Urteil
6 K 1120/12
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2012:0731.6K1120.12.0A
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Leitsätze
Soweit der Steuerpflichtige vorgegrillte Spanferkel nicht nur verkauft, sondern auf Wunsch seines Kunden an einen bestimmten Ort, zu einem bestimmten Termin fertig grillt, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt(Rn.26)
(Rn.27)
.
Tenor
I. Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 14. April 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2009 wird dahingehend geändert, dass die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz um 1.788,53 Euro erhöht und die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz entsprechend reduziert werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger mit 83% und der Beklagte mit 17% zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit der Steuerpflichtige vorgegrillte Spanferkel nicht nur verkauft, sondern auf Wunsch seines Kunden an einen bestimmten Ort, zu einem bestimmten Termin fertig grillt, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt(Rn.26) (Rn.27) . I. Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 14. April 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2009 wird dahingehend geändert, dass die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz um 1.788,53 Euro erhöht und die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz entsprechend reduziert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger mit 83% und der Beklagte mit 17% zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist im Umfang der Stattgabe begründet, da der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 14. April 2009 insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die weitere Klage ist unbegründet, da die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide insoweit rechtmäßig sind. I. Nach § 12 Abs. 1 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz im Jahr 2005 und 2006 16 % bzw. im Streitjahr 2007 19% der Bemessungsgrundlage. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Lieferung der in der Anlage bezeichneten Gegenstände, zu denen u.a. Fleisch, Zubereitungen von Fleisch, Backwaren und verschiedene Lebensmittelzubereitungen gehören. Lieferung sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die der Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Nicht begünstigt sind sonstige Leistungen. Eine solche ist nach § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG der in den Streitjahren gültigen Fassung die Abgabe von Speisen und Getränken -auch soweit diese der Anlage zu § 12 UStG unterfallen- zum Verzehr an Ort und Stelle eine sonstige Leistung. Nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes kommt es daher für den anzuwendenden Steuersatz auf die Umsätze des Klägers im Rahmen der Spanferkelvermarktung darauf an, ob die Spanferkel zum Verzehr an Ort und Stelle i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG der in den Streitjahren gültigen Fassung abgegeben wurden und damit dem Regelsteuersatz unterliegen. Speisen und Getränke werden gem. § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG der in den Streitjahren gültigen Fassung zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereit gehalten werden (sog. Restaurationsumsatz). Der BFH hatte jedoch bereits mit Urteilen vom 10.08.2006 – V R 55/04 und vom 26.10.2006 – V R 58,59/04 festgestellt, dass der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG in der seit dem 27.06.1998 gültigen Fassung nicht in vollem Umfang gemeinschaftsrechtskonform ist. II. Nach den Urteilen des EuGH vom 10. März 2011 (Rs. C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/99, UR 2011, 515), dem die jüngere Rechtsprechung des BFH zu Restaurationsumsätzen folgt, liegt bei der Abgabe von einfachen verzehrfertigen Speisen von Imbisswagen oder Imbiss-Ständen eine Kombination aus der Lieferung eines oder mehrerer Gegenstände und verschiedenen Handlungen mit Dienstleistungscharakter vor. Da ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Einheit darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, bilden die Lieferungen und die Dienstleistungselemente mehrwertsteuerrechtlich in diesen Fällen grundsätzlich einen einheitlichen Umsatz. Die Qualifikation dieser einheitlichen Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung hängt von der Gesamtheit der tatsächlichen Umstände ab, wobei auf die qualitativ überwiegenden Bestandteile aus der Sicht des Verbrauchers anzustellen ist. Da die Vermarktung eines Gegenstands stets mit einer minimalen Dienstleistung, wie dem Darbieten der Waren in Regalen oder dem Ausstellen einer Rechnung, verbunden ist, können bei der Beurteilung des Anteils der Dienstleistung an der Gesamtheit eines komplexen Geschäfts, zu dem auch die Lieferung eines Gegenstands gehört, nur diejenigen Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstands verbunden sind (EuGH-Urteil vom 10. März 2011 - Rs. C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/99, UR 2011, 515). Bei der Abgabe von einfachen verzehrfertigen Speisen von Imbisswagen oder Imbissständen wie insbesondere verschiedene Würste und Pommes Frites, Steaks, Bauchfleisch, Spieße, Bauchrippen und ähnliche Waren hat der EuGH festgestellt, dass die Abgabe solcher Waren eine Dienstleistung in Gestalt des Kochen, Backen, Braten oder Aufwärmen voraussetzt. Diese ist im Rahmen der Gesamtbeurteilung des fraglichen Umsatzes zum Zweck seiner Einstufung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung zu berücksichtigen. Sofern sich jedoch die Zubereitung des warmen Endprodukts im Wesentlichen auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage ständig oder in Abständen vorgenommen werden, stellt diese Zubereitung nach der Rechtsprechung des EuGH nicht den überwiegenden Bestandteil des fraglichen Umsatzes dar und kann allein diesem nicht den Charakter einer Dienstleistung verleihen. Auch die Bereitstellung nur behelfsmäßiger Vorrichtungen wie eine Verzehrtheke ohne Sitzgelegenheit, die nur einen geringfügigen Personaleinsatz erfordern, stellt nur eine geringfügige Nebenleistungen dar und ändern nicht den dominierenden Charakter der Hauptleistung, d. h. dem einer Lieferung von Gegenständen (EuGH-Urteil vom 10. März 2011 - Rs. C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/99, UR 2011, 515). Demgegenüber überwiegt nach der Rechtsprechung des EuGH bei nach Hause gelieferten Speisen durch einen Partyservice regelmäßig das Dienstleistungselement. Hier sind die Qualität der Gerichte, die Kreativität und die Darreichungsform Elemente, die für die meisten Kunden von entscheidender Bedeutung sind. Der EuGH führt hierzu aus, dass die Kunden in der Regel das Menu nach Wunsch zusammenstellen und die Speisen zu dem von ihnen festgelegten Zeitpunkt geliefert werden. Des weiteren könnten die Leistungen eines Partyservices weitere Dienstleistungselemente wie zum Beispiel die Bereitstellung von Geschirr, Besteck oder Mobiliar erfassen. Die Tätigkeit eines Partyservices ist daher, außer in Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert, oder in denen weitere, besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, grundsätzlich als Dienstleistung zu qualifizieren und unterfällt damit regelmäßig dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. III. Der Rechtsprechung des EuGH hat sich der BFH angeschlossen, so dass nach diesen Grundsätzen auch im Streitfall für jeden besteuerten Umsatz zu entscheiden ist, ob eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen oder eine dem Regelsteuersatz unterliegende Dienstleistung vorliegt. Es kommt dabei nicht auf ein quantitatives Überwiegen des Dienstleistungselements der Bewirtung gegenüber der Speisenlieferung an, sondern darauf, ob das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Das Vorhandensein von "Verzehrvorrichtungen" ist in diesem Zusammenhang ein Indiz dafür, dass der Unternehmer eine "Infrastruktur" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH bereit hält, wobei allerdings der EuGH davon ausgeht, dass gemeinschaftsrechtlich nicht jede Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle eine Dienstleistung ist und daher der Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG der in den Streitjahren gültigen Fassung nicht in vollem Umfang richtlinienkonform ist. Allein die verzehrfertige Zubereitung von Lebensmitteln ist dabei im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen, da notwendige Vorstufe zur Vermarktung einer zubereiteten Speise deren Zubereitung ist. In gleicher Weise ist die Abgabe "zum Mitnehmen" in Papierservietten oder in Einweggeschirr und mit Einwegbesteck sowie die Zugabe von Senf, Ketchup, Mayonnaise o.ä. nicht geeignet, die Abgabe als die Dienstleistung zu qualifizieren. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Abfalleimern, da die Rücknahme von Verkaufsverpackungen notwendig mit der Vermarktung von Lebensmitteln verbunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 - V R 58, 59/04, BStBl. II 2007, 487). IV. In richtlinienkonformer Auslegung des § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG der in den Streitjahren gültigen Fassung im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des EuGH und des BFH kommt der Senat bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände zu dem Ergebnis, dass in den Fällen, in denen der Kläger das Spanferkel anlieferte und vor Ort mithilfe seines mitgebrachten Edelstahlanlage und Brennmaterials fertig grillte und tranchierte, eine Abgabe zu Verzehr an Ort und Stelle vorliegt, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt. In den Fällen, in denen er Spanferkel an Restaurants und Hotels lediglich weiterveräußerte, liegt hingegen eine Lieferung vor, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die Spanferkellieferung und -zubereitung vor Ort eine einheitliche Leistung vor, die nicht in die Lieferung des Spanferkels einerseits und die Zubereitung inklusive Grillanlage und Brennmaterial aufgeteilt werden kann. Soweit der Kläger das Spanferkel vor Ort bei seinen Kunden auf dem von ihm mitgebrachten Edelstahlgrill fertig grillt, ist die Lieferung des Ferkels und das Grillen vor Ort für den Kunden so eng miteinander verbunden, dass diese Einzelleistungen objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Spanferkelzubereitung und das Tranchieren des Spanferkels vor Ort als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" einzustufen ist, hat der Senat insbesondere folgende Umstände berücksichtigt, unter denen der Umsatz ausgeführt wird: - Der Kläger liefert das vorgegrillte Spanferkel als Ganzes vor Ort. - Die Lieferung erfolgt auf Bestellung zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einen bestimmten Ort. - Der Kläger stellt sowohl den Edelstahlgrill als auch das Brennmaterial und spannt das Spanferkel vor Ort auf den Grill. - Der Kläger grillt das Spanferkel als Ganzes vor Ort auf dem Anwesen des Kunden bis es gar ist. - Der Kläger nimmt das Ferkel sodann vom Grill und tranchiert es für die Gäste seines Kunden. - Der Kläger stellt weder das Mobiliar noch Teller o.ä. - Der Kläger liefert ausschließlich Spanferkelfleisch. Zurecht weist der Kläger darauf hin, dass das bloße Grillen des Spanferkels einer Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht entgegensteht. Dieser findet auch dann Anwendung, wenn die Speise oder Mahlzeit durch Grillen zum sofortigen Verzehr zubereitet wurde. Im Unterschied zum Verkauf von Spanferkel an Imbissständen o.ä. ist vorliegend jedoch von entscheidender Bedeutung, dass das Spanferkel auf Wunsch des Kunden an dem vom Kunden genannten Ort zur vereinbarten Zeit gebracht und dort auf dem Grill des Klägers fertig gegrillt wird. Der dominierende Bestandteil der Leistung des Klägers ist daher nach Ansicht des Senats im Grillen des Spanferkels vor Ort beim Kunden zu sehen und nicht in der bloßen Lieferung des Spanferkels. Der Grillvorgang vor Ort dauert 1 ½ bis 3 Stunden. Aus Sicht eines Durchschnittverbrauchers kommt dem Grillen auf dem mitgebrachten Edelstahl-Spanferkelgrill besondere Bedeutung zu. Der Gastgeber möchte nicht nur Spanferkelfleisch seinen Gästen anbieten, sondern zugleich im Sinne einer Erlebnisgastronomie das Grillen des ganzen Schweins vor Ort präsentieren. Da die Darreichungsform für den Kunden entscheidend ist, überwiegt das Dienstleistungselement des Grillens auf dem Anwesen des Auftraggebers gegenüber der bloßen Fleischlieferung. Im Übrigen kann Spanferkelfleisch in speziellen Warmhaltboxen mit spezieller Um- und Abluft auch warmgehalten werden, so dass das Fertiggrillen vor Ort nicht die einzige Möglichkeit sein dürfte, dem Kunden das fertige Spanferkelfleisch auszuliefern. Auch wenn gegrilltes Spanferkel im Ergebnis nicht anders zu werten sein dürfte als auf einem Schwenkgrill zubereitetes Fleisch eines Imbisstandes unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass die Lieferung vorliegend auf Bestellung eines bestimmten Kunden zurückzuführen ist und nicht entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage. Der Kunde bestimmt, wann das Fleisch geliefert werden und wo der Grill aufgebaut werden soll. Aufgrund der großen Bedeutung des "Grillens vor Ort" im Sinne eines Events für alle Sinne ist es auch unbeachtlich, dass der Kläger vorliegend keine weiteren Dienstleistungselemente wie z.B. die Bereitstellung von Gedeck und Mobiliar, von Personal oder keine Bedienung im eigentlichen Sinne durchführt. 2. Sofern der Kläger Umsätze dadurch erzielte, dass er Spanferkel als Ganzes an Kunden weiterveräußerte, unterliegen diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz. In diesen Fällen handelt es sich nicht um Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle. Hier überwiegt das Element der Lieferung und zwar auch in den Fällen, in denen das Spanferkel vom Kläger vorgegrillt wurde. Hier handelt es sich um die Lieferung einer "Standardspeise" ohne zusätzliches Dienstleistungselement. Der Prozessbevollmächtigte führte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung aus, dass eine solche Weiterveräußerung von Spanferkeln in den Fällen vorliege, in denen die Einnahmen- Ausgabenrechnung für das Streitjahr 2006 nur Lieferungen mit einem Umsatzsteuersatz von 7% ohne gesonderten Ausweis der Zubereitung mit einem Umsatzsteuersatz von 16% aufliste. Dies ist bei folgenden Einnahmen der Fall: Zeit Kunde Brutto Netto USt (7%) Februar 2006 Hotel R 436,20 Euro 407,66 Euro 28,53 Euro März 2006 M-Club 220,00 Euro 205,61 Euro 14,39 Euro Mai 2006 K 1.300,00 Euro 1.214,95 Euro 85,05 Euro Mai 2006 Sp 850,00 Euro 794,40 Euro 55,61 Euro Mai 2006 St 407,52 Euro 380,86 Euro 26,66 Euro Summe 3.213,72 Euro 3.003,48 Euro 210,24 Euro Soweit daneben noch eine Lieferung im März an das Hotel S in Höhe von 1.300 als Einnahme verbucht wurde, wurde diese Lieferung nach dem Bericht der Umsatzsteuersonderprüfung doppelt erfasst. Dies wurde durch den Kläger in der Folge auch nicht bestritten. Die Lieferung an "K" wurde bereits von der Umsatzsteuersonderprüfung als bloße Lieferung von Spanferkel gewertet, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt (vgl. USt-Sopr.-bericht Bl. 34 d. Umsatzsteuerakte V), so dass der Umsatzsteuerbescheid 2006 dahingehend geändert werden muss, dass weitere 1.788,53 Euro dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen und die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz entsprechend reduziert würden. Für die Streitjahre 2005 und 2007 ergibt sich weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten auf entsprechende Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass Umsätze des Klägers auf die bloße Weiterveräußerung von Spanferkel ohne Grillen vor Ort entfielen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 151 Abs. 3, 155 FGO, §§708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Streitig ist, ob die Umsätze des Klägers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Der Kläger ist Landwirt und handelt ausweislich der Gewerbeanmeldung seit 1. Juli 2005 mit Schweinefleisch und Wurstwaren, wobei er auf Spanferkelvermarktung spezialisiert ist (Bl. 3 d. Umsatzsteuerakte). Unter der Firmenbezeichnung "R" liefert er auf Bestellung verzehrfertige Spanferkel. Die vorgegrillten Spanferkel werden auf einer vom Kläger gestellten Edelstahlanlage mit Holzbefeuerung aufgespießt und auf dem Gelände der Kunden fertig gegrillt wird. Das Grillen vor Ort dauert 1 ½ bis 3 Stunden. Sodann tranchiert der Kläger das Spanferkel und legt es den Gästen auf die von den Gastgebern bereit gestellten Teller. Besteck, Tische und/oder weiteres Personal werden vom jeweiligen Kunden gestellt (Bl. 12 d. PrA.). Ausweislich einer Rechnung vom 12. September 2006 an die Firma A GmbH & Co KG (Bl. 50 d. Umsatzsteuerakte, Band V) differenzierte der Kläger hinsichtlich des anzuwendenden Steuersatzes zwischen der Lieferung der Spanferkel, die er mit 7 % Umsatzsteuer in Rechnung stellte, und der Zubereitung inklusive Grillanlagen und Brennmaterial, die er mit 16% Umsatzsteuer in Rechnung stellte. In den Streitjahren erklärte der Kläger folgende Umsätze: 2005 2006 2007 BGL* Steuer BGL Steuer BGL Steuer Umsätze zum allg. Steuersatz 0,00 0,00 3.596 575,36 6.280,00 1193,20 Umsätze zum ermäßigten Steuersatz 645,00 45,15 9.201,00 644,07 3.906,00 273,42 Umsätze zu anderen Steuersätzen 106,00 16,97 Abziehbare Vorsteuern -179,68 -1.032,66 -853,50 Umsatzsteuer -134,53 186,77 613,12 *Bemessungsgrundlage Die Veranlagung erfolgte zunächst erklärungsgemäß. Am 5. März 2009 ordnete der Beklagte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das Jahr 2006 an (Bl. 30 d. Umsatzsteuerakte). Ausweislich des Berichts vom 25. März 2009 kam der Prüfer zum Schluss, dass die Lieferung von Spanferkel mit Gestellung von Grillanlagen und Brennmaterial sowie die Zubereitung und Ausgabe vor Ort Dienstleistungen darstellen, die nicht notwendigerweise mit der Vermarktung von Speisen an den Endabnehmer verbunden seien (Bl. 33 d. Umsatzsteuerakte). Zudem stellte er fest, dass Einnahmen in Höhe von 1.300 Euro doppelt verbucht und Einnahmen in Höhe von 2.400 Euro nach Maßgabe eines Ein- und Verkaufsvergleichs nicht erklärt waren. In der Folge kürzte der Prüfer für das Prüfungsjahr 2006 die erklärten Umsätze zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 9.201,00 Euro auf 1.215,00 Euro und erhöhte die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz um die Differenz (Bl. 33 d. Umsatzsteuerakte). Die verbleibenden Nettoumsätze in Höhe von 1.215 Euro entfielen laut Prüfungsbericht auf die "Lieferung von Spanferkel ohne Zubereitung". Für die Streitjahre 2005 und 2007 versagte der Prüfer die Steuerermäßigung für alle erklärten Umsätze zum ermäßigten Steuersatz und erhöhte die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz entsprechend (Bl. 35 d. Umsatzsteuerakte). Der Beklagte folgte den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung und setzte mit geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre 2005 bis 2007 vom 14. April 2009 die Umsatzsteuer wie folgt fest: 2005 2006 2007 BGL Steuer BGL Steuer BGL Steuer Umsätze zum allg. Steuersatz 595,00 95,20 11911,00 1905,76 9793,00 1860,67 Umsätze zum ermäßigten Steuersatz 0,00 0,00 1215,00 85,05 0,00 0,00 Umsätze zu anderen Steuersätzen 106,00 16,97 Abziehbare Vorsteuern -179,68 -1032,66 -853,50 Umsatzsteuer -84,48 958,15 1024,14 Der Kläger legte gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide form- und fristgerecht Einspruch ein (Bl. 1 d. Sonderakte). Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 13 d. Sonderakte). Der Kläger erbringe eine Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung aufwiesen. Das Lieferungselement sei die Lieferung von ganzen Spanferkeln an den Auftraggeber, die Elemente der sonstigen Leistung die Gestellung von Grillanlagen und Brennmaterial sowie die Zubereitung, Portionierung und Ausgabe an die Gäste des Auftraggebers (Bl. 15 d. Sonderakte). Die Qualifizierung als einheitliche Lieferung oder sonstige Leistung hänge davon ob, welches Leistungselement den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimme. Ein qualitative Überwiegen des Dienstleistungselements sei anzunehmen, wenn sich der leistende Unternehmer nicht auf die Ausübung der Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels und -handwerks beschränke. Allein das Portionieren und die Abgabe der Speisen an die Gäste führe zur Annahme einer nicht begünstigten sonstigen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG, für die der allgemeine Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG Anwendung finde. Mit seiner am 14. August 2009 beim Finanzgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung und Abgabe der verzehrfertigen Spanferkel. Er portioniere das Spanferkel lediglich nach Wunsch der an sein Verkaufsbrett tretenden Gäste und lege es auf die vom Gastgeber bereit gestellten Teller. Es mache keinen Unterschied, ob Speisen durch Kochen, Braten, Grillen oder Backen zubereitet würden. Bei der Abgabe von Grillwürstchen käme niemand auf den Gedanken, der Tatsache Bedeutung zuzumessen, ob mit Gas oder Holzkohle gegrillt werde. Es sei nicht Wille des Auftraggebers, dass das Spanferkel vor Ort zubereitet werde. Lediglich aus der Art der Zubereitung heraus sei es notwendig, das Spanferkel "so lange am Grillen" zu halten, bis es verzehrt werde. Werde der Grillvorgang für längere Zeit unterbrochen bzw. erkalte das Spanferkel, werde das Spanferkel hart und ungenießbar. Der Kläger beantragt, die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2007, jeweils vom 14. April 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2009 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz jeweils wie erklärt mit 645,00 Euro für das Jahr 2005, 9.201,00 Euro für das Jahr 2006 und mit 3.906,00 Euro für das Jahr 2007 angesetzt, und die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz entsprechend gekürzt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung vor, entgegen der Darstellung des Klägers würden die Kunden nicht an sein Verkaufsbrett treten. Vielmehr übernehme der Kläger mit der Ausgabe des portionierten Spanferkels nach Wunsch der Gäste die Aufgabe des jeweiligen Gastgebers (Bl. 19 d. PrA.). Der Kläger beschränke sich nicht auf den Umsatz von Nahrungsmitteln zum Mitnehmen, sondern erbringe Dienstleistungen im Darbietungsbereich. Nicht die Gäste, sondern der Gastgeber stehe in einer Leistungsbeziehung zum Kläger. Die Gäste wollten nicht eine Portion Spanferkel am Verkaufsbrett vom Kläger erwerben, sondern eine Dienstleistung in Anspruch nehmen. Insofern seien die Leistungen des Klägers nach § 12 Abs. 1 UStG mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern. Das Gericht hat mit Beschluss vom 15. März 2010 das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung in den beim BFH anhängigen Revisionsverfahren XI R 37/08, XI R 6/08, V R 3/07 und V R 35/08 angeordnet (Bl. 29 d. PrA.). Nach Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss vom 26. Januar 2012 ist der Kläger unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO aufgefordert worden, die gewerbliche Tätigkeit des Klägers im Einzelnen darzustellen und darzulegen, ob der Kläger in den Streitjahren ausschließlich Spanferkel lieferte und vor Ort zubereitete oder auch ohne Zubereitung und Gestellung der Grillanlage und Brennmaterial Spanferkel an Restaurants etc. zum bloßen Weiterverkauf lieferte (Bl. 60 d. PrA.). Der Kläger hat sich innerhalb der gesetzten Frist inhaltlich nicht weiter eingelassen.