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Urteil

5 K 2052/10

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2012:1217.5K2052.10.0A
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Leitsätze
Ein Müllwagenfahrer der seine arbeitstäglichen Fahrten vom Betriebshof eines Vertragspartners seines Arbeitgebers beginnt, der seinem Arbeitgeber vertraglich einen offenen Arbeitsplatz zuweist, die Nutzung von dessen Sozialeinrichtungen, dessen Tankstelle und Werkstatt gegen Kostenersatz gewährt, hat seine regelmäßige Arbeitsstätte auf diesem Betriebshof. Mithin kann er für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die Entfernungspauschale und nicht die tatsächlich entstandenen Kosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen(Rn.28) (Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) .
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Müllwagenfahrer der seine arbeitstäglichen Fahrten vom Betriebshof eines Vertragspartners seines Arbeitgebers beginnt, der seinem Arbeitgeber vertraglich einen offenen Arbeitsplatz zuweist, die Nutzung von dessen Sozialeinrichtungen, dessen Tankstelle und Werkstatt gegen Kostenersatz gewährt, hat seine regelmäßige Arbeitsstätte auf diesem Betriebshof. Mithin kann er für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die Entfernungspauschale und nicht die tatsächlich entstandenen Kosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansetzen(Rn.28) (Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) . I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die Klage hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2009 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Beklagte hat in den beiden Streitjahren 2008 und 2009 für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Recht die Entfernungspauschale und nicht die tatsächlich entstandenen Kosten für die Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt. Bei dem Betriebshof in M, den seine Arbeitgeber als offenen Abstellplatz des vom Kläger geführten Müllfahrzeuges zu nutzen berechtigt gewesen sind, deren Sozialeinrichtungen der Kläger zudem hat nutzen dürfen und deren Tankstelle und Werkstatt seine Arbeitgeber gegen Kostenerstattung haben nutzen dürfen, hat es sich nämlich um betriebliche Einrichtungen seiner beiden Arbeitgeber und nicht um solche eines Kunden seiner Arbeitgeber gehandelt. Der Betriebshof in M ist hiernach die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers gewesen. I. Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Tätigkeitsstätten sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG mit den tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, während die Regelung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, die nur Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erfasst, in diesen Fällen nicht in Betracht kommt. Liegt aber eine regelmäßige Arbeitsstätte vor, ist der Abzug der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf die Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG beschränkt. Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist nur der (ortsgebundene) Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, BStBl II 2005, 791; VI R 15/04, BStBl II 2005, 788 und vom 14. September 2005, VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53) und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH-Urteile vom 7. Juni 2002, VI R 53/01, BStBl II 2002, 878 und vom 11. Mai 2005, VI R 25/04, a. a. O. und vom 14. September 2005, VI R 93/04 a. a. O.). Dies ist im Regelfall der Betrieb oder eine Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder aufsucht (BFH-Urteil vom 22. September 2010, VI R 54/09, BStBl II 2011, 127). Der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen. Nur insoweit kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Damit stellt sich § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG auch nur insoweit als sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip dar. Übt der Arbeitnehmer hingegen an mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers seinen Beruf aus, ist es ihm regelmäßig nicht möglich, die anfallenden Wegekosten durch derartige Maßnahmen gering zu halten. Denn die unter Umständen nicht verlässlich vorhersehbare Notwendigkeit, verschiedene Tätigkeitsstätten aufsuchen zu müssen, erlaubt es dem Arbeitnehmer nicht, sich immer auf die gleichen Wege einzustellen. In einem solchen Fall lässt sich die Einschränkung der Steuererheblichkeit von Wegekosten durch die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG nicht rechtfertigen. Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, sind deshalb die Umstände des Einzelfalles zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen (BFH-Urteil vom 4. April 2008, VI R 85/04, BStBl II 2008, 887). Keine regelmäßige Arbeitsstätte liegt hingegen vor, wenn der Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung eines Kunden seines Arbeitgebers aufsucht. Dies gilt selbst dann, wenn er dort ggf. längerfristig eingesetzt wird (BFH-Urteile vom 10. Juli 2008, VI R 21/07, BStBl II 2009, 818 und vom 9. Juli 2009, VI R 21/08, BStBl II 2009, 822). II. Unter Zugrundelegung dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze hat der Kläger in den Streitjahren 2008 und 2009 den Betriebshof der LAB in M an jedem Arbeitstag als seine regelmäßige Arbeitsstätte aufgesucht, um von dort aus seine Arbeit aufzunehmen und sodann in den beiden Streitjahren für seine Arbeitgeber auf den ihm vorgegebenen Touren die gebrauchten Verkaufspackungen einzusammeln, zu befördern und der Entsorgungsstelle zuzuführen. Entgegen der Auffassung des Klägers befanden sich in M auch betriebliche Einrichtungen der Arbeitgeber des Klägers. Zu den betrieblichen Einrichtungen zählt hierbei - was die Kläger übersehen - der offene Abstellplatz für den Müllwagen. Überdies ist den Arbeitgebern des Klägers und ihm als Arbeitnehmer aufgrund des zwischen seinen Arbeitgebern und der LAB abgeschlossenen Subunternehmervertrages auch gestattet gewesen, die auf dem Betriebshof in M befindlichen Sozialeinrichtungen, die Tankstelle gegen Selbstkostenersatz und die vorhandenen Werkstatteinrichtungen gegen Kostenersatz zu nutzen. Diese aufgrund des Subunternehmervertrages eingeräumten Nutzungsbefugnisse führen im Streitfall dazu, dass die Arbeitgeber des Klägers entgegen seiner Auffassung in M sehr wohl über ortsfeste Einrichtungen verfügt und dort eben auch jeweils eine Betriebsstätte unterhalten haben. Das Gericht hält zudem auch die eingeräumte Mitbenutzung der Tankstelle sowie der Werkstatt - entgegen der Auffassung der Kläger – nicht für völlig bedeutungslos. Denn sie eröffnet dem Arbeitgeber des Klägers einmal die Möglichkeit, den Müllwagen ohne Umwegfahrten und soweit erforderlich vor Arbeitsbeginn und überdies zum Einkaufspreis zu betanken. Zum anderen kann er erforderliche Wartungs- und Reparaturarbeiten außerhalb der Einsatzzeiten des Müllwagens an seinem Abstellort durchführen. Allein diese Vorteile sind schon wirtschaftlich nicht unbedeutend. Dem stehen auch die beiden BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 in dem Verfahren VI R 21/07 und vom 9. Juli 2009 in dem Verfahren VI R 21/08 nicht entgegen (VI R 21/07, BStBl II 2009, 818 und VI R 21/08, BStBl II 2009, 822). Die Kläger verkennen insoweit nämlich schon, dass der Sachverhalt des Streitfalles nicht mit den dort entschiedenen Sachverhalten vergleichbar ist. Während der BFH in den beiden Verfahren VI R 21/07 und VI R 21/08 darüber zu befinden hatte, ob eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte seines Arbeitnehmers sein kann und dies auch bei einem längeren Einsatz des Arbeitnehmers bei einem Kunden seines Arbeitgebers verneint hat, liegt im Streitfall bereits ein anderer Sachverhalt vor. Denn vorliegend haben die beiden Arbeitgeber des Klägers keine betriebliche Einrichtung eines ihrer Kunden genutzt und den Kläger als ihren Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt. Vielmehr haben sie den Betriebshof aufgrund des mit der LAB am 27. November 2006 geschlossenen Subunternehmervertrages und der ihnen in diesem unter § 8 zur Verfügung gestellten Nutzungsmöglichkeiten nicht als betriebliche Einrichtungen ihres Kunden, sondern als eigene betriebliche Einrichtungen nutzen können. Ihnen stand hiernach nämlich die Nutzung des offenen Abstellplatzes auf dem Betriebshof, der Sozialeinrichtungen, der Tankstelle gegen Selbstkostenersatz und der Werkstatteinrichtungen gegen Kostenersatz im Rahmen des mit der LAB geschlossenen Subunternehmervertrages zu. In diesem Zusammenhang übersehen die Kläger des Weiteren, dass die LAB im Sinne der BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 und vom 9. Juli 2009 auch nicht Kunde der Arbeitgeber des Klägers gewesen ist. Vielmehr ist die LAB im Rahmen des zwischen den Arbeitgebern des Klägers als Hauptauftragnehmer mit der D GmbH abgeschlossenen Vertrages für den Landkreis ... über die Erfassung, Sammlung und Beförderung gebrauchter Verkaufspackungen Subunternehmer gewesen. Auf dieser Grundlage haben die Arbeitgeber des Klägers mit den ihnen in § 8 des Subunternehmervertrages geregelten Nutzungsmöglichkeiten im Sinne der beiden oben angeführten BFH-Urteile keine Einrichtungen eines Kunden im Sinne eines Auftraggebers seiner Arbeitgeber, sondern des LAB als Subunternehmer seiner Arbeitgeber mit diesen auf dem Betriebshof in M vertraglich eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten genutzt. Diese Nutzungsmöglichkeiten haben für den Kläger im Streitfall aber eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung seiner beiden Arbeitgeber im Jahr 2008 und 2009 begründet, die er nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder aufgesucht hat. Mithin stellt der Betriebshof in M für den Kläger eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte dar, auf die er sich in den Streitjahren hat einstellen und so seine Wegkosten hat mindern können. Hat hiernach im Streitfall aber eine auf Dauer und Nachhaltigkeit angelegte regelmäßige Arbeitsstätte vorgelegen, ist es nicht gerechtfertigt, die Fahrtkosten des Klägers gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG uneingeschränkt im tatsächlich entstandenen Umfang für Hin- und Rückfahrt – wie es die Kläger begehren – anzuerkennen, sondern die dem Kläger entstandenen Fahrtkosten sind nur nach Maßgabe der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 ff. EStG zum Werbungskostenabzug zuzulassen gewesen. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Das Gericht hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO entschieden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die Fahrten zwischen Wohnung und dem Betriebshof in M, auf dem er das Müllfahrzeug seines Arbeitgebers nach jedem Arbeitstag abstellt, die Entfernungspauschale oder die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten geltend machen kann. Die Kläger wurden in den Streitjahren 2008 und 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2008 und 2009 als Müllwagenfahrer der Fa. K ... GmbH & Co. KG - im Folgenden: K - in 2008 und der Fa. R in 2009 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 27.739,00 € (2008) und in Höhe von 31.809,00 € (2009). In der Einkommensteuererklärung für 2008 vom 26. Januar 2009 machte der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 5.221,20 € (= 76 km x 229 Tage x 0,30 €) und in der für 2009 vom 29. März 2010 Fahrtkosten in Höhe von 5.426,40 € (= 76 km x 238 Tage x 0,30 €) geltend. Zusammengefasst bezeichnete er diese Aufwendungen als „Reisekosten bei Auswärtstätigkeit“. In der Anlage „Auswärtstätigkeit“ bei der Fa. K als Müllwagenfahrer wurde ausgeführt, dass der Kläger ein Müllfahrzeug der Fa. K führe. Dieses Fahrzeug werde aus organisatorischen Gründen auf einem Gelände des Landkreises Abfallwirtschaftsbetrieb - im Folgenden: LAB - abgestellt. Hier stehe es als einziges Fremdfahrzeug. Der Ort der Fahrzeugübernahme sei mangels betrieblicher Einrichtung des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrten zur Übernahmestelle würden deshalb mit der Reisekostenpauschale abgerechnet. Im Jahr 2008 fuhr der Kläger von seiner Wohnung in der G-Straße in PLZ K und im Jahr 2009 von seiner Wohnung in der H-Straße in PLZ K zum Betriebshof nach M. Diesen durfte sein jeweiliger Arbeitgeber, d. h. im Jahr 2008 die Fa. K – vormals die Fa. S ... GmbH & Co. KG - und im Jahr 2009 die Fa. R aufgrund der im „Subunternehmervertrag“ vom 27. November 2006 mit dem Subunternehmer LAB, B-Straße Hausnummer in PLZ M, vertraglich eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten nutzen. In § 8 des „Subunternehmervertrages“ wurden dem Arbeitgeber des Klägers als Hauptauftragnehmer Nutzungsmöglichkeiten auf dem Betriebshof der LAB gewährt. Hierbei handelte es sich um die Nutzung eines offenen Abstellplatzes für das von ihm eingesetzte Fahrzeug, die Mitbenutzung der Sozialeinrichtungen durch dessen Mitarbeiter, die Mitbenutzung der Tankstelle gegen Selbstkostenersatz laut jeweiligem Einkaufspreis des Subunternehmers für Dieselkraftstoff und die Nutzung der Werkstatteinrichtungen gegen Kostenersatz. Mit Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 12. Februar 2009 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 508,00 € fest. Hierbei ging er im Jahr 2008 von Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 23.858,00 € aus. Vom Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von 27.739,00 € brachte er die Entfernungspauschale in Höhe von 2.611,00 € (= 229 Tage x 38 km x 0,30 €), Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 102,00 €, Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 1.050,00 € und übrige Werbungskosten in Höhe von 118,00 € - insgesamt 3.881,00 € - in Abzug. In den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid für 2008 führte der Beklagte aus, dass auf der Bescheinigung des Arbeitgebers der Abstellort des Fahrzeuges als Nebenstelle der Firma bezeichnet werde; somit sei die Fahrt nach M als regelmäßige Arbeitsstätte zu werten und Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte seien mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und begründete dies damit, dass der Abstellort des Fahrzeugs keine regelmäßige Arbeitsstätte sei. Für eine regelmäßige Arbeitsstelle sei es grundsätzlich erforderlich, dass sich dort „betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers“ befänden. Deshalb sei z. B. eine Bushaltestelle oder eine Schiffsanlagestelle keine Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers des Verkehrsbetriebes. Ein bloßer Parkplatz könne somit auch keine Arbeitsstätte sein. Betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers befänden sich nicht auf dem Parkplatz. Der Parkplatz gehöre der LAB. Das Fahrzeug seines Arbeitgebers stehe im Freien. Sie beantragten, die Fahrten zur Übernahmestelle mit der Reisekostenpauschale abzurechnen. Mit Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 15. April 2010 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 1.143,00 € fest. Im Jahr 2009 setzte er Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 27.529,00 € an. Vom Bruttoarbeitslohn des Klägers in Höhe von 31.809,00 € brachte er die Entfernungspauschale in Höhe von 2.714,00 € (= 238 Tage x 38 km x 0,30 €), Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 110,00 €, Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 1.338,00 € und übrige Werbungskosten in Höhe von 118,00 € - insgesamt 4.280,00 € - in Abzug. In den Erläuterungen für 2009 führte der Beklagte aus, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (LKW Abstellplatz) bereits im Einkommensteuerbescheid 2008 erläutert worden seien. Auch hiergegen erhoben die Kläger aus den hinsichtlich des Jahres 2008 aufgeführten Gründen Einspruch. Mit gemäß § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 16. April 2010 setzte der Beklagte Einkommensteuer in Höhe von 530,00 € fest. Im Vergleich zum Vorbescheid ging der Beklagte anstelle von gezahlter Kirchensteuer in Höhe von 278,00 € nur noch von gezahlter Kirchensteuer in Höhe von 60,00 € aus, brachte die erstattete Kirchensteuer in Höhe von 92,00 € in Abzug und setzte die Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben anstelle des Betrages von 186,00 € mit 0,00 € an. Nachdem der Beklagte den Subunternehmervertrag zwischen dem Arbeitgeber des Klägers und der LAB vom 27. November 2006 erhalten hatte, den Klägern mit Schreiben vom 12. Mai 2010 nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese mit Schreiben vom 18. Mai 2010 auf die BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 in dem Verfahren VI R 21/07 und vom 9. Juli 2009 in dem Verfahren VI R 21/08 hingewiesen hatten, wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger mit Einspruchsentscheidungen vom 9. Juli 2010 als unbegründet zurück. Mit ihrer bei Gericht am 10. August 2010 eingegangenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass der Müllwagenabstellplatz auf dem Gelände eines Kunden des Arbeitgebers des Klägers, d. h. der LAB, keine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der Rechtsprechung des BFH mit der Folge darstelle, dass die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Müllwagenabstellplatz nicht je vollem Entfernungskilometer, sondern je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien. Der BFH habe in den Verfahren VI R 21/07 und VI R 21/08 entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte eines dort – ggf. auch längerfristig – eingesetzten Arbeitnehmers sei. Nachdem das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 erklärt habe, diese Rechtsprechung grundsätzlich anzuwenden, könne die Einspruchsentscheidung des Beklagten keinen Bestand mehr haben. Im Streitfall liege auch keiner der drei im BMF-Schreiben angeführten Ausnahmefälle vor, in denen dieses davon ausgegangen sei, dass auch eine außerbetriebliche Einrichtung die regelmäßige Arbeitsstätte des dort eingesetzten Arbeitnehmers sein könne. Vielmehr sei er - der Kläger - schlicht Mitarbeiter einer Fremdfirma, die zur Ausführung des seinem Arbeitgeber erteilten Entsorgungsauftrages aus auftragsbezogenen, organisatorischen Gründen einen LKW-Abstellplatz beim Auftraggeber nutzen könne und solle. Von den vorgenannten Ausnahmen abgesehen habe sogar ein Arbeitnehmer, der für seinen Arbeitgeber zur Abwicklung eines Auftrags über Jahre ganztägig in den Geschäftsräumen des Kunden tätig sei, dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Dann könne aber das bloße – auch über längere Zeit wiederholte – An- und Abfahren eines vom Kunden gestellten Stellplatzes für das Müllfahrzeug erst recht keine regelmäßige Arbeitsstätte begründen. Eine regelmäßige Arbeitsstätte ergebe sich auch nicht aus den weiteren Möglichkeiten, Einrichtungen der LAB zu nutzen: - Die Berechtigung die Sozialeinrichtungen der LAB zu nutzen, sei eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Denn auch der Mitarbeiter einer Fremdfirma, der ganztägig im Büro des Kunden arbeite, werde dessen Toiletten und Pausenräume nutzen dürfen. Im Übrigen nutze er - der Kläger – diese aber nicht, da er sich täglich nur wenige Minuten auf dem Gelände aufhalte. - Die Mitbenutzung der Tankstelle und der Werkstatteinrichtungen sei schon deshalb völlig bedeutungslos, weil die dabei entstehenden Kosten seinen Arbeitgebern weiterberechnet worden seien. Schließlich sehe er nicht, was der in der Einspruchsentscheidung ausführlich dargestellte Subunternehmervertrag mit dem Streitfall zu tun haben solle. Es möge zwar sein, dass seine Arbeitgeber den Zuschlag zur Erfassung von Leichtverpackungen für den gesamten Kreis ... erhalten hätten. Sie hätten jedoch 70% der Arbeiten an die LAB weitergegeben. Seine Arbeitgeber müssten aber immer noch ca. 30% des Sammelgebietes abdecken, womit er – der Kläger – betraut sei. Er habe weder auf dem Gelände der LAB noch sonst wo eine regelmäßige Arbeitsstätte (die Betriebsstätte seines Arbeitgebers in ... suche er auch nur gelegentlich auf). Demnach führe er ausschließlich eine Fahrtätigkeit aus, die arbeitstäglich mit dem Verlassen seiner Wohnung beginne und mit der Rückkehr dorthin ende. Die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Müllwagenstellplatz in M seien daher mit den tatsächlichen Kosten oder pauschal mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten bei seinen Lohneinkünften zu berücksichtigen. Die Kläger beantragen sinngemäß, den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 16. April 2010 und den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 15. April 2010 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 9. Juli 2010 dahin gehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Fahrtkosten im Jahr 2008 in Höhe von 2.611,00 € und im Jahr 2009 in Höhe von 2.533,00 € berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und trägt vor, dass die von den Klägern angesprochenen BFH-Urteile VI R 21/07 und VI R 21/08 auf den Streitfall nicht zuträfen, weil es sich bei der regelmäßigen Arbeitsstätte des Klägers nicht um eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitsgebers gehandelt habe. Im Übrigen verweise er auf die Einspruchsentscheidung. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.