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Urteil

1 K 61/15

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGSH:2017:0308.1K61.15.00
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Leitsätze
1. Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, führen bei einer angemessenen Kapitalausstattung des Betriebes gewerblicher Art auch dann nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Wirtschaftsgüter vor der Übertragung zum Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft gehörten und dort mit Eigenkapital finanziert waren (Rn.23) (Rn.26) (Rn.27) (Rn.29) (Rn.30) . 2. Der Umstand, dass vor dem Erwerb der Wirtschaftsgüter eine Betriebsaufspaltung vorlag, führt nicht zu einer Beschränkung der Finanzierungsfreiheit. Es ergeben sich keine Ansatzpunkte dafür, dass anders als im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft die Finanzierungsfreiheit des BgA aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit beschränkt werden müsste. Der Umstand, dass die Trägerkörperschaft hinsichtlich der aus dem Darlehen resultierenden Zinseinnahmen nicht - auch nicht beschränkt - steuerpflichtig ist, während die Darlehenszinsen bei dem Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensbesteuerung unterliegen, ist in der gesetzlichen Regelung der Steuerbefreiung angelegt. Wollte man hierin eine wettbewerbswidrige Besserstellung der öffentlichen Hand sehen, so bliebe für interne Darlehen der Trägerkörperschaft an ihren BgA entgegen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Raum (Rn.31) 3. Scheitert eine Übertragung in das Betriebsvermögen des Betriebes gewerblicher Art daran, dass die Wirtschaftsgüter weiterhin dem Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft zuzuordnen sind, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Zinsen für das interne Darlehen nicht die Verzinsung des in den Wirtschaftsgütern gebundenen Kapitals übersteigen, die in die Kalkulation einer kostendeckenden Gebühr für die Überlassung der Wirtschaftsgüter einzubeziehen wäre (Rn.38) (Rn.40) (Rn.42) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 24/17).
Tenor
Die Körperschaftsteuerbescheide 2006 und 2007 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2006 und 2007 vom 9. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2015 werden mit der Maßgabe geändert, dass Zinszahlungen des Betriebes gewerblicher Art „A“ für 2006 in Höhe von 440.000 EUR und für 2007 in Höhe von 428.727 EUR nicht als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzuzurechnen sind und die Körperschaftsteuer 2006 und 2007 und der Gewerbesteuermessbetrag 2006 und 2007 entsprechend niedriger festzusetzen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zinszahlungen eines Betriebes gewerblicher Art an die Trägerkörperschaft für ein unter marktüblichen Bedingungen gewährtes internes Darlehen zur Finanzierung der Übertragung von Wirtschaftsgütern, die wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen, führen bei einer angemessenen Kapitalausstattung des Betriebes gewerblicher Art auch dann nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Wirtschaftsgüter vor der Übertragung zum Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft gehörten und dort mit Eigenkapital finanziert waren (Rn.23) (Rn.26) (Rn.27) (Rn.29) (Rn.30) . 2. Der Umstand, dass vor dem Erwerb der Wirtschaftsgüter eine Betriebsaufspaltung vorlag, führt nicht zu einer Beschränkung der Finanzierungsfreiheit. Es ergeben sich keine Ansatzpunkte dafür, dass anders als im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft die Finanzierungsfreiheit des BgA aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit beschränkt werden müsste. Der Umstand, dass die Trägerkörperschaft hinsichtlich der aus dem Darlehen resultierenden Zinseinnahmen nicht - auch nicht beschränkt - steuerpflichtig ist, während die Darlehenszinsen bei dem Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensbesteuerung unterliegen, ist in der gesetzlichen Regelung der Steuerbefreiung angelegt. Wollte man hierin eine wettbewerbswidrige Besserstellung der öffentlichen Hand sehen, so bliebe für interne Darlehen der Trägerkörperschaft an ihren BgA entgegen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Raum (Rn.31) 3. Scheitert eine Übertragung in das Betriebsvermögen des Betriebes gewerblicher Art daran, dass die Wirtschaftsgüter weiterhin dem Hoheitsvermögen der Trägerkörperschaft zuzuordnen sind, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Zinsen für das interne Darlehen nicht die Verzinsung des in den Wirtschaftsgütern gebundenen Kapitals übersteigen, die in die Kalkulation einer kostendeckenden Gebühr für die Überlassung der Wirtschaftsgüter einzubeziehen wäre (Rn.38) (Rn.40) (Rn.42) . 4. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 24/17). Die Körperschaftsteuerbescheide 2006 und 2007 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2006 und 2007 vom 9. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2015 werden mit der Maßgabe geändert, dass Zinszahlungen des Betriebes gewerblicher Art „A“ für 2006 in Höhe von 440.000 EUR und für 2007 in Höhe von 428.727 EUR nicht als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzuzurechnen sind und die Körperschaftsteuer 2006 und 2007 und der Gewerbesteuermessbetrag 2006 und 2007 entsprechend niedriger festzusetzen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2006 und 2007 sind rechtswidrig, soweit hinsichtlich der als Betriebsausgaben berücksichtigten Darlehenszinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 440.000 EUR (2006) bzw. 428.727 EUR (2007) in Ansatz gebracht worden ist. Das gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Deponie in den Streitjahren um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen des BgA (dazu nachfolgend 2.) oder um notwendiges Hoheitsvermögen (dazu nachfolgend 3.) handelte. 1. Der Kläger ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 Körperschaftsteuergesetz (KStG) Subjekt der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wegen des BgA „A“. Obwohl der Betrieb gewerblicher Art kein eigenes Rechtssubjekt ist, ist für Zwecke der Ermittlung des Einkommens der Körperschaft des öffentlichen Rechts hinsichtlich eines Betriebs gewerblicher Art von einer fiktiven Selbständigkeit des BgA auszugehen. Daraus folgt, dass zwischen der Trägerkörperschaft und dem Betrieb gewerblicher Art mit steuerlicher Wirkung Vereinbarungen getroffen werden können. Auf die Beziehungen zwischen der Trägerkörperschaft und den BgA finden die Grundsätze über die verdeckte Gewinnausschüttung Anwendung, wie sie zwischen einer Kapital-gesellschaft (= BgA) und ihrem Gesellschafter (= Trägerkörperschaft) gelten. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des BFH eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen, wenn die Trägerkörperschaft dem BgA ein verzinsliches internes Darlehen gewährt und der BgA nicht über eine angemessene Eigenkapitalausstattung verfügt. Die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung bestimmt sich nach der Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen der Privatwirtschaft im maßgebenden Zeitraum. Soweit die für das interne Darlehen gezahlten Zinsen auf Beträge entfallen, die für eine angemessene Eigenkapitalausstattung des BgA erforderlich sind, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (vgl. BFH, Urteil vom 09. Juli 2003, I R 48/02, BFHE 203, 71, BStBl II 2004, 425). Jedenfalls dann, wenn das Eigenkapital mindestens 30 v.H. des Aktivvermögens beträgt, liegt – bezogen auf die Streitjahre – regelmäßig eine angemessene Eigenkapitalausstattung vor (vgl. Abschnitt 33 der Körperschaftsteuerrichtlinien (KStR) 2004). Da Zinsen durch den BgA „A“ nur insoweit als Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind, als sie auf 70 Prozent des Aktivvermögens entfallen, ergibt sich unter diesem Gesichtspunkt keine Grundlage für die Annahme des Vorliegens einer vGA. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ferner ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14. März 1984, I R 223/80, BFHE 140, 560, BStBl II 1984, 496) eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn zwischen Trägerkörperschaft und BgA eine Konstellation vorliegt, die im Verhältnis eines Gesellschafters zu der Kapitalgesellschaft zur Anwendung der Grundsätze über die Betriebsaufspaltung führte. Überlässt die Trägerkörperschaft dem BgA Wirtschaftsgüter zur Nutzung, die für den Betrieb gewerblicher Art eine wesentliche Betriebsgrundlage sind, können Miet- bzw. Pachtverträge zwischen der Trägerkörperschaft und dem Betrieb gewerblicher Art nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Dieser Rechtsprechung liegt die Annahme zugrunde, dass in Fällen, in denen der Gesellschafter der Kapital-gesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt, die Einkünfte daraus nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen und die überlassenen Wirtschaftsgüter als notwendiges Betriebsvermögen dieses Gewerbebetriebes steuerlich verstrickt sind. Übertragen auf das Verhältnis zwischen der Körperschaft des öffentlichen Rechts und ihrem BgA führe dies dazu, dass im Falle der Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen ein Vermietungs-bzw. Verpachtungs-BgA (Besitz-BgA) entstehe, der durch die entgeltliche Überlassung der Wirtschaftsgüter an den Betriebs-BgA gewerbliche Einkünfte erziele. Die von dem Betriebs-BgA an den Besitz-BgA gezahlten Nutzungsentgelte, welche die Aufwendungen des Besitz-BgA übersteigen, würden bei dem Besitz-BgA zu gewerblichen Einkünften führen, in gleicher Höhe würden bei dem Betriebs-BgA zusätzliche Betriebsausgaben entstehen. Steuervereinfachend werde das gleiche – steuerlich zutreffende – Ergebnis erzielt, wenn man vom Vorliegen nur eines BgA ausgehe und die an die Trägerkörperschaft zu entrichtenden Nutzungsentgelte, soweit sie die Aufwendungen der Trägerkörperschaft übersteigen, bei dem BgA als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Gewinn hinzurechne. 2. Sollten – wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – die Deponiewirtschaftsgüter notwendiges (so das Finanzamt) oder gewillkürtes (so der Kläger) Betriebsvermögen des BgA geworden sein, so gibt die unter Ziffer 1 der Urteilsgründe dargestellte Rechtsprechung des BFH keine Veranlassung, die Grundsätze der Betriebsaufspaltung anzuwenden und hinsichtlich der Darlehenszinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen (offen gelassen in BFH, Urteil vom 24. April 2002, I R 20/01, BFHE 199, 148, BStBl II 2003, 412). Denn zwischen Trägerkörperschaft und dem BgA „A“ konnte mit steuerlicher Wirkung eine Gegenleistung für den Übergang der Deponiewirtschaftsgüter vereinbart werden (nachfolgend a.). Die Entscheidung, ob die Gegenleistung mit Eigenkapital oder Fremdkapital finanziert werden soll, konnte für den BgA im Rahmen des Fremdüblichen frei getroffen werden, eine Bindung an die bei der Trägerkörperschaft vorliegende Finanzierungsart bestand nicht (nachfolgend b). Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind nicht anzuwenden, wenn der Erwerb wesentlicher Betriebsgrundlagen im BgA mit Darlehensmitteln der Trägerkörperschaft finanziert wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Darlehen der Trägerkörperschaft dazu dient, Wirtschaftsgüter von fremden Dritten anzuschaffen, oder ob das Darlehen der Trägerkörperschaft dazu dient, die Gegenleistung für den Übergang von Wirtschaftsgütern aus dem Hoheitsbereich oder aus dem Betriebsvermögen eines anderen BgA der Trägerkörperschaft zu finanzieren (nachfolgend c). Etwas anderes gilt dann, wenn in einem vergleichbaren Fall das Darlehen des Gesellschafters an „seine“ Kapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbetriebes wäre (nachfolgend d). Die Vereinbarung eines internen Darlehens stellt sich nicht als Gestaltungsmissbrauch dar (nachfolgend e). Selbst wenn anlässlich des Übergangs in das Betriebsvermögen eines BgA die Vereinbarung eines internen Darlehens zur Finanzierung der vereinbarten Gegenleistung steuerlich nur insoweit zu berücksichtigen wäre, als die Wirtschaftsgüter bei der Trägerkörperschaft nicht durch Eigenkapital oder zinsloses Fremdkapital finanziert waren, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn aus den kommunalabgabenrechtlichen Besonderheiten folgt, dass es sich bei dem in den Deponiewirtschaftsgütern gebundenen Kapital um steuerliches Fremdkapital handelte, welches nur scheinbar unverzinslich war, so dass bei wirtschaftlicher Betrachtung eine verzinsliche Fremdfinanzierung vorlag (nachfolgend f). a. Da die Deponiewirtschaftsgüter für den BgA eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellten, sind sie nach dem der Rechtsprechung des BFH zugrundeliegenden Modell notwendiges Betriebsvermögen eines BgA geworden. Hierbei handelt es sich – modellhaft betrachtet – nicht um den BgA „A“ als Betriebs-BgA, sondern um einen weiteren BgA, den Besitz-BgA. Der Übergang in das Betriebsvermögen des Besitz-BgA vollzieht sich unabhängig von dem Willen der Trägerkörperschaft. Dies könnte dafür sprechen, dass es stets zu einer Einlage der Trägerkörperschaft in den BgA kommt und die Vereinbarung einer Gegenleistung ausgeschlossen ist. Bleibt man jedoch in dem Denkmodell der Entstehung eines Besitz-BgA und vollzieht sich der Übergang in das Betriebsvermögen dieses BgA „automatisch“, kommt es also zu einer „Zwangseinlage“, so bleibt es der Trägerkörperschaft unbenommen, die Wirtschaftsgüter aus dem Besitz-BgA in den Betriebs-BgA zu übertragen. Hat sich - wie im vorliegenden Fall - der Wert der Wirtschaftsgüter zwischen dem Übergang in das Betriebsvermögen des Besitz-BgA und der Übertragung in den Betriebs-BgA nicht geändert, so führt die Vereinbarung einer angemessenen Gegenleistung bei dem Besitz-BgA nicht zu einer Gewinnausschüttung an die Trägerkörperschaft. Aus dieser Fortschreibung des Modells der Betriebsaufspaltung zwischen Trägerkörperschaft und BgA ergibt sich, dass entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamtes eine Wahlmöglichkeit der Trägerkörperschaft besteht, ob der Übergang in das Betriebsvermögen des BgA entgeltlich oder unentgeltlich oder auch – wie im vorliegenden Fall – teilentgeltlich ausgestaltet wird. Dass trotz des „automatischen“ Übergangs von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen eines BgA die Vereinbarung einer Gegenleistung möglich ist, zeigt auch die Rechtsprechung des BFH zu dem umgekehrten Fall, in welchem Wirtschaftsgüter, die als wesentliche Betriebsgrundlagen notwendiges Betriebsvermögen des BgA waren, wegen einer Nutzungsänderung aus dem Betriebsvermögen des BgA ausscheiden. Erbringt die Trägerkörperschaft für den „Rückfall“ der Wirtschaftsgüter keine angemessene Gegenleistung, so führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, nicht zu einer Entnahme (vgl. BFH, Urteil vom 24. April 2002, I R 20/01, BFHE 199, 148, BStBl II 2003, 412). b. Der BgA „A“ konnte zur Finanzierung der für den Übergang der Deponiewirtschaftsgüter vereinbarten Gegenleistung Fremdkapital in Anspruch nehmen, soweit eine angemessene Eigenkapitalausstattung gewährleistet war. Dabei war er in den Grenzen des Fremdüblichen frei in der Entscheidung, Fremdmittel eines Kreditinstitutes oder ein internes Darlehen der Trägerkörperschaft in Anspruch zu nehmen. Vorliegend sind Zinsen nur in dem Umfang als Betriebsausgaben in Ansatz gebracht worden, als sie auf Fremdmittel entfallen, die einer angemessenen Eigenkapitalausstattung entsprechen. Es ist auch nicht geboten, den Fremdkapitalanteil im Hinblick darauf zu kürzen, dass der BgA „A“ im Übertragungszeitpunkt über liquide Mittel in der Größenordnung von 4 Mio. EUR verfügte. Denn das Geldkonto ist mit mindestens 4 Prozent verzinst worden, was zu entsprechenden Zinseinnahmen bei dem BgA geführt hat, so dass es weder wirtschaftlich noch steuerlich geboten war, in erster Linie die vorhandene Liquidität zu verwenden, um die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. c. Die Möglichkeit, für den BgA anlässlich des Übergangs der Wirtschaftsgüter in sein Betriebsvermögen eine (neue) Finanzierungsentscheidung zu treffen, wird nicht infolge der Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung eingeschränkt. Selbst wenn das Wirtschaftsgut im Hoheitsbetrieb mit Eigenkapital finanziert war, kann es im BgA mit Fremdkapital finanziert werden, soweit eine angemessene Eigenkapitalausstattung vorliegt. Gibt der Alleingesellschafter seiner Kapitalgesellschaft ein Darlehen und schafft die Kapitalgesellschaft mit diesen Mitteln Wirtschaftsgüter an, die zu ihren wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören, so liegt kein Fall der Betriebsaufspaltung vor. Gleiches gilt, wenn eine Trägerkörperschaft ihrem BgA ein internes Darlehen zur Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen gibt. Das gilt auch dann, wenn zunächst eine Betriebsaufspaltungskonstellation vorliegt, diese jedoch durch eine Überführung der Wirtschaftsgüter in das Vermögen des Betriebsunternehmens beendet wird. So steht es dem Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft frei, Wirtschaftsgüter aus dem Besitzunternehmen gegen eine Gegenleistung in das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft zu übertragen, in diesem Moment endet die Betriebsaufspaltung. Gleiches gilt, wenn Wirtschaftsgüter von dem Besitz-BgA in den Betriebs-BgA übertragen werden. Das fiskalische Anliegen der Rechtsfigur der Betriebsaufspaltung ist in beiden Fällen erfüllt: die Wirtschaftsgüter, die bei dem Betriebs-BgA wesentliche Betriebsgrundlagen sind, sind (bzw. bleiben) steuerlich verstrickt, die erzielten Einkünfte sind gewerbliche Einkünfte und als solche zu besteuern. Die Betriebsgesellschaft ist in der Entscheidung, ob sie den Erwerb der Wirtschaftsgüter fremdfinanzieren will, frei. Der Umstand, dass vor dem Erwerb der Wirtschaftsgüter eine Betriebsaufspaltung vorlag, führt nicht zu einer Beschränkung der Finanzierungsfreiheit. Es ergeben sich keine Ansatzpunkte dafür, dass anders als im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft die Finanzierungsfreiheit des BgA aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit beschränkt werden müsste. Der Umstand, dass die Trägerkörperschaft hinsichtlich der aus dem Darlehen resultierenden Zinseinnahmen nicht – auch nicht beschränkt – steuerpflichtig ist, während die Darlehenszinsen bei dem Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensbesteuerung unterliegen, ist in der gesetzlichen Regelung der Steuerbefreiung angelegt. Wollte man hierin eine wettbewerbswidrige Besserstellung der öffentlichen Hand sehen, so bliebe für interne Darlehen der Trägerkörperschaft an ihren BgA entgegen der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Raum. Auch aus der durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz -Korb II-Gesetz- vom 22. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14 erfolgten Neuregelung des § 8a KStG (Gesellschafterfremdfinanzierung) ergibt sich im vorliegenden Fall keine weitergehende Beschränkung. Ob die Fremdfinanzierung durch Mittel des Gesellschafters oder (beispielsweise) durch Kreditinstitute erfolgte, spielte (von hier nicht relevanten Sonderkonstellationen abgesehen) bis zu der Neuregelung des § 8a KStG keine Rolle. § 8a KStG n.F. enthielt u.a. für die Streitjahre für wesentlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter eine Beschränkung der Finanzierungsfreiheit dahingehend, dass Vergütungen, die für durch den Gesellschafter bereitgestelltes Fremdkapital zu zahlen sind, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn eine – gesetzlich näher definierte – angemessene Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft nicht vorhanden ist. Insofern ist für Kapitalgesellschaften eine gesetzliche Regelung geschaffen worden, die für Betriebe gewerblicher Art bereits durch die Rechtsprechung entwickelt worden war (vgl. BFH, Urteil vom 1. September 1982, I R 52/78, BStBl II 1983, 147, BFHE 137, 9). Die gesetzliche Regelung des § 8a KStG n.F. ist weder durch die Rechtsprechung noch durch die Verwaltung zum Anlass genommen worden, für BgA die auch noch in den aktuellen Körperschaftsteuerrichtlinien als angemessen definierte Eigenkapitalquote von 30 Prozent anzuheben. Ein Bedürfnis hierfür ist auch nicht vorhanden, da für den BgA regelmäßig der Nachweis gelingen dürfte, dass dieser das Fremdkapital bei sonst gleichen Umständen auch von einem fremden Dritten hätte erhalten können. d. Eine über den geschilderten Umfang hinausgehende Übertragung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung auf das Verhältnis der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu ihrem BgA ist aus Gründen der Gleichbehandlung allerdings dann geboten, wenn die Darlehensforderung gegenüber dem Betriebsunternehmen bei dem Besitzunternehmen zum (notwendigen) Betriebsvermögen gehört und daher die Zinseinnahmen beim Besitzunternehmen zu gewerblichen Einkünften führen. Übertragen auf das Verhältnis zwischen Hoheitsbereich und BgA würde dies bedeuten, dass die Darlehensgewährung nicht dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen wäre, sondern ein Kredit-BgA vorläge, so dass aus Vereinfachungsgründen bei dem Betriebs-BgA hinsichtlich der Zinszahlungen verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen werden könnten. Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, so gehört ein Darlehen, welches der Alleingesellschafter seiner Kapitalgesellschaft gewährt, regelmäßig zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Ob ein Darlehen, welches der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft der Betriebsgesellschaft gewährt, zu seinem Sonderbetriebsvermögen II gehört, richtet sich danach, ob der Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft mit dem Darlehen seine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt oder ob er damit seine Beteiligung an der Besitz-Personengesellschaft stärkt. Die Beurteilung richtet sich nach den Gesamtumständen des einzelnen Falles, wobei dem Kriterium, ob das Darlehen zu fremdüblichen Bedingungen gewährt wird, besondere Bedeutung zukommt. Sind für die Darlehenshingabe lediglich private Erwägungen, z.B. der Wunsch nach einer günstigen Kapitalanlage maßgebend, so gehört das Darlehen nicht zum Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2000, IV R 73/99, juris). Vorliegend ist mit dem Übergang der Deponiewirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen eines BgA die Betriebsaufspaltung beendet worden. Die genannten Erwägungen können also nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Allerdings mag es Konstellationen geben, in denen auch ohne Vorliegen einer Betriebsaufspaltungssituation die Darlehensgewährung durch die Trägerkörperschaft an den BgA zu einer (beschränkten) Steuerpflicht der Trägerkörperschaft führt. Da (verdeckte) Gewinnausschüttungen des BgA bei der Trägerkörperschaft zu einer beschränkten Steuerpflicht führen (§ 2 Nr. 2 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 10, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b und c EStG), mag das Gebot der Wettbewerbsgleichheit es gebieten, von dem BgA an die Trägerkörperschaft zu entrichtende Zinsen als vGA zu werten, wenn für die Darlehensgewährung nicht das Interesse der Trägerkörperschaft an einer Kapitalanlage maßgebend ist. Insofern können die o.g. Kriterien, insbesondere, ob die Darlehensgewährung zu marktüblichen Bedingungen erfolgt ist, im Rahmen der Bewertung herangezogen werden. Vorliegend sprechen die vereinbarten Bedingungen, insbesondere der vereinbarte Zinssatz, die vereinbarte Tilgungsdauer und die bei dem darlehensnehmenden BgA vorhandene Eigenkapitalquote nicht dagegen, dass es sich bei dem gewährten Darlehen aus Sicht der Trägerkörperschaft um eine Kapitalanlage handelte. e. Die Annahme des Vorliegens einer vGA ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil in der Entscheidungsvorlage für den Hauptausschuss auf die steuerlichen Auswirkungen der gewählten Gestaltung hingewiesen worden ist und dies unter Berücksichtigung der in dem Protokoll über die Sitzung des Hauptausschusses gewählten Formulierung Anlass zu der Annahme geben könnte, dass die gewählte Gestaltung ausschließlich steuerliche Gründe hatte. Hierbei ist zwischen den drei Teilaspekten – Vereinbarung einer Gegen-leistung, Fremdfinanzierung der Gegenleistung und Fremdfinanzierung durch internes Darlehen – zu unterscheiden. Steuerliche Gründe für die Vereinbarung einer angemessenen Gegenleistung sind weder aus Sicht der Trägerkörperschaft noch aus Sicht des BgA erkennbar. Die Finanzierung der Gegenleistung durch Fremdkapital hat aus Sicht des BgA ausschließlich wirtschaftliche Gründe, da kein zur Deckung des Kapitalbedarfes ausreichendes Eigenkapital zur Verfügung stand. Aus Sicht der Trägerkörperschaft ist die Entscheidung, dem BgA angemessenes Eigenkapital zuzuführen und den restlichen Kapitalbedarf durch Fremdmittel zu decken, Ausdruck der Finanzierungsfreiheit. Durch diese beiden – wirtschaftlich geprägten – Entscheidungsschritte ist die Entstehung von Darlehenszinsen beim BgA vorgegeben. Hätte die Trägerkörperschaft die Gegenleistung am allgemeinen Kapitalmarkt angelegt und hätte der BgA die erforderlichen Fremdmittel am allgemeinen Kapitalmarkt beschafft, so wäre bei gleich hohem Zinssatz das gleiche steuerliche Ergebnis erzielt worden wie im Falle der Vereinbarung eines internen Darlehens. Durch die Vereinbarung des internen Darlehens hat sich daher für die Trägerkörperschaft kein steuerlicher Vorteil gegenüber der Alternativgestaltung ergeben. Der steuerliche Vorteil ergibt sich vorliegend daraus, dass bei einer höheren Eigenkapitalquote oder im Falle der Gewährung eines zinslosen Darlehens die Gewinne des BgA nicht durch die Belastung mit Zinsen gemindert wären und der dadurch höhere Gewinn im Falle der Ausschüttung an die Trägerkörperschaft im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 Nr. 2 KStG zu berücksichtigen wäre, während die Darlehenszinsen im Hoheitsbereich ohne Steuerbelastung vereinnahmt werden können. Bei der Beurteilung, ob einer Gestaltung rein steuerliche Gründe zugrunde liegen, ist jedoch nicht erheblich, ob im Falle der Wahl einer anderen Finanzierungsform höhere Steuern angefallen wären, wenn die gewählte Finanzierungsform markt- und fremdüblich ist. Zumindest für die Streitjahre 2006 und 2007 ist ein Fremdfinanzierungsanteil von 70 Prozent nicht als unüblich anzusehen. f. Ein anderes Ergebnis ergäbe sich im vorliegenden Fall auch dann nicht, wenn man eine Fremdfinanzierung der anlässlich des Übergangs in das Betriebsvermögen des BgA vereinbarten Gegenleistung steuerlich nur insoweit berücksichtigen wollte, als die Wirtschaftsgüter schon bei der Trägerkörperschaft nicht durch Eigenkapital (oder zins-loses Fremdkapital) finanziert waren. Die Deponiewirtschaftsgüter sind im Hoheitsbereich des Klägers – zwischen den Beteiligten unstreitig – mit Mitteln angeschafft worden, die zu mindestens 70 Prozent aus Gebührenanteilen stammen, die für erst zukünftig anfallende Deponiefolgekosten vorgesehen sind. Für die Deponiefolgekosten ist eine Rückstellung gebildet worden. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind steuerlich betrachtet kein Eigenkapital, sondern Fremdkapital. Daraus folgt, dass bereits bei der Trägerkörperschaft – steuerlich betrachtet – eine Fremdfinanzierung der Deponiewirtschaftsgüter vorlag. Diese Fremdfinanzierung war lediglich scheinbar zinslos, bei wirtschaftlicher Betrachtung jedoch verzinslich. Dies folgt aus den gebührenrechtlichen Besonderheiten. In die Abfallgebührenkalkulation sind auch die voraussichtlichen Kosten für die Stilllegung und Nachsorge der Deponie einzubeziehen (vgl. § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein). Für die Gebührenkalkulation nachfolgender Zeitabschnitte ist der bereits über Gebührenanteile angesammelte Betrag zu verzinsen (ausdrücklich geregelt z.B. in § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes – SächsKAG). Technisch wird diese Verzinsung vielfach dergestalt abgebildet, dass für die Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung des aufgewandten Kapitals (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein - KAG) von dem betriebsnotwendigen Vermögen der Einrichtung u.a. die Rückstellungen (als Teil des so genannten Abzugskapitals) abgezogen werden. Ergibt sich unter Berücksichtigung des Abzugskapitals ein zu verzinsendes Kapital von 0 EUR, so sind in die Gebührenkalkulation der entsprechenden Periode keine kalkulatorischen (Eigenkapital-)Zinsen einzurechnen. Vermindert sich durch ein Ausscheiden von Wirtschaftsgütern das betriebsnotwendige Vermögen (hier durch Übergang der Deponiewirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen des BgA), bleibt aber das Abzugskapital gleich hoch, so ergibt sich ein negatives zu verzinsendes Kapital („negatives Eigenkapital“), welches bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen ist. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Gebühr geringer ist als sie wäre, wenn die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter noch zum betriebsnotwendigen Vermögen gehörten. Erhält der Einrichtungsträger für die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter keine Gegenleistung oder kann er die Gegenleistung nicht mindestens mit dem Zinssatz ertragbringend anlegen, der für die kalkulatorische Verzinsung des negativen Eigenkapitals angesetzt worden ist, so muss die sich ergebende Differenz der hoheitlichen Einrichtung aus anderen Mitteln zugeführt werden. Wirtschaftlich stellt sich die Situation daher so dar, als nähme die Trägerkörperschaft die für die Deponiestilllegung und -nachsorge zweckgebunden angesammelten Mittel vorübergehend verzinslich für einen anderen Zweck (Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die nicht – mehr – im Hoheitsbetrieb verwendet werden) in Anspruch. Aus der gebührenrechtlichen Verzinsungspflicht der zweckgebunden über die Gebühren früherer Perioden angesammelten Beträge folgt, dass es sich bei der Rückstellung für Deponiefolgekosten nur scheinbar um unverzinsliches Fremdkapital handelt. Dieser Wertung steht die Entscheidung des BFH zur Abzinsung von Rückstellungen für Deponiefolgekosten (Urteil vom 5. Mai 2011, IV R 32/07, BFHE 233, 524, BStBl II 2012, 98) nicht entgegen. Denn anders als in dem entschiedenen Fall stammen die für die Deponiestilllegung und -nachsorge angesammelten Mittel im vorliegenden Fall nicht aus Entgelten privater Deponienutzer, sondern aus einer kommunalabgabenrechtlichen Gebühr. Während privatrechtliche Entgelte in Ermangelung entsprechender Vorschriften auch hinsichtlich der Entgeltanteile, die zukünftige Kosten abdecken sollen, nicht verzinslich sind, sind in Fällen, in denen eine kommunalabgabenrechtliche Nutzungsgebühr erhoben wird, die jeweiligen abgabenrechtlichen Besonderheiten zu beachten. Erfolgt - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen der Gebührenkalkulation eine Verzinsung der Mittel, die für die Deponiefolgekosten durch Gebühren früherer Perioden angesammelt worden sind, so liegt wirtschaftlich betrachtet ein (verdecktes) Kreditgeschäft vor. 3. Schließlich ergibt sich auch kein anderes steuerliches Ergebnis, wenn es sich entgegen der Auffassung der Beteiligten bei der Deponie um notwendiges Hoheitsvermögen handeln sollte. Für das Vorliegen notwendigen Hoheitsvermögens spricht, dass der Kläger als Träger der hoheitlichen Aufgabe der Abfallentsorgung diese Aufgabe nicht mit der Einlagerung der Abfälle beendet hatte. Vielmehr ist die Ablagerung der Abfälle ein Teil des nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vorgesehenen Entsorgungsvorganges. Bei der Deponie handelte es sich in den Streitjahren um eine Abfallentsorgungsanlage, die Teil der öffentlichen Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers war, die also zur Erfüllung dieses Zwecks gewidmet war (zur Widmung vgl. z.B. OVG Schleswig, Beschluss vom 3. März 2000, 2 M 59/99, juris, Rn 26). In den Streitjahren lag eine gemischte Nutzung der Deponie vor, zum einen diente sie weiterhin der Erfüllung des hoheitlichen Zwecks „Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen“ (nicht mehr durch Einlagerung, aber durch andauernde Ablagerung), zum anderen diente sie auch dem Zweck der Entsorgung sonstiger Abfälle. Die Deponie war in den Streitjahren sowohl wesentliche Betriebsgrundlage des Hoheitsbetriebes „Abfallentsorgung“, als auch wesentliche Betriebsgrundlage des BgA „A“. Verneint man – innerhalb eines jeweils planfestgestellten Abschnitts der Deponie – eine steuerliche Teilbarkeit, so handelte es sich bei der Deponie in den Streitjahren insgesamt um notwendiges Hoheitsvermögen. Überlässt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts notwendiges Hoheitsvermögen außerhalb des hoheitlichen Zwecks zur Mitbenutzung an Dritte und erhebt sie für diese Überlassung eine (kostendeckende) Gebühr bzw. ein (kostendeckendes) Entgelt, so stellen die entsprechenden Aufwendungen in den Fällen, in denen die Überlassung nicht an einen Dritten, sondern zu gleichen Konditionen an den eigenen BgA erfolgt, bei diesem Betriebsausgaben dar. Die in der Rechtsprechung des BFH entwickelten Grundsätze zur Betriebsaufspaltung rechtfertigen in einem solchen Fall auch dann nicht die Annahme einer vGA, wenn es sich bei den überlassenen Wirtschaftsgütern für den BgA um wesentliche Betriebsgrundlagen handelt. Denn anders als in den Fällen der Betriebsaufspaltung ist es bei Vorliegen notwendigen Hoheitsvermögens nicht möglich, das Wirtschaftsgut in das Betriebsvermögen des (Betriebs-)BgA zu übertragen. So hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung mit Beschluss vom 6. November 2007 (I R 72/06, BFHE 219, 545, BStBl II 2009, 246) entschieden, dass die von einem Betrieb gewerblicher Art für die Nutzung öffentlicher Flächen an seine Trägerkörperschaft entrichteten Sondernutzungsentgelte den Gewinn des Betriebes gewerblicher Art mindern und nicht wie vGA zu behandeln sind. Diese Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, wenn die Überlassung notwendigen Hoheitsvermögens ausschließlich an den eigenen BgA erfolgt. Denn auch in diesem Fall besteht für die Trägerkörperschaft kein Gestaltungsspielraum; eine Übertragung notwendigen Hoheitsvermögens in das Betriebsvermögen des BgA ist nicht möglich. Die Hinzurechnung eines Betrages in Höhe des „Zinsanteils“ als vGA ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil zwischen der Trägerkörperschaft und dem BgA keine Überlassungs-, sondern eine Übertragungsregelung getroffen worden ist. Denn auch ohne ausdrückliche (vertragliche) Vereinbarung sind Aufwendungen des BgA für die Mitbenutzung notwendigen Hoheitsvermögens steuerlich in dem Umfang anzuerkennen, in dem sie auch von fremden Dritten als Entgelt zu entrichten wären (vgl. z.B. Märtens in Gosch, KStG, 3. Aufl., Rn 131 zu § 4). Hätte der Kläger die Deponie als notwendiges Hoheitsvermögen Dritten zur Mitbenutzung überlassen, so hätte er dafür eine Gebühr bzw. ein Nutzungsentgelt erhoben. In die Kalkulation der Gebühr bzw. des Entgeltes wäre auch die Verzinsung des in dem überlassenen Vermögen gebundenen Kapitals einzubeziehen gewesen. Die Zinsen für das interne Darlehen übersteigen nicht die kalkulatorischen Zinsen, die in die Kalkulation einer kostendeckenden Gebühr einzubeziehen wären. Die im Rahmen der hoheitlichen Nutzung von den Gebührenzahlern vereinnahmten Beträge für spätere Kosten der Deponiestilllegung und -nachsorge sind bei einer außerhalb des hoheitlichen Zwecks erfolgenden Nutzung nicht gebührenmindernd als „Abzugskapital“ zu berücksichtigen. Der unter Einbeziehung der kalkulatorischen Verzinsung des gebundenen Kapitals ermittelte „Verrechnungspreis“ führt daher im Umfang des Verzinsungs-anteils nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zinsen für ein von der Trägerkörperschaft an den Betrieb gewerblicher Art (BgA) gewährtes „internes“ Darlehen im Betrieb gewerblicher Art zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe von 440.000 EUR (2006) bzw. 428.727 EUR (2007) geführt haben. Der Kläger ist ein Zweckverband nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ). Für die Wirtschaftsführung gelten gemäß § 14 GkZ die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend, die Rechnungslegung erfolgt nach den Vorschriften der Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden. Die Rechnungslegung erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung, für die einzelnen Teilbereiche (hoheitlicher Bereich und Betriebe gewerblicher Art) werden Teilbilanzen aufgestellt. Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 13. August/1. September 1999 übertrug der Kreis B die ihm nach dem Abfallwirtschaftsgesetz zugewiesenen – hoheitlichen – Aufgaben der Abfallentsorgung im Kreis B auf den Kläger, Teilaufgaben waren bereits durch Satzung zum 1. Januar 1991 übertragen worden. Soweit der Kläger im Rahmen der Abfallentsorgung bzw. -verwertung nicht hoheitlich tätig wird, wird die Tätigkeit im Rahmen des Betriebes gewerblicher Art „A“ durchgeführt. Auf der Grundlage von Planfeststellungsbeschlüssen aus den Jahren 1978, 1988 und 1993 errichtete der Kreis B als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Sicherung einer geordneten und wirtschaftlichen Abfallentsorgung die zentrale Abfalldeponie in Z. Gemäß § 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 umfasste die Entsorgungspflicht auch die Pflicht, die zur Entsorgung der Abfälle notwendigen Anlagen und Einrichtungen vorzuhalten. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben der Abfallentsorgung auf den Kläger stellte der Kreis B mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 4. September 1999 die Deponie inklusive der wesentlichen Bestandteile/Einrichtungen dem Kläger entgeltlich zur Verfügung. Der Kläger übernahm sämtliche Rechte und Pflichten (Verfüllung und Nachsorge). Das Deponiegrundstück verblieb im Eigentum des Kreises B. Das vereinbarte Entgelt wurde teilweise gestundet. Zudem war vorgesehen, dass das Entgelt in Höhe von 8.133.020 DM durch Verrechnung mit einer beim Kreis angesammelten Sonderrücklage beglichen werden sollte. Der vom Kreis für die Sonderrücklage vom Inkrafttreten des Vertrages bis zum Verrechnungszeitpunkt angesammelte Zinserlös sollte dem Kläger zustehen. Für die Aufbringung der Mittel leisteten die Mitglieder des Klägers keine Einlagen. Die von dem Kläger an den Kreis B gezahlten bzw. verrechneten Beträge stammten aus öffentlichen Zuschüssen und im Übrigen aus Mitteln, die für Deponiefolgekosten, für Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert und für Gebührenüberschüsse angesammelt wurden. Das mit dem Kreis B vereinbarte Entgelt wurde zu mindestens 70 Prozent aus Mitteln aufgebracht, die für Deponiefolgekosten in den vereinnahmten Gebühren enthalten waren. Die Deponie wurde bis 2001 von dem Kläger im Wesentlichen zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben genutzt. Ab 2001 wurde die Deponie auch für gewerbliche Einlagerungen genutzt. Die Kosten für den Betrieb der Deponie wurden ab 2001 über „Umlagen“ anteilig dem Betrieb gewerblicher Art zugerechnet, dabei wurden im Verhältnis der Einlagerungsmengen des jeweiligen Jahres im BgA anteilig die Auflösung des aktiven Rechnungsabgrenzungspostens „Disagio“, die anteilige AfA für die einzelnen Deponie-Wirtschaftsgüter sowie eine anteilige Zuführung zur Deponiefolgekostenrückstellung in Ansatz gebracht. Zum 31. Mai 2005 entfiel aufgrund einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen die Möglichkeit, die Deponie für die Einlagerung von Hausmüll zu verwenden. Da absehbar war, dass die Deponie ab 2006 überwiegend zur Ablagerung gewerblicher Abfallmengen genutzt werden würde, entschied sich der Kläger, die Deponie Z mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in den BgA „A“ zu übertragen. Vorgesehen war eine teilentgeltliche Übertragung der Deponieanlagen. Der durch den Verbandsvorsteher getroffenen Eilentscheidung stimmte der Hauptausschuss in seiner Sitzung vom 31. Januar 2006 zu und genehmigte in seiner Sitzung vom 28. März 2006 die Entscheidung des Verbandsvorstehers auf der Grundlage einer Vorlage, in welcher die Details der Regelung aufgeführt sind. Ausweislich der Vorlage zur Sitzung des Hauptausschusses sollten alle bislang dem Hoheitsbereich des Klägers zugeordneten Vermögensgegenstände der Zentraldeponie Z (immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen) mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in den BgA „A“ eingelegt werden. Eine ausdrückliche Regelung dazu, zu wessen Lasten die Deponienachsorge erfolgen soll, wurde nicht getroffen. Die Einlage sollte zu 20 % unentgeltlich als Einlage von Eigenkapital und zu 80 % entgeltlich gegen Gewährung eines internen Darlehens in Höhe von 15 Mio. EUR erfolgen. Das Darlehen sollte mit 4 Prozent verzinst werden. Der von dem Kläger angesetzte Einlagewert zum 31. Dezember 2005 entsprach dem Teilwert der eingelegten Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum 01. Januar 2006 verfügte der BgA über ein Geldkonto mit einem Bestand von 4.004.566,61 EUR, der jeweilige Bestand des Geldkontos wurde in den Streitjahren mit einem Zinssatz von mindestens 4 Prozent verzinst. Die Aufnahme eines externen Darlehens durch den BgA wurde aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht gezogen, da der Kläger im Hoheitsbereich zum Übertragungszeitpunkt über ausreichend Liquidität verfügte, um auch nach Übertragung der Deponie den laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Die Liquidität des Klägers im Hoheitsbereich stammte im Wesentlichen aus Gebühreneinnahmen aus hoheitlicher Abfallentsorgung. Für die in den Gebühren enthaltenen Anteile für die Deponiefolgekosten bestand im Hoheitsbereich eine Rückstellung für Deponiefolgekosten. In der Vorlage für die Sitzung des Hauptausschusses heißt es u.a., dass die Verzinsung des internen Darlehens beim WZV-“A“ ein unzutreffendes steuerliches Ergebnis vermeide, da ansonsten die Vorfinanzierung der Deponie aus „hoheitlichen“ Abfallgebühren in voller Höhe dem „A“ unentgeltlich zur Verfügung gestellt würde. In dem Protokoll zur Sitzung des Hauptausschusses vom 28. März 2006 heißt es u.a., die Gewährung eines internen Darlehens sei aus steuerlichen Gründen vorgenommen worden. Zum vereinbarten Übertragungszeitpunkt 1. Januar 2006 waren der erste und zweite Abschnitt der Deponie bereits vollständig verfüllt, beide Abschnitte befanden sich in der Nachsorgephase. Nach den Aufzeichnungen des Betriebes war der dritte Abschnitt zum 31. Dezember 2005 mit einer Einlagerungsmenge von 2.326.255 t zu 64,93 % befüllt; hiervon stammten 535.107 t oder 23,0 % aus gewerblichen Sammlungen bzw. gewerblichen Einlagerungen (z.B. Verbrennungsschlacken). Die Zuführung zu der von dem BgA gebildeten Rückstellung für Deponiefolgekosten des 3. Abschnitts der Deponie wurde ab 2006 wie in den Vorjahren ermittelt, indem die voraussichtlichen Deponiefolgekosten nach dem (voraussichtlichen) Verhältnis der kumulierten Ablagerungsmenge dem hoheitlichen und dem gewerblichen Bereich zugeordnet wurden. Der BgA leistete im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung in 2006 auf das interne Darlehen Sondertilgungen. Die für das interne Darlehen vereinbarten Zinsen wurden nur insoweit als Betriebsausgaben in Ansatz gebracht, als sie auf einen Fremdkapitalanteil von 70 Prozent entfielen. Im Rahmen einer für die Jahre 2004 bis 2008 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Deponie als wesentliche Betriebsgrundlage notwendiges Betriebsvermögen des BgA geworden und daher bei dem BgA zu aktivieren sei. Die Aufteilung in eine „Einlage mit Eigenkapitalcharakter" und eine „Einlage mit Darlehenscharakter" sei nicht möglich, insoweit bestehe kein Wahlrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei im Falle einer Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen an den BgA das Pachtentgelt, soweit es die Kosten der Trägerkörperschaft übersteige, beim BgA dem Einkommen als verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnen. Die für diese Rechtsprechung maßgeblichen Erwägungen seien auch in den Fällen zu berücksichtigen, in denen die Überlassung des Wirtschaftsgutes an den BgA gegen Gewährung eines internen Darlehens erfolge. Eine andere Sichtweise sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Deponievermögen im Hoheitsbereich mit Mitteln der Gebührenzahler angeschafft worden sei. Ein Verzinsungsanspruch des Gebührenzahlers bestehe entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Das beklagte Finanzamt folgte dieser Einschätzung, erließ mit Datum vom 9. September 2011 geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide und wies den dagegen erhobenen Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2015 als unbegründet zurück. Ergänzend zu den bereits in der Prüfungsanmerkung dargelegten rechtlichen Erwägungen wurde ausgeführt, dass die Verfügung der OFD Koblenz vom 19. Januar 2004 keine Anwendung finden könne. Nach dem Inhalt dieser Verfügung seien nicht nur die Verbindlichkeiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu aktivierenden Vermögensgegenstand stünden, zu passivieren, darüber hinaus sei es auch zulässig, die Einbuchung gegen ein im Soll und Haben verzinsliches Verrechnungskonto vorzunehmen, soweit der BgA über kein eigenes Geldkonto verfüge, über welches die Anschaffungskosten gebucht werden könnten. Diese in der Verfügung der OFD Koblenz vorgesehene Möglichkeit sei jedoch mit der Rechtsprechung des BFH nicht zu vereinbaren. Denn Betriebe der öffentlichen Hand dürften gegenüber den Betrieben der Privatwirtschaft nicht begünstigt werden. Würde man Zinsen für ein internes Darlehen bzw. ein verzinsliches Verrechnungskonto nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen des BgA hinzurechnen, würde dies zu einer Begünstigung gegenüber Betrieben der Privatwirtschaft führen, da die Zinsen im Hoheitsbereich ohne steuerliche Belastung vereinnahmt werden könnten. Am 31. März 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, dass es sich bei der Deponie weder um notwendiges Betriebsvermögen des BgA noch um notwendiges Hoheitsvermögen handele. Aufgrund des Nutzungsanteils des BgA von ca. 23 Prozent handele es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen des BgA. Anders als im Falle einer Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen an den BgA sei es im vorliegenden Fall zu einer Übertragung der Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen des BgA gekommen. Die Deponiewirtschaftsgüter seien zu einem wesentlichen Teil aus Mitteln des Gebührenzahlers angeschafft worden. In den Gebühren sei ein Anteil für die zukünftigen Kosten der Stilllegung und Nachsorge enthalten, für diesen Anteil sei eine Rückstellung gebildet worden. Bei der Bemessung der Gebühr sei zu berücksichtigen, dass der in der Rückstellung ausgewiesene Betrag verzinslich angelegt werden könne und müsse. Würden die der Rückstellung zugrundeliegenden Gebührenanteile für die Anschaffung der Deponiewirtschaftsgüter verwendet, so erfolge die erforderliche Verzinsung über die Gebühren, da bei der Gebührenkalkulation eine angemessene Eigenkapitalverzinsung in Ansatz zu bringen sei. Werde das Anlagevermögen nicht mehr im Bereich der kostenrechnenden Einrichtung des Hoheitsbereiches verwendet, müsse das in dem Anlagevermögen gebundene Kapital auf andere Weise verzinst werden. Werde das Anlagevermögen an einen Dritten veräußert, so könne der Kaufpreis auf dem allgemeinen Kapitalmarkt angelegt werden. Werde das Anlagevermögen in den BgA übertragen, so müsse hierfür ein angemessenes Entgelt vereinbart werden. Verfüge der BgA trotz angemessener Eigenkapitalausstattung nicht über das erforderliche Eigenkapital, um die angemessene Gegenleistung aufbringen zu können, so müsse dem BgA Fremdkapital zugeführt werden. Dies sei in der Form des internen Darlehens geschehen. Die steuerliche Anerkennung der Darlehenszinsen als Betriebsausgaben des BgA führe nicht zu einer Begünstigung gegenüber Betrieben der Privatwirtschaft. Der Kläger beantragt, die Körperschaftsteuerbescheide 2006 und 2007 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 2006 und 2007 vom 9. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2015 zu ändern, Zinszahlungen des Betriebes gewerblicher Art „A“ für 2006 in Höhe von 440.000 EUR und für 2007 in Höhe von 428.727 EUR nicht als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzuzurechnen und die Körperschaftsteuer 2006 und 2007 und den Gewerbesteuermessbetrag 2006 und 2007 entsprechend niedriger festzusetzen. Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist darauf, dass es nicht darauf ankomme, ob zur Ermittlung des Nutzungsanteils der Deponie auf die Einlagerungsmenge des jeweiligen Jahres oder auf die Gesamt-ablagerungsmenge abgestellt werde. Denn selbst wenn ein unter 50 Prozent liegender gewerblicher Nutzungsanteil anzunehmen sei, sei die Deponie notwendiges Betriebsvermögen des BgA, weil es sich für den BgA um eine wesentliche Betriebsgrundlage handele. Notwendiges Hoheitsvermögen liege nicht vor. Die Vereinbarung eines internen Darlehens sei ausweislich des Protokolls über die Sitzung des Hauptausschusses ausschließlich aus steuerlichen Gründen erfolgt. In dem konsolidierten Jahresabschluss des Klägers werde das interne Darlehen trotz der wirtschaftlichen Bedeutung nicht erwähnt; auch dies spreche dafür, dass es sich um eine Gestaltung handele, die ausschließlich zur Umgehung der Rechtsprechung des BFH zur Nichtanerkennung von Pachtentgelten bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen gewählt worden sei. In einem durch die Berichterstatterin durchgeführten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage haben sich die Beteiligten u.a. darüber verständigt, dass für den Fall, dass es sich bei der Deponie um notwendiges Hoheitsvermögen des Klägers handeln sollte, ein Betrag in Höhe der für das interne Darlehen gezahlten Zinsen in die Kalkulation einer Gebühr (als kalkulatorische Zinsen für im Betriebsvermögen gebundenes verzinsliches Kapital) hätte einbezogen werden können.