Urteil
3 K 1555/17
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2019:0918.3K1555.17.00
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Leitsätze
Sofern eine Dauer der Benutzung vereinbart und preisbildendes Merkmal ist, kann eine umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG auch bei einer kurzfristigen Nutzungsüberlassung vorliegen (Rn.25)
(Rn.37)
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sofern eine Dauer der Benutzung vereinbart und preisbildendes Merkmal ist, kann eine umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG auch bei einer kurzfristigen Nutzungsüberlassung vorliegen (Rn.25) (Rn.37) . I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten (Blatt 19 und 23 der Gerichtsakte) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –), ist unbegründet. Die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre vom 7. November 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht den Abzug der auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfallenden Umsatzsteuer versagt. 1. Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. 2. Gemessen daran ist die Klägerin nicht – auch nicht soweit die entgeltliche Überlassung an den Musikverein und sonstige Privatpersonen betroffen ist – berechtigt, die auf die Aufwendungen zur Errichtung und Unterhaltung des Dorfgemeinschaftshauses entfallende Vorsteuer abzuziehen. Dabei kann dahinstehen, ob – wovon die Beteiligten ausgehen – die entgeltliche Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses nach der Regelung des § 2 Abs. 3 UStG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig sind, eine unternehmerische Tätigkeit darstellt (vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung von § 2 Abs. 3 UStG BFH-Urteile vom 3. Juli 2008 V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213; vom 22. Oktober 2009 V R 33/08, BFH/NV 2010, 957; vom 3. März 2011 V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74; vom 1. Dezember 2011 V R 1/11, BFHE 236, 235, BStBl II 2017, 834; vom 10. November 2011 V R 41/10, BFHE 235, 554, BStBl II 2017, 869; vom 14. März 2012 XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667). Denn anders als die Klägerin meint, sind die Umsätze aus der Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses ungeachtet der Eigenschaft der Klägerin als Unternehmerin in jedem Fall steuerfrei. a) Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen. Unionsrechtlich befreit Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des BFH liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen (EuGH-Urteile Regie communale autonome du stade Luc Varenne vom 22. Januar 2015 C-55/14, EU:C:2015:29; Medicom und Maison Patrice Alard vom 18. Juli 2013 C-210/11, C-211/11, EU:C:2013:479; Mirror Group vom 9. Oktober 2001 C-409/98, EU:C:2001:524; Cantor Fitzgerald International vom 9. Oktober 2001 C-108/99, EU:C:2001:526; Seeling vom 8. Mai 2003 C-269/00, EU:C:2003:254; BFH-Urteile vom 21. Juni 2017 V R 3/17, BFHE 259, 140, BStBl II 2018, 372; vom 24. September 2015 V R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132; vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846). b) Werden Betriebsvorrichtungen mitüberlassen, kommt es für die Annahme einer steuerfreien Vermietung oder einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung darauf an, welche Leistung prägend ist (BFH-Beschluss vom 7. Mai 2014 V B 94/13, BFH/NV 2014, 1242). Allerdings können mehrere Leistungen, von denen einzelne als Vermietungsleistungen im Sinne der obigen Ausführungen zu qualifizieren sind, auch derart untrennbar miteinander verbunden sein, dass sie eine einheitliche (komplexe) Leistung bilden, die nicht als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658; vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60; vom 4. Mai 2011 XI R 35/10, BFHE 233, 379, BStBl II 2011, 836; EuGH-Urteil Field Fisher Waterhouse vom 27. September 2012 C-392/11, EU:C:2012:597). Steuerfreie Vermietungsleistungen liegen demnach nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Überlassung des Grundstücks oder Grundstücksteiles zum Gebrauch von anderen wesentlicheren Leistungen überdeckt wird (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1961 V 95/60 U, BFHE 73, 714, BStBl III 1961, 525; V 31/61 U, BFHE 73, 717, BStBl III 1961, 526; V 111/60, HFR 1962, 145; BFH-Beschluss vom 26. April 2002 V B 168/01, BFH/NV 2002, 1345). c) Nach dieser Maßgabe stellt sich die Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses in den Streitjahren als eine Vermietung von Grundstücken dar. aa) Den Mietern der Räumlichkeiten in dem Dorfgemeinschaftshaus wurde – entsprechend der gesetzlichen Grundregel des § 535 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – das Recht eingeräumt, mit dem großen und/oder dem kleinen Saal sowie der Küche einen Teil des Grundstücks in Besitz zu nehmen und andere von dessen Nutzung auszuschließen. Unerheblich ist hierbei, dass sich die Mietverträge – sofern nicht beide Saalteile gemietet wurden – lediglich auf einen Teil des Dorfgemeinschaftshauses bezogen. Auch kann die Frage dahinstehen, ob die Küche und die sanitären Anlagen gleichzeitig anderen Nutzern des jeweils anderen Saals zur Verfügung standen. Denn vertragliche Beschränkungen des an der Mietsache bestehenden Nutzungsrechts schließen nicht aus, dass es sich gegenüber allen anderen Personen, die nicht im Gesetz oder im Vertrag als Personen genannt sind, die ein Recht an der Sache, die Gegenstand des Mietvertrags ist, geltend machen können, um ein ausschließliches Nutzungsrecht handelt. So kann sich der Vermieter das Recht vorbehalten, die vermietete Immobilie regelmäßig zu besichtigen. Außerdem kann sich ein Mietvertrag auf bestimmte Teile einer Immobilie beziehen, die gemeinsam mit anderen Mietern zu nutzen sind (EuGH-Urteil Temco Europe vom 18. November 2004 C-284/03, EU:C:2004:730, Rz 24). bb) Soweit die Klägerin neben der Überlassung von Räumlichkeiten auch Leistungen wie die Reinigung, die Beleuchtung sowie das Zurverfügungstellen von Stühlen, Tischen und Besteck erbracht hat, handelt es sich hierbei um Nebenleistungen zu der vertraglich vereinbarten Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses bzw. Teilen davon (vgl. Finanzgericht – FG – München, Urteil vom 23. Oktober 2012 2 K 3457/09, EFG 2013, 247). Diese Leistungen sind im Vergleich zur Grundstücksüberlassung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nebensächlich. Sie hängen eng mit der Grundstücksüberlassung zusammen, dienen üblicherweise der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten und haben nur das Mittel dargestellt, um die Hauptleistung der Klägerin, die Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses bzw. von Teilen davon, unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Hierfür spricht auch, dass – bis auf die in den Streitjahren nicht in Anspruch genommene Reinigungspauschale – diese Nebenleistungen der Klägerin – wie es sich für Strom, Wasser und Heizung ausdrücklich aus den Mietverträgen ergibt – ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung und ohne gesondertes Entgelt in Anspruch genommen werden konnten. Dies gilt auch, soweit den Mietern des kleinen und/oder des großen Saals – wozu sich keine Anhaltspunkte in den Mietverträgen finden – die Küche des Dorfgemeinschaftshauses zur Verfügung gestellt worden sein sollte. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses gerade mit Blick auf die dort vorhandene Küche angemietet wurden und – wie es die Klägerin ohne nähere Nachweise im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht hat – mithin nicht die Veranstaltung in dem kleinen und/oder großen Saal als solche, sondern speziell die Bewirtung der Gäste mit in dem Dorfgemeinschaftshaus zubereitenden Speisen im Vordergrund stand. Vielmehr ist es – wofür auch die fehlende Vereinbarung der im Mietvertrag enthaltenen Reinigungspauschale „inkl. Geschirr- und Besteckkontrolle“ spricht – ebenso möglich, dass seitens der Mieter keine Bewirtung angeboten wurde oder für die Bewirtung – etwa im Rahmen der Bereitstellung durch einen Dienstleister („caterer“) – nicht auf die Küche zurückgegriffen wurde. Dies gilt auch, soweit es dem Musikverein vertraglich gestattet war, während und nach den Proben Getränke zu verkaufen und hierfür die vorhandene Thekeneinrichtung zu verwenden. Im Vordergrund stand weiterhin – wie in § 2 des Mietvertrags als Mietzweck festgelegt – die Nutzung des großen Saals als Proberaum, d.h. die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten als solche. cc) Dass die Klägerin die im Dorfgemeinschaftshaus vorhandenen Räumlichkeiten nur für jeweils einen Tag – und damit über einen kurzen Zeitraum – an ihre Mieter überließ, ist unerheblich. (1) Das Merkmal der „nicht nur kurzfristigen Überlassung“ oder der „auf Dauer angelegten Vermietung“ dient lediglich zur Abgrenzung der gemäß nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreien Vermietung von Grundstücken von der gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht steuerbefreiten Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (so ebenfalls FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31. Januar 2018 3 K 99/16, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2018, 1310; FG Münster, Urteil vom 29. Januar 2019 15 K 2858/15 U, EFG 2019, 559; vgl. auch FG München, Urteil in EFG 2013, 247 zur Vermietung einer Stadthalle); für die Frage, ob dem Vertragspartner das Recht eingeräumt wurde, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen, hat die Nutzungsdauer keine Bedeutung (BFH-Urteil vom 24. September 2015 V R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132; BFH-Beschluss vom 8. Februar 1993 V B 171/92, BFH/NV 1994, 274; ebenso Heidner in Bunjes, UStG, 18. Aufl., § 4 Nr. 12 Rz 14; Spilker in Weymüller, BeckOK UStG, § 4 Nr. 12 Rz 24 ; Ziffer 4.12.1 Abs. 2 Satz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; für eine Berücksichtigung der Zeitdauer als Merkmal der Vermietung von Grundstücken hingegen Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 12 Rz 32). Wären kurzfristige Vermietungen bereits nicht von dem Tatbestand des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG erfasst, wäre die Beschränkung der Rückausnahme des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auf kurzfristige Beherbergungen nicht erforderlich. Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung des BFH zum Teil die Mietdauer für die Anwendung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG für bedeutsam erachtet wird und die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG für die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude nur zu bejahen sein soll, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (so ausdrücklich BFH-Urteile vom 20. August 2009 V R 21/08, BFH/NV 2010, 473; vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398; vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427; vgl. demgegenüber die hiervon teils in Bezug genommenen BFH-Urteile vom 27. April 1995 V R 112/93, BFH/NV 1996, 182; vom 25. Januar 1996 V R 6/95, BFH/NV 1996, 583; vom 6. August 1998 V R 26/98, BFH/NV 1999, 84; vom 8. August 2013 V R 7/13, BFH/NV 2013, 1952; vom 22. August 2013 V R 18/12, BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058, jeweils zu § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG), beruht dies offensichtlich auf einem „Hineinlesen“ der Ausnahme von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG in den Tatbestand des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG; andernfalls wäre es entbehrlich gewesen, die Erforderlichkeit einer auf Dauer angelegten Vermietung auf die Überlassung möblierter – also bewohnbarer – Räumlichkeiten zu beschränken. (2) Das sekundäre Unionsrecht gebietet keine andere Wertung. Die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Steuerbefreiung bezieht sich nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL ausschließlich auf die „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“, während nach Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL die Gewährung von Unterkunft nach den gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf Grundstücken, die als Campingplätze erschlossen sind, von der Befreiung ausgeschlossen ist. Dabei stellt die Dauer der Beherbergung ein geeignetes Kriterium für die Unterscheidung zwischen der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe (als steuerpflichtigem Umsatz) und der Vermietung von Wohnräumen (als befreitem Umsatz) dar, da sich die Beherbergung im Hotel u. a. gerade bezüglich der Verweildauer von der Vermietung eines Wohnraums unterscheidet (vgl. EuGH-Urteil Blasi vom 12. Februar 1998 C-346/95, EU:C:1998:51, Rz 23). Soweit demgegenüber die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement eines Mietvertrags – und damit einer Vermietung von Grundstücken i.S. des Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL – bildet (EuGH-Urteile Kommission/Irland vom 12. September 2000 C-358/97, EU:C:2000:425, Rz 56; Kommission/Vereinigtes Königreich vom 12. September 2000, EU:C:2000:426, Rz 68; Stockholm Lindöpark vom 18. Januar 2001 C-150/99, EU:C:2001:34, Rz 27), schließt dies lediglich Vereinbarungen aus, bei denen – wie etwa bei der Gestattung der Nutzung von Straßenanlagen gegen eine Maut – die Parteien insbesondere für die Festlegung des Preises nicht berücksichtigen, wie lange die Benutzung des Grundstücks dauert (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Irland vom 12. September 2000 C-358/97, EU:C:2000:425, Rz 57; Kommission/Vereinigtes Königreich vom 12. September 2000, EU:C:2000:426, Rz 69); in diesem Fall ist die Tätigkeit eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache gekennzeichnet (EuGH-Urteil Temco Europe vom 18. November 2004 C-284/03, EU:C:2004:730, Rz 20). Sofern – wie im Streitfall – eine Dauer der Benutzung vereinbart und preisbildendes Merkmal ist (vgl. auch EuGH-Urteil Temco Europe vom 18. November 2004 C-284/03, EU:C:2004:730, Rz 23), steht eine Überlassung für einen kurzen Zeitraum der Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL nicht entgegen (ebenso FG Münster, Urteil vom 29. Januar 2019 15 K 2858/15 U, EFG 2019, 559). Wären bereits Mietverträge mit einer ausdrücklich vereinbarten kurzen Mietdauer vom Anwendungsbereich des Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL ausgeschlossen, wäre die im EuGH-Urteil Blasi vom 12. Februar 1998 C-346/95 (EU:C:1998:51, Rz 23) vorgenommene Abgrenzung der nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfreien Vermietung von Grundstücken zur steuerpflichtigen Gewährung von Unterkunft i.R. des Hotelgewerbes i.S. des Art. 135 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL nach der Dauer der Beherbergung gegenstandslos. d) Die Klägerin konnte nicht wirksam auf die Steuerbefreiung verzichten. Zwar kann der Unternehmer nach § 9 Abs. 1 UStG einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Jedoch wurden die Räumlichkeiten des Dorfgemeinschaftshauses an Privatpersonen für nichtunternehmerische Zwecke überlassen. Dies gilt auch, soweit es dem Musikverein nach § 1 Nr. 3 des Mietvertrags gestattet war, während und nach den Proben Getränke zu verkaufen. Da es sich lediglich um einen Verkauf bei Proben und diese ausweislich von § 1 Nr. 1 des Mietvertrags nur gelegentlich stattfanden, ist davon auszugehen, dass der Musikverein mit dem Getränkeverkauf die Wertgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG in den Streitjahren nicht überschritt und Umsatzsteuer daher nicht zu erheben war. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 4. Zwar erachtet der Senat die Auslegung des innerstaatlichen Rechts als eindeutig (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 274). Da aber die Frage, ob sich aus dem sekundären Unionsrecht ergibt, dass kurzfristige Überlassungen von Grundstücken vom Anwendungsbereich des Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL – und damit i.R. der richtlinienkonformen Auslegung auch des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG – ausgenommen sind, bisher – insbesondere mit Blick auf das EuGH-Urteil Stockholm Lindöpark vom 18. Januar 2001 C-150/99 (EU:C:2001:34, Rz 27) – höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt ist, war die Revision dennoch wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob die entgeltliche Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses für private Feiern nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei ist. Die Klägerin, eine rheinland-pfälzische Ortsgemeinde, der gestattet war, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen, errichtete in den Streitjahren (2012 bis 2014) ein Dorfgemeinschaftshaus, das im Jahr 2014 fertig gestellt wurde und über einen großen und einen kleinen Saal sowie eine mit Elektrogeräten, Geschirr und Besteck ausgestattete Küche und eine Thekenanlage im großen Saal verfügte. Der große und der kleine Saal wurden nach der Fertigstellung im Jahr 2014 unentgeltlich an Vereine überlassen und für Gemeinderatssitzungen genutzt sowie – jeweils für einen Tag – an nicht unternehmerisch tätige Privatpersonen für Familienfeiern, Beerdigungen und ähnliche Anlässe vermietet, wobei keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Hierfür flossen der Klägerin im Streitjahr 2014 insgesamt 755 € zu. Soweit die Mietverträge die Vereinbarung einer „Reinigungspauschale (inkl. Geschirr- und Besteckkontrolle)“ ermöglichten, wurde hiervon in den Streitjahren kein Gebrauch gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mietverträge vom 14. März 2014, 11. April 2014, 16. April 2014, 26. April 2014, 3. Mai 2014, 26. September 2014, 6. August 2014 und 2. Oktober 2014 (Blatt 9 ff. der Einspruchsakte) Bezug genommen. In der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses war die Nutzung des dort vorhandenen Geschirrs und Bestecks inbegriffen. Ab dem 1. Oktober 2014 vermietete die Klägerin den großen Saal des Dorfgemeinschaftshauses an den Musikverein R e.V. (Musikverein) zur gelegentlichen Nutzung. Die Nutzung durfte einmal wöchentlich in der Zeit von 19 bis 21 Uhr erfolgen. Dem Musikverein war es gestattet, während und nach den Proben Getränke zu verkaufen. Die vorhandene Thekeneinrichtung durfte für diesen Zweck genutzt werden. Der erzielte Überschuss sollte dem Musikverein zustehen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Mietvertrag vom 21. Juli 2015 (Blatt 9 der Umsatzsteuerakte), in dem die bisherige, mündliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nunmehr schriftlich fixiert werden sollte. Der Musikverein zahlte im Streitjahr 2014 Miete in Höhe von 60 € an die Klägerin. In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre gab die Klägerin steuerpflichtige Umsätze zu 19% in Höhe von 10.727 € (2012), 11.040 € (2013) und 11.230 € (2014) sowie Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern in Höhe von 18.664,16 € (2012), 29.436,32 € (2013) und 4.829,33 € (2014) an, wobei die Vorsteuerbeträge ausschließlich auf die Errichtung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses entfielen. In ihrem Bericht vom 20. Mai 2016 (Blatt 17 ff. der Umsatzsteuerakte) über eine bei der Klägerin durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertraten die Prüfer die Auffassung, das Gebäude werde gemischt genutzt. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab dürfte regelmäßig im Verhältnis der tatsächlichen Nutzungszeiten zu sehen sei. Maßgeblich seien zunächst die Verhältnisse im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung. Es ergäbe sich ein abzugsfähiger Anteil von 43,46%. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage 2 zum Bericht vom 20. Mai 2016 (Blatt 22 der Umsatzsteuerakte). Dem schloss sich der Beklagte zunächst an und erließ am 26. Juli 2016 – unter Berufung auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) – entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Mit Bescheiden vom 7. November 2016 setzte der Beklagte – wiederum unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO – die Umsatzsteuer auf 1.718,74 € für 2012, auf 2.119,83 € für 2013 und auf 2.189,18 € für 2014 fest, wobei er keine Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern in Abzug brachte. In den Anlagen zu den Bescheiden führte der Beklagte aus, bei der Nutzungsüberlassung der Veranstaltungsräume handele es sich um eine zwingend nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerbefreite Grundstücksvermietung ohne Optionsmöglichkeit, was den Abzug der Vorsteuern aus der Errichtung und Unterhaltung des Gemeindehauses ausschließe. Auch die Zurverfügungstellung der Küche sowie des Bestecks und des Geschirrs wiesen keinen prägenden Leistungscharakter auf und seien aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nebensächlich. Es handele sich hierbei lediglich um Nebenleistungen zur vertraglich vereinbarten Überlassung der Säle bzw. Teilen davon, welche umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teilten. Die Kurzfristigkeit der Überlassung sei in dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 2011 XI B 63/10 lediglich eine Hilfsüberlegung. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin u.a. geltend, bei den Entgelten für die Nutzungsüberlassung des Dorfgemeinschaftshauses an Privatpersonen handle es sich um steuerpflichtige Umsätze. Nach Art. 135 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sei die Gewährung von Unterkunft i.R. des Hotelgewerbes oder Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung genannt, die nicht von der Mehrwertsteuer befreit seien. Dies lasse erkennen, dass für kurzfristige Nutzungsüberlassungen von Grundstücken keine Steuerbefreiung vorgesehen sei. In diese Richtung tendiere auch der BFH in seinem Beschluss vom 25. Februar 2011 XI B 63/10. Danach sei aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers die Mietdauer ein geeignetes Kriterium, um eine selbständige Vermietungsleistung von einer einheitlichen sonstigen Leistung abzugrenzen. Die Kurzfristigkeit einer Raumnutzung spreche in der Regel gegen eine Vermietung i.S. der Befreiungsvorschrift. Weiter werde ausgeführt, dass die Raumnutzer auch nicht in der Kurzfristigkeit der Raumüberlassung die unbeschränkte Verfügungsmacht über den zur Nutzung überlassenen Gegenstand erhalten hätten. Diese unbeschränkte Verfügungsmacht sei allerdings für die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG erforderlich. Inwiefern vor diesem Hintergrund die Kurzfristigkeit der Vermietung nur eine „Hilfsüberlegung“ des BFH gewesen sei, um zur Steuerpflicht der Raumüberlassung zu gelangen, könne nicht nachvollzogen werden. Die Raumüberlassung trete gegenüber der Möglichkeit der eigenen Speisezubereitung für die Bewirtung der Gäste in den Hintergrund. Die Raumüberlassung sei Nebenleistung zur Hauptleistung der Beköstigung der Gäste mit selbst hergestellten Speisen. Mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 2017 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Bei der Vermietung des Gemeindehauses an Privatpersonen für Familienfeiern bzw. den Musikverein zu Probezwecken handele es sich nicht um einheitliche steuerpflichtige Leistungen eigener Art. Die Nutzungsüberlassung der Veranstaltungsräume stelle vielmehr eine zwingend nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerbefreite Grundstücksvermietung ohne Optionsmöglichkeit i.S. von § 9 UStG dar. Die Abgrenzung steuerfreier Vermietungsumsätze von sonstigen steuerpflichtigen Leistungen erfolge aus der Sicht des BFH nicht allein anhand der Kurzfristigkeit der Grundstücksüberlassung. Maßgebend sei vielmehr, dass neben der Raumüberlassung weitere erhebliche und prägende Leistungen des Vermieters hinzuträten. Die Zurverfügungstellung der Küche sowie des Bestecks und des Geschirrs seien als Nebenleistungen zu der vertraglich vereinbarten Überlassung der Säle anzusehen. Sie wiesen keinen prägenden Leistungscharakter auf und seien aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zur Grundstücksüberlassung nebensächlich. Den Mietern komme es gerade auf die Nutzung der Räumlichkeiten an. Des Weiteren hingen die o.g. Nebenleistungen eng mit der Grundstücksüberlassung zusammen und dienten üblicherweise der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten. Für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung spreche auch, dass die Leistung gegen Zahlung eines Gesamtentgeltes und auf Grundlage eines eigenen Vertrags erbracht worden sei. Die Raumüberlassung an Privatpersonen trete nicht hinter die Möglichkeit der Speisezubereitung und die Überlassung der dafür erforderlichen Vorrichtungen und Maschinen zurück. Es sei nicht erwiesen, dass die Mieter die Möglichkeit der Speisezubereitung tatsächlich in Anspruch genommen hätten und nicht einen Lieferservice mit der Lieferung von Speisen beauftragt hätten. Zudem finde die Küche keine Erwähnung in den Mietverträgen. Da keine Grundstücksvermietung an Unternehmer für deren Unternehmen stattgefunden habe, sei eine Option wegen § 9 Abs. 1 UStG nicht eröffnet. Auch hinsichtlich der Vermietung an den Musikverein sei die Option zur Steuerpflicht ausgeschlossen. Dies gelte auch mit Blick auf die Nutzung zum Getränkeverkauf, da der Musikverein als Kleinunternehmer das Gemeindehaus insoweit nicht zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwende. Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, sie sei in unionsrechtskonformer Auslegung der in den Streitjahren geltenden Regelung des § 2 Abs. 3 UStG als Unternehmerin anzusehen. Die Nutzungsüberlassung für Zwecke von Familienfeiern und an den Musikverein sei umsatzsteuerpflichtig. Das Dorfgemeinschaftshaus werde in der Regel nur für die Dauer eines Tages überlassen, wobei Zeiten der Vor- und Nachbereitung (Aufräumen und Säubern der Räume) in diese Nutzungsüberlassung einzubeziehen seien. Diese kurzfristige Nutzungsüberlassung stelle keine Vermietung i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG dar. Der Nutzende werde nicht in die Lage versetzt, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer sei, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Der BFH sei in einer Vielzahl von Urteilen zu der Auffassung gelangt, dass die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG für die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude nur zum Tragen komme, wenn die Nutzungsüberlassung auf Dauer angelegt sei und es sich nicht um eine kurzfristige Überlassung handele. In dem Urteil des BFH vom 24. September 2015 V R 30/14 weise ein Hotelzimmer die Besonderheit auf, dass das Merkmal der steuerfreien Vermietung unabhängig von der Mietdauer zu beurteilen sei, da bei einem Hotelzimmer der Vertragspartner gegen Vergütung den Raum auch für eine kurze Zeit so in Besitz nehmen könne, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht ausschließen könne. Dies sei nicht mit der Vermietung eines speziell für diese Zwecke eingerichteten Dorfgemeinschaftshauses an Privatpersonen zum Zwecke der Durchführung von Familienfeiern für kurze Zeit vergleichbar. Zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge seien die Zeiten der reinen Nutzung maßgeblich. Bei jeder Nutzung, sei es im wirtschaftlichen oder nicht-wirtschaftlichen Bereich, gebe es eine Zeit der Vor- und Nachbereitung. Die Vorsteuerbeträge seien daher in einem Umfang von 62 % zum Abzug zuzulassen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Anlage zur Klageschrift vom 16. Juni 2017 (Blatt 20 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Umsatzsteuerbescheide für 2012 bis 2014 – jeweils vom 7. November 2016 – unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2017 dahingehend zu ändern, dass Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern in Höhe von 18.664,16 € für 2012, 29.436,32 € für 2013 und 4.826,33 € für 2014 in Ansatz gebracht werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, für Veranstaltungsräume sei der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht eröffnet, so dass der Kurzfristigkeit der Überlassung für die Beurteilung der Steuerfreiheit keine Bedeutung zukomme. Auch aus dem Beschluss des BFH vom 25. Februar 2011 XI B 63/10 ergebe sich, dass allein in der Kurzfristigkeit der Leistung kein Abgrenzungskriterium einer steuerfreien Vermietungsleistung zu einer sonstigen steuerpflichtigen Leistung zu sehen sei. Maßgebend sei nach Auffassung des BFH vielmehr, dass neben der Raumüberlassung weitere erhebliche und prägende Leistungen des Vermieters hinzuträten. Die Klägerin habe gegenüber den Mietern neben der reinen Grundstücksüberlassung jedoch keine weiteren erheblichen Leistungen geschuldet.