Urteil
5 K 2293/12
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2013:0715.5K2293.12.0A
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Leitsätze
Auch wer vor Beginn des Jurastudiums ein juristisches Repetitorium besucht, befindet sich schon in Berufsausbildung(Rn.13)
(Rn.14)
.
Tenor
I. Der Bescheid vom 28. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2012, geändert mit Bescheid vom 13. Juni 2013, wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wer vor Beginn des Jurastudiums ein juristisches Repetitorium besucht, befindet sich schon in Berufsausbildung(Rn.13) (Rn.14) . I. Der Bescheid vom 28. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2012, geändert mit Bescheid vom 13. Juni 2013, wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten zugunsten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist – soweit dem Klagebegehren nicht bereits mit Bescheid vom 13. Juni 2013 abgeholfen wurde (Monate Mai 2011 und Juni 2011, Blatt 61 der Gerichtsakte) - begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2012 in der zuletzt mit Bescheid vom 13. Juni 2013 geänderten Fassung ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO), denn die Klägerin hat für die (noch) streitige Zeit (Juli 2011 bis November 2011) einen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn L, da er sich ab September 2011 in Berufsausbildung und in der Zeit davor (zwischen dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und dem Beginn seiner Berufsausbildung) in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 und 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes – EStG - besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das Gericht anschließt, ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen dabei alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist oder -mangels solcher Regelungen- jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen muss, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind. Hierzu können auch berufsspezifische Praktika oder Volontärtätigkeiten zählen (Urteile des BFH vom 9. Juni 1999 VI R 16/99, BFHE 189, 113, BStBl II 1999, 713, und VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706). Voraussetzung ist lediglich, dass das Praktikum oder das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144; BStBl II 2012, 681). Auf die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung als „Trainee“, „Praktikum“, „Schulung“ oder anderes kommt es nicht an. Ausschlaggebend ist allein der Charakter der Maßnahme. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze befand sich der Sohn der Klägerin in der Zeit von September 2011 bis November 2011 in Berufsausbildung, denn das während dieser Zeit besuchte juristische Repetitorium diente ohne Zweifel der Vorbereitung auf das (nächste) Berufsziel (Erwerb des Ersten Juristischen Staatsexamens). Denn bei einem juristischen Repetitorium handelt es sich um den Erwerb von juristischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Zwar wird ein juristisches Repetitorium in der Regel während des Jurastudiums (zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen) besucht. Das Gericht kann allerdings keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein vor dem Studium besuchtes Repetitorium nicht auch dem Erwerb von juristischen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dient. Der Einwand der Beklagten, dass zum Zeitpunkt der Absolvierung des Repetitoriums noch keine Bewerbung um ein Jurastudium vorgelegen habe, greift nicht durch. Denn im Streitfall geht es nicht um die Frage, ob (auch) der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG (Fehlen eines Ausbildungsplatzes) erfüllt ist, was nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraussetzen würde, dass sich der Sohn der Klägerin ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NVV 2008, 786, m.w.N.). Denn ein Anspruch auf Kindergeld besteht bereits dann, wenn (nur) der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG aufgeführte Tatbestände erfüllt ist. In den Monaten Juli 2011 und August 2011 erfüllte der Sohn der Klägerin den Tatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten, und zwar zwischen dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife im Juni 2011 und dem Beginn des juristischen Repetitoriums im September 2011). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 135 Abs. 1, 138 Abs. 2 Satz1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 713 ZPO), wobei Schuldnerschutzanordnungen zur Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten unterbleiben, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil statthaft wäre, unzweifelhaft nicht vorliegen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Streitig ist, ob die Klägerin für die (noch) streitige Zeit (Juli 2011 bis November 2011) einen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn L hat, der nach dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife im Juni 2011 ab September 2011 ein juristisches Repetitorium besucht hat. Der Sohn der Klägerin L, geb. am 2. Oktober 1991, erwarb am 10. Juni 2011 die Allgemeine Hochschulreife (Blatt 7 f. der Gerichtsakte). Im März 2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit (Blatt 42 der Kindergeldakte), dass ihr Sohn seit August 2011 einen Studienplatz suche. Zuvor hatte sie der Beklagten bereits mitgeteilt (Blatt 35 und 38 f. der Kindergeldakte), dass ihr Sohn seit 5. September 2011 ein juristisches Repetitorium in M besuche. Sie legte Nachweise zu dem gebuchten Repetitorium (Blatt 59 bis 61 der Kindergeldakte) sowie zwei an verschiedene Universitäten gerichtete Aufnahmeanträge ihres Sohnes (beide vom 6. Juni 2012) für ein Studium der Rechtswissenschaft vor (Blatt 62 bis 67 der Kindergeldakte) vor. Mit Bescheid vom 28. Juni 2012 (Blatt 75 f. der Kindergeldakte) wurde die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn der Klägerin L für die Zeit von Mai 2011 bis November 2011 aufgehoben und das für diese Zeit gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.288 € zurückgefordert, weil – so die Beklagte - die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG (Kind ohne Ausbildungsplatz) nicht vorliegen würden. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 23. August 2012 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Sohn der Klägerin habe sich nach dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife bis zum Ende des Jahre 2011 nicht mehr in Berufsausbildung befunden. Ein juristisches Repetitorium stelle keine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar, da es in der Regel begleitend zum Studium zur Vorbereitung auf das Examen absolviert werde und nicht zur Vorbereitung auf das Studium selbst. Zudem habe zum Zeitpunkt der Absolvierung des Repetitoriums auch noch keine Bewerbung um ein Jurastudium vorgelegen. Am 19. September 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Während des Klageverfahrens half die Beklagte dem Klagebegehren mit Bescheid vom 13. Juni 2013 teilweise ab (Blatt 61 der Gerichtsakte) und beschränkte die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung auf die Monate Juli 2011 bis November 2011. Die Klägerin trägt ergänzend vor, ihr Prozessbevollmächtigter (= Vater des Kindes) habe persönlich noch im Juni 2011 auf fernmündliche Nachfrage bei dem zuständigen Studentensekretariat in M erfahren, dass ein Aufnahmeantrag ihres Sohnes bereits für das kommende Wintersemester 2011/2012 zu diesem Zeitpunkt keine Aussicht auf Erfolg habe, weil er bei seinem Notendurchschnitt (2,5) mit einer Wartezeit von mindestens zwei Semestern rechnen müsse. Erst zum Wintersemester 2012/2013 habe ihr Sohn inzwischen einen Studienplatz bekommen und das auch nur im Nachrückverfahren. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 28. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2012, geändert mit Bescheid vom 13. Juni 2013, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Einspruchsentscheidung vom 23. August 2012.