Urteil
5 K 2304/09
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2010:0712.5K2304.09.0A
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Leitsätze
Berücksichtigung eines Kindes in Zeiten, in denen es auf einen Ausbildungsplatz wartet und zugleich in Vollzeit beschäftigt ist.
Tenor
1. Der Kindergeldbescheid vom 28. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seinen Sohn T ab August 2009 Kindergeld zu gewähren.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Berücksichtigung eines Kindes in Zeiten, in denen es auf einen Ausbildungsplatz wartet und zugleich in Vollzeit beschäftigt ist. 1. Der Kindergeldbescheid vom 28. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für seinen Sohn T ab August 2009 Kindergeld zu gewähren. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Der Kindergeldbescheid vom 28. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für T ab August 2009 das von ihm beantragte Kindergeld zu gewähren (§ 101 FGO). Die Beklagte hat das vom Kläger für seinen Sohn T ab August 2009 beantragte Kindergeld zu Unrecht abgelehnt. I. Gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind, dass noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es a) für einen Beruf ausgebildet wird oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680,- € im Kalenderjahr hat. Dieser Betrag ermäßigt sich um ein Zwölftel nach § 32 Abs. 4 S. 7 EStG für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen. II. 1. Mit Urteil vom 16. November 2006 hat der BFH ausgeführt (III R 15/06, BStBl II 2008, 56), dass es dem Regelungszweck des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG widerspricht, ein Kind für die Monate der Vollerwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen, auch wenn die Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestandes grundsätzlich erfüllt sind und seine Einkünfte und Bezüge (einschließlich der Einkünfte aus der Vollerwerbstätigkeit) den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Denn bezogen auf das Jahr sind die Eltern typischerweise mit Unterhaltszahlungen belastet und deshalb durch die Gewährung eines Kinderfreibetrages zu entlasten bzw. durch das Kindergeld zu fördern. Die vom Wortlaut abweichende Auslegung, dass die Tatbestände des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht erfüllt sind, hat sich in den bisher vom BFH entschiedenen Fällen zu Gunsten der Kindergeldberechtigten ausgewirkt. Wären die Kinder in den Monaten ihrer Vollzeiterwerbstätigkeit berücksichtigt worden, hätten ihre Einkünfte den Jahresgrenzbetrag überschritten und der Kindergeldanspruch für das gesamte Jahr wäre entfallen. Die vom Wortlaut abweichende Auslegung, dass die Tatbestände des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes nicht erfüllt sind, hat sich in den bisher entschiedenen Fällen nur zugunsten der Kindergeldberechtigten ausgewirkt. Diese einschränkende Auslegung - so der BFH weiter – darf jedoch nicht dazu führen, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt wird (BFH-Urteil vom 16. November 2006, III R 15/06 a. a. O.). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Eltern wirtschaftlich durch Unterhaltsleistungen für ihre Kinder belastet sind, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG vorliegen und die Einkünfte und Bezüge, die das Kind im Kalenderjahr erhalten hat, den am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten Jahresgrenzbetrag – bzw. den anteiligen Jahresgrenzbetrag, wenn das Kind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG nicht während des gesamten Jahres erfüllt (§ 32 Abs. 4 S. 7 EStG) – nicht übersteigen. Durch die Regelung des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG soll erreicht werden, dass Eltern solange durch die Gewährung von Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag entlastet werden, als das Kind einen Tatbestand i. S. des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG erfüllt und in diesem Zeitraum keine eigenen Einkünfte und Bezüge in Höhe seines Existenzminimums hat. Diesem Regelungszweck würde es widersprechen, ein Kind für die Monate einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen, auch wenn es die Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestandes grundsätzlich erfüllt und seine gesamten Einkünfte und Bezüge (einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit) den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Denn bezogen auf das Kalenderjahr (bzw. den abgekürzten Zeitraum) sind die Eltern typischerweise mit Unterhaltszahlungen belastet und deshalb durch die Gewährung eines Kinderfreibetrages zu entlasten bzw. durch das Kindergeld zu fördern. 2. Mit Urteil vom 15. März 2007 hat der BFH nochmals unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung festgehalten (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 2005, III R 67/04, BStBl II 2006, 305), dass im Falle einer in einem Kalenderjahr zeitlich begrenzten Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes diese Monate nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen sind, auch wenn die Voraussetzungen im Übrigen – im vom BFH entschiedenen Fall gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG – vorliegen (BFH-Urteil vom 15. März 2007, III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481). 3. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 16. November 2006 (III R 15/06, a. a. O.) hat das Bundeszentralamt für Steuern mit Verfügung vom 4. Juli 2008 festgehalten (DStR 2008, 1736), dass entsprechend der Gesetzessystematik für jeden Kalendermonat zu prüfen sei, ob trotz der Erwerbstätigkeit mindestens an einem Tag im Kalendermonat die Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder c EStG (Ermittlung des Anspruchszeitraums) vorliegen. Im Anschluss daran sei zu prüfen, ob die dem Anspruchszeitraum zuzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgeblichen Grenzbetrag überschreiten. Sei dies der Fall, bestehe für den gesamten Anspruchszeitraum kein Anspruch auf Kindergeld. Sei dies nicht der Fall, bestehe unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handele, im gesamten Anspruchszeitraum ein Anspruch auf Kindergeld. DA 63.3.2.6. Abs. 2, Abs. 4 S. 6 und Abs. 5 S. 4, DA 63.3.3. Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie DA 63.3.4 Abs. 5 FamESt seien nicht mehr anzuwenden. III. 1. Unter Zugrundelegung des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG, des § 32 Abs. 4 S. 2 und S. 7 EStG und dem vom BFH in den Fällen der Vollzeiterwerbstätigkeit aufgestellten „Meistbegünstigungsprinzip“ geht der Senat in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BFH davon aus, dass es sich bei den Monaten Januar 2009 bis Juli 2009, in denen T bei der Firma ... als Arbeitnehmer vollzeiterwerbstätig gewesen ist, um Kürzungsmonate gemäß § 32 Abs. 4 S. 7 EStG mit der Folge handelt, dass die in diesen Monaten erzielten Einkünfte nicht gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c EStG in die Ermittlung des maßgeblichen Jahresgrenzbetrages einzubeziehen sind. Im Streitfall sind demnach lediglich die in den Monaten August 2009 bis Dezember 2009 T zugewendeten Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in Höhe von 845,- € als Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu berücksichtigen, die jedoch unter dem maßgeblichen Grenzbetrag von 3.200,- € (= 7.680,- € x 5/12) gelegen haben. 2. Der BFH hat mit der einen Ausnahmefall regelnden Entscheidung vom 16. November 2006, wie gerade die nachfolgende Entscheidung vom 15. März 2007 zeigt, nicht von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung abrücken wollen. Hiernach sind bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b und c EStG nicht gegeben und stellen gemäß § 32 Abs. 4 S. 7 EStG nicht zu berücksichtigende Kürzungsmonate dar (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. März 2007, II R 25/06, a. a. O. und vom 15. September 2005, III R 67/04, a. a. O.). Die von der Beklagten vertretene Auffassung steht nicht mit dem Sinn und Zweck der in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c EStG geregelten Berücksichtigungstatbestände in Einklang. Denn diese gehen davon aus, dass sich das Kind typischerweise noch in einer Unterhaltssituation befindet und seinen existenznotwendigen Bedarf nicht selbst bestreiten kann (vgl. auch BFH-Urteil vom 19. Oktober 2001, VI R 39/00, a. a. O). Die Vollzeiterwerbstätigkeit führt aber grundsätzlich - mit Ausnahme des vom BFH mit Urteil vom 16. November 2006 (III R 15/06, a. a. O.) entschiedenen Falles - dazu, dass sich das Kind gerade nicht mehr in einer Unterhaltssituation befindet, die der Gesetzgeber den Berücksichtigungstatbeständen gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst a, b oder c EStG typisierend zu Grunde gelegt hat. Während einer Vollzeiterwerbstätigkeit befindet sich das Kinder weder in einer Ausbildung (Buchst. a) noch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (Buchst. b) noch in einer Phase, in dem es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Buchst. c). In Anlehnung an die Entscheidung des BFH vom 16. November 2006 während der Vollzeiterwerbstätigkeit des Sohnes des Klägers vorliegend von einer Übergangszeit im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auszugehen, lässt nach Überzeugung des Senats außer Acht, dass T während seiner Vollzeiterwerbstätigkeit von Januar 2009 bis Juli 2009 mit entsprechend hohen Einkünften überhaupt keinen Berücksichtigungstatbestand verwirklicht hat und der Kläger ihm gegenüber von Januar 2009 bis Juli 2009 überhaupt nicht unterhaltsverpflichtet gewesen ist. Folgte man der Auffassung der Beklagten, die Vollzeiterwerbstätigkeit, die mit Ausnahme des vom BFH mit Urteil vom 16. November 2006 entschiedenen Falles bei entsprechend hohen Einkünften grundsätzlich eine Unterhaltssituation schon mangels Bedürftigkeit des Kindes ausschließt, nicht als Kürzungsmonate zu behandeln, würde die verfassungskonkretisierende Grundentscheidung des Gesetzes für die steuerliche Verschonung des familiären Existenzminimums – hier in den Monaten August 2009 bis Dezember 2009 - unterlaufen (vgl. auch Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 2005, 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164; NJW 2005, 1923 ff.; DStR 2005, 911). Zudem verkennt die Beklagte, dass der BFH in seinem Urteil vom 16. November 2006 einmal ausdrücklich verlangt, dass ein Berücksichtigungstatbestand erfüllt sein muss, was im Streitfall in den Monaten Januar 2009 bis Juli 2009 nicht der Fall ist, und zum anderen selbst ausführt, dass die einschränkende Auslegung wiederum nicht dazu führen darf, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag nicht von der Einkommensteuer freigestellt wird. Dass das Urteil des BFH vom 16. November 2006 Fall nicht in der mit Verfügung des Bundeszentralamtes für Steuern vom 4. Juli 2008 entschiedenen Weise verstanden werden kann, ergibt sich zudem aus dem BFH-Urteil vom 15. März 2007 (III R 25/06, BFH/NV 2007, 1481). Denn hierin führt der BFH nochmals ausdrücklich aus, dass im Falle einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes, dieses nach seiner ständigen Rechtsprechung in diesen Monaten nicht nach § 32 Abs. 4 S.1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen ist, wenn auch die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen. Anspruch auf Kindergeld kann nur dann bestehen, wenn die Einkünfte/Bezüge in diesem Zeitraum nicht über dem anteiligen Jahresgrenzbetrag liegen (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2006, III R 15/06, a. a. O.). Das bedeutet, dass der BFH, wie gerade das Urteil vom 15. März 2007 zeigt, nicht von seiner ständigen Rechtsprechung abgerückt ist. Hiernach verbleibt es dabei, dass die Einkünfte eines Kindes aus einer zeitlich begrenzten Vollzeiterwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr, die dazu führen, dass der Jahresgrenzbetrag überschritten wird, als Kürzungsmonate gemäß § 32 Abs. 4 S. 7 EStG nicht in die Berechnung des Jahresgrenzbetrages einzubeziehen sind. Mit der Verfügung des Bundeszentralamtes für Steuern vom 4. Juli 2008 wird dieses – wie dargelegt - gerade nicht beachtet. Würde man der diese Verfügung umsetzenden Entscheidung der Beklagten – für die Monate August 2009 bis Dezember 2009 kein Kindergeld zu gewähren - folgen, träte die Situation ein, dass der während der Ausbildungszeit seines Sohnes von August 2009 bis Dezember 2009 mit Unterhaltsleistungen belastete Kläger dennoch kein Kindergeld bekäme, weil im Streitfall nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu berücksichtigende Kürzungsmonate in die Berechnung des Jahresgrenzbetrages einflössen. Dass dies nicht sein kann, haben bereits das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 7. Oktober 2009 in dem Verfahren 5 K 2521/08 sowie das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 12. März 2009 in dem Verfahren 10 K 3830/08 (EFG 2009, 1241) entschieden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 2 und 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die der Entscheidung zugrunde liegende Rechtsfrage hat nach den Entscheidungen des BFH mit Urteilen vom 15. November 2006 (III R 15/06, a. a. O.) und vom 15. März 2007 (III R 25/06, a. a. O.) keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Insbesondere die Entscheidung des BFH vom 15. März 2007 bestätigt, dass der BFH nicht von seiner ständigen Rechtsprechung zu den Fällen der Vollzeiterwerbstätigkeit bei den Jahresgrenzbetrag übersteigenden Einkünften und Bezügen in einem Kalenderjahr abgekehrt ist. Nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, hat der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 2 FGO). Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn im Jahr 2009 zumindest anteilig Kindergeld zusteht. Der Kläger ist Vater von T... – im Folgenden: T -, geboren am ... November 1987. Nach dem Hauptschulabschluss absolvierte T vom 1. August 2004 bis Januar 2008 eine Lehre als technischer Zeichner in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagentechnik, die er am 17. Januar 2008 mit Erfolg bestand. Ab dem 18. Januar 2008 wurde er als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von der ihn ausbildenden Firma ... übernommen. Am 25. Mai 2009 beantragte der Kläger für T von August 2009 bis August 2011 Kindergeld (K-Akte, Bl.65). Dem Kindergeldantrag war das Schreiben des B-Technikums vom 10. März 2009 beigefügt. Hierin teilte das B-Technikum T mit, dass seine Bewerbung um einen Schulplatz im Bereich Maschinentechnik/Maschinenbau in der Unterrichtsform Vollzeitunterricht erfolgreich gewesen sei (K-Akte, Bl.67). Am 30. Januar 2009 hatte sich T um die Aufnahme im B-Technikum in der Fachrichtung Maschinenbau beworben. In der „Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes“ vom 1. Juli 2009 gab T u. a. seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an. Mit Bescheid der Kreisverwaltung B vom 31. Juli 2009 erhielt T nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz von August 2009 bis Juli 2010 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich 169,- € (PA, Bl.23). Nach der Berechnung der Beklagten belief sich der Gesamtbetrag der Einkünfte T’s aus nichtselbständiger Arbeit von Januar 2009 bis Juli 2009 abzüglich der von ihm geleisteten Sozialversicherungsbeiträge auf insgesamt 11.369,32 € brutto. Nach Abzug der Werbungskosten (Fahrtkosten) in Höhe von 1.428,- € (= 140 Tage x 34 km x 0,30 €) und besonderen Ausbildungskosten (ebenfalls Fahrtkosten) in Höhe von 1.944,- € (= 90 Tage x 72 km x 0,30 €) lag die Summe aller Einnahmen nach der Berechnung der Beklagten im Jahr 2009 bei 7.997,32 € und damit oberhalb des Jahresgrenzbetrages von 7.680,- € (K-Akte, Bl.93). Mit Kindergeldbescheid vom 28. August 2009 lehnte die Beklagte den Kindergeldantrag des Klägers vom 19. Mai 2009 für T ab und wies darauf hin, dass die Berücksichtigung eines Kindes, dessen Einkünfte oberhalb von 7.680,- € liegen, ausgeschlossen ist. T habe sich am 30. Januar 2009 um einen Ausbildungsplatz beworben und sei daher gemäß § 32 Abs. 4 EStG von Januar bis Juli 2009 als Kind ohne Ausbildungsplatz zu berücksichtigen. Seine Einkünfte hätten in Jahr 2009 voraussichtlich oberhalb von 7.680,- € gelegen (K-Akte, Bl.96). Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers Einspruch ein. T habe vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2009 eine normale Arbeitnehmertätigkeit in Vollzeit ausgeübt. Im Hauptberuf sei er Arbeiter und insoweit nicht Ausbildungsplatz suchend gewesen. Die Einkünfteverhältnisse von Januar bis Juli 2009 seien hinsichtlich der Gewährung von Kindergeld ab August 2009 nicht maßgeblich gewesen. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. September 2009 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (K-Akte, Bl.100). Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen. Mit seiner bei Gericht am 3. Oktober 2009 eingegangenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, T habe sich seit Abschluss seiner Lehre im Januar 2008 in einem regulären Arbeitsverhältnis bis letztlich 31. Juli 2009 befunden. In dieser Zeit sei er „hauptberuflich“ Arbeitnehmer und nicht infolge einer zwingend bis Ende März 2009 erforderlichen Bewerbung seit Anfang 2009 als Kind zu berücksichtigen gewesen. In dieser - seines Erachtens mehr als eindeutigen - Fallkonstellation zu einer ablehnenden Haltung zu gelangen, erscheine ihm stark erklärungsbedürftig. Er bitte, die unter dem Begriff „Meistbegünstigungsprinzip“ entschiedenen Urteile heranzuziehen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Kindergeldbescheid vom 28. August 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. September 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für T ab August 2009 Kindergeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und verweist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Einspruchsentscheidung. Ab dem 30. Januar 2009 sei T Ausbildungsplatz suchend gewesen. Alle Einkünfte und Bezüge, die in den Anspruchszeitraum fielen, seien bei der Ermittlung des maßgeblichen Grenzbetrages zu berücksichtigen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.