Urteil
3 K 1192/18
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2020:1124.3K1192.18.00
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Leitsätze
Bei Missbrauchsfällen ist das Finanzamt befugt, eine unter Widerrufsvorbehalt erteilte Zustimmung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG zu widerrufen. Die Überprüfung gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO, ob ein solcher Widerruf auszusprechen ist, erstreckt sich der Natur der Sache nach auch darauf, ob der Steuerpflichtige vereinnahmte Entgelte auch vollständig erklärt hat.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Missbrauchsfällen ist das Finanzamt befugt, eine unter Widerrufsvorbehalt erteilte Zustimmung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG zu widerrufen. Die Überprüfung gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO, ob ein solcher Widerruf auszusprechen ist, erstreckt sich der Natur der Sache nach auch darauf, ob der Steuerpflichtige vereinnahmte Entgelte auch vollständig erklärt hat.(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unbegründet. Der Beklagte hat die Gestattung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu Recht widerrufen. 1. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, 1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat, oder 2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder 3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei der Gestattung nach § 20 UStG durch das Finanzamt um den Erlass eines begünstigenden Ermessens-Verwaltungsaktes i.S. der §§ 130, 131 AO (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2015 – XI R 38/14, BFH/NV 2016, 950). Dabei entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG die Erlaubnis zu erteilen hat, wenn nicht besondere Umstände des Falles eine andere Entscheidung gebieten, da insoweit von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2014 – 2 K 2149/11, in juris; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Februar 2008 – 16 K 385/06, EFG 2008, 1077; Finanzgericht Berlin, Urteil vom 02. März 1999 – 7254/96, EFG 1999, 738-740). 2. Die Gestattung der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten -sog. Ist-Besteuerung- beruht auf Art. 66 Buchst. b) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-, wonach die Mitgliedstaaten abweichend von der generellen Regelung der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten -sog. Soll-Besteuerung- nach den Art. 63, 64 und 65 MwStSystRL vorsehen können, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht. 3. Der Widerruf einer Erlaubnis gem. § 20 UStG mit Wirkung für die Zukunft kommt unter den Voraussetzungen des § 131 Abs. 2 AO insbesondere dann in Betracht, wenn diese unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt wurde -§ 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO- oder wenn die Finanzbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre -§ 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO-. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die gem. § 102 FGO grundsätzlich nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ob das Finanzamt im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung -Einspruchsentscheidung- die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat, ob das Finanzamt von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise oder ob das Finanzamt von dem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Danach ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. a) Ein solcher Widerrufsgrund liegt bei Gefährdung des Steueraufkommens vor (vgl. Korn in Bunjes, UStG, 17. Aufl. 2018, Rn. 31 zu § 20). Insbesondere bei Missbrauchsfällen ist das Finanzamt befugt, eine unter Widerrufsvorbehalt erteilte Zustimmung gem. 131 Abs. 2 Nr. 1 AO zu widerrufen, wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer bereits die Erteilung der Genehmigung hätte versagt werden können (vgl. Finanzgericht Berlin, Urteil vom 2. März 1999 – 7254/96, EFG 1999, 738-740). Da nach ganz überwiegender Auffassung auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG eine Ablehnung des Antrags möglich ist, wenn die Ist-Versteuerung zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Steueranspruchs oder zu einer Erschwerung bei der Prüfung der Umsätze führt (vgl. Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Rn. 205 zu § 20; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2014 – 2 K 2149/11, in juris), ist auch der Widerruf einer unter Widerrufsvorbehalt erteilten Erlaubnis gem. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens zulässig, wenn die Finanzbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis nicht zu erteilen und eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Zwar soll für die Unternehmer die Umsatzsteuer kostenneutral bleiben, sie soll die Unternehmer nicht belasten (vgl. Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Rn. 81 zu § 20). Den Unternehmer trifft nur eine Abführungs– oder Weiterleitungsschuld für die von ihm zuvor treuhänderisch für den Staat vereinnahmten "öffentlichen Gelder". Die Steuer darf folglich den Unternehmer als für den Staat tätigen Steuer-Einsammlungsgehilfen nicht auch nur zeitweilig belasten (vgl. Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Rn. 82 zu § 20). Dieser, sich aus dem Belastungszweck der Umsatzsteuer ergebenden Funktion des Unternehmers entspricht allein die -fälschlich bloß als Ausnahme konzipierte- Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG. Richtig ist die Ist-Besteuerung die selbstverständliche und notwendige konsequente technische Umsetzung des Belastungszwecks des Umsatzsteuergesetzes, indem sie -im Gegensatz zur Soll-Besteuerung- eine zweckwidrige Vorfinanzierungsbelastung des für den Staat tätigen Unternehmers dadurch vermeidet, dass dieser die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt weiterleiten muss, wenn er sie als Teil der Gegenleistung vereinnahmt hat (vgl. Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Rn. 83 zu § 20). Aber auch wenn die Ist-Besteuerung die konsequente Umsetzung des Belastungszwecks des Umsatzsteuergesetzes und die allein aufgrund der Ist–Besteuerung beim Unternehmer erlangten Finanzierungsvorteile keinen Ablehnungsgrund für die Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten darstellen, ist dies anders zu betrachten, wenn ein solcher Vorteil durch Leistungen an verbundene Unternehmen erstrebt bzw. einem anderen Unternehmer ohne korrespondierende Umsatzsteuerschuld der Vorsteuerabzug ermöglicht wird (vgl. Friedrich-Vache in Reiß/Kaeusel/Langer, UStG, Rn. 19 zu § 20). b) Da der Kläger nach den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung mit ihm verbundenen Gesellschaften Rechnungen über sonstige Leistungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat, in denen zu den Rechnungsbeträgen keine Zahlungsfristen bzw. Fälligkeiten ausgewiesen waren und die nur über Verrechnungskonten gebucht und über mehrere Jahre hinweg nicht gezahlt wurden, den Gesellschaften durch die Rechnungen aber der sofortige Vorsteuerabzug der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer möglich war, zeigt sich durch die Inanspruchnahme der Gestattung der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten beim Kläger ein über einen längeren Zeitraum andauerndes Auseinanderklaffen vom Umsatzsteuerzahlung und Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs. Dieser Zeitraum des Auseinanderklaffens geht im Streitfall deutlich über den üblicherweise durch die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten entstehenden Liquiditätsnachteil beim Fiskus hinaus. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung besteht ein Beteiligungsgeflecht zwischen den verschiedenen Gesellschaften, deren Geschäftsführer jeweils der Kläger ist. So ist beispielsweise u.a. der Kläger an der S Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG als Kommanditist beteiligt und diese ist wiederum an der HBT GmbH. Der Kläger ist Alleingesellschafter der N GmbH; die N GmbH wiederum ist an der H Leasing Gesellschaft mbH beteiligt. Die Kommanditistin der H Leasing GmbH & Co. KG und der Kläger sind Eltern eines gemeinsamen Kindes. Der Kläger ist weiter Alleingesellschafter der L Vermögensverwaltungs-GmbH. Die L Vermögensverwaltungs-GmbH ist Kommanditistin der HBT GmbH und Co. KG und diese ist wiederum an der HBT GmbH beteiligt. Da die Eintragungen im Handelsregister allein nicht zur Aufklärung der tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse des Klägers hinsichtlich der Firmen, deren Geschäftsführer er ist und mit denen er darüberhinausgehende Leistungsbeziehungen pflegt, ausreichen, der Kläger seine Mitwirkung hinsichtlich einer vollständigen Aufklärung in den Prüfungen aber verweigerte, rechtfertigt dies mit den Ermittlungen des Beklagten den Schluss, dass der Kläger über die reinen Leistungsbeziehungen hinaus mit den Gesellschaften verbunden ist bzw. dass ein wirtschaftliches Näheverhältnis besteht. Im Rahmen der Prüfungen legte der Kläger den Prüfern nicht vollständig dar, welches Entgelt er insgesamt in den Streitjahren den verbundenen Unternehmen, an denen er entweder -unmittelbar bzw. mittelbar- beteiligt oder deren Geschäftsführer er ist, mit Umsatzsteuerausweis für sonstige Leistungen in Rechnung gestellt hat, und die Prüfer konnten den Umfang der vom Kläger erstellten Rechnungen nicht aus den vorgelegten Geschäftsunterlagen des Klägers feststellen. Der Beklagte hat aber durch Auswertung vorliegenden Kontrollmaterials anderer Finanzämter und über Sonderprüfungen bei der H Leasing GmbH, der L Vermögensverwaltungs-GmbH und der H Verwaltungs-GmbH ermittelt, dass sich erhebliche Beträge auf den Verrechnungskonten des Klägers bei den dortigen Gesellschaften in Höhe von über 1 Mio. € angesammelt hatten. Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, dass er in den Veranlagungszeiträumen 2006-2015 vereinnahmte Umsätze in Höhe von insgesamt 186.322 € erklärt habe. Dies zeigt deutlich, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen vereinnahmten und in Rechnung gestellten Entgelten besteht. Da der Betriebsprüferin das Fehlen einer Kontoverbindung eines Geldinstitutes in der Buchführung und den wenigen eingereichten Ausgangsrechnungen des Klägers auffiel, ist zu vermuten, dass eine zeitnahe Begleichung der Rechnungen von vorneherein nicht beabsichtigt war und die aufgezeigte Diskrepanz systematisch zur Erlangung von Liquiditätsvorteilen ausgenutzt werden sollte. In Hinblick darauf, dass der Kläger den Prüfern seine geschäftlichen Verhältnisse nicht vollständig darlegte, besteht eine Gefährdung des Steueraufkommens und eine Überprüfung der Umsätze des Klägers ist erheblich erschwert. Das Erschweren der Überprüfung der Umsätze des Klägers und die Gefährdung des Steueraufkommens zeigt sich gerade auch im Widerspruch des Vortrags des Klägers im Klageverfahren, wonach er den Beklagten hinsichtlich der Überprüfung seiner Umsätze auf das Besteuerungsverfahren verweist, zu seinem Verhalten während der Prüfungen, deren Gegenstand gerade die Besteuerung seiner Umsätze war und in denen der Kläger weder eine offene Postenliste noch ein sonstiges offenes Belegwesen und seine Ausgangsrechnungen nur zu wenigen Geschäftsvorfällen vorgelegt hat. c) Da insbesondere bei Missbrauchsfällen das Finanzamt befugt ist, eine unter Widerrufsvorbehalt erteilte Zustimmung gem. § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO zu widerrufen, erstreckt sich eine Überprüfung, ob ein solcher Widerruf auszusprechen ist, der Natur der Sache nach auch darauf, ob vereinnahmte Entgelte auch vollständig erklärt wurden. Die Prüfer konnten zu den vorgelegten Rechnungen zwar überwiegend keinen Zahlungsfluss feststellen, insbesondere da auf den vom Kläger ausgestellten Rechnungen Zahlungsziel und Bankverbindung fehlten. Gleichwohl hätte aber eine Vereinnahmung der Entgelte auf andere Art und Weise erfolgen können. Das Entgelt ist vereinnahmt im Sinne des § 13 Abs. 1 Buchst. b UStG, wenn der Unternehmer für seine Leistung eine Gegenleistung in Geld oder Geldeswert erhält, über die er wirtschaftlich verfügen kann. Dabei folgt das Umsatzsteuerrecht weitgehend den Kriterien des Ertragssteuerrechts für den Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen nach § 11 EStG (vgl. Finanzgericht Köln, Urteil vom 15. November 2017 – 9 K 1016/14, EFG 2018, 423). Als Vereinnahmung gilt es auch, wenn der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllung statt hingegeben hat, beispielsweise, dass das geschuldete Entgelt durch Novation in eine andere Schuld umgewandelt wurde (vgl. Leonard in Bunjes, UStG, 17. Aufl. 2018, Rn. 19 zu § 13). Insbesondere die Forderungsabtretungen und Darlehensgewährungen zwischen ihm und den Gesellschaften hat der Kläger den Prüfern nicht umfänglich dargelegt, so dass die Überprüfung der Vollständigkeit der als vereinnahmt erklärten Umsätze nicht möglich war. Auch hat der Kläger die Vermutungen der Prüfer, wonach der Kläger Geldzahlungen auf die Leistungen als private Vereinnahmungen deklariert habe, nicht entkräftet. d) Angesichts dieser nicht aufklärbaren Unklarheiten im Geschäftsgebaren des Klägers und bei der Überprüfung der von ihm erklärten Umsätze hat der Beklagte ermessensfehlerfrei die erteilte Erlaubnis zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG widerrufen. Denn unabhängig davon, ob es Zweck des § 20 UStG ist, kapitalschwache Unternehmen von den Belastungen der Sollversteuerung auszunehmen oder ob § 20 UStG lediglich der Verfahrensvereinfachung dient und die Liquiditätsvorteile lediglich hingenommen werden, ist es mit beiden genannten Zwecken vereinbar, die Genehmigung nach § 20 UStG zu versagen bzw. zu widerrufen, wenn das Zusammenspiel von § 20 UStG einerseits und § 15 UStG andererseits die Gefahr des Missbrauchs und des Steuerausfalls nahelegt. Die Vornahme des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger bei gleichzeitig fehlenden Umsätzen beim leistenden Unternehmen rechtfertigt bei nahestehenden Personen die Vermutung, dass die dem leistenden Unternehmen erteilte Zustimmung gem. § 20 UStG missbraucht wird. Es ist eine sachgerechte Erwägung, Erleichterungen für den Steuerbürger dann zu versagen, wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass diese zu missbräuchlichen Zwecken eingesetzt werden (vgl. Finanzgericht Berlin, Urteil vom 2. März 1999 – 7254/96, EFG 1999, 738-740). Eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Steueranspruchs liegt vor, wenn die Entgeltzahlung über den außerordentlich langen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg bei gleichzeitig sofortigem Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger erstreckt wird (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Februar 2008 – 16 K 385/06, EFG 2008, 1077). Die Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten soll der Vereinfachung der Besteuerung dienen, nicht aber dazu, das Steueraufkommen etwa dadurch zu gefährden, dass ohne korrespondierende Umsatzsteuerschuld einem anderen -evtl. auch verbundenen- Unternehmen der Vorsteuerabzug ermöglicht werde (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 24. März 1993 3 K 4102/91, in juris; Wagner in Solch/Ringleb, Umsatzsteuer, Rn 22 zu § 20). Es ist jedenfalls hier nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte einen Zeitraum von mehreren Jahren zwischen Erbringung der Umsätze und deren Rechnungstellung und einer teilweise immer noch nicht erfolgten Zahlung -allein nach den Ermittlungen des Beklagten betrugen die in Rechnung gestellten Umsätze das mehr als fünffache der als vereinnahmt erklärten Entgelte-, also eine Erstreckung von Rechnungs- und Zahlungszeitpunkt über mehrere Veranlagungszeiträume, als unverhältnismäßig lang -als "außerordentlich langen Zeitraum" (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Februar 2008 – 16 K 385/06, EFG 2008, 1077)- angesehen und einen Missbrauch der Gestattung und eine Steuergefährdung darin gesehen hat. Ein derart langer Zeitraum ist zwischen fremden Dritten nicht üblich und erklärt sich nur aus der Verbundenheit des Klägers und den Leistungsempfängern bzw. aus deren wirtschaftlichem und persönlichem Näheverhältnis. Dieses Näheverhältnis zeigt sich darin, dass die Rechnungen keinen Fälligkeitszeitpunkt oder Zahlungsziel enthielten. Zwar ist es nicht erforderlich, dass es zur Annahme einer Rechnung Angaben zu Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 2. Dezember 1992 - V B 79/92, BFH/NV 1995, 345). Allerdings sind diese Angaben bei Rechnungen im Geschäftsverkehr üblich und regelmäßiger Bestandteil, es sei denn, die Zahlungsmodalitäten sind in anderen Geschäftsunterlagen zu der abgerechneten Leistung enthalten. Fehlende Angaben zu Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten sind bei fremden Dritten außerordentlich ungewöhnlich und beispielsweise bei ergänzenden Stundungsvereinbarungen denkbar. Das gänzliche Fehlen von Angaben zur Fälligkeit hätte die sofortige Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB ausgelöst und diente zusammen mit den fehlenden Zahlungsmodalitäten im Streitfall aber offensichtlich nur dem Ziel, den Leistungsempfängern den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne dass der Kläger die Leistungen versteuerte. Einen nachvollziehbaren Grund hierfür hat der Kläger auch nicht angeführt. Zwar soll die Gestattung der Ist-Besteuerung eine zweckwidrige Vorfinanzierungsbelastung des für den Staat tätigen Unternehmers vermeiden (vgl. Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Rn. 83 zu § 20); missbräuchlich wird die Regelung aber ausgenutzt, wenn der Unternehmer im Zusammenwirken mit nahestehenden Unternehmen erhebliche Liquiditätsnachteile beim Fiskus hervorruft, welche zudem die Gefahr von endgültigen Steuerausfällen mit sich bringen. Da der Kläger den Umfang der insgesamt in Rechnung gestellten Leistungen und seine Geschäftsbeziehungen zu den jeweiligen Leistungsempfängern einschließlich ergänzender Absprachen zu den Zahlungsmodalitäten bei der Prüfung nicht offenbart hat, konnte der Beklagte nicht feststellen, ob tatsächliche Steuerausfälle eingetreten sind. Eine Gefährdung des Steueraufkommens ist damit gegeben. Wer eine Vereinfachungsregelung in Anspruch nimmt, muss es im Gegenzug der Finanzverwaltung aber ermöglichen, das Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen zu überprüfen. Die Gestattung nach § 20 UStG wird dem Unternehmer auf Antrag als begünstigender Ermessens-Verwaltungsakt gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2015 – XI R 38/14, BFH/NV 2016, 950). Auch wenn die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG die Erlaubnis zu erteilen hat und insoweit in eine Ermessensreduzierung vorliegt (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2014 – 2 K 2149/11, in juris; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Februar 2008 – 16 K 385/06, EFG 2008, 1077; Finanzgericht Berlin, Urteil vom 2. März 1999 – 7254/96, EFG 1999, 738-740) und die gleichen Ermessensmaßstäbe auch bei einem Widerruf der Gestattung anzulegen sind, liegt eine Ermessensreduzierung hinsichtlich einer Fortdauer der Gestattung nur dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG -weiterhin- gegeben sind. Der Finanzbehörde muss daher die Überprüfung möglich sein, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Gestattung weiterhin vorliegen. Die Rechtsposition des Steuerpflichtigen, die dieser mit der Erteilung der Gestattung erlangt hat, besteht hinsichtlich eines Widerrufsvorbehalts nur in dem Umfang, als die Voraussetzungen für die Gestattung weiterhin vorliegen, wobei den Steuerpflichtigen hier die gleichen Mitwirkungspflichten zur Darlegung der Voraussetzungen treffen wie bei der Antragstellung zur Erlangung der Gestattung. Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten bei einer solchen Überprüfung nicht nach und vereitelt eine Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Gestattung weiterhin vorliegen, so kann er sich nicht darauf berufen, dass die Finanzbehörde in ihrem Ermessen gebunden sei. Ein Missbrauch der Regelung und eine Gefährdung des Steueraufkommens liegen jedenfalls vor, da die fehlende Mitwirkung des Klägers bei der Prüfung die Feststellung, dass keine Steuerausfälle eingetreten sind, verhindert hat und der Widerruf der Gestattung ist damit von sachgerechten Erwägungen getragen. e) In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nach Art. 63 MwStSystRL für die Entstehung der Steuer grundsätzlich das Sollprinzip der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten gilt (Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Rn. 46 zu § 20) und dass aus der Abhängigkeit des Entstehens des Rechts auf Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger von der Entstehung der Steuer beim leistenden Steuerpflichtigen gem. Art. 167 MwStSystRL folgt, dass wenn der leistende Steuerpflichtige ausnahmsweise gem. Art. 66 Buchst. b) MwStSystRL nach vereinnahmten Entgelten versteuert und demnach gegenüber diesem der Anspruch auf die abziehbare Steuer erst mit der Vereinnahmung des Preises entsteht, auch das Recht auf Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger erst zu diesem Zeitpunkt, also mit Bezahlung der Rechnung entsteht (Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Rn. 47 zu § 20). Auch wenn dieses Junktim zwischen der Entstehung des Vorsteuerabzugs in Abhängigkeit von der Entstehung der abziehbaren Steuer beim Leistenden für den Fall der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten bisher als nicht durchgängig gewollt angesehen und nur als Leitidee verstanden wird, so zeigt doch der Zusammenhang mit der Regelung des Art. 226 Nr. 7 Buchst. a) MwStSystRL, wonach in die Rechnung die Angabe der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten aufzunehmen ist, dass dieses Junktim mittlerweile als verbindlich aufzufassende Vorgabe aufzufassen ist (Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Rn. 47 zu § 20). Bezieht man diese Erwägungen in die Ermessensentscheidung ein, liegt ein krasser Missbrauch der Gestattung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten im Streitfall vor, da der Kläger nicht nur eine zeitweilige Belastung mit der bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten vorzufinanzierenden Unternehmer vermeiden und eine Kostenneutralität der Umsatzsteuer erreichen will (vgl. oben, Frye in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Rn. 81 zu § 20), sondern in erheblichem Umfang ein Auseinanderklaffen von Steuerentstehung und Vorsteuerabzug zu Finanzierungszwecken zu erreichen versucht. Eine Gefährdung des Steueranspruchs und ein Widerspruch zu dem auch nur als Leitidee verstandenen Junktim zwischen der Entstehung des Vorsteuerabzugs in Abhängigkeit von der Entstehung der abziehbaren Steuer beim Leistenden ist damit offensichtlich. Der Widerruf der Gestattung verstößt daher nicht gegen die in Art. 66 Buchst. b), Art. 167, Art. 167a und Art. 226 Nr. 7 Buchst. a) MwStSystRL enthaltenen Grundsätze, sondern folgt der richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift des § 20 UStG. 4. Der Beklagte hat auch die Widerrufsfrist gewahrt. Nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AO in Verbindung mit § 131 Abs. 3 AO ist der Widerruf nur innerhalb einer Widerrufsfrist von einem Jahr seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Tatsachen, welche den Widerruf rechtfertigen, zulässig. Dabei kommt nicht allein auf die Kenntnis der Tatsachen, die zum Widerruf der Genehmigung führten, für das in Gang setzen der Jahresfrist an, sondern weiterhin darauf, ob der zuständige Sachbearbeiter aus der Kenntnis dieser Tatsachen auch positiv den Schluss auf die Zulässigkeit des Widerrufs gezogen hat (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1993 – VII R 107/92, BFH/NV 1994, 751). Die Frist beginnt vielmehr erst zu laufen, wenn die Behörde die Zulässigkeit des Widerrufs erkannt hat und ihr die für die Widerrufsentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – GrSen 1/84, BVerwGE 70, 356). Zwar ist das Hessische Finanzgericht in dem Urteil vom 21. Juni 2006 (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 21. Juni 2006 - 1 K 2763/02, EFG 2007, 394) der Auffassung, dass das Abstellen auf den Zeitpunkt der Erkenntnis über die Rechtswidrigkeit mit dem Wortlaut der Vorschrift schwerlich zu vereinbaren sein dürfte und die gesetzliche Frist bedeutungslos mache. Der BFH hat dieses Urteil aber aufgehoben und bekräftigt, dass nicht die Erkenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme rechtfertigen, die Frist in Lauf setzt, sondern erst die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 – VII R 35/06, BStBl II 2007, 742). Daher war auch nicht erforderlich, in den Steuerakten der Vorjahre nach weiteren Unterlagen zu suchen, welche auf eine Kenntnis des Finanzamts D von der Vorgehensweise des Klägers hindeuten könnten, erforderlich ist vielmehr die Erkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Gestattung. Dies war erst im Laufe der Betriebsprüfung im Sommer 2015 der Fall. Die Prüferin hat noch vor Fertigung des Berichts vom 10. Dezember 2015 den Widerruf der Genehmigung zur Versteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten veranlasst, nachdem ihr im Laufe der Prüfung und nachdem der Kläger die Besteuerungsrundlagen nicht offenlegte, bewusst wurde, dass die Vorgehensweise des Klägers den Widerruf der Gestattung rechtfertigt. Damit ist die Widerrufsfrist jedenfalls gewahrt. Unerheblich ist, dass das Finanzamt D den Kläger bereits Jahre zuvor als "auffälligen Steuerpflichtigen" angesehen hat. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass sich diese Wertung gerade auf die Gestattung nach § 20 UStG bezog, zum anderen zeigt die weitere Klassifizierung der Veranlagung des Klägers als "Bauchschmerzfall", dass das Finanzamt D offensichtlich Bedenken hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Erklärungsverhalten des Klägers hatte, diese sich aber noch nicht in einem greifbaren Schluss auf offensichtliches Fehlverhalten des Klägers hinsichtlich seiner steuerlichen Pflichten manifestiert hatten. Denn "Bauchschmerzen" sind in dieser Hinsicht nach dem Wortgebrauch als noch diffuse Zweifel an dem ordnungsgemäßen Erklärungsverhalten zu verstehen, und nicht als Erkenntnis gravierender Besteuerungsmängel. Dem schriftsätzlich gestellten Beweisantrag des Klägers, die Steuerakten der Vorjahre beizuziehen und den damals für die Umsatzsteuer des Klägers zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts D zu vernehmen, um nachzuweisen, dass bereits vor Beginn der Betriebsprüfung alle wesentlichen Umstände und Tatsachen, auf die sich die Finanzverwaltung für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs stütze, bekannt gewesen seien, brauchte das Gericht nicht nachzukommen. Denn hier handelt es sich um einen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag. Beweisermittlungs- oder -ausforschungs-anträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme aber nicht nahe zu legen (vgl. BFH-Beschluss vom 6. September 2005 – IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166). Ohnehin ist im Verzicht auf mündliche Verhandlung auch der Verzicht auf eine zuvor beantragte Beweiserhebung zu sehen (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2010 – III B 168/09, BFH/NV 2010, 1847). 5. Entgegen der Auffassung des Klägers hält das Gericht das auf die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg (FG Hamburg, EuGH-Vorlage vom 10. Dezember 2019 – 1 K 337/17, EFG 2020, 233) vor dem EuGH anhängige Verfahren (C-9/20, ABl EU 2020, Nr C 137, 31) nicht für entscheidungserheblich. Denn sollte es sich bei Art. 167 MwStSysRL nicht um eine zwingende Vorgabe, sondern lediglich um eine "Leitidee" handeln, ist die Rechtslage nach nationalem Recht mit Art. 167 MwStSysRL vereinbar; sofern der EuGH die deutsche Praxis dagegen für unionsrechtswidrig erklären sollte, entfiele ohnehin der vom Kläger erstrebte Vorfinanzierungseffekt (vgl. FG Hamburg, EuGH-Vorlage vom 10. Dezember 2019 – 1 K 337/17, EFG 2020, 233 mit Anm. Kirch-Heim). Dies beantwortet aber nicht die hier strittige Rechtsfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Gestattung nach nationalem Recht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, da ersichtlich keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage vorliegt, wann ein Widerruf der Gestattung nach § 20 UStG wegen Missbrauchs und Gefährdung des Steueraufkommens gerechtfertigt ist. Strittig ist der Widerruf der Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Der Kläger ist als Unternehmensberater unternehmerisch tätig und versteuert seine Umsätze aufgrund der unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilten Genehmigung vom 2. April 1987 nach vereinnahmten Entgelten. Im Sommer 2015 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung des damals noch für den Kläger zuständigen Finanzamts D an Amtsstelle statt (Bericht vom 10. Dezember 2015). Dabei stellte die Betriebsprüferin fest, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit als Unternehmensberater noch Geschäftsführer verschiedener Firmen war, mit denen das Einzelunternehmen Geschäftsbeziehungen unterhielt (vgl. tab. Aufstellung in der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2018, Seite 7, 8; Blatt 112 - 158 der Prüfer-Handakte). Bei der Prüfung der Geschäftsbeziehungen zu diesen Firmen fiel der Betriebsprüferin das Fehlen einer Kontoverbindung eines Geldinstitutes in der Buchführung und den wenigen eingereichten Ausgangsrechnungen des Klägers auf (Blatt 160 der Prüfer-Handakte). Bei der weiteren Prüfung der Verrechnungs- und Darlehenskonten und der Privateinlagen des Klägers bei diesen Firmen sowie durch Auswertung umfangreichen Kontrollmaterials zeigte sich, dass der Kläger in erheblichem Umfang Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gegenüber diesen Firmen ausgestellt hatte, die aber von allen Firmen nur über Verrechnungskonten gebucht und über mehrere Jahre hinweg nicht gezahlt wurden (vgl. a. Schaubild 337 der Prüfer-Handakte). Da zu den Rechnungsbeträgen keine Zahlungsfristen bzw. Fälligkeiten ausgewiesen waren (vgl. Rechnungen an H Leasing GmbH, Blatt 55ff der Sonderakte), war die Prüferin der Auffassung, dass ein zeitnaher Zufluss der fakturierten Leistungen beim Kläger nicht angestrebt worden sei, sondern hätte vermieden werden sollen. Daraufhin erfolgte durch das Finanzamt D der Widerruf der Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinbarten Entgelten mit Bescheid vom 18. November 2015, da die Vornahme des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger bei gleichzeitig fehlenden Umsätzen beim leistenden Unternehmen bei nahestehenden Person die Vermutung begründe, dass die dem leistenden Unternehmen erteilte Zustimmung missbraucht werde und das Finanzamt D daher in Missbrauchsfällen befugt sei, die unter Widerrufsvorbehalt erteilte Zustimmung zu widerrufen. Hiergegen legte der Kläger Einspruch mit der Begründung ein, eine Ablehnung könne nicht ermessensfehlerhaft auf Liquiditätsvorteile des leistenden Unternehmers gestützt werden, da gerade die Stärkung der Liquidität kleiner und mittlerer Unternehmer Zweck der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten sei und die mit der Länge des Leistungszeitraums zunehmenden Zinsnachteile bei der Finanzverwaltung gerade von diesem Sinn und Zweck der Vorschrift umfasst seien. Der Einspruch wurde durch den dann zuständigen Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2018 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Widerruf der Ist-Besteuerung sei ermessensgerecht gewesen, da der Kläger in den zurückliegenden Jahren nur innerhalb des in der Tabelle (Tabelle in der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2018, Seite 7, 8) dargestellten Firmenverbundes tätig geworden sei. Der Kläger habe rechtsmissbräuchlich den von ihm geführten Gesellschaften erhebliche Vorsteuerabzüge aus den von ihm erstellten Rechnungen ermöglicht und ermöglichen wollen, ohne dass es bei ihm zu einer korrespondierenden Versteuerung der Umsätze gekommen sei. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaften gegenüber dem Kläger resultierten dabei aus langjährig zurückliegenden Fakturierungen und hätten dem Kläger in erheblichem Umfang der Forderungsabtretung in Form einer Darlehensgewährung gedient, welche letztlich nur zu einer Schuldenumschichtung innerhalb des Unternehmensverbunds und der Minderung der offenen Kreditorenverbindlichkeiten der Gesellschaften gegenüber dem Kläger geführt hätten, ohne dass der Kläger die erforderlichen steuerrechtlichen Konsequenzen gezogen habe. In diesem Rahmen müsse der Beklagte nicht darüber befinden, ob durch bestimmte Handlungen des Klägers ein Zufluss beim Kläger erfolgt sei, ohne dass tatsächlich Geldmittel geflossen seien. Diese Entscheidung bleibe dem jeweiligen Besteuerungsverfahren vorbehalten. Der Kläger führe keine Leistungen gegenüber fremden Dritten aus, sondern steuere rechtsmissbräuchlich das gesamte Leistungs- und Zahlungsverhalten im Firmenverbund als Gesellschafter, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter Dritter und agiere insoweit nicht in dem Regelungsbereich des § 20 Abs. 1 UStG entsprechend wie unter fremden Dritten. Der Kläger trägt vor, er habe insbesondere als Geschäftsführer bzw. Liquidator umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen gegenüber der H Verwaltungs-GmbH, der H Leasing GmbH, der S GmbH, der Ö GmbH, der L Vermögensverwaltung GmbH, der HBT GmbH und der N GmbH erbracht, welche er mit offenem Umsatzsteuerausweis den jeweiligen Gesellschaften in Rechnung gestellt habe. Die in den Veranlagungszeiträumen 2006-2015 vereinnahmten Umsätze in Höhe von insgesamt 186.322 €, die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 33.610 € und die Vorsteuer in Höhe von 16.565 € habe er in diesen Veranlagungszeiträumen erklärt. Wegen des Widerrufs der Gestattung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten sei zunächst zu beanstanden, dass der Beklagte weder in dem Bescheid vom 18. November 2015 noch in der Einspruchsbegründung dargelegt habe, dass er die Widerrufsfrist gewahrt habe. Der Beginn für die Widerrufsfrist könne nicht erst mit Kenntnis der Behörde über die Zulässigkeit des Widerrufs beginnen. Eine verspätet vorgenommene rechtliche Subsumtion rechtfertige im Steuerrecht keine Korrektur, sonst würde die Jahresfrist auch inhalts- und bedeutungslos. Zudem habe ihn das zuständige Finanzamt D bereits für die Veranlagungszeiträume 2003-2007 als auffälligen Steuerpflichtigen unter dem Begriff "Bauchschmerzfall" geführt. Es sei daher zu erwarten, dass sich aus älteren Aktenbeständen des Finanzamts D ergebe, dass die wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Finanzverwaltung hinsichtlich des Widerrufs stütze, bereits früher bekannt waren. Ergänzend werde daher zur Beiziehung der früheren Akten die Zeugenvernehmung des damals für die Umsatzsteuer des Klägers zuständigen Sachbearbeiters des Finanzamts D beantragt. Der Widerruf sei aber ohnehin ermessenswidrig, da dieser vom Beklagten auf sachwidrige Argumente gestützt werde. Sofern der Beklagte davon ausgehe, die Gestattung sei wegen des Widerrufsvorbehalts frei widerrufbar, so unterliege diese Annahme einem Ermessensfehler. Die Einschränkung des Ermessens bei Erteilung der Gestattung sei auch bei deren Widerruf zu beachten. Ein Widerruf wegen angeblich missbräuchlicher Inanspruchnahme der Ist-Besteuerung sei weder sachlich noch rechtlich gefertigt. Die Auffassung des Finanzgerichts München, auf die sich der Beklagte berufe, überzeuge hierzu nicht. Weder im Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck finde sich eine Grundlage für die Annahme, dass die Gestattung zu versagen sei, wenn ein Unternehmer Leistungen an nahestehende, vorsteuerabzugsberechtigte Personen erbringe und Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteile, die Entgelte aber über "unverhältnismäßig" lange Zeit nicht vereinnahme. Die Ist-Besteuerung der Ausgangsumsätze sei gerade keine Ursache für eine Steuergefährdung, sondern entspreche dem Belastungszweck der Umsatzsteuer. Weder Gesetzeswortlaut noch Gesetzeszweck ließen erkennen, dass bei Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen besondere Anforderungen an die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung zu stellen seien. Hier sei auch keine besondere Gefährdungslage gegeben, welche derartiges rechtfertige. Auch kenne das Gesetz keine zeitliche Grenze für die Vereinnahmung der Umsatzsteuer, sodass nicht erkennbar sei, wann ein Zeitraum "unverhältnismäßig" lang sein solle. Ein Missbrauch liege nicht vor, insbesondere sei nicht erwiesen, dass die Tatsachen, von denen der Beklagte ausgehe, unstreitig seien. Vielmehr berufe sich der Beklagte selbst darauf, dass diese in einem gesonderten Besteuerungsverfahren zu prüfen seien. Soweit der Beklagte andeute, Forderungen gegenüber den Gesellschaften seien in Darlehen umgewandelt worden, werde dies nachdrücklich bestritten und hierzu stünde es dem Beklagten frei, die Folge dieser Annahme durch entsprechende Umsatzsteuer– und Ertragsteuerbescheide umzusetzen. Der Gesetzgeber habe es versäumt, die Umsetzungsfrist des Art. 226 Nr. 7a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, wonach die Angabe zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten als zusätzliche Rechnungsangabe für die Besteuerung nach Art. 66 Buchst. b), Art. 167a der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erforderlich sei, fristgerecht umzusetzen. Da der deutsche Gesetzgeber diese Vorgabe nicht in das Umsatzsteuerrecht übernommen habe, könne eine unrechtmäßige vorzeitige Gewährung des Vorsteueranspruchs durch den Gesetzgeber nicht den Widerruf der rechtmäßig gewährten Genehmigung zur Ist-Versteuerung rechtfertigen. Daher sei der Rechtsstreit in Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem EuGH C–9/20 auszusetzen. Entscheidungserhebliche Vorlagefrage des Finanzgerichts Hamburg in seinem Vorlageersuchen vom 27. April 2020 sei, ob die Verlagerung des Risikos aus dem zeitlichen Auseinanderfallen des Vorsteuerabzugs des soll-versteuernden Leistungsempfängers und der Vereinnahmung und Abführung der Umsatzsteuer beim ist-versteuernden Leistungserbringer zulässig sei. Das Risiko eines zeitlichen Auseinanderfallens von Vorsteuerabzug und Abführung der Umsatzsteuer trage im deutschen Umsatzsteuerrecht nach gesetzlicher Konzeption der Steuergläubiger, der vorliegende Widerruf der Genehmigung laste das Risiko allerdings dem Leistungserbringer an. Diese Risikozuweisung ergebe sich wieder aus den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie noch aus denen des deutschen Umsatzsteuergesetzes. Die anhängige Vorlagefrage, ob es bereits überhaupt zulässig sei, dieses Risiko weg vom vorsteuerabziehenden Leistungsempfänger zu verlagern, betreffe unmittelbar auch den vorliegenden Rechtsstreit. Sei die deutsche Regelung mit der Risikoverlagerung europarechtswidrig, so folge daraus auch zwingend, dass die gegenständliche behördliche Entscheidung, die ebenfalls eine Verlagerung des Risikos vornehme, auch europarechtswidrig sei. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid vom 18. November 2015 und die Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Widerruf der Gestattung basiere auf den Erkenntnissen aus der beim Kläger im Dezember 2015 abgeschlossenen Betriebsprüfung. Bei den im Rahmen der Prüfung vom Kläger vorgelegten Unterlagen sei der Prüferin aufgefallen, dass weder in der Buchführung noch in den wenigen eingereichten Ausgangsrechnungen eine Kontoverbindung eines Geldinstituts des Klägers angegeben gewesen sei. Auch die Verkehrszahlen laut der Summen- und Saldenlisten zu den diversen Verrechnungs- und Darlehenskonten des Klägers zu den verbundenen Unternehmen sowie Privateinlagen seien aufklärungsbedürftig gewesen. Die Prüferin habe diese daher einer besonderen Überprüfung unterzogen. Im Rahmen dieser Überprüfung sei das Abrechnungsgebaren des Klägers derart auffällig gewesen, dass sich die Prüferin veranlasst gesehen habe, noch vor Abschluss der Prüfung den Widerruf der Gestattung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten dem Empfangsbevollmächtigten des Klägers bekanntzugeben. Der Kläger habe keine Auskünfte über seine Beteiligung an den Firmen, deren Geschäftsführer er sei, gegeben und auf das Handelsregister verwiesen. Die Angaben im Handelsregister seien teilweise aber überholt und stünden im Widerspruch zu anderen Datenbanken, wie beispielsweise Orbis. Es sei zu vermuten, dass der Kläger an diesen Firmen auch nicht unerheblich beteiligt sei. Der Kläger habe auch im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum 2013-2014 (Bericht vom 23. Mai 2018) dem Prüfer keinen umfassenden Einblick in sein unternehmerisches Gebaren gegeben, insbesondere habe der Prüfer den Umfang der vom Kläger erstellten Rechnungen nicht aus den vorgelegten Geschäftsunterlagen des Klägers feststellen können. Rückschlüsse über das Ausmaß der Fakturierung des Klägers hätten nur vorliegende Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter und Sonderprüfungen bei der H GmbH, der L Vermögensverwaltungs-GmbH und der H Verwaltungs-GmbH erbracht. Bei diesen Prüfungen sei ersichtlich gewesen, dass sich erhebliche Beträge auf den Verrechnungskonten des Klägers bei den dortigen Gesellschaften angesammelt hätten. Forderungsabtretungen, oftmals eingebunden mit Darlehensverträgen und anschließender Verbuchung über Verrechnungskonten unter den Gesellschaften hätten beim Kläger nicht zur Umsatzbesteuerung geführt, da eine Vereinnahmung noch nicht stattgefunden habe oder der Kläger Geldzahlungen als private Vereinnahmung deklariert habe. Der Aufforderung des Umsatzsteuer-Sonderprüfers, in diesem Zusammenhang eine offene Postenliste oder ein sonstiges offenes Belegwesen vorzulegen, sei der Kläger nicht nachgekommen. Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung hätten sich die Erkenntnisse aus der Betriebsprüfung, welche zum Widerruf der Gestattung geführt habe, bestätigt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung hätten sich Beträge auf Verrechnungskonten in Höhe von über 1 Mio. € ergeben (vgl. tabellarische Aufstellung im Schriftsatz des Beklagten vom 16. Januar 2019, Blatt 89 der Prozessakte). Bei der Überprüfung von Kontrollmitteilungen habe sich ergeben, dass die vom Kläger ausgestellten Rechnungen weder eine Zahlungsaufforderung noch eine Zahlungsfrist bzw. ein Fälligkeitsdatum ausgewiesen hätten (vgl. tabellarische Aufstellung im Schriftsatz des Beklagten vom 16. Januar 2019, Blatt 89, 90 der Prozessakte). Ihm lägen keine weiteren Akten als die vor, die er dem Gericht bereits vorgelegt und in die der Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht genommen habe. Die Vermutung des Klägers, aus den Steuerakten der Vorjahre würden sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Finanzverwaltung bereits vor Beginn der Betriebsprüfung alle wesentlichen Umstände und Tatsachen, auf die sie sich für den Widerruf gestützt habe, bekannt gewesen seien, entbehre jeder Grundlage. Der Kläger habe vielmehr einen umfassenden Einblick in sein Abrechnungsgebaren immer verweigert. Der Ausdruck des "RisikoManagmentSystem Datenblattes" sei durch die Prüferin im Rahmen der Prüfungsvorbereitung erfolgt und zu der Prüferhandakte genommen worden. Der "Finanzamtsspezifischen Klassifizierung" des Steuerfalles und deren Dokumentation im Speicherkonto des Steuerpflichtigen liege dabei der jeweilige Eindruck des Veranlagungssachbearbeiters zu Grunde. Die Klassifizierung sei maschinell vorgegeben und werde vom Bearbeiter über ein Auswahlmenü angeklickt. Im Rahmen der Prüfung sei diesbezüglich aufzuklären gewesen, weswegen der Kläger nur eine Altersrente in Höhe von unter 20.000 Euro bezogen habe, sich durch Inrechnungstellung erheblicher Beträge ohne deren Vereinnahmung allerdings fortlaufende Verlustvorträge ergeben hätten. Zudem sei das vorliegende Kontrollmaterial abzuarbeiten gewesen, aus dem sich ebenfalls ergebe, dass der Kläger die von ihm geübte Praxis weiterhin fortsetze. In diesem Zusammenhang habe er auch festgestellt, dass die dem Gericht mitgeteilte Anschrift des Klägers nicht mehr aktuell sein und die aktuelle Anschrift wegen einer Auskunftssperre nach § 51 BMG nicht ermittelt werden könne. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 12. November 2020, der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. November 2020 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 12. November 2020 hat der Kläger auch seine aktuelle Anschrift mitgeteilt.