Urteil
5 K 1511/17
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2020:1020.5K1511.17.00
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Leitsätze
Auf geschätzte, tatsächlich aber nicht angefallene Erträge eines ausländischen thesaurierenden Investmentfonds abgeführte Kapitalertragsteuer ist anzurechnen bzw. zu erstatten.(Rn.34)
(Rn.39)
(Rn.42)
Tenor
I. Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 25. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2017 wird geändert und für den Kläger ein Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 7.602,48 € festgestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf geschätzte, tatsächlich aber nicht angefallene Erträge eines ausländischen thesaurierenden Investmentfonds abgeführte Kapitalertragsteuer ist anzurechnen bzw. zu erstatten.(Rn.34) (Rn.39) (Rn.42) I. Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 25. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2017 wird geändert und für den Kläger ein Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 7.602,48 € festgestellt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 25. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2017 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher zu ändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit dem Kläger ein Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 7.602,48 € zusteht, die in 2007 für Kapitalerträge der beiden Fonds „Y“ (WKN …14) und „X“ (WKN …21) abgeführt wurden, die (unstreitig) nicht angefallen sind (3.975,48 € für den Fond mit der WKN …14 „Y“ und 3.627 € für den Fond mit der WKN …21 „X“). Der Kläger hat im Jahr 2007 (u.a.) Anteile der zwei streitbefangenen thesaurierenden ausländischen Investmentfonds (WKN …14 „Y“ und WKN …21 „X“) verkauft, deren Erträge dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterlagen, soweit sie als dem Anleger nach dem 31. Dezember 1993 zugeflossen galten und noch nicht dem Steuerabzug unterlegen hatten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 InvStG a.F.). Die … Bank musste daher für Erträge den entsprechenden Steuerabzug vornehmen. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner vertieften Erörterung. Im vorliegenden Fall wurde allerdings Kapitalertragsteuer auf Erträge abgeführt, die es tatsächlich nicht gegeben hat, wie der Gegenüberstellung von tatsächlich erzielten und von der … Bank für den Kapitalertragsteuerabzug angenommenen bzw. geschätzten Erträgen zu entnehmen ist: Tatsächlich erzielte Erträge 2006 WKN …14 („Y“): 39,60 € WKN …21 („X“).): 0,00 € Angenommene Erträge 2006 WKN …14 („Y“): 13.291,20 € WKN …21 („X“): 12.090,00 € Folgende Erträge (2006) hat es mithin nicht gegeben: WKN …14: 13.251,60 € (= 13.291,20 € - 39,60 €) WKN …21: 12.090,00 € Die auf diese (allein noch streitigen) tatsächlich nicht existenten Erträge entfallende Kapitalertragsteuer ist nach Auffassung des Senats entweder nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Absatz 4 Satz 2 EStG (in der für das Streitjahr 2007 maßgeblichen Fassung) oder nach § 37 Abs. 2 AO anzurechnen bzw. zu erstatten. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) wird unter den dort aufgeführten Voraussetzungen die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer auf die Einkommensteuer angerechnet. Zu der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer zählt u.a. die Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 EStG). Diese wird bei Erträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG - und damit auch bei Erträgen aus Investmentanteilen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F.) - für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge erhoben (§ 44 Abs. 1 Satz 1 EStG). Daraus folgt im Hinblick auf die Besteuerung von Erträgen aus Investmentanteilen im Grundsatz, dass u.a. die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG a.F. erhobene Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer des Anlegers angerechnet wird. Das wird durch § 7 Abs. 7 InvStG a.F. bestätigt, der ergänzend bestimmt, dass für die Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer nach § 36 Abs. 2 EStG die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechend gelten (BFH-Urteil vom 08. September 2010 I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11). Die in § 7 Abs. 7 InvStG a.F. angeordnete "entsprechende" Geltung der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften bewirkt, dass im Bereich der Erträge aus Investmentanteilen die Anrechnung der Kapitalertragsteuer denselben Regeln unterliegt wie bei anderen Kapitalerträgen. Das bedeutet insbesondere, dass eine Anrechnung nur unter den in § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG genannten Voraussetzungen stattfindet. Diese Voraussetzungen gehen u.a. dahin, dass eine durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer nur insoweit angerechnet wird, als sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder auf bestimmte bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibende Bezüge entfällt (BFH-Urteil vom 08. September 2010 I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11). Der BFH (ebenda) hat dies wie folgt begründet: Ein Verzicht auf die Erfassung der betreffenden Einnahmen bei der Einkommensteuer würde dem Zweck der Kapitalertragsteuer widersprechen. Denn durch die rechtliche Verknüpfung zwischen der Besteuerung von Kapitalerträgen einerseits und dem Abzug sowie der Anrechnung von Kapitalertragsteuer andererseits wolle der Gesetzgeber Steuerverkürzungen entgegentreten und Steuerausfälle vermeiden. Die Erhebung der Kapitalertragsteuer solle sicherstellen, dass Kapitalerträge auch dann besteuert würden, wenn sie im Rahmen einer Veranlagung des Gläubigers zur Einkommensteuer nicht erklärt und in der Folge nicht erfasst würden; eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer solle deshalb nur dann erfolgen, wenn diese Gefahr durch die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge beseitigt sei. Die hiernach aus der Sicht des Gesetzgebers zu vermeidende Gefahr bestehe indessen auch im Bereich der Erträge aus Investmentanteilen. Folgerichtig sei denn auch insoweit eine Erhebung von Kapitalertragsteuer vorgesehen. Diese würde ihres Sicherungszwecks entkleidet, wenn sie unabhängig von einer Erfassung der steuerpflichtigen Einnahmen angerechnet werden müsste. Eine solche Lösung würde die Erhebung der Kapitalertragsteuer in diesem Bereich letztlich überflüssig machen und zu einem in diesem Sinne widersinnigen Ergebnis führen. Aus der Sicht des Gesetzgebers komme es vor allem darauf an, dass im Ergebnis die Erfassung des Ertrags gewährleistet sei. Daraus ergibt sich (was unproblematisch und auch unstreitig ist), dass Kapitalertragsteuern auf Erträge, die tatsächlich angefallen sind und hätten versteuert werden müssen, aber nicht erklärt bzw. versteuert wurden, auch nicht angerechnet werden können. Insoweit (und dies ist ebenfalls unproblematisch und unstreitig) scheidet auch eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO aus, weil der allgemeine Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO in solchen Fällen als lex specialis von § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG verdrängt wird und daher nicht zu einer weitergehenden Erstattung der einbehaltenen Steuern führen kann (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353, Rn. 27). Im vorliegenden Fall geht es allerdings um Erträge, die es tatsächlich nicht gegeben hat und die deshalb auch weder zu erklären noch zu versteuern sind bzw. waren. Ob auch in einem solchen Fall § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG einschlägig ist oder ob die Erstattung aus § 37 Abs. 2 AO folgt, hat der BFH – soweit ersichtlich - bislang zwar noch nicht entschieden. Aus Gründen der Steuergerechtigkeit und der zutreffenden Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen muss allerdings eine Anrechnung bzw. Erstattung erfolgen. Denn der BFH hat die in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG getroffene Regelung stets mit Rücksicht auf die "materielle Steuergerechtigkeit" ausgelegt bzw. "wirtschaftlich" verstanden (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 I R 54/09, BFH/NV 2011, 641). So wurde eine Anrechnung von Lohnsteuer in Fällen befürwortet, in denen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zugeflossen und dennoch Lohnsteuer abgeführt worden war (BFH-Urteil vom 23. Mai 2000 VII R 3/00, BFHE 192, 398, BStBl II 2000, 581). In diesem Fall und auch in ähnlichen Fällen hat der BFH vor allem auf die "materielle Steuergerechtigkeit" verwiesen, in deren Interesse die Abzugsteuer stets, aber auch nur in dem sachlich gebotenen Umfang zur Anrechnung zuzulassen sei (ebenda). Vor diesem Hintergrund sieht der Senat zwei Möglichkeiten: Entweder ist § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG dahingehend auszulegen, dass Kapitalerträge, die es nicht gegeben hat, deshalb “bei der Veranlagung erfasst“ sind, weil sie mit 0 € anzusetzen wären, so dass die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzurechnen ist. Oder § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist für tatsächlich nicht existente Kapitalerträge nicht einschlägig, so dass sich der Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO ergibt, weil es in diesem Fall kein Einzelsteuergesetz als lex specialis gibt, das dem allgemeinen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO vorgeht (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R 69/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353). Nach § 37 Abs. 2 AO hat u.a. derjenige, auf dessen Rechnung eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO); das gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Anmeldung einer Kapitalertragsteuer bildet zwar einen Rechtsgrund für deren Zahlung, so dass eine Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 37 Abs. 2 AO nicht erreicht werden kann, solange und soweit die Anmeldung fortbesteht und kein gegenläufiger Steuerbescheid ergangen ist (BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 47/05, BFH/NV 2007, 2, m.w.N.). Die Steueranmeldung der Deutschen Bank, die u.a. die Thesaurierung der beiden streitigen Fonds in 2006 umfasste, hat sich mit dem Erlass des (nachfolgenden) Einkommensteuerbescheides für 2006 vom 24. April 2008 (geändert mit Bescheiden vom 9. Juni 2011 und 13. September 2011) hingegen erledigt (BFH-Urteil vom 20. November 2018 VIII R 45/15, BFHE 263, 175; BStBl II 2019, 306). In diesem Bescheid sind die tatsächlich nicht erzielten Erträge nicht erfasst (ansonsten wäre § 36 Abs. 2 Nr. 2 AO einschlägig und die Beklagte müsste anrechnen). Daher besteht ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Steuerabzugsbeträge nach § 37 Abs. 2 AO (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift vgl. BFH-Urteil vom 08. September 2010 I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11). Der Einwand der Beklagten, ein anzunehmender gesonderter Erstattungsanspruch nach der AO würde die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG aushebeln, überzeugt nicht. Die genannte Vorschrift soll – wie oben bereits dargelegt – Steuerverkürzungen entgegentreten, Steuerausfälle vermeiden und sicherstellen, dass die Erfassung eines Ertrags gewährleistet ist. Wenn es daher – wie im vorliegenden Fall – nachweislich keinen Ertrag gegeben hat, stehen Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG einem Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO nicht entgegen. Welche der beiden Rechtsgrundlagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG oder § 37 Abs. 2 AO) hier letztlich einschlägig ist, kann offenbleiben, denn beide führen zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung von Kapitalertragsteuer in Höhe (13.251,60 x 30 % =) 3.975,48 € und (12.090,00 € x 30 % =) 3.627 €, insgesamt also 7.602,48 € zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob § 37 Abs. 2 AO in Fällen der vorliegenden Art – wenn Kapitalertragsteuer für tatsächlich nicht erzielte Kapitalerträge abgeführt wurde – anwendbar ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Streitig ist (noch), ob der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung von Steuerabzugsbeträgen hat, die die … Bank im Streitjahr 2007 für Kapitalerträge abgeführt hat, die tatsächlich nicht angefallen sind. Der Kläger ist Aufsichtsratsvorsitzender und Inhaber verschiedener Kapitalanlagen. Anfang 2007 veräußerte er Anteile (u.a.) an folgenden Investmentfonds (Blatt 27 RS, 36 und 42 der ESt-Akte, WKN = Wertpapierkennnummer): - WKN …21 „X“ - WKN …14 „Y“ Bei beiden Fonds handelte es sich um Investmentfonds, die keine Gewinne ausschütteten und deren Erträge dem Investmentsteuergesetz in der vor dem 29. Dezember 2007 geltenden Fassung (a.F.) unterlagen (vgl. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3 InvStG a.F.). Die von ihnen thesaurierten Erträge galten als mit Ablauf des Geschäftsjahres des jeweiligen Fonds zugeflossen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 InvStG a.F.); die darauf entfallende Kapitalertragsteuer wurde erst bei Veräußerung oder Rückgabe der Anteilsscheine einbehalten und abgeführt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG a.F.). Mit seiner Einkommensteuererklärung 2007 bzw. im Rahmen des Veranlagungsverfahrens legte der Kläger u.a. eine Erträgnisaufstellung der … Bank vom 08. Februar 2008 (Blatt 64 bis 78 der ESt-Akte), eine korrigierte Erträgnisaufstellung vom 1. November 2011 (Blatt 105 bis 120 der ESt-Akte), eine Jahressteuerbescheinigung der … Bank vom 8. Februar 2008 (Blatt 81 bis 84 der ESt-Akte) sowie weitere Unterlagen (u.a.) zu den zwei streitbefangenen Fonds vor (Blatt 121-124 der Einkommensteuerakte 2007), auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Danach hatten die beiden Fonds in den Jahren 2005 und 2006 folgende ausschüttungsgleiche Erträge je Anteil (Blatt 121 Rückseite der Einkommensteuerakte 2007): - WKN …21 („X“) 2005: 0,0025000 € 2006: 0,0000000 € - WKN …14 („Y“) 2005: 0,0397000 € 2006: 0,0033000 € Die vom Kläger beantragte Anrechnung des nacherhobenen Zinsabschlags in Höhe von insgesamt 7.892,37 € - in diesem Betrag ist auch der nacherhobene Zinsabschlag für einen nicht mehr streitigen Fond enthalten (Blatt 111 der ESt-Akte 2007) - lehnte das Veranlagungsfinanzamt ab, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er die Erträge seinerzeit (Einkommensteuer 2005 und 2006) versteuert habe (Bl. 162 – 165 der ESt-Akte) Dagegen legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die anschließend unter dem Aktenzeichen 3 K 1330/13 erhobene Klage wurde mit Beschluss vom 29. Juni 2015 gemäß § 74 FGO bis zum Abschluss des Verfahrens über den zu erlassenden Abrechnungsbescheid ausgesetzt, weil der Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) gegenüber der angefochtenen Anrechnungsverfügung vorrangig sei. Mit Bescheid vom 25. November 2015 (Blatt 1 f. der Kassenakte) erließ die Beklagte einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO, in dem festgestellt wurde, dass die beantragte Anrechnung der nacherhobenen Zinsabschläge mangels eines Nachweises über die Versteuerung der zugrundeliegenden ausländischen Kapitalerträge in den Vorjahren nicht erfolgen könne. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, der vom Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 15. August 2016 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auf die dagegen unter dem Aktenzeichen 3 K 2081/16 erhobene und gegen das Finanzamt Wittlich gerichtete Klage wurde die vorgenannte Einspruchsentscheidung (isoliert) aufgehoben und der Rechtsstreit sodann in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zuvor hatten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 ergänzend ausgeführt (Blatt 40-45 der Gerichtsakte 3 K 2081/16), bereits aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG erschließe sich, dass eine „Erfassung“ von Erträgen in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen nur dann Voraussetzung für die Anrechnung von Abzugsteuern sei, wenn tatsächlich positive Erträge angefallen seien. Am 8. Mai 2017 hat der Kläger gegen den Abrechnungsbescheid vom 25. November 2015 in Gestalt der dazu inzwischen ergangenen und von der Beklagten erlassenen Einspruchsentscheidung vom 5. April 2017 Klage erhoben. Mit Schreiben des Gerichts vom 9. März 2020 wurden der … Bank Kopien der dem Gericht vorliegenden Unterlagen (Erträgnisaufstellungen, Jahressteuerbescheinigungen, der im Veranlagungs- bzw. Einspruchsverfahren gewechselte Schriftverkehr und die vom Kläger mit den Steuererklärungen 2005 und 2006 vorgelegten Auszüge der Erträgnisaufstellungen 2005 und 2006) übersandt mit der Bitte um Mitteilung, ob sich die in der Erträgnisaufstellung 2007 unter den Überschriften "Ertragsthesaurierungen mit besitzzeitanteilig nacherhobenem Zinsabschlag" und "Ersatzwert fehlende Thesaurierung bei Verkauf/Rückgabe" aufgeführten anzurechnenden Zinsabschläge (Gesamtsumme 7.892,37 €) auf Erträge beziehen würden, die in den Erträgnisaufstellungen für die Jahre 2005 und 2006 enthalten gewesen seien. Die … Bank teilte dem Gericht (mit E-Mail vom 31. März 2020, Blatt 42-49 der Gerichtsakte) Folgendes mit: Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist für die Erträgnisaufstellungen für die Jahre 2005 und 2006 sei leider abgelaufen, sodass dem Gericht keine Kopien der (vollständigen) Erträgnisaufstellungen übersandt werden könnten. Ebenfalls könne die Bank leider nicht mehr rekonstruieren, ob die jährlichen Thesaurierungen in den Jahren 2005 und 2006 in den Erträgnisaufstellungen enthalten gewesen seien. Zum Verständnis der Veräußerungsabrechnungen 2007 werde vorab darauf hingewiesen, dass die abrechnungsrelevanten Daten für die Thesaurierung, aber beispielsweise auch die besitzzeitanteiligen thesaurierten Erträge eines ausländischen Investmentfonds, die im Rahmen eines Verkaufs anzusetzen seien, der Bank und dem deutschen Markt von dem Datenprovider WM-Daten zur Verfügung gestellt würden. Bei Veräußerungen im Zeitraum zwischen dem Geschäftsjahresende und der Veröffentlichung der Thesaurierungen würden diese im Schätzwege mit 6 % des zum Ende des Geschäftsjahres festgesetzten Rücknahmepreises bzw. Börsen-oder Marktpreises angesetzt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG a.F.). Die Fonds seien wie folgt abgerechnet worden: WKN 989226 („HEND. HORIZ.FD“) (Anmerkung des Gerichts: Dieser Fond ist nicht mehr im Streit) Im Verkaufszeitpunkt am 1. Februar 2007 über 3.300 Stücke seien die Thesaurierungen der Jahre 2005 und 2006 bereits in WM-Daten veröffentlicht gewesen. Folglich seien die besitzzeitanteiligen Thesaurierungen in Höhe von 425,27 € beim Verkauf als zinsabschlagsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage berücksichtigt und Zinsabschlagsteuer in Höhe von 127,59 € einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. WKN …14 („Y“) Im Verkaufszeitpunkt am 31. Januar 2007 über 12.000 Stücke sei lediglich die Thesaurierung des Jahres 2005 bereits in WM-Daten veröffentlicht gewesen. Dementsprechend sei die besitzzeitanteilige Thesaurierung für das Jahr 2005 als zinsabschlagsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage (476,40 €) berücksichtigt worden und auf diese Zinsabschlagsteuer in Höhe von 142,92 € einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Thesaurierung für das Jahr 2006 sei noch nicht bekannt gewesen. Daher sei für die noch nicht bekannte Thesaurierung des Jahres 2006 gemäß der oben genannten Verfahrensweise der Schätz- bzw. Mindestbetrag angesetzt worden, wie er von WM-Daten veröffentlicht worden sei (Bemessungsgrundlage = 13.291,20 €). Auf diese Bemessungsgrundlage sei Zinsabschlagsteuer in Höhe von 3.987,36 € einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Thesaurierung für das Jahr 2006 sei (erst) am 23. März 2007 abgerechnet worden (Thesaurierung pro Stück = 0,0033 €; absolut = 39,60 €). Eine Neuabrechnung des Verkaufs aufgrund der veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen sei von der Bank nicht durchgeführt worden. WKN …21 („X“) Auch bei diesem Fond sei im Verkaufszeitpunkt am 1. Februar 2007 über 10.000 Stücke lediglich die Thesaurierung des Jahres 2005 in WM-Daten veröffentlicht gewesen. Daher sei die besitzzeitanteilige Thesaurierung für das Jahr 2005 als zinsabschlagsteuerpflichtige Bemessungsgrundlage (25 €) berücksichtigt und auf diese Zinsabschlagsteuer in Höhe von 7,50 € einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Da die Thesaurierung für das Jahr 2006 noch nicht bekannt gewesen sei, sei auch hier der Schätz- bzw. Mindestbetrag angesetzt worden, wie er von WM-Daten veröffentlicht worden sei (Bemessungsgrundlage = 12.090 €). Auf diese Bemessungsgrundlage sei Zinsabschlagsteuer in Höhe von 3.627,00 € einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Thesaurierung für das Jahr 2006 sei am 22. März 2007 abgerechnet worden (Thesaurierung pro Stück = 0,0000 €). Eine Neuabrechnung des Verkaufs aufgrund der veröffentlichten Besteuerungsgrundlagen sei von Seiten der Bank nicht durchgeführt worden. Auf Nachfrage des Gerichts führte die … Bank ergänzend aus (Blatt 40 der Gerichtsakte), bei den dem Gericht zu den Jahren 2005 und 2006 vorliegenden Unterlagen handle es sich lediglich um die Werbungskosten-Seiten aus der Erträgnisaufstellung und um die Jahres(steuer)bescheinigungen. In diesen Steuerbescheinigungen seien lediglich die Summen der einzelnen Ertragsarten ausgewiesen. Nur mithilfe der Erträgnisaufstellung könne nachvollzogen werden, wie sich die einzelnen Summen zusammengesetzt hätten. Da die Bank jedoch aufgrund der abgelaufenen Aufbewahrungsfrist die Erträgnis-aufstellungen für die Jahre 2005 und 2006 vernichtet habe, könne die Bank die ausgewiesenen Summen in den dem Gericht vorliegenden Jahres(steuer)bescheinigungen für die Jahre 2005 und 2006 leider nicht mehr rekonstruieren. Auf den Hinweis des Gerichts, dass den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nach Auskunft der … Bank nicht zu entnehmen sei, dass er die streitigen Erträge seinerzeit erklärt und versteuert habe, erwiderten seine Prozessbevollmächtigten, sie hätten schon im Verfahren 3 K 2081/16 darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 20. Dezember 2016, Blatt 40-45 der Gerichtsakte 3 K 2081/16), dass die Regelung des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu beachten sei, wonach ein durch Steuerabzug einbehaltener Betrag allenfalls auf die tatsächlich angefallene Steuer einbehalten werden könne. Für eine Einbehaltung darüberhinausgehender Beträge bestehe keine Rechtsgrundlage. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers klargestellt, dass der Kläger nur noch die Anrechnung/Rückerstattung der Kapitalertragsteuer begehre, soweit sie auf tatsächlich nicht angefallene Erträge entfalle. Der Kläger beantragt, den Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 25. November 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2017 zu ändern und festzustellen, dass ihm ein Anspruch auf Rückerstattung von Kapitalertragssteuer in Höhe von (3.975,48 € für den Fond mit der WKN …14 und 3.627,00 € für den Fond mit der WKN …21 =) insgesamt 7.602,48 € zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht wies die Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 2020 auf Folgendes hin: Bei den (noch streitigen beiden) Fonds seien für die Thesaurierung in 2006 zu hohe Steuerabzugsbeträge abgeführt worden, weil die Bank die Kapitalertragsteuer mit einer Ersatzbemessungsgrundlage („Mindestbetrag“) berechnet habe, die höher gewesen sei, als die tatsächlich jeweils erfolgte Thesaurierung. Bei Steuerabzügen für nicht erzielte bzw. nicht steuerpflichtige Einnahmen bzw. bei Prüfung des Tatbestandsmerkmals „tatsächlich erfasste Einkünfte“ i.S. des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG (VZ 2007) seien (u.a.) auch folgende Rechtsgrundsätze zu berücksichtigen: 1. Die Steueranmeldung erledige sich mit der nachfolgenden Einkommensteuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 20. November 2018 VIII R 45/15, BFHE 263, 175; BStBl II 2019, 306). 2. Die Anmeldung einer Kapitalertragsteuer bilde nur solange einen Rechtsgrund für deren Zahlung bzw. deren Behaltendürfen, solange und soweit die Anmeldung fortbestehe und kein gegenläufiger Steuerbescheid ergangen sei (BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 47/05, BFH/NV 2007, 2, m.w.N.). Für den vorliegenden Fall bedeute dies Folgendes: Die Steueranmeldung der … Bank, die u.a. die Thesaurierung der beiden streitigen Fonds in 2006 umfasst habe, habe sich mit dem Erlass des (nachfolgenden) Einkommensteuerbescheides für 2006 vom 24. April 2008 (geändert mit Bescheiden vom 9. Juni 2011 und 13. September 2011) erledigt (BFH-Urteil vom 20. November 2018 VIII R 45/15, a.a.O.). Somit gebe es zwei Möglichkeiten: Seien die (tatsächlich nicht erzielten) Erträge in dem Einkommensteuerbescheid 2006 erfasst (was der Kläger allerdings nicht nachgewiesen habe), bestehe ein Anspruch auf Anrechnung der entsprechenden Steuerabzugsbeträge. Seien die (tatsächlich nicht erzielten) Erträge in dem Einkommensteuerbescheid 2006 hingegen nicht erfasst, bestehe ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Steuerabzugsbeträge nach § 37 Abs. 2 AO (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift vgl. BFH-Urteil vom 08. September 2010 I R 90/09, BFHE 231, 97, BStBl II 2013, 11). Denn die Anmeldung einer Kapitalertragsteuer bilde nur solange einen Rechtsgrund für deren Zahlung bzw. deren Behaltendürfen, solange und soweit die Anmeldung fortbestehe und kein gegenläufiger Steuerbescheid ergangen sei (BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 I R 47/05, a.a.O.). Ein solcher gegenläufiger Steuerbescheid sei allerdings ergangen, wenn man annehme, dass die Erträge im Einkommensteuerbescheid für 2006 nicht erfasst seien. Vor diesem Hintergrund werde eine tatsächliche Verständigung dahingehend vorschlagen, dass die Steuerabzugsbeträge angerechnet bzw. nach § 37 Abs. 2 AO erstattet würden, soweit sie auf Erträge entfielen, die der Kläger nachweislich nicht erzielt habe. Wie der E-Mail von Frau R (… Bank) vom 31. März 2020 zu entnehmen sei (letzte und vorletzte Seite) handle es sich dabei um folgende Beträge (2006): Tatsächlich erzielte Erträge WKN …14 (= LU …57): 39,60 € (x 30 % = 11,88 € ZASt) WKN …21 (= LU …19): 0 € Angenommene Erträge WKN …14 (= LU …57): 13.291,20 € (abgeführte ZASt 3.987,36 €) WKN …21 (= LU …19): 12.090,00 € (abgeführte ZASt 3.627,00 €). Die Beklagte erwiderte, dem Vorschlag des Gerichts könne nicht gefolgt werden. Es sei unstreitig kein Nachweis darüber geführt worden, dass Erträge aus diesen Fonds in den Vorjahren der Versteuerung unterworfen worden seien. Dies sei Voraussetzung für eine Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG 2007. Auch § 37 Abs. 2 AO sei hier nicht einschlägig. Danach habe derjenige, auf dessen Rechnung eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sei, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Aus dem Urteil des BFH vom 28. Juni 2006 I R 47/05 ergebe sich, dass die Kapitalertragsteueranmeldung den Rechtsgrund für die Zahlung der Steuer darstelle, weswegen eine Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO nicht möglich sei, solange die Anmeldung fortbestehe. Dies könne jedoch nicht bedeuten, dass die Kapitalertragsteuer immer dann nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten wäre, wenn sich die Steueranmeldung durch eine Einkommensteuerfestsetzung auf sonstige Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt habe, unabhängig von der Tatsache, ob die Einkünfte in dem Steuerbescheid enthalten seien oder nicht. Im Falle des BFH-Urteils vom 20. November 2018 (VIII R 45/15) habe sich die Kapitalertragsteueranmeldung durch den Erlass des Einkommensteuerbescheides erledigt, weil die angemeldeten Kapitalerträge in die Steuerfestsetzung miteinbezogen und die abgeführte Kapitalertragsteuer angerechnet worden sei. Somit sei der Regelungsgehalt der Kapitalertragsteueranmeldung im Einkommensteuerbescheid aufgenommen und die Anmeldung als Rechtsgrundlage für die vom Vergütungsgläubiger einbehaltene Kapitalertragsteuer abgelöst worden. Der vorliegende Fall, dass die Erträge nicht in dem auf die Kapitalertragsteueranmeldung folgenden Einkommensteuerbescheid enthalten seien, sei nicht entschieden worden. In dem vom Kläger angeführten Kommentar (Kirchhof zu § 37 Abs. 2 AO) werde ebenfalls auf den Bezug zwischen der Erfassung der Einkünfte und der Anrechnung hingewiesen. Die Fiktion, dass die als zugeflossen geltenden Erträge auch bei Nichtangabe durch den Steuerpflichtigen als bei der Veranlagung erfasst gelten würden, gelte demnach nur für den Fall, dass die gesamten Kapitalerträge einschließlich der als zugeflossen geltenden Erträge für das jeweilige Kalenderjahr unter dem jeweils geltenden Sparer-Pauschbetrag liegen würden. Die gesamten Einnahmen aus Kapitalvermögen des Klägers hätten aber jeweils über dem Sparer-Pauschbetrag gelegen, sodass die Fiktion einer Erfassung im vorliegenden Fall ausscheide. Ein anzunehmender gesonderter Erstattungsanspruch nach der AO würde die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG aushebeln. Diese Stellungnahme – so der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2020 – sei mit dem Landesamt für Steuern abgestimmt. Er sei der Auffassung, dass der Kläger für den Fond, bei dem nachweislich für 2006 keine Erträge angefallen seien, 0 € Kapitaleinkünfte hätte erklären müssen. Dass er dieser Erklärungspflicht nachgekommen sei, sei nicht nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beklagten vom 5. November 2015 (wonach für 2005 und 2006 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei, Blatt 66 bis 70 der Gerichtsakte 3 K 1330/13) und auf die Niederschrift vom 20. Oktober 2020 (Blatt 173 bis 175 der Gerichtsakte) verwiesen.