Urteil
5 K 2542/09
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2010:0712.5K2542.09.0A
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Leitsätze
Kindergeld für Kind in Berufsausbildung auch dann, wenn es sich nicht um einen klassischen Ausbildungsberuf handelt (Rn.16)
(Rn.17)
.
Tenor
1. Der Kindergeldbescheid vom 20. Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2009 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kindergeld für Kind in Berufsausbildung auch dann, wenn es sich nicht um einen klassischen Ausbildungsberuf handelt (Rn.16) (Rn.17) . 1. Der Kindergeldbescheid vom 20. Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2009 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 20. Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Beklagte hat das zunächst für T festgesetzte Kindergeld zu Unrecht mit Bescheid über die Festsetzung des Kindergeldes von April 2007 bis Januar 2009 aufgehoben. I. 1. Gemäß § 32 Abs.4 S. 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- ist unter Berufsausbildung i. S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen danach alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2002, VIII R 58/01, BStBl II 2002, 523 und vom 9. Juni 1999, VI R 50/98, BStBl II 1999, 706 jeweils m. w. N.). Bei der angestrebten Tätigkeit muss es sich weder um einen Ausbildungsberuf im Sinne der §§ 4 ff. Berufsausbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I 2005, 931) noch um eine Tätigkeit handeln, die einem bestimmten Berufsbild entspricht (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999, VI R 33/98, BStBl II 1999, 701 und vom 9. Juni 1999, VI R 50/98 a. a. O.). Danach ist es für den Begriff der Ausbildung ausreichend, wenn die Maßnahme geeignet ist, eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit zu schaffen, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung der beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung einer Lebensgrundlage dienen kann und soll (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 18. Dezember 1987, VI R 149/81, BStBl II 1988, 494 bezüglich der Ausbildung zum „Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung"). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist oder - mangels solcher Regelungen - jedenfalls dem Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen muss, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind. Das Berufsziel wird nach ständiger Rechtsprechung weitgehend von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt. Denn Kindern und Eltern kommt bei der Gestaltung der Ausbildung von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Das Berufsziel ist nicht ohne weiteres dann als erreicht anzusehen, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des von ihm gewählten Berufs erfüllt. Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen lässt es vielmehr als notwendig erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. Kindern muss daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung und Abrundung von Wissen und Fähigkeiten auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsgangs zu ergreifen. Nicht entscheidungserheblich ist, ob die Ausbildung im In- oder Ausland stattfindet (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999, VI R 16/99, BStBl II 1999, 713). Unerheblich ist schließlich auch, ob die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt (BFH-Urteil vom 14. Januar 2000, VI R 11/99, BStBl II 2000, 199 m. w. N.). Vielmehr ist aufgrund der gesetzlichen Formulierung „für einen Beruf ausgebildet wird" in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG lediglich erforderlich, dass die Maßnahme der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Es darf sich daher nicht nur um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handeln (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999, VI R 50/98, a. a. O.). Überdies kann eine Berufsausbildung auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, sofern dieses der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2010, III R 3/08, BFH/NV 2010, 1264). II. Unter Zugrundelegung hat der Beklagte das Kindergeld für T zu Unrecht für die Monate von April 2007 bis Januar 2009 aufgehoben. 1. Hinsichtlich der im Streit befindlichen Monate April 2007 bis Juni 2007 ist der Kindergeldbescheid schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil T nicht das 21. Lebensjahr vollendet hatte und gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG arbeitssuchend gemeldet war. Schon aus diesem Grund war dem Kläger für den Zeitraum April 2007 bis Juni 2007 für T Kindergeld zu gewähren. 2. Für den Zeitraum von Juli 2007 bis Januar 2009 war die Aufhebung des Kindergeldes durch den Bescheid vom 20. Juli 2009 rechtswidrig, weil T in dieser Zeit eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG absolvierte. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt entgegen der Auffassung der Beklagten eine Berufsausbildung nicht nur dann vor, wenn die Berufsausbildung in einem dem BBiG entsprechenden Ausbildungsberuf absolviert wird. Bei der angestrebten Tätigkeit muss es sich weder um einen Ausbildungsberuf im Sinne des BBiG handeln noch um eine Tätigkeit, die einem bestimmten Berufsbild entspricht. Dafür, dass eine Ausbildung vorliegt, reicht es aus, dass – so der BFH - die Maßnahme geeignet ist, eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit zu schaffen, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung der beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung einer Lebensgrundlage dienen kann und soll (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 18. Dezember 1987, VI R 149/81, BStBl II 1988, 494 bezüglich der Ausbildung zum „Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung"). Im Streitfall hat dies zur Folge, dass T entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl mit dem Ziel für einen Beruf ausgebildet worden ist, um ihr eine berufliche Existenzgrundlage zu schaffen, die sie zukünftig auch in die Lage versetzen sollte, ihre Lebensgrundlage zu erhalten und zu sichern. Dass sie nicht die Berufschule besuchte und von dem sie ausbildenden Friseursalon K – aus welchen Gründen auch immer - bei der IHK nicht als Auszubildende gemeldet worden ist, ändert im Streitfall nichts daran, dass sie nach den Kriterien der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem Beruf ausgebildet werden sollte. Insbesondere aus dem Schreiben des Friseursalon K vom 23. September 2009 geht deutlich hervor, dass T nicht als geringfügig Beschäftigte im Friseursalon K eingesetzt worden ist, sondern von ihm im Friseurhandwerk mit dem Ziel ausgebildet worden ist, ihr zukünftig eine Erwerbsgrundlage zu schaffen. Allein schon die vom Friseursalon K von Juli 2007 bis März 2009 zum Erlernen des Friseurhandwerks von T geforderte regelmäßige Teilnahme an Schulungen vor Ort und in der H-Schule in T spricht dafür, dass sie firmenintern ausgebildet worden ist. Korrespondierend hiermit ist ihre - im Übrigen nach Ausbildungsabschnitten gestaffelte - Vergütung in der Lohnabrechnung für September 2007 als „Ausbildungsvergütung“ bezeichnet worden (vgl. K-Akte, Bl.420). Bei diesen objektiven Gegebenheiten ist der Beklagte rechtsfehlerhaft von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen und hat deshalb den sich für die Zeit von Juli 2007 bis Januar 2009 ergebenden Kindergeldanspruch des Kläger zu Unrecht mit dem angegriffenen Kindergeldbescheid aufgehoben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden. Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung des Kindergeldes von April 2007 bis Januar 2009 streitig. Der Kläger ist Vater seiner am 21. Dezember 1988 geborenen Tochter T. Nach Beendigung ihrer Schulausbildung im Juli 2005 war T von August 2005 bis Juli 2007 arbeitslos (vgl. K-Akte, Bl.391, 932). Ausweislich des Vermerks vom 9. März 2007 hatte T am 2. April 2007 bei der Bundesagentur für Arbeit einen Gesprächstermin (K-Akte, Bl.391, 392). In diesem ging es darum, für T eine Ausbildungsstelle zu finden. Nach dem mit dem Friseursalon K in P am 14. Juli 2007 geschlossenen Arbeitsvertrages trat T ab dem 15. Juli 2007 eine Beschäftigung als „Friseurassistentin“ an. Ihre Vergütung von Juli 2007 bis März 2008 belief sich auf zunächst 250,- € monatlich, von April 2008 bis September 2008 auf 350,- € und von Oktober 2008 bis März 2009 auf 600,- € monatlich (K-Akte, Bl.410). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 teilte ihre Mutter der Beklagten mit, dass sie nicht wisse, weshalb T anstelle eines Ausbildungsvertrages einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe. Ihre Ausbildung laufe vom 15. Juli 2007 bis zum 15. Juli 2009. Ts Chef habe dies so begründet, dass sie zu Beginn ihrer Ausbildung bereits volljährig gewesen sei. Im Übrigen habe T sich nicht getraut nachzufragen, da sie Angst um ihren Ausbildungsplatz gehabt habe, zumal sie bei allen vorherigen Bewerbungen nur Absagen erhalten habe. Auf ihrer Lohnabrechnung sei ihr Verdienst als Ausbildungsvergütung bezeichnet (K-Akte, Bl.419, 420). Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die Zeit von April 2007 bis Januar 2009 möglicherweise kein Anspruch auf Kindergeld bestehe. Nach ihren Ermittlungen sei T bei der Handwerkskammer T zu keiner Zeit als Ausbildende des Friseursalons K gemeldet gewesen. Sie gehe davon aus, dass T nur ein Beschäftigungsverhältnis gehabt habe und keine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes absolviert habe. Kindergeld könne nur für Kinder gezahlt werden, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf und nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung ausgebildet würden. Hierzu gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme (K-Akte, Bl.433). Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2009 trat der Bevollmächtigte des Klägers dem entgegen und führte aus, dass Herr K T darauf hingewiesen habe, dass es sich um eine interne Ausbildung mit Abschluss gehandelt habe, aus der T keine Nachteile entstehen sollten. Aufgrund dessen sei der Kläger davon ausgegangen, dass T eine ordnungsgemäße Ausbildung absolviere. Dem Schreiben war der von T und ihrem Arbeitgeber unterschriebene Ausbildungsvertrag vom 14. Juli 2007 beigefügt. In diesem wurde T als „Friseurazubi“ bezeichnet und des Weiteren festgehalten, dass der Arbeitgeber die Kosten der Trainer und die Raumkosten der H-Schule T übernehme und die Ausbildung nach den Richtlinien der Ausbildungsverordnung für Friseure erfolge (K-Akte, Bl.435-438). Mit Bescheid vom 20. Juli 2009 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für T ab April 2007 auf und forderte den Kläger auf, das für den Zeitraum von April 2007 bis Dezember 2008 überzahlte Kindergeld in Höhe von 3.234,- € und das für den Monat Januar 2009 überzahlte Kindergeld in Höhe von 164,- €, insgesamt 3.398,- € zu erstatten (K-Akte, Bl.444). Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Mit an den Bevollmächtigten des Klägers adressiertem Schreiben vom 23. September 2009 teilte der Friseursalon K mit, dass T vom 13. März bis zum 31. März 2007 bei ihr zunächst ein Praktikum absolviert habe. Sodann hätten sie sich darauf geeinigt, dass eine intensive und schnelle betrieblich organisierte Ausbildung für T der beste Weg gewesen sei, um für sie auch für eine schnellstmögliche unabhängige finanzielle Situation zu sorgen. Es sei vereinbart worden, T in der Zeit vom 15. Juli 2007 bis zum 31. März 2009 in der Weise auszubilden, dass sie alle für die Friseurhandwerksausbildung geforderten Tätigkeiten selbständig beherrschen solle. Hierfür sei T u. a. in der firmeneigenen H-Schule in T von Friseurmeistern und Fachtrainern ausgebildet worden. Der erste Ausbildungsabschnitt habe vom 15. bis 17. Juli 2007 stattgefunden. Daraufhin habe sie ca. alle drei Monate die H-Schule besucht, wobei sie die Anwendung von Farben und Tönungen sowie Färbe- und Strähnentechniken und eine Intensivausbildung im Haarschnitt nach dem System „Pivot Point“ absolviert habe. Daneben seien theoretische Kenntnisse vermittelt worden. Überdies hätte sie jeden Dienstagabend an den angebotenen Trainingsabenden teilgenommen. Er habe hierfür sämtliche Kosten für Fachtrainer, Ausbilder, Produkte und Raumkosten übernommen (PA, Bl.25). Mit Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2009 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (K-Akte, Bl.466). Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen. Mit seiner bei Gericht am 20. November 2009 eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Ausbildung durch den Friseursalon K mit einer Ausbildung im Sinne von § 32 EStG zu vergleichen sei. Es könne keine Rede davon sein, dass es sich bei der Ausbildung seiner Tochter lediglich um ein geringfügig bezahltes Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Sie habe zunächst einen dreitägigen Ausbildungsbaustein vom 15. Juli 2007 bis zum 17. Juli 2007 absolviert. Im Anschluss daran habe sie dann alle drei Monate Ausbildungsstufen in der H-Schule des Friseursalons K besucht. Hierbei habe es sich um ein- bis viertägige Seminare gehandelt. Überdies habe T in den letzten zehn Monaten im Friseursalon K jeden Dienstag Abend an Trainingsarbeiten teilgenommen, mittels derer die in der H-Schule erworbenen Kenntnisse vertieft worden seien. Das Schreiben des Friseursalons K vom 23. September 2009 bestätige dies. Der Kläger beantragt, den Bescheid für Kindergeld vom 20. Juli 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und trägt vor, T habe im Zeitraum von April 2007 bis März 2009 eine gering bezahlte Beschäftigung im Friseursalon K ausgeübt und keine Berufsausbildung absolviert. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.