusammenhang schließt es aus, durch eine weitreichende Segmentierung ebenso eine Vielzahl verlustbringende Tätigkeiten auszuscheiden (BFH-Urteil vom 25.06.1996 VIII R 28/94, BStBl II 1997, 202). Nach diesen Rechtsgrundsätzen hat die Rechtsprechung die Hubschraubervermietung einer Besitzpersonengesellschaft als selbständige Tätigkeit angesehen (BFH-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BStBl II 1997, 202), ebenso den Getränkeverkauf bei einer Tanzschule (BFH-Urteil vom 18. Mai 1995 IV R 31/94, BStBl. II 1995, 718). Der Handel mit Reinigungsmitteln ist nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18. März 2008 (EFG 2008, 1118) getrennt von der Tätigkeit als selbständiger Maschinenführer zu beurteilen. Der Betrieb eines Heilfasten-Hauses ist gegenüber der Tätigkeit als Arzt als selbständige Betätigung zu beurteilen (BFH-Urteil vom 15. November 2006 XI R 58/04, BFH/NV 2007, 434). Werden unter einer Firma Reisen und Veranstaltungen vermittelt sowie „Freizeitprodukte“ (PKW, Motorrad, Anhänger, Motorboot mit Bootstrailer und Zugfahrzeug) vermietet, handelt es sich nach dem BFH-Urteil vom 24. Februar 1999 (X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081) bei der Vermietung des Motorboots einschließlich Trailer und Zugfahrzeug um eine wirtschaftlich eigenständige Betätigung. Gehören zu einem land- und forstwirtschaftlichen Gutshof eine Landwirtschaft und eine Forstwirtschaft, die beide von ihrer Größe her für sich lebensfähige Betriebe darstellen, so ist die Frage der „Liebhaberei“ für Landwirtschaft und Forstwirtschaft grundsätzlich getrennt zu beurteilen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1990 IV R 1/89, BStBl II 1991, 452). In dieser Entscheidung hat der BFH ausgeführt, dass es für die Beurteilung als einheitlicher Betrieb nicht darauf ankommt, dass aufgrund der Unternehmeridentität die Leitung beider Betriebe in einer Hand lag, für Gerätschaften eine gemeinsame Abstellhalle existierte, Trecker und Schlepper in beiden Betrieben Verwendung fanden, die bewirtschafteten Flächen nebeneinander liegen bzw. sich umschließen und zudem durch ein Netz von Wegen miteinander und den zentral gelegenen Verwaltungs- und Wirtschaftsgebäuden verbunden sind und bei Bedarf auch Arbeitskräfte des Forstes gelegentlich im Obstbau eingesetzt werden. Demgegenüber ist nach dem BFH-Urteil vom 1. Februar 1990 (IV R 45/89, BStBl II 1991, 625) die neben einer Fleischfabrik betriebene Rinderzucht als einheitliches Unternehmen zu behandeln. Das FG Köln hat mit Urteil vom 9. September 2010 (10 K 2460/07 juris) entschieden, dass Verluste aus der Pferdezucht mit Gewinnen aus einer Pensionspferdehaltung verrechnet werden, wenn die für sich gesehen verlustbringende Tätigkeit aus der Pferdezucht die Haupttätigkeit (Pensionspferdehaltung) in solch einem Maße fördert und stärkt, dass sie als unselbständiger Bestandteil dieser Tätigkeit angesehen werden muss. Das Halten und Verwalten von Beteiligungen einerseits und die Ausübung der Funktion einer Managementholding aufgrund der Dienstleistungsvereinbarung andererseits sind nach dem BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 (VIII R 73/06, BStBl II 2009, 647) keine selbstständigen Tätigkeitsbereiche, sondern untrennbare Bestandteile der einheitlichen geschäftlichen Betätigung der Partnerschaftsgesellschaft. Beide Teilbereiche bedingen sich wechselseitig. b) Unter Anwendung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Segmentierung auf den Streitfall handelt es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Geschäftstätigkeit des Handels um eine eigenständige wirtschaftliche Betätigung, die mit der daneben seit 1998 ausgeübten Tätigkeit als Yachtvercharterer, Händler mit Yachtzubehör sowie Yachtreparatur in keinem Förderungs- und Sachzusammenhang stand. Entgegen der Ansicht des Finanzamts sieht der Senat die Tätigkeiten rund um die Yacht demgegenüber als einheitliche Betätigung an. Dieser Würdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Der Handelsbetrieb war – wie sich insbesondere aus der schon längeren seit 1982 betriebenen Tätigkeit ergibt – von dem Yachtgeschäft sachlich und wirtschaftlich ohne weiteres abgrenzbar. Beide Tätigkeiten bedingen sich weder gegenseitig, noch standen sie als Haupt- und Nebentätigkeit in einem Zusammenhang der gegenseitigen Förderung miteinander. Es ist nicht ersichtlich, dass Kunden des Lagerhandels in größerem Umfang auch Kunden des Yachtgeschäfts sind. Auch der räumliche Abstand zwischen dem Ort des Lagerhandels in B und der Örtlichkeit des Yachthafens in A, an dem sich das Yachtgeschäft in erster Linie abspielt, spricht für eine Abgrenzung. Die Durchführung von Reparaturen an Yachtzubehör in B kann an dieser Schwerpunktsetzung nichts ändern. Dass die räumliche Trennung auf dem Erfordernis eines Wasserzugangs beim Yachtbetrieb beruht, ändert an der Tatsache der räumlichen Trennung ebenfalls nichts. Die Verknüpfung der Tätigkeitsbereiche durch Einsatz gleichen Personals und gleicher Betriebsmittel (z.B. Kfz) allein steht dieser Segmentierung nicht entgegen. Ursache hierfür ist lediglich die von der Betriebsinhaberin getroffene Entscheidung für die Eröffnung eines weiteren Geschäftszweigs und den parallelen Einsatz der Betriebsmittel. Nach Würdigung des Senats stehen die Tätigkeit als Händlerin und der Bereich Yachtgeschäft in keinem engeren Sachzusammenhang zueinander als die Tätigkeiten in den von der oben dargestellten Rechtsprechung bereits im Sinne einer Segmentierung entschiedenen Fallgestaltungen. Nicht folgen kann der Senat allerdings der weiteren vom Finanzamt erfolgten Segmentierung im Bereich des Yachtgeschäfts. Hierbei ist die Yachtvercharterung nicht als weiteres eigenständiges Geschäftssegment zu behandeln. Dies ergibt sich aus der gleichartigen Branche, des örtlichen Zusammenhangs, aber insbesondere auch des Förderungszusammenhangs der Tätigkeiten rund um das Yachtgeschäft. Der Senat sieht es durchaus als möglich an, dass die unterschiedlichen Tätigkeiten im Yachthafen in A zu einer gegenseitigen Förderung des Handel- und Reparaturbereichs mit dem Charterbereich führen können. So ist die Instandsetzung/Reparatur einer eigenen Yacht möglicherweise Ursache auch von Fremdaufträgen zur Wartung. Jedenfalls ist eine Überschneidung aufgrund des gemeinsamen örtlichen Anknüpfungspunktes durchaus naheliegend. Der Yachtbereich stellt daher ein einheitliches, neben dem Lagerhandel weiteres gewerbliches Unternehmen dar. 2. Die bisher für ein einheitliches Unternehmen erklärten Erlöse und Aufwendungen sind für die weitere steuerrechtliche Prüfung zunächst auf die Unternehmensteile „Handel“ und „Yachtgeschäft“ aufzuteilen. Dabei sind die jeweils direkt einem der Bereiche zurechenbare Beträge gesondert zuzurechnen. Die Aufwendungen für Personal, Kfz und Bürokosten entfallen auf beide Teile des Unternehmens und sind daher im Schätzungswege aufzuteilen. Dem steht auch nicht die Argumentation mit sog. „sowieso“-Kosten entgegen. Es trifft zwar im Ausgangspunkt zu, dass die Aufwendungen für Personal, Kfz und Bürokosten schon vor der Aufnahme des Bereichs „Yachtgeschäft“ angefallen waren. Dennoch kann die betriebswirtschaftliche Betrachtung im Rahmen der Gewinnermittlung nicht dazu führen, dass diese im konkreten Fall für verschiedene Tätigkeiten angefallenen Aufwendungen nur der zeitlich ersten Tätigkeit und allenfalls Spitzenwerte der später aufgenommenen Tätigkeit zugerechnet werden. Denn für die steuerrechtliche Betrachtung ist maßgebend, dass die Aufwendungen bei Ausübung mehrerer Tätigkeiten durch alle Tätigkeiten „veranlasst“ sind. Werden Aufwendungen z.B. durch verschiedene Einkunftsarten verursacht, sind sie notfalls im Schätzungswege aufzuteilen (Heinicke/Schmidt, EStG, § 4 RNr. 489). Gleiches gilt für den hier vorliegenden Sachverhalt, in dem Aufwendungen auf mehrere Betriebe zu verteilen sind. Für die danach aufzuteilenden Positionen kommt der Senat im Wege der Schätzung zu folgenden Ergebnissen: Personal Hinsichtlich des Personaleinsatzes gibt es seitens der Kläger folgende Stellungnahmen: - „Ein (1) Arbeitnehmer arbeitet zu ca. 50% für den Yachtbereich“ (Schriftsatz der Steuerberaterin im Rahmen der Betriebsprüfung); - „So teilt sich die Tätigkeit eines in Vollzeit beschäftigten und extra hierfür eingestellten Mitarbeiters etwa gleich auf den Lagervertrieb und das Yachtgeschäft auf“ (Klagebegründung vom 22. November 2012); - „Die Reparaturen werden von uns selber und einem Angestellten ausgeführt, der ungefähr die Hälfte der Zeit für unseren Yachtbetrieb tätig ist und für die andere Hälfte für unseren Vertrieb“ (Persönliche Anhörung des Klägers); - „Die Übergabe und Abnahme des Schiffes habe ich im Regelfall immer selber gemacht, da ich den Kunden die an Bord befindlichen technischen Geräte am besten erklären konnte. Das Personal von Herrn Y konnte dies nur eingeschränkt leisten, da die insgesamt in A vercharterten Boote insoweit völlig unterschiedlich ausgestattet waren“ (Persönliche Anhörung des Klägers); - „Im Sommer ist für den Yachtbereich relativ wenig zu tun, da die Boote ja im Regelfall verchartert sind. Wenn ich nach den Anteilen gefragt werde, so schätze ich meinen Tätigkeitsanteil auf den Bereich Lager mit 2/3 und für den Bereich Yacht mit 1/3“ (Aussage des Zeugen X, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2014); - „In der Zeugenvernehmung wurde weiter deutlich, dass die Tätigkeit für den Bereich Yacht saisonal sehr unterschiedlich erfolgt. Im Winterhalbjahr ist der Tätigkeitsanteil sehr viel höher, im Sommerhalbjahr, wenn die Boote unterwegs sind, naturgemäß sehr gering“ (Schriftsatz vom 7. Mai 2014). In der zugehörigen Anlage haben die Kläger den Anteil des Arbeitsaufwands von Herrn X für den Yachtbereich für die Monate November bis März auf 50 %, für den Monat April auf 30 % und für den Sommer auf 5 % angegeben. Die Arbeitsanteile des Klägers für den Yachtbereich würden im Februar, März sowie November und Dezember jeweils - 15 % und im Sommer 5 % betragen. - „Demgemäß erschöpft sich der Tätigkeitsbereich des Klägers auf einen relativ niedrigen Umfang an Verwaltungstätigkeiten rund um das „Yachtgeschäft“, also insbesondere vereinzelte Schiffsübergaben an Kunden im Sommer, deren Reparatur- und Wartungsvorbereitung und die Vorbereitung und Anleitung von Reparaturen an fremden Schiffen vornehmlich im Winter“ (Schriftsatz vom 8. Januar 2016). - „Auch soweit das Finanzamt für den Mitarbeiter und Zeugen X einen Ansatz von 30% seiner Kosten zum „Teilbetrieb Yacht“ annimmt, liegt dies doch sehr deutlich neben den tatsächlichen Verhältnissen…Bei den anteiligen Personalkosten nach Klägerinauffassung ist deshalb für den Zeugen X ein Kostenanteil von 30% für die Monate November bis einschließlich März unter Berücksichtigung einer 14-tägigen Weihnachtspause und entsprechend seiner Aussage, dass im Sommer für den Yachtbereich kaum etwas zu tun sei, für diese Zwecke kein Aufwand berücksichtigt worden (Schriftsatz vom 8. Januar 2016). Da dem Senat keine weiteren Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung ersichtlich sind und auch keine weiteren Beweisangebote vorliegen, hatte eine Schätzung unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens zu erfolgen. Da die Kläger über eine lange Zeit des Verfahrens behauptet haben, dass der zusätzliche Mitarbeiter in etwa zur Hälfte für den „Yachtbereich“ tätig geworden ist, ja seine Einstellung gerade extra hierfür erfolgt war, sieht der Senat die nunmehrige Behauptung einer deutlich geringeren Beschäftigung des Zeugen X im Yachtbereich als nicht glaubwürdig an. Der Zeuge selbst spricht von einer 2/3 – 1/3 Relation. Darüber hinaus war der Kläger nach ursprünglicher eigener Aussage im Regelfall bei der Übergabe der Boote an die Kunden selbst vor Ort, da die Mitarbeiter des Yachtzentrums nicht über ausreichend Kenntnisse verfügten, so dass der Senat auch von einer erheblichen Tätigkeit des Klägers im Yachtbereich ausgeht. Die gegenteilige Behauptung im Schriftsatz vom 8. Januar 2016 erscheint dem Senat unter Berücksichtigung der ausdrücklichen persönlichen Aussage des Klägers für nicht nachvollziehbar. Insgesamt hält der Senat die Schätzung der Personalkosten für den Yachtbereich in Höhe eines Drittels der gesamten Personalkosten für angemessen. Kfz-Kosten Die Kläger tragen zu diesem Kostenbereich zu Recht vor, dass nur die letztendlich betrieblich veranlassten Kosten berücksichtigt werden dürfen. D.h. der für die Privatnutzung der Kfz angesetzte Eigenverbrauch ist gegenzurechnen. Soweit die Kläger hinsichtlich der Kfz-Kosten darlegen, dass selbst bei der großzügigen Annahme von insgesamt 30 Wochenendfahrten nach A lediglich ein Kostenanteil von jeweils 2.700,- EUR/Jahr (30 Wochenenden je 300 km zu 0,30 EUR/km) in Ansatz zu bringen seien, kann der Senat dem im Rahmen der Schätzung der anteiligen Kfz-Kosten allerdings nicht folgen. Denn es ist nicht ersichtlich, wie bei dem Teilbereich Handel auch nur ein annähernd vergleichbarer Aufwand für Kfz-Kosten entstanden sein soll. Zwar haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Fahrzeug insoweit für Kundenberatungen und Auslieferungen insbesondere in den Hamburger Hafen genutzt werde. Zu dem Umfang dieser Fahrten (Häufigkeit, Entfernung) gibt es aber keine näheren Angaben oder Unterlagen. Demgegenüber stehen im Yachtbereich die Fahrten nach A mit einer einfachen Entfernung von 150 Kilometern. Bei dieser Sachlage hält der Senat im Schätzungswege eine jeweils hälftige Zurechnung der Kfz-Kosten zu den beiden Tätigkeitsbereichen für angemessen. Verwaltungskosten Für diesen Kostenbereich gilt hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der „sowieso“-Kosten das bereits oben Ausgeführte entsprechend. Letztlich haben sowohl der Bereich Lagerhandel als auch der Yachtbereich diese Kosten im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG verursacht und sind quotal zuzurechnen. Den Klägern ist zuzugeben, dass die Räumlichkeiten in B in erster Linie für den Lagerhandel genutzt werden. Auch die Anzahl an Ausgangsrechnungen ist im Yachtbereich nachvollziehbar deutlich geringer. Demgegenüber sind die Steuerberatungskosten, Kosten der Buchführung, Abschlusskosten und EDV-Kosten grundsätzlich durch beide Bereiche verursacht, wenn auch unter Betrachtung der Umsatzerlöse zum deutlich größeren Teil für den Lagerhandel. Der Senat schätzt den dem Yachtbereich zuzurechnenden Anteil unter Berücksichtigung aller Umstände auf 10 %. 3. Steuerlich zu berücksichtigende Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG sind nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige mit der Tätigkeit beabsichtigt, auf Dauer einen Gewinn zu erzielen, also Gewinnerzielungsabsicht hat. Beim Fehlen einer solchen Absicht handelt es sich um eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit, sog. Liebhaberei (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- seit Beschluss des Großen Senats vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; z.B. Senatsurteil vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, m.w.N.). Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns; angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung. An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; z.B. BFH-Urteil in BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, m.w.N.). Die von der Klägerin aus dem Betrieb des Yachtgeschäfts erzielten Verluste können nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert werden, weil eine Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin in den Streitjahren nicht feststellbar ist. Für die Feststellung einer Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen erforderlich, aber auch ausreichend ist das Streben nach einer Vermehrung des Betriebsvermögens in der Form eines Totalgewinns, d. h. eines positiven über den Eigenkapitaleinsatz hinausgehenden Gesamtergebnisses des Betriebs in der Zeit von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe. Für die in die Zukunft gerichtete und langfristige Beurteilung bieten die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte (BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 10/97, BStBl. II 1998, 663). Grundlage der Prognose sind die Struktur des Betriebs und die Art und Weise einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten Betriebsführung. Ist für die Dauer eines Unternehmens kein bestimmter Zeitraum festgelegt, kann für die Errechnung eines Totalgewinns nur darauf abgestellt werden, ob sich nach den Absichten des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit ein Überschuss des Betriebsvermögens ergibt (BFH-Urteil vom 24. November 1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574; BFH-Beschluss vom 5. März 2007 X B 146/05, BFH/NV 2007, 1125). Bei der Bemessung des Totalgewinns ist der bei einer Beendigung des Gewerbebetriebs anfallende Veräußerungs- oder Aufgabegewinn mit einzubeziehen. Die im Prognosezeitraum voraussichtlich zu erwartenden Betriebseinnahmen und -ausgaben sind zu schätzen. Soweit der Steuerpflichtige für diese Schätzung keine ausreichenden objektiven Umstände über eine bereits in den bisherigen Veranlagungszeiträumen ersichtliche zukünftige Entwicklung vorträgt, sind die zukünftig zu erwartenden Betriebseinnahmen und -ausgaben anhand des Durchschnitts der in der Vergangenheit in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel in den letzten fünf Veranlagungszeiträumen) angefallenen Werte zu schätzen. Da es sich um eine bloße Schätzung handelt, sind inflationsbedingte Erhöhungen der Betriebseinnahmen und -ausgaben nicht zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl. II 2002, S. 726, 730). Hinsichtlich des Prognosezeitraums gibt es keine Angabe der Kläger, für welchen Zeitraum aus ihrer Sicht das Yachtgeschäft betrieben werden sollte. Zwar haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußert, das Yachtgeschäft noch 1-2 Jahre weiter betreiben zu wollen. Dies beruht aber offensichtlich auf der Entwicklung in den letzten Jahren und stellt nicht die Erwartung bei Aufnahme der Tätigkeit dar. Der Senat hält einen Prognosezeitraum – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Alters des 1948 geborenen Klägers – von 20 Jahren für angemessen. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass es unzutreffend wäre, wenn die Gewinnerzielungsabsicht hier an einer ex-post Betrachtung der tatsächlich realisierten Werte beurteilt werden würde. Dennoch können diese Werte Anhaltspunkte liefern, wenn die Klägerin nicht nachvollziehbar darstellt, inwieweit sie im Rahmen einer Prognose von anderen Werten ausgehen durfte. So beruft sich ja auch die Klägerin ausdrücklich unter Berücksichtigung dieser Werte auf einen nach ihrer Ansicht realisierten Gesamtgewinn von über 100.000,- EUR bis einschließlich 2014. Bei dieser Berechnung hat die Klägerin dem von ihr ermittelten laufenden Gesamtergebnis für die Jahre 1999 bis 2014 in Höhe von ./. 123.108,46 EUR die Summe der Verkehrswerte lt. Sachverständigengutachten in 2014 in Höhe von 226.282,- EUR gegenübergestellt. Dabei übersieht die Klägerin aber – wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung einräumte –, dass nur die stillen Reserven geeignet sind, im Rahmen einer Gesamtgewinnermittlung den laufenden Verlust auszugleichen. Das bedeutet, unter Anwendung der Zahlenansätze der Klägerin, dass die Buchwerte der Boote in Höhe von 180.486,- EUR (Anschaffungskosten der Boote 337.870,- EUR abzüglich der angesetzten Abschreibung in Höhe von 157.384,- EUR) dem noch gegenüberstehen, so dass sich letztlich ein Verlust von rund 77.000,- EUR ergibt. Unter Berücksichtigung der vom Senat im Schätzungswege aufgeteilten Betriebsausgaben für Personal, Kfz und Bürokosten ergeben sich kumulierte Verluste bis zum Jahr 2014 in Höhe von rund 305.000,- EUR, denen stille Reserven in den Booten von ca. 46.000,- EUR gegenüberstehen. Zwar ergeben sich für die Jahre 2001 und 2002 positive Ergebnisse. Dies liegt aber insbesondere an den herausragenden Erlösen aus Verkäufen von Yachtartikeln und Reparatur in 2001 mit rund 135.000,- EUR. Die Kläger haben insoweit erläutert, dass sich die Erlöse aus dem Auftrag von Ausrüstungen von vier Yachten ergeben haben. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Klägerin von regelmäßigen Erlösen in dieser Höhe ausgehen konnte. Aus diesen tatsächlich realisierten Zahlen lässt sich eine positive Gewinnprognose nicht ableiten. Vielmehr ergeben sich für einen Zeitraum von 16 Jahren deutliche Verluste. Dabei sind gerade in den letzten Jahren die Verluste deutlich höher geworden. Bei einem angenommenen Prognosezeitraum von 20 Jahren würden sich weitere Verluste ergeben. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie vor Übernahme des Yachtgeschäfts selbst eine Prognose erstellt habe, die zu einem positiven Ergebnis geführt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erlöse durch Erhöhung der Vercharterhäufigkeit noch deutlich gesteigert werden könnten, da die Auslastung der Yachten bereits ein hohes Niveau erreicht hatte. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Entstehung der Verluste auf außergewöhnlich hohen bestimmten Betriebsausgaben beruht hätte. Nicht plausibel dargelegt hat die Klägerin die Gründe für die Anschaffung eines dritten Schiffes. Denn die beiden ersten Schiffe hatten, trotz hoher Vercharterungszahlen bis zum Jahr 2007, bereits deutliche Verluste verursacht. Eine Anpassung der realisierten Zahlen an im Jahr 1999 nicht zu erwartender Umstände führt ebenfalls nicht zu einer positiven Ergebnisprognose. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Erlöse aus dem Bereich Yachtartikel und Yachtreparatur seit dem Jahr 2008 kontinuierlich zurückgegangen waren und in den Jahren 2013 und 2014 fast gänzlich fehlten. Dies kann auf die Erkrankung des Klägers in 2008 zurückzuführen sein. Allerdings betrugen die Erlöse auch in 2010 und 2011 immerhin noch rund 25.600,- EUR bzw. 14.800,- EUR. Im Übrigen wäre auch bei einer Prognose zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger in 2013 sein 65. Lebensjahr vollendet hatte und damit eine verringerte Arbeitsfähigkeit im Laufe der Zeit nicht ungewöhnlich wäre. Aber selbst unter Berücksichtigung von erzielbaren Erlösen aus diesem Bereich in den Jahren ab 2011 in Höhe von 25.000,- EUR wäre das Ergebnis immer noch deutlich negativ. Im Übrigen wären die verringerten Betriebsausgaben bei der Position „Wareneinkauf Yachtartikel“ gegenzurechnen, die ebenfalls deutlich rückläufig waren (2009: rund 16.800,- EUR; 2010: rund 7.400,- EUR). Inwieweit die Erhöhung des Arbeitseinsatzes des Zeugen X auf der Erkrankung des Klägers beruht, ist zweifelhaft. Denn er wurde bereits im Mai 2006 eingestellt (Arbeitslohn ohne SozV 2006: rund 10.300,- EUR; 2007: rund 21.400,- EUR). Im Übrigen verfügte der Zeuge X nach eigenen Angaben der Kläger nicht über das notwendige Know-How für den Reparaturbereich. Soweit die Kläger sich schließlich auf die nicht vorhersehbare Marktentwicklung für Gebrauchtboote berufen, erschließt sich dieses Argument zum einen nicht. Denn bei der Berechnung geht der Senat von den vom Sachverständigen in seinem Gutachten rechnerisch ermittelten Verkehrswerten aus und legt der Gewinnermittlung gerade nicht die vom Sachverständigen ebenfalls dargestellten niedrigeren Marktpreise zugrunde (z.B. Yacht 1: Verkehrswert netto 60.673,- EUR; Marktpreis 39.000-55.000,- EUR brutto). Im Übrigen ist der Sachverständige bei seinen Berechnungen von den jeweiligen Neupreisen ausgegangen, so dass sich die von der Klägerin erzielten Einkaufsrabatte in der Gewinnberechnung ausgewirkt haben. Selbst wenn die Kläger bei Anschaffung der Boote von noch höheren Restwerten ausgegangen sein sollten, ist nicht ersichtlich, wie sich ein positives Gesamtergebnis ergeben könnte. In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Dass der Steuerpflichtige auch subjektiv die Erzielung eines Totalgewinns nicht beabsichtigte, kann aus einer objektiv negativen Gewinnprognose nicht ohne weiteres gefolgert werden. Ein solcher – widerlegbarer – Schluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (BFH-Urteil vom 19. März 2009 IV R 40/06, BFH/NV 2009, 1115, unter II.1.a der Gründe). Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276). Die Vercharterung von Segelyachten, insbesondere im Zusammenhang mit einer teilweisen Selbstnutzung, wäre dem Hobbybereich zuzurechnen. Daran würde auch die Vercharterung mehrerer Yachten nichts ändern. Demgegenüber sieht der Senat die Tätigkeit der Klägerin im Streitfall nicht als einen solchen „Hobbybetrieb“ an, da zum einen unbestritten eine Selbstnutzung der Yachten nicht stattgefunden hat und zum anderen die teilweise umfangreiche Handels- und Reparaturtätigkeit weit über einen „Hobbybetrieb“ hinausgeht. Übt der Steuerpflichtige – wie hier – eine Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist, können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23, unter II.1. der Gründe). So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1115, unter II.2.b der Gründe, m.w.N.). An die Feststellung persönlicher Gründe und Motive, die den Steuerpflichtigen trotz der Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind in einem solchen Fall keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, unter II.2.b bb der Gründe). Die Klägerin hat im Streitfall die ständig steigenden Verluste hingenommen, ohne erkennbare Maßnahmen zu ergreifen, diese zu verringern. Vielmehr hat sie in 2008 ein drittes Boot angeschafft, obwohl die beiden ersten Boote, trotz sehr guter Auslastung, zusammen mit den Erlösen aus dem Yachthandel und Reparaturbereich kein positives Ergebnis erbracht hatten. Hierbei kann die Klägerin auch nicht entlasten, dass sie den „Yachtbereich“ mit ihrem seit Jahren ertragbringenden Vertrieb als Einheit behandelt hat. Eine solche Verknüpfung kann die Klägerin nicht von einer gesonderten Prognoserechnung des Yachtbereichs entbinden. Denn andernfalls wäre es durch eine solche Verbindung möglich für verlustbringende Betriebe, einer Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht zu entgehen. Schließlich steht der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht auch nicht entgegen, dass die Klägerin den Bereich „Yachtgeschäft“ aufgenommen hatte, um die in dem bisherigen Betrieb im Sommer entstehende Liquiditätslücke zu füllen. Denn die zusätzlich gewonnene Liquidität macht nur dann einen Sinn, wenn die Tätigkeit letztlich auch zu einem Überschuss führt. 4. Im Ergebnis ist die Steuerfestsetzung daher insoweit zu ändern, als auch die weiteren Erlöse und Aufwendungen aus dem Yachtbereich herauszurechnen sind, da sie insgesamt mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht der Besteuerung zugrunde zu legen sind. Dabei sind die anteiligen Betriebsausgaben im Schätzungswege wie oben unter 2. dargestellt aufzuteilen. Für die Streitjahre bedeutet dies folgende Gewinnberechnung: Jahr 2004 2005 2008 2009 Gewinn lt. Prüfung 60.363,- 75.604,- 126.590,- 62.574,- ./. Erlöse Yacht -30.641,- -48.854,- -44.019,- -33.933,- + WEK Yacht +16.166,- +28.768,- +16.342,- +16.830,- + BA Yacht +14.805,- +14.918,- +27.280,- +27.116,- Gewinn vor Anpassung GewSt-RSt. 60.693,- 70.436,- 126.193,- 72.587,- Die so ermittelten Gewinne für die Jahr 2004 und 2009 sind höher als der Gewinn nach der Betriebsprüfung. Da eine Verschlechterung der Rechtsposition der Kläger im Vergleich zum Zustand vor Klageerhebung nicht zulässig ist (reformatio in peius, vgl. Gräber/Ratschow, FGO, § 96 RNr. 51), verbleibt es in diesen Jahren bei der bisher festgesetzten Steuer. Da die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer in den Jahren 2005 und 2008 einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, wird die Berechnung gem. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Finanzamt übertragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 151 Abs. 1 FGO i. V. m §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war im Hinblick auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gem. § 139 Abs. 3 Satz 3 für notwendig zu erklären. Gründe, die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten darüber, ob die unternehmerische Betätigung der Klägerin als ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen ist oder aus mehreren selbständigen Betrieben besteht. In der Folge ist dann streitig, inwieweit Verluste mangels Gewinnerzielungsabsicht steuerlich unbeachtlich sind. Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klägerin betreibt seit 1982 in B einen Handelsbetrieb. Der Betrieb erfolgt im Regelfall in Form des Versandes, zu einem geringen Teil auch durch Direktverkäufe. In den Jahren 1998/1999 erweiterte die Klägerin ihre Tätigkeit um den An- und Verkauf sowie die Vercharterung von Segelyachten, die Reparatur von Segelyachten sowie den Handel mit Segelzubehör. Mit Kaufvertrag vom 25. Oktober 1999 erwarb die Klägerin hierfür die erste Segelyacht, am 19. Dezember 2000 die zweite Yacht und schließlich am 04. September 2008 das dritte Boot. Sämtliche Schiffe sind im Schiffsregister eingetragen. In den Streitjahren ermittelte die Klägerin im Rahmen der Bilanzen den Gewinn einheitlich für alle Tätigkeitsbereiche. Das Finanzamt führte für die Jahre 2005-2007 eine Außenprüfung durch. Der Prüfer kam dabei zum Ergebnis, dass die beiden betrieblichen Bereiche „Handel“ und „Yachthandel“ jeweils wirtschaftlich eigenständige Betätigungen darstellen würden, die getrennt voneinander zu behandeln seien. Innerhalb der wirtschaftlich eigenständigen Betätigung „Yachthandel“ würden die Leistungsangebote „Yachtcharter“, „Segelzubehör“ und “Reparaturen“ jeweils eigenständige Tätigkeitsbereiche darstellen. Bei dem Tätigkeitsbereich „Yachtcharter“ handele es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wobei für diesen Bereich mit einem Totalüberschuss nicht zu rechnen sei und die Verluste daher steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten. Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und erließ am 15. Dezember 2010 für 2004 und am 10. Juni 2011 für die Jahre 2005, 2008 und 2009 geänderte ESt-Bescheide. Hiergegen erhoben die Kläger jeweils frist- und formgerecht Einspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass das Yachtgeschäft dem Handelsvertrieb zuzuordnen sei. Zudem handele es sich nicht bloß um den Tätigkeitsbereich der Vercharterung von Segelyachten, sondern jedenfalls um die einheitlich zu beurteilende Tätigkeit aus Handel mit Segelyachten, der Vercharterung, Reparatur und dem Zubehörsverkauf von und für Segel-yachten. Außerdem wäre die Tätigkeit der Vercharterung auch separiert betrachtet als Gewerbebetrieb zu bewerten. Darüber hinaus bestünde auch diesbezüglich die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht. Das Finanzamt wies die Einsprüche mit gemeinsamer Entscheidung vom 08. August 2012 als unbegründet zurück: Gewinnerzielungsabsicht sei nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zu beurteilen, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen. Dabei seien die einzelnen Betriebe grundsätzlich nach Einkunftsarten getrennt zu beurteilen. Innerhalb eines einheitlichen Betriebes seien mehrere Betriebszweige getrennt zu beurteilen, wenn sie mit einer gewissen Selbständigkeit nebeneinander bestünden, unabhängig davon, ob sie begrifflich einen Teilbetrieb im Sinne des Steuerrechts darstellen würden. Voraussetzung für eine getrennte Beurteilung einzelner Betriebszweige sei eine gewisse Selbständigkeit der Betätigung. Eine wirtschaftlich eigenständige Betätigung in diesem Sinne sei anzunehmen, bei einem selbständigen Tätigkeitsbereich, der keine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit sei. Abzugrenzen sei nach dem Förderungs- und Sachzusammenhang, in dem die jeweilige Einzeltätigkeit zu der betrieblichen Haupttätigkeit oder der steuerlich unbeachtlichen Tätigkeit stünde. Der von der Klägerin behaupteten Einheitlichkeit des Unternehmens hinsichtlich der verschiedenen Tätigkeitsbereiche könne nicht gefolgt werden. Die im Schreiben vom 02. Februar 2011 dargestellten Punkte würden nicht erkennen lassen, dass die verschiedenen Tätigkeitsbereiche notwendig ein einheitliches Unternehmen darstellen würden. Nicht detailliert ausgeführt worden sei insbesondere, worin die vielfältige Verzahnung der Arbeitsbereiche Yachtcharter und Handel mit Normteilen bestehe. Die von der Klägerin dargestellten Punkte (Verkauf aus dem Normteilehandel im Yachtbereich, Nutzung der Geschäftsräume in B zur Bootsreparatur und -wartung – eigene Yachten würden in A liegen bzw. im Winterquartier in A –, Kunden des Normteilehandels werden auf Yachten aufmerksam) würden nicht erkennen lassen, dass die verschiedenen Tätigkeitsbereiche notwendig ein einheitliches Unternehmen darstellen würden. Im Übrigen handele es sich bei den Kunden für den Handel mit Segelzubehör (andere Schiffseigner) und den Charterkunden (private Segler) nicht um den gleichen Kundenkreis. Dies gelte auch für den Handel mit Normteilen. Die günstigen Einkaufsbedingungen sowohl für Yachten als auch für Yachtzubehör bzw. Reparaturen seien kein Indiz für eine Zugehörigkeit der einzelnen Betriebsteile zu einem einheitlichen Unternehmen. Die Art der Ermittlung der Einkünfte nach § 2 Abs. 2 EStG lasse sich erst vornehmen, nachdem eine Tätigkeit einer bestimmten Einkunftsart zugeordnet worden sei. Erst dann könne die Einkünfteerzielungsabsicht in der für die jeweilige Einkunftsart geltenden Form als Überschuss- oder Gewinnerzielungsabsicht geprüft und erst dann könne endgültig über die Zuordnung der Tätigkeit zu einer steuerbaren Einkunftsart entschieden werden. Die Gewinnerzielungsabsicht müsse nicht für den Gesamtbetrieb, sondern sie könne auch für selbständige Betriebszweige fehlen. Bestehe ein Betrieb aus mehreren selbständigen Betriebszweigen, könne deshalb die Frage der Gewinnabsicht nicht für den Betrieb insgesamt, sondern nur für jeden Betriebszweig gesondert beantwortet werden. Werde ein Tätigkeitsbereich ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben, scheide er aus dem Gewerbebetrieb aus. Im Streitfall seien die Einkünfte für die Betriebsteile in „Handel“ und „Handel mit Yachtartikeln“ nach den Grundsätzen der Ermittlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb und bei dem Betriebsteil „Yachtvercharterung“ nach den Grundsätzen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu ermitteln. Die Vermietung beweglicher Gegenstände (hier: Segelyachten) führe grundsätzlich zu sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung würden erst vorliegen, wenn die Schiffe in einem Schiffsregister eingetragen seien. Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG, gehe aber in der Regel nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus. Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit könne erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten würden, die der Vermietungsleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben würden, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund trete. Solche Anhaltspunkte seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die bloße Gebrauchsüberlassung von bis zu vier Yachten gegen Entgelt entspreche auch nach der Verkehrsanschauung noch nicht dem Bild eines Gewerbebetriebes. Die Klägerin habe im Streitfall neben der eigentlichen Gebrauchsüberlassung keine weiteren Nebenleistungen erbracht, die ihre Tätigkeit als gewerblich erscheinen ließen. Allein der Umstand, dass nicht nur eine, sondern mehrere Yachten verchartert worden seien, bedeute nur eine quantitative, nicht aber eine qualitativ andere Tätigkeit, als die Vercharterung einer Yacht (vgl. BFH-Urteil vom 14. April 2000, BFH/NV 2000, 1333). Bei der Ermittlung des Totalüberschusses aus Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften sei von den Ergebnissen auszugehen, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich erzielt würden. Im vorliegenden Fall würden keine gewerblichen Einkünfte vorliegen, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, da die Schiffe in den Streitjahren jeweils ins Schiffsregister eingetragen gewesen seien. Daher kann bei der Prognose eines Gesamtüberschusses der Gewinn aus der Veräußerung der zum Privatvermögen der Klägerin gehörenden Yachten nicht einbezogen werden. Von der Klägerin sind keine Prognoseberechnungen vorgelegt worden, die ausreichend seien, die objektive Eignung des Vercharterbetriebes zur Erzielung von Überschüssen zu belegen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BFH von einer Nutzung der Segelyachten von 15-20 Jahren auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27. Mai 2009 (Az. 2 K 111/06 n.v.) ausgeführten Grundsätze könne von einer steuerrechtlich anzuerkennenden Anlaufphase von fünf Jahren für die zuerst angeschaffte Segelyacht ausgegangen werden (bis einschließlich 2003), auch in der Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des Charterzentrums A vor Anschaffung dieser Yacht bisher nicht vorgelegt worden sei. Die Verluste aus der Vercharterung der Segelyachten 1 und 2 seien in der Anlaufphase bereits in den steuerlichen Gewinnen der Fa. „Handel“ zum Ansatz gekommen. Eine Änderung der ESt-Bescheide bis einschließlich des Kalenderjahres 2003 sei aufgrund von Verjährung nicht mehr möglich. Eine Berücksichtigung weiterer Verluste komme aus den oben dargestellten Gründen und nach Lage der Akten nicht in Betracht. So sei für die Zeit nach der steuerlich anzuerkennenden Anlaufphase nicht erkennbar, dass für eine Anerkennung der Gewinnerzielungsabsicht unter anderem erforderliche Umstrukturierungsmaßnahmen für diesen Betriebsteil von der Klägerin vorgenommen worden seien. Es sei nicht erkennbar, wie man trotz der Erfahrungen aus den abgelaufenen Zeiträumen davon ausgehen konnte, in Zukunft Überschüsse zu erzielen, die ausreichen würden, auch die bereits aufgelaufenen Verluste abzudecken, insbesondere, da bereits eine hohe Auslastung der Yachten vorliege. Für die fortgesetzte Vercharterung fehle es daher nach dem Jahr 2003 an der Überschusserzielungsabsicht. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung die Kläger Folgendes vortragen: 1. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes handele es sich bei den von der Klägerin betriebenen Tätigkeitsfeldern „Handel“ und „Yachthandel“ nicht um jeweils wirtschaftlich eigenständige Gewerbebetriebe. Ob nur Teile eines Gesamtbetriebes oder mehrere selbständige Gewerbebetriebe vorliegen würden, hänge davon ab, wie der Steuerpflichtige seine gewerbliche Betätigungen im konkreten Fall gestalte, ob er seine Aktivitäten bündele, um eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen oder ob er seine mehrere Betriebe jeweils eigenständig am Wirtschaftsleben tätig sein lasse (BFH-Urteil vom 21. Dezember 2000, Az. X B 111/00). Insbesondere stelle die Rechtsprechung auf die räumliche Nähe ab. Diese sei hier infolge des Betriebs des Handels und des Zubehörhandels in demselben Laden in B zu bejahen. Eine optische Trennung innerhalb derselben Räumlichkeiten stehe dem nicht entgegen. Nichts andere ergäbe sich vorliegend aus der Tatsache, dass der Yachthandel und die Reparaturwerkstatt nicht in B, sondern in A betrieben würden. Da diese Tätigkeiten zwangsläufig einen Zugang zum Gewässer voraussetzten, könne die räumliche Trennung allein hier keine Selbständigkeit dieser Betriebe begründen. Schwerpunktmäßig seien demgemäß vorliegend Aspekte wie die gegenseitige Aushilfe beim Bedarf von Betriebsvermögen und Personal, die gemeinsame Verwaltung und der Bezug von Waren und Betriebsmitteln als Kennzeichen für einen organisatorischen Zusammenhang zu würdigen. Die Klägerin habe das Segelyachtgeschäft 1999 gerade deshalb aufgenommen, um mit diesem zusätzlichen Geschäftsfeld neben dem Vertrieb erfahrungsgemäß in diesem Bereich in den Sommermonaten niedriger ausfallenden Umsätzen mit solchen aus dem Segelyachtgeschäft ausgleichen zu können. Die Umsätze im Segelyachtbereich seien naheliegend - dies habe sich auch in der Folgezeit gezeigt - in den Sommermonaten witterungsbedingt am höchsten. Die Tätigkeiten aus dem Yachthandel führten damit zu einer Auslastung der Betriebsmittel über das ganze Jahr gesehen. Dabei könne auf sämtliche Sach- und Personalmittel des Gesamtbetriebes zurückgegriffen werden. Insbesondere werde es auf diese Weise möglich, Mitarbeiter effektiver einsetzen zu können. So teile sich die Tätigkeit eines in Vollzeit beschäftigten und extra hierfür eingestellten Mitarbeiters etwa gleich auf den Handelsvertrieb und das Yachtgeschäft auf. Die Mitarbeiter verfügten, wie die Klägerin, in sämtlichen Bereichen über das erforderliche Know-how und seien somit in der Lage, die Kunden - auch Tätigkeitsfelder übergreifend - fachgerecht zu beraten. Im Übrigen würden auch die Geschäftsräume in B zur Bootsreparatur und -wartung genutzt und somit potenzielle Kunden angesprochen. Da es wesentlich auf die Beurteilung der Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise ankomme, sei von besonderer Bedeutung das äußere Erscheinungsbild der gewerblichen Betätigungen. Insbesondere Umstände, wie eine gemeinsame Anschrift, gemeinsame Telefon- und Faxnummern, gemeinsamer Geschäftseingang, ein einheitliches Firmenschild, machten insoweit nach außen hin deutlich, dass ein einheitlicher Betrieb auftrete. Zum Beweis der Tatsache der technisch wirtschaftlichen Verschränkung der aufgeführten Betriebsteile wird Beweis durch Zeugenvernehmung des Arbeitnehmers der Klägerin, Herrn X, angeboten. 2. Nicht durchschlagen könne die vom Finanzamt vorgenommene Differenzierung innerhalb des - nach dessen Ansicht - eigenständigen Gewerbebetriebs „Yachthandel“ in die verschiedenen Tätigkeitsbereiche „Yachtcharter“, „Yachtzubehör“ und „Yachtreparatur“. Die von der Rechtsprechung entwickelten Tatbestandsvoraussetzungen seien auch diesbezüglich als erfüllt anzusehen. Sämtliche von der Klägerin ausgeübten Tätigkeitsbereiche stünden im Zusammenhang mit dem Bezugsobjekt Segelyacht und würden auf einem einheitlichen Gesamtkonzept beruhen. Die Klägerin habe die drei Tätigkeitsbereiche im Jahr 1999 gleichzeitig begonnen, nicht etwa sukzessive aufgenommen. Eine einheitliche Gewerbeanmeldung sei am 01. August 1999 erfolgt. Dies habe auf den Umständen beruht, welche die zusammengefasste Tätigkeit betriebswirtschaftlich notwendig und sinnvoll gemacht hätten. Grundgedanke der Klägerin sei gewesen, ihr umfassendes Know-how über Segelyachten möglichst gewinnbringend einzusetzen. Somit habe es nahegelegen, unterschiedliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Segelyachten auszuüben. Auf diese Weise hätten auch durch die anderen Teilbereiche voraussehbare Umsatzeinbußen, insbesondere im wetterabhängigen Chartergeschäft, kompensiert werden können. Die Vercharterung wiederum sei die einzig denkbare Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzbarmachung der Boote zwischen deren An- und Verkauf gewesen. Die Reparatur und Wartung fremder Boote sowie der Handel mit entsprechendem Zubehör hätten sich in diesem Rahmen angeboten, weil auch die eigenen Boote ersichtlich repariert und gewartet werden mussten und hierfür auch stets neue Teile benötigt worden seien. Insoweit habe es nahegelegen, in A, dem Belegenheitsort der eigenen Boote, eine Werkstatt zu eröffnen. Die Klägerin betreibe ihre Werkstatt in A, von wo aus eigene wie fremde Boote gewartet und repariert würden, in einem ihr kostenlos zur Verfügung gestellten Container. Die kostenlose Überlassung stelle sich als Gegenleistung dafür dar, dass die Klägerin ihre Boote in A liegen habe bzw. ins Winterlager gebe. Ohne diese Gestaltung müsste die Klägerin laufend Aufwendungen für Raummieten aufbringen. Zudem habe sich der Bereich der Reparatur/Wartung fremder Boote insbesondere deshalb positiv in dem Sinne entwickelt, dass nunmehr im Winter bis zu 12 fremde Boote gewartet würden, da die Klägerin ihre Boote in derselben Halle lagere und warte wie andere Bootseigner und Vercharterer. Entsprechende Fremdaufträge würden aus entsprechendem Zusammensein und Kontakt mit anderen Seglern und Vercharterern resultieren. Der Klägerin werde seit 10 Jahren aufgrund ihrer Ansässigkeit in A mit dem Reparaturbetrieb und den Charteryachten der kostenlose Liegeplatz für eine ihrer Segelyachten gewährt. Dieser Umstand und die Tatsache, dass der Absatzmarkt für alle Leistungen der Klägerin derselbe sei, würden nach sich ziehen, dass der eine Betriebsteil ohne den anderen zumindest nicht so wirtschaftlich sein dürfte. Insbesondere aufgrund des hinsichtlich des Reparatur- und Wartungsbetriebes, des Zubehörhandels sowie der kurzfristigen Vercharterung gleichartigen und regional relativ begrenzten Kundenkreises sei der eine Teil in seinem Bestand stets von den anderen Teilen abhängig. Der begrenzte Abnehmerkreis in Form regional ansässiger Segler führe schließlich insgesamt zu einer starken Abhängigkeit von positiver Mundpropaganda der Abnehmer untereinander und dem regelmäßigen Kontakt mit diesem Kundenkreis. Auch für die Wartung und Reparatur der eigenen Boote nutze die Klägerin die gleichen Betriebsmittel wie für die Wartung und Reparatur fremder Boote, nämlich das Werkzeug aus der eigenen Werkstatt sowie benötigte Teile aus dem Zubehörhandel. Der Handel werde gegebenenfalls auch für den Bezug von Teilen unter Rabatt genutzt. Letzteres verdeutliche auch, dass zwischen Zubehörhandel und Charterbetrieb nicht unterschieden werden könne. Die drei eigenen Boote mitsamt Zubehör hätten unter erheblichen Preisnachlässen angeschafft werden können. Der Grund dafür liege darin, dass der Klägerin als Zubehörhändlerin entsprechende Händlerrabatte gewährt werden konnten. Umgekehrt könne die Klägerin benötigte Teile für die Reparatur und Wartung sowie den Zubehörhandel ebenfalls unter der Gewährung deutlicher Nachlässe beziehen, weil ihr als Vercharterin Sonderkonditionen eingeräumt würden. Zum Beweis für die Verknüpfung des Yachtreparaturservices und der Yachtcharter wird Zeugenvernehmung des Herrn Y vom Yacht- und Charterzentrum A beantragt. 3. Der Bereich der Vercharterung wäre aber auch bei der - unzulässigen - gesonderten Betrachtung als Gewerbebetrieb einzuordnen. Die Klägerin habe bereits bei der Gewerbeanmeldung 1999 den An- und Verkauf von Segelyachten als Betätigungsfeld angegeben. Dies habe auch heute noch Bestand. Die Klägerin plane, jede der momentan drei Segel-yachten vor Ablauf ihrer regelmäßigen betrieblichen Nutzungsdauer zu veräußern. Diese regelmäßige Nutzungsdauer betrage etwa 20 Jahre pro Boot. Das erste Boot sei 1999 angeschafft worden, das bislang letzte Boot im Jahr 2008. Die regelmäßige betriebliche Nutzungsdauer sei also noch längst für kein Boot erreicht, so dass eine bloße Negierung dieser Handelstätigkeit heute schlicht falsch sei. Daneben sei die Anschaffung weiterer Boote in der Zukunft geplant. Zum anderen würden in ständiger Rechtsprechung des BFH auch dann besondere Umstände angenommen, welche zur Annahme eines gewerblichen Unterfangens führen würden, wenn die Vermietungstätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordere oder daneben ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht würden. Auch diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Dienstleistungen der Klägerin würden eine umfangreiche unternehmerische Organisation erfordern, weil sie neben der bloßen Vercharterung der Boote noch weiteren, nicht mehr originär zur Überlassung gehörenden Service anbiete. Anders als in den Entscheidungen des BFH vom 12. November 1997 (XI R 44/95) und vom 14. April 2000 (10 B 118/99) verchartere die Klägerin nunmehr drei Segelyachten, nicht nur ein oder zwei Wirtschaftsgüter. Daneben würden die Boote auch nicht nur jeweils vier- bis fünfmal pro Saison für insgesamt 56-92 Tage verchartert. Die drei Boote seien im Jahre 2010 für insgesamt 64 Wochen (2012: bislang 59 Wochen), also über 440 Tage an ständig wechselnde Abnehmer verchartert worden. Eine Eigennutzung bestehe daneben nicht. Allein die Organisation hierfür erfordere einen gewerblich eingerichteten Betrieb. Zudem übernehme die Klägerin neben einem beauftragten Serviceunternehmen teilweise auch den Schriftverkehr mit Kunden, das Inkasso sowie die Übergabe des Bootes an die Kunden und die Rücknahme. Daneben betreibe die Klägerin auch selbst Werbung für ihre Charteryachten mit einem eigenen Internetauftritt. Diesem Internetauftritt seien auch die zusätzlich angebotenen Leistungen an die Chartergäste zu entnehmen (Tourenplanung, Skipperstellung, zusätzlicher Abhol- und Bringservice zum Bahnhof, Lieferservice Proviant und anderes mehr). 4. a) Auch bei - unzulässiger - Segmentierung der Vercharterungstätigkeit liege die für die steuerliche Anerkennung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht für diesen Teilbereich vor. Vorliegend sei schon von einer positiven Ergebnisprognose auszugehen, so dass die Gewinnerzielungsabsicht zu unterstellen sei. Insbesondere bei der Veräußerung der drei Boote seien hohe Veräußerungsgewinne zu berücksichtigen. Diese würden sich insbesondere aus den relativ niedrigen, weil unter deutlichen Nachlässen erreichten Anschaffungskosten und aus der Tatsache, dass die Boote trotz weitgehender Abschreibung in praxi einen hohen Verkehrswert ausweisen, ergeben. So werde für die Yachten des Herstellers F nach 20 Jahren etwa von einem durchschnittlichen Wertverlust von nur 30 % ausgegangen. Objektiv sei folglich auch der Teilbereich der Vercharterung geeignet, nachhaltig Gewinn zu erzielen. Anlässlich der Feststellung der Betriebsprüfung werde darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Totalgewinnprognose keine Sonderabschreibungen berücksichtigt werden dürften, lediglich die „normalen“ Abschreibungen. Die Prognoserechnung der Yacht- und Charterzentrums A GmbH seien seitens der Klägerin Ende des Jahres 2004 einer Überprüfung unterzogen worden. Für die F 34 (Yacht 1) und F 37 (Yacht 2)) habe sich danach ein Bruttoüberschuss von rund 17.800,- EUR im Durchschnitt, gerechnet für 2002-2004, ergeben. Aus der Servicetätigkeit für Herrn Z, dessen Yachten die Klägerin seit 1995 betreut hätte, sei bekannt gewesen, dass die Angaben hinsichtlich der Auslastung seitens des Yacht- und Charterzentrums A zutreffend wiedergegeben worden seien. Den vom Finanzamt berechneten negativen Beträgen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung würde eine sehr kurze Abschreibungszeit von 12 Jahren zugrunde liegen. Darüber hinaus stelle sich diese nunmehr nachträglich vorgenommene Aufteilung von Aufwendungen als methodisch falsch dar. Gegenstand des Rechtsstreits sei das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin. Diese liege vor, wenn über die Dauer der gewerblichen Betätigung ein Totalgewinn angestrebt werde. Diese Frage müsse aus Sicht des Steuerpflichtigen bei einer an objektiven Gegebenheiten orientierten Erfolgsprognose, also aus objektiver ex-ante Sicht beantwortet werden. Demgegenüber soll die Gewinnerzielungsabsicht vorliegend offensichtlich lediglich anhand einer objektiven ex-post Betrachtung beurteilt werden. Die Kläger nehmen insoweit nunmehr Bezug auf eine Gesamtgewinnermittlung für den „Teilbereich Yacht“ für den Zeitraum 1996 bis einschließlich 2014. Es müsse herausgehoben werden, dass der Betrieb der Klägerin sowohl für den Zeitraum der angefochtenen Steuerbescheide (2004-2009) wie auch für die übrigen Zeiträume Jahr für Jahr Gewinne erwirtschaftet habe. Grundsätzlich werde die vom Finanzamt befürwortete Aufteilung der Kosten des Gesamtbetriebs auf einzelne „Teilbereiche“ beanstandet. Es sei in der Betriebswirtschaftslehre gängige Lehre, dass für zusätzliche Einnahmen die variablen Kosten maßgebend seien und unter diesem Kriterium die Profitabilität der Umsatzausweitung zu beurteilen sei. Fixe Kosten seien dadurch gekennzeichnet, dass sie im Wesentlichen durch die Existenz eines Betriebes selbst verursacht würden. Diese gelte etwa für die beiden betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge der Klägerin, die Mieten und andere Verwaltungskosten. Zusätzliche Einnahmen würden diese Kosten nicht oder nur unwesentlich (im Zivilrecht „sowieso-Kosten“) beeinflussen. Es mangele an der Verursachung. Dieser Überlegung folgend sei der Betrieb der Klägerin um die erwähnten Bereiche zur Steigerung des Gesamtgewinns und Verstetigung bzw. Verbesserung der Liquidität ausgeweitet worden. Daher sei eine Aufteilung auf Basis von Vollkosten nicht sachgerecht. Vielmehr wäre zu untersuchen, welche Kostensteigerungen durch die Umsatzausweitung verursacht würden. Dies werde bei der schlicht quotalen Kostenteilung durch das Finanzamt verkannt. Danach ergebe sich bis einschließlich 2014 ein Gesamtgewinn des „Teilbereichs Yachtgeschäft“ von über 100.000,- EUR. Jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum (2004-2009) würden keine Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht bestehen. Darüber hinaus müssten, wollte man die Totalgewinnprognose entscheidend auf das rückwirkend betrachtet feststehende Zahlenmaterial stützen, zumindest entsprechende Anpassungen hinsichtlich im Jahr 1999 zu erwartende Umstände eingearbeitet werden. Dies betreffe zunächst die etwa ab 2009 aufgrund der Erkrankungen des Klägers stark rückläufigen Erlöse „Yachtartikel und Reparaturarbeiten“. Zudem sei im Jahr 1999 überhaupt nicht vorherzusehen gewesen, dass Herr X eingestellt werden musste, mithin deutlich höhere Personalkosten anfallen würden. Schließlich sei auch erläutert und unter Beweis gestellt worden, dass im Jahr 1999 allgemein mit einem Wertverlust für entsprechende Boote nach Ablauf von 20 Jahren in Höhe von lediglich 30 % gerechnet worden sei. b) Schließlich würden aber auch ohne eine positive Totalprognose objektive Anhaltspunkte fehlen, die zulässigerweise auf die fehlende Gewinnerzielungsabsicht schließen ließen. Grundsätzlich würden auch langfristige Verluste allein nicht ausreichen, um das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen. Es müssten noch weitere Umstände hinzutreten. Solch steuerlich unbeachtliche Motive der Klägerin für die Vercharterung der Segelyachten seien weder dargelegt noch ersichtlich. Die Klägerin betreibe das gesamte Segelyachtgeschäft keinesfalls im Nebenberuf, sondern habe die gesamte Leitung ihrem Ehegatten überlassen. Auch persönliche, der Lebensführung zuzuordnende Gründe für die Betätigung würden ausscheiden. So finde eine Eigennutzung der drei Boote durch die Kläger oder nahe Angehörige nicht statt, was aufgrund der annähernd vollständigen Auslastung der drei Boote während der Segelsaison ohnehin nicht möglich sei. Die Kläger beantragen, die ESt-Bescheide 2004, 2005, 2008 und 2009 vom 15. Dezember 2010 (2004) bzw. 10. Juni 2011, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. August 2012, zu ändern und dabei die Verluste aus dem Bereich Yachtcharter zu berücksichtigen. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend Folgendes vor: Für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht für den Bereich Yachtgeschäft (Vercharterung, Reparaturen, Wartung) aufgrund einer Totalgewinnprognose sei von einem Prognosezeitraum von 20 Jahren auszugehen. Der für die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebliche Totalgewinn setze sich aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und einem „fiktiven“ Aufgabegewinn, der sich aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert (üblicher Marktpreis = Verkehrswert) und dem Buchwert der einzelnen und noch vorhandenen Wirtschaftsgüter ergebe, zusammen. Unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 übersandten Aufstellung der Kläger über die Gewinne und Verluste der bereits abgelaufenen Jahre 1999 bis 2009 und der vom Finanzgericht in der Verfügung vom 22. November 2014 mitgeteilten überschlägigen Berechnung der Werte für Personalkosten, Kfz-Kosten sowie Telefon/Bürokosten allgemein sei für die Jahre 1999 bis 2009 ein Verlust i.H. von insgesamt 143.816,- EUR aufgelaufen. Für die restlichen Jahre des Prognosezeitraums seien die zu erwartenden Gewinne bzw. Verluste auf der Grundlage der in der Vergangenheit erzielten Ergebnisse zu schätzen. Für das Kalenderjahr 2010 liege eine Bilanz des Gesamtunternehmens der Kläger, jedoch ohne Zuordnung von Einnahmen oder Ausgaben zu dem Bereich Yachtbetrieb vor. Unterlagen für weitere Jahre des Prognosezeitraums wie Bilanzen, BWA o.ä. würden dem Finanzamt weiterhin nicht vorliegen. Die im Rahmen des Sachverständigen-Gutachtens vom 30. Juli 2015 ermittelten Werte seien für die Ermittlung des „fiktiven“ Veräußerungsgewinns zugrunde zu legen. Dabei könne jedoch nicht von den Verkehrswerten 2014 ausgegangen werden, da diese, wie im Gutachten dargestellt, rechnerisch ermittelt worden seien und nicht den tatsächlich erzielbaren Marktwerten entsprechen würden. Der Ermittlung des „fiktiven“ Veräußerungsgewinns seien die nach Auffassung des Gutachters aufgrund der Marktentwicklung erzielbaren Preise zugrunde zu legen. Im Übrigen würde die vom Finanzamt für Zwecke der AfA zugrunde gelegte Nutzungsdauer der Segelboote von 20 Jahren der für die Streitjahre geltenden AfA-Tabelle für Anlagegüter gem. BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000, Tz. 4.4.3 (BStBl. I 2000, 1532) entsprechen. Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Berichterstatter am 28. November 2013 wurden die Kläger persönlich angehört. Im Übrigen hat der Senat Beweis erhoben durch Anhörung des Zeugen X und Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens des Bootsbaumeisters.